Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
80 kB
Datum
25.11.2014
Erstellt
20.11.14, 15:00
Aktualisiert
20.11.14, 15:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 17 /X.L.
Datum: 12.11.2014
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag:
25.11.2014
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Bauen im Außenbereich;
Erweiterung eines Holzschuppens für Heu- und Strohlagerung/Unterstandes für Weidevieh und Erweiterung eines landwirtschaftlichen Schuppens auf dem Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 10 Nr. 67
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, dem Antrag auf Erweiterung eines Holzschuppens für Heuund Strohlagerung/Unterstandes für Weidevieh und Erweiterung eines landwirtschaftlichen Schuppens auf dem außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung von
Nettersheim befindlichen Grundstückes Gemarkung Nettersheim, Flur 10 Nr. 67
zuzustimmen und hierzu das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu erteilen mit der Auflage das eine dunkle Dacheindeckung
erfolgt sowie die Wände mit einer Holzschalung versehen werden.
Begründung:
Im Jahre 1992 wurde auf dem Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 10 Nr.
67 ein Holzschuppen für Heu- und Strohlagerung sowie als Unterstand für Weidevieh baurechtlich genehmigt, der im Jahre 1999 durch Baugenehmigung erweitert wurde. Nunmehr wurde erneut eine Erweiterung vorgenommen, für die
nachträglich eine Baugenehmigung erteilt werden soll.
Das Grundstück befindet sich außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung von
Nettersheim und ist im Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“
ausgewiesen. Die wegemäßige Anbindung erfolgt über Wirtschaftswege.
Im Vorfeld wurde bereits mit der Baugenehmigungsbehörde die Frage der Privilegierung des Vorhabens bzw. der Eingrünung der Holzschuppen erörtert. Dabei
konnte im Ergebnis festgestellt werden, dass seitens der Landwirtschaftskammer
ein landwirtschaftlicher Betrieb im Nebenerwerb bestätigt und aufgrund dessen
die Privilegierung festgestellt wird. Die Untere Landschaftsbehörde des Kreises
Euskirchen setzt einen ökologischen Ausgleich in Form der Pflanzung von fünf
Obstbäumen fest. Weitere Eingrünungsmaßnahmen werden von dort nicht gefordert.
Aufgrund dessen, dass sich die Schuppen auf einer Geländehöhe befinden, sollte
auf eine dunkle Dacheindeckung sowie einer Holzverschalung besonderes Augenmerk gelegt werden. Es wird daher vorgeschlagen, das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB mit einer entsprechenden Auflage zu erteilen.
Aus dem beigefügten Planauszug ist die Lage des Grundstückes sowie der Standort des Holzschuppens ersichtlich.
gez. Pracht
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Bürgermeister