Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
1,9 MB
Datum
09.02.2017
Erstellt
18.01.17, 19:07
Aktualisiert
18.01.17, 19:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Artenschutzrechtliche Prüfung
1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans L
15 „Bubenheimer Spieleland“, Gemeinde Nörvenich
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Hartmut Fehr, Diplom-Biologe
Wilhelmbusch 11
52223 Stolberg
Tel.: 02402-1274995
Fax: 02402-1274996
e-mail: info@planungsbuero-fehr.de
Stand: 31. Oktober 2016
Bebauungsplan L15 der Gmd. Nörvenich „Bubenheimer Spieleland“, Artenschutzprüfung
Inhalt
Inhaltsverzeichnis
1. Anlass der Artenschutzprüfung ................................................................................. 1
2. Rechtliche Grundlagen .............................................................................................. 1
3. Plangebiet und Planung............................................................................................. 2
4. Untersuchungsumfang und Untersuchungsmethodik ................................................. 6
5. Ergebnisse der faunistischen Untersuchung .............................................................. 6
5.1. Externe Daten ...............................................................................................................7
5.1.1. Fachinformationssystem geschützte Arten des LANUV NRW .................................7
5.1.2. Fundortkataster @LINFOS .....................................................................................8
5.1.3. Schutzgebiete ........................................................................................................9
5.2 Eigene Ergebnisse .........................................................................................................9
5.2.1. Ergebnisse der aktuellen Kartierung 2016 ..............................................................9
5.2.2. Ergebnisse der Kartierung von 2009 ..................................................................... 15
5.2.3. Zusammenfassung der Daten von 2009 und 2016 ................................................ 15
6. Beschreibung der Projektwirkungen ........................................................................ 16
7. Artenschutzrechtliche Prüfung ................................................................................ 17
7.1 Allgemein häufige und ungefährdete Vogelarten ........................................................... 18
7.2 Planungsrelevante Brutvogelarten ................................................................................ 18
7.3 Planungsrelevante Gastvogelarten ............................................................................... 20
7.4 Weitere Artengruppen: Fledermäuse, Amphibien .......................................................... 20
8. Zusammenfassung .................................................................................................. 21
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1
1. Anlass der Artenschutzprüfung
Im Rahmen der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans L 15 „Bubenheimer Spieleland“ der Gemeinde Nörvenich sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Anlage eines Parkplatzes für das Bubenheimer Spieleland auf bisher
landwirtschaftlich genutzter Fläche geschaffen werden. Darüber hinaus erfolgt eine
bauleitplanerische Erweiterung des Geländes in Richtung Süden, um weitere Spielflächen bereitstellen zu können.
Im Rahmen der Bauleitplanung sind für die europäisch geschützten Arten die in § 44
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgesetzten Zugriffsverbote zu beachten. In
der hiermit vorgelegten Artenschutzprüfung (ASP) wird das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht bewertet. Grundlage für die Bewertung sind faunistische Untersuchungen im Frühjahr und Sommer 2016. Darüber hinaus werden faunistische Daten
berücksichtigt, die im Rahmen der Abfassung einer UVS im Jahr 2009 von uns erhoben wurden. Ergänzend wurden Informationen aus dem Fachinformationssystem geschützter Arten des LANUV des NRW, aus dem Fundortkataster für Pflanzen und
Tiere @LINFOS des Landes NRW sowie Artendaten der umliegenden Schutzgebiete
berücksichtigt.
2. Rechtliche Grundlagen
Die Anforderungen an artenschutzrechtliche Prüfungen in Fachplanungen sind in den
letzten Jahren deutlich gestiegen. Grundsätzliche Regelungen zum Artenschutz sind in
§ 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) getroffen.
Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG ist es verboten:
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch
die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder
zu zerstören.
Da im direkten Projektgebiet mit seinen überwiegend intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen keine besonders geschützten Pflanzenarten vorkommen, bezieht sich
die artenschutzrechtliche Prüfung auf den Absatz 1 Nr. 1-3.
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§ 44 (5) BNatSchG sagt zudem: „Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie
92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt
ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit
verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das
Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von
dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Sind andere besonders geschützte Arten
betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens ein
Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nicht vor.“
3. Plangebiet und Planung
Das Bubenheimer Spieleland liegt zwischen den Ortschaften Rommelsheim und Jakobwüllesheim an der L 327. Es erstreckt sich auf dem Gelände der Burg Bubenheim,
die von ihren Gebäuden und den sie umgebenden Gärten und dem Park geprägt wird.
Das „eigentliche“ Spieleland befindet sich auf einer angrenzenden Rasenfläche. Dort
wurden verschiedene Spielgeräte installiert und eine Spielehalle errichtet.
Im Rahmen der hier vorgelegten Artenschutzprüfung wurde eine Fläche im Radius von
ca. 500 m um das Bebauungsplangebiet mit dem geplanten Parkplatz und dem Gelände des Bubenheimer Spielelands betrachtet (vgl. Abb. 3).
Das Untersuchungsgebiet wird, abgesehen vom Spieleland, überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Entsprechend verlaufen zahlreiche Wirtschaftswege durch das Gebiet. Des Weiteren durchquert eine eingleisige Bahnlinie das Gebiet aus Nordwesten
kommend in südöstliche Richtung. Im Norden und Süden ragen die Ortsränder von
Rommelsheim und Jakobwüllesheim in den Untersuchungsraum hinein.
Geplant ist die Errichtung eines ca. 3,2 ha großen Parkplatzes auf Ackerflächen nordöstlich des Spielelandes, östlich der L 327.
Abb. 1:
Nördlicher Teil (A) des Bebauungsplans mit
der festgesetzten Nutzung als Parkplatz.
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Darüber hinaus soll die bereits seit vielen Jahren bestehende, im südlichen Teil des BPlangebietes befindliche Fläche des Maislabyrinthes bauleitplanerisch in das Gelände
des Spielelandes integriert werden. Ein Baufenster im Nordwesten dieses südlichen
Teilbereiches (S3) des Bubenheimer Spielelandes soll den Bau einer überdachten
Spielanlage (nach derzeitigem Stand mit offenen Wänden) ermöglichen. Künftig wäre
hier eine Erweiterung des Angebotes für Indoor-Spiele denkbar.
Abb. 2: Südlicher Teil (B) des B-Plans mit der Erweiterung im Süden (S3).
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Abb. 3: Untersuchungsgebiet (rote Linie) im 500 Meter Bereich um die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. L 15.
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Die Eingriffsfläche liegt nicht in einem Gebiet des Natur- oder Landschaftsschutzes.
Das nächstgelegene Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) ist rund 3 km von der
Burg Bubenheim entfernt. Es handelt sich um das FFH-Gebiet „Drover Heide“ (DE5205-301), welches gleichzeitig als Vogelschutzgebiet (DE-5205-401) ausgewiesen
ist. Ein weiteres FFH-Gebiet „Rur von Obermaubach bis Linnich“ (DE-5104-302) erstreckt sich westlich des Untersuchungsgebietes jenseits der Ortschaften Niederau
und Kreuzau in etwa 4,5 km Entfernung.
Westlich liegen zwei der drei Naturschutzgebiete (NSG) im Umfeld des B-Plangebietes. Das NSG „Burgauer Wald“ ist ca. 3 km vom Bubenheimer Spieleland entfernt; das
NSG „Teilbereiche der Ruraue im Stadtgebiet Düren“ liegt ca. 4,5 km entfernt. Im Süden befindet sich das NSG „Drover Heide“. Es ist ebenfalls mehr als 3 km entfernt.
Allein aufgrund der großen Entfernung der NSG und FFH-Gebiete bzw. des VSG zum
Bebauungsplangebiet kann eine Beeinträchtigung der Schutzgebiete und ihres Artinventars ausgeschlossen werden.
Das Untersuchungsgebiet grenzt im Südwesten an den Geltungsbereich des Landschaftsplans 3 des Kreises Düren „Kreuzau/Nideggen“ mit dem Landschaftsschutzgebiet 2.2-3 „Börde bei Stockheim und Drove und Rurniederung zwischen Kreuzau und
Niederau“ an. Die geplanten Eingriffsflächen liegen außerhalb des LSG.
Gemäß der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 29.05.1992 über die Geschützten
Landschaftsbestandteile im Kreis Düren ist der um die Burg Bubenheim liegende Park
mit Gehölzen als LB ausgewiesen.
Abb. 4: Schutzgebiete (FFH: rosa, NSG: braun; LSG: grün) in der Umgebung des Bebauungsplans (türkise Fläche, rot: 500 m Bereich um den B-Plan).
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4. Untersuchungsumfang und Untersuchungsmethodik
Bereits im Jahr 2009 erfolgten im Zusammenhang mit der Erarbeitung der seinerzeitigen Fassung der Umweltverträglichkeitsstudie Untersuchungen der Vogelwelt (insbesondere der Feldvögel) und des Feldhamsters. Da sich die Erweiterung des Spielelandes auf Ackerflächen vollzieht war es folgerichtig, die Erfassung auf diese Artengruppen zu konzentrieren. Auch im Jahr 2016 wurde diese beiden Artengruppen kartiert,
um einen aktuellen Stand zu erhalten. Die artenschutzrechtliche Bewertung weiterer
Artengruppen (Fledermäuse, Amphibien) erfolgt anhand vorliegender Daten aus den
Informationssystemen/Datenbanken des LANUV NRW.
Das Untersuchungsgebiet für die Vogelkartierung umfasst den Bereich des Bebauungsplans, insbesondere im Bereich der Änderung/Erweiterung, und die umliegenden
Flächen im Umkreis von 500 m (siehe Abb. 3). Dieser Bereich wird als Primärer Untersuchungsraum oder als UR 500 bezeichnet. Der Bereich umfasst zum weitaus überwiegenden Teil Ackerflächen, in Teilbereichen auch Gehölze und Ruderalfluren.
Zur Schaffung einer aktuellen Datengrundlage wurden im Zeitraum von März bis August 2016 insgesamt 8 Begehungen durchgeführt. Die Erfassung der Brut- und Gastvögel erfolgte an 7 Geländetagen im Zeitraum von April bis Juli 2016 und zwar am
22.04., 05.05., 20.05., 31.05., 09.06., 20.06., 01.07. und 15.07.2016. Ergänzend zu
diesen frühmorgendlichen Begehungen erfolgten am 05.05., 31.05., 20.06. und 15.07.
abendliche Begehungen unter Anwendung der Klangattrappe für die Feldvogelarten
Wachtel und Rebhuhn.
Die Kartierung erfolgte in Form einer Revierkartierung durch Abgehen des Gesamtgebietes. Revieranzeigende Männchen wurden nach Lautäußerungen (Verhören des
Gesanges und der Rufe) und Verhaltensmerkmalen (z. B. Antragen von Nistmaterial,
Eintragen von Futter) erfasst. Gastvögel (nicht-brütende Nahrungsgäste oder Überflieger) wurden ebenfalls notiert.
Analog zur Untersuchung im Jahr 2009 wurde auch im Jahr 2016 eine Feldhamsterkartierung im Bereich des geplanten Parkplatzes in Nordosten des Bebauungsplangebietes durchgeführt. Es erfolgten zwei Kontrollen; die erste am 22.04. mit Auflaufen der
Kulturen, die zweite am 08.08.2016 nach der Ernte.
5. Ergebnisse der faunistischen Untersuchung
Als Datengrundlage für die artenschutzrechtliche Bewertung wurden zunächst externe
Daten des LANUV NRW (FIS, @LINFOS u.a.) und Daten zu den umliegenden
Schutzgebieten ausgewertet. Ergänzend dazu erfolgten eigene Kartierungen im Frühjahr/Sommer 2016. Auch die Ergebnisse der Kartierungen im Jahr 2009 werden noch
einmal aufgeführt.
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5.1. Externe Daten
5.1.1. Fachinformationssystem geschützte Arten des LANUV NRW
Das FIS gibt für das Messtischblatt 5205-Quadrant 1 “Vettweiß” folgende planungsrelevante Arten an (siehe Tabelle 1).
Tabelle 1: Planungsrelevante Arten für Quadrant 1 im Messtischblatt 5205 (Stand 31.10.2016)
Art
Status
Säugetiere
Braunes Langohr
Graues Langohr
Großer Abendsegler
Großes Mausohr
Wasserfledermaus
Zwergfledermaus
Nachweis ab 2000 vorhanden
Nachweis ab 2000 vorhanden
Nachweis ab 2000 vorhanden
Nachweis ab 2000 vorhanden
Nachweis ab 2000 vorhanden
Nachweis ab 2000 vorhanden
GÜNSTIG
SCHLECHT
GÜNSTIG
UNGÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
UNGÜNSTIG
UNGÜNSTIG
UNGÜNSTIGUNGÜNSTIG
SCHLECHT
GÜNSTIG-
Wiesenpieper
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Rast-/Winternachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Rast-/Winternachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Amphibien
Kammmolch
Nachweis ab 2000 vorhanden
Vögel
Baumfalke
Baumpieper
Feldlerche
Feldschwirl
Grauammer
Habicht
Kiebitz
Kleinspecht
Kuckuck
Mäusebussard
Mehlschwalbe
Mittelspecht
Rauchschwalbe
Rebhuhn
Schleiereule
Schwarzkehlchen
Schwarzspecht
Sperber
Steinkauz
Turmfalke
Wachtel
Waldkauz
Waldlaubsänger
Waldohreule
Waldschnepfe
Waldwasserläufer
Erhaltungszustand in NRW (ATL)
UNGÜNSTIGUNGÜNSTIG
UNGÜNSTIGGÜNSTIG
UNGÜNSTIG
GÜNSTIG
UNGÜNSTIG
SCHLECHT
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIGGÜNSTIG
UNGÜNSTIG
GÜNSTIG
UNGÜNSTIG
UNGÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
SCHLECHT
GÜNSTIG
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Für den Quadranten 1 des MTB sind 6 Fledermausarten genannt. Weiterhin wird als
einzige Amphibienart der Kammmolch aufgeführt.
Von den für den MTB-Quadranten genannten 27 Vogelarten wurden die 12 Arten
Baumfalke, Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Mäusebussard, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Rebhuhn, Schleiereule, Schwarzkehlchen, Turmfalke und Wachtel bestätigt.
Hinweise auf ein Vorkommen der weiteren im MTB aufgeführten Arten konnten im
Rahmen unserer Kartierungen nicht erbracht werden.
5.1.2. Fundortkataster @LINFOS
Gemäß dem Fundortkataster @LINFOS gibt es für das Plangebiet und sein Umfeld
mehrere Einträge von planungsrelevanten Tierarten. Diese sind in folgender Karte
dargestellt.
Abb. 3: Bei @LINFOS gemeldete Arten um das Plangebiet. : Grauammer, : Feldhamster (1993),
: Schwarzkehlchen,
: Wiesenpieper, : Wachtel, : Rebhuhn, : Baumfalke (Nahrungsgast),
Schleiereule (Nahrungsgast)
:
Für die in der Karte markierten Punkte 1 und 2 sind folgende Arten aufgeführt:
1: Bahnlinie „Rommelsheim-Bessenich“ (BK-5205-0012): Rebhuhn, Turmfalke
2: Fundpunkt von Braunes Langohr, Graues Langohr, Großer Abendsegler, Großes
Mausohr, Wasserfledermaus, Zwergfledermaus
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Vor allem östlich der Bahnlinie sind zahlreiche Grauammerreviere eingetragen. Einige
Reviere des Wiesenpiepers, sowie eines des Schwarzkehlchens liegen (süd-)östlich
von Jakobwüllesheim. Südlich des Finkenhofs wurden in hoher Anzahl Wachtel- und
Rebhuhnreviere nachgewiesen. Als Nahrungsgäste werden sowohl Baumfalke als
auch Schleiereule genannt.
Weiterhin gibt es ältere Hinweise auf den Feldhamster, jedoch stammen diese aus
dem Jahr 1993. Aufgrund dieser alten Hinweise fand zur Sicherheit sowohl 2009 als
auch 2016 eine Feldhamsterkartierung statt.
Die in @LINFOS genannten Vogelarten sind ausnahmslos außerhalb der hier zu beurteilenden Eingriffsfläche eingetragen. Die Eintragungen bestätigen aber bis auf einen
Fall die von uns innerhalb des Untersuchungsgebietes aktuell erhobenen Daten. Ergänzt werden die selbst erhobenen Daten um den Wiesenpieper, der nach @LINFOS
und FIS im weiteren Umfeld des Bebauungsplangebietes brüten soll. Diese Art wird
daher ergänzend in der Artenschutzprüfung diskutiert.
Die genannten Fledermausarten geben einen Eindruck vom Artenspektrum im hiesigen Raum. Bis auf den Großen Abendsegler jagen die genannten Arten bevorzugt
entlang von Leitstrukturen bzw. nutzen diese im Transferflug. Solche Strukturen befinden sich v.a. entlang der Bahnlinie im Osten und um die Burg Bubenheim.
5.1.3. Schutzgebiete
Wie bereits erwähnt liegen in direkter Umgebung keine Naturschutzgebiete oder NATURA2000-Gebiete, die betroffen sein könnten. Die nächstgelegenen Schutzgebiete
befinden sich weiter als 3 km entfernt. Die für diese Gebiete genannten Arten sind somit für die Artenschutzprüfung nicht relevant.
5.2 Eigene Ergebnisse
5.2.1. Ergebnisse der aktuellen Kartierung 2016
Bei der im Frühjahr/Sommer 2016 durchgeführten Vogelkartierung wurden im
Plangebiet und seinem unmittelbaren Umfeld 51 Vogelarten festgestellt. 13 der
festgestellten Arten gelten in NRW als planungsrelevant. Neun Arten unterliegen einer
Gefährdungskategorie gemäß Rote Liste Nordrhein-Westfalen und/oder Deutschland
nämlich: Baumfalke (D/NRW), Feldlerche (D/NRW), Grauammer (D/NRW), Kiebitz
(D/NRW), Mehlschwalbe (NRW), Rauchschwalbe (NRW), Rebhuhn (D/NRW),
Schwarzkehlchen (NRW) und Wachtel (NRW). Keiner Gefährdungskategorie
unterliegen die streng geschützten Vogelarten Mäusebussard, Schleiereule und
Turmfalke. Der Graureiher gilt darüber hinaus in seiner Funktion als Koloniebrüter als
planungsrelevante Art.
Von den planungsrelevanten Arten kommen folgende Arten als Brutvogel im Gebiet
vor (inkl. Brutverdacht): Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Mehl- und Rauchschwalbe,
Rebhuhn, Schleiereule, Schwarzkehlchen, Turmfalke und Wachtel.
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Die häufigste Brutvogelart mit 23 Brutpaaren im UR 500 ist die Feldlerche. Die Art
wurde auf den umliegenden Feldern, nicht jedoch auf der Eingriffsfläche selbst, erfasst.
Ein Revier der Grauammer konnte nordwestlich des UR 500 nachgewiesen werden.
Der Fundpunkt liegt außerhalb des 500 m Bereichs um die Eingriffsfläche. Die Art wird
jedoch mit in die vertiefende Betrachtung aufgenommen, da auch an anderer Stelle
Potential für sie vorliegt. Darüber hinaus liegen zahlreiche Hinweise aus den Daten
Dritter über ein Vorkommen der Art vor.
Der Kiebitz wurde regelmäßig westlich des UR 500 auf einer Ackerfläche nachgewiesen. Die Tiere zeigten dort ausgeprägtes Territorialverhalten. Es besteht an dieser
Stelle zumindest Brutverdacht. Als Art des Offenlandes wird der Kiebitz in der Artenschutzprüfung ebenfalls besprochen.
Rauchschwalben brüten im Bereich der Burg Bubenheim sowie in den Ortschaften
Jakobwüllesheim und Rommelsheim. Mehlschwalben konnten ebenfalls am Ortsrand
von Jakobwüllesheim und Rommelsheim beobachtet werden. Für sie besteht in diesen
Bereichen Brutverdacht.
Rebhühner wurden an mehreren Stellen im UR 500 beobachtet. So wird ein Revier
auf einer Ackerflur westlich des Bubenheimer Spielelandes verortet, ein weiteres Revier befindet sich südöstlich des geplanten Parkplatzes.
Im Untersuchungsgebiet konnten zwei Reviere des Turmfalken festgestellt werden.
Die Art brütet auf dem hohen Genossenschaftsgebäude zwischen der Bahnstrecke der
Bördebahn und der L 327 sowie in einem Nistkasten östlich von Jakobwüllesheim.
Dieser Kasten ist an einer alten Scheune angebracht. In direkter Nachbarschaft befindet sich auch ein Eulenkasten, in dem Schleiereulen brüten.
Schwarzkehlchen konnten regelmäßig im Bereich östlich von Jakobwüllesheim an
der Bahnlinie erfasst werden. Es wird von mindestens einem Brutpaar ausgegangen.
Eine weitere Feldvogelart wurde im UR 500 nachgewiesen und zwar die Wachtel. Ein
Revier liegt am westlichen Rand des Untersuchungsraumes.
An zwei der Beobachtungsterminen konnten je ein Baumfalke erfasst werden, der das
Gebiet überquerte. Die Art wird daher als Nahrungsgast diskutiert.
Einmalig konnte ein Graureiher beim Überflug gesichtet werden. Die Art erhält daher
den Status als seltener Nahrungsgast.
Mäusebussarde wurden regelmäßig im UR 500 beobachtet. Die Art wird daher als
regelmäßiger Nahrungsgast bewertet.
Entsprechend ihrer natürlichen Häufigkeit treten darüber hinaus vorwiegend
ungefährdete Kleinvogelarten der Siedlungsrandbereiche, der Feldgehölze und der
Ruderalfluren auf, wie etwa Amsel, Zilpzalp, Mönchsgrasmücke, Blau- und Kohlmeise
sowie Buchfink.
Die Artenliste mit Statusangaben für das Projektgebiet und seinem Umfeld ist in der
folgenden Tabelle 2 zusammengefasst.
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Tabelle 2 : Artenliste der Vögel im Untersuchungsgebiet Bubenheimer Spieleland 2016
Kategorien der Roten Liste (RL):
Status:
0 = (als Brutvogel) ausgestorben
B = Brutvogel
1 = vom Aussterben bedroht
BV = Brutverdacht
2 = stark gefährdet
DZ = Durchzügler
3 = gefährdet
N = Nahrungsgast
R = arealbedingt selten
W = Wintergast
- = ungefährdet
Weitere Abkürzungen :
V = Vorwarnliste
VS-RL = Vogelschutzrichtlinie
Artname
lat. Artname
1
Amsel
2
Streng geschützt
Vogelschutzrichtlinie
Anhang I VSArt.4 (2) VSRL
RL
Status im
UR 500
RL D 2007
RL NRW 2010
Turdus merula
-
-
B
Bachstelze
Motacilla alba
-
V
B
3
Baumfalke
Falco subbuteo
3
3
4
Blaumeise
Parus caeruleus
-
-
B
5
Bluthänfling
Carduelis cannabina
V
V
B
6
Buchfink
Fringilla coelebs
-
-
B
7
Buntspecht
Dendrocopos major
-
-
B
8
Dohle
Corvus monedula
-
-
N
x
x
N
9
Dorngrasmücke
Sylvia communis
-
-
B
10
Eichelhäher
Garrulus glandarius
-
-
B
11
Elster
Pica pica
-
-
B
12
Fasan
Phasianus colchicus
-
-
B
13
Feldlerche
Alauda arvensis
3
3
B
14
Gartenbaumläufer
Certhia brachydactyla
-
-
B
15
Gartengrasmücke
Sylvia borin
-
-
B
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Fortsetzung Tabelle 2
Artname
lat. Artname
16
Gelbspötter
17
Gimpel
18
Goldammer
19
Grauammer
20
Streng geschützt
Vogelschutzrichtlinie
Anhang I VSArt.4 (2) VSRL
RL
Status im
UR 500
RL D 2007
RL NRW 2010
Hippolais icterina
-
V
B
Pyrrhula pyrrhula
-
-
B
Emberiza citrinella
-
V
Emberiza calandra
3
1
Graureiher
Ardea cinerea
-
-
N
21
Grünfink
Carduelis chloris
-
-
B
22
Hausrotschwanz
Phoenicurus ochruros
-
-
B
23
Haussperling
Passer domesticus
V
V
B
24
Heckenbraunelle
Prunella modularis
-
-
25
Kiebitz
Vanellus vanellus
2
3
26
Kleiber
Sitta europaea
-
-
27
Kohlmeise
Parus major
-
-
B
28
Mauersegler
Apus apus
-
-
N
29
Mäusebussard
Buteo buteo
-
-
B
x
B
B
x
x
BV
B
x
N
30
Mehlschwalbe
Delichon urbica
V
3
B
31
Misteldrossel
Turdus viscivorus
-
-
B
32
Mönchsgrasmücke
Sylvia atricapilla
-
-
B
33
Rabenkrähe
Corvus corone
-
-
B
34
Rauchschwalbe
Hirundo rustica
V
3
B
35
Rebhuhn
Perdix perdix
2
2
B
36
Ringeltaube
Columba palumbus
-
-
B
37
Rotkehlchen
Erithacus rubecula
-
-
B
38
Schafstelze
Motacilla flava
-
-
B
39
Schleiereule
Tyto alba
40
Schwarzkehlchen
Saxicola rubicola
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-
-
V
3
x
B
x
B
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Fortsetzung Tabelle 2
Artname
lat. Artname
41
Singdrossel
42
Sommergoldhähnchen
43
44
Streng geschützt
Vogelschutzrichtlinie
Anhang I VSArt.4 (2) VSRL
RL
Status im
UR 500
RL D 2007
RL NRW 2010
Turdus philomelos
-
-
B
Regulus ignicapisslus
-
-
B
Star
Sturnus vulgaris
-
V
N
Stieglitz
Carduelis carduelis
-
-
B
45
Stockente
Anas platyrhynchos
-
-
B
46
Türkentaube
Streptopelia decaocto
-
-
47
Turmfalke
Falco tinnunculus
-
V
48
Wacholderdrossel
Turdus pilaris
-
-
B
x
B
B
49
Wachtel
Coturnix coturnix
-
2
B
50
Zaunkönig
Troglodytes troglodytes
-
-
B
51
Zilpzalp
Phylloscopus collybita
-
-
B
Planungsrelevante Arten sind farbig markiert.
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Die Feldhamsterkartierung gab keinerlei Hinweise auf diese streng geschützte Säugetierart im Bereich des geplanten Parkplatzes. Dies bestätigt das Ergebnis der Kartierung 2009.
5.2.2. Ergebnisse der Kartierung von 2009
Vögel
Auszug aus der Umweltverträglichkeitsstudie „Bubenheimer Spieleland“ vom
01.10.2009: „Von den 35 im Untersuchungsgebiet kartierten Vogelarten werden 9 vom
LANUV als planungsrelevant eingestuft. Es handelt sich hierbei um die Arten Graureiher, Kornweihe, Mäusebussard, Turmfalke, Rebhuhn, Feldlerche, Mehl- und Rauchschwalbe sowie Feldsperling. Graureiher, Mäusebussard, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe und Feldsperling sind Nahrungsgast im Gebiet. Die Kornweihe wurde zur
ausklingenden Zugzeit im März gesichtet. Rebhuhn und Feldlerche sind Brutvögel,
ebenso wie häufigere Feldvogelarten wie die Schafstelze. Für den Turmfalken besteht
Brutverdacht in einem hohen Gebäude der Agrargenossenschaft am Nordrand des
Untersuchungsgebietes.“
Säugetiere
Auszug aus der Umweltverträglichkeitsstudie „Bubenheimer Spieleland“ vom
01.10.2009: „ Im vorliegenden Fall wurde die Ackerfläche, auf der der Parkplatz errichtet werden soll, auf ein mögliches Vorkommen des Feldhamsters untersucht. Zu diesem Zweck wurde die Fläche im Frühjahr 2009 bei beginnender Aktivitätszeit des
Hamsters abgegangen und sorgfältig auf Hamsterbaue überprüft. Die Fläche ist 2009
mit Kartoffeln bestanden. Dies zählt nicht zu den bevorzugten Kulturen der Art. Insofern wundert es nicht, dass 2009 keine Feldhamsterbaue gefunden wurden.“
5.2.3. Zusammenfassung der Daten von 2009 und 2016
Die aktuellen Daten werden durch die in 2009 erhobenen Daten bestätigt. Es konnten
aktuell jedoch einige planungsrelevanten Vogelarten mehr als in 2009 gefunden werden und zwar: Baumfalke, Grauammer, Kiebitz, Schleiereule, Schwarzkehlchen und
Wachtel. Demgegenüber konnten die Arten Feldsperling und Kornweihe in 2016 nicht
nachgewiesen werden. Der Feldsperling zeigte in den letzten Jahren deutliche Bestandsrückgänge, so dass sein jetziges Fehlen durchaus im Trend liegt. Als Nahrungsgast hatte die Art ohnehin keinen Status, der eine erhebliche Betroffenheit durch
die hiesige Planung annehmen ließ. Die Kornweihe ist sicherlich nach wie vor Wintergast im hiesigen Naturraum. Letztere Art wird daher in der Artenschutzprüfung vertiefend betrachtet.
In beiden Untersuchungsjahren 2009 und 2016 gab es keine Hinweise auf den Feldhamster.
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6. Beschreibung der Projektwirkungen
Im Folgenden wird das Vorhaben mit seinen geplanten Nutzungen und Gestaltungen
beschrieben. Die sich aus dem Bau und der Nutzung ergebenden Konflikte werden
aufgezeigt.
Auf der nordöstlich der Burg Bubenheim gelegenen ca. 3,2 ha großen Ackerfläche soll
ein Parkplatz errichtet werden. Dieser soll in der ähnlicher Weise gebaut werden, wie
die bereits bestehenden Parkplatzflächen. Zu diesem Zweck sollen lediglich die Fahrspuren mit Schotterdecke befestigt werden. Die Stellplätze selbst bestehen aus einem
gemähten Grasstreifen. Die Parkplätze werden nicht durch bauliche Markierungen
gekennzeichnet. Das Parkplatzgelände soll komplett mit einem 3-6 m breiten Pflanzstreifen eingegrünt werden.
Im Süden des Bebauungsplangebietes besteht seit vielen Jahren ein Maislabyrinth,
dessen Fläche nunmehr bauleitplanerisch integriert wird. Am nordwestlichen Rand
dieser Teilfläche S3 wird ein Baufenster von etwa 2.000 qm eingetragen, um hier ein
zusätzliches Spielflächenangebot (derzeit geplant ist eine offene, überdachte Halle) zu
ermöglichen.
Im Hinblick auf das im Rahmen der Geländeuntersuchungen und der Datenauswertung ermittelte Arteninventar können folgende Eingriffswirkungen auftreten:
Tötung und Verletzung von Tieren
Bau- und betriebsbedingte Störungen
Lebensraumverlust durch die Flächeninanspruchnahme
Tötung und Verletzung von Tieren
Tötungen und Verletzungen von Tieren können insbesondere aus der Baufeldfreimachung (Abschieben von Oberboden) resultieren, wenn auf den Flächen Vögel brüten. Ein Vorkommen des Feldhamsters konnte durch mehrere Untersuchungen ausgeschlossen werden, so dass hier keine Beeinträchtigungen entstehen. Fledermausquartiere können auf den Ackerflächen ebenso ausgeschlossen werden, wie Laichplätze
oder Winterquartieren von Amphibien.
Theoretisch denkbar bzw. konstruierbar wären Tötungen und Verletzungen von Tieren
im Zuge des Betriebes. Im Sinne einer angemessenen Betrachtung ist aber davon
auszugehen, dass dieses Risiko im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos liegt.
Baubedingte Störungen
Baubedingte Störungen planungsrelevanter Tierarten – etwa durch Lärmimmissionen,
Fahrzeugbewegungen, Licht und Staub - können nicht von vorne herein ausgeschlossen werden, insbesondere wenn die bauliche Entwicklung in sensiblen Zeiten (Brutzeit/Aktivitätszeit) stattfinden würde. Artenschutzrechtlich sind solche Störungen aber
nur dann relevant, wenn sie erheblich sind und somit die Population beeinträchtigen.
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Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass durch das in Betrieb befindliche
Spieleland sowie die Landesstraße eine Vorbelastung besteht. Die hiesigen Tierarten
kommen somit trotz dieser Vorbelastung im Gebiet vor.
Betriebsbedingte Störungen
Insbesondere durch den Betrieb des Parkplatzes könnte es potentiell zu Störungen
von Vögeln kommen. Hier greifen ähnliche Effekte wie Lärm- und Lichtimmissionen.
Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass durch den vorhandenen Parkplatz, den Betrieb des Spielelandes sowie den Betrieb der Landesstraße bereits eine Vorbelastung
gegeben ist, die zu einer entsprechenden Anpassung von Brutplätzen geführt hat.
Lebensraumverluste durch Flächeninanspruchnahme
Durch die Flächeninanspruchnahme wird es zum Verlust von Habitatstrukturen der
Tierwelt kommen. Im Bereich des geplanten Parkplatzes wird eine Ackerfläche beansprucht, die potenziell als Bruthabitat für bodenbrütende Feldvogelarten dient, wenngleich aktuell dort keine Feldvogelarten erfasst werden konnten. Das Maislabyrinth
besteht seit vielen Jahren. Die permanente Nutzung als solches hat dazu geführt, dass
auch hier keine planungsrelevanten Feldvogelarten brüten, wenngleich dies (ohne
Nutzung) potenziell möglich wäre. Im nordwestlichen Bereich dieser Teilfläche S3 wird
ein zusätzliches Baufenster mit einer Fläche von ca. 2.000 qm eingetragen, welches
eine Erweiterung des Spielelandes mit baulichen Einrichtungen ermöglicht. Damit verliert die Fläche des jetzigen Maislabyrinths an dieser Stelle ihr Potenzial als Habitat für
Feldvögel.
Essenzielle Lebensraumverluste für weitere Tiergruppen (Fledermäuse, Amphibien)
sind auf den Ackerflächen bzw. dem Maislabyrinth auszuschließen. Ggf. entstehen im
Bereich des Parkplatzes neue Jagdflächen für Fledermäuse im Bereich der (3-6 m
breiten) Umpflanzung.
7. Artenschutzrechtliche Prüfung
In der artenschutzrechtlichen Beurteilung ist zu prüfen, ob es durch die Planung, insbesondere durch den Neubau eines Parkplatzes im Nordosten des Bebauungsplangebietes, aber auch durch die Erweiterung im Süden, zu Verbotstatbeständen gemäß §
44 BNatSchG kommen kann. Im Folgenden wird vorrangig das Vorkommen der Arten
mit besonderer Planungsrelevanz betrachtet. Es handelt sich dabei um 13 Vogelarten,
die im Frühjahr/Sommer 2016 vor Ort erfasst wurden. Weiterhin wird der Wiesenpieper
als potentieller Brutvogel des Offenlandes im FIS und bei @LINFOS genannt. Er wird
als bodenbrütende Art wird in der ASP vertiefend besprochen. Gleiches gilt für die
Kornweihe, die als Wintergast im hiesigen Raum vorkommt.
Der Feldhamster wurde erneut nicht erfasst. Es ist daher damit zu rechnen, dass die
Art nicht mehr im hiesigen Raum vorkommt. Eine vertiefende Diskussion ist für diese
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Art daher nicht angezeigt. Weitere Artengruppen (Fledermäuse und Amphibien) werden abschließend zusammenfassend betrachtet.
7.1 Allgemein häufige und ungefährdete Vogelarten
Neben den 13 entweder streng geschützten und/oder gefährdeten Vogelarten wurden
im Jahr 2016 38 weitere Vogelarten im Untersuchungsgebiet festgestellt. Hierbei handelt es sich um allgemein häufige, weit verbreitete und ungefährdete Vogelarten mit
derzeit günstigem Erhaltungszustand. Darunter fallen z.B. eine Vielzahl von „Allerweltsarten“ wie verschiedene Drossel-, Grasmücken, Meisen- und Finkenarten ferner
häufige Rabenvögel und Tauben. Bei diesen Arten kann davon ausgegangen werden,
dass bei Realisierung der Planung nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG
verstoßen wird, da diese Arten anpassungsfähig sind und ihr Erhaltungszustand günstig ist. Da nicht gänzlich auszuschließen ist, dass Arten dieser Gruppe zum Zeitpunkt
des Baubeginns bzw. der Baufeldfreimachung im Plangebiet brüten, was aufgrund der
jährlich wechselnden Brutstandorte möglich erscheint, sollte die Baufeldfreimachung
außerhalb der Vogelbrutzeit (1. März bis 30. September) erfolgen. Ausnahme erfordern eine Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde und eine vorhergehende
Untersuchung auf Vogelbrut. Unter Berücksichtigung dieser Punkte sind Tötungsverbote gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und Artikel 5 VogelSchRL ausgeschlossen. Populationsrelevante Störungen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sind
für diese Arten nicht anzunehmen, da es sich um allgemein häufige und ungefährdete
Arten handelt. Eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kann für diese
Arten ebenfalls ausgeschlossen werden, da im Umfeld ausreichend Ausweichflächen
zur Verfügung stehen. Eine Verletzung des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr.
3 BNatSchG kann demnach sicher ausgeschlossen werden.
7.2 Planungsrelevante Brutvogelarten
Diese Gruppe beinhaltet die nachgewiesenen bzw. potentiell vorkommenden Arten
Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Rebhuhn, Schleiereule, Schwarzkehlchen, Turmfalke, Wachtel und Wiesenpieper. Hinweise auf ein Vorkommen weiterer planungsrelevanter Brutvogelarten liegen nicht vor.
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzungs- und Tötungsverbot)
Verletzungen oder Tötungen von Brutvögeln können während der Baufeldfreimachung
innerhalb der Brutzeit geschehen. Entsprechende Schutzmaßnahmen (in Form einer
Bauzeitenregelung) wurden bereits im Kapitel 7.1 beschrieben. Im vorliegenden Fall
muss insbesondere das Abschieben von Oberboden zu Beginn der möglich werdenden Baumaßnahme außerhalb der Vogelbrutzeit geschehen, da die auf Ackerflächen
brütenden Arten Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Rebhuhn und Wachtel zu den bodenbrütenden Arten gehören; ferner auch die Arten Schwarzkehlchen und Wiesenpieper. Die aktuellen Daten, aber auch die Daten aus dem Jahr 2009, geben zwar keine
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Hinweise auf ein Vorkommen der Bodenbrüterarten im Bereich des geplanten Parkplatzes und im Maislabyrinth; da dort jedoch zumindest potenziell geeignete Strukturen
vorliegen, besteht immer die Möglichkeit einer Brut in diesem Bereich. In diesem Sinne
kann auf eine Bauzeitenregelung nicht verzichtet werden.
Unter Beachtung der Schutzmaßnahmen ist davon auszugehen, dass es nicht zu einer
Verletzung oder Tötung der planungsrelevanten Brutvogelarten kommt.
Bei den übrigen Arten, die an Gebäuden brüten (Mehl- und Rauchschwalbe, Schleiereule und Turmfalke), ist kein Verstoß gegen das Verletzungs- und Tötungsverbot anzunehmen, da diese Strukturen durch eine bauliche Entwicklung des Spielelandes
nicht beansprucht oder gar beeinträchtigt werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungsverbot)
Der Störungstatbestand greift ausschließlich dann, wenn sich durch die Störung der
Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Im Gegensatz zum
Tötungstatbestand sind Störungen nicht nur auf die direkte Eingriffsfläche zu beziehen,
sondern auch auf das Umfeld. Im Umfeld (UR 500) liegen Reviere der gebäudebewohnenden Arten Mehl- und Rauchschwalbe, Schleiereule und Turmfalke. All diese
Arten gelten als nicht störungsempfindlich, zudem die Reviere sich auch in einiger Entfernung von den Eingriffsorten befinden. Der Brutplatz des Turmfalken befindet sich
etwa 120 Meter vom künftigen Parkplatz entfernt. Eine störungsbedingte Aufgabe des
Brutplatzes auf dem Gebäude der Agrargenossenschaft ist auszuschließen, da die Art
als Kulturfolger an solche Situationen angepasst ist. Gleiches gilt für die Rauchschwalbe, die westlich der Burg Bubenheim brütet.
Von den bodenbrütenden Arten kommt die Feldlerche den künftigen Eingriffsflächen
am nächsten. Die Brutplätze befinden sich aber in Mindestentfernungen von 120 bis
150 Meter. Hier wird es bei Bedarf zu einer Feinanpassung des Brutplatzes in ausreichend störungsarme Bereiche kommen. Die offene Feldflur ermöglicht dies ohne weiteres. Die nächstliegenden Brutplätze des Rebhuhns liegen bereits mindestens 225
Meter entfernt, die weiterer Feldvogelarten noch deutlich weiter. Erhebliche Störungen
können für diese Arten sicher ausgeschlossen werden. Ggf. kommt es auch hier zu
einer Feinanpassung des Brutplatzes, sicherlich aber nicht zu einer Komplettaufgabe
der Reviere in der Feldflur.
Populationsrelevante Störungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sind somit
für keine planungsrelevante Brutvogelart zu erwarten.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten)
Innerhalb des Bebauungsplangebietes brütet keine einzige planungsrelevante Vogelart. Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, die funktionserhaltende Maßnahmen notwendig machen, sind somit nach derzeitigem Stand nicht notwendig. Auch
kommt es, wie im vorhergehenden Kapitel besprochen, nicht zu indirekten Effekten
(erhebliche Störungen) mit der Folge des generellen Brutplatzverlustes. Auch ohne
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funktionserhaltende Maßnahmen ist somit gewährleistet, dass es nicht zu artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kommt.
7.3 Planungsrelevante Gastvogelarten
Aus der Gruppe der vertiefender zu betrachtenden Vogelarten kommen die folgenden
Arten ausschließlich als Gastvögel vor: Baumfalke, Graureiher, Mäusebussard und
Kornweihe.
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzungs- und Tötungsverbot)
Da diese Arten nicht im Plangebiet brüten, ist eine wie in Kapitel 7.1 beschriebene
Tötung oder Verletzung bzw. ein Verlust von Nestern und Eiern im Zuge der baulichen
Entwicklung des Spielelandes nicht gegeben. Betriebsbedingte Wirkungen mit einem
signifikant erhöhten Tötungsrisiko sind im Zuge einer angemessenen Betrachtung
ebenfalls nicht anzunehmen
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungsverbot)
Populationsrelevante Störungen sind lediglich denkbar, wenn es zu einer Beeinträchtigung brütender Tiere kommt. Da im vorliegenden Fall ausschließlich Gastvögel betroffen sind, die nicht im Untersuchungsgebiet brüten, ist ein Störungstatbestand im Sinne
des Gesetzes auszuschließen.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten)
Fortpflanzungsstätten sind für die ausschließlichen Nahrungs- bzw. Wintergäste nicht
betroffen. Ruhestätten könnten betroffen sein, wenn insbesondere der geplante Parkplatz auf traditionell genutzten Rastplätzen für Zugvögel gebaut würde, für die es keine
Ausweichhabitate gäbe (essentielle Habitatstrukturen). Dies kann aufgrund der Struktur des Raumes und auf Basis der erhobenen Daten sicher ausgeschlossen werden.
Es liegt demnach keine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vor.
7.4 Weitere Artengruppen: Fledermäuse, Amphibien
Die Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglichen die Beanspruchung von Ackerflächen für die Erweiterung des Parkplatzes und die intensivere Nutzung der Fläche
des jetzigen Maislabyrinths. In diesen Bereichen sind keine essenziellen Strukturen für
Fledermäuse und Amphibien vorhanden. Tötungen und Verletzungen von Fledermäusen und planungsrelevanten Amphibienarten im artenschutzrechtlichen Sinne sind
sicher auszuschließen. Erhebliche Störungen sind ebenfalls nicht anzunehmen, da die
Eingriffsbereiche im Zusammenhang mit dem seit langem in Betrieb befindlichen Bubenheimer Spieleland stehen. Sollten tatsächlich Arten dieser Artengruppen hier vorkommen, so geschieht dies in Anpassung an die örtliche Situation. Für Fledermäuse
kann sich diese ggf. durch die umlaufende Pflanzung entlang des geplanten Parkplat-
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zes verbessern. Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind durch die
möglich werdenden Vorhaben ebenfalls sicher auszuschließen.
8. Zusammenfassung
Im Rahmen der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans L 15 „Bubenheimer Spieleland“ der Gemeinde Nörvenich sollen insbesondere die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Anlage eines Parkplatzes für das Bubenheimer Spieleland
auf bisher landwirtschaftlich genutzter Fläche geschaffen werden. Weiterhin wird im
bestehenden Maislabyrinth im südlichen Teil des Spielelandes ein Baufenster von
2.000 qm festgesetzt, was die Erweiterung der Spielflächen durch bauliche Einrichtungen ermöglicht. Die Planung wurde in der hiermit vorgelegten Artenschutzprüfung artenschutzrechtlich bewertet. Grundlage für die Bewertung waren eine umfassende
Datenauswertung und ein in den Jahren 2009 und 2016 durchgeführte Kartierung.
Bei der Vogelkartierung wurden aktuell 51 Arten festgestellt. Insgesamt wurden 15
Vogelarten vertiefender betrachtet: Baumfalke, Feldlerche, Grauammer, Graureiher,
Kiebitz, Kornweihe, Mäusebussard, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Rebhuhn, Schleiereule, Schwarzkehlchen, Turmfalke, Wachtel und Wiesenpieper. Die Arten Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Rebhuhn, Schleiereule,
Schwarzkehlchen, Turmfalke und Wachtel brüten im Untersuchungsgebiet. Der Wiesenpieper gilt nach LANUV als Brutvogel des Gebiets und wurde daher mitdiskutiert.
Die übrigen planungsrelevanten Vogelarten sind Gastvögel. Die Gesamtbetrachtung
der Vögel lässt keine artenschutzrechtlich relevanten Wirkungen in erheblichem Maße
erkennen. Zum Schutz der Vögel insgesamt ist allerdings eine Bauzeitenregelung
hinsichtlich der Baufeldfreimachung notwendig. Die Baufeldfreimachung, insbesondere
das Abschieben von Oberboden, muss demzufolge außerhalb der Vogelbrutzeit stattfinden, also nicht zwischen dem 01.03. und 30.09. eines Jahres. Darüber hinausgehende Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sind nicht notwendig.
Feldhamsterbaue konnten weder 2009 noch 2016 gefunden werden, sodass hier nicht
von einen Vorkommen und einer Beeinträchtigung dieser streng geschützten Art ausgegangen wird. Für weitere Artengruppen (Fledermäuse, Amphibien) können artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgeschlossen werden, da die durch die Planung möglich werdenden Eingriffe auf intensiv genutzten Ackerflächen nicht geeignet
sind, nachhaltige Beeinträchtigungen dieser Artengruppen herbeizuführen.
Stolberg, 31.10.2016
(Hartmut Fehr)
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