Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
310 kB
Datum
09.02.2017
Erstellt
18.01.17, 19:07
Aktualisiert
18.01.17, 19:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Nörvenich
Vorlagen-Nr.: 341/2017
Der Bürgermeister
(Legislaturperiode 2014-2020)
HSG: 60.1
Sachbearbeiter: Elke Niederklapfer
vom 13.01.2017
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil An den
Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss
Rat
26.01.2017
09.02.2017
Bebauungsplan Nörvenich G 31, 5. Änderung - Ortsteil Nörvenich – im Verfahren gemäß
§ 13a BauGB;
hier: Beschlussfassung über a) die eingegangenen Stellungnahmen von Bürgern während
der Offenlage, b) die eingegangenen Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange
während der Offenlage, c) den endgültigen Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
I.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Die Vorlage berührt nicht den Etat
II.
Sachdarstellung:
(bisherige Erläuterungen)
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nörvenich G 31 – Ortsteil Nörvenich -, 5. Änderung
liegt in der Gemarkung Nörvenich, Flur 40, Flurstück 3 und Flur 11, Flurstück 664, gelegen
Karolinger Straße. Durch die 5.Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren
gemäß § 13a BauGB wird der Bau von zwei Mehrfamilienhäusern mit jeweils ca. 5 Wohnungen
sowie die dafür erforderlichen Stellplätze ermöglicht. Für dieses Vorhaben ist es erforderlich, die
überbaubare Fläche zu verschieben und die Zulässigkeit von Flachdächern und Pultdächern mit
einer Dachneigung von bis zu 10 Grad für Staffelgeschosse zuzulassen. Ausgenommen von den
Festsetzungen bezüglich der Dachneigung sind Garagen und Carportdächer.
Der Rat der Gemeinde Nörvenich hat in seiner Sitzung am 08.09.2016 den Aufstellungsbeschluss
zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nörvenich G 31 – Ortsteil Nörvenich - gefasst. Der
Beschluss wurde durch Bekanntmachung vom 15.09.2016 ortsüblich bekannt gemacht.
Der Rat der Gemeinde Nörvenich hat in seiner Sitzung am 27.10.2016 die Planunterlagen gebilligt
und die öffentliche Auslegung in der Zeit vom 14.11.2016 bis einschließlich 14.12.2016
beschlossen. Gemäß amtlicher Bekanntmachung vom 02.11.2016 wurde die Offenlage auf der
Homepage der Gemeinde Nörvenich veröffentlicht. Außerdem wurde im offiziellen
Bekanntmachungskasten in der Bahnhofstraße, gegenüber Einmündung Kastanienweg auf die
Offenlage hingewiesen. Darüber hinaus wurde auf die Offenlage im Amts- und Mitteilungsblatt der
Gemeinde Nörvenich, Nr. 23 vom 19.11.2016 hingewiesen.
Während der Offenlage sind folgende Anregungen und Bedenken von Bürgerinnen und Bürgern
eingegangen:
M. L. vom 12.12.2016
Die Gemeinde wird aufgefordert den Verkauf des Grundstücks rückgängig zu machen oder den
Kaufpreis an die Eigentümer auszuzahlen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auf dem Grundstück nicht gebaut werden darf, solange die
Rechtslage des Eigentums nicht geklärt ist. Es wird daher um Einblick in den notariellen
Kaufvertrag gebeten.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Umweltprüfung notwendig ist, da auf dem Grundstück im
Jahre 1993 Fässer mit Öl, Teer und Autobatterien gelagert wurden. Außerdem werden Erdkabel
von RWE im Erdreich vermutet.
Es wird in Frage gestellt, dass auf dem Grundstück genug Platz ist, um die notwendigen
Stellplätze zu realisieren.
Es wird darum gebeten, die vorgenannten Punkte zu klären.
Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 10.11.2016 über die Offenlage
unterrichtet und um Abgabe einer Stellungnahme bis zum 17.12.2016 gebeten.
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange teilten in ihren Stellungnahmen mit,
dass sie keine Anregungen, Bedenken und Hinweise zum Bebauungsplan vorbringen:
T1
T3
T7
T 10
T 15
T 21
T 24
T 32
T 46
T 53
T 56
T 57
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 22.11.2016
LVR – Landschaftsverband Rheinland, 24.11.2016
Vodafone D2 GmbH, 28.11.2016
Landwirtschaftskammer NRW, 16.12.2016
Industrie- und Handelskammer, 12.12.2016
Erftverband, 29.11.2016
Gemeinde Merzenich, 24.11.2016
Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH, 23.11.2016
Wasserverband Eifel-Rur, 28.11.2016
PLEdoc GmbH, 22., 23. und 24.11.2016
Amprion GmbH, 25.11.2016
Landesbüro der Naturschutzverbände NRW BUND und NABU, 15.12.2016
Folgende Anregungen und Bedenken von Trägern öffentlicher Belange sind eingegangen:
T1
Bezirksregierung Köln – Dezernat 54 – Wasserwirtschaft, 25.11.2016
Es wird darum gebeten, von einer generellen Beteiligung abzusehen.
Es wird gebeten, die Betroffenheit des Dezernates 54 in diesem Fall konkret darzulegen
T2
Kreisverwaltung Düren, 14.12.2016
Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken.
Hinsichtlich der Anordnung der Carport- und Stellplatzanlage wird auf die Ruhebereiche der
benachbarten Wohngrundstücke hingewiesen (§ 51 Abs. 7 BauO NRW)
T 13 Bezirksregierung Arnsberg, 12.12.2016
Es wird darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet über dem auf Braunkohle verliehenen
Bergwerksfeld „Horrem 44“ befindet, welches Eigentum der RWE Power Aktiengesellschaft
ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Planungsbereich nach vorliegenden Unterlagen von
durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohleabbaus bedingten Grundwasserabsenkungen
betroffen ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Grundwasserabsenkungen noch über einen längeren
Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den
nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Außerdem ist nach
Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasseranstieg zu
erwarten.
Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Grundwasserabsenkungen und einem späteren
Grundwasserwiederanstieg bedingte Bodenbewegungen möglich sind. Diese können bei
bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen.
Es wird angeregt, dass die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit
von Bodenbewegungen bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Es wird daher empfohlen diesbezüglich eine Anfrage an die RWE Power AG, sowie für
konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband zu stellen.
T 35 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
25.11.2016
Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken.
Die Belange der Bundeswehr sind ggf. mehrfach berührt, da sich die beabsichtigte
Maßnahme im Bereich des Militärflughafens Nörvenich befindet.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Umfang in welchem die Belange der Bundeswehr
betroffen sind erst festgestellt werden kann, wenn im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung in
Rücksprache mit den zu beteiligenden militärischen Fachdienststellen eine dezidierte
Stellungnahme vorliegt.
T 41 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, 21.11.2016
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
Es wird darauf hingewiesen, dass aus dem Bebauungsplan heraus gegenüber der
Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven
Lärmschutz durch Verkehrslärm der B 477 bestehen, auch künftig nicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist, die
dadurch eventuell notwendigen Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Nörvenich.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Bebauungsplan zeichnerisch und/oder textlich auf die
Verkehrsemissionen der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen ist.
Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen / der
Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung.
T 43 Bezirksregierung Düsseldorf – Luftfahrtbehörde –, 25.11.2016
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet im Anlagenschutzbereich von
Flugsicherungseinrichtungen gem. §18a LuftVG liegt. Bauwerke dürfen nicht errichten
werden, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können.
Eine flugsicherungstechnische Bewertung von Bauvorhaben ist aufgrund der in diesem
Planungsstadium fehlenden Angaben nicht möglich, daher kann nicht ausgeschlossen
werden, dass bei zukünftigen Bauten, das Bundesamt für Flugsicherung (BAF) im
Baugenehmigungsverfahren seine Zustimmung verweigert.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme nur die zivilen Luftfahrtbelange
berücksichtigt.
T 54 Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 22.5 – Kampfmittelbeseitigungsdienst, 23.11.2016
Es wird darauf hingewiesen, dass Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere
historische Unterlagen auf vermehrte Bodenkampfhandlungen hinweisen. Insbesondere
existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2.
Weltkrieges. Es wird daher eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel
empfohlen.
Es wird darauf hingewiesen, dass, sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, diese
bis auf das Niveau von 1945 abzuschieben sind. Zur Festlegung des abzuschiebenden
Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin
gebeten.
Des Weiteren wird empfohlen vor Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen
zusätzlich eine Sicherheitsdetektion vorzunehmen.
III:
Beschlussvorschlag:
a)
Der Rat der Gemeinde Nörvenich entscheidet nach erfolgter Abwägung zu der nachstehend
eingegangenen Stellungnahme eines Bürgers und beschließt folgendes:
M. L. vom 12.12.2016
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen:
Der Verkauf von Liegenschaften und die Auszahlung von Geld sind im Bebauungsplan
nicht regelbar und berühren nicht die Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die
diesbezüglichen Hinweise werden deshalb nur zur Kenntnis genommen.
Die Rechtslage des Eigentums obliegt dem Liegenschaftsamt. Angaben hierzu und zu
Kaufverträgen sind der Öffentlichkeit nicht allgemein zugängig. Sie berührt nicht das
Bauleitplanverfahren. Hinweise hierzu werden zur Kenntnis genommen.
Bei der Änderung des Bebauungsplanes handelt es sich um eine geringfügige Änderung
der bereits rechtskräftigen Festsetzungen. Da der Bebauungsplan bereits WA-Flächen
vorsieht, wurden entsprechende Stellungnahmen in vorherigen Verfahren bereits eingeholt.
Es ergaben sich dabei keine Hinweise auf Altlasten oder Verunreinigungen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der städtebauliche Entwurf zum Bauvorhaben zeigt, dass die erforderlichen Stellplätze auf
dem Grundstück untergebracht werden können. Da der konkrete Stellplatznachweis im
nachfolgenden Bauantrag geprüft wird, kann auf der Bebauungsplanebene nur die
grundsätzliche Möglichkeit geprüft werden. Das ist hier der Fall.
b)
Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt davon Kenntnis, dass folgende Behörden und
sonstige Träger öffentlicher Belange in ihren Stellungnahmen mitteilten, dass sie keine
Anregungen, Bedenken und Hinweise zum Bebauungsplan vorbringen:
T1
T3
T7
T 10
T 15
T 21
T 24
T 32
T 46
T 53
T 56
T 57
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 22.11.2016
LVR – Landschaftsverband Rheinland, 24.11.2016
Vodafone D2 GmbH, 28.11.2016
Landwirtschaftskammer NRW, 16.12.2016
Industrie- und Handelskammer, 12.12.2016
Erftverband, 29.11.2016
Gemeinde Merzenich, 24.11.2016
Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH, 23.11.2016
Wasserverband Eifel-Rur, 28.11.2016
PLEdoc GmbH, 22., 23. und 24.11.2016
Amprion GmbH, 25.11.2016
Landesbüro der Naturschutzverbände NRW BUND und NABU, 15.12.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich entscheidet nach erfolgter Abwägung zu den
nachstehend eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und
beschließt folgendes:
Folgende Stellungnahmen liegen vor und werden wie folgt in die Abwägung einbezogen:
T 1 Bezirksregierung Köln – Dezernat 54 – Wasserwirtschaft, 25.11.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Eine
Betroffenheit ist nicht erkennbar und auch nicht dargelegt worden.
T 2 Kreisverwaltung Düren, 14.12.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
Da ausschließlich Stellplätze der Nutzer des betroffenen Grundstücks vorgesehen werden,
handelt es sich um wohngebietstypische Geräusche, die das Wohnen nicht nachhaltig
stören. Die Baunutzungsverordnung schreibt die Unterbringung des ruhenden Verkehrs auf
den Privatgrundstücken vor.
T 13 Bezirksregierung Arnsberg, 12.12.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, der Anregung zu folgen, im Bebauungsplan
darauf hinzuweisen, dass die Änderungen der Grundwasserflurstände sowie die
Möglichkeit von Bodenbewegungen bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Im Bebauungsplan wird der Hinweis zur Möglichkeit von Bodenbewegungen entsprechend
vorgesehen.
T 35 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr,25.11.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zu beachten und mittels Hinweis
auf die zu berücksichtigenden Belange der Bundeswehr im Bebauungsplan hinzuweisen.
T 41 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, 21.11.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
T 43 Bezirksregierung Düsseldorf – Luftfahrtbehörde –, 25.11.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
Aufgrund der geringen Höhe der zulässigen baulichen Anlagen wird davon ausgegangen,
dass keine diesbezüglichen Probleme zu erwarten sind.
T 54 Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 22.5 – Kampfmittelbeseitigungsdienst,
23.11.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und
durch einen Hinweis im Bebauungsplan zu berücksichtigen.
c)
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, gemäß § 10 BauGB in der zurzeit gültigen
Fassung den Bebauungsplan Nörvenich G 31, 5. Änderung – Ortsteil Nörvenich -,
bestehend aus Planzeichnung und Text sowie die Begründung hierzu.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nörvenich G 31, 5. Änderung – Ortsteil
Nörvenich -, ergibt sich aus dem Kartenausschnitt, der Gegenstand des Beschlusses ist.