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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nörvenich G 31, 5. Änderung - Ortsteil Nörvenich – im Verfahren gemäß § 13a BauGB; hier: Beschlussfassung über a) die eingegangenen Stellungnahmen von Bürgern während der Offenlage, b) die eingegangenen Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange während der Offenlage, c) den endgültigen Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB)

Daten

Kommune
Nörvenich
Größe
310 kB
Datum
09.02.2017
Erstellt
18.01.17, 19:07
Aktualisiert
18.01.17, 19:07
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nörvenich G 31, 5. Änderung - Ortsteil Nörvenich – im Verfahren gemäß 
§ 13a BauGB;
hier: Beschlussfassung über a) die eingegangenen Stellungnahmen von Bürgern während der Offenlage, b) die eingegangenen Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange während der Offenlage, c) den endgültigen Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nörvenich G 31, 5. Änderung - Ortsteil Nörvenich – im Verfahren gemäß 
§ 13a BauGB;
hier: Beschlussfassung über a) die eingegangenen Stellungnahmen von Bürgern während der Offenlage, b) die eingegangenen Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange während der Offenlage, c) den endgültigen Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nörvenich G 31, 5. Änderung - Ortsteil Nörvenich – im Verfahren gemäß 
§ 13a BauGB;
hier: Beschlussfassung über a) die eingegangenen Stellungnahmen von Bürgern während der Offenlage, b) die eingegangenen Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange während der Offenlage, c) den endgültigen Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nörvenich G 31, 5. Änderung - Ortsteil Nörvenich – im Verfahren gemäß 
§ 13a BauGB;
hier: Beschlussfassung über a) die eingegangenen Stellungnahmen von Bürgern während der Offenlage, b) die eingegangenen Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange während der Offenlage, c) den endgültigen Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nörvenich G 31, 5. Änderung - Ortsteil Nörvenich – im Verfahren gemäß 
§ 13a BauGB;
hier: Beschlussfassung über a) die eingegangenen Stellungnahmen von Bürgern während der Offenlage, b) die eingegangenen Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange während der Offenlage, c) den endgültigen Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Nörvenich Vorlagen-Nr.: 341/2017 Der Bürgermeister (Legislaturperiode 2014-2020) HSG: 60.1 Sachbearbeiter: Elke Niederklapfer vom 13.01.2017 Beschlussvorlage - öffentlicher Teil An den Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss Rat 26.01.2017 09.02.2017 Bebauungsplan Nörvenich G 31, 5. Änderung - Ortsteil Nörvenich – im Verfahren gemäß § 13a BauGB; hier: Beschlussfassung über a) die eingegangenen Stellungnahmen von Bürgern während der Offenlage, b) die eingegangenen Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange während der Offenlage, c) den endgültigen Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB I. Haushaltsmäßige Auswirkungen Die Vorlage berührt nicht den Etat II. Sachdarstellung: (bisherige Erläuterungen) Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nörvenich G 31 – Ortsteil Nörvenich -, 5. Änderung liegt in der Gemarkung Nörvenich, Flur 40, Flurstück 3 und Flur 11, Flurstück 664, gelegen Karolinger Straße. Durch die 5.Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren gemäß § 13a BauGB wird der Bau von zwei Mehrfamilienhäusern mit jeweils ca. 5 Wohnungen sowie die dafür erforderlichen Stellplätze ermöglicht. Für dieses Vorhaben ist es erforderlich, die überbaubare Fläche zu verschieben und die Zulässigkeit von Flachdächern und Pultdächern mit einer Dachneigung von bis zu 10 Grad für Staffelgeschosse zuzulassen. Ausgenommen von den Festsetzungen bezüglich der Dachneigung sind Garagen und Carportdächer. Der Rat der Gemeinde Nörvenich hat in seiner Sitzung am 08.09.2016 den Aufstellungsbeschluss zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nörvenich G 31 – Ortsteil Nörvenich - gefasst. Der Beschluss wurde durch Bekanntmachung vom 15.09.2016 ortsüblich bekannt gemacht. Der Rat der Gemeinde Nörvenich hat in seiner Sitzung am 27.10.2016 die Planunterlagen gebilligt und die öffentliche Auslegung in der Zeit vom 14.11.2016 bis einschließlich 14.12.2016 beschlossen. Gemäß amtlicher Bekanntmachung vom 02.11.2016 wurde die Offenlage auf der Homepage der Gemeinde Nörvenich veröffentlicht. Außerdem wurde im offiziellen Bekanntmachungskasten in der Bahnhofstraße, gegenüber Einmündung Kastanienweg auf die Offenlage hingewiesen. Darüber hinaus wurde auf die Offenlage im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Nörvenich, Nr. 23 vom 19.11.2016 hingewiesen. Während der Offenlage sind folgende Anregungen und Bedenken von Bürgerinnen und Bürgern eingegangen: M. L. vom 12.12.2016 Die Gemeinde wird aufgefordert den Verkauf des Grundstücks rückgängig zu machen oder den Kaufpreis an die Eigentümer auszuzahlen. Es wird darauf hingewiesen, dass auf dem Grundstück nicht gebaut werden darf, solange die Rechtslage des Eigentums nicht geklärt ist. Es wird daher um Einblick in den notariellen Kaufvertrag gebeten. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Umweltprüfung notwendig ist, da auf dem Grundstück im Jahre 1993 Fässer mit Öl, Teer und Autobatterien gelagert wurden. Außerdem werden Erdkabel von RWE im Erdreich vermutet. Es wird in Frage gestellt, dass auf dem Grundstück genug Platz ist, um die notwendigen Stellplätze zu realisieren. Es wird darum gebeten, die vorgenannten Punkte zu klären. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 10.11.2016 über die Offenlage unterrichtet und um Abgabe einer Stellungnahme bis zum 17.12.2016 gebeten. Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange teilten in ihren Stellungnahmen mit, dass sie keine Anregungen, Bedenken und Hinweise zum Bebauungsplan vorbringen: T1 T3 T7 T 10 T 15 T 21 T 24 T 32 T 46 T 53 T 56 T 57 Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 22.11.2016 LVR – Landschaftsverband Rheinland, 24.11.2016 Vodafone D2 GmbH, 28.11.2016 Landwirtschaftskammer NRW, 16.12.2016 Industrie- und Handelskammer, 12.12.2016 Erftverband, 29.11.2016 Gemeinde Merzenich, 24.11.2016 Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH, 23.11.2016 Wasserverband Eifel-Rur, 28.11.2016 PLEdoc GmbH, 22., 23. und 24.11.2016 Amprion GmbH, 25.11.2016 Landesbüro der Naturschutzverbände NRW BUND und NABU, 15.12.2016 Folgende Anregungen und Bedenken von Trägern öffentlicher Belange sind eingegangen: T1 Bezirksregierung Köln – Dezernat 54 – Wasserwirtschaft, 25.11.2016 Es wird darum gebeten, von einer generellen Beteiligung abzusehen. Es wird gebeten, die Betroffenheit des Dezernates 54 in diesem Fall konkret darzulegen T2 Kreisverwaltung Düren, 14.12.2016 Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Hinsichtlich der Anordnung der Carport- und Stellplatzanlage wird auf die Ruhebereiche der benachbarten Wohngrundstücke hingewiesen (§ 51 Abs. 7 BauO NRW) T 13 Bezirksregierung Arnsberg, 12.12.2016 Es wird darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Horrem 44“ befindet, welches Eigentum der RWE Power Aktiengesellschaft ist. Es wird darauf hingewiesen, dass der Planungsbereich nach vorliegenden Unterlagen von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohleabbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Grundwasserabsenkungen noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Außerdem ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasseranstieg zu erwarten. Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Grundwasserabsenkungen und einem späteren Grundwasserwiederanstieg bedingte Bodenbewegungen möglich sind. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Es wird angeregt, dass die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Es wird daher empfohlen diesbezüglich eine Anfrage an die RWE Power AG, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband zu stellen. T 35 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, 25.11.2016 Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Die Belange der Bundeswehr sind ggf. mehrfach berührt, da sich die beabsichtigte Maßnahme im Bereich des Militärflughafens Nörvenich befindet. Es wird darauf hingewiesen, dass der Umfang in welchem die Belange der Bundeswehr betroffen sind erst festgestellt werden kann, wenn im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung in Rücksprache mit den zu beteiligenden militärischen Fachdienststellen eine dezidierte Stellungnahme vorliegt. T 41 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, 21.11.2016 Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass aus dem Bebauungsplan heraus gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der B 477 bestehen, auch künftig nicht. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist, die dadurch eventuell notwendigen Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Nörvenich. Es wird darauf hingewiesen, dass im Bebauungsplan zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen ist. Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. T 43 Bezirksregierung Düsseldorf – Luftfahrtbehörde –, 25.11.2016 Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet im Anlagenschutzbereich von Flugsicherungseinrichtungen gem. §18a LuftVG liegt. Bauwerke dürfen nicht errichten werden, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Eine flugsicherungstechnische Bewertung von Bauvorhaben ist aufgrund der in diesem Planungsstadium fehlenden Angaben nicht möglich, daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei zukünftigen Bauten, das Bundesamt für Flugsicherung (BAF) im Baugenehmigungsverfahren seine Zustimmung verweigert. Es wird darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme nur die zivilen Luftfahrtbelange berücksichtigt. T 54 Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 22.5 – Kampfmittelbeseitigungsdienst, 23.11.2016 Es wird darauf hingewiesen, dass Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen auf vermehrte Bodenkampfhandlungen hinweisen. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges. Es wird daher eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen. Es wird darauf hingewiesen, dass, sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, diese bis auf das Niveau von 1945 abzuschieben sind. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Des Weiteren wird empfohlen vor Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen zusätzlich eine Sicherheitsdetektion vorzunehmen. III: Beschlussvorschlag: a) Der Rat der Gemeinde Nörvenich entscheidet nach erfolgter Abwägung zu der nachstehend eingegangenen Stellungnahme eines Bürgers und beschließt folgendes: M. L. vom 12.12.2016 Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen: Der Verkauf von Liegenschaften und die Auszahlung von Geld sind im Bebauungsplan nicht regelbar und berühren nicht die Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die diesbezüglichen Hinweise werden deshalb nur zur Kenntnis genommen. Die Rechtslage des Eigentums obliegt dem Liegenschaftsamt. Angaben hierzu und zu Kaufverträgen sind der Öffentlichkeit nicht allgemein zugängig. Sie berührt nicht das Bauleitplanverfahren. Hinweise hierzu werden zur Kenntnis genommen. Bei der Änderung des Bebauungsplanes handelt es sich um eine geringfügige Änderung der bereits rechtskräftigen Festsetzungen. Da der Bebauungsplan bereits WA-Flächen vorsieht, wurden entsprechende Stellungnahmen in vorherigen Verfahren bereits eingeholt. Es ergaben sich dabei keine Hinweise auf Altlasten oder Verunreinigungen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der städtebauliche Entwurf zum Bauvorhaben zeigt, dass die erforderlichen Stellplätze auf dem Grundstück untergebracht werden können. Da der konkrete Stellplatznachweis im nachfolgenden Bauantrag geprüft wird, kann auf der Bebauungsplanebene nur die grundsätzliche Möglichkeit geprüft werden. Das ist hier der Fall. b) Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt davon Kenntnis, dass folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange in ihren Stellungnahmen mitteilten, dass sie keine Anregungen, Bedenken und Hinweise zum Bebauungsplan vorbringen: T1 T3 T7 T 10 T 15 T 21 T 24 T 32 T 46 T 53 T 56 T 57 Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 22.11.2016 LVR – Landschaftsverband Rheinland, 24.11.2016 Vodafone D2 GmbH, 28.11.2016 Landwirtschaftskammer NRW, 16.12.2016 Industrie- und Handelskammer, 12.12.2016 Erftverband, 29.11.2016 Gemeinde Merzenich, 24.11.2016 Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH, 23.11.2016 Wasserverband Eifel-Rur, 28.11.2016 PLEdoc GmbH, 22., 23. und 24.11.2016 Amprion GmbH, 25.11.2016 Landesbüro der Naturschutzverbände NRW BUND und NABU, 15.12.2016 Der Rat der Gemeinde Nörvenich entscheidet nach erfolgter Abwägung zu den nachstehend eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und beschließt folgendes: Folgende Stellungnahmen liegen vor und werden wie folgt in die Abwägung einbezogen: T 1 Bezirksregierung Köln – Dezernat 54 – Wasserwirtschaft, 25.11.2016 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Eine Betroffenheit ist nicht erkennbar und auch nicht dargelegt worden. T 2 Kreisverwaltung Düren, 14.12.2016 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Da ausschließlich Stellplätze der Nutzer des betroffenen Grundstücks vorgesehen werden, handelt es sich um wohngebietstypische Geräusche, die das Wohnen nicht nachhaltig stören. Die Baunutzungsverordnung schreibt die Unterbringung des ruhenden Verkehrs auf den Privatgrundstücken vor. T 13 Bezirksregierung Arnsberg, 12.12.2016 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, der Anregung zu folgen, im Bebauungsplan darauf hinzuweisen, dass die Änderungen der Grundwasserflurstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Im Bebauungsplan wird der Hinweis zur Möglichkeit von Bodenbewegungen entsprechend vorgesehen. T 35 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,25.11.2016 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zu beachten und mittels Hinweis auf die zu berücksichtigenden Belange der Bundeswehr im Bebauungsplan hinzuweisen. T 41 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, 21.11.2016 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. T 43 Bezirksregierung Düsseldorf – Luftfahrtbehörde –, 25.11.2016 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Aufgrund der geringen Höhe der zulässigen baulichen Anlagen wird davon ausgegangen, dass keine diesbezüglichen Probleme zu erwarten sind. T 54 Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 22.5 – Kampfmittelbeseitigungsdienst, 23.11.2016 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und durch einen Hinweis im Bebauungsplan zu berücksichtigen. c) Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, gemäß § 10 BauGB in der zurzeit gültigen Fassung den Bebauungsplan Nörvenich G 31, 5. Änderung – Ortsteil Nörvenich -, bestehend aus Planzeichnung und Text sowie die Begründung hierzu. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nörvenich G 31, 5. Änderung – Ortsteil Nörvenich -, ergibt sich aus dem Kartenausschnitt, der Gegenstand des Beschlusses ist.