Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
257 kB
Datum
09.02.2017
Erstellt
18.01.17, 19:07
Aktualisiert
18.01.17, 19:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Nörvenich
Vorlagen-Nr.: 343/2017
Der Bürgermeister
(Legislaturperiode 2014-2020)
HSG: 60.1
Sachbearbeiter: Elke Niederklapfer
vom 13.01.2017
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil An den
Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss
Rat
26.01.2017
09.02.2017
Bebauungsplan Nörvenich G 33, 8. Änderung - Ortsteil Nörvenich – im Verfahren gemäß §
13a BauGB;
hier: Beschlussfassung über a) die eingegangenen Stellungnahmen von Bürgern während
der Offenlage, b) die eingegangenen Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange
während der Offenlage, c) den endgültigen Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
I.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Die Vorlage berührt nicht den Etat
II.
Sachdarstellung:
(bisherige Erläuterungen)
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nörvenich G 33 – Ortsteil Nörvenich -, 8. Änderung
liegt in der Gemarkung Nörvenich, Flur 11, Flurstück 656, und Flur 11, Flurstück 286 tlw., gelegen
Ecke Dresdener Straße / Immelmannstraße. Durch die 8.Änderung des Bebauungsplanes im
Verfahren gemäß § 13a BauGB soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein Wohnhaus sowie im
rückwärtigen Grundstücksbereich eine Stellplatz- und Garagenanlage zu errichten.
Der Rat der Gemeinde Nörvenich hat in seiner Sitzung am 08.09.2016 den Aufstellungsbeschluss
zur 8. Änderung des Bebauungsplanes Nörvenich G 33 – Ortsteil Nörvenich gefasst. Der
Beschluss wurde durch Bekanntmachung vom 15.09.2016 ortsüblich bekannt gemacht.
Der Rat der Gemeinde Nörvenich hat in seiner Sitzung am 27.10.2016 die Planunterlagen gebilligt
und die öffentliche Auslegung in der Zeit vom 14.11.2016 bis einschließlich 14.12.2016
beschlossen. Gemäß amtlicher Bekanntmachung vom 02.11.2016 wurde die Offenlage auf der
Homepage der Gemeinde Nörvenich veröffentlicht. Außerdem wurde im offiziellen
Bekanntmachungskasten in der Bahnhofstraße, gegenüber Einmündung Kastanienweg auf die
Offenlage hingewiesen. Darüber hinaus wurde auf die Offenlage im Amts- und Mitteilungsblatt der
Gemeinde Nörvenich, Nr. 23 vom 19.11.2016 hingewiesen.
Während der Offenlage sind folgende Anregungen und Bedenken von Bürgerinnen und Bürgern
eingegangen:
B 1 I. und W. H., 27.11.2016
Es wird darauf hingewiesen, dass die Anwohner von Flurstück 482 von Seiten der Gemeinde
Nörvenich nicht über die Planung informiert wurden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach dem im Internet veröffentlichten städtebaulichen Entwurf
die max. zulässige Grenzbebauung deutlich überschritten wird.
Es wird angeregt, dass bei notwendigen Fällungen von Bäumen, eine Ersatzbepflanzung von der
Gemeinde vorgeschrieben und kontrolliert wird. Das Fällen von Bäumen die direkt an benachbarte
Grundstück grenzen, wird als unnötig angesehen (z.B. Kirsche an der Grenze Flurstück 482/483).
Es wird darauf hingewiesen, dass die schmale Immelmannstraße als Zufahrt zu der Garagen- und
Stellplatzanlage bedenklich ist. Durch die Einbahnstraßensituation wird ein vermehrter Verkehr in
der Tilsiter Straße und dem Wohnblock insgesamt befürchtet.
B 2 E. und W. P., 29.11.2016
Es wird darauf hingewiesen, dass die Aufgabe der Spielfläche an der Dresdener Straße falsch und
nicht zukunftsorientiert ist, da in Zukunft mit einer Verjüngung der Anwohnerschaft zu rechnen ist.
Es wird bemängelt, dass die Anwohner der angrenzenden Grundstücke weder von der Gemeinde
noch von den Bauwilligen über die Umwandlung in einen Garagen- und Stellplatzhof informiert
wurden.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Eckbereich der Garagen hinter den Flurstücken 483 und
640 so zu gestalten ist, dass eine „dunkle Ecke bzw. ein toter Raum“ vermieden wird. Damit soll
Problemen wie Abfallentsorgung, Verschmutzung und Drogenkonsum vorgebeugt werden, da es
bereits jetzt in diesem Bereich zu Sachbeschädigungen, Einbruchsversuchen und Diebstahl
gekommen ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Rückseite des Flurstücks 483 nicht vollständig zu bebauen
ist und eine Abstandsfläche einzuhalten ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass in der Entwurfsplanung Aussagen zur Entwässerung des
Garagenhofs, über die Befestigungsart der Fahrwege (zwecks Lärmvermeidung) und über die
Beleuchtung des Garagenhofes fehlen.
Es wird angefragt, ob bei der Planung und Ausführung der Garagen/Stellplätze sichergestellt ist,
dass ein Feuerwehrfahrzeug bis in den hinteren Bereich des Garagenhofes einfahren kann (enge
Verkehrsführung der Immelmannstraße).
Es wird angeregt, dass Fahrbahnmarkierung für Rechts-Vor-Links-Vorfahrten im Bereich zwischen
Josef-Pütz Str. und Bahnhofsstr. auf der Dresdener Straße angebracht werden, da durch den
Garagenhof in Zukunft mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen zu rechnen ist.
Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 10.11.2016 über die Offenlage
unterrichtet und um Abgabe einer Stellungnahme bis zum 17.12.2016 gebeten.
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange teilten in ihren Stellungnahmen mit,
dass sie keine Anregungen, Bedenken und Hinweise zum Bebauungsplan vorbringen:
T1
T3
T7
T 10
T 15
T 21
T 24
T 46
T 53
T 56
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 22.11.2016
LVR – Landschaftsverband Rheinland,.11.2016
Vodafone D2 GmbH, 28.11.2016
Landwirtschaftskammer NRW, 13.12.2016
Industrie- und Handelskammer, 12.12.2016
Erftverband, 29.11.2016
Gemeinde Merzenich, 24.11.2016
Wasserverband Eifel-Rur, 28.11.2016
PLEdoc GmbH, 22. und 23.11.2016
Amprion GmbH, 25.11.2016
Folgende Anregungen und Bedenken von Trägern öffentlicher Belange sind eingegangen:
T 1 Bezirksregierung Köln – Dezernat 54 – Wasserwirtschaft, 25.11.2016
Es wird darum gebeten, von einer generellen Beteiligung abzusehen.
Es wird gebeten, die Betroffenheit des Dezernates 54 in diesem Fall konkret darzulegen
T 2 Kreisverwaltung Düren, 14.12.2016
Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken.
Hinsichtlich der Anordnung der Carport- und Stellplatzanlage wird auf die Ruhebereiche der
benachbarten Wohngrundstücke hingewiesen (§ 51 Abs. 7 BauO NRW)
T 13 Bezirksregierung Arnsberg, 12.12.2016
Es wird darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet über dem auf Braunkohle verliehenen
Bergwerksfeld „Horrem 44“ befindet, welches Eigentum der RWE Power Aktiengesellschaft ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Planungsbereich nach vorliegenden Unterlagen von durch
Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohleabbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen
ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Grundwasserabsenkungen noch über einen längeren
Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den
nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Außerdem ist nach
Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasseranstieg zu erwarten.
Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Grundwasserabsenkungen und einem späteren
Grundwasserwiederanstieg bedingte Bodenbewegungen möglich sind. Diese können bei
bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen.
Es wird angeregt, dass die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von
Bodenbewegungen bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Es wird daher empfohlen, diesbezüglich eine Anfrage an die RWE Power AG sowie für konkrete
Grundwasserdaten an den Erftverband zu stellen.
T 35 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
29.11.2016
Die Belange der Bundeswehr sind ggfls. mehrfach berührt, da sich die beabsichtigte Maßnahme
im Bereich eines militärischen Flugplatzes und eines militärischen Bauschutzbereichs befindet.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Umfang in welchem die Belange der Bundeswehr betroffen
sind erst festgestellt werden kann, wenn im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung in Rücksprache
mit den zu beteiligenden militärischen Fachdienststellen eine dezidierte Stellungnahme vorliegt.
Eine Fristverlängerung bis zum 06.01.2017 wurde gewährt.
T 41 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, 21.11.2016
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
Es wird darauf hingewiesen, dass aus dem Bebauungsplan heraus gegenüber der
Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz
durch Verkehrslärm der B 477 bestehen, auch künftig nicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist, die dadurch
eventuell notwendigen Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Nörvenich.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Bebauungsplan zeichnerisch und/oder textlich auf die
Verkehrsemissionen der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen ist.
Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und
nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung.
T 43 Bezirksregierung Düsseldorf – Luftfahrtbehörde –, 25.11.2016
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet im Anlagenschutzbereich von
Flugsicherungseinrichtungen gem. §18a LuftVG liegt. Bauwerke dürfen nicht errichtet werden,
wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können.
Eine flugsicherungstechnische Bewertung von Bauvorhaben ist aufgrund der in diesem
Planungsstadium fehlenden Angaben nicht möglich, daher kann nicht ausgeschlossen werden,
dass bei zukünftigen Bauten, das Bundesamt f. Flugsicherung (BAF) im
Baugenehmigungsverfahren seine Zustimmung verweigert.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme nur die zivilen Luftfahrtbelange
berücksichtigt.
T 54 Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 22.5 – Kampfmittelbeseitigungsdienst, 22.11.2016
Es wird darauf hingewiesen, dass Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische
Unterlagen auf vermehrte Bodenkampfhandlungen und Bombenabwürfe hinweisen. Es wird daher
eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen.
Es wird darauf hingewiesen, dass, sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, diese bis
auf das Niveau von 1945 abzuschieben sind. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und
der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten.
Des Weiteren wird empfohlen, vor Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen
zusätzlich eine Sicherheitsdetektion vorzunehmen.
T 57 Landesbüro der Naturschutzverbände NRW BUND und NABU, 15.12.2016
Es wird darauf hingewiesen, dass die unter Punkt 7 der Begründung getroffene Aussage, dass es
sich bei dem Plangebiet um ein in Teilen versiegeltes Grundstück handelt, bei einem
Ortstermin nicht bestätigt werden konnte. Es handelt sich vielmehr um eine mit Bäumen
bestandene Wiese.
Es wird darauf hingewiesen, dass die unter Punkt 8 der Begründung aufgestellte Vermutung zum
tierischen Arteninventar der Fläche vage, spekulativ und nicht nachvollziehbar ist.
Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass der Begriff „Europäische Vogelarten“ keinen
beurteilbaren Inhalt enthält, da auch unter diesen Vogelarten planungsrelevante Arten sein
können, die berücksichtigt werden müssen.
Zudem gibt es große Astlöcher, die auf ihre Bewohner untersucht werden müssen, da solche
Astlöcher auch für Fledermäuse interessant sind.
Aufgrund der unzureichenden Planungsunterlagen wird die Planung abgelehnt.
III:
Beschlussvorschlag:
a)
Der Rat der Gemeinde Nörvenich entscheidet nach erfolgter Abwägung zu den
nachstehend eingegangenen Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern und
beschließt folgendes:
B 1 I. und W. H., 27.11.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen nicht zu folgen und die
Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
Das bei dieser Änderung vorgesehene Änderungsverfahren des Bebauungsplanes gemäß
§ 13a BauGB sieht eine Beteiligung der Bürger im Rahmen der öffentlichen Auslegung
vor. Die Information einzelner Bürger oder Eigentümer ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Hierfür hat der Gesetzgeber die öffentliche Auslegung und damit die Einsichtnahme aller in
das Planverfahren vorgesehen. Da diese Einsichtnahme durch die Stellungnehmer erfolgt
ist, entspricht dieses den gesetzlichen Vorgaben. Darüber hinausgehende Hinweise werden
zur Kenntnis genommen. Der städtebauliche Entwurf stellt nur eine mögliche Variante der
Bebauung dar, die dann bauordnungsrechtlich im weiteren Verfahren zu prüfen ist. Der
Bebauungsplan setzt hier eine mögliche Bebauung mit Garagen, Carports und Stellplätzen
fest. Durch eine Kombination von Garagen und Stellplätzen kann hier eine aufgelockerte
Situation entstehen oder eine stärkere Schließung. Wesentlich ist dabei, dass der
städtebauliche Entwurf keine Rechtsfestsetzung darstellt.
Im Rahmen der vereinfachten Bebauungsplanänderung werden keine Bilanzierungen oder
Ersatzmaßnahmen ermittelt. Insofern besteht keine Möglichkeit der Gemeinde,
Ersatzmaßnahmen zu fordern. Über einzelne Bäume sagt der Bebauungsplan nichts aus,
insofern kann der Anregung nicht gefolgt werden.
Da größere Neubauten nicht vorgesehen sind, kann es im Gesamtgebiet kaum zu einer
Vermehrung des Verkehrs kommen. Vorgesehen ist es, dass die Autos der benachbarten
Grundstücke geordnet untergebracht werden. Da diese bereits heute die Straßen des
Gemeindebereiches nutzen, werden zusätzliche Verkehrsströme nicht gesehen.
Einbahnstraßenregelungen und Beschilderungen sind nicht Teil des Bauleitplanverfahrens
und deshalb hier nicht regelbar.
B 2 E. und W. P., 29.11.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zu Kenntnis zu nehmen.
Der Bedarf an öffentlichen Spielflächen unterliegt stark dem Wandel der Zeit. Während es
früher die Ausnahme war, dass große Spielgeräte in privaten Gärten zu finden waren, sind
private Gärten heutzutage häufig mit Trampolinen, Rutschen, Schaukeln usw. bestückt.
Waren früher öffentliche Spielplätze die Treffpunkte für das Spiel der Kinder, ist heutzutage
eines der Hauptspielzeuge der Bereich der digitalen Medien. Dies führt zu geringerer und
veränderter Nutzung der öffentlichen Spielplätze. Aus diesem Grund hat der Rat der
Gemeinde entschieden, weniger Spielplätze als bisher zu unterhalten, diese dafür aber
besser auszustatten. Konkret soll über Spielgeräte wie die im Burgpark installierte
Seilbahn, also ein Spielgerät welches kein Kind im elterlichen Garten hat, die Attraktivität
für die Nutzer gesteigert werden. Diese Strategie hat sich bewährt, denn die Nutzung des
Spielplatzes im Burgpark ist hoch.
Im unmittelbaren Umfeld des Planbereiches liegt zudem der Bolzplatz Dresdner Straße.
Mittelfristig ist der Umbau des Bolzplatzes zu einer kleineren, aber verbesserten Anlage
und die Ergänzung um ein Spielgerät vorgesehen. Dadurch wird an anderer, nahe
gelegener Stelle Ersatz geschaffen.
Zukunftsfähige Ortsteile definieren sich nicht nur über einzelne kleine Spielflächen,
sondern eher durch zeitgemäße Angebote. Die Verjüngung der Anwohner wird dadurch
nicht behindert.
Das bei dieser Änderung vorgesehene vereinfachte Änderungsverfahren des
Bebauungsplanes sieht eine Beteiligung der Bürger im Rahmen der öffentlichen Auslegung
vor. Die Information einzelner Bürger oder Eigentümer ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Hierfür hat der Gesetzgeber die öffentliche Auslegung und damit die Einsichtnahme aller in
das Planverfahren vorgesehen. Da diese Einsichtnahme durch die Stellungnehmer erfolgt
ist, entspricht dieses den gesetzlichen Vorgaben. Darüber hinausgehende Hinweise werden
zur Kenntnis genommen.
Der Bebauungsplan setzt Möglichkeiten der Bebauung und der Anordnung einer
Stellplatzanlage fest. Die Gestaltung einzelner Teilbereiche wird dabei nicht geregelt. Der
Hinweis zur Vermeidung von „dunklen Ecken“ und „toten Räumen“ wird zur Kenntnis
genommen.
Der städtebauliche Entwurf stellt nur eine mögliche Variante der Bebauung dar, die dann
bauordnungsrechtlich im weiteren Verfahren zu prüfen ist. Der Bebauungsplan setzt hier
eine mögliche Bebauung mit Garagen, Carports und Stellplätzen fest. Durch eine
Kombination von Garagen und Stellplätzen kann hier eine aufgelockerte Situation
entstehen oder eine stärkere Schließung. Wesentlich ist dabei, dass der städtebauliche
Entwurf keine Rechtsfestsetzung darstellt.
Gestaltung, Beleuchtung und Art der Entwässerung im Plangebiet oder
Fahrbahnmarkierungen im Umfeld werden nicht im Bebauungsplan, sondern in der
weitergehenden Ausführungsplanung oder in anderen Planverfahren geregelt.
Die Zufahrt und Erreichbarkeit durch Feuerwehrfahrzeuge bezieht sich im Wesentlichen auf
Aufenthaltsräume. Garagen und Stellplätze sind ebenerdig und deshalb nicht durch
Leiterfahrzeuge im Brandfall anzufahren. Die Hinweise zum Brandschutz werden zur
Kenntnis genommen.
b)
Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt davon Kenntnis, dass von den nachfolgenden
Trägern öffentlicher Belange im Rahmen der Offenlage keine Stellungnahmen zur 8.
Änderung des Bebauungsplanes Nörvenich G 33 – Ortsteil Nörvenich – im vereinfachten
Verfahren gemäß § 13a BauGB eingegangen sind:
T1
T3
T7
T 10
T 15
T 21
T 24
T 46
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 22.11.2016
LVR – Landschaftsverband Rheinland,.11.2016
Vodafone D2 GmbH, 28.11.2016
Landwirtschaftskammer NRW, 13.12.2016
Industrie- und Handelskammer, 12.12.2016
Erftverband, 29.11.2016
Gemeinde Merzenich, 24.11.2016
Wasserverband Eifel-Rur, 28.11.2016
T 53 PLEdoc GmbH, 22. und 23.11.2016
T 56 Amprion GmbH, 25.11.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich entscheidet nach erfolgter Abwägung zu den
nachstehend eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und
beschließt folgendes:
T 1 Bezirksregierung Köln – Dezernat 54 – Wasserwirtschaft, 25.11.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, von der Stellungnahme Kenntnis zu nehmen.
T 2 Kreisverwaltung Düren, 14.12.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zu Kenntnis zu nehmen und zu
beachten.
In den Wohngebieten in Nörvenich besteht hoher Stellplatzbedarf, der nach
Landesbauordnung auf den Privatgrundstücken zu befriedigen ist. Auf dem
Plangebietsgrundstück sollen die in der Nachbarschaft erforderlichen Stellplätze
angeordnet werden. Die Stellplatzanlage ist so vorgesehen, dass Garagen und
Einfriedigungen die Anlage zu den benachbarten Grundstücken hin abschließen, so dass
keine Beeinträchtigungen der Ruhebereiche eintreten. Es ist keine Stellplatzanlage mit
ständig wechselndem Parkverkehr, wie z. B. Besucherparkplätze für Einzelhandel o.ä.
vorgesehen, sondern die notwendigen Stellplätze der Anwohner, die heute im öffentlichen
Verkehrsraum oder in den verschiedenen Grundstücksbereichen untergebracht sind, sollen
hier geordnet vorgesehen werden.
T 13 Bezirksregierung Arnsberg, 12.12.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, der Anregung zu folgen und im
Bebauungsplan die Hinweise auf das Bergwerksfeld, auf die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen bei Planungen
und Vorhaben aufzunehmen.
RWE Power AG sowie der Erftverband wurden im Planverfahren beteiligt. Insofern wurden
die Hinweise bereits berücksichtigt.
T 35 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
29.11.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zu beachten und mittels Hinweis
auf die zu berücksichtigenden Belange der Bundeswehr im Bebauungsplan hinzuweisen.
T 41 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, 21.11.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
T 43 Bezirksregierung Düsseldorf – Luftfahrtbehörde –, 25.11.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
Aufgrund der geringen Höhe der zulässigen baulichen Anlagen wird davon ausgegangen,
dass keine diesbezüglichen Probleme zu erwarten sind.
T 54 Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 22.5 – Kampfmittelbeseitigungsdienst,
22.11.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und
durch einen Hinweis im Bebauungsplan zu berücksichtigen.
T 57 Landesbüro der Naturschutzverbände NRW BUND und NABU, 15.12.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Auch
wenn es sich bei exakter Abgrenzung des Plangebietes um eine mit Bäumen bestandene
Wiese handelt, ist es doch als Teil eines insgesamt bebauten Siedlungsbereiches
einzustufen.
Darüber hinaus stellt der rechtskräftige Bebauungsplan für die Plangebietsfläche
bebaubare und zu versiegelnde Bereiche dar, die dem Rechtsstand entsprechend
einzustufen sind.
Der Vermutung, dass planungsrelevante Vogelarten im Plangebiet vorkommen, muss
entgegengehalten werden, dass bereits bei der vorhergehenden Plangebietsänderung
keine entsprechenden Vorkommen ermittelt oder gemeldet worden sind.
Bei einer Fällung der Bäume müssen sowohl die artenschutzrechtlichen Belange beachtet
als auch die Fällzeiten nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz eingehalten werden. Insofern
werden die artenschutzrechtlichen Belange in gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen
weiterhin berücksichtigt.
c)
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, gemäß § 10 BauGB in der zurzeit gültigen
Fassung den Bebauungsplan Nörvenich G 33, 8. Änderung – Ortsteil Nörvenich -,
bestehend aus Planzeichnung und Text sowie die Begründung hierzu.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nörvenich G 33, 8. Änderung – Ortsteil
Nörvenich -, ergibt sich aus dem Kartenausschnitt, der Gegenstand des Beschlusses ist.