Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nörvenich G 33, 8. Änderung - Ortsteil Nörvenich – im Verfahren gemäß § 13a BauGB; hier: Beschlussfassung über a) die eingegangenen Stellungnahmen von Bürgern während der Offenlage, b) die eingegangenen Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange während der Offenlage, c) den endgültigen Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB)

Daten

Kommune
Nörvenich
Größe
257 kB
Datum
09.02.2017
Erstellt
18.01.17, 19:07
Aktualisiert
18.01.17, 19:07

Inhalt der Datei

Gemeinde Nörvenich Vorlagen-Nr.: 343/2017 Der Bürgermeister (Legislaturperiode 2014-2020) HSG: 60.1 Sachbearbeiter: Elke Niederklapfer vom 13.01.2017 Beschlussvorlage - öffentlicher Teil An den Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss Rat 26.01.2017 09.02.2017 Bebauungsplan Nörvenich G 33, 8. Änderung - Ortsteil Nörvenich – im Verfahren gemäß § 13a BauGB; hier: Beschlussfassung über a) die eingegangenen Stellungnahmen von Bürgern während der Offenlage, b) die eingegangenen Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange während der Offenlage, c) den endgültigen Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB I. Haushaltsmäßige Auswirkungen Die Vorlage berührt nicht den Etat II. Sachdarstellung: (bisherige Erläuterungen) Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nörvenich G 33 – Ortsteil Nörvenich -, 8. Änderung liegt in der Gemarkung Nörvenich, Flur 11, Flurstück 656, und Flur 11, Flurstück 286 tlw., gelegen Ecke Dresdener Straße / Immelmannstraße. Durch die 8.Änderung des Bebauungsplanes im Verfahren gemäß § 13a BauGB soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein Wohnhaus sowie im rückwärtigen Grundstücksbereich eine Stellplatz- und Garagenanlage zu errichten. Der Rat der Gemeinde Nörvenich hat in seiner Sitzung am 08.09.2016 den Aufstellungsbeschluss zur 8. Änderung des Bebauungsplanes Nörvenich G 33 – Ortsteil Nörvenich gefasst. Der Beschluss wurde durch Bekanntmachung vom 15.09.2016 ortsüblich bekannt gemacht. Der Rat der Gemeinde Nörvenich hat in seiner Sitzung am 27.10.2016 die Planunterlagen gebilligt und die öffentliche Auslegung in der Zeit vom 14.11.2016 bis einschließlich 14.12.2016 beschlossen. Gemäß amtlicher Bekanntmachung vom 02.11.2016 wurde die Offenlage auf der Homepage der Gemeinde Nörvenich veröffentlicht. Außerdem wurde im offiziellen Bekanntmachungskasten in der Bahnhofstraße, gegenüber Einmündung Kastanienweg auf die Offenlage hingewiesen. Darüber hinaus wurde auf die Offenlage im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Nörvenich, Nr. 23 vom 19.11.2016 hingewiesen. Während der Offenlage sind folgende Anregungen und Bedenken von Bürgerinnen und Bürgern eingegangen: B 1 I. und W. H., 27.11.2016 Es wird darauf hingewiesen, dass die Anwohner von Flurstück 482 von Seiten der Gemeinde Nörvenich nicht über die Planung informiert wurden. Es wird darauf hingewiesen, dass nach dem im Internet veröffentlichten städtebaulichen Entwurf die max. zulässige Grenzbebauung deutlich überschritten wird. Es wird angeregt, dass bei notwendigen Fällungen von Bäumen, eine Ersatzbepflanzung von der Gemeinde vorgeschrieben und kontrolliert wird. Das Fällen von Bäumen die direkt an benachbarte Grundstück grenzen, wird als unnötig angesehen (z.B. Kirsche an der Grenze Flurstück 482/483). Es wird darauf hingewiesen, dass die schmale Immelmannstraße als Zufahrt zu der Garagen- und Stellplatzanlage bedenklich ist. Durch die Einbahnstraßensituation wird ein vermehrter Verkehr in der Tilsiter Straße und dem Wohnblock insgesamt befürchtet. B 2 E. und W. P., 29.11.2016 Es wird darauf hingewiesen, dass die Aufgabe der Spielfläche an der Dresdener Straße falsch und nicht zukunftsorientiert ist, da in Zukunft mit einer Verjüngung der Anwohnerschaft zu rechnen ist. Es wird bemängelt, dass die Anwohner der angrenzenden Grundstücke weder von der Gemeinde noch von den Bauwilligen über die Umwandlung in einen Garagen- und Stellplatzhof informiert wurden. Es wird darauf hingewiesen, dass der Eckbereich der Garagen hinter den Flurstücken 483 und 640 so zu gestalten ist, dass eine „dunkle Ecke bzw. ein toter Raum“ vermieden wird. Damit soll Problemen wie Abfallentsorgung, Verschmutzung und Drogenkonsum vorgebeugt werden, da es bereits jetzt in diesem Bereich zu Sachbeschädigungen, Einbruchsversuchen und Diebstahl gekommen ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Rückseite des Flurstücks 483 nicht vollständig zu bebauen ist und eine Abstandsfläche einzuhalten ist. Es wird darauf hingewiesen, dass in der Entwurfsplanung Aussagen zur Entwässerung des Garagenhofs, über die Befestigungsart der Fahrwege (zwecks Lärmvermeidung) und über die Beleuchtung des Garagenhofes fehlen. Es wird angefragt, ob bei der Planung und Ausführung der Garagen/Stellplätze sichergestellt ist, dass ein Feuerwehrfahrzeug bis in den hinteren Bereich des Garagenhofes einfahren kann (enge Verkehrsführung der Immelmannstraße). Es wird angeregt, dass Fahrbahnmarkierung für Rechts-Vor-Links-Vorfahrten im Bereich zwischen Josef-Pütz Str. und Bahnhofsstr. auf der Dresdener Straße angebracht werden, da durch den Garagenhof in Zukunft mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen zu rechnen ist. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 10.11.2016 über die Offenlage unterrichtet und um Abgabe einer Stellungnahme bis zum 17.12.2016 gebeten. Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange teilten in ihren Stellungnahmen mit, dass sie keine Anregungen, Bedenken und Hinweise zum Bebauungsplan vorbringen: T1 T3 T7 T 10 T 15 T 21 T 24 T 46 T 53 T 56 Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 22.11.2016 LVR – Landschaftsverband Rheinland,.11.2016 Vodafone D2 GmbH, 28.11.2016 Landwirtschaftskammer NRW, 13.12.2016 Industrie- und Handelskammer, 12.12.2016 Erftverband, 29.11.2016 Gemeinde Merzenich, 24.11.2016 Wasserverband Eifel-Rur, 28.11.2016 PLEdoc GmbH, 22. und 23.11.2016 Amprion GmbH, 25.11.2016 Folgende Anregungen und Bedenken von Trägern öffentlicher Belange sind eingegangen: T 1 Bezirksregierung Köln – Dezernat 54 – Wasserwirtschaft, 25.11.2016 Es wird darum gebeten, von einer generellen Beteiligung abzusehen. Es wird gebeten, die Betroffenheit des Dezernates 54 in diesem Fall konkret darzulegen T 2 Kreisverwaltung Düren, 14.12.2016 Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Hinsichtlich der Anordnung der Carport- und Stellplatzanlage wird auf die Ruhebereiche der benachbarten Wohngrundstücke hingewiesen (§ 51 Abs. 7 BauO NRW) T 13 Bezirksregierung Arnsberg, 12.12.2016 Es wird darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Horrem 44“ befindet, welches Eigentum der RWE Power Aktiengesellschaft ist. Es wird darauf hingewiesen, dass der Planungsbereich nach vorliegenden Unterlagen von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohleabbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Grundwasserabsenkungen noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Außerdem ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasseranstieg zu erwarten. Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Grundwasserabsenkungen und einem späteren Grundwasserwiederanstieg bedingte Bodenbewegungen möglich sind. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Es wird angeregt, dass die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Es wird daher empfohlen, diesbezüglich eine Anfrage an die RWE Power AG sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband zu stellen. T 35 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, 29.11.2016 Die Belange der Bundeswehr sind ggfls. mehrfach berührt, da sich die beabsichtigte Maßnahme im Bereich eines militärischen Flugplatzes und eines militärischen Bauschutzbereichs befindet. Es wird darauf hingewiesen, dass der Umfang in welchem die Belange der Bundeswehr betroffen sind erst festgestellt werden kann, wenn im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung in Rücksprache mit den zu beteiligenden militärischen Fachdienststellen eine dezidierte Stellungnahme vorliegt. Eine Fristverlängerung bis zum 06.01.2017 wurde gewährt. T 41 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, 21.11.2016 Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass aus dem Bebauungsplan heraus gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der B 477 bestehen, auch künftig nicht. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist, die dadurch eventuell notwendigen Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Nörvenich. Es wird darauf hingewiesen, dass im Bebauungsplan zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen ist. Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. T 43 Bezirksregierung Düsseldorf – Luftfahrtbehörde –, 25.11.2016 Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet im Anlagenschutzbereich von Flugsicherungseinrichtungen gem. §18a LuftVG liegt. Bauwerke dürfen nicht errichtet werden, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Eine flugsicherungstechnische Bewertung von Bauvorhaben ist aufgrund der in diesem Planungsstadium fehlenden Angaben nicht möglich, daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei zukünftigen Bauten, das Bundesamt f. Flugsicherung (BAF) im Baugenehmigungsverfahren seine Zustimmung verweigert. Es wird darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme nur die zivilen Luftfahrtbelange berücksichtigt. T 54 Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 22.5 – Kampfmittelbeseitigungsdienst, 22.11.2016 Es wird darauf hingewiesen, dass Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen auf vermehrte Bodenkampfhandlungen und Bombenabwürfe hinweisen. Es wird daher eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen. Es wird darauf hingewiesen, dass, sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, diese bis auf das Niveau von 1945 abzuschieben sind. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Des Weiteren wird empfohlen, vor Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen zusätzlich eine Sicherheitsdetektion vorzunehmen. T 57 Landesbüro der Naturschutzverbände NRW BUND und NABU, 15.12.2016 Es wird darauf hingewiesen, dass die unter Punkt 7 der Begründung getroffene Aussage, dass es sich bei dem Plangebiet um ein in Teilen versiegeltes Grundstück handelt, bei einem Ortstermin nicht bestätigt werden konnte. Es handelt sich vielmehr um eine mit Bäumen bestandene Wiese. Es wird darauf hingewiesen, dass die unter Punkt 8 der Begründung aufgestellte Vermutung zum tierischen Arteninventar der Fläche vage, spekulativ und nicht nachvollziehbar ist. Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass der Begriff „Europäische Vogelarten“ keinen beurteilbaren Inhalt enthält, da auch unter diesen Vogelarten planungsrelevante Arten sein können, die berücksichtigt werden müssen. Zudem gibt es große Astlöcher, die auf ihre Bewohner untersucht werden müssen, da solche Astlöcher auch für Fledermäuse interessant sind. Aufgrund der unzureichenden Planungsunterlagen wird die Planung abgelehnt. III: Beschlussvorschlag: a) Der Rat der Gemeinde Nörvenich entscheidet nach erfolgter Abwägung zu den nachstehend eingegangenen Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern und beschließt folgendes: B 1 I. und W. H., 27.11.2016 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen nicht zu folgen und die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Das bei dieser Änderung vorgesehene Änderungsverfahren des Bebauungsplanes gemäß § 13a BauGB sieht eine Beteiligung der Bürger im Rahmen der öffentlichen Auslegung vor. Die Information einzelner Bürger oder Eigentümer ist im Gesetz nicht vorgesehen. Hierfür hat der Gesetzgeber die öffentliche Auslegung und damit die Einsichtnahme aller in das Planverfahren vorgesehen. Da diese Einsichtnahme durch die Stellungnehmer erfolgt ist, entspricht dieses den gesetzlichen Vorgaben. Darüber hinausgehende Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der städtebauliche Entwurf stellt nur eine mögliche Variante der Bebauung dar, die dann bauordnungsrechtlich im weiteren Verfahren zu prüfen ist. Der Bebauungsplan setzt hier eine mögliche Bebauung mit Garagen, Carports und Stellplätzen fest. Durch eine Kombination von Garagen und Stellplätzen kann hier eine aufgelockerte Situation entstehen oder eine stärkere Schließung. Wesentlich ist dabei, dass der städtebauliche Entwurf keine Rechtsfestsetzung darstellt. Im Rahmen der vereinfachten Bebauungsplanänderung werden keine Bilanzierungen oder Ersatzmaßnahmen ermittelt. Insofern besteht keine Möglichkeit der Gemeinde, Ersatzmaßnahmen zu fordern. Über einzelne Bäume sagt der Bebauungsplan nichts aus, insofern kann der Anregung nicht gefolgt werden. Da größere Neubauten nicht vorgesehen sind, kann es im Gesamtgebiet kaum zu einer Vermehrung des Verkehrs kommen. Vorgesehen ist es, dass die Autos der benachbarten Grundstücke geordnet untergebracht werden. Da diese bereits heute die Straßen des Gemeindebereiches nutzen, werden zusätzliche Verkehrsströme nicht gesehen. Einbahnstraßenregelungen und Beschilderungen sind nicht Teil des Bauleitplanverfahrens und deshalb hier nicht regelbar. B 2 E. und W. P., 29.11.2016 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zu Kenntnis zu nehmen. Der Bedarf an öffentlichen Spielflächen unterliegt stark dem Wandel der Zeit. Während es früher die Ausnahme war, dass große Spielgeräte in privaten Gärten zu finden waren, sind private Gärten heutzutage häufig mit Trampolinen, Rutschen, Schaukeln usw. bestückt. Waren früher öffentliche Spielplätze die Treffpunkte für das Spiel der Kinder, ist heutzutage eines der Hauptspielzeuge der Bereich der digitalen Medien. Dies führt zu geringerer und veränderter Nutzung der öffentlichen Spielplätze. Aus diesem Grund hat der Rat der Gemeinde entschieden, weniger Spielplätze als bisher zu unterhalten, diese dafür aber besser auszustatten. Konkret soll über Spielgeräte wie die im Burgpark installierte Seilbahn, also ein Spielgerät welches kein Kind im elterlichen Garten hat, die Attraktivität für die Nutzer gesteigert werden. Diese Strategie hat sich bewährt, denn die Nutzung des Spielplatzes im Burgpark ist hoch. Im unmittelbaren Umfeld des Planbereiches liegt zudem der Bolzplatz Dresdner Straße. Mittelfristig ist der Umbau des Bolzplatzes zu einer kleineren, aber verbesserten Anlage und die Ergänzung um ein Spielgerät vorgesehen. Dadurch wird an anderer, nahe gelegener Stelle Ersatz geschaffen. Zukunftsfähige Ortsteile definieren sich nicht nur über einzelne kleine Spielflächen, sondern eher durch zeitgemäße Angebote. Die Verjüngung der Anwohner wird dadurch nicht behindert. Das bei dieser Änderung vorgesehene vereinfachte Änderungsverfahren des Bebauungsplanes sieht eine Beteiligung der Bürger im Rahmen der öffentlichen Auslegung vor. Die Information einzelner Bürger oder Eigentümer ist im Gesetz nicht vorgesehen. Hierfür hat der Gesetzgeber die öffentliche Auslegung und damit die Einsichtnahme aller in das Planverfahren vorgesehen. Da diese Einsichtnahme durch die Stellungnehmer erfolgt ist, entspricht dieses den gesetzlichen Vorgaben. Darüber hinausgehende Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan setzt Möglichkeiten der Bebauung und der Anordnung einer Stellplatzanlage fest. Die Gestaltung einzelner Teilbereiche wird dabei nicht geregelt. Der Hinweis zur Vermeidung von „dunklen Ecken“ und „toten Räumen“ wird zur Kenntnis genommen. Der städtebauliche Entwurf stellt nur eine mögliche Variante der Bebauung dar, die dann bauordnungsrechtlich im weiteren Verfahren zu prüfen ist. Der Bebauungsplan setzt hier eine mögliche Bebauung mit Garagen, Carports und Stellplätzen fest. Durch eine Kombination von Garagen und Stellplätzen kann hier eine aufgelockerte Situation entstehen oder eine stärkere Schließung. Wesentlich ist dabei, dass der städtebauliche Entwurf keine Rechtsfestsetzung darstellt. Gestaltung, Beleuchtung und Art der Entwässerung im Plangebiet oder Fahrbahnmarkierungen im Umfeld werden nicht im Bebauungsplan, sondern in der weitergehenden Ausführungsplanung oder in anderen Planverfahren geregelt. Die Zufahrt und Erreichbarkeit durch Feuerwehrfahrzeuge bezieht sich im Wesentlichen auf Aufenthaltsräume. Garagen und Stellplätze sind ebenerdig und deshalb nicht durch Leiterfahrzeuge im Brandfall anzufahren. Die Hinweise zum Brandschutz werden zur Kenntnis genommen. b) Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt davon Kenntnis, dass von den nachfolgenden Trägern öffentlicher Belange im Rahmen der Offenlage keine Stellungnahmen zur 8. Änderung des Bebauungsplanes Nörvenich G 33 – Ortsteil Nörvenich – im vereinfachten Verfahren gemäß § 13a BauGB eingegangen sind: T1 T3 T7 T 10 T 15 T 21 T 24 T 46 Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 22.11.2016 LVR – Landschaftsverband Rheinland,.11.2016 Vodafone D2 GmbH, 28.11.2016 Landwirtschaftskammer NRW, 13.12.2016 Industrie- und Handelskammer, 12.12.2016 Erftverband, 29.11.2016 Gemeinde Merzenich, 24.11.2016 Wasserverband Eifel-Rur, 28.11.2016 T 53 PLEdoc GmbH, 22. und 23.11.2016 T 56 Amprion GmbH, 25.11.2016 Der Rat der Gemeinde Nörvenich entscheidet nach erfolgter Abwägung zu den nachstehend eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und beschließt folgendes: T 1 Bezirksregierung Köln – Dezernat 54 – Wasserwirtschaft, 25.11.2016 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, von der Stellungnahme Kenntnis zu nehmen. T 2 Kreisverwaltung Düren, 14.12.2016 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zu Kenntnis zu nehmen und zu beachten. In den Wohngebieten in Nörvenich besteht hoher Stellplatzbedarf, der nach Landesbauordnung auf den Privatgrundstücken zu befriedigen ist. Auf dem Plangebietsgrundstück sollen die in der Nachbarschaft erforderlichen Stellplätze angeordnet werden. Die Stellplatzanlage ist so vorgesehen, dass Garagen und Einfriedigungen die Anlage zu den benachbarten Grundstücken hin abschließen, so dass keine Beeinträchtigungen der Ruhebereiche eintreten. Es ist keine Stellplatzanlage mit ständig wechselndem Parkverkehr, wie z. B. Besucherparkplätze für Einzelhandel o.ä. vorgesehen, sondern die notwendigen Stellplätze der Anwohner, die heute im öffentlichen Verkehrsraum oder in den verschiedenen Grundstücksbereichen untergebracht sind, sollen hier geordnet vorgesehen werden. T 13 Bezirksregierung Arnsberg, 12.12.2016 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, der Anregung zu folgen und im Bebauungsplan die Hinweise auf das Bergwerksfeld, auf die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen bei Planungen und Vorhaben aufzunehmen. RWE Power AG sowie der Erftverband wurden im Planverfahren beteiligt. Insofern wurden die Hinweise bereits berücksichtigt. T 35 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, 29.11.2016 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zu beachten und mittels Hinweis auf die zu berücksichtigenden Belange der Bundeswehr im Bebauungsplan hinzuweisen. T 41 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, 21.11.2016 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. T 43 Bezirksregierung Düsseldorf – Luftfahrtbehörde –, 25.11.2016 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Aufgrund der geringen Höhe der zulässigen baulichen Anlagen wird davon ausgegangen, dass keine diesbezüglichen Probleme zu erwarten sind. T 54 Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 22.5 – Kampfmittelbeseitigungsdienst, 22.11.2016 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und durch einen Hinweis im Bebauungsplan zu berücksichtigen. T 57 Landesbüro der Naturschutzverbände NRW BUND und NABU, 15.12.2016 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Auch wenn es sich bei exakter Abgrenzung des Plangebietes um eine mit Bäumen bestandene Wiese handelt, ist es doch als Teil eines insgesamt bebauten Siedlungsbereiches einzustufen. Darüber hinaus stellt der rechtskräftige Bebauungsplan für die Plangebietsfläche bebaubare und zu versiegelnde Bereiche dar, die dem Rechtsstand entsprechend einzustufen sind. Der Vermutung, dass planungsrelevante Vogelarten im Plangebiet vorkommen, muss entgegengehalten werden, dass bereits bei der vorhergehenden Plangebietsänderung keine entsprechenden Vorkommen ermittelt oder gemeldet worden sind. Bei einer Fällung der Bäume müssen sowohl die artenschutzrechtlichen Belange beachtet als auch die Fällzeiten nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz eingehalten werden. Insofern werden die artenschutzrechtlichen Belange in gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen weiterhin berücksichtigt. c) Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, gemäß § 10 BauGB in der zurzeit gültigen Fassung den Bebauungsplan Nörvenich G 33, 8. Änderung – Ortsteil Nörvenich -, bestehend aus Planzeichnung und Text sowie die Begründung hierzu. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nörvenich G 33, 8. Änderung – Ortsteil Nörvenich -, ergibt sich aus dem Kartenausschnitt, der Gegenstand des Beschlusses ist.