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Beschlussvorlage (Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen nach § 61 a Landeswassergesetz NRW)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
23 kB
Datum
29.09.2010
Erstellt
23.09.10, 18:07
Aktualisiert
23.09.10, 18:07
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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 15.09.2010 - Der Bürgermeister Az: SW 21 Nr. der Ratsdrucksache: 329-IX __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Betriebsausschuss "Stadtwerke" 29.09.2010 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen nach § 61 a Landeswassergesetz NRW __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Wald __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ja / ( ) nein / ( Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( Anlagen sind beigefügt ( ( ) Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: @GRK1@ @GRK2@ @GRK3@ @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ) Nein-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen ) Enthaltungen ) Enthaltungen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 329-IX 1. Sachverhalt: Am 24.12.2009 ist die Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 Landeswassergesetz NRW der Stadt Bad Münstereifvel in Kraft getreten. Diese Satzung sieht vor, dass die erstmalige Dichtheitsprüfung bei bestehenden Abwasseranlagen für Grundstücke in den Ortsteilen Nöthen und Gilsdorf spätestens bis zum 31.12.2010 Arloff, Kirspenich, Kalkar, Iversheim und Eschweiler spätestens bis zum 31.12.2011 durchzuführen ist. Der Grund für das Vorziehen ist mit der Lage dieser Ortsteile in Wasserschutzgebieten zu erklären und wurde im Übrigen durch die Bezirksregierung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für das vorgelegte Abwasserbeseitigungskonzept gefordert. Die Satzung enthält auch Angaben über die Durchführung der Dichtheitsprüfung und gibt vor, welche Unterlagen der Verwaltung vorzulegen sind. Mit mehreren Veröffentlichungen im Amtsblatt der Stadt Bad Münstereifel, in der örtlichen Presse und auf der Homepage der Stadt Bad Münstereifel wurde auf die gesetzlich vorgeschriebene Dichtheitsprüfung hingewiesen und eingehend der Ablauf einer Prüfung beschrieben. Die Grundstückseigentümer der Ortsteile Nöthen und Gilsdorf, deren Grundstücke an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, wurden zudem mit Schreiben vom 05.03.2010 ausführlich über die Rechtslage und das Prozedere bei der Dichtheitsprüfung informiert. Für die übrigen Ortsteile ist ein ähnliches Schreiben im Herbst d.J. vorgesehen. Sowohl in sämtlichen Veröffentlichungen als auch im persönlichen Schreiben wurden die bei der Stadt beschäftigten Ansprechpartner benannt. Anfangs nahmen viele Grundstückseigentümer die Möglichkeit wahr, sich von neutraler Seite kompetent und umfassend, teilweise auch vor Ort, informieren zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt waren auch bereits Firmen unterwegs, um Aufträge an Land zu ziehen. Hervorzuheben ist hierbei eine Firma aus Bergheim, die über Telefonaktionen und später durch Hausbesuche zunächst zwar manchmal den Eindruck einer gewissen Unseriösität erweckte und dadurch auch bei vielen Grundstückseigentümern der Eindruck entstand, hier handele es sich um sogenannte „Kanalhaie“. Dieses Schreckgespenst geisterte durch mehrere kurz vorher erschiene Zeitungsartikel oder TV-Sendungen in vielen Köpfen herum. Aufgrund von Recherchen durch die Verwaltung, aber auch telefonischer und persönlicher Vorsprache des Firmeninhabers bei der Verwaltung konnten die aufgetretenen Missverständnisse schnell beseitigt werden. Bei der Recherche bzw. auch für die Firma hilfreich war natürlich die mittlerweile vom LANUV veröffentlichte und im Internet einsehbare Sachkundigenliste, in die nur Firmen und das auch nur über die jeweiligen Verbände (Handwerkskammer, IHK etc.) aufgenommen werden, die die entsprechende Sachkunde hinsichtlich der Dichtheitsprüfung in einem mehrtägigen Lehrgang, der zudem nur bei einigen zertifizierten Stellen durchgeführt werden kann, nachgewiesen, die entsprechende Prüfung bestanden hatten und über das notwendige Equipment verfügten. Sehr schnell hatten auch einige Firmen aus dem hiesigen Stadtgebiet das neue Betätigungsfeld erkannt und ließen sich zu Sachkundigen fortbilden. Zur Zeit sind 5 Firmen im gesamten Stadtgebiet, hauptsächlich jedoch in den Ortsteilen mit vorgezogenen Fristen, tätig. Auf der Sachkundigenliste sind derzeit 7 Firmen aus dem hiesigen Stadtgebiet aufgeführt; im Umkreis von 20 km um das Stadtgebiet herum gibt es weitere 16 sachkundige Firmen Diejenigen Firmen, die im Stadtgebiet tätig sind, werden oder wurden bereits hinsichtlich der Durchführung der Dichtheitsprüfung und des Equipments durch einen Verwaltungsmitarbeiter begutachtet. Dabei wurden auch Hinweise darauf gegeben, was die Verwaltung erwartet. Wieviele Überprüfungen bisher tatsächlich schon stattgefunden haben, ist nicht zu sagen. Der Verwaltung liegen ca. 150 Dichtheitsprotokolle vor; es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass sehr viel mehr Überprüfungen stattgefunden haben und die Grundstückseigentümer diese Protokolle der Verwaltung einfach noch nicht vorgelegt haben. Seite 3 von Ratsdrucksache 329-IX In den meisten Fällen dürften jedoch anstehende Reparaturarbeiten der Grund für die Nichtrückgabe sein. Aus Gesprächen mit den sachkundigen Firmen und Grundstückseigentümern ist nämlich bekannt, dass in vielen Fällen bei der optischen Inspektion (TV-Befahrung) Schäden an den Grundleitungen festgestellt wurden und die Leitungen somit optisch undicht waren. Vielfach akzeptierten die Grundstückseigentümer dann noch eine physikalische Überprüfung mit Wasser oder Luft, vielfach folgten sie aber auch dem Rat der Firmen und erkundigten sich nach Sanierungsverfahren. Die durchgeführten Sanierungsverfahren reichten dann über kleinere und größere Arbeiten (in offener Bauweise oder Inline-Sanierung) bis hin zur kompletten Neuverlegungen von Rohrleitungen. War dies erforderlich, lagen meistens auch Fehlanschlüsse vor (Regenwasserleitung oder Drainageleitung am Schmutzwasserkanal). Die Verwaltung wurde bereits in vielen Sanierungsfällen um Rat gefragt, ein Mitarbeiter führt auch Beratungen vor Ort durch. Vor der eigentlichen Beratung werden die vorgelegten Unterlagen (CD, Haltungsbericht, Zustandsprotokoll und Lageplan) gesichtet. Mit den Eigentümern werden dann die weitere Vorgehensweise und die verschiedenen Sanierungsmöglichkeiten besprochen. Bei größeren und schwierigeren Sanierungsfällen wird meistens die Hinzuziehung eines zertifizierten Kanalsanierungsberaters oder eines Ingenieurbüros empfohlen, welche dann gezielte Beratungen durchführen können, bis hin zur Erstellung eines Sanierungskonzeptes mit Ausschreibungsblankett. Den betroffenen Eigentümern wird so, trotz zusätzlicher finanzieller Aufwendungen, die Möglichkeit eröffnet, sich mit dem Sanierungskonzept und dem Ausschreibungsblankett an Fachfirmen zu wenden und konkrete Angebote einzuholen. Dies gibt ihnen dann aber auch die Sicherheit, auf ihren Fall bezogene und gleichwertige Angebote zu erhalten. Es bringt nämlich nichts, unterschiedliche Angebote vorliegen zu haben und dann am Ende selbst nicht mehr weiter zu wissen. Die Erarbeitung von Sanierungskonzepten usw. ist nicht Aufgabe der Verwaltung, personell könnte sie dies auch gar nicht leisten. Dies ginge aber auch weit über eine normale Beratung, wie sie im § 61 a LWG gefordert wird, hinaus. Zu den entstehenden Kosten, die der Verwaltung offiziell natürlich nicht bekannt sind, kann gesagt werden, dass für eine TV-Befahrung, also eine optische Kontrolle, mit vorheriger Reinigung zwischen 250 und 350 € zu zahlen sind. Dies alles hängt natürlich vom jeweiligen Aufwand ab, so dass auch höhere Preise möglich und wahrscheinlich sind. Zu möglichen Sanierungskosten können keine Zahlen genannt werden. Mittlerweile ist über das KfW-Programm „Wohnraum modernisieren – Standard“ (Programmnummer 141) sowohl die Dichtheitsprüfung als auch die Sanierung von Abwasserkanälen grundsätzlich förderfähig; hierfür stehen Darlehen zu günstigen Konditionen bereit. Welche Erkenntnisse wurden bisher gewonnen? Von den Kunden wird anerkannt, dass die Verwaltung zu Dichtheitsprüfungen, Sanierungsmaßnahmen und zu Firmen gründlich und umfassend informiert. Die Kunden sind mit den veröffentlichten Texten und dem erläuternden Schreiben zufrieden. Bürgerversammlungen sind als weiteres Aufklärungsmedium nicht vonnöten. Darüber hinaus konnte bereits jetzt festgestellt werden, dass sich im Einzugsbereich der Kläranlage Nöthen, die als reine Schmutzwasserkläranlage betrieben wird, die Zulaufmenge infolge einer deutlichen Fremdwasserreduzierung (durch jetzt dichte Leitungen und Abklemmen von Falschanschlüssen) erheblich verringert und somit zu einer wesentlichen Verbesserung der Ablaufwerte beigetragen hat. Im Hinblick auf die Situation im Bereich der Kläranlage Houverath, die auch als reine Schmutzwasserkläranlage, also im Trennsystem betrieben wird und ebenfalls mit erheblichen Fremdwasserproblemen zu kämpfen hat, erwägt die Betriebsleitung auch für diesen Bereich den Erlass einer entsprechenden Satzung zur Verkürzung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen. In der Vergangenheit wurden im Einzugsbereich der Kläranlage schon verschiedene Maßnahmen wie Kamerabefahrung, Nebelaktionen, aufwändige Kontrollen durch eigene Mitarbeiter etc. zum Auffinden von Falschanschlüssen und Fremdeinleitungen durchgeführt. Diese Aktionen waren leider nur von mäßigem Erfolg gekrönt. Bei Seite 4 von Ratsdrucksache 329-IX Dichtheitsprüfungen der Hausanschlussleitungen wären mit Sicherheit größere und dauerhafte Erfolge zu erzielen, wie sich im Raum Nöthen überaus deutlich gezeigt hat. Betroffen wären die Ortsteile Houverath, Limbach, Scheuren, Maulbach, Eichen und Lanzerath. Weitere Auskünfte können in der Sitzung mündlich gegeben werden. 2. Rechtliche Würdigung keine 3. Finanzielle Auswirkungen Für eine gründliche und umfassende Beratung, die § 61a LWG NRW fordert, entsteht zusätzlicher Personalbedarf 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Neben dem personellen Mehraufwand sind innerhalb der Stadtwerke organisatiorische Veränderungen vorzunehmen. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Die Lösungsmöglichkeiten wurden aufgezeigt, Alternativen gibt es nicht, da gesetzliche Notwendigkeit besteht. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine 7. Beschlussvorschlag: Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen