Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
1,2 MB
Datum
09.02.2017
Erstellt
26.01.17, 11:53
Aktualisiert
26.01.17, 11:53
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NÖRVENICH
Außenbereichssatzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB
Bereich "Am Königsforst / Ackerstraße"
Luftbild
sgp architekten + stadtplaner BDA
_______________________________________________
Justus-von-Liebig-Straße 22
53121 Bonn
www.sgp-architekten.de
Tel. 0228 – 92 59 87-0
Fax 0228 – 92 59 87-029
info@sgp-architekten.de
DR. D. NAUMANN ARCH. BDA ARCHITEKTUR + STÄDTEBAU BONN
JANUAR 2017
GEMEINDE NÖRVENICH, BEREICH "AM KÖNIGSFORST / ACKERSTRAßE"
AUSSENBEREICHSSATZUNG GEM. § 35 ABS. 6 BAUGB
SEITE - 2 -
GEMEINDE NÖRVENICH
Außenbereichssatzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB
Bereich "Am Königsforst / Ackerstraße"
Lageplan
sgp architekten + stadtplaner BDA
_______________________________________________
Justus-von-Liebig-Straße 22
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AUSSENBEREICHSSATZUNG GEM. § 35 ABS. 6 BAUGB
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Außenbereichssatzung der Gemeinde Nörvenich für den Bereich "Am Königsforst / Ackerstraße" nach § 35 Abs. 6 BauGB
Aufgrund von § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) i. d. F. vom 23.09.2004 (BGBl. I. S.
2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I. S. 1748) und § 7
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
25.06.2015 (GV NRW S. 496) erlässt die Gemeinde Nörvenich folgende Satzung:
§ 1 Wohnzwecken dienende Vorhaben im Außenbereich
Vorhaben auf Grundstücken im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung, die Wohnzwecken
dienen, kann nicht entgegengehalten werden, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan
als Flächen für die Landwirtschaft widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer
Splittersiedlung befürchten lassen.
§ 2 Vorhaben, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen, im Außenbereich
Die Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auch auf Vorhaben, die kleineren, das Wohnen nicht störende Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen.
§ 3 Zulässigkeit von Vorhaben
Vorhaben im Sinne der §§ 1 und 2 dieser Satzung sind nur zulässig, wenn sie sich hinsichtlich
des Maßes der baulichen Nutzung, der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, und der
Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, die Erschließung gesichert ist und die
textlichen Festsetzungen gemäß § 5 eingehalten werden.
§ 4 Räumlicher Geltungsbereich
Für den räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ist der angefügte Lageplan (Seite 2) vom
Juli 2016 maßgebend, der Bestandteil dieser Satzung ist.
Folgende Flurstücke liegen innerhalb des Geltungsbereiches dieser Satzung:
Gemarkung Eschweiler über Feld
Flur 1
Flurstücke Nr. 7 (teilw.), 8 (teilw.), 61 (teilw.), 68 (teilw.), 71 (teilw.), 72 (teilw.), 76, 82, 90, 92
(teilw.), 94, 96, 97 (teilw.), 98, 99 (teilw.), 101, 108 (teilw.).
§ 5 Textliche Festsetzungen
1.
Innerhalb des Geltungsbereiches der Satzung ist die Neuerrichtung eines Wohngebäudes
nur zulässig, wenn es an gleicher Stelle eines bisher vorhandenen Gebäudes errichtet
wird,
- das vorhandene Gebäude zulässigerweise errichtet worden ist,
- das vorhandene Gebäude Missstände oder Mängel aufweist.
2.
Bei Anbauten oder Umbauten darf die Größe der hinzugefügten Anlagen 1/3 der bestehenden Anlagen nicht überschreiten.
3.
Die Anzahl der Wohnungen wird je Gebäude auf maximal 2 beschränkt.
4.
Nebenanlagen bis zu 30 m³ umbauten Raum sind zulässig.
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AUSSENBEREICHSSATZUNG GEM. § 35 ABS. 6 BAUGB
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5.
Hinweise ohne Festsetzungscharakter
5.1.
Immissionsschutz:
Die Belange des Immissionsschutzes sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
zu prüfen. Durch diese Einzelfallprüfung können Bauvorhaben als unzulässig erklärt werden, wenn sie sich z.B. schädlichen Umwelteinwirkungen aussetzen würden.
5.2.
Abfallwirtschaft:
Der Einbau von Recyclingbaustoffen ist nur nach vorhergehender wasserrechtlicher Erlaubnis zulässig.
Das im Rahmen der Baureifmachung der Grundstücke anfallende bauschutthaltige oder
organoleptisch auffällige Bodenmaterial (z. B. aus Bodenauffüllungen) ist ordnungsgemäß
zu entsorgen. Die Entsorgungswege des abzufahrenden Bodenaushubs sind vor der Abfuhr dem Kreis Düren, Sachgebiet „Gewerbliche Abfallwirtschaft“, anzuzeigen. Dazu ist die
Entsorgungsanlage anzugeben oder die wasserrechtliche Erlaubnis (Anzeige) der Einbaustelle vorzulegen.
5.3
Kampfmittel:
Die Existenz von Kampfmitteln im Plangebiet kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Bei Auffinden von Kampfmitteln während der Bauarbeiten sind die Arbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu
verständigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten, wird eine Sicherheitsdetektion nach den Vorgaben des Kampfmittelbeseitigungsdienstes NRW - Rheinland empfohlen.
5.4.
Artenschutz:
Gehölze im Plangebiet können Quartiersstrukturen für Fledermäuse (Sommerquartiere),
Brutplätze planungsrelevanter Vogelarten und Tagesverstecke der Haselmaus bieten. Die
Fällung / Rodung von Gehölzen ist entsprechend den naturschutzrechtlichen Vorgaben in
§39 (5) BNatSchG nicht in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September zulässig.
§6
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in
Kraft.
Gemeinde Nörvenich, 24.01.2017
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Begründung
1.
Lage
Am Königsforst / Ackerstraße liegt im nordwestlichen Gemeindegebiet ca. 400 m nördlich des
Ortsteils Eschweiler über Feld
Das Plangebiet umfasst eine Größe von insgesamt 45.454 qm, das entspricht ca. 4,5 ha.
Auszug aus: Geobasisdaten des Landes NRW 2016
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2.
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Flächennutzungsplan
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Gemeinde Nörvenich stellt den Bereich Am Königsforst / Ackerstraße als landwirtschaftliche Nutzfläche dar.
Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Nörvenich i. M. 1:10.000
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AUSSENBEREICHSSATZUNG GEM. § 35 ABS. 6 BAUGB
3.
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Voraussetzungen zur Erstellung der Außenbereichssatzung
Gemäß § 35 Abs. 6 BauGB kann die Gemeinde für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht
überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung ab ca. 4 bis 5
Wohngebäuden vorhanden ist durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen
oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Gemäß § 35
Abs. 6 Satz 2 BauGB kann die Satzung auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren, das
Wohnen nicht störenden Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen.
In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden.
Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach
Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB
genannten Schutzgüter bestehen.
Bei der Aufstellung der Satzung werden die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 Satz 2 BauGB entsprechend angewendet. § 10
Abs. 3 BauGB wird ebenfalls entsprechend angewendet.
Da es sich bei der Außenbereichssatzung der Gemeinde Nörvenich, Bereich Am Königsforst /
Ackerstraße um einen Siedlungsbereich handelt, der bereits heute mit im Wesentlichen Wohngebäuden bebaut ist und nur sehr geringe Grundstücksbereiche betroffen sind, die heute noch nicht
bebaut sind und die auch in Zukunft nicht bebaut werden sollen, ist die Aufstellung der Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB möglich.
Die Voraussetzungen für die Aufstellung der Satzung sind gemäß § 35 Abs. 6 Satz 4 Ziffer 1 bis
3 BauGB gegeben, da
-
die Satzung den Zielen der städtebaulichen Entwicklung entspricht und mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist;
-
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht begründet ist sowie
-
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b benannter Schutzgüter bestehen.
Insofern ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erstellung der Außenbereichssatzung
Bereich Am Königsforst / Ackerstraße gemäß § 35 Abs. 6 BauGB erfüllt werden und dem Verfahren nicht entgegenstehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass bereits heute neben den privilegierten landwirtschaftlichen
Nutzungen Wohnnutzungen vorhanden sind.
Selbst auf den Grundstücken der landwirtschaftlichen Betriebe werden Gebäude zu allgemeinen
Wohnzwecken genutzt.
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AUSSENBEREICHSSATZUNG GEM. § 35 ABS. 6 BAUGB
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Insgesamt ist feststellbar, dass im Bestand in den hier beschriebenen Bereichen bebaute Grundstücke im Außenbereich vorhanden sind, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind
und in denen Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist.
Es wird dabei betont, dass die Außenbereichssatzung kein Baurecht im Außenbereich begründet,
sondern vielmehr den Ansatz verfolgt, die Zulassung dem Wohnen und kleineren, das Wohnen
nicht störenden Handwerks- und Gewerbebetrieben dienender Außenbereichsvorhaben zu erleichtern.
Im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung werden vorrangig nur die Grundstücke erfasst,
die bereits heute bebaut sind und auf denen das Ziel des § 35 BauGB, nämlich die Freihaltung
des Außenbereichs von Bebauung bereits durch den Bestand deutlich eingeschränkt ist. Das
bedeutet, dass es nicht das Ziel der Außenbereichssatzung ist, bebaute Bereiche auszudehnen
oder den Siedlungsbereich abzurunden.
Von der Möglichkeit gemäß § 35 Abs. 6 Satz 2 BauGB auch Vorhaben, die keinen Handwerksund Gewerbebetrieben dienen zuzulassen, wird Gebrauch gemacht, da derzeit derartige Nutzungswünsche bekannt sind. Allerdings soll der ruhige Wohncharakter erhalten bleiben.
Um Arrondierungen, Verdichtungen oder zusätzliche Gebäude zu vermeiden wird festgesetzt,
dass Neubauten nur als Ersatzbauten für bisher vorhandene Gebäude zulässig sind. Bei Anbauten oder Umbauten darf die Größe der hinzugefügten Anlagen 1/3 der bestehenden Anlagen
nicht überschreiten, um so eine zu starke bauliche Verdichtung auszubauen.
Die Anzahl der Wohnungen je Gebäude wird auf maximal zwei beschränkt, um eine zu massive
Vermehrung von Anwohnern in z. B. kleinen Mehrfamilienwohneinheiten zu vermeiden.
Nebenanlagen bis zu 30 cbm umbauten Raum sind zulässig. Gartenpflege, Fahrräder, Hobbies
und Haushaltsgeräte nehmen immer mehr Raum ein, die ebenfalls geordnet und witterungsunabhängig untergebracht werden sollen.
4.
Erschließung
Die bestehenden Gemeindestraßen Ackerstraße und Am Königsforst verlaufen nördlich bzw.
südlich an den Grundstücken entlang und erschließen im Regelfall einseitig die Grundstücke.
Die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bleibt wie im Bestand unverändert. Das Druckentwässerungsnetz für das Schmutzwasser weist noch Kapazitäten zur Ableitung für anfallendes
Schmutzwasser auf. Der Anschluss des Niederschlagswassers an das Druckwassersystem war
aus Kostengründen nicht vorgesehen.
5.
Vorhandene Nutzungen
Der kleine Siedlungsbereich besteht aus einem landwirtschaftlichen Gehöft und insgesamt elf
Wohnhäusern in meist zweigeschossiger offener Bauweise.
Durch die lineare Aufreihung der Grundstücke beschränken sich mögliche gegenseitige Störungen des vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebes nur auf geringe Teilbereiche. Es verbleiben
ausreichende Räume für eine Erweiterung der landwirtschaftlichen Betriebsflächen.
Neubauten sind nur als Ersatz für abgängige bestehende Gebäude oder Stallungen möglich.
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6.
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Ableitung des Niederschlagswassers
Gemäß § 51 a LWG ist Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in Gewässer einzuleiten.
Da es sich bei den Gebäuden und versiegelten Flächen im Gebiet der Außenbereichssatzung
nicht um Neubebauung oder Versiegelung handelt, entstehen keine neuen Entsorgungssituationen d. h. es bleibt wie im Bestand bei einer Versickerung des Niederschlagswasser auf den
Grundstücken.
7.
Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen
Es wird darauf hingewiesen, dass durch die ortsübliche Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen gelegentlich Geruchs-, Lärm- und Staubemissionen auftreten können, die nicht vermeidbar sind. Diese Belastungen sind als ortsüblich einzustufen und zu dulden.
Vorrangiges Ziel ist es, den Außenbereich als Produktionsraum für die Landwirtschaft zu erhalten
und zu schützen.
Allerdings sind die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe einschließlich der Berücksichtigung
ausreichenden Schutzraumes für eine Erweiterung schon heute mit den Belangen des bestehenden Wohnens in den vorhandenen elf Wohnhäusern abzuwägen.
8.
Umweltbelange, artenschutzrechtliche Prüfung
Ziel der Außenbereichssatzung ist es nicht, neue Baugebiete auszuweisen oder Baurecht für
neue Bauvorhaben zu schaffen. Vielmehr ist es das Ziel Wohnnutzung sowie kleinere Handwerks- und Gewerbebetriebe im Außenbereich zu ermöglichen.
Das bedeutet, dass Artenschutzbelange, Bilanzierungen und Ausgleichsmaßnahmen sowie die
weiteren Umweltbelange erst über die Baugenehmigungsverfahren Einzelfallbezogen zu beurteilen und zu klären sind.
Hierbei ist dann sicherzustellen, dass durch die Umsetzung von Maßnahmen im Bereich der Außenbereichssatzung Konflikte mit artenschutzrechtlichen Vorschriften des § 44 BNatSchG wirksam vermieden werden.
9.
Hinweise
Auf folgende Aspekte wird in der Satzung besonders hingewiesen.
9.1.
Immissionsschutz
Die Belange des Immissionsschutzes sind im Rahmen des Baugenehmigungserfahrens zu prüfen. Durch diese Einzelfallprüfung können Bauvorhaben als unzulässig erklärt werden, wenn sie
sich z. B. schädlichen Umwelteinwirkungen aussetzen würden.
9.2.
Abfallwirtschaft
Der Einbau von Recyclingbaustoffen ist nur nach vorhergehender wasserrechtlicher Erlaubnis
zulässig.
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Das im Rahmen der Baureifmachung der Grundstücke anfallende bauschutthaltige oder organoleptisch auffällige Bodenmaterial (z. B. aus Bodenauffüllungen) ist ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Entsorgungswege des abzufahrenden Bodenaushubs sind vor der Abfuhr dem RheinSieg-Kreis, Sachgebiet „Gewerbliche Abfallwirtschaft“, anzuzeigen. Dazu ist die Entsorgungsanlage anzugeben oder die wasserrechtliche Erlaubnis (Anzeige) der Einbaustelle vorzulegen.
9.3.
Kampfmittel
Die Existenz von Kampfmitteln im Plangebiet kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Bei
Auffinden von Kampfmitteln während der Bauarbeiten sind die Arbeiten sofort einzustellen und
die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten, wird eine Sicherheitsdetektion nach den
Vorgaben des Kampfmittelbeseitigungsdienstes NRW - Rheinland empfohlen.
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