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Beschlussvorlage (Außenbereichssatzung m. Begründung inkl. gekennz. Änderungen)

Daten

Kommune
Nörvenich
Größe
1,1 MB
Datum
09.02.2017
Erstellt
26.01.17, 11:53
Aktualisiert
26.01.17, 11:53

Inhalt der Datei

GEMEINDE NÖRVENICH Außenbereichssatzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB Bereich "Am Königsforst / Ackerstraße" Luftbild sgp architekten + stadtplaner BDA _______________________________________________ Justus-von-Liebig-Straße 22 53121 Bonn www.sgp-architekten.de Tel. 0228 – 92 59 87-0 Fax 0228 – 92 59 87-029 info@sgp-architekten.de DR. D. NAUMANN ARCH. BDA ARCHITEKTUR + STÄDTEBAU BONN JANUAR 2017 GEMEINDE NÖRVENICH, BEREICH "AM KÖNIGSFORST / ACKERSTRAßE" AUSSENBEREICHSSATZUNG GEM. § 35 ABS. 6 BAUGB SEITE - 2 - GEMEINDE NÖRVENICH Außenbereichssatzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB Bereich "Am Königsforst / Ackerstraße" Lageplan sgp architekten + stadtplaner BDA _______________________________________________ Justus-von-Liebig-Straße 22 53121 Bonn www.sgp-architekten.de Tel. 0228 – 92 59 87-0 Fax 0228 – 92 59 87-029 info@sgp-architekten.de DR. D. NAUMANN ARCH. BDA ARCHITEKTUR + STÄDTEBAU BONN JANUAR 2017 GEMEINDE NÖRVENICH, BEREICH "AM KÖNIGSFORST / ACKERSTRAßE" AUSSENBEREICHSSATZUNG GEM. § 35 ABS. 6 BAUGB SEITE - 3 - Außenbereichssatzung der Gemeinde Nörvenich für den Bereich "Am Königsforst / Ackerstraße" nach § 35 Abs. 6 BauGB Aufgrund von § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) i. d. F. vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I. S. 1748) und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV NRW S. 496) erlässt die Gemeinde Nörvenich folgende Satzung: § 1 Wohnzwecken dienende Vorhaben im Außenbereich Vorhaben auf Grundstücken im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung, die Wohnzwecken dienen, kann nicht entgegengehalten werden, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan als Flächen für die Landwirtschaft widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. § 2 Vorhaben, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen, im Außenbereich Die Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auch auf Vorhaben, die kleineren, das Wohnen nicht störende Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. § 3 Zulässigkeit von Vorhaben Vorhaben im Sinne der §§ 1 und 2 dieser Satzung sind nur zulässig, wenn sie sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, und der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, die Erschließung gesichert ist und die textlichen Festsetzungen gemäß § 5 eingehalten werden. Bestehend, frei wachsende Gehölzbestände aus heimischen Arten und ortsbildprägende Einzelgehölze sind zu erhalten oder durch geeignete Arten zu ersetzen. § 4 Räumlicher Geltungsbereich Für den räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ist der angefügte Lageplan (Seite 2) vom Juli 2016 maßgebend, der Bestandteil dieser Satzung ist. Folgende Flurstücke liegen innerhalb des Geltungsbereiches dieser Satzung: Gemarkung Eschweiler über Feld Flur 1 Flurstücke Nr. 7 (teilw.), 8 (teilw.), 61 (teilw.), 68 (teilw.), 71 (teilw.), 72 (teilw.), 76, 82, 90, 92 (teilw.), 94, 96, 97 (teilw.), 98, 99 (teilw.), 101, 108 (teilw.). § 5 Textliche Festsetzungen 1. Innerhalb des Geltungsbereiches der Satzung ist die Neuerrichtung eines Wohngebäudes nur zulässig, wenn es an gleicher Stelle eines bisher vorhandenen Gebäudes errichtet wird, - das vorhandene Gebäude zulässigerweise errichtet worden ist, - das vorhandene Gebäude Missstände oder Mängel aufweist. 2. Bei Anbauten oder Umbauten darf die Größe der hinzugefügten Anlagen 1/3 der bestehenden Anlagen nicht überschreiten. 3. Die Anzahl der Wohnungen wird je Gebäude auf maximal 2 beschränkt. DR. D. NAUMANN ARCH. BDA ARCHITEKTUR + STÄDTEBAU BONN JANUAR 2017 GEMEINDE NÖRVENICH, BEREICH "AM KÖNIGSFORST / ACKERSTRAßE" AUSSENBEREICHSSATZUNG GEM. § 35 ABS. 6 BAUGB SEITE - 4 - 4. Nebenanlagen bis zu 30 m³ umbauten Raum sind zulässig. 5. Artenschutz 5.1. Gehölze im Plangebiet können Quartiersstrukturen für Fledermäuse (Sommerquartiere), Brutplätze planungsrelevanter Vogelarten und Tagesverstecke der Haselmaus bieten. Die Fällung / Rodung von Gehölzen ist entsprechend den naturschutzrechtlichen Vorgaben in §39 (5) BNatSchG nicht in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September zulässig. 6. Erhalt ortsbildprägender Bäume und heimischer Gehölzbestände 6.1. Ortsbildprägende Bäume sind zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen. 6.2. Alle im Plangebiet vorhandenen freiwachsenden Gehölzbestände aus heimischen Arten und alle Obstgehölze sind zu erhalten oder durch geeignete Arten (heimische standorttypische Gehölze, ortstypische Obstsorten) zu ersetzen. 75. Hinweise ohne Festsetzungscharakter 75.1. Immissionsschutz: Die Belange des Immissionsschutzes sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen. Durch diese Einzelfallprüfung können Bauvorhaben als unzulässig erklärt werden, wenn sie sich z.B. schädlichen Umwelteinwirkungen aussetzen würden. 75.2. Abfallwirtschaft: Der Einbau von Recyclingbaustoffen ist nur nach vorhergehender wasserrechtlicher Erlaubnis zulässig. Das im Rahmen der Baureifmachung der Grundstücke anfallende bauschutthaltige oder organoleptisch auffällige Bodenmaterial (z. B. aus Bodenauffüllungen) ist ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Entsorgungswege des abzufahrenden Bodenaushubs sind vor der Abfuhr dem Kreis Düren, Sachgebiet „Gewerbliche Abfallwirtschaft“, anzuzeigen. Dazu ist die Entsorgungsanlage anzugeben oder die wasserrechtliche Erlaubnis (Anzeige) der Einbaustelle vorzulegen. 75.3. Kampfmittel Die Existenz von Kampfmitteln im Plangebiet kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Bei Auffinden von Kampfmitteln während der Bauarbeiten sind die Arbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Formatiert: Tabstopps: 1,06 cm, Links Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten, wird eine Sicherheitsdetektion nach den Vorgaben des Kampfmittelbeseitigungsdienstes NRW - Rheinland empfohlen. 5.1.5.4.Artenschutz Gehölze im Plangebiet können Quartiersstrukturen für Fledermäuse (Sommerquartiere), Brutplätze planungsrelevanter Vogelarten und Tagesverstecke der Haselmaus bieten. Die Fällung / Rodung von Gehölzen ist entsprechend den naturschutzrechtlichen Vorgaben in §39 (5) BNatSchG nicht in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September zulässig. DR. D. NAUMANN ARCH. BDA ARCHITEKTUR + STÄDTEBAU BONN JANUAR 2017 Formatiert: Einzug: Erste Zeile: 0 cm GEMEINDE NÖRVENICH, BEREICH "AM KÖNIGSFORST / ACKERSTRAßE" AUSSENBEREICHSSATZUNG GEM. § 35 ABS. 6 BAUGB SEITE - 5 - § 86 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Gemeinde Nörvenich, 06.10.201624.01.2017 DR. D. NAUMANN ARCH. BDA ARCHITEKTUR + STÄDTEBAU BONN JANUAR 2017 GEMEINDE NÖRVENICH, BEREICH "AM KÖNIGSFORST / ACKERSTRAßE" AUSSENBEREICHSSATZUNG GEM. § 35 ABS. 6 BAUGB SEITE - 6 - Begründung 1. Lage Am Königsforst / Ackerstraße liegt im nordwestlichen Gemeindegebiet ca. 400 m nördlich des Ortsteils Eschweiler über Feld Das Plangebiet umfasst eine Größe von insgesamt 45.454 qm, das entspricht ca. 4,5 ha. Auszug aus: Geobasisdaten des Landes NRW 2016 DR. D. NAUMANN ARCH. BDA ARCHITEKTUR + STÄDTEBAU BONN JANUAR 2017 GEMEINDE NÖRVENICH, BEREICH "AM KÖNIGSFORST / ACKERSTRAßE" AUSSENBEREICHSSATZUNG GEM. § 35 ABS. 6 BAUGB 2. SEITE - 7 - Flächennutzungsplan Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Gemeinde Nörvenich stellt den Bereich Am Königsforst / Ackerstraße als landwirtschaftliche Nutzfläche dar. Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Nörvenich i. M. 1:10.000 DR. D. NAUMANN ARCH. BDA ARCHITEKTUR + STÄDTEBAU BONN JANUAR 2017 GEMEINDE NÖRVENICH, BEREICH "AM KÖNIGSFORST / ACKERSTRAßE" AUSSENBEREICHSSATZUNG GEM. § 35 ABS. 6 BAUGB 3. SEITE - 8 - Voraussetzungen zur Erstellung der Außenbereichssatzung Gemäß § 35 Abs. 6 BauGB kann die Gemeinde für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung ab ca. 4 bis 5 Wohngebäuden vorhanden ist durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Gemäß § 35 Abs. 6 Satz 2 BauGB kann die Satzung auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren, das Wohnen nicht störenden Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass 1. sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, 2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und 3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Bei der Aufstellung der Satzung werden die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 Satz 2 BauGB entsprechend angewendet. § 10 Abs. 3 BauGB wird ebenfalls entsprechend angewendet. Da es sich bei der Außenbereichssatzung der Gemeinde Nörvenich, Bereich Am Königsforst / Ackerstraße um einen Siedlungsbereich handelt, der bereits heute mit im Wesentlichen Wohngebäuden bebaut ist und nur sehr geringe Grundstücksbereiche betroffen sind, die heute noch nicht bebaut sind und die auch in Zukunft nicht bebaut werden sollen, ist die Aufstellung der Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB möglich. Die Voraussetzungen für die Aufstellung der Satzung sind gemäß § 35 Abs. 6 Satz 4 Ziffer 1 bis 3 BauGB gegeben, da - die Satzung den Zielen der städtebaulichen Entwicklung entspricht und mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist; - eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht begründet ist sowie - keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b benannter Schutzgüter bestehen. Insofern ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erstellung der Außenbereichssatzung Bereich Am Königsforst / Ackerstraße gemäß § 35 Abs. 6 BauGB erfüllt werden und dem Verfahren nicht entgegenstehen. Es wird darauf hingewiesen, dass bereits heute neben den privilegierten landwirtschaftlichen Nutzungen Wohnnutzungen vorhanden sind. Selbst auf den Grundstücken der landwirtschaftlichen Betriebe werden Gebäude zu allgemeinen Wohnzwecken genutzt. DR. D. NAUMANN ARCH. BDA ARCHITEKTUR + STÄDTEBAU BONN JANUAR 2017 GEMEINDE NÖRVENICH, BEREICH "AM KÖNIGSFORST / ACKERSTRAßE" AUSSENBEREICHSSATZUNG GEM. § 35 ABS. 6 BAUGB SEITE - 9 - Insgesamt ist feststellbar, dass im Bestand in den hier beschriebenen Bereichen bebaute Grundstücke im Außenbereich vorhanden sind, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist. Es wird dabei betont, dass die Außenbereichssatzung kein Baurecht im Außenbereich begründet, sondern vielmehr den Ansatz verfolgt, die Zulassung dem Wohnen und kleineren, das Wohnen nicht störenden Handwerks- und Gewerbebetrieben dienender Außenbereichsvorhaben zu erleichtern. Im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung werden vorrangig nur die Grundstücke erfasst, die bereits heute bebaut sind und auf denen das Ziel des § 35 BauGB, nämlich die Freihaltung des Außenbereichs von Bebauung bereits durch den Bestand deutlich eingeschränkt ist. Das bedeutet, dass es nicht das Ziel der Außenbereichssatzung ist, bebaute Bereiche auszudehnen oder den Siedlungsbereich abzurunden. Von der Möglichkeit gemäß § 35 Abs. 6 Satz 2 BauGB auch Vorhaben, die keinen Handwerksund Gewerbebetrieben dienen zuzulassen, wird Gebrauch gemacht, da derzeit derartige Nutzungswünsche bekannt sind. Allerdings soll der ruhige Wohncharakter erhalten bleiben. Um Arrondierungen, Verdichtungen oder zusätzliche Gebäude zu vermeiden wird festgesetzt, dass Neubauten nur als Ersatzbauten für bisher vorhandene Gebäude zulässig sind. Bei Anbauten oder Umbauten darf die Größe der hinzugefügten Anlagen 1/3 der bestehenden Anlagen nicht überschreiten, um so eine zu starke bauliche Verdichtung auszubauen. Die Anzahl der Wohnungen je Gebäude wird auf maximal zwei beschränkt, um eine zu massive Vermehrung von Anwohnern in z. B. kleinen Mehrfamilienwohneinheiten zu vermeiden. Nebenanlagen bis zu 30 cbm umbauten Raum sind zulässig. Gartenpflege, Fahrräder, Hobbies und Haushaltsgeräte nehmen immer mehr Raum ein, die ebenfalls geordnet und witterungsunabhängig untergebracht werden sollen. 4. Erschließung Die bestehenden Gemeindestraßen Ackerstraße und Am Königsforst verlaufen nördlich bzw. südlich an den Grundstücken entlang und erschließen im Regelfall einseitig die Grundstücke. Die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bleibt wie im Bestand unverändert. Das Druckentwässerungsnetz für das Schmutzwasser weist noch Kapazitäten zur Ableitung für anfallendes Schmutzwasser auf. Der Anschluss des Niederschlagswassers an das Druckwassersystem war aus Kostengründen nicht vorgesehen. 5. Vorhandene Nutzungen Der kleine Siedlungsbereich besteht aus einem landwirtschaftlichen Gehöft und insgesamt elf Wohnhäusern in meist zweigeschossiger offener Bauweise. Durch die lineare Aufreihung der Grundstücke beschränken sich mögliche gegenseitige Störungen des vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebes nur auf geringe Teilbereiche. Es verbleiben ausreichende Räume für eine Erweiterung der landwirtschaftlichen Betriebsflächen. Neubauten sind nur als Ersatz für abgängige bestehende Gebäude oder Stallungen möglich. DR. D. NAUMANN ARCH. BDA ARCHITEKTUR + STÄDTEBAU BONN JANUAR 2017 GEMEINDE NÖRVENICH, BEREICH "AM KÖNIGSFORST / ACKERSTRAßE" AUSSENBEREICHSSATZUNG GEM. § 35 ABS. 6 BAUGB 6. SEITE - 10 - Ableitung des Niederschlagswassers Gemäß § 51 a LWG ist Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in Gewässer einzuleiten. Da es sich bei den Gebäuden und versiegelten Flächen im Gebiet der Außenbereichssatzung nicht um Neubebauung oder Versiegelung handelt, entstehen keine neuen Entsorgungssituationen d. h. es bleibt wie im Bestand bei einer Versickerung des Niederschlagswasser auf den Grundstücken. 7. Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen Es wird darauf hingewiesen, dass durch die ortsübliche Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen gelegentlich Geruchs-, Lärm- und Staubemissionen auftreten können, die nicht vermeidbar sind. Diese Belastungen sind als ortsüblich einzustufen und zu dulden. Vorrangiges Ziel ist es, den Außenbereich als Produktionsraum für die Landwirtschaft zu erhalten und zu schützen. Allerdings sind die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe einschließlich der Berücksichtigung ausreichenden Schutzraumes für eine Erweiterung schon heute mit den Belangen des bestehenden Wohnens in den vorhandenen elf Wohnhäusern abzuwägen. 8. Umweltbelange, artenschutzrechtliche Prüfung Ziel der Außenbereichssatzung ist es nicht, neue Baugebiete auszuweisen oder Baurecht für neue Bauvorhaben zu schaffen. Vielmehr ist es das Ziel Wohnnutzung sowie kleinere Handwerks- und Gewerbebetriebe im Außenbereich zu ermöglichen. Das bedeutet, dass Artenschutzbelange, Bilanzierungen und Ausgleichsmaßnahmen sowie die weiteren Umweltbelange erst über die Baugenehmigungsverfahren Einzelfallbezogen zu beurteilen und zu klären sind. Hierbei ist dann sicherzustellen, dass durch die Umsetzung von Maßnahmen im Bereich der Außenbereichssatzung Konflikte mit artenschutzrechtlichen Vorschriften des § 44 BNatSchG wirksam vermieden werden. 9. Erhalt ortsbildprägender Bäume und heimischer Gehölze Das Gebiet der Außenbereichssatzung ist geprägt durch Einfriedungen der Grundstücke in Form von Hecken. Diese sollten aus gestalterischer und ökologischer Sicht erhalten bleiben, wenn sie aus heimischen Gehölzen wie z. B. Hainbuchenhecken bestehen. Ortsbildprägende Bäume sind zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen. Des Weiteren wird festgesetzt, dass alle im Plangebiet vorhandenen freiwachsenden Gehölzbestände aus heimischen Arten und alle Obstgehölze zu erhalten oder durch geeignete Arten zu ersetzen sind. Gerade den Obstgehölzen kommt in gestalterischer und ökologischer Hinsicht bei Standorten im Außenbereich den Ortsrändern große Bedeutung zu, die mit dieser Festsetzung in der Außenbereichssatzung gewürdigt wird. DR. D. NAUMANN ARCH. BDA ARCHITEKTUR + STÄDTEBAU BONN JANUAR 2017 GEMEINDE NÖRVENICH, BEREICH "AM KÖNIGSFORST / ACKERSTRAßE" AUSSENBEREICHSSATZUNG GEM. § 35 ABS. 6 BAUGB SEITE - 11 - 109. Hinweise Auf folgende Aspekte wird in der Satzung besonders hingewiesen. 9.1. Immissionsschutz Die Belange des Immissionsschutzes sind im Rahmen des Baugenehmigungserfahrens zu prüfen. Durch diese Einzelfallprüfung können Bauvorhaben als unzulässig erklärt werden, wenn sie sich z. B. schädlichen Umwelteinwirkungen aussetzen würden. 9.2. Abfallwirtschaft Der Einbau von Recyclingbaustoffen ist nur nach vorhergehender wasserrechtlicher Erlaubnis zulässig. Das im Rahmen der Baureifmachung der Grundstücke anfallende bauschutthaltige oder organoleptisch auffällige Bodenmaterial (z. B. aus Bodenauffüllungen) ist ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Entsorgungswege des abzufahrenden Bodenaushubs sind vor der Abfuhr dem RheinSieg-Kreis, Sachgebiet „Gewerbliche Abfallwirtschaft“, anzuzeigen. Dazu ist die Entsorgungsanlage anzugeben oder die wasserrechtliche Erlaubnis (Anzeige) der Einbaustelle vorzulegen. 9.3. Kampfmittel Die Existenz von Kampfmitteln im Plangebiet kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Bei Auffinden von Kampfmitteln während der Bauarbeiten sind die Arbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten, wird eine Sicherheitsdetektion nach den Vorgaben des Kampfmittelbeseitigungsdienstes NRW - Rheinland empfohlen. Gemeinde Nörvenich 243.01.2017 DR. D. NAUMANN ARCH. BDA ARCHITEKTUR + STÄDTEBAU BONN JANUAR 2017