Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
532 kB
Datum
13.07.2017
Erstellt
14.06.17, 15:19
Aktualisiert
14.06.17, 15:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Nörvenich
Vorlagen-Nr.: 399/2017
Der Bürgermeister
(Legislaturperiode 2014-2020)
HSG: 60
Sachbearbeiter: Andreas Krause
vom 08.06.2017
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil An den
Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss
Rat
22.06.2017
13.07.2017
Bebauungsplan Nörvenich L 15 "Bubenheimer Spieleland" - Ortsteil Rommelsheim -, 1.
Änderung und Ergänzung sowie 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Nörvenich;
hier: Beschlussfassung über a) die eingegangenen Stellungnahmen von Bürgern während
der Offenlage, b) die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
während der Offenlage, c) den endgültigen Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
I.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Die Vorlage berührt nicht den Etat
II.
Sachdarstellung:
(bisherige Erläuterungen)
Der Rat der Gemeinde Nörvenich hat in seiner Sitzung am 25.03.2010 den Aufstellungsbeschluss
gemäß § 2 BauGB zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich sowie
für den Bebauungsplan Nörvenich L 15 „Bubenheimer Spieleland“, 1. Änderung und Ergänzung –
Ortsteil Rommelsheim – im Parallelverfahren gefasst.
Der Beschluss wurde durch Bekanntmachung vom 13.04.2010 veröffentlicht.
Die Bürgerbeteiligung (Darlegung und Anhörung) gemäß § 3 BauGB wurde am 25.09.2012 im
Sitzungssaal der Gemeinde Nörvenich, Bahnhofstr. 25, Nörvenich, durchgeführt.
Zu dieser Bürgerbeteiligung wurde durch Bekanntmachung vom 31.08.2012 eingeladen.
Außerdem wurden die betroffenen und benachbarten Grundstückseigentümer persönlich durch
Schreiben vom 31.08.2012 eingeladen.
Im Anschluss an die Bürgerbeteiligung wurden Anregen und Bedenken bei der Gemeinde
Nörvenich eingereicht.
Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 09.02.2010 über die Aufstellung der 7.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich und des Bebauungsplanes
Nörvenich L 15, 1. Änderung und Ergänzung – Ortsteil Rommelsheim -, „Bubenheimer
Spieleland“ informiert. Ihnen wurde bis zum 19.03.2010 die Gelegenheit gegeben, ihre Belange in
das Planverfahren einzubringen.
Frühzeitige Beteiligung
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bürger/Innen sowie der Träger öffentlicher Belange
zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich sowie der 1.
Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nörvenich L 15 „Bubenheimer Spieleland“
- Ortsteil Rommelsheim sind von den Bürgerinnen und Bürgern nachfolgende Anregungen und
Bedenken vorgetragen worden.
B 1 Bürgerbeteiligung, 25.09.2012
In dieser Bürgerbeteiligung wurde nach dem künftigen Zugang zum Spieleland gefragt, da
befürchtet wird, dass durch die Parkplatzänderung eine Änderung des Zugangs erfolgt.
Anwesenden wird erklärt, wo sich derzeit der Zugang zum Spieleland befindet und erläutert, dass
der Zugang auch in diesem Bereich verbleiben wird. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass
der Zugang näher an die Zufahrt heran verlagert wird, er wird jedoch nicht im rückwärtigen
Bereich angeordnet.
Es wird gefragt, ob der Parkplatz in Schotter angelegt wird. Antwort des Planers:
Der Parkplatz soll entweder in Schotter oder in Rasenschotter angelegt werden, da je nach
Versiegelungsgrad Ausgleichsflächen zu schaffen sind und dies in der vorgesehenen Ausführung
nicht erforderlich ist. Um den Parkplatz herum wird ein 5 m breiter Pflanzstreifen – auch als
Sichtschutz und zur Abschirmung, angelegt.
Ein Bürger erkundigt sich, ob die Begrünung grenzständig errichtet wird.
Der Planer erklärt, dass das Landschaftsarchitekturbüro hier die Planung des Grünstreifens
vorgenommen hat. Dieses Büro berücksichtigt auch die Landwirtschaft. Es bleibt den Bürgern
unbenommen Bedenken zu äußern. Dann wird das Landschaftsarchitekturbüro zur Prüfung
beauftragt. Es wird erklärt, dass Abstände zur landwirtschaftlichen Fläche eingehalten werden
müssen und dass sich die Abstände nach dem Nachbarrechtsgesetz regeln.
Es wird nachgefragt, wem die Pflege dieser Begrünung obliegt.
Hierzu wird erklärt, dass dies Aufgabe des Grundstückseigentümers ist.
Es wird seitens der Bürger darauf hingewiesen, dass die Landwirtschaft privilegiert ist. Da von
rund 200.000 Besuchern pro Jahr gesprochen wird, stellt sich die Frage, ob die Zufahrt zu den
Landwirtschaftlichen Nutzflächen, die neben dem Parkplatz und gegenüber der Zufahrt zum
Spieleland liegen, gesichert ist.
Der Planer erklärt, dass der Landesbetrieb Straßen NRW im Vorfeld bereits eine
Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit vorgenommen hat und die getroffenen Maßnahmen
(Querungshilfen etc.) ausreichend bemessen sind, da keine weiteren Bedenken vom
Landesbetrieb Straßen NRW geäußert wurden. Dem Landesbetrieb Straßen NRW bleibt die
Möglichkeit im weiteren Verfahren (Offenlage) Anregungen und Bedenken zu äußern.
Es werden von einem Bürger Reibungspunkte befürchtet, insbesondere durch den geänderten
Parkplatz.
Hierzu wird durch die Verwaltung erklärt, dass Reibungspunkte nur durch gegenseitige
Rücksichtnahme zu vermeiden sind.
Im Anschluss an die Bürgerbeteiligung wurden nachfolgende Anregungen und Bedenken
eingereicht:
B 2 RA Kindgen, Hamm, Klein & Kollegen, mit Schreiben vom 04.10.2012
1.) 7. Änderung des Flächennutzungsplanes:
Es bestehen Bedenken dagegen, die bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücke
planungsrechtlich einer anderen Nutzungsart zuzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass die
Nutzung Parkplatz und das Anlegen eines Spielplatzes nicht zu den privilegierten Nutzungen im
Außenbereich zählt. Es werden nachteilige Auswirkungen auf die benachbarten
landwirtschaftlichen Nutzflächen befürchtet, da bei einer wasserdurchlässigen Abdeckung Öl in
den Boden eindringen und diesen verseuchen kann.
Es wird befürchtet, dass die festgesetzte Grünanpflanzung die landwirtschaftlichen Erträge
mindert. Des Weiteren wird befürchtet, dass umweltschädliche Ablagerungen auf dem Parkplatz
bei Überflutung negative Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Flächen haben werden.
Durch die erhebliche Zunahme der Frequentierung des Fußgängerverkehrs wird eine gefahrlose
Zufahrt zum Grundstück der landwirtschaftlichen Nutzfläche nicht als gesichert eingestuft. Das
Risiko von Unfällen wird durch diese Anordnung provoziert.
Es wird eingeschätzt, dass die Summe der privaten und öffentlichen Belange, die durch das
Vorhaben, das planungsrechtlich durch die Änderung des Flächennutzungsplanes ermöglicht
werden soll, nachteilig beeinflusst werden, deutlich größer sind, als das berechtigte private
Interesse des Betreibers des Spieleland Bubenheim.
2.) 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes L 15 „Bubenheimer Spieleland“:
Es werden Bedenken wie zum Flächennutzungsplan vorgetragen geltend gemacht. Weiterhin
werden folgende Bedenken erhoben:
1.
Zur Anlegung des Parkplatzes P3:
Es wird befürchtet, dass die Eingriffe in Natur und Landschaft nicht ausgeglichen werden und die
Ausgleichsmaßnahmen zu Lasten der benachbarten landwirtschaftlich genutzten Grundstücke
gehen. Geplante Maßnahmen wie Weidezaun und Gehölzpflanzungen sind zu dicht an der
Grundstücksgrenze vorgesehen.
Des Weiteren wird befürchtet, dass der zu erwartende Besucherstrom auf über 100.000 Besucher
pro Jahr anwachsen wird und die benachbarten Grundstücke beeinträchtigt und beschmutzt
werden.
2.
Ausweitung der Spielplatzfläche:
Es wird eine Beeinträchtigung der Zuwegung zwischen L 327 und dem Gut Bubenheim befürchtet.
Die Ausweitung der Spielplatzflächen und die Höhe möglicher Spielanlagen führen zu ei-ner
Veränderung der Lärmsituation. Es wird ein Lärmgutachten gefordert und es wird erwartet, dass
die bisherigen Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz der Wohnungen im Außenbereich nicht
ausreichen.
Es wird befürchtet, dass Spielgeräte auf der Fläche S4 zusätzliche Lärmbeeinträchtigun-gen
bringen, die nicht im B-Plan geklärt sind.
Es wird kritisiert, dass für die Fläche des ehemaligen Güllebehälters und das ehemalige
Wohnhaus Art und Maß der baulichen Nutzung nicht festgesetzt werden.
Da die beabsichtigten baulichen Nutzungen zu weiteren Versiegelungen führen, werden
Überflutungen und Schäden auf den benachbarten Grundstücken befürchtet.
Insgesamt werden durch die gewerblichen Nutzungen negative Auswirkungen auf den
Landwirtschaftsbetrieb befürchtet. Es wird befürchtet, dass der wirtschaftliche Druck steigt und bei
Folgenutzungen die Flächen anderweitig gewerblich genutzt werden.
Es wird darauf verwiesen, dass die privaten Interessen der Betreiber die Benachteiligun-gen der
privaten Interessen der benachbarten Eigentümer nicht aufwiegen.
Von den nachfolgend aufgeführten Trägern öffentlicher Belange sind keine Stellungnahmen
während der frühzeitigen Beteiligung zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Nörvenich sowie der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans
Nörvenich L 15 „Bubenheimer Spieleland“ - Ortsteil Rommelsheim - eingegangen, bzw. es
werden keine Anregungen, Bedenken und Hinweise vorgetragen.
DB Services Immobilien GmbH, 12.02.2010
Fernleitungsbetrieb GmbH, 22.02.2010
Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 57, 22.02.2010
Gemeinde Merzenich, 17.02.2010
Bezirksregierung Köln, 23.02.2010
Wasserverband Eifel-Rur, 24.02.2010
IHK Aachen, 01.03.2010
Handwerkskammer Aachen, 05.03.2010
RWE Power AG, 12.03.2010
Landwirtschaftskammer NRW, 17.03.2010
E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, 11.03.2010
Direktion Verkehr, 17.02.2010
Folgende Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange sind im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich sowie der
1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nörvenich L 15 „Bubenheimer
Spieleland“ - Ortsteil Rommelsheim - eingegangen und werden wie folgt in die Abwägung
einbezogen:
RWE Rhein-Ruhr Verteilernetz GmbH, 25.02.2010
Es wird mitgeteilt, dass keine Bedenken bestehen, da die 20-kV Freileitung und die 110-kV
Freileitung Berücksichtigung gefunden haben.
Wasserverband Eifel-Rur, 26.02.2010
Es wird darauf hingewiesen, dass eine funktionierende Versickerung sicherzustellen ist.
Das anfallende Niederschlagswasser von der Erweiterungsfläche südwestlich der Burg sollte in
einem neu anzulegenden Teich versickert werden.
Die Parkplätze werden nicht befestigt, sodass das anfallende Niederschlagswasser vor Ort
versickern kann.
Eine Einleitung des anfallenden Wassers vom geplanten Parkplatz in den Graben entlang der L
327 oder den Fuchsgraben kann nicht erfolgen.
Erftverband, 02.03.2010
Es wird darauf hingewiesen, dass im Teilbereich A flurnahe Grundwasserstände auftreten.
Landesbetrieb Straßenbau NRW, 10.03.2010
Es werden grundsätzlich keine Bedenken erhoben.
Aufgrund künftiger erheblicher Sicherheitsdefizite werden weitere straßenbauliche Maßnahmen
angeregt:
1. Herstellung einer Linksabbiegespur auf der L 327 in Höhe des Einmündungsbereichs zum
Parkplatz.
2. Die vorhandene Querungshilfe wird dem erwarteten Fußgängeraufkommen nicht mehr
gerecht, es wird eine Fußgängerunter- oder überquerung als erforderlich angesehen.
Diese Maßnahmen sind frühzeitig abzustimmen.
Stadt Düren, 09.03.2010
Die Stadt Düren stellt fest, dass sie bereits mehrfach ihre Bedenken zu dem Vorhaben geäußert
hat und begründete dieses mit dem peripheren Standort, der fehlenden Einbindung in das
zentralörtliche Gliederungssystem und die vorhandene Siedlungsstruktur sowie den
hervorgerufenen verkehrlichen Auswirkungen.
Es wird auch kritisiert, dass die private Grünfläche nicht der tatsächlichen Anlage einer regional
bedeutsamen Freizeitanlage gerecht wird.
Es wird bemängelt, dass nicht erkennbar wird, wo diese Entwicklung hinführen soll. Eine weitere
Aufweitung der Spielelandflächen wird befürchtet.
Die Freizeitanlage wird als Anlage mit regional bedeutsamer Relevanz eingestuft, bei der klar
formuliert werden muss, welche zukünftigen Erweiterungen noch vorgesehen sind.
Kreisverwaltung Düren, 17.03.2010
Aus
wasserwirtschaftlicher
Sicht
wird
darauf
hingewiesen,
Niederschlagswasserbeseitigung im Bebauungsplanverfahren zu klären ist.
Es wird auf die Stellungnahme zum Bebauungsplanverfahren verwiesen.
Straßenverkehrsamt:
dass
die
Es wird darauf hingewiesen, dass die Anbindung des Parkplatzes an die L 327 sowie die
Gestaltung
der
Fußwegeverbindung
mit
der
Straßenverkehrsbehörde
und
den
Straßenbaulastträgern abzustimmen sind.
Immissionsschutz:
Es wird angeregt, ein Schallgutachten zu erarbeiten, da die immissionsschutzrechtlichen Belange
der Bewohner des Landgutes Bubenheim zu beachten sind.
Wasserwirtschaft:
Es wird die Forderung erhoben, ein Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung bis zur
Offenlage nachzuweisen.
Es wird darauf hingewiesen, dass verschiedene Fließgewässer im Plangebiet vorhanden sind, die
mit ihren Uferrandstreifen festzusetzen sind.
Bodenschutz:
Auf die Altablagerung Nr. 3547 wird hingewiesen.
Landschaftspflege und Naturschutz:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
einschließlich der artenschutzfachlichen und -rechtlichen Aspekte noch zu erarbeiten,
abzustimmen und in das Verfahren zu integrieren sind.
PLE doc GmbH, 24.02.2010
Es wird darauf hingewiesen, dass im Plangebiet an der nördlichen Grenze eine Gasleitung der
E.ON Gastransport GmbH liegt, die einen Schutzstreifen von 10 m Breite (5 m beiderseits der
Leitungstrasse) benötigt.
Es werden Hinweise hinsichtlich der Zufahrt zu den Parkplätzen und der Anlegung der Stellplätze
im Schutzstreifen der Ferngasleitung gegeben.
Es wird deshalb um weitere Verfahrensbeteiligung gebeten.
Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst, 16.03.2010
Es wird darauf hingewiesen, dass bei nicht unerheblichen Erdeingriffen die Untersuchung des
Grundstücks auf Kampfmittelbelastung zu beantragen sei. Der Antrag sei ausschließlich bei der
örtlichen Ordnungsbehörde zu stellen.
Bezirksregierung Arnsberg, 17.03.2010
Es wird mitgeteilt, dass das Plangebiet über den auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern
„Richard“ und „Horrem 16“ liegt, das sich im Eigentum der Junkersdorf GmbH bzw. der RWE
Power AG befindet.
Am weiteren Planverfahren wird auch die Junkersdorf GmbH beteiligt.
Es wird auf Grundwasserflurabstände und die Möglichkeit von Bodenbewegungen hingewiesen
und empfohlen, die o.g. Eigentümer am Planverfahren zu beteiligen.
RWE Westfalen-Weser-Ems-Netzservice GmbH, 05.03.2010
Es wird darauf hingewiesen, dass im Teilbereich A eine 110-kV Hochspannungsfreileitung Ford /
Düren – Nörvenich BL 1162 mit Maste 9 bis 10 vorhanden ist, die mit ihren Schutzstreifen zu
berücksichtigen ist.
Im Textteil soll ein Hinweis zu Bauvorhaben im Schutzstreifen aufgenommen werden.
E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, 11.03.2010
Es wird darauf hingewiesen, dass nach Prüfung der Unterlagen keine Beeinträchtigungen der
Richtfunktrasse der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG erwartet werden.
Wehrbereichsverwaltung West, 23.04.2010
1. Luftverkehrsrechtliche Belange:
Es wird mitgeteilt, dass die Vorlagegrenze von 193,58 m über NN nicht durchdrungen wird und
das Instrumentalflugverfahren nicht betroffen ist.
Es werden keine Bedenken für Spielgeräte bis 10,0 m über Grund geltend gemacht. Bei höheren
Bauhöhen wird um erneute Beteiligung gebeten.
2. Sonstige Belange:
Es wird auf die militärisch genutzte Produktenfernleitung „7WA P2 – 7LxP“ hingewiesen und auf
die Stellungnahme der FBGmbH hingewiesen.
Ansonsten werden keine Bedenken erhoben.
Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH, 24.02.2010
Es wird darauf hingewiesen, dass die Produktenfernleitung 7 WUP2-7LXP, PL-km 36,730 im
Plangebiet verläuft.
Da Arbeiten im Schutzstreifen nur nach Rücksprache und im Einverständnis mit der
Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH durchgeführt werden dürfen, sind diese abzustimmen. WBV
und FBG sind an den weiteren Planungen zu beteiligen.
LVR – Amt f. Bodendenkmalpflege im Rheinland, 22.03.2010
Es wird angeregt, im Umweltbericht auf die Belange des (Boden-) Denkmalschutzes einzugehen.
Es wird auf einen römischen Siedlungsplatz östlich außerhalb des Plangebietes sowie auf die so
genannte Krönungsstraße an der Nordgrenze der Fläche A hingewiesen und eine Grunderfassung
der Bodendenkmäler empfohlen.
Feuerwehr c/o Gemeindeverwaltung, 03.04.2010
Es wird empfohlen, einen zusätzlichen Hydranten auf dem geplanten Parkplatz vorzusehen.
Offenlage
An die Bezirksregierung wurde mit Schreiben vom 11.07.2012 eine Anfrage nach § 34
Landesplanungsgesetz gerichtet. Mit Verfügung vom 10.09.2012 hat die Bezirksregierung Köln
erklärt, dass zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes die Übereinstimmung mit den Zielen der
Raumordnung und Landesplanung bestätigt wird.
Der Rat der Gemeinde Nörvenich hat in seiner Sitzung am 26.09.2013 den Beschluss über die
eingegangenen Stellungnahmen der Bürger/Innen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung, die
eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung
gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Nörvenich sowie der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes
Nörvenich L 15 „Bubenheimer Spieleland“ - Ortsteil Rommelsheim - in der Zeit vom
14.10.2013 bis einschließlich 15.11.2013 gefasst. Gemäß amtlicher Bekanntmachung vom
27.09.2013 wurde auf die Offenlage im offiziellen Bekanntmachungskasten der Gemeinde
Nörvenich, Bahnhofstraße/gegenüber dem Kastanienweg sowie in Rommelsheim, Römerstraße
11 hingewiesen. Des Weiteren wurde im Amtsblatt der Woche 40 Nummer 20, erschienen am
04.10.2013, auf die Offenlage hingewiesen.
Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 15.10.2013 über die Offenlage
unterrichtet und um Abgabe einer Stellungnahme bis zum 18.11.2013 gebeten.
Während der Offenlage der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich
sind von Bürgerinnen und Bürgern nachfolgende Anregungen und Bedenken vorgetragen worden:
B1
1.
2.
3.
RA Kindgen, Hamm, Klein & Kollegen mit Schreiben vom 15.11.2013
Es bestehen grundsätzliche Bedenken dagegen, die bisher landwirtschaftlich genutzten
Grundstücke teilungsrechtlich einer anderen Nutzung zuzuführen. Die in das
Planungsgebiet einbezogenen Flächen werden in einer Art und Weise genutzt, die sich
nachteilig auf die benachbarten landwirtschaftlich genutzten Parzellen auswirken.
Es wird darauf hingewiesen, dass das in den Untergrund sickernde Öl der parkenden
Fahrzeuge den Boden verseucht und Grundwasserschäden zu befürchten sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass durch die angeordnete Grünpflanzung zum landwirtschaftlich genutzten Grundstück der Ertrag dieses Grundstückes gemindert wird. Insbesondere die angeordneten großen Bäume werden zur Beeinträchtigung des
Feldbewuchses führen.
4.
5.
6.
Es wird darauf hingewiesen, dass durch die stärkere Versiegelung der Grundstücksflächen im Plangebiet die Gefahr einer Überflutung bei Starkregenereignissen wächst, was
negative Auswirkungen auf die Grundstücke der Mandanten hat.
Es wird darauf hingewiesen, dass die notwendige Zuwegung zum geplanten Parkplatz P3
zum Spielelandgelände eine Ackerzufahrt zum Acker der Mandanten kreuzt. Besonders
während der Erntezeit, in welcher der Acker mit schwerem Gerät befahren werden muss,
ist eine gefahrlose Zufahrt zum Grundstück der Mandanten nicht mehr gewährleistet.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Abwägung der privaten und öffentlichen Belange
gegeneinander und untereinander nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Während der Offenlage der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nörvenich L
15 „Bubenheimer Spieleland“ - Ortsteil Rommelsheim - sind von Bürgerinnen und Bürgern
nachfolgende Anregungen und Bedenken vorgetragen worden:
B1
RA Kindgen, Hamm, Klein & Kollegen mit Schreiben vom 15.11.2013
Es bestehen Bedenken gegen die Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes L 15
„Bubenheimer Spieleland“
1. Es wird darauf hingewiesen, dass mit den im Bebauungsplan vorgesehenen
Maßnahmen die mit der Anlegung des Parkplatzes verbundenen Eingriffe in Natur und
Landschaft nicht ausgeglichen werden. Zudem gehen die Ausgleichsmaßnahmen zu
Lasten des benachbarten landwirtschaftlichen Grundstücks. Der 5 m breite
Geländestreifen zwischen dem Parkplatz und der Grundstücksgrenze des Feldes wird
als zu gering angesehen.
2. Es wird darauf hingewiesen, dass der Verbindungsfußweg von seiner Anlage und seiner
Größe nicht mehr geeignet ist, einen Besucherstrom von über 100.000 Besuchern pro
Jahr aufzunehmen.
3. Es wird darauf hingewiesen, dass die Lage der Parkplätze für die Nutzer des
Burggebäudes auf der Fläche S1 aus den Planunterlagen nicht ersichtlich ist.
4. Es wird darauf hingewiesen, dass die Nutzung der Spielplatzflächen so verändert wird,
dass mit einer zusätzlichen Lärmbelästigung der Mandanten zu rechnen ist.
5. Es wird darauf hingewiesen, dass kein Lärmgutachten vorliegt.
6. Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Errichtung von baulichen Anlagen bis zu
20,5 m Höhe eine zusätzliche Lärmbelästigung zu befürchten ist.
7. Es wird darauf hingewiesen, dass die bisherigen Lärmschutzmaßnahmen nicht mehr
ausreichend sind.
8. Es wird darauf hingewiesen, dass vorgesehenen textlichen Festsetzungen und
anderweitigen Festsetzungen nicht ausreichend sind. Es fehlt die nähere Bestimmung
von Art und Maß der baulichen Nutzung im Bereich des Güllebehälters und des
ehemaligen Wohnhauses.
9. Es wird darauf hingewiesen, dass durch die zusätzliche Versiegelung des Geländes u.a.
die Gefahr der Überflutung des Geländes der Mandanten steigt. Eine Versickerung ist
erforderlich. Überflutungen führen dazu, dass das Grundstück der Mandanten zumindest
teilweise von Außenwelt abgeschnitten und beschädigt wird.
10. Es wird darauf hingewiesen, dass die gewerbliche Nutzung des Grundstücks eine
Veränderung der Gesamtsituation in planungsrechtlicher Hinsicht darstellt, die sich
negativ auf den Landwirtschaftsbetrieb der Mandanten auswirkt. Die geplante
Entwicklung ist städtebaulich nachteilig für den Betrieb und gefährdet langfristig die
privilegierte Nutzung der im Außenbereich gelegenen Grundstücke der Mandanten. Es
keine hinreichende Abwägung der privaten und öffentlichen Belange untereinander und
gegeneinander stattgefunden.
11. Es wird darauf hingewiesen, dass es fraglich ist ob die Denkmalschutzbelange der Burg
Bubenheim hinreichend geschützt sind. Die geplanten Spielanlagen dürften im Umfeld
der denkmalgeschützten Burg unverträglich sein.
12. Es wird darauf hingewiesen, dass für das Plangebiet Solarnutzung angeregt wurde
obwohl dies den Mandanten für ihr benachbartes Grundstück verwehrt oder zumindest
erschwert wurde. Dies weist darauf hin, dass eine erforderliche Abwägung nicht
stattgefunden hat.
13. Es wird darauf hingewiesen, dass die Ausweisung von Flächen die mit Gehrechten zu
belasten sind eine nicht hinnehmbare Belastung für die Mandanten darstellt soweit
Grundstücke betroffen sind, die in ihrem Eigentum stehen.
14. Es wird darauf hingewiesen, dass ein neues Lärmgutachten erforderlich ist.
15. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Prüfung der Beeinträchtigung der auf dem
Burggelände lebenden Eulen und Fledermäuse nicht stattgefunden hat. Nach
Intensivierung der Nutzung ist jedoch von einer Gefährdung der Tiere auszugehen.
Von den nachfolgend aufgeführten Trägern öffentlicher Belange sind keine Stellungnahmen
während der Offenlage zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Nörvenich sowie der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nörvenich L 15
„Bubenheimer Spieleland“ - Ortsteil Rommelsheim - eingegangen, bzw. es werden keine
Anregungen, Bedenken und Hinweisen bei der Gemeinde Nörvenich vorgetragen:
T1
T14
T17
T 19
T45
Bezirksregierung Köln Dezernat 54 Wasserwirtschaft
einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz 25.10.2013
IHK Aachen, 15.11.2013
RWE Deutschland AG, 24.10.2013
RWE Power AG, 12.11.2013
Wasserverband Eifel-Ruhr, 23.10.2013
Folgende Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange zur 7. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich sowie der 1. Änderung und Ergänzung
des Bebauungsplanes Nörvenich L 15 „Bubenheimer Spieleland“ Ortsteil Rommelsheim
liegen vor und werden wie folgt in die Abwägung einbezogen:
T2
Kreisverwaltung Düren mit Schreiben vom 15.11.2013
Straßenverkehrsamt: Das Straßenverkehrsamt verweist auf die Stellungnahme des
Landes-betriebes Straßenbau.
Wasserwirtschaft: Es werden aus wasserwirtschaftlicher Sicht Bedenken geäußert, da
Aussagen zur Versickerungsfähigkeit des Untergrundes zur Frequentierung der
Parkflächen und ggf. notwendige Rückhaltung keine Aussagen gemacht oder
Nachweise vorliegen und
nicht eindeutig nachvollziehbar ist, ob die Uferrandstreifen entlang des
Bubenheimer Grabens und des Fuchsgrabens mit einer Breite von mindestens 5,0
m ab der Böschungsoberkante der Fließgewässer festgesetzt sind.
Bodenschutz: Keine Bedenken
Landschaftspflege und Naturschutz: Es wird kritisiert, dass die Belange des Naturschutzes
nicht ordnungsgemäß in die Planverfahren eingestellt sind, da nicht ersichtlich ist, wo,
wann und wie das ökologische Defizit kompensiert werden soll und die Bilanzierung nicht
nachprüfbar vorgelegt wurde.
T9
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
– Kreisstelle Aachen / Düren / Euskirchen mit Schreiben vom 14.11.2013
Es wird mitgeteilt, dass aus landwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken
bestehen.
Es wird jedoch angeregt, sicher zu stellen, dass bei Einstellung des Betriebes
Bubenheimer Spieleland die Fläche der Parkanlage (Teilbereich A) sowie die Grünfläche
des Spielplatzes (Teilbereich B) wieder als Fläche für die Landwirtschaft umgewidmet wird.
T15
Handwerkskammer Aachen mit Schreiben vom 18.11.2013
Es wird darauf hingewiesen, dass sich nordwestlich des Planbereiches ein Tischlereibetrieb
befindet. Die gewerblichen landwirtschaftlichen und privaten Belange des Nachbarn sind
be-troffen.
Ein ungestörter Verkehrszugang von der L 327 ist erforderlich.
Auf Behinderungen, Vermüllungen und "Vernotdurftung" durch die Besucher wird
hingewiesen.
Die Kammer regt daher an, die angesprochene Anbindung an die L 327 mit eindeutiger
und "unübersehbarer" Beschilderung zu versehen und für den Betreiber des Spielelandes
für besucherstarke Tage weitere Sicherungsmaßnahmen festzusetzen (wie privater
Ordnungsdienst für die Zuwegung, kurzfristige Verfügbarkeit oder Anwesenheit
Abschleppwagen usw.).
T28
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 13.11.2013
Es wird auf die gesetzlichen Grundlagen zum Planen und Bauen in der engeren
Umgebung von Baudenkmälern hingewiesen.
Die Burg Bubenheim wurde in der gutachterlichen Stellungnahme vom 30.11.2001
beschrie-ben und bewertet. Weiterhin wird auf das Wegekreuz bei Gut Bubenheim
hingewiesen.
Es wird der im Umweltbericht beschriebene Zusammenhang zwischen dem Erhalt der Burg
und dem Erfolg der Anlage Spieleland bezweifelt und davon ausgegangen, dass das
Buben-heimer Spieleland und die Burg zwei wirtschaftlich voneinander unabhängige
Einheiten sind.
Es wird davon ausgegangen, dass durch parkende Autos und Busse die Blickbeziehungen
auf die Burg nachhaltig gestört werden.
Die Ausweisung der Baufenster sowie die geplante Umwandlung der landwirtschaftlichen
Flächen wird kritisiert und als gravierende Beeinträchtigung der nach § 9 DSchG
geschützten Umgebung des Denkmals Burg Bubenheim eingestuft. Es werden deshalb
Bedenken erhoben und darauf hingewiesen, dass am Schutz der Umgebung von Burg
Bubenheim ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht, welches in der Planung nicht
ausreichend berücksichtigt wurde,
Es wird deshalb angeregt, sowohl die Zielsetzungen der Planung als auch die Planung
selbst grundsätzlich zu überdenken.
Es wird darauf hingewiesen, dass der gefundene Kompromiss zwischen dem bestehenden
Spieleland und dem Erhalt des Baudenkmals einseitig zu Gunsten einer wirtschaftlichen
Op-timierung des Bubenheimer Spielelandes zu kippen.
T32
Fernleitungsbetriebsgesellschaft GmbH mit Schreiben vom 28.10.2013
Es wird darauf hingewiesen, dass die Produktenfernleitung Würselen – Lüxheim, Pl-km
35,73 das Vorhabengebiet auf einer Länge von ca. 30m durchquert.
Es wird darauf hingewiesen, dass vor Beginn der Baumaßnahme zur genauen Lagebestimmung eine örtliche Einweisung in den Verlauf der Produktenfernleitung erforderlich ist.
Dazu wird um Kontaktaufnahme mit der örtlich zuständigen Betriebsstelle (Offbase-Station
Lüxheim 02424/2484).
Da Arbeiten im Schutzstreifen nur nach Rücksprache und im Einverständnis mit der
Fernlei-tungsbetriebsgesellschaft mbH durchgeführt werden dürfen, sind diese
abzustimmen. WBV und FBG sind an den weiteren Planungen zu beteiligen.
T35 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit
Schreiben vom 27.11.2013
Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken.
Es wird darauf hingewiesen, dass durch das Ausweisungsgebiet eine militärische
Kraftstoffleitung verläuft. Die militärische Pipeline ist mit einem Schutzstreifen von + / - 5 m
Breite zu beiden Seiten mit beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten gesichert.
Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass die Pipeline max. 1 m unter der Erdoberfläche
verläuft und bei Arbeiten und Überfahrungen im Bereich der Schutzstreifen besonderer
Sicherung bedarf.
Es wird darauf hingewiesen, dass auf Grund der Lage des Plangebietes zum Flughafen
Nör-venich mit Lärm- und Abgasemissionen durch den militärischen Flugbetrieb zu
rechnen ist. Spätere Ersatzansprüche gegen die Bundeswehr werden nicht anerkannt.
T41 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen – Straßen.NRW. mit Schreiben vom
13.11.2013
Es wird darauf hingewiesen, dass die hohe Anzahl der vorgesehenen Stellplätze auf der
östlichen Seite der L 327 aufgrund künftiger erheblicher Sicherheitsdefizite weitere
straßenbauliche Maßnahmen erfordert. Es ist eine Linksabbiegespur auf der L 327 in Höhe
des Einmündungsbereiches zum Parkplatzgelände erforderlich. Zudem wird die
vorhandene Querungshilfe der erwarteten hohen Besucherzahl nicht gerecht, daher ist
eine Fußgängerunter- oder -überquerung zur Sicherheit oder einer Fußgängersignalanlage
erforderlich.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Anbindung des Stellplatzes und die fußläufige
Verbin-dung frühzeitig abzustimmen sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass für die abschließende Prüfung und Erteilung der
Genehmigung zum Bau erforderlichen Maßnahmen die Vorlage eines detaillierten
straßentechnischen Entwurfes erforderlich ist und folgende Entwurfsunterlagen vorzulegen
sind:
Erläuterungsbericht
Übersichtskarte M 1:25.000
Übersichtslageplan M 1:5.000
Lageplan M 1:250 und Deckenhöhenplan M :250 mit u.a. hinreichender Darstellung bestehender Verkehrsflächen an die angeschlossen werden soll
Höhenplan der Erschließungsstraße
Regelquerschnitt M 1:50 oder 1:25
Es wird darauf hingewiesen, dass zu sämtlichen Flächen des Bebauungsplanes innerhalb
von 20m, gemessen vom Fahrbahnrand der L 327, keine baulichen Anlagen, Hochbauten,
Abgrabungen usw. vorzunehmen sind. Insbesondere die Entwässerungsanlagen der L 327
sind von Beeinträchtigungen freizuhalten. Zusätzliche Oberflächenwässer sind nicht in die
Entwässerungsanlagen einzuleiten.
Es wird darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die Errichtung von Werbeanlagen §28
StrWG i.V.m. § 25 StrWG zu beachten ist. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der
Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der
Außenwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20m, gemessen vom äußeren Rand der
für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Werbeanlagen mit
retroreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Evtl.
Beleuchtung ist zur Landesstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht
geblendet werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die unter Ziffer 1.2, Absatz 10, der Begründung
beschrie-bene temporäre Nutzung der Ackerfläche als Parkplatz eine gebührenpflichtige
Sondernut-zung i.S. des Straßen- und Wegenetzes NRW ausgelöst hat. Es handelt sich
hier um eine unerlaubte Sondernutzung. Bis auf weiteres wird auch eine temporäre
Nutzung nicht geduldet, da die Anbindung nicht den Forderungen des
Straßenbaulastträgers genügt.
Neben der Herstellung der Linksabbiegerspur ist eine bituminöse Befestigung des Wirtschaftsweges auf einer Länge von mind. 50 m und einer Breite von min. 6 m ab Fahrbahnrand vorzusehen. Die Fußgängerüberquerung ist zu ertüchtigen. Entschädigungen für
etwaige Verschmutzungen, Beschädigungen der Straßenrandbereiche u.ä. wird sich
vorbehalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Straßenbauverwaltung nicht prüft, ob
Schutzmaßnah-men gegen den Lärm durch Verkehr auf der L 327 erforderlich sind.
Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Nörvenich.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Querungshilfe eine unzureichende
Fußgängerquerung darstellt. Es wird eine Fußgängerbedarfsanlage oder eine Über- oder
Unterquerung der L 327 befürwortet, die zu Lasten der Gemeinde Nörvenich hergestellt
und unterhalten wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Bereich der Anbindung (Zufahrt oder Zugang) an die
L 327 durch entsprechende Regelungen sicherzustellen ist, dass die Sichtfelder im Bereich
der der Einmündung dauerhaft von Bewuchs und Baukörpern freigehalten werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Hecke nicht der Sicherheit der Fußgänger dient.
Viel-mehr ist hier die Befestigung in Asphaltbauweise und nicht in Schotter sowie die
regelgerechte Ertüchtigung der Gehweganlage herbeizuführen. Der Sinn einer
Beleuchtungsanlage ist mit den verkehrslenkenden Behörden abzuklären.
Es wird darauf hingewiesen, dass Unterhaltungsarbeiten der Hecken, Bäume, Sträucher
usw. ausschließlich rückwärtig zur L 327 vorzunehmen sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Maßnahmen zu Lasten der Gemeinde gehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass für die Anbindung des privaten Stellplatzes an die L 327,
der Ertüchtigung der Gehweganlagen und der Fußgängerquerung der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Nörvenich und dem Landesbetrieb
Straßen-bau NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel in Euskirchen erforderlich ist. Mit dem
Bau der Anbindung darf vor Abschluss der Vereinbarung nicht begonnen werden.
T54
PLEdoc GmbH mit Schreiben vom 12.11.2013
Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Ferngasleitung Nr. 79, Lichtenbusch – Porz, DN 800,
mit Betriebskabel, Blatt 141-142, Schutzstreifenbreite 10 m, durch den Planungsbereich
ver-läuft.
Es wird darauf hingewiesen, dass Zufahrten, Verkehrswege und Stellflächen innerhalb des
Schutzstreifens unter Berücksichtigung der zu erwartenden Verkehrslast und der erforderlichen Leitungsüberdeckung von > 1,0 m so auszulegen sind, dass die Leitung im
Schadensfall zügig und ohne Behinderungen erreicht werden kann. IM Schutzstreifen
vorgesehene Stellflächen und Verkehrswege müssen für notwendig werdende Wartungsund Reparaturarbeiten an der Gasversorgungsanlage auf Verlangen des öffentl
Beauftragten der Open Grid Europe GmbH jederzeit räum- und sperrbar sein.
Es wird darauf hingewiesen, dass Beleuchtungsanlagen und deren Fundamente
grundsätzlich außerhalb des Schutzstreifens vorzusehen sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass Rigolen und/oder Versickerungsmulden zur Ableitung
der Oberflächenwässer im Schutzstreifen nicht zulässig sind. Deren Zuleitungen sind
grundsätz-lich außerhalb des Schutzstreifens anzuordnen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Kanalschächte, Revisionsschächte o.ä. grundsätzlich nur
außerhalb des Schutzstreifenbereiches angeordnet werden dürfen. Ausnahmen bedürfen
ei-ner Abstimmung.
Es wird darauf hingewiesen, dass Baumpflanzungen und Anpflanzung von tiefwurzelnden
Sträuchern zu bestehenden Versorgungsleitungen mit einem horizontalen Abstand von
mind. 2,5 m zwischen Stammachse und Außenhaut der Versorgungsanlage vorzusehen
sind. Die sich aus den Abständen ergebenden Freihaltezonen sind dauerhaft stockfrei und
begehbar zu halten.
Es wird darum gebeten, dass für die Planung der Zufahrt und der Stellplätze einschl. des
Grünstreifens im Leitungsbereich detaillierte Planunterlagen frühzeitig zur Verfügung
gestellt werden.
Weitere Hinweise sind dem Merkblatt „Berücksichtigung von unterirdischen
Ferngasleitungen bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen“
der Open Grid Europe GmbH.
T55 Bezirksregierung Düsseldorf – KBD mit Schreiben vom 29.10.2013
Es wird darauf hingewiesen, dass es Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im
beantragten Bereich gibt.
Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Aufschüttungen nach 1945 bis auf das Geländeniveau
von 1945 abzuschieben sind. Zu Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der
weiteren Vorgehensweise wird um einen Ortstermin gebeten.
Es wird empfohlen bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen eine
Sicherheitsdetektion durchzuführen.
T56
BUND – Kreisgruppe Düren mit Schreiben vom 28.10.2013
Es bestehen keine wesentlichen Bedenken.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein begleitendes Monitoring durchgeführt werden sollte.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Betrachtung der planungsrelevanten Arten nicht
mehr der Rechtsprechung entspricht. Das OVG erwartet eine Betrachtung auch der
anderen Vo-gelarten, die wenigstens überschlägig erkennen lässt, welche
Beeinträchtigungen diese Arten durch die Planung zu erwarten haben. Eine solche
Betrachtung liegt bislang nicht vor.
Es wird vorgeschlagen, eine Nachhaltigkeitsstatistik für das Gemeindegebiet Nörvenich zu
erarbeiten, die die in den letzten Jahren zugenommene Versiegelung transparent macht
und zukünftig eine jeweilige Überprüfung auf Notwendigkeit zulässt.
Erneute Offenlage
Aufgrund von Änderungen und Ergänzungen im Planungsentwurf und seinen Anlagen, bedurften
die überarbeiteten Planungsunterlagen einer erneuten Offenlage.
Der Rat der Gemeinde Nörvenich hat am 09.02.2017 gemäß § 4a Abs. 3 BauGB die erneute
öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nörvenich L 15 „Bubenheimer Spieleland“, 1.
Änderung und Ergänzung –Ortsteil Rommelsheim - sowie die 7. Änderung des
Flächennutzungsplanes
der
Gemeinde
Nörvenich
einschließlich
Begründungen,
Umweltbericht,
Umweltverträglichkeitsstudie,
Landschaftspflegerischem
Fachbeitrag,
Artenschutzrechtlicher Prüfung, Schalltechnischer Untersuchung in der Zeit vom 06.03.2017 bis
einschließlich 06.04.2017 beschlossen. Bei der erneuten Offenlage wurde sowohl der Bevölkerung
als auch den Trägern öffentlicher Belange die Gelegenheit gegeben, sich über die Umplanung zu
informieren und Anregungen und Bedenken hierzu zu äußern. Gemäß amtlicher Bekanntmachung
vom 16.02.2017 wurde auf die erneute Offenlage im offiziellen Bekanntmachungskasten der
Gemeinde Nörvenich, Bahnhofstraße/gegenüber dem Kastanienweg sowie in Rommelsheim,
Römerstraße 11 hingewiesen. Des Weiteren wurde im Amtsblatt der Woche 8, Nummer 4,
erschienen am 25.02.2017, auf die Offenlage hingewiesen. Zudem wurde die Bekanntmachung
auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht.
Während der erneuten Offenlage der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Nörvenich sowie der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nörvenich L 15
„Bubenheimer Spieleland“ sind von Bürgerinnen und Bürgern keine Anregungen und Bedenken
vorgetragen worden.
Von den nachfolgend aufgeführten Trägern öffentlicher Belange sind keine Stellungnahmen
während der erneuten Offenlage der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Nörvenich sowie der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nörvenich L 15
„Bubenheimer Spieleland“ – Ortsteil Rommelsheim - eingegangen, bzw. es werden keine
Anregungen, Bedenken und Hinweise bei der Gemeinde Nörvenich vorgetragen:
T1
Bezirksregierung Köln
Dezernat 52 -Abfallwirtschaft und Bodenschutz- mit Schreiben vom 17.03.2017
Dezernat 54 -Wasserwirtschaft- einschl. anlagenbezogener Umweltschutz mit Schreiben
vom 17.03.2017
T3
Landschaftsverband Rheinland mit Schreiben vom 23.03.2017
T9
Unitymedia mit Schreiben vom 27.03.2017
T11 Landwirtschaftskammer Rheinland – Kreisstelle Düren mit Schreiben vom 10.04.2017
T16 Industrie- und Handelskammer mit Schreiben vom 24.03.2017
T22 Erftverband mit Schreiben vom 10.03.2017
T25 Gemeindeverwaltung Merzenich mit Schreiben vom 14.03.2017
T31 DB Services Immobilien GmbH mit Schreiben vom 14.03.2017
T62 Amprion GmbH mit Schreiben vom 15.03.2017
Folgende Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange zur 7. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich sowie der 1. Änderung und Ergänzung
des Bebauungsplanes Nörvenich L 15 „Bubenheimer Spieleland“ – Ortsteil Rommelsheim liegen vor und werden wie folgt in die Abwägung einbezogen:
Kreisverwaltung Düren mit Schreiben vom 07.04.2017
Wasserwirtschaft:
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen Bedenken und sind folgende Belange zu
beachten:
Fließgewässer:
Der Bereich des „Fuchsgrabens“ entlang der L 327 ist als Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft darzustellen. Alternativ ist
auch eine Festsetzung als Wasserfläche möglich.
Niederschlagswasserbeseitigung:
Im Bereich der Teilfläche A ist ein großer Parkplatz geplant. Nach hiesigem Kenntnisstand
sind die oberen Bodenschichten für eine dauerhaft funktionierende Flächenversickerung
nicht geeignet. Es wird daher ein Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung gefordert.
Die Erforderlichkeit der Rückhaltung von Niederschlagswasser ist zu klären.
Bodenschutz:
Das Plangebiet befindet sich einem Gebiet mit sehr bzw. besonders schutzwürdigen,
fruchtbaren Böden.
Auf diese schutzwürdigen Böden wird im Umweltbericht nicht hingewiesen.
Durch die Planung erfolgt ein erheblicher Eingriff in den Boden.
Gem. Umweltbericht S. 13 werden keine Versiegelungen vorgenommen, gem.
Umweltbericht S. 26 soll innerhalb eines Baufensters Bebauung / Versiegelung möglich
werden.
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht wird dringend empfohlen, diese schutzwürdigen Böden
nicht zu überbauen.
Sollten Eingriffe in Böden unvermeidbar sein, sind für diese Böden Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen (§1a (3) BauGB) zu planen und durchzuführen.
T28 Stadtverwaltung Düren mit Schreiben vom 15.03.2017
Es wird auf die Stellungnahme vom 09.03.2010 verwiesen:
Die Stadt Düren stellt fest, dass sie bereits mehrfach ihre Bedenken zu dem Vorhaben
geäußert hat und begründete dieses mit dem peripheren Standort, der fehlenden
Einbindung in das zentralörtliche Gliederungssystem und die vorhandene Siedlungsstruktur
sowie den hervorgerufenen verkehrlichen Auswirkungen.
Es wird auch kritisiert, dass die private Grünfläche nicht der tatsächlichen Anlage einer
regional bedeutsamen Freizeitanlage gerecht wird.
Es wird bemängelt, dass nicht erkennbar wird, wo diese Entwicklung hinführen soll. Eine
weitere Aufweitung der Spielelandflächen wird befürchtet.
Die Freizeitanlage wird als Anlage mit regional bedeutsamer Relevanz eingestuft, bei der
klar formuliert werden muss, welche zukünftigen Erweiterungen noch vorgesehen sind.
T 30 LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 01.09.2014, 20.07.2015 und
12.04.2017
Aus Gründen des Umgebungsschutzes nach §9 (1b) DSchG NRW wird eine
Höhenbegrenzung von 8m auf der Fläche S2 für erforderlich gehalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass es bei der konkreten Umsetzung der Planung eines
denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens gem. §9 DschG NRW bedarf.
T33 Fernleitungs- Betriebsgesellschaft mbH mit Schreiben vom 21.03.2017
Es wird darauf hingewiesen, dass die Produktenfernleitung Würselen – Lüxheim das
Vorhabengebiet auf einer Länge von ca. 30m durchquert.
Da Arbeiten im Schutzstreifen nur nach Rücksprache und im Einverständnis mit der
Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH durchgeführt werden dürfen, sind diese abzustimmen.
WBV und FBG sind an den weiteren Planungen zu beteiligen.
T36 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit
Schreiben vom 19.04.2017
Die Bundeswehr schließt sich vollinhaltlich der Stellungnahme der FernleitungsBetriebsgesellschaft mbH vom 21.03.2017 an.
T38 Gemeinde Nörvenich – Ordnungsamt – Kampfmittel mit Schreiben vom 16.03.2017
Es wird darauf hingewiesen, dass bei nicht unerheblichen Erdeingriffen die Untersuchung
des Grundstücks auf Kampfmittelbelastung zu beantragen sei. Der Antrag sei ausschließlich
bei der örtlichen Ordnungsbehörde zu stellen.
T 45 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 29.10.2014
Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Aufstellung des BPlanes Nörvenich L15 – OT
Rommelsheim – „Bubenheimer Spieleland“ seitens des Landesbetriebes u.a. die Herstellung
einer Linksabbiegerspur und eines Gehweges entlang der L 327 in Höhe des
Wirtschaftsweges zum Gut Bubenheim gefordert wurde. Eine entsprechende
Verwaltungsvereinbarung wurde am 03.04.2008 unterzeichnet und rechtskräftig.
Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Nutzung der Ackerfläche als Parkplatz um
einer illegale Sondernutzung handelt mit einer Zuwegung die weder als sicher noch als
leistungsfähig einzustufen ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass anlässlich eines Ortstermines vom 16.09.2010 die
Gemeinde und der Investor darüber aufgeklärt wurde, dass für die Nutzung der Ackerfläche
als Parkplatz die Herstellung einer weiteren Abbiegespur und die Ertüchtigung /
Verlängerung einer sicheren Gehwegverbindung erfordert.
Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Zuwegung zum Parkplatz um einen
Wirtschaftsweg handelt, der den Verkehrsverhältnissen in keiner Weise gerecht wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Landesbetrieb es sich vorbehält die Zufahrt zum
Privatparkplatz / Ackerfläche aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu
schließen.
mit Schreiben vom 24.04.2015
Es wird darauf hingewiesen, dass die Darstellung zur Berücksichtigung von regelgerechten
Verkehrsanlagen im Bebauungsplan unzureichend ist. Evtl. sind breitere Flächen
erforderlich,
Fußgängerbedarfsanlagen
in
Bezug
auf
Flächenbedarf
und
Leitungsverlegungen zu berücksichtigen usw.
Es wird darauf hingewiesen, dass zur Beurteilung einer ausreichend sicheren Anbindung der
Stellplatzanlage und der Fußgängeranlagen ein Lageplan des betreffenden Abschnitts der L
327 und Querschnittzeichnungen mit sämtlichen Fahrbahnelementen vorzulegen ist.
mit Schreiben vom 05.01.2016
Es bestehen grundsätzlich keine bedenken, wenn folgende Hinweise beachtet werden:
- Für den Umbau muss eine Verwaltungsvereinbarung abgeschossen werden
- Sämtliche Kosten gehen zu Lasten der Gemeinde.
- Die Mehrflächen der Unterhaltung auf der L327 wird sich die Straßenbauverwaltung
ablösen lassen
- Die Parkplatzzufahrt unterliegt der Sondernutzung, die Sondernutzungsgebühren nach sich
zieht
- Die der Stellungnahme beigefügten Entwürfe bedürfen der Überarbeitung in Details
- Der parallellaufende Gehweg und die Schutzplanke werden in das Eigentum der Gemeinde
übergehen und die Gemeinde wird für diese Bereiche Baulastträger
mit Schreiben vom 16.03.2017
Es wird darauf hingewiesen, dass die bestehende Querungshilfe dem künftigen
Querungsbedarf nicht gerecht wird. Der Einsatz einer Lichtsignalanlage /
Fußgängerbedarfsanlage ist erforderlich.
Es wird darauf hingewiesen, dass hier die Mehrkosten der Unterhaltung der Gemeinde
Nörvenicht im Rahmen der Ablöseberechnung der Gemeinde Nörvenich zugeschlagen wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass die verkehrliche Entwicklung im betroffenen Bereich der
L327, Abschnitt 4 nicht auf das allgemeine Verkehrsbedürfnis zurückzuführen ist, sondern
auf die Entwicklung des Bubenheimer Spielelandes.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Bereich der Anbindung an die L327 durch
entsprechende Regelungen sicherzustellen ist, dass Sichtfenster entsprechend der
Richtlinien für die Anlage von Landstraßen -RAL- Abschnitt 6.6 der Forschungsgesellschaft
für Straßen- und Verkehrswesen im Bereich der Einmündung dauerhaft von Bewuchs und
Baukörpern freigehalten werden.
T 50 Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 05.04.2017
Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken.
Es wird darauf hingewiesen, dass zusätzlich anfallende Niederschlagswässer nicht in die
vorhandenen Gewässer im Umfeld der Burg eingeleitet werden können, da diese Gewässer
nur eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit haben.
T 58 PLEdoc GmbH mit Schreiben vom 03.04.2017
Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken.
Es wird empfohlen, dass Neuanpflanzungen nur außerhalb des Schutzstreifens der
Ferngasleitung vorgenommen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Schutzstreifen der Leitung jederzeit einsehbar und
zugänglich sein muss. Im Schutzstreifen dürfen keinerlei Einschränkungen oder
Behinderungen vorliegen.
Weitere Hinweise sind dem Merkblatt „Berücksichtigung von unterirdischen
Ferngasleitungen bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen“
der Open Grid Europe GmbH.
T 60 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland – Kreisgruppe Düren (BUND) mit Schreiben
vom 07.04.2017
Es wird darauf hingewiesen, dass es sich hier um einen Freizeitpark handelt, der der
Darstellung des Gebietes im Regionalplan „Allgemeine Freiraum und Agrarbereiche“
wiederspricht.
Es wird darauf hingewiesen, dass neben dem nicht ausgleichbaren Verlust landwirtschaftlich
genutzter Fläche insbesondere die mit dem weiteren Ausbau verbundenen Steigerung des
Verkehrs in diesem Raum kritisch zu bewerten ist.
T 61 NABU – Kreisverband Düren mit Schreiben vom 11.04.2017
Die Planung wird abgelehnt, da den übersandten Unterlagen alle für den Naturschutz
relevanten Unterlagen fehlten.
T 63 Westnetz – Regionalzentrum westliches Rheinland mit Schreiben vom 16.03.2017
Es wird darauf hingewiesen, dass im Plangebiet Kabel und Freileitung die der öffentlichen
Stromversorgung dienen, sowie eine Gasleitung die der öffentlichen Gasversorgung dient
vom Stellungnahmengeber unterhalten werden.
T 63a Westnetz – Spezialservice Strom mit Schreiben vom 28.03.2017
Es wird darauf hingewiesen, dass der Geltungsbereich teilweise im 2 x 22,50 m = 45,00 m
breiten Schutzstreifen einer 110-kV-Hochspannungsfreileitung Ford/Düren – Nörvenich, Bl.
1162 (Maste 9 bis 10) liegt.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich die tatsächliche Lage der Leitung ausschließlich aus
der Örtlichkeit ergibt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme vom 05.05.2010 weiterhin ihre
Gültigkeit behält.
Es wird darum gebeten, die Auflagen aus der Stellungnahme weiterhin zu berücksichtigen.
T 64 Rurtalbahn mit Schreiben vom 20.03.2017
Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken.
Es wird darauf hingewiesen, dass die der Stellungnahme beigefügten allgemeinen
Anforderungen und Hinweise der Rurtalbahn GmbH zu beachten sind.
III:
Beschlussvorschlag:
a) Über die eingegangenen Stellungnahmen von Bürgern während der Offenlage
Frühzeitige Beteiligung
Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt davon Kenntnis, dass von Bürgerinnen und
Bürgern während der frühzeitigen Beteiligung zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Gemeinde Nörvenich sowie der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes
Nörvenich L 15 „Bubenheimer Spieleland“ – Ortsteil Rommelsheim - Anregungen und
Bedenken eingegangen sind und beschließt Folgendes:
B 1 Bürgerbeteiligung, 25.09.2012
Die während der Bürgerbeteiligung vorgebrachten Hinweise und Fragen werden zur
Kenntnis genommen. Den Antworten des Planers und der Verwaltung wird gefolgt. Da
keine Anregungen vorgetragen wurden, erübrigt sich eine weitere Abwägung.
B 2 RA Kindgen, Hamm, Klein & Kollegen, mit Schreiben vom 04.10.2012
Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt Kenntnis von den vorgebrachten Anregungen und
beschließt, diesen nicht zu folgen.
Zu 2.1.) 7.Änderung des Flächennutzungsplanes:
Es ist richtig, dass die Nutzungen Parken und Spielplatz in der vorgesehenen
Größenordnung nicht zu den privilegierten Vorhaben gemäß § 35 BauGB zählen. Um das
Planungsziel bauleitplanerisch zu ermöglichen, werden derzeit die 7. Änderung des
Flächennutzungsplanes und die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes
Nörvenich L 15 durchgeführt. Diese Bauleitplanung erfolgt auf der gesetzlichen Grundlage
des §1 BauGB mit dem in §1 BauGB niedergelegten Ziel, die bauliche und sonstige Nutzung
der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Gesetzbuches vorzubereiten und zu
leiten. Unter Außenbereichsflächen (gem. §35 BauGB) fallen alle Grundstücke, die nicht im
Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes (gem. §30 BauGB) liegen und die
auch nicht zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (Innenbereich gem. §34 BauGB)
gehören. Die bauliche Realisierung und die Festsetzung von Ausbaudetails gehört nicht zu
den Festsetzungen und Darstellungen auf der Ebene des Flächennutzungsplanes. Es wird
allerdings darauf hingewiesen, dass z.B. Öl in Tropfmenge von parkenden Autos im
Bereich der belebten Bodenschicht organisch abgebaut wird, so dass austropfendes Öl
nicht in den Untergrund eindringt und nicht zu Verseuchungen führen kann.
Grundwasserschäden sind damit ausgeschlossen. Die Festsetzungen zu Bepflanzungen
erfolgen nicht auf der Ebene des Flächennutzungsplanes, sondern auf der Ebene des
Bebauungsplanes. Sie werden hier so festgesetzt, dass die Bepflanzungen dem
Nachbarrecht entsprechen. Diese stellen sicher, dass unzumutbare Beeinträchtigungen
ausgeschlossen werden. Zufahrtsregelungen auf die Grundstücke sind nicht
Flächennutzungsplanrelevant und werden erst auf der Ebene des Bebauungsplanes
getroffen. Hier wird die Zufahrt auf den privaten Parkplatz so geregelt, dass es zu der
befürchteten Beeinträchtigung nicht kommen kann. Eine Überflutung bei Starkregen kann
zwar nicht ausgeschlossen werden; das Niederschlagswasser wird jedoch auf den
grundstückseigenen Flächen versickert oder so abgeleitet, dass Nachbargrundstücke nicht
beeinträchtigt werden. Die Befürchtung, dass umweltschädliche Ablagerungen auf dem
Parkplatz entstehen kann nicht nachvollzogen werden, da hier ausschließlich geregeltes
Parken von PKW und Bussen vorgesehen wird. Umweltschädliche Ablagerungen sind
damit ausgeschlossen. Die Grundstückszufahrten auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen
liegen
außerhalb
des
Bebauungsplanes
und
sind
auf
der
Ebene
des
Flächennutzungsplanes nicht regelbar. Durch Begehungen, Vereinbarungen und durch
erfolgte bauliche Maßnahmen wurden in Abstimmung mit dem Landesamt Straßen NRW
bauliche Veränderungen vorgenommen, um ein gefahrenfreies Zufahren bzw.
Fußgängerverkehr zu leiten und Unfälle zu vermeiden. Eine nachhaltige Beeinträchtigung
der privaten Belange wird deshalb durch die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht
gesehen.
Zu 2.2.) 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes L 15 „Bubenheimer Spieleland“:
Zu 1. Anlegung des Parkplatzes.
Die ermittelten Eingriffe werden im Rahmen des Bauleitplanverfahrens bilanziert und
ausreichend ausgeglichen. Die festgesetzten Pflanzungen werden so vorgesehen, dass sie
dem Nachbarrecht entsprechen. Dieses betrifft auch den Weidezaun.
Laut Aussage des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages sind rund um den Parkplatz
bodenständige Gehölzpflanzungen anzulegen. Zum Wirtschaftsweg und zum Feld hin
kombiniert mit Wildkrautflächen zur Förderung der Feldvogelarten. Entlang des Feldes
sollen nur vereinzelt (Verhältnis 1:30), kleinere Bäume 2. Ordnung eingestreut werden, da
manche Feldvogelarten höhere Gehölzkulissen meiden.
Die Wildkrautfläche zum Feld hin soll 5 m breit eingerichtet werden; dabei spricht nichts
dagegen, den Zaun um 50 cm in die Fläche zu versetzen, um dem „Schwengelrecht“ zu
entsprechen.
Die folgende Gehölzpflanzung ist in diesem Bereich nur zweireihig und 3 m breit
vorgesehen, so dass sich die Gesamtbreite des Randgrüns auf 8 m beläuft.
Die hier genannten Bäume 2. Ordnung (Feldahorn, Holzapfel, Wildpflaume und Vogelbeere)
haben laut § 41 (1) b Nachbarrechtsgesetz NRW zu Privatgrundstücken einen Abstand von
2 m einzuhalten, der zu landwirtschaftlich genutzten Grundstücken gemäß
§ 43a NachbG NRW auf 4 m zu verdoppeln ist. Dieser Abstand ist hier gegeben, da alleine
die Wildkrautflur schon 5 m breit zwischen Feld und Gehölzpflanzung liegt.
Die zwischen der Gemeinde und dem Landesstraßenbauamt getroffenen
Vereinbarungen wurden im Hinblick auf die im Bebauungsplan ausgewiesenen Flächen,
also für den gesamten Besucherverkehr auf dem Parkplatz abgeschlossen. Eine
Beeinträchtigung der benachbarten Grundstücke wird hieraus nicht abgeleitet. Die
befürchtete massive Verschmutzung kann durch bauleitplanerische Festsetzungen nicht
verhindert werden. Die Sorgen werden zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der weiteren
Ausbaumaßnahmen kann durch Aufstellen von Müllbehältern dieses Problem durch private
Maßnahmen behandelt werden.
Zu 2. Ausweitung der Spielfläche auf die im Bebauungsplan unterteilten Flächen S1 bis S4:
Eine Beeinträchtigung der Zuwegung zwischen L 327 und dem Gut Bubenheim ist nicht
erkennbar, da die Flächen ausreichen um den verkehrlichen Anforderungen aller
Verkehrsteilnehmer in diesem Abschnitt gerecht zu werden. Ein zusätzliches
Schallgutachten wird eingeholt, und die Ergebnisse werden in das Planverfahren integriert,
ggfls. durch erforderliche Lärmschutzauflagen. Zur Bestimmung der Art und des Maßes der
baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan die Nutzungen der baulichen Anlagen unter
Ziffer 1.9 textl. Festsetzung fest. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die maximale
Fläche innerhalb der Baugrenzen und die maximale Höhe der baulichen Anlagen (s. Ziffer
1.2 textl. Festsetzung) ausreichend definiert. Um auch im Zuge des weiteren Ausbaus mit
Spielgeräten das Maß der baulichen Nutzung zu definieren setzt der Bebauungsplan eine
Grundflächenzahl GRZ=0,3 fest. Weitere Ausführungen hierzu erfolgen unter Ziffer 5.1 der
Begründung. Der Bebauungsplan setzt zum Umgang mit Niederschlagswasser differenziert
fest, wie die privaten Verkehrsflächen auszubauen sind und wie mit dem anfallenden
Niederschlagswasser auf den Grundstücksflächen umgegangen wird. Hierzu wurden
fachliche Untersuchungen durchgeführt und eine Teichanlage mit Biotop geplant. Im
Ergebnis dieses Gutachtens ist aufgrund der morphologischen Verhältnisse sowie der
geplanten Geländegestaltung ein Übertritt von Niederschlagswasser auf benachbarte
Grundstücke nicht denkbar. Um anderweitige gewerbliche Nutzungen bzw. Folgenutzungen
im Plangebiet auszuschließen, setzt der Bebauungsplan keine Sonderbaugebiete oder
gewerblichen Baugebiete, sondern Grünflächen fest. Dadurch sind anderweitige
gewerbliche Nutzungen hier ausgeschlossen. Eine städtebaulich nachhaltige Entwicklung
für den benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb wird durch den Bebauungsplan nicht
gesehen. Das öffentliche Interesse am Erhalt der Burganlage, einer langfristigen
Tragfähigkeit der Nutzung der Burg und des Umfeldes sowie die Berücksichtigung des
besonderen Ortes überwiegen die privaten Interessen des betroffenen Bürgers zumal die
wesentlichen Bedenken ausgeräumt werden können bzw. nicht so gravierend wie
dargestellt eingestuft werden. Insofern wird nach Abwägung der privaten und der
öffentlichen Belange an der Planung festgehalten.
Offenlage
Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt davon Kenntnis, dass von Bürgerinnen und
Bürgern während der Offenlage zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Nörvenich Anregungen und Bedenken eingegangen sind und beschließt Folgendes:
B1
RA Kindgen, Hamm, Klein & Kollegen, mit Schreiben vom 15.11.2013
Den Bedenken und Anregungen wird nicht gefolgt.
Zu 1.: Bei Nutzungsänderungen der vorgesehenen Art sieht das Baugesetzbuch vor,
diese über die Bauleitplanung zu regeln, wenn die städtebauliche Ordnung dieses
erfordert. Die vorliegende Planung entspricht genau dieser Zielsetzung und folgt
damit der vorgegebenen Rechtsordnung. Die unterschiedlichen Belange werden
dabei in die Abwägung einbezogen. Eine Beeinträchtigung benachbarter
landwirtschaftlicher Flächen wird nicht gesehen, da nicht mit emittierenden
Gefahrenstoffen auf den Flächen gearbeitet wird.
Zu 2.: Sollte es bei parkenden Fahrzeugen zu Öl-Verschmutzungen durch
Tropfmengen kommen, so werden diese Ölmengen innerhalb der belebten
Bodenschicht so abgebaut, dass es zu keiner Gefährdung des Grundwassers
kommen
kann.
Diese
Erkenntnisse
entsprechen
den
allgemeinen
Erkenntnisprinzipien bei Bodenverunreinigungen.
Zu 3.: Die im Bebauungsplan festgesetzte Bepflanzung geht von Sträuchern und
einzelnen Bäumen 2. Ordnung aus, die dem Nachbarrecht entsprechen und keine
nachteiligen Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen haben.
Zu 4.: Zur Niederschlagsentwässerung wird auf das Entwässerungskonzept
hingewiesen, das zum Bebauungsplan erstellt wurde. Der Bebauungsplan setzt fest,
dass die privaten Verkehrsflächen wie Stellplätze, Zufahrten und Eingangsbereiche
unbefestigt zu belassen sind oder mit Rasenpflaster, Rasengittersteinen, offenfugiger
Pflasterung oder mit vergleichbaren wasserdurchlässigen Materialien zu befestigen
sind. Im Südwesten des Grundstücks setzt der Bebauungsplan zwei überbaubare
Flächen fest. Zulässig ist die Errichtung einer Halle sowie eines Toilettengebäudes.
Da im Rahmen der Beteiligung der Fachbehörden Bedenken hinsichtlich des
Brandschutzes
vorgetragen
wurden,
ist
zur
Sicherstellung
der
Löschwasserversorgung und zur Niederschlagswasserbeseitigung festgesetzt, einen
Löschteich gem. DIN 14210 mit einem Volumen von rund 1.000 cbm vorzuhalten. Es
ist vorgesehen, an den Löschteich ein naturnah gestaltetes Biotop anzuschließen. In
Zeiten sehr hoher Niederschläge und bei entsprechend hohen Wasserständen in der
Teichanlage kann überschüssiges Niederschlagswasser zunächst in das Biotop
überlaufen oder über einen geplanten Notüberlauf in eine Mulden-RigolenVersickerung übertreten. Bei höherem Zudrang kann es auch flächig im Untergrund
versickern. Die Eignung des Baugrundes für das geplante Erdbauwerk und die
geplante Niederschlagswasserversickerung wurde vom Ingenieurbüro GTU Müller,
Düren,
Hürtgenwald,
untersucht.
Ein
entsprechender
Löschteich
mit
angeschlossenem
Biotop
wurde
vom
Gutachterbüro
im
Rahmen
der
Aufgabenstellung mit geplant. Im Ergebnis ist aufgrund der morphologischen
Verhältnisse sowie der durchzuführenden Geländegestaltung ein Übertritt von
Niederschlagswasser auf benachbarte Grundstücke nicht möglich.
Der Bebauungsplan setzt einen Löschteich gem. § 9 (1) Nr. 14 BauGB fest und
bestimmt über eine textliche Festsetzung, dass das auf den Dachflächen der
geplanten Gebäude in den Teilflächen S2 und S3 anfallende Niederschlagswasser
dieser Fläche zugeleitet wird.
Zu 5.: Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gilt uneingeschränkt. Allerdings
befindet man sich hier planungsrechtlich im Außenbereich und hier ist die
Landwirtschaft privilegiert, so dass hier insbesondere während der Erntezeit gewisse
Störungen auch für Besucher hingenommen werden müssen. Dieses zeigt, dass auch
hier die gegenseitige Rücksichtnahme gilt.
Zu 6.: Der Hinweis wird als Meinung zur Kenntnis genommen.
Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt davon Kenntnis, dass von Bürgerinnen und
Bürgern während der Offenlage zur 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes
Nörvenich L 15 „Bubenheimer Spieleland“ – Ortsteil Rommelsheim - Anregungen und
Bedenken eingegangen sind und beschließt Folgendes:
B1
RA Kindgen, Hamm, Klein & Kollegen, mit Schreiben vom 15.11.2013
Den Bedenken und Anregungen wird nicht gefolgt.
Zu 1.: Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag weist nach, dass die Eingriffe
vollständig im Plangebiet ausgeglichen werden. Hierzu dienen die darin aufgelisteten
Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen.
Zu 2.: Der vorgesehene Verbindungsweg reicht deshalb aus, da es keinen
einheitlichen Besucherstrom gibt, sondern die Besucher zu sehr unterschiedlichen
Zeiten kommen und gehen. Die Maßnahmen wurden mit dem Landesbetrieb Straßen
NRW abgestimmt.
Zu 3.: Die Zuordnung der Stellplätz zu den einzelnen privaten Einrichtungen wird bei
Bedarf privatrechtlich geregelt.
Zu 4.: Die Veränderungen beziehen sich vorrangig auf Vergrößerungen auf der
gegenüber dem Stellungnehmer abgewendeten Seite. Um die schalltechnische
Situation zu überprüfen, wurde ein neues schalltechnisches Gutachten erarbeitet
(SWA Schall- und Wärmemeßstelle Aachen GmbH, Schalltechnisches Gutachten, SINV 13/006/01). Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass alle städtebaulich relevanten
Lärmwerte an der Meßstelle des Stellungnehmers deutlich unterschritten werden.
Zu 5.: Das neue Lärmgutachten (SWA Schall- und Wärmemeßstelle Aachen GmbH,
Schalltechnisches Gutachten, SI-NV 13/006/01) liegt vor und wird den
Verfahrensunterlagen beigefügt.
Zu 6.: Auch die möglichen hohen Spielelemente sind im Schallgutachten
berücksichtigt.
Zu 7.: Es wurde ein neues schalltechnisches Gutachten erarbeitet (SWA Schall- und
Wärmemeßstelle Aachen GmbH, Schalltechnisches Gutachten, SI-NV 13/006/01).
Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass alle städtebaulich relevanten Lärmwerte an der
Meßstelle des Stellungnehmers deutlich unterschritten werden.
Zu 8.: Die möglichen Nutzungen sind unter Ziffer 1.1.1 bis 1.1.8 textliche
Festsetzungen genau festgesetzt und damit eindeutig geregelt.
Zu 9.: Zur Niederschlagswasserbeseitigung setzt der Bebauungsplan fest, dass die
privaten Verkehrsflächen wie Stellplätze, Zufahrten und Eingangsbereiche unbefestigt
zu belassen sind oder mit Rasenpflaster, Rasengittersteinen, offenfugiger Pflasterung
oder mit vergleichbaren wasserdurchlässigen Materialien zu befestigen sind.
Im Südwesten des Grundstücks setzt der Bebauungsplan zwei überbaubare Flächen
fest. Zulässig ist die Errichtung einer Halle sowie eines Toilettengebäudes. Da im
Rahmen der Beteiligung der Fachbehörden Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes
vorgetragen wurden, ist zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung und zur
Niederschlagswasserbeseitigung festgesetzt, einen Löschteich gem. DIN 14210 mit
einem Volumen von rund 1.000 cbm vorzuhalten. Es ist vorgesehen, an den
Löschteich ein naturnah gestaltetes Biotop anzuschließen.
In Zeiten sehr hoher Niederschläge und bei entsprechend hohen Wasserständen in
der Teichanlage kann überschüssiges Niederschlagswasser zunächst in das Biotop
überlaufen oder über einen geplanten Notüberlauf in eine Mulden-RigolenVersickerung übertreten. Bei höherem Zudrang kann es auch flächig im Untergrund
versickern. Die Eignung des Baugrundes für das geplante Erdbauwerk und die
geplante Niederschlagswasserversickerung wurde vom Ingenieurbüro GTU Müller,
Düren,
Hürtgenwald,
untersucht.
Ein
entsprechender
Löschteich
mit
angeschlossenem
Biotop
wurde
vom
Gutachterbüro
im
Rahmen
der
Aufgabenstellung mit geplant. Im Ergebnis ist aufgrund der morphologischen
Verhältnisse sowie der durchzuführenden Geländegestaltung ein Übertritt von
Niederschlagswasser auf benachbarte Grundstücke nicht möglich.
Der Bebauungsplan setzt einen Löschteich gem. § 9 (1) Nr. 14 BauGB fest und
bestimmt über eine textliche Festsetzung, dass das auf den Dachflächen der
geplanten Gebäude in den Teilflächen S2 und S3 anfallende Niederschlagswasser
dieser Fläche zugeleitet wird.
Mit diesem Entwässerungskonzept wird eine Beeinträchtigung des Nachbarn durch
Niederschlagswasser
aus
dem
Geltungsbereich
des
Bebauungsplanes
ausgeschlossen.
Zu 10.: Eine Beeinträchtigung benachbarter landwirtschaftlicher Flächen kann
ausgeschlossen werden. Nachhaltige Veränderungen werden dadurch vermieden,
dass es bei der grundsätzlichen Ausweisung von Außenbereichsflächen, hier
Grünflächen bleibt. Dieses wurde so auch mit der Bezirksregierung Köln abgestimmt
und war Teil des gesamten Abwägungsprozesses. .
Zu 11.: Die Denkmalschutzbehörde ist als Träger öffentlicher Belang in das Verfahren
integriert. Es wurden intensives Abstimmungen über die Festsetzungen des
Bebauungsplanes geführt. Insofern werden die Belange des Denkmalschutzes im
Verfahren in die Abwägungen einbezogen.
Zu 12.: Die Möglichkeit der Nutzung regenerativer Energien ist grundsätzliches
Planungsziel und kann nur dort eingeschränkt werden, wo z. B. gestalterische
Aspekte in Nachbarschaft zu Baudenkmalen in den Vordergrund treten. Bei Dächern,
die vom Baudenkmal aus nicht einsehbar sind, kann die Abwägung durchaus zu
anderen Ergebnissen kommen.
Zu 13.: Es wurde ein neues schalltechnisches Gutachten erarbeitet (SWA Schall- und
Wärmemeßstelle Aachen GmbH, Schalltechnisches Gutachten, SI-NV 13/006/01).
Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass alle städtebaulich relevanten Lärmwerte an der
Meßstelle des Stellungnehmers deutlich unterschritten werden.
Zu 14.: Sowohl die artenschutzrechtliche Untersuchung als auch die UVS kommen zu
dem Ergebnis, dass artenschutzrechtliche Konflikte nicht zu erwarten sind.
Erneute Offenlage
Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt davon Kenntnis, dass von Bürgerinnen und
Bürgern während der erneuten Offenlage zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Nörvenich sowie der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes
Nörvenich L 15 „Bubenheimer Spieleland“ - Ortsteil Rommelsheim - keine Anregungen und
Bedenken eingegangen sind.
b) Über die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange während
der Offenlage
Frühzeitige Beteiligung
Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt davon Kenntnis, dass von den nachfolgend
aufgeführten Trägern öffentlicher Belange während der frühzeitigen Beteiligung zur 7.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich sowie der 1. Änderung und
Ergänzung des Bebauungsplanes Nörvenich L 15 „Bubenheimer Spieleland“ keine
Stellungnahmen bei der Gemeinde Nörvenich eingegangen sind bzw. keine Anregungen,
Bedenken und Hinweise bei der Gemeinde Nörvenich vorgetragen werden:
DB Services Immobilien GmbH, 12.02.2010
Fernleitungsbetrieb GmbH, 22.02.2010
Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 57, 22.02.2010
Gemeinde Merzenich, 17.02.2010
Bezirksregierung Köln, 23.02.2010
Wasserverband Eifel-Rur, 24.02.2010
IHK Aachen, 01.03.2010
Handwerkskammer Aachen, 05.03.2010
RWE Power AG, 12.03.2010
Landwirtschaftskammer NRW, 17.03.2010
E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, 11.03.2010
Direktion Verkehr, 17.02.2010
Der Rat entscheidet nach erfolgter Abwägung zu den nachstehend eingegangenen
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange während der frühzeitigen Beteiligung zur
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich sowie der 1. Änderung
und Ergänzung des Bebauungsplanes Nörvenich L 15 „Bubenheimer Spieleland“ - Ortsteil
Rommelsheim - und beschließt Folgendes:
RWE Rhein-Ruhr Verteilernetz GmbH, 25.02.2010
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
Wasserverband Eifel-Rur, 26.02.2010
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und in
der weiteren Planung zu berücksichtigen.
Erftverband, 02.03.2010
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
Landesbetrieb Straßenbau NRW, 10.03.2010
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Anregungen im Planverfahren zu
berücksichtigen. Abstimmungen mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW wurden geführt
und zwischenzeitlich realisiert und in der weiteren Entwurfsplanung berücksichtigt.
Stadt Düren, 09.03.2010
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Anregung einer Änderung der Ziele der
Planung nicht aufzugreifen, da keine ausreichenden öffentlichen und privaten Belange
vorgetragen werden, die dem Interesse am Erhalt und Ausbau der Anlagen im geplanten
Umfang entgegenstehen. Insofern wird an den Planungen weiterhin festgehalten.
Wie in der Stellungnahme festgestellt wird, handelt es sich bei der Anlage um ein
attraktives und regional bedeutsames Freizeitangebot. Da sich dieses Angebot nicht aus
normalen dörflichen Strukturen entwickeln lässt, erscheint aus städtebaulicher Sicht der
Standort sehr geeignet.
Die Burg als Markenzeichen und die entwickelte Nutzung der historischen Anlagen bilden
ortsgebunden Kriterien, die für diesen Standort sprechen.
Die verkehrlichen Anbindungen für Pkw über die Landesstraße 237, der ÖPNV-Anschluss
und der Bahnhof charakterisieren die verkehrsgünstige Lage, ohne dass sich direkte
Belastungen für Wohn- und Dorfgebiete ergeben.
Der Flächennutzungsplan stellt das Planungsinstrument für die mittel- bis langfristige
städtebauliche Entwicklung dar. Die Ziele der mittel- bis langfristigen Entwicklung sind in
der Begründung beschrieben und im Plan dargestellt.
Weitergehende Ausbaumaßnahmen sind nicht Ziel der städtebaulichen Planung und nicht
Inhalt der Änderung des Flächennutzungsplanes.
Kreisverwaltung Düren, 17.03.2010
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und im
Bebauungsplanverfahren, wie angeregt, zu bearbeiten. Den Anregungen wird gefolgt.
Mit dem Straßenbaulastträger wurde die Anbindung des Parkplatzes bereits abgestimmt
und entsprechend realisiert. Die Abstimmungen werden im weiteren Verfahren
berücksichtigt.
Ein Immissionsschutzgutachten ist zu beauftragen und im Verfahren zu berücksichtigen.
Ein Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung ist zu erarbeiten und im Verfahren zu
berücksichtigen.
PLE doc GmbH, 24.02.2010
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und im
weiteren Planverfahren zu beachten.
Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst, 16.03.2010
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
Erhebliche Eingriffe in den Boden sind nicht vorgesehen.
Bezirksregierung Arnsberg, 17.03.2010
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. RWE
Power AG wurde als Träger öffentlicher Belange im Verfahren beteiligt, es liegen hier keine
Hinweise oder Anregungen vor. Die Junkersdorf GmbH wird im weiteren Verfahren
beteiligt.
RWE Westfalen-Weser-Ems-Netzservice GmbH, 05.03.2010
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und im
weiteren Planverfahren zu berücksichtigen. Den Anregungen wird gefolgt.
E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, 11.03.2010
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
Wehrbereichsverwaltung West, 23.04.2010
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
Die FBGmbH wurde im Verfahren berücksichtigt.
Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH, 24.02.2010
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und im
weiteren Planverfahren zu berücksichtigen.
LVR – Amt f. Bodendenkmalpflege im Rheinland, 22.03.2010
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen zu folgen.
Die Hinweise zur Kenntnis genommen und im Umweltbericht berücksichtigt. Da im Bereich
des Parkplatzes und auch im Spielbereich nur sehr geringe Eingriffe in den Boden (keine
Keller o.ä.) vorgesehen werden, wird eine Grunderfassung der Bodendenkmäler als nicht
erforderlich eingestuft, da sie nicht im Verhältnis zu den geplanten Bodeneingriffen steht.
Feuerwehr c/o Gemeindeverwaltung, 03.04.2010
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen. Die
Sicherstellung einer ausreichenden Wasserversorgung ist Teil des weiteren
Planverfahrens.
Offenlage
Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt davon Kenntnis, dass von den nachfolgend
aufgeführten Trägern öffentlicher Belange während der Offenlage zur 7. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich sowie der 1. Änderung und Eränzung des
Bebauungsplanes Nörvenich L 15 „Bubenheimer Spieleland“ - Ortsteil Rommelsheim keine Stellungnahmen bei der Gemeinde Nörvenich eingegangen sind bzw. keine
Anregungen, Bedenken und Hinweise bei der Gemeinde Nörvenich vorgetragen werden:
T1
T14
T17
T 19
T45
Bezirksregierung Köln Dezernat 54 Wasserwirtschaft
einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz 25.10.2013
IHK Aachen, 15.11.2013
RWE Deutschland AG, 24.10.2013
RWE Power AG, 12.11.2013
Wasserverband Eifel-Ruhr, 23.10.2013
Der Rat entscheidet nach erfolgter Abwägung zu den nachstehend eingegangenen
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange während der Offenlage zur 7. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich sowie der 1. Änderung und
Ergänzung des Bebauungsplanes Nörvenich L 15 „Bubenheimer Spieleland“ und
beschließt Folgendes:
T2
Kreisverwaltung Düren mit Schreiben vom 15.11.2013
Den Anregungen zur Wasserwirtschaft und zum Naturschutz wird entsprochen. Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
zu Straßenverkehrsamt: Kenntnisnahme
zu Wasserwirtschaft:
Zu Niederschlagswasserbeseitigung: Die Niederschlagswasserbeseitigung wird im
Bebauungsplan geregelt. Der Bebauungsplan setzt fest, dass die privaten
Verkehrsflächen wie Stellplätze, Zufahrten und Eingangsbereiche unbefestigt zu
belassen sind oder mit Rasenpflaster, Rasengittersteinen, offenfugiger Pflasterung
oder mit vergleichbaren wasserdurchlässigen Materialien zu befestigen sind.
Im Südwesten des Grundstücks setzt der Bebauungsplan zwei überbaubare Flächen
fest. Zulässig ist die Errichtung einer Halle sowie eines Toilettengebäudes. Da im
Rahmen der Beteiligung der Fachbehörden Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes
vorgetragen wurden, ist zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung und zur
Niederschlagswasserbeseitigung festgesetzt, einen Löschteich gem. DIN 14210 mit
einem Volumen von rund 1.000 cbm vorzuhalten. Es ist vorgesehen, an den
Löschteich ein naturnah gestaltetes Biotop anzuschließen.
In Zeiten sehr hoher Niederschläge und bei entsprechend hohen Wasserständen in
der Teichanlage kann überschüssiges Niederschlagswasser zunächst in das Biotop
überlaufen oder über einen geplanten Notüberlauf in eine Mulden-RigolenVersickerung übertreten. Bei höherem Zudrang kann es auch flächig im Untergrund
versickern. Die Eignung des Baugrundes für das geplante Erdbauwerk und die
geplante Niederschlagswasserversickerung wurde vom Ingenieurbüro GTU Müller,
Düren,
Hürtgenwald,
untersucht.
Ein
entsprechender
Löschteich
mit
angeschlossenem
Biotop
wurde
vom
Gutachterbüro
im
Rahmen
der
Aufgabenstellung mit geplant. Im Ergebnis ist aufgrund der morphologischen
Verhältnisse sowie der durchzuführenden Geländegestaltung ein Übertritt von
Niederschlagswasser auf benachbarte Grundstücke nicht möglich.
Der Bebauungsplan setzt einen Löschteich gem. § 9 (1) Nr. 14 BauGB fest und
bestimmt über eine textliche Festsetzung, dass das auf den Dachflächen der
geplanten Gebäude in den Teilflächen S2 und S3 anfallende Niederschlagswasser
dieser Fläche zugeleitet wird.
Uferrandstreifen und Gräben werden im Flächennutzungsplan nicht dargestellt, da sie
nicht der Maßstäblichkeit der Flächennutzungsplanung entsprechen.
Zu Fließgewässern: Im Rahmen der erneuten Offenlage wurde der Parkplatz (Blatt 1
des Bebauungsplanes) so verkleinert, dass die Parkplatzflächen weit von der L 327
abrücken und deshalb die Landesstraße und der Fuchsgraben in diesen Teilbereichen
nicht mehr im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen. Nur kleine
Teilabschnitte mit der in der Anregung vorgeschlagenen Festsetzung zu belegen,
wird nicht befürwortet, da der Graben in seinem Gesamtverlauf zu betrachten ist. Hier
ist zu berücksichtigen, dass aus wasserrechtlichen Gründen ohnehin nach LWG NRW
ein gesetzliches Bauverbot entlang von Gräben besteht und die Bestimmungen der
Uferschutzstreifen zu berücksichtigen sind. Es wird deshalb auf die weiteren
Umsetzungs- und Ausbaumaßnahmen verwiesen. Aufgrund der geltenden
wasserrechtlichen Regelungen wird von einer zusätzlichen Regelung im
Bebauungsplan abgesehen.
zu Bodenschutz: Kenntnisnahme
zu Landschaftspflege und Naturschutz: Die Belange des Naturschutzes sind im
Umweltbericht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in das Verfahren einbezogen.
Entsprechend der Bilanzierung werden mögliche Defizite durch Maßnahmen
ausgeglichen, die bis zum Satzungsbeschluss mit der Gemeinde vertraglich
vereinbart werden.
T9
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
– Kreisstelle Aachen / Düren / Euskirchen mit Schreiben vom 14.11.2013
Es wird vorgeschlagen, der Anregung auf der Ebene der vorliegenden Bauleitplanung nicht
zu folgen. Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung fehlen zur Berücksichtigung der
Anregungen
die
Rechtsgrundlagen.
Der
Bebauungsplan
und
auch
der
Flächennutzungsplan kann im Falle der Aufgabe der Spielelandnutzung geändert werden.
Gemäß § 9 Abs. 2 BauGB kann der Bebauungsplan in besonderen Fällen festsetzen, dass
bestimmte, der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände
zulässig oder unzulässig sind. In diesen Fällen soll dann die Folgenutzung festgesetzt
werden.
Der
Flächennutzungsplan
kennt
diese
Zeitbegrenzung
und
Folgenutzungsdarstellung nicht, so dass die Anregung hier nicht darstellbar ist.
Da auch der Bebauungsplan zeitlich unbefristet sein soll und ein besonderer Fall, wie im
Gesetz beschrieben, hier nicht vorliegt, ist es nicht die Zielsetzung der Gemeinde, über
mögliche Nachnutzungen Festsetzungen zu treffen. Die Gefahr von Fehlentwicklungen wird
hier als relativ gering eingeschätzt, da die Planungsziele klar im Bebauungsplan definiert
und festgesetzt sind. Bei einer Änderung dieser Ziele sind dann entsprechende
Flächennutzungsplanänderungen und Bebauungsplanänderungen erforderlich, die dann
sicher zu einer Umwidmung der Freiflächen zu landwirtschaftlich genutzten Flächen führen
werden.
Insofern entsprechen die Anregungen inhaltlich den Zielen der Gemeinde, von einer
Festsetzung sollte jedoch abgesehen werden.
T15 Handwerkskammer Aachen mit Schreiben vom 18.11.2013
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen die weiterführenden Verfahren
sowie ordnungsrechtliche Maßnahmen und sind hier zu beachten.
Mit den getroffenen Maßnahmen und Abstimmungen mit dem Landesamt Straßenbau NRW
wird von einem ungestörten Verkehrszugang zum Gut Bubenheim ausgegangen.
Die Verhinderung von Blockaden durch unsachgemäßes Abstellen von Fahrzeugen,
Vermüllung und Verkotung ist im Bebauungsplan und im Flächennutzungsplan nicht
regelbar. Auch die angeregten Beschilderungen und Sicherungsmaßnahmen sind
bauleitplanerisch nicht festsetzbar.
Die Hinweise werden deshalb in dem vorliegenden Verfahren nur zur Kenntnis genommen.
T28 LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 13.11.2013
Den Anregungen wird entsprochen. Sie führen zu einer Überarbeitung der Pläne und zu
einer erneuten Offenlage.
Aufgrund der Anregungen wurden mit der Denkmalpflege umfangreiche Abstimmungen
geführt, die zu erheblichen Reduzierungen der Parkplatzflächen führten. Die
Parkplatzflächen wurden im westlichen Teilbereich so weit reduziert, dass die Burganlage
wieder freier in Erscheinung treten kann und sich über die Grünflächen der Landwirtschaft
erhebt. Diese Änderungen führen zu einer erneuten Offenlage der Planung.
Der Anregung, die Planung zu überdenken wurde damit vollumfänglich gefolgt, die neuen
Planungsfestsetzungen werden erneut öffentlich ausgelegt.
T32 Fernleitungsbetriebsgesellschaft GmbH mit Schreiben vom 28.10.2013
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind bei der weiteren Realisierung zu
beachten.
Die Fernleitung mit ihren Schutzstreifen ist in der Planzeichnung des Bebauungsplanes
enthalten.
Die weiteren Ausführungen der Stellungnahme betreffen die nachfolgenden
Ausführungsmaßnahmen, sie werden als Hinweise zur Kenntnis genommen.
T35 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
mit Schreiben vom 27.11.2013
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind bei der weiteren
Realisierungsplanung zu berücksichtigen.
T41 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen – Straßen.NRW. mit Schreiben vom
13.11.2013
Den Anregungen wurde gefolgt. In gemeinsamen Abstimmungsgesprächen wurden
Maßnahmen besprochen und danach realisiert, die zu der gewünschten Verbesserung
beitragen.
Die Maßnahmen an der L327 einschließlich der Querungshilfe sind in vielfältigen
Abstimmungen und mehreren Ortsterminen mit dem Landesbetrieb abgestimmt. Sie
wurden entsprechend diesen Abstimmungen bereits ausgebaut und in den Bebauungsplan
als Darstellung übernommen.
So hat ein Abstimmungsgespräch am 16.09.2010 vor Ort stattgefunden. Die besprochenen
Ausbauplanungen wurden zwischenzeitlich realisiert.
Durch die erneute Offenlage wurde der große Parkplatz nicht vergrößert, sondern deutlich
verkleinert.
T54 PLEdoc GmbH mit Schreiben vom 12.11.2013
Den Anregungen und Hinweisen wird auf der Ebene des Bebauungsplanes gefolgt.
Den Anregungen wird bereits gefolgt, die Ferngasleitung ist mit ihren Schutzstreifen im
Bebauungsplan eingetragen und bei der weiteren Ausführungsplanung beachtet.
T55 Bezirksregierung Düsseldorf – KBD mit Schreiben vom 29.10.2013
Den Anregungen wird insofern gefolgt, als dass ein Hinweis zum Verhalten bei
Kampfmittelfunden in den Bebauungsplan aufgenommen wurde.
Um Gefahren bei Kampfmittelfunden zu minimieren, wurde ein Hinweis zu
Kampfmittelfunden in den Bebauungsplan aufgenommen.
T56 BUND – Kreisgruppe Düren mit Schreiben vom 28.10.2013
Da keine wesentlichen Bedenken bestehen, werden die Hinweise zur Kenntnis genommen.
Die artenschutzrelevanten Prüfungen wurden von Fachgutachter erarbeitet, die auf Grund
ihrer Tätigkeit in der Region die Arbeiten gesetzeskonform durchführen. Weiterer
Handlungsbedarf wird hier nicht gesehen.
Der Hinweis zur Nachhaltigkeitsstatistik wird zur Kenntnis genommen. Er kann jedoch
nicht im Rahmen des Bebauungsplanes weiter verfolgt werden.
Erneute Offenlage
Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt davon Kenntnis, dass von den nachfolgend
aufgeführten Trägern öffentlicher Belange während der erneuten Offenlage zur 7. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich sowie der 1. Änderung und
Ergänzung des Bebauungsplanes Nörvenich L 15 „Bubenheimer Spieleland“ - Ortsteil
Rommelsheim - keine Stellungnahmen bei der Gemeinde Nörvenich eingegangen sind bzw.
keine Anregungen, Bedenken und Hinweise bei der Gemeinde Nörvenich vorgetragen
werden:
T1
T3
T9
T11
T16
T22
T25
T31
T62
Bezirksregierung Köln
Dezernat 52 -Abfallwirtschaft und Bodenschutz- mit Schreiben vom 17.03.2017
Dezernat 54 -Wasserwirtschaft- einschl. anlagenbezogener Umweltschutz mit
Schreiben vom 17.03.2017
Landschaftsverband Rheinland mit Schreiben vom 23.03.2017
Unitymedia mit Schreiben vom 27.03.2017
Landwirtschaftskammer Rheinland – Kreisstelle Düren mit Schreiben vom 10.04.2017
Industrie- und Handelskammer mit Schreiben vom 24.03.2017
Erftverband mit Schreiben vom 10.03.2017
Gemeindeverwaltung Merzenich mit Schreiben vom 14.03.2017
DB Services Immobilien GmbH mit Schreiben vom 14.03.2017
Amprion GmbH mit Schreiben vom 15.03.2017
Der Rat entscheidet nach erfolgter Abwägung zu den nachstehend eingegangenen
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange während der erneuten Offenlage zur 7.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich sowie der 1. Änderung und
Eränzung des Bebauungsplanes Nörvenich L 15 „Bubenheimer Spieleland“ und beschließt
Folgendes:
Kreisverwaltung Düren mit Schreiben vom 07.04.2017
Die Hinweise werden beachtet. Hinsichtlich der Fließgewässer wird auf die
wasserrechtlichen gültigen Regelungen verwiesen.
Zu Fließgewässern: Im Rahmen der erneuten Offenlage wurde der Parkplatz (Blatt 1 des
Bebauungsplanes) so verkleinert, dass die Parkplatzflächen weit von der L 327 abrücken
und deshalb die Landesstraße und der Fuchsgraben in diesen Teilbereichen nicht mehr im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen. Nur kleine Teilabschnitte mit der in der
Anregung vorgeschlagenen Festsetzung zu belegen, wird nicht befürwortet, da der Graben
in seinem Gesamtverlauf zu betrachten ist. Hier ist zu berücksichtigen, dass aus
wasserrechtlichen Gründen ohnehin nach LWG NRW ein gesetzliches Bauverbot entlang
von Gräben besteht und die Bestimmungen der Uferschutzstreifen zu berücksichtigen sind.
Es wird deshalb auf die weiteren Umsetzungs- und Ausbaumaßnahmen verwiesen.
Aufgrund der geltenden wasserrechtlichen Regelungen wird von einer zusätzlichen
Regelung im Bebauungsplan abgesehen.
Zu Niederschlagswasserbeseitigung: Der Bebauungsplan setzt fest, dass die privaten
Verkehrsflächen wie Stellplätze, Zufahrten und Eingangsbereiche unbefestigt zu belassen
sind oder mit Rasenpflaster, Rasengittersteinen, offenfugiger Pflasterung oder mit
vergleichbaren wasserdurchlässigen Materialien zu befestigen sind.
Im Südwesten des Grundstücks setzt der Bebauungsplan zwei überbaubare Flächen fest.
Zulässig ist die Errichtung einer Halle sowie eines Toilettengebäudes. Da im Rahmen der
Beteiligung der Fachbehörden Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes vorgetragen
wurden,
ist
zur
Sicherstellung
der
Löschwasserversorgung
und
zur
Niederschlagswasserbeseitigung festgesetzt, einen Löschteich gem. DIN 14210 mit einem
Volumen von rund 1.000 cbm vorzuhalten. Es ist vorgesehen, an den Löschteich ein
naturnah gestaltetes Biotop anzuschließen.
In Zeiten sehr hoher Niederschläge und bei entsprechend hohen Wasserständen in der
Teichanlage kann überschüssiges Niederschlagswasser zunächst in das Biotop überlaufen
oder über einen geplanten Notüberlauf in eine Mulden-Rigolen-Versickerung übertreten. Bei
höherem Zudrang kann es auch flächig im Untergrund versickern. Die Eignung des
Baugrundes
für
das
geplante
Erdbauwerk
und
die
geplante
Niederschlagswasserversickerung wurde vom Ingenieurbüro GTU Müller, Düren,
Hürtgenwald, untersucht. Ein entsprechender Löschteich mit angeschlossenem Biotop
wurde vom Gutachterbüro im Rahmen der Aufgabenstellung mit geplant. Im Ergebnis ist
aufgrund
der
morphologischen
Verhältnisse
sowie
der
durchzuführenden
Geländegestaltung ein Übertritt von Niederschlagswasser auf benachbarte Grundstücke
nicht möglich.
Der Bebauungsplan setzt einen Löschteich gem. § 9 (1) Nr. 14 BauGB fest und bestimmt
über eine textliche Festsetzung, dass das auf den Dachflächen der geplanten Gebäude in
den Teilflächen S2 und S3 anfallende Niederschlagswasser dieser Fläche zugeleitet wird.
Zu Bodenschutz: Im Umweltbericht wird hierzu wie folgt Stellung genommen: Die
Festsetzungen der Planung bereiten großflächig Schotter- und Schotterrasen im Bereich
des Parkplatzes und Rasenfläche für weitere Spielplatzfläche vor. Ein Teil des bereits
bestehenden Parkplatzes soll ebenfalls in Spielplatzfläche umgewandelt werden. Auf zwei
Teilbereichen soll Bebauung/Versiegelung ohne Eingriff in tiefere Bodenschichten möglich
werden. Die schützenswerten, fruchtbaren Ackerböden werden dadurch einer
Nutzungsänderung unterzogen, die jedoch schonend und reversibel ist. Zur Kompensation
des entstehenden ökologischen Defizits und des Eingriffs in das Landschaftsbild werden
Hecken- und Baumpflanzungen vorgenommen, die funktional auf Feldvogelarten
ausgerichtet sind. Diese mildern auch die kleinklimatischen Veränderungen im Bereich des
Parkplatzes.
Ansonsten kommt es im weiteren und nach dem derzeitigen Stand des Wissens durch die
geplanten Festsetzungen des B-Planes zu keinen oder nur unerheblichen
Beeinträchtigungen der Schutzgüter Landschaft und biologische Vielfalt.
T28 Stadtverwaltung Düren mit Schreiben vom 15.03.2017
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Wie in der Stellungnahme festgestellt wird, handelt es sich bei der Anlage um ein
attraktives und regional bedeutsames Freizeitangebot. Da sich dieses Angebot nicht aus
normalen dörflichen Strukturen entwickeln lässt, erscheint aus städtebaulicher Sicht der
Standort sehr geeignet.
Die Burg als Markenzeichen und die entwickelte Nutzung der historischen Anlagen bilden
ortsgebundene Kriterien, die für diesen Standort sprechen.
Die verkehrlichen Anbindungen für Pkw über die Landesstraße L 237, der ÖPNV-Anschluss
und der Bahnhof charakterisieren die verkehrsgünstige Lage, ohne dass sich direkte
Belastungen für Wohn- oder Dorfgebiete ergeben.
Der Flächennutzungsplan stellt das Planungsinstrument für die mittel- bis langfristige
städtebauliche Entwicklung dar. Die Ziele der mittel- bis langfristigen Entwicklung sind in
der Begründung beschrieben und im Plan dargestellt.
Weitergehende Ausbaumaßnahmen sind nicht Ziel der städtebaulichen Planung und nicht
Inhalt der Änderung des Flächennutzungsplanes.
Insofern wird an den Planungen weiterhin festgehalten. Die Anregung einer Änderung der
Ziele der Planung wird nicht aufgegriffen, da keine auseichenden öffentlichen oder privaten
Belange vorgetragen werden, die dem Interesse am Erhalt und Ausbau der Anlagen im
geplanten Umfang entgegenstehen.
T 30 LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 01.09.2014, 20.07.2015
und 12.04.2017
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Auf der Fläche S2 stehen bereits genehmigte Anlage, die höher als 8 m sind, deshalb wird
die Höhe der Anlagen in diesem Bereich – orientiert an die bestehenden Anlage - auf
maximal 11,5 m festgesetzt. Da diese Fläche vom Denkmalbereich durch sehr hohe Bäume
abgeschirmt wird, wird eine Beeinträchtigung nicht gesehen. Der Anregung kann wegen
der genehmigten Anlagen nicht gefolgt werden.
T33 Fernleitungs- Betriebsgesellschaft mbH mit Schreiben vom 21.03.2017
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im weiteren Planverfahren
berücksichtigt.
T36
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
mit Schreiben vom 19.04.2017
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
T38 Gemeinde Nörvenich – Ordnungsamt – Kampfmittel mit Schreiben vom 16.03.2017
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
T 45 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 29.10.2014,
24.04.2015, 05.01.2016, 16.03.2017
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Straßenausbauplanung nicht im Rahmen des
Flächennutzungsplanes geregelt wird, sondern durch den Bebauungsplan und die
nachfolgenden Planungen.
Die Maßnahmen an der L327 einschließlich der Querungshilfe sind in vielfältigen
Abstimmungen und mehreren Ortsterminen mit dem Landesbetrieb abgestimmt. Sie
wurden entsprechend diesen Abstimmungen bereits ausgebaut und in den Bebauungsplan
als Darstellung übernommen.
So hat ein Abstimmungsgespräch am 16.09.2010 vor Ort stattgefunden. Die besprochenen
Ausbauplanungen wurden zwischenzeitlich realisiert.
Durch die erneute Offenlage wurde der große Parkplatz nicht vergrößert, sondern deutlich
verkleinert, so dass gegenüber den Abstimmungen keine neuen Erkenntnisse vorliegen
können, die weitergehende Maßnahmen erforderlich machen. Eine Lichtsignalanlage wurde
an dieser Stelle zu keinem Zeitpunkt diskutiert bzw. angeregt. Der Anregung wird aufgrund
der bestehenden Abstimmungen nicht gefolgt.
T 50 Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 05.04.2017
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Regelungen hierzu werden wie folgt im Bebauungsplan getroffen:
Der Bebauungsplan setzt fest, dass die privaten Verkehrsflächen wie Stellplätze, Zufahrten
und Eingangsbereiche unbefestigt zu belassen sind oder mit Rasenpflaster,
Rasengittersteinen, offenfugiger Pflasterung oder mit vergleichbaren wasserdurchlässigen
Materialien zu befestigen sind.
Im Südwesten des Grundstücks setzt der Bebauungsplan zwei überbaubare Flächen fest.
Zulässig ist die Errichtung einer Halle sowie eines Toilettengebäudes. Da im Rahmen der
Beteiligung der Fachbehörden Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes vorgetragen
wurden,
ist
zur
Sicherstellung
der
Löschwasserversorgung
und
zur
Niederschlagswasserbeseitigung festgesetzt, einen Löschteich gem. DIN 14210 mit einem
Volumen von rund 1.000 cbm vorzuhalten. Es ist vorgesehen, an den Löschteich ein
naturnah gestaltetes Biotop anzuschließen.
In Zeiten sehr hoher Niederschläge und bei entsprechend hohen Wasserständen in der
Teichanlage kann überschüssiges Niederschlagswasser zunächst in das Biotop überlaufen
oder über einen geplanten Notüberlauf in eine Mulden-Rigolen-Versickerung übertreten. Bei
höherem Zudrang kann es auch flächig im Untergrund versickern. Die Eignung des
Baugrundes
für
das
geplante
Erdbauwerk
und
die
geplante
Niederschlagswasserversickerung wurde vom Ingenieurbüro GTU Müller, Düren,
Hürtgenwald, untersucht. Ein entsprechender Löschteich mit angeschlossenem Biotop
wurde vom Gutachterbüro im Rahmen der Aufgabenstellung mit geplant. Im Ergebnis ist
aufgrund
der
morphologischen
Verhältnisse
sowie
der
durchzuführenden
Geländegestaltung ein Übertritt von Niederschlagswasser auf benachbarte Grundstücke
nicht möglich.
Der Bebauungsplan setzt einen Löschteich gem. § 9 (1) Nr. 14 BauGB fest und bestimmt
über eine textliche Festsetzung, dass das auf den Dachflächen der geplanten Gebäude in
den Teilflächen S2 und S3 anfallende Niederschlagswasser dieser Fläche zugeleitet wird.
T 58 PLEdoc GmbH mit Schreiben vom 03.04.2017
Die Hinweise werden beachtet und bei der weiteren Ausbauplanung berücksichtigt.
T 60 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland – Kreisgruppe Düren (BUND) mit
Schreiben vom 07.04.2017
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Bereits mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. L 15 wurde für die Anlage des
Bubenheimer Spielelandes die Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln dahingehend
getroffen, dass es sich bei der Planung des Spielelandes um eine Anlage handelt, die unter
dem bauplanungsrechtlichen Begriff "Grünfläche" gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB fällt. Auf
dieser Grundlage wurde aus dem Flächennutzungsplan im Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB der
Bebauungsplan Nr. L 15 entwickelt. Dieses Konzept wird jetzt weiter entwickelt.
Einwendungen der Bezirksregierung wurden hierzu nicht vorgetragen. Die Hinweise
werden zur Kenntnis genommen.
Um dem zunehmenden Verkehr gerecht zu werden, wurden Abstimmungen mit dem
Landesbetrieb Straßen NRW getroffen und verschiedene bauliche Maßnahmen an der
Landesstraße durchgeführt.
Die Hinweise werden deshalb zur Kenntnis genommen.
T 61 NABU – Kreisverband Düren mit Schreiben vom 11.04.2017
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die Unterlagen entsprechen den Vorgaben des BauGB und wurden der öffentlichen
Auslegung vollständig beigefügt. Sie standen damit während der Auslegungsfrist
jedermann zur Einsicht zur Verfügung. Alle Unterlagen wurden den TÖB´s zugesendet.
T 63 Westnetz – Regionalzentrum westliches Rheinland mit Schreiben vom 16.03.2017
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sofern die Versorgungsträger dieses
wünschen, können sie die Leitungstrassen als Grunddienstbarkeit in die Grundbücher
eintragen lassen. Dieses betrifft allerdings andere Verfahren.
T 63a Westnetz – Spezialservice Strom mit Schreiben vom 28.03.2017
Die Hinweise und Anregungen werden im Bebauungsplan berücksichtigt.
Die Hochspannungsfreileitung einschließlich des Schutzstreifens ist im Bebauungsplan
eingetragen. Die Hinweise und Anregungen werden damit berücksichtigt.
T 64 Rurtalbahn mit Schreiben vom 20.03.2017
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
c) Über den endgültigen Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, gemäß § 10 BauGB in der zurzeit gültigen
Fassung den Bebauungsplan Nörvenich L 15 „Bubenheimer Spieleland“, 1. Änderung und
Ergänzung – Ortsteil Rommelsheim – sowie die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Gemeinde Nörvenich, bestehend aus Planzeichnung und Text sowie der Begründung
hierzu. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes L 15 „Bubenheimer Spieleland“, 1.
Änderung und Ergänzung – Ortsteil Rommelsheim – sowie der 7. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich, ergibt sich aus den beigefügten
Planunterlagen.