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Beschlussvorlage (Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 GemHVO NRW)

Daten

Kommune
Nörvenich
Größe
76 kB
Datum
09.02.2017
Erstellt
18.01.17, 19:07
Aktualisiert
18.01.17, 19:07
Beschlussvorlage (Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 GemHVO NRW) Beschlussvorlage (Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 GemHVO NRW)

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Gemeinde Nörvenich Vorlagen-Nr.: 338/2017 Der Bürgermeister (Legislaturperiode 2014-2020) HSG: Kämmerei Sachbearbeiter: Thomas Reimer vom 13.01.2017 Beschlussvorlage - öffentlicher Teil An den Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss Rat 26.01.2017 09.02.2017 Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 GemHVO NRW I. Haushaltsmäßige Auswirkungen Die Vorlage berührt den Etat im Ergebnisplan / Finanzplan auf der Aufwandsseite / Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. II. Sachdarstellung: (bisherige Erläuterungen) Gemäß § 22 GemHVO NRW sind Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen übertragbar und bleiben bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar. Sind Erträge oder Einzahlungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden, bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und die Ermächtigung zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. Zum Zeitpunkt der Haushaltsplanaufstellung kann nicht vorausgesehen werden, ob die veranschlagten Mittel für das aktuelle Jahr bis zum Ende des Haushaltsjahres wie geplant eingesetzt werden können. Aus der Sicht der Verwaltung stellt eine Ermächtigungsübertragung für Haushaltsansätze deshalb eine Notwendigkeit dar, um Investitionsmaßnahmen und Aufträge aus dem Ergebnisplan, die im vorangegangenen Haushaltsjahr aus zeitlichen Gründen nicht beendet werden konnten, abzuschließen.Im Folgejahr könnten dann die ursprünglich geplanten Mittel weiterhin zur Verfügung stehen, um die Maßnahmen zu beenden. Gemäß § 22 GemHVO NRW Abs. 4 ist dem Rat bei der Ermächtigungsübertragung eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und dem Finanzplan des Folgejahres vorzulegen. Für das Haushaltsjahr 2016 schlägt die Verwaltung vor, dass die gesamten Mittel für nicht abgeschlossene Investitionsmaßnahmen in das Jahr 2017 übertragen werden. Die nach § 22 GemHVO NRW Abs. 4 vorgeschriebene Übersicht der übertragenen Mittel und Auswirkungen wird dem Rat im Rahmen der Arbeiten zum Entwurf des Jahresabschlusses 2016 zur nächsten Sitzung vorgelegt. III: Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Nörvenich stimmt der Ermächtigungsübertragung gemäß § 22 GemHVO NRW zu.