Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
103 kB
Datum
13.07.2017
Erstellt
31.05.17, 19:06
Aktualisiert
31.05.17, 19:06
Stichworte
Inhalt der Datei
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4.40
Richtlinien
der Gemeinde Nörvenich für die Bezuschussung der Ortsvereine vom 28.07.2003
in der Fassung der 5. Änderung vom
§1
Allgemeines
Die Gemeinde Nörvenich fördert die Sport-, Brauchtums-, Musik- und sonstigen Vereine nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und im Rahmen der vorhandenen
Haushaltsmittel. Hauptkriterium ist die Förderung von Jugendarbeit.
Bezuschussungsfähig sind nur Vereine, deren Mitglieder zu mindestens aus 10%
Jugendlichen besteht, deren Wohnsitz in der Gemeinde Nörvenich liegt.
§2
Sportvereine
(1) Sportvereine sind nur solche Vereinigungen, die dem Landessportbund oder dem
entsprechenden Fachverband angehören.
(2) Die Sportvereine erhalten jährlich:
a) einen Sockelbetrag von 75,00 €,
b) einen Zuschlag von 6,00 € pro Verein für jeden bei der Sporthilfe gemeldeten
Jugendlichen,
c) 50 % des vom Landessportbund gewährten Übungsleiterzuschusses.
(3) Die Sportvereine, für deren Sportanlagen oder Vereinshäuser Wasser-, Kanal-,
Strom- oder Heizkosten entstehen, erhalten zusätzlich für jede am regelmäßigen
Spielbetrieb teilnehmende Mannschaft (Stand 1.10. des Vorjahres) einen Zuschuss von 100,00 € pro Jahr aufgerundet auf volle 5,00 €.
§3
Karnevalsgesellschaften
(1) Die Veranstalter erhalten grundsätzlich einen Jahreszuschuss von 75,00 € zuzüglich 0,15 € pro Einwohner des betreffenden Ortes nach dem Stand vom
1.Januar des betreffenden Jahres, aufgerundet auf volle 5,00 €, wenn mindestens 1 Veranstaltung durchgeführt wird.
(2) In den Ortsteilen ohne organisierte Karnevalsgesellschaft wird der Zuschuss
nach Abs. 1 an den Ortsvorsteher gezahlt. Die zweckgebundene Verwendung ist
nachzuweisen.
§4
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Schützenbruderschaften
1. Die Schützenbruderschaften erhalten einen Sockelbetrag von 75,00 €
2. einen Jugendlichenzuschlag von 6,00 €.
§5
Musikvereine
(1) Die Musikvereine erhalten grundsätzlich
1. einen Sockelbetrag von 75,00 €,
2. einen Jugendlichenzuschlag von 6,00 €.
§6
Martinsfeiern
(1) Die Veranstalter der Martinsfeiern erhalten für jedes Kind bis zum vollendeten12.
Lebensjahr einen Zuschuss in Höhe von 2,20 €.
(2) Jeder Ortsteil erhält für die musikalische Begleitung des Martinsumzuges einen
Zuschuss von 50,00 €, unabhängig davon, ob es sich um einen ansässigen oder
Ortsfremden Musikverein handelt. Bei mehr als 300 bezuschussungsfähigen
Kindern verdoppelt sich der Betrag.
(3) Die Auszahlung des Zuschusses nach Abs. 1 erfolgt über den Ortsvorsteher.
§7
Feuerwehren
(1) Die Löschgruppen der Freiwilligen Feuerwehren erhalten einen Jahreszuschuss
von 100,00 €. Dieser Betrag erhöht sich um weitere 25,00 € für die Löschgruppen, die selbstfahrende Löschfahrzeuge zu warten haben.
(2) Für die Mitglieder der Jugendfeuerwehren wird für jedes jugendliche Mitglied ein
Betrag von jährlich 6,00 € gezahlt.
(3) Soweit durch die Bezuschussung nach den Absätzen 1 und 2 die Haushaltsmittel
des jeweiligen Jahres nicht erschöpft sind, werden die Restmittel nach der Zahl
der Einsätze auf die Löschgruppen verteilt.
§8
Hilfsorganisationen
(1) Der Malteser-Hilfsdienst (Ortsgruppe Nörvenich) erhält einen jährlichen Zuschuss
von 100,00 €.
(2) Der Nörvenicher Tisch e.V. erhält einen jährlichen Zuschuss von 100,00 €.
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4.40
(3) Der Verein „Nörvenich hilft“ e.V. erhält einen jährlichen Zuschuss von 100 €
§9
Jubiläumszuschüsse
(1) Für jedes Jubiläum, dessen Jahreszahl sich durch 25 teilen lässt, wird ein
einmaliger Zuschuss von 150,00 € gewährt.
(2) Der Jubiläumszuschuss ist mindestens 1 Jahr vorher zu beantragen.
(3) Diese Regelung gilt nur für die in diesen Richtlinien erfassten Vereine.
§ 10
Sonstige Zuschüsse
(2) Vereine erhalten jeweils
1. einen Sockelbetrag von 75,00 €
2. einen Jugendlichenzuschlag von 6,00 €,
Wenn die Kriterien nach § 1 erfüllt werden.
§ 11
Verfahren
(1) Alle Zuschüsse werden nur auf Antrag gewährt. Die Anträge sind so rechtzeitig
einzureichen, dass sie bis spätestens am 31.10. eines jeden Jahres bei der Gemeindeverwaltung unter Berücksichtigung der Meldung der aktuellen Mitgliederzahlen eines jeden Vereins (Stand 01.01. eines jeden des Jahres) vorliegen.
(2) Der Jugendlichenzuschlag wird nur für Jugendliche gezahlt, die in der Gemeinde
Nörvenich wohnhaft sind und am 01.01. des Jahres Mitglied des Vereins sind.
Als Jugendliche gelten die Mitglieder, die zu Beginn des Jahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ebenso sind die Jugendlichen mit Name, Vorname, Straße, Wohnort und Lebensjahr an die Gemeindeverwaltung bei ANtragstellung bekannt zu geben. Bei Vereinen, die diese Meldung auch an ihren
Dachverband melden müssen, reicht eine Kopie dieser Meldung aus.
(3) Vereine, deren Mitglieder zu 25% aus Personen bestehen, welche ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde Nörvenich haben, wird der Sockelbetrag, wie auch der
Übungsleiterzuschuss halbiert.
§ 12
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4
4.40
Ausnahmen
Der Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss kann in Sonderfällen über Ausnahmen von
diesen Richtlinien entscheiden.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten zum 01.01.2017 in Kraft.
Nörvenich, den
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