Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
104 kB
Datum
13.07.2017
Erstellt
31.05.17, 19:06
Aktualisiert
31.05.17, 19:06
Stichworte
Inhalt der Datei
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Richtlinien
der Gemeinde Nörvenich für die Bezuschussung der Ortsvereine vom 28.07.2003
in der Fassung der 5. Änderung vom
§1
Allgemeines
Die Gemeinde Nörvenich fördert die Sport-, Brauchtums-, Musik- und sonstigen Vereine nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und im Rahmen der vorhandenen
Haushaltsmittel. Hauptkriterium ist die Förderung von Jugendarbeit.
Bezuschussungsfähig sind nur Vereine, deren Mitglieder zu mindestens 10% aus
Jugendlichen bestehen, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Nörvenich haben.
§2
Sportvereine
(1) Die Sportvereine erhalten grundsätzlich jährlich:
a) einen Sockelbetrag von 75,00 €,
b) einen Zuschlag von 6,00 € pro Verein für jeden bei der Sporthilfe gemeldeten
Jugendlichen,
c) 50 % des vom Landessportbund gewährten Übungsleiterzuschusses.
(2) Die Sportvereine, für deren Sportanlagen oder Vereinshäuser Wasser-, Kanal-,
Strom- oder Heizkosten entstehen, erhalten grundsätzlich dazu für jede am regelmäßigen Spielbetrieb teilnehmende Mannschaft (Stand 1.10. des Vorjahres)
einen Zuschuss von 100,00 € pro Jahr aufgerundet auf volle 5,00 €.
(3) Sportvereine sind nur solche Vereinigungen, die dem Landessportbund oder dem
entsprechenden Fachverband angehören.
§3
Karnevalsgesellschaften
(1) Die Veranstalter erhalten grundsätzlich einen Jahreszuschuss von 75,00 € zuzüglich 0,15 € pro Einwohner des betreffenden Ortes nach dem Stand vom
1.Januar des betreffenden Jahres, aufgerundet auf volle 5,00 €, wenn mindestens 1 Veranstaltung durchgeführt wird.
Zu den Einwohnern zählen nicht die kasernierten Soldaten.
(2) In den Ortsteilen ohne organisierte Karnevalsgesellschaft wird der Zuschuss
nach Abs. 1 an den Ortsvorsteher gezahlt. Die zweckgebundene Verwendung ist
nachzuweisen.
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§4
Schützenbruderschaften
(1) Die Schützenbruderschaften erhalten grundsätzlich
1. einen Sockelbetrag von 75,00 €.
2. Soweit in einer Schützenbruderschaft Jugendliche vorhanden sind, für jeden
Jugendlichen noch ein Betrag von jährlich 6,00 €.
§5
Musikvereine
(1) Die Musikvereine erhalten grundsätzlich
1. einen Sockelbetrag von 75,00 €,
2. einen Jugendlichenzuschlag von 6,00 €.
§6
Martinsfeiern
(1) Die Veranstalter der Martinsfeiern erhalten für jedes Kind bis zum vollendeten12.
Lebensjahr einen Zuschuss in Höhe von 2,20 €.
(2) Jeder Ortsteil erhält für die musikalische Begleitung des Martinsumzuges einen
Zuschuss von 50,00 €, unabhängig davon, ob es sich um einen ansässigen oder
ortsfremden Musikverein handelt. Bei mehr als 300 bezuschussungsfähigen Kindern verdoppelt sich der Betrag.
(3) Die Auszahlung des Zuschusses nach Abs. 1 erfolgt über den Ortsvorsteher.
§7
Hilfsorganisationen
(1) Der Malteser-Hilfsdienst (Ortsgruppe Nörvenich) erhält einen jährlichen Zuschuss
von 100,00 €.
(2) Der Nörvenicher Tisch e.V. erhält einen jährlichen Zuschuss von 100,00 €.
(3) Der Verein „Nörvenich hilft“ e.V. erhält einen jährlichen Zuschuss von 100,00 €
§8
Jubiläumszuschüsse
(1) Für jedes Jubiläum, dessen Jahreszahl sich durch 25 teilen lässt, wird ein
einmaliger Zuschuss von 150,00 € gewährt.
(2) Der Jubiläumszuschuss ist mindestens 1 Jahr vorher zu beantragen.
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(3) Diese Regelung gilt nur für die in diesen Richtlinien erfassten Vereine.
§9
Sonstige Zuschüsse
(1) Der Rassegeflügelzuchtverein Nörvenich 1958 sowie der Junggesellenclub 1966
Eschweiler über Feld e.V. erhalten jeweils
1. einen Sockelbetrag von 75,00 €
2. einen Jugendlichenzuschlag von 6,00 €.
§ 10
Verfahren
(1) Alle Zuschüsse werden nur auf Antrag gewährt. Die Anträge sind so rechtzeitig
einzureichen, dass sie bis spätestens am 31.10. eines jeden Jahres bei der Gemeindeverwaltung vorliegen.
(2) Der Jugendlichenzuschlag wird nur für Jugendliche gezahlt, die in der Gemeinde
Nörvenich wohnhaft sind und am 01.01. des Jahres Mitglied des Vereins sind.
Als Jugendliche gelten die Mitglieder, die zu Beginn des Jahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(3) Bei Vereinen mit mehr als 25 % auswärtigen Mitgliedern wird der Sockelbetrag
und der Übungsleiterzuschuss halbiert.
§ 11
Versicherungen und Straßenreinigung
(1) Die Kosten der Gebäude- und Inhaltsversicherungen sowie die Kosten der Straßenreinigung der durch die Vereine genutzten Gebäude tragen die Vereine.
§ 12
Ausnahmen
Der Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss kann in Sonderfällen über Ausnahmen von
diesen Richtlinien entscheiden.
§ 13
Wenn die verfügbaren Mittel nicht ausreichen, werden die Zuschüsse nach diesen
Richtlinien, mit Ausnahme des § 6, prozentual gekürzt.
§ 14
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Soweit vertraglich nicht weiter geregelt werden folgende Energiekostenerstattungen von
Vereinen an die Gemeinde gefordert.
1. Turnverein Eschweiler über Feld für Vorraum in der Turnhalle Eschweiler über
Feld: 450,00 € jährlich
2. Tambourcorps Blau Weiß Nörvenich für Nebenraum in der Sporthalle Nörvenich:
1.000,00 € jährlich
3. Musikverein Gut Klang für Nutzung der Alten Schule Eschweiler über Feld:
450,00 € jährlich
§ 15
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten zum 01.01.2018 in Kraft.
Nörvenich, den ___________
Der Bürgermeister
Dr. Timo Czech
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