Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Richtlinien)

Daten

Kommune
Nörvenich
Größe
102 kB
Datum
13.07.2017
Erstellt
25.08.16, 16:18
Aktualisiert
25.08.16, 16:18
Beschlussvorlage (Richtlinien) Beschlussvorlage (Richtlinien) Beschlussvorlage (Richtlinien) Beschlussvorlage (Richtlinien)

öffnen download melden Dateigröße: 102 kB

Inhalt der Datei

1 4.40 Richtlinien der Gemeinde Nörvenich für die Bezuschussung der Ortsvereine vom 28.07.2003 in der Fassung der 4. Änderung vom 18.07.2013 §1 Allgemeines Die Gemeinde Nörvenich fördert die Sport-, Brauchtums-, Musik- und sonstigen Vereine nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel. §2 Sportvereine (1) Die Sportvereine erhalten grundsätzlich jährlich: a) einen Sockelbetrag von 75,00 €, b) einen Zuschlag von 6,00 € pro Verein für jeden bei der Sporthilfe gemeldeten Jugendlichen, c) 50 % des vom Landessportbund gewährten Übungsleiterzuschusses. Wenn die verfügbaren Mittel nicht ausreichen, werden die Zuschüsse prozentual gekürzt. (2) Die Sportvereine, für deren Sportanlagen oder Vereinshäuser Wasser-, Kanal-, Strom- oder Heizkosten entstehen, erhalten grundsätzlich dazu für jede am regelmäßigen Spielbetrieb teilnehmende Mannschaft (Stand 1.10. des Vorjahres) einen Zuschuss von 100,00 € pro Jahr aufgerundet auf volle 5,00 €. Wenn die verfügbaren Mittel nicht ausreichen, werden die Zuschüsse prozentual gekürzt. (3) Sportvereine, denen in gemeindlichen Gebäuden Räume zur Nutzung überlassen werden, zahlen monatlich eine Miet-/ Energiekostenpauschale an die Gemeinde. Der SV Blau- Weiß Frauwüllesheim zahlt für die Nutzung der Duschräume eine jährliche Pauschale in Höhe von 800,00 € und der Turnverein Eschweiler über Feld zahlt für die Nutzung des Vorraums in der Turnhalle Eschweiler über Feld pauschal 450,00 €. (4) Sportvereine sind nur solche Vereinigungen, die dem Landessportbund oder dem entsprechenden Fachverband angehören. §3 Karnevalsgesellschaften (1) Die Veranstalter erhalten grundsätzlich einen Jahreszuschuss von 50,00 € zuzüglich 0,15 € pro Einwohner des betreffenden Ortes nach dem Stand vom 1 2 4.40 1.Januar des betreffenden Jahres, aufgerundet auf volle 5,00 €, wenn mindestens 1 Veranstaltung durchgeführt wird. Wenn die verfügbaren Mittel nicht ausreichen, wird der Zuschuss prozentual gekürzt. Zu den Einwohnern zählen nicht die kasernierten Soldaten. (2) In den Ortsteilen ohne organisierte Karnevalsgesellschaft wird der Zuschuss nach Abs. 1 an den Ortsvorsteher gezahlt. Die zweckgebundene Verwendung ist nachzuweisen. (3) Die Karnevalsgesellschaft „Fidele Jonge“ Nörvenich zahlt für die Nutzung der Neffeltalhalle zu Trainingszwecken eine Miet-/ Energiekostenpauschale in Höhe von 450,00 €. §4 Schützenbruderschaften (1) Die Schützenbruderschaften erhalten grundsätzlich einen Sockelbetrag von 75,00 €. Wenn die verfügbaren Mittel nicht ausreichen, wird der Zuschuss prozentual gekürzt. (2) Soweit in einer Schützenbruderschaft Jugendliche vorhanden sind, wird grundsätzlich für jeden Jugendlichen noch ein Betrag von jährlich 6,00 € gezahlt. Wenn die verfügbaren Mittel nicht ausreichen, wird der Zuschuss prozentual gekürzt. §5 Musikvereine (1) Die Musikvereine erhalten grundsätzlich 1. einen Sockelbetrag von 75,00 €, 2. einen Jugendlichenzuschlag von 6,00 €. Wenn die verfügbaren Mittel nicht ausreichen, werden die Zuschüsse prozentual gekürzt. (2) (3) Jeder Ortsteil erhält für die musikalische Begleitung des Martinsumzuges einen Zuschuss von 25,00 €, unabhängig davon, ob es sich um einen ansässigen oder ortsfremden Musikverein handelt. Das Tambourcorps Nörvenich zahlt für die Nutzung der Nebenräume in der Sporthalle Nörvenich pauschal jährlich 1.000,00 € und der Musikverein „Gut Klang“ für die Nutzung der alten Schule in Eschweiler ü. Feld pauschal jährlich 450,00 € an die Gemeinde. Die Vermietung an bzw. Nutzung durch Dritte ist nur mit Zustimmung der Gemeinde zulässig. 2 3 4.40 §6 Martinsfeiern (1) Die Veranstalter der Martinsfeiern erhalten für jedes Kind bis zum vollendeten 12. Lebensjahr einen Zuschuss in Höhe von 2,10 €. (2) Die Auszahlung des Zuschusses nach Abs. 1 erfolgt über den Ortsvorsteher. §7 Feuerwehren (1) Die Löschgruppen der Freiwilligen Feuerwehren erhalten einen Jahreszuschuss von 100,00 €. Dieser Betrag erhöht sich um weitere 25,00 € für die Löschgruppen, die selbstfahrende Löschfahrzeuge zu warten haben. (2) Für die Mitglieder der Jugendfeuerwehren wird für jedes jugendliche Mitglied ein Betrag von jährlich 6,00 € gezahlt. (3) Soweit durch die Bezuschussung nach den Absätzen 1 und 2 die Haushaltsmittel des jeweiligen Jahres nicht erschöpft sind, werden die Restmittel nach der Zahl der Einsätze auf die Löschgruppen verteilt. §8 Hilfsorganisationen (1) Der Malteser-Hilfsdienst (Ortsgruppe Nörvenich) erhält einen jährlichen Zuschuss von 100,00 €. (2) Der Nörvenicher Tisch e.V. erhält einen jährlichen Zuschuss von 100,00 €. §9 Jubiläumszuschüsse (1) Für jedes Jubiläum, dessen Jahreszahl sich durch 25 teilen lässt, wird ein einmaliger Zuschuss von 130,00 € gewährt. (2) Der Jubiläumszuschuss ist mindestens 1 Jahr vorher zu beantragen. (3) Diese Regelung gilt nur für die in diesen Richtlinien erfassten Vereine. § 10 Sonstige Zuschüsse (1) Der Rassegeflügelzuchtverein Nörvenich 1958 sowie der Junggesellenclub 1966 Eschweiler über Feld e.V. erhalten jeweils 1. einen Sockelbetrag von 75,00 € 2. einen Jugendlichenzuschlag von 6,00 €. 3 4 4.40 § 11 Verfahren (1) Alle Zuschüsse werden nur auf Antrag gewährt. Die Anträge sind so rechtzeitig einzureichen, dass sie bis spätestens am 31.10. eines jeden Jahres bei der Gemeindeverwaltung vorliegen. (2) Der Jugendlichenzuschlag wird nur für Jugendliche gezahlt, die in der Gemeinde Nörvenich wohnhaft sind und am 01.01. des Jahres Mitglied des Vereins sind. Als Jugendliche gelten die Mitglieder, die zu Beginn des Jahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (3) Bei Vereinen mit mehr als 25 % auswärtigen Mitgliedern wird der Sockelbetrag und der Übungsleiterzuschuss halbiert. § 12 Versicherungen und Straßenreinigung (1) Die Kosten der Gebäude- und Inhaltsversicherungen sowie die Kosten der Straßenreinigung der durch die Vereine genutzten Gebäude tragen die Vereine. § 13 Ausnahmen Der Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss kann in Sonderfällen über Ausnahmen von diesen Richtlinien entscheiden. § 14 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten zum 18.07.2013 in Kraft. Nörvenich, den 02.10.2014 Der Bürgermeister In Vertretung (Ilsemarie Bewernick) 4