Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
409 kB
Datum
13.07.2017
Erstellt
13.07.17, 13:36
Aktualisiert
13.07.17, 13:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Nörvenich
Vorlagen-Nr.: 407/2017
Der Bürgermeister
(Legislaturperiode 2014-2020)
HSG: 60
Sachbearbeiter: Andreas Krause
vom 26.06.2017
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil An den
Rat
13.07.2017
Bebauungsplan Nörvenich G 4, 2. Änderung - ehemalige Hauptschule - Ortsteil Nörvenich sowie 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich;
hier: Beschlussfassung über a) die eingegangenen Stellungnahmen von Bürgern während
der Offenlage, b) die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
während der Offenlage, c) den endgültigen Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
I.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Die Vorlage berührt nicht den Etat
II.
Sachdarstellung:
(bisherige Erläuterungen)
Der Rat der Gemeinde Nörvenich hat in seiner Sitzung am 07.07.2016 den Aufstellungsbeschluss
gemäß § 2 BauGB zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nörvenich G 4 – Ortsteil Nörvenich –
für den Bereich des Areals der ehemaligen Hauptschule in der Gemarkung Nörvenich, Flur 34,
Flurstück 12 tlw., gelegen „In den Benden“, gefasst.
Durch die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nörvenich G 4 – Ortsteil Nörvenich
– soll die Möglichkeit des Umbaus und der baulichen Ergänzung der ehemaligen Hauptschule in
eine Pflegeeinrichtung geschaffen werden.
Der Aufstellungsbeschluss wurde durch Bekanntmachung vom 13.07.2016 veröffentlicht.
Gemäß § 3 BauGB wurde am 03.11.2016, 18.00 Uhr, eine Bürgerbeteiligung zur 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nörvenich G 4 – Ortsteil Nörvenich - in der Neffeltalhalle in Nörvenich
durchgeführt. Hierzu wurde durch Bekanntmachung vom 13.10.2016 eingeladen. Die betroffenen
und benachbarten Grundstückseigentümer wurden durch Schreiben vom 13.10.2016 persönlich
eingeladen. Darüber hinaus wurde auf diese Veranstaltung im Amts- und Mitteilungsblatt der
Gemeinde Nörvenich, vom 22.10.2016, Nr. 21, hingewiesen.
Der Rat der Gemeinde Nörvenich hat in seiner Sitzung am 01.12.2016 den Aufstellungsbeschluss
gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zur 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich
für den Bereich des Areals der ehemaligen Hauptschule gefasst.
Der Aufstellungsbeschluss wurde durch Bekanntmachung vom 02.12.2016 veröffentlicht.
Mit Datum vom 17.11.2016 wurde seitens der Verwaltung eine Anfrage gemäß § 34
Landesplanungsgesetz über die Kreisverwaltung Düren an die Bezirksregierung Köln –
Bezirksplanungsbehörde – gestellt. Mit Verfügung vom 14.02.2017 teilt die Bezirksregierung Köln
mit, dass die Änderung des Flächennutzungsplanes an die Ziele der Raumordnung angepasst ist.
Gemäß § 3 BauGB wurde am 12.12.2016 um 18.00 Uhr zur 16. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich eine Bürgerbeteiligung in der Aula der
Gemeinschaftsgrundschule Nörvenich durchgeführt. Hierzu wurde durch Bekanntmachung vom
02.12.2016 eingeladen. Die betroffenen und benachbarten Grundstückseigentümer wurden durch
Schreiben vom 02.12.2016 persönlich eingeladen. Darüber hinaus wurde auf diese Veranstaltung
in der Ausgabe der Dürener Zeitung vom 06.12.2016 hingewiesen.
Die Träger öffentlicher Belange wurden durch Schreiben vom 20.01.2017 über die Planungen zur
16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich und zur 2.Änderung des
Bebauungsplanes Nörvenich G 4 – ehemalige Hauptschule - Ortsteil Nörvenich –- informiert und
um Abgabe einer Stellungnahme bis zum 28.02.2017 gebeten.
Frühzeitige Beteiligung
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Träger öffentlicher
Belange zur 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich sowie der 2.
Änderung des Bebauungsplanes G 4 - ehemalige Hauptschule – Ortsteil Nörvenich – sind von den
Bürgerinnen und Bürgern nachfolgende Anregungen und Bedenken vorgetragen worden.
B1 Niederschrift der Bürgerbeteiligung (Darlegung und Anhörung), 12.12.2016
Es wird nachgefragt, ob auch in der Burgstraße ein Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) angelegt
werden kann.
Es wird nachgefragt, ob die Bushaltestelle für den Schülerbusverkehr in der Straße „In den
Benden“ bei Veranstaltungen als Parkplätze genutzt werden kann.
Es wird angemerkt, dass die Parkplätze nördlich der Seniorenanlage störend für die Bewohner
sein könnten.
Es wird angesprochen, dass auch auf der anderen Neffelbachseite zusätzliche Anpflanzungen
vorgenommen werden könnten.
Es wird auf Feuerwehrzufahrten hingewiesen, die frei zugänglich bleiben müssen.
Folgende Stellungnahmen der Öffentlichkeit liegen zur 2. Änderung des Bebauungsplanes
Nörvenich G 4 - ehemalige Hauptschule – Ortsteil Nörvenich –vor:
B 1 Niederschrift der Bürgerbeteiligung (Darlegung und Anhörung), 03.11.2016
Herr S. weist darauf hin, dass der mit der Ansiedlung des Nettomarktes verbundene
Einkaufsverkehr
ein Problem für gebrechliche Menschen und Schüler darstellt.
Herr S. weist darauf hin, dass ein sicherer Weg für gehbehinderte Menschen zu gewährleisten ist.
Herr L. weist darauf hin, dass in der Bekanntmachung nicht genau erkennbar war um welche
Planung es sich handelt.
Herr L. weist weiterhin darauf hin, dass durch den Bau des Nettomarktes eine Gefahr für alte
Menschen, Schüler und Kinder entsteht.
Herr L. weist darauf hin, dass nicht ausreichend Stellplätze zur Verfügung stehen.
Herr B. weist darauf hin, dass die Pausenhoffläche der ehemaligen Hauptschule derzeit von der
Grundschule mitgenutzt wird. Es stellt sich die Frage ob für die Zukunft gewährleistet ist, dass
ausreichend Pausenhoffläche für die Grundschule zur Verfügung steht.
Frau Z. weist darauf hin, dass in der Burgstraße etwas passieren muss, damit künftig alle sicher
die Straße queren können.
Frau Z. weist darauf hin, dass in der Burgstraße ein Zebrastreifen anzubringen ist. Darüber hinaus
sind bei Schichtwechsel zu wenige Parkplätze auf dem Grundstück vorhanden.
Herr H. weist darauf hin, dass dieses Verfahren bei der Verkehrsplanung des Nettomarktes mit zu
berücksichtigen ist, um Kreuzungen der Verkehrsführung so gering wie möglich zu halten.
Herr S. weist darauf hin, dass Altenpflegeeinrichtungen unter 120 Plätzen aufgrund der Aussage
der Katholischen Kirche unrentabel sind.
Frau Z. fragt nach dem künftigen Standort der Skateranlage.
Herr L. weist darauf hin, dass sich die Frage stellt, wo solche Einrichtungen (Skateranlage) hin
sollen, wenn die Gemeinde Nörvenich Spielplätze schließt und diese der Bebauung zuführt.
Herr Sch. fragt, ob der Abriss der Alten Mühle unbedingt erforderlich ist.
Folgende Träger öffentlicher Belange haben zur 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Nörvenich und zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nörvenich G 4 – Ortsteil
Nörvenich - mitgeteilt, dass keine Anregungen, Bedenken und Hinweise vorgetragen werden:
T1
T3
T 16
T 25
T 33
T 50
T 58
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 14.02.2017
Bezirksregierung Köln, Dezernat 52, 02.02.2017
LVR Dezernat 3, Köln, Gebäude- u. Liegenschaftsmanagement, Umwelt, Energie, RBB,
03.02.2107
Industrie- und Handelskammer, 21.02.2017
Gemeinde Merzenich, 01.02.2017
Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH, 06.02.2017
Wasserverband Eifel-Rur, 01.02.2017
PLEDOC GmbH, 01.02.2017
Folgende Träger öffentlicher Belange haben zur 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Nörvenich und zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nörvenich G 4 – ehemalige.
Hauptschule - Ortsteil Nörvenich –- Stellungnahmen abgegeben:
T1 Bezirksregierung Köln – Dezernat 54 – Wasserwirtschaft, 28.02.2017
Es wird darauf hingewiesen, dass bezüglich der Planungen entlang des Neffelbaches gem. §31
Abs.4 Landeswassergesetz (LWG NRW) die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen,
soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind, innerhalb eines fünf
Meter breiten Gewässerstreifens verboten ist.
Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass der Umsetzungsfahrplan im Bereich ehemalige
Hauptschule einen „Suchraum zur Entwicklung von Strahlwegen“ vorsieht. Als konkrete
Maßnahme ist hier unterhalb des Schlosses Nörvenich die Aufweitung des Gewässers
vorgesehen. Der sich hieraus ergebende Platzbedarf ist in den Planungen zu berücksichtigen.
T1 Bezirksregierung Köln, 02.03.2017
Zu dem Vorhaben in der vorliegenden Form bestehen aus Sicht der zu vertretenden Belange von
Natur und Landschaft Bedenken.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Neffelbachaue ein Verbundkorridor mit herausragender
Bedeutung (VBK 5105-013) ist. Dabei ist insbesondere die Verbindung von den wenigen
verbliebenden Waldstrukturen der Börde in die Region der Eifel von Bedeutung. Dies schlägt sich
auch in den entsprechenden Aspekten des Braunkohle-Tagebaus nieder. Die Neffelbachaue
nimmt auch in den dortigen Vorhaben zentrale Funktionen für die ökologische Leistungsfähigkeit
des Naturhaushaltes wahr.
Weiterhin besteht südlich angrenzend an den Bereich der Gewässerquerung Burgstraße bereits
eine erhebliche Einengung des für die entsprechenden Funktionen zur Verfügung stehenden
Raumes.
Außerdem werden auch die Möglichkeiten einer Wiederherstellung des guten ökologischen
Zustandes des Gewässers, besonders im Hinblick auf erforderlichen Raumbedarf, erheblich
erschwert.
Aufgrund der nicht mehr vorhandenen öff. Nutzung der Fläche als Schule ist ein Rückbau der
ehem. Schulgebäude und eine Rückführung der Bebauung in der Aue in unversiegelte Fläche
anzustreben. Als Abgrenzung biete sich hier die Festsetzung des Flurstückes (Weg) Nr. 29 in
südliche Richtung an
T 2 Kreis Düren, 28.02.2017
Wasserwirtschaft:
Niederschlagswasserbeseitigung:
Für die Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers über den Regenwasserkanal in der Trasse
Sportplatz/Turnhalle über eine Einleitstelle in den Neffelbach, ist ein neuer wasserrechtlicher
Antrag mit den erforderlichen Unterlagen und der Darstellung der aktuellen Situation bei der
unteren Wasserbehörde einzureichen, da die bisherige Erlaubnis bis zum 31.12.2014 befristet
war.
Weiterhin werden im Plangebiet zusätzliche Flächen versiegelt. Aus diesem Grund ist mit dem
Erftverband und der unteren Wasserbehörde zu klären ob mit Blick auf den Hochwasserschutz
eine Rückhaltung erforderlich ist. Ebenso ist die Frage der Regenwasserbehandlung zu klären.
Es wird also darauf hingewiesen, dass die grundsätzliche Machbarkeit des
Entwässerungskonzeptes nicht nachgewiesen ist. Das Entwässerungskonzept ist bis zur
Offenlage bei der unteren Wasserbehörde vorzulegen.
Uferrandstreifen:
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 31 Landeswassergesetz in der Fassung vom Juli 2016
entlang des Neffelbaches ab OK-Böschung ein mind. 5 m breiter Streifen als Uferstreifen
freizuhalten ist.
Innerhalb dieses Streifens sind u.a. folgende Maßnahmen und Handlungen auszuschließen:
Bebauung einschl. Baunebengebäude
Lagerflächen, Parkflächen für Kfz
Straßen und Wege
Landwirtsch. Intensivnutzung
Dünger- und Herbizideinsatz
Begrenzungsmauern und -zäune
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass am Neffelbach Maßnahmen umzusetzen sind, damit der
gute ökologische Zustand im Sinne der EU-Wasserrahmenrichtlinie erreicht werden kann. Hierzu
ist eine Abstimmung mit dem Gewässerunterhaltungsträger, dem Erftverband und der unteren
Wasserbehörde vorzunehmen.
Entsprechend ist der o.g. Uferrandstreifen bzw. der notwendige Korridor entlang des Neffelbaches
weiterhin als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft festzusetzen.
Grundwasserverhältnisse:
Es wird darauf hingewiesen, dass im Plangebiet der Grundwasserstand flurnah (weniger als ca.
3m) ansteigen kann. Daher ist folgender Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen:
„Bereits bei der Planung von unterirdischen Anlagen (Keller, Garagen, etc.) sind bauliche
Maßnahmen (z.B. Abdichtungen) zum Schutz vor hohen Grundwasserständen vorzunehmen. Es
darf keine Grundwasserabsenkung bzw. -ableitung - auch kein zeitweiliges Abpumpen - nach
Errichtung der baulichen Anlage erfolgen. Weiterhin dürfen keine schädlichen Veränderungen der
Beschaffenheit des Grundwassers eintreten.
Immissionsschutz:
Es wird darauf hingewiesen, dass sich nördlich des Plangebietes eine Grillhütte und eine
Sportanlage befindet sowie westlich gelegen eine Sporthalle. Je nach Nutzung können von diesen
Anlagen Lärmemissionen ausgehen, die den Grad der Erheblichkeit i. S. d. BImSchG erreichen
bzw. überschreiten können. Im Falle der Grillhütte sind Störungen der Nachtruhe (ab 22:00 Uhr)
denkbar.
Es wird daher angeregt, die von den v. g. Anlagen ausgehenden Emissionen zu bewerten und ggf.
gutachterlich ermitteln zu lassen.
Bodenschutz:
Es liegen keine Hinweise auf Altlastenverdachtsflächen vor.
Abgrabungen:
Aus abgrabungsrechtlicher Sicht sind keine Belange betroffen.
Natur und Landschaft:
Aus landschaftspflegerischer Sicht ist keine abschließende Beurteilung der Planung möglich, da
die in den Unterlagen erwähnten Gutachten zum Artenschutz und der LPB nicht vorliegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die mit der Planung verbundene Einengung der Neffelbachaue
in den im FNP dargestellten „Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft“ besonders zu werten ist.
T 3 LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, 01.02.2017
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
Es wird darum gebeten folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen aufzunehmen:
„Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als
Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle
Nideggen, Zehnhofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425 / 9039-0, Fax: 02425 / 9039-199,
unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten.
Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist
abzuwarten.“
T 3 LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland, 15.02.2017
Es wird darauf hingewiesen, dass die Planung folgende eingetragene Denkmäler berührt:
Nr. 52 der Denkmalliste der Gemeinde Nörvenich – „Schloss Nörvenich“
Nr. 79 der Denkmalliste der Gemeinde Nörvenich – „westlicher Burggraben und ehemalige
Parkanlage von Schloss Nörvenich“
Es wird angeregt, die substanziellen, sensoriellen und funktionalen Auswirkungen der Planung auf
die Denkmäler zu untersuchen. Hierzu zählen auch mögliche Beeinträchtigungen der Parkanlage.
Hierzu wird Untersuchungsbedarf gesehen.
T11 Landwirtschaftskammer NRW, 17.02.2017
Es wird darauf hingewiesen, dass externe Kompensationsmaßnahmen nicht auf Ackerflächen
angelegt werden sollen.
T 14 Bezirksregierung Arnsberg, 07.02.2017
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet über einem mit Braunkohle verliehenen
Bergwerksfeld im Eigentum der RWE Power AG befindet und von durch Sümpfungsmaßnahmen
des Braunkohlebergbaus bedingten Grundwasserabsenken betroffen ist.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem
späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese
können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen.
Die Änderung der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten
bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
T 21 RWE Power AG, Abteilung Bergschäden, 20.02.2017
Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet in einem Auegebiet liegt und mit hohem
Grundwasserspiegel und humosem Bodenmaterial zu rechnen ist.
Wegen der Baugrundverhältnisse sollte das Plangebiet gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche
gekennzeichnet werden, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere
im Gründungsbereich, erforderlich sind.
Es wird gebeten, in die Textlichen Festsetzungen folgende Hinweise zu den
Baugrundverhältnissen und zu Grundwasserverhältnissen aufzunehmen.
Das Plangebiet liegt in einem Auenbereich
Baugrundverhältnisse:
„Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere
bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die
Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik“ DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, die
Normblätter der DIN 1054 „Baugrund-Sicherheitshinweise im Erd- und Grundbau – Ergänzende
Regelungen“, und der DIN 18 196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische
Zwecke“ mit der Tabelle 4, die organische und organogene Böden als Baugrund ungeeignet
einstuft, sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes NRW zu beachten.“
Grundwasserverhältnisse:
Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an. Der Grundwasserstand
kann vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den
Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche
Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der DIN 18 195 „Bauwerksabdichtungen“ zu
beachten. Weitere Informationen über die derzeitigen und zukünftig zu erwartenden
Grundwasserverhältnisse kann der Erftverband in Bergheim geben (www.erftverband.de).
T 38 Bezirksregierung Düsseldorf – Kampfmittelbeseitigungsdienst, 06.02.2017
Eine Überprüfung des beantragten Bereichs auf Kampfmittel ist nicht erforderlich.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit nicht gewährt
werden kann.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige
Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen sind, sobald
Kampfmittel gefunden werden.
Es wird weiterhin eine Sicherheitsdetektion empfohlen, sollten Erdarbeiten mit erheblichen
mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. stattfinden.
T 45 Landesbetrieb Straßenbau NRW, 31.01.2017
Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken.
Es wird darauf hingewiesen, dass aus dem Bebauungsplan heraus gegenüber der
Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven
Emissionsschutz durch den Verkehr der B 477 oder L 495 bestehen (auch künftig nicht).
Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist.
Evtl. notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Nörvenich.
Im Bebauungsplan ist zeichnerisch oder textlich auf die Verkehrsemissionen der angrenzenden
und/oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen.
Es wird darauf hingewiesen, dass notwendige Schutzmaßnahen alleine zu Lasten der Kommunen
/ der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung gehen.
T 51 NABU Kreisverband Düren, 27.02.2017
In der Begründung wird unter Punkt 4.1 eine Umweltprüfung erwähnt, diese hätte zur Verfügung
gestellt werden müssen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Artenschutzprüfung nur für Fledermäuse unzureichend ist,
es muss auf alle Arten geprüft werden.
Auch die Artenschutzprüfung wurde nicht vorgelegt.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Gelände des geplanten Discounters als Ausgleichsfläche
indiskutabel ist.
Die Inanspruchnahme der Neffelbachaue für die Planung wird abgelehnt, da Grünflächen für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft in Anspruch
genommen werden.
T 61 BUND – Kreisgruppe Düren, 22.02.2017
Der Neubau der Seniorenwohnanlage in dieser Größenordnung an diesem ökologisch wertvollen
Ort wird abgelehnt.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Bereich mit der Zweckbestimmung „Grünflächen für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ unzulässig
eingeschränkt wird.
Dem Neubau an dieser Stelle kann nur zugestimmt werden, wenn die Grünfläche am Neffelbach
vollständig mit dieser Zweckbestimmung erhalten bleibt. Eine Bebauung dieses Bereichs und
dessen Ausweisung als SO-Fläche wird abgelehnt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Erhaltung dieser Grünflächen bedeutsam für Artschutz und
Biotopverbund sind und die Standortqualität der Seniorenwohnanlage steigern.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Grünbereiche am Neffelbach keinesfalls verkleinert werden
sollten. Vielmehr sollten der Neffelbach und die Talaue wieder naturnäher ausgestaltet werden.
Demzufolge sollte auf Neuversiegelungen mit Ausrichtung nach Nordosten Richtung der
Grünflächen der Neffelbachaue verzichtet werden.
Die geplante Seniorenwohnanlage ist kleiner zu dimensionieren, damit keine Flächen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft beansprucht werden
Die verkehrliche Anbindung, insbesondere über den Kastanienweg, ist nicht so günstig wie in den
Planunterlagen dargestellt, sondern schon durch den neuen Netto-Markt überlastet.
Es wird darauf hingewiesen, dass auf den Einsatz von Pestiziden auf den Grünflächen um die
Seniorenwohnanlage zu verzichten ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Dächer so gebauten werden sollten, dass Solaranlagen
angebracht werden können.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Artenschutzprüfung mit Berücksichtigung aller
planungsrelevanten Arten vorzulegen ist.
Im noch zu erstellenden LPB und UB sind die Belange des Biotop- und Artenschutzes unter
besonderer Berücksichtigung der Bedeutung der Neffelbachaue für den Artenschutz und
Biotopverbund darzustellen und zu berücksichtigen.
Es wird darauf hingewiesen, dass es sinnvoller ist die ASP und den UB vor der Konkretisierung
des BBP zu erstellen.
Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass Ausgleichsmaßnahmen schwerpunktmäßig in der
Neffelbachaue angelegt werden sollten.
T 63 Westnetz GmbH, 06.02.2017
Es wird auf die im Verfahrensgebiet vorhandene Nieder-, Mittelspannungs- und
Gasniederdruckversorgungsnetz sowie Straßenbeleuchtung hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Verursacherprinzip greift, sollte es im Rahmen der
anstehenden Planungen zu Anpassungen des Versorgungsnetzes kommen.
T 64 Amt 61 – Kreisentwicklung und –straßen, 28.02.2017
Wasserwirtschaft:
Niederschlagswasserbeseitigung:
Für die Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers über den Regenwasserkanal in der Trasse
Sportplatz/Turnhalle über eine Einleitstelle in den Neffelbach, ist ein neuer wasserrechtlicher
Antrag mit den erforderlichen Unterlagen und der Darstellung der aktuellen Situation bei der
unteren Wasserbehörde einzureichen, da die bisherige Erlaubnis bis zum 31.12.2014 befristet
war.
Weiterhin werden im Plangebiet zusätzliche Flächen versiegelt. Aus diesem Grund ist mit dem
Erftverband und der unteren Wasserbehörde zu klären ob mit Blick auf den Hochwasserschutz
eine Rückhaltung erforderlich ist. Ebenso ist die Frage der Regenwasserbehandlung zu klären.
Es wird also darauf hingewiesen, dass die grundsätzliche Machbarkeit des
Entwässerungskonzeptes nicht nachgewiesen ist. Das Entwässerungskonzept ist bis zur
Offenlage bei der unteren Wasserbehörde vorzulegen.
Uferrandstreifen:
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 31 Landeswassergesetz in der Fassung vom Juli 2016
entlang des Neffelbaches ab OK-Böschung ein mind. 5 m breiter Streifen als Uferstreifen
freizuhalten ist.
Innerhalb dieses Streifens sind u.a. folgende Maßnahmen und Handlungen auszuschließen:
Bebauung einschl. Baunebengebäude
Lagerflächen, Parkflächen für Kfz
Straßen und Wege
Landwirtsch. Intensivnutzung
Dünger- und Herbizideinsatz
Begrenzungsmauern und -zäune
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass am Neffelbach Maßnahmen umzusetzen sind, damit der
gute ökologische Zustand im Sinne der EU-Wasserrahmenrichtlinie erreicht werden kann. Hierzu
ist eine Abstimmung mit dem Gewässerunterhaltungsträger, dem Erftverband und der unteren
Wasserbehörde vorzunehmen.
Entsprechend ist der o.g. Uferrandstreifen bzw. der notwendige Korridor entlang des Neffelbaches
weiterhin als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft festzusetzen.
Grundwasserverhältnisse:
Es wird darauf hingewiesen, dass im Plangebiet der Grundwasserstand flurnah (weniger als ca.
3m) ansteigen kann. Daher ist folgender Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen:
„Bereits bei der Planung von unterirdischen Anlagen (Keller, Garagen, etc.) sind bauliche
Maßnahmen (z.B. Abdichtungen) zum Schutz vor hohen Grundwasserständen vorzunehmen. Es
darf keine Grundwasserabsenkung bzw. -ableitung - auch kein zeitweiliges Abpumpen - nach
Errichtung der baulichen Anlage erfolgen. Weiterhin dürfen keine schädlichen Veränderungen der
Beschaffenheit des Grundwassers eintreten.
Immissionsschutz:
Es wird darauf hingewiesen, dass sich nördlich des Plangebietes eine Grillhütte und eine
Sportanlage befindet sowie westlich gelegen eine Sporthalle. Je nach Nutzung können von diesen
Anlagen Lärmemissionen ausgehen, die den Grad der Erheblichkeit i.S.d. BImSchG erreichen
bzw. überschreiten können. Im Falle der Grillhütte sind Störungen der Nachtruhe (ab 22:00 Uhr)
denkbar.
Es wird daher angeregt, die von den v.g. Anlagen ausgehenden Emissionen zu bewerten und ggf.
gutachterlich ermitteln zu lassen.
Bodenschutz:
Es liegen keine Hinweise auf Altlastenverdachtsflächen vor.
Abgrabungen:
Aus abgrabungsrechtlicher Sicht sind keine Belange betroffen.
Natur und Landschaft:
Aus landschaftspflegerischer Sicht ist keine abschließende Beurteilung der Planung möglich, da
die in den Unterlagen erwähnten Gutachten zum Artenschutz und der LPB nicht vorliegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die mit der Planung verbundene Einengung der Neffelbachaue
in den im FNP dargestellten „Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft“ besonders zu werten ist.
Der Rat der Gemeinde Nörvenich hat in seiner Sitzung am 18.05.2017 die Offenlage der 16.
Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nörvenich G
4 – Ortsteil Nörvenich in der Zeit vom 06.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017 beschlossen.
Offenlage
An die Bezirksregierung wurde mit Schreiben vom 17.11.2016 eine Anfrage nach § 34
Landesplanungsgesetz gerichtet. Mit Verfügung vom 14.02.2017 hat die Bezirksregierung Köln
erklärt, dass zur 16. Änderung des Flächennutzungsplanes die Übereinstimmung mit den Zielen
der Raumordnung und Landesplanung bestätigt wird.
Der Rat der Gemeinde Nörvenich hat in seiner Sitzung am 18.05.2017 den Beschluss über die
eingegangenen Stellungnahmen der Bürger/Innen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung, die
eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung
gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB zur 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Nörvenich sowie der 2. Änderung des Bebauungsplanes G 4 - ehemalige Hauptschule
– Ortsteil Nörvenich - in der Zeit vom 06.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017 gefasst. Gemäß
amtlicher Bekanntmachung vom 26.05.2017 wurde auf die Offenlage im offiziellen
Bekanntmachungskasten der Gemeinde Nörvenich, Bahnhofstraße/gegenüber dem Kastanienweg
hingewiesen. Des Weiteren wurde im Amtsblatt der Woche 22, Nr. 11 sowie auf der Homepage
der Gemeinde Nörvenich unter www.noervenich.de – Bekanntmachungen - auf die Offenlage
hingewiesen. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 23.05.2017 über die
Offenlage unterrichtet und um Abgabe einer Stellungnahme bis zum 07.07.2017 gebeten.
Während der Offenlage der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich
sowie der 2. Änderung des Bebauungsplanes G 4 – Ortsteil Nörvenich – sind keine Anregungen
und Bedenken von Bürerinnen und Bürgern eingegangen.
Folgende Träger öffentlicher Belange haben zur 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Nörvenich und zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nörvenich G 4 – Ortsteil
Nörvenich - mitgeteilt, dass keine Anregungen, Bedenken und Hinweise vorgetragen werden:
T1
T3
T7
T8
T9
T10
T11
T 16
T 22
T 25
T 31
T 33
T 50
T 58
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 27.06.2017
Bezirksregierung Köln, Dezernat 52, 26.06.2017
Bezirksregierung Köln, Dezernat 54, 04.07.2017
Landschaftsverband Rheinland, 12.06.2017
Vodafone D2 GmbH, mit Schreiben vom 13.06.2017
E-Plus Mobilfunk GmbH -Hauptverwaltung-, 05.07.2017
Unitymedia NRW GmbH, 30.06.2017
Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, 05.07.2017
Landwirtschaftskammer Rheinland – Kreisstelle Düren – , 09.06.2017
Industrie- und Handelskammer, 29.06.2017
Erftverband, 31.05.2017
Gemeinde Merzenich, 09.06.2017
DB Services Immobilien GmbH, 07.06.2017
Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH, 14.06.2017
Wasserverband Eifel-Rur, 31.05.2017
PLEDOC GmbH, 01.06.2017
Folgende Träger öffentlicher Belange haben zur 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Nörvenich und zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nörvenich G 4 – ehemalige
Hauptschule - Ortsteil Nörvenich –- Stellungnahmen abgegeben:
T2
Kreis Düren, 06.07.2017
Wasserwirtschaft:
Es wird darauf hingewiesen, dass für oberirdische Gewässer ein Verschlechterungsverbot und ein
Verbesserungsgebot besteht.
Die wasserrechtlichen Belange und möglichen Ziele zur ökologischen Verbesserung sind sachund fachgerecht in Form eines gewässerökologischen Gutachtens / Fachbeitrages durch ein
hierfür qualifiziertes Fachbüro zu ermitteln und zu bewerten. Hierfür sind die vorhandenen
baulichen Anlagen entlang der linken Uferseite und mögliche Gewässerentwicklungen auf der
rechten Gewässerseite und die hierfür erforderliche Uferrandstreifenbreite zu untersuchen.
Immissionsschutz:
Es wird darauf hingewiesen, dass sich nördlich des Plangebietes eine Grillhütte und eine
Sportanlage befindet sowie westlich gelegen eine Sporthalle.
Es wird daher angeregt, die von den v.g. Anlagen ausgehenden Emissionen zu bewerten und ggf.
gutachterlich ermitteln zu lassen. Darüber hinaus wird empfohlen die Nutzung der Grillhütte in der
schalltechnischen Betrachtung zu berücksichtigen.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass der im Kastanienweg geplante Verbrauchermarkt bisher
nicht berücksichtigt wurde. Es wird angeregt, die von dieser Anlage ausgehenden
Geräuschemissionen in Bezug auf das Seniorenheim ebenfalls zu betrachten.
Bodenschutz:
Es wird darauf hingewiesen, dass in Kapitel 3.2.1 die besondere Schutzwürdigkeit der hier
vorliegenden Böden nicht berücksichtigt wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich der nördliche Bereich des Plangebietes in einem „Gebiet
mit besonders schutzwürdigen Grundwasserböden (Biotopentwicklungspotenzial für
Extremstandorte / hohe nutzbare Feldkapazität und mittlerer Grundwassereinfluss)“ befindet.
Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Planung ein erheblicher Eingriff in den Boden
entsteht. Eine Bebauung und Versiegelung hat eine vollständige Zerstörung der sehr
schutzwürdigen Böden zur Folge, die als irreversibel einzustufen ist. Es wird daher empfohlen die
Böden nicht zu überbauen.
Sollten Eingriffe in die Böden unvermeidbar sein, so sind entsprechende Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen zu planen und durchzuführen.
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Kenntnisse über Altablagerungen oder Altstandorte
vorliegen.
Abgrabungen:
Aus abgrabungsrechtlicher Sicht sind keine Belange betroffen.
Natur und Landschaft:
Soweit sichergestellt ist, dass die Umsetzung der im UB, LBP, ASP und FFH-Vorprüfung
beschriebenen Maßnahmen im Planverfahren verbindlich abgesichert werden, werden gegen die
o.g. Planänderungen aus landschaftspflegerischer Sicht keine Bedenken vorgetragen.
T4
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, 07.07.2017
Es wird der Hinweis gegeben, dass sich unmittelbar südlich des Plangebietes Reste der
Stadtbefestigung in Form eines Walles befinden.
Eine weitergehende Recherche hat ergeben, dass es sich bei dieser Wallanlage um Reste der
mittelalterlichen bis frühneuzeitlichen Stadtbefestigung mit Graben und Wall von Nörvenich,
welche um 1300 vom Grafen von Jülich errichtet wurde, handelt. Der größte Teil des Walls wurde
in den 1930er Jahren abgetragen und der Graben verfüllt. Zwar wurde der Wall 1904 von dem
damaligen Besitzer der Gymnicher Burg für eine Straße bereits durchschnitten, jedoch 1967 auf
Veranlassung des Landeskonservators Dr. Jung wieder aufgefüllt.
Da es sich bei der Wallanlage um die letzten sichtbaren Reste der mittelalterlichen
Stadtbefestigung von Nörvenich handelt, sind die Voraussetzungen zur Eintragung in die
Bodendenkmalliste erfüllt, Die Wallanlage sollte daher bei den weiteren Planungen berücksichtigt
werden.
Es wird gebeten, den LVR bei den weiteren Ausführungsplanungen zu beteiligen.
T 15 Geologischer Dienst NRW – Landesbetrieb, 06.06.2017
Es wird darauf hingewiesen, dass wasserbeeinflusste Böden innerhalb der Neffelbach-Aue den
Baugrund für die Planfläche bilden. Es wird empfohlen die Baugrundeigenschaft, insbesondere
das Trag- und Setzungsverhalten, objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten.
Es wird darauf hingewiesen, dass der höchstmögliche oberflächennahe Grundwasserstand in
Erfahrung zu bringen ist.
T 22 Erftverband, 31.05.2017
Sofern die Stellungnahme vom 10.02.2017 auch weiterhin Berücksichtigung findet, bestehen
keine Bedenken.
T 38 Bezirksregierung Düsseldorf – Kampfmittelbeseitigungsdienst, 06.02.2017
Eine Überprüfung des beantragten Bereichs auf Kampfmittel ist nicht erforderlich.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit nicht gewährt
werden kann.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige
Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen sind, sobald
Kampfmittel gefunden werden.
Es wird weiterhin eine Sicherheitsdetektion empfohlen, sollten Erdarbeiten mit erheblichen
mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. stattfinden.
T 45 Landesbetrieb Straßenbau NRW, 30.05.2017
Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken.
Es wird darauf hingewiesen, dass aus dem Bebauungsplan heraus gegenüber der
Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven
Emissionsschutz durch den Verkehr der B 477 oder L 495 bestehen (auch künftig nicht).
Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist.
Evtl. notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Nörvenich.
Im BPlan ist zeichnerisch oder textlich auf die Verkehrsemissionen der angrenzenden und/oder in
der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen.
Es wird darauf hingewiesen, dass notwendige Schutzmaßnahen alleine zu Lasten der Kommunen
/ der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung gehen.
T 63 Westnetz GmbH, 30.05.2017
Es wird auf die im Verfahrensgebiet vorhandene Nieder-, Mittelspannungs- und
Gasniederdruckversorgungsnetz sowie Straßenbeleuchtung hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Verursacherprinzip greift, sollte es im Rahmen der
anstehenden Planungen zu Anpassungen des Versorgungsnetzes kommen.
III:
Beschlussvorschlag:
a) über die eingegangenen Stellungnahmen von Bürgern während der Offenlage
Frühzeitige Beteiligung
Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt Kenntnis von den vorgebrachten Anregungen und
Bedenken zur 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich sowie
zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nörvenich G 4 – Ortsteil Nörvenich und
beschließt nach durchgeführter Abwägung Folgendes:
Bürgerbeteiligung am 12.12.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
Fußgängerüberwege sind im Flächennutzungsplan nicht regelbar.
Die Sondernutzung von Bushaltestellen ist im Flächennutzungsplanverfahren nicht
regelbar.
Der Flächennutzungsplan setzt keine Stellplätze fest; es wird auf das
Bebauungsplanverfahren verwiesen.
Die Anregungen zu zusätzlichen Anpflanzungen werden wie folgt bereits berücksichtigt:
Zur Berücksichtigung der im Umsetzungsfahrplan für den Neffelbach unterhalb des
Schlosses Nörvenich vorgesehene Maßnahme „Aufweitung des Gewässers“ hat am
21.03.2017 eine Abstimmung mit dem Erftverband (Frau Dipl.-Ing. Ruth Haltof) und der
Gemeinde Nörvenich (Herr Strack) sowie dem Büro Ginster Landschaft + Umwelt (Herr
Ginster) stattgefunden. Die Belange der vorgenannten Maßnahme des
Umsetzungsfahrplanes werden bei der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nörvenich G 4 –
ehemalige Hauptschule – in der Gestalt berücksichtig, dass auf der linken Uferseite des
Neffelbaches zwischen der Trasse des dort verlaufenden Hauptsammlers und dem
Neffelbach Ufergehölze angepflanzt werden können und auf der rechten Uferseite ein
Uferstreifen von mehr als 10 m Breite für Aufweitungen des Gewässers frei gehalten wird.
Hierdurch ist der Platzbedarf für die Planungen des Umsetzungsfahrplanes zur Erreichung
des guten ökologischen Zustandes des Gewässers berücksichtigt. Des Weiteren wird eine
zusätzliche Fläche hinter der bestehenden Grillhütte als Kompensationsfläche entwickelt.
(Kompensationsfläche II im LBP).
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zu Feuerwehrzufahrten zu
Kenntnis zu nehmen. Feuerwehrzufahrten sind im Flächennutzungsplan nicht regelbar. Der
Hinweis wird bei den weiteren Planungen berücksichtigt.
Bürgerbeteiligung am 03.11.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Anregungen zum Verkehrsaufkommen zu
beachten und alle anderen Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
Da der Einkaufsverkehr frühzeitig vom Kastanienweg auf den Netto-Parkplatz abgeleitet
wird und der Fußweg von der Seniorenanlage von Norden zum Netto geführt wird, werden
keine Konflikte erwartet. Die Verkehrsabläufe werden in der Planung entsprechend
beachtet. Die Hinweise hierzu werden zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis zur Beachtung der Belange gehbehinderter Menschen wird bei der weiteren
Ausbauplanung beachtet.
Die Bauleitplanung wurde im Amtsblatt der Gemeinde ausreichend und gesetzkonform
angekündigt.
Eine Gefahr durch den Bau des Nettomarktes wird nicht gesehen, da auf den kurzen
Strecken nur sehr langsam gefahren werden kann und der wesentliche Schülerverkehr
über die Straße „In den Benden“ abgewickelt werden kann.
Die Anzahl notwendiger Stellplätz wurde für den Nettomarkt, die Schule und die
Seniorenanlage getrennt ermittelt und in die Planung entsprechend eingebracht. Es werden
an den unterschiedlichen Standorten ausreichend private Stellplätze vorgesehen.
Die ehemalige Pausenhoffläche wurde zwar zwischenzeitlich auch als Schulhof genutzt, sie
wird in Zukunft jedoch Teil der Seniorenanlage. Eine Beeinträchtigung des
Schulunterrichtes der Grundschule entsteht dadurch nicht.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Flächen liegen jedoch außerhalb des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Flächen liegen jedoch außerhalb des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes.
Die Anregungen wurden beachtet. Es wurde ein gemeinsames Verkehrsgutachten
erarbeitet, das die Verkehre des Nettomarktes und der Seniorenanlage berücksichtigt. Es
zeigt sich dabei, dass keine Probleme zu erwarten sind.
Der Investor der geplanten Anlage betreibt seit vielen Jahren eine Einrichtung in Düren und
d verschiedene weitere Einrichtungen. Er verfügt deshalb über eine große Erfahrung beim
Betrieb derartiger Einrichtungen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie führen
nicht zu Änderungen in der Planung.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Flächen liegen jedoch außerhalb des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Flächen liegen jedoch außerhalb des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes.
Die Anlagen der Alten Mühle liegen nicht im Geltungsbereich der 2. Änderung des
Bebauungsplanes. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Flächen liegen
jedoch außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
Offenlage
Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt davon Kenntnis, dass während der Offenlage keine
Anregungen und Bedenken von Bürgerinnen und Bürgern zur 16. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich sowie zur 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nörvenich G 4 – Ortsteil Nörvenich – eingegangen sind.
b) über die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange während der
Offenlage
Frühzeitige Beteiligung
Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt davon Kenntnis, dass die nachfolgenden Träger
öffentlicher Belange zur 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Nörvenich und zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nörvenich G 4 – ehemalige
Hauptschule - Ortsteil Nörvenich –- mitgeteilt haben, dass keine Anregungen, Bedenken
und Hinweise vorgebracht werden:
T1
T3
T 16
T 25
T 33
T 50
T 58
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 14.02.2017
Bezirksregierung Köln, Dezernat 52, 02.02.2017
LVR Dezernat 3, Köln, Gebäude- u. Liegenschaftsmanagement, Umwelt, Energie, RBB,
03.02.2107
Industrie- und Handelskammer, 21.02.2017
Gemeinde Merzenich, 01.02.2017
Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH, 06.02.2017
Wasserverband Eifel-Rur, 01.02.2017
PLEDOC GmbH, 01.02.2017
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt zu den eingegangenen Stellungnahmen der
Träger öffentlicher Belange zur 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Nörvenich und zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nörvenich G 4 – ehemalige
Hauptschule - Ortsteil Nörvenich –- nach durchgeführter Abwägung Folgendes:
T1 Bezirksregierung Köln – Dezernat 54 – Wasserwirtschaft, 28.02.2017
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und zu
beachten.
Der 5 m breite Uferrandstreifen wird von baulichen Anlagen frei gehalten.
Zur Berücksichtigung der im Umsetzungsfahrplan für den Neffelbach unterhalb des
Schlosses Nörvenich vorgesehene Maßnahme „Aufweitung des Gewässers“ hat am
21.03.2017 eine Abstimmung mit dem Erftverband (Frau Dipl.-Ing. Ruth Haltof) und der
Gemeinde Nörvenich (Herr Strack) sowie dem Büro Ginster Landschaft + Umwelt (Herr
Ginster) stattgefunden. Die Belange der vorgenannten Maßnahme des
Umsetzungsfahrplans werden bei der 2. Änderung des Bebauungsplans G 4 - ehemalige
Hauptschule - in der Gestalt berücksichtigt, dass auf der linken Uferseite des Neffelbaches
zwischen der Trasse des dort verlaufenden Hauptsammlers und dem Neffelbach
Ufergehölze angepflanzt werden können und auf der rechten Uferseite ein Uferstreifen von
mehr als 10 m Breite für Aufweitungen des Gewässers frei gehalten wird. Hierdurch ist der
Platzbedarf für die Planungen des Umsetzungsfahrplans zur Erreichung des guten
ökologischen Zustandes des Gewässers berücksichtigt.
T1 Bezirksregierung Köln, 02.03.2017
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Bedenken zur Kenntnis zu nehmen.
Bei der Planung von, durch die 2. Änderung des Bebauungsplans G 4 -ehemalige
Hauptschule- Ortsteil Nörvenich - erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen, wurde die
Entwicklung von auetypischen Gehölzstrukturen angestrebt, um die herausragende
Bedeutung der Neffelbachaue und ihrer Gehölzbestände im Verbundkorridor (VBK 5105013) funktional zu stärken. Daher werden alle erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen
vollständig in der Neffelbachaue umgesetzt und einer weiteren Einengung der Aue
entgegengewirkt.
Zur Berücksichtigung der im Umsetzungsfahrplan für den Neffelbach unterhalb des
Schlosses Nörvenich vorgesehene Maßnahme „Aufweitung des Gewässers“ hat am
21.03.2017 eine Abstimmung mit dem Erftverband (Frau Dipl.-Ing. Ruth Haltof) und der
Gemeinde Nörvenich (Herr Strack) sowie dem Büro Ginster Landschaft + Umwelt (Herr
Ginster) stattgefunden. Die Belange der vorgenannten Maßnahme des
Umsetzungsfahrplans werden bei der 2. Änderung des Bebauungsplans G 4 - ehemalige
Hauptschule - berücksichtigt (vgl. T 1, Dez. 54 BR Köln). Der Platzbedarf für die Planungen
des Umsetzungsfahrplans und somit der Wiederherstellung des guten ökologischen
Zustandes des Gewässers wird hierdurch berücksichtigt.
T 2 Kreis Düren, 28.02.2017
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
Zu Wasserwirtschaft Niederschlagswasserbeseitigung/Entwässerungskonzept:
Im März 2017 wurde ein neuer wasserrechtlicher Antrag für die Einleitung von
Niederschlagswasser in den Neffelbach mit den erforderlichen Unterlagen und der
Darstellung der aktuellen Situation bei der unteren Wasserbehörde durch das
Ingenieurbüro Dr. Jochims & Burtscheidt eingereicht.
Hinsichtlich der Entwässerung verlaufen zwei Entwässerungstrassen im Trennsystem an
den Grundstücksgrenzen. Da an das Kanalsystem im Kastanienweg nicht angeschlossen
werden kann, wird die Entwässerung an die im Trennsystem verlaufenden Kanäle in der
Trasse Sportplatz / Turnhalle oder In den Benden angeschlossen. Auf diese Weise
kann das Niederschlagswasser problemlos abgeleitet werden. Allerdings wird der
Einleitung eine Regenwasserbehandlungsanlage vorgeschaltet, die in das Kanalsystem
eingebaut wird.
Eine zusätzliche Versiegelung der Fläche erfolgt nicht. Bislang war das Grundstück bei
einer Gesamtgröße von 7.399 m² zu 78 % (5.739 m²) versiegelt. Bei der künftigen Bebauung
/ Nutzung ist das Grundstück zu 70 % (5.159 m²) versiegelt.
Zu Uferrandstreifen: Die Hinweise zu § 31 Landeswassergesetz in der Fassung vom Juli
2016 werden beachtet, der 5 m breite Uferrandstreifen wird von baulichen Anlagen frei
gehalten.
Zur Berücksichtigung der im Umsetzungsfahrplan für den Neffelbach unterhalb des
Schlosses Nörvenich vorgesehene Maßnahme „Aufweitung des Gewässers“ hat am
21.03.2017 eine Abstimmung mit dem Erftverband (Frau Dipl.-Ing. Ruth Haltof) und der
Gemeinde Nörvenich (Herr Strack) sowie dem Büro Ginster Landschaft + Umwelt (Herr
Ginster) stattgefunden. Die Belange der vorgenannten Maßnahme des
Umsetzungsfahrplans werden bei der 2. Änderung des Bebauungsplans G 4 - ehemalige
Hauptschule - in der Gestalt berücksichtigt, dass auf der linken Uferseite des Neffelbaches
zwischen der Trasse des dort verlaufenden Hauptsammlers und dem Neffelbach
Ufergehölze angepflanzt werden können und auf der rechten Uferseite ein Uferstreifen von
mehr als 10 m Breite für Aufweitungen des Gewässers frei gehalten wird. Hierdurch ist der
Platzbedarf für die Planungen des Umsetzungsfahrplans zur Erreichung des guten
ökologischen Zustandes des Gewässers berücksichtigt. Sollte die untere Wasserbehörde
hierzu noch einer weiteren Abstimmung bedürfen, kann diese jederzeit durchgeführt
werden.
Die Hinweise zum Grundwasserstand im Plangebiet werden zur Kenntnis genommen.
Zu Immissionsschutz: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Hinsichtlich der Immissionen sind eine Sportanlage nördlich des Plangebietes und die
Sporthalle westlich des Plangebietes zu berücksichtigen. Die Sportanlage liegt ca. 60 m
entfernt von den neuen Wohneinrichtungen und damit in angemessener Entfernung. Bei
der Sporthalle handelt es sich ausschließlich um Veranstaltungen innerhalb des Gebäudes,
die unzulässige Immissionen nicht wirksam werden lassen. Des Weiteren liegt eine
Grillhütte nördlich des Plangebietes, durch die Störungen der Nachtruhe denkbar sind.
Hierbei handelt es sich jedoch um eine komplett verschließbare Hütte, so dass diese nur
dann genutzt werden kann, wenn sie offiziell von der Gemeinde angemietet wird und die
Gemeinde den Schlüssel übergibt. Die Gemeinde stellt auch bisher schon sicher, dass die
Anzahl der Vermietungen pro Jahr die maximale Anzahl der in den gesetzlichen
Bestimmungen zum Schutze von Anwohnern vor Freizeitlärm festgelegten Werte niemals
übersteigt. Die Gemeinde Nörvenich wird die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen
hinsichtlich der von der Nutzung der Grillhütte ausgehenden Lärmemissionen auch in
Zukunft sicherstellen.
Zu Bodenschutz und Abgrabungen werden die Hinweise zur Kenntnis genommen.
Zu Natur und Landschaft: Der LBP und die artenschutzrechtliche Prüfung zum
Bebauungsplan liegen inzwischen vor und gelten gleichermaßen für die Änderung des FNP.
Der Hinweis auf die im FNP dargestellten „Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft“ wird zur Kenntnis genommen.
T 3 LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, 01.02.2017
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen
Der Hinweis ist im Bebauungsplan berücksichtigt und dort als Hinweis Ziffer 3.7.1
enthalten.
T 3 LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland, 15.02.2017
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen zu folgen.
Die beschriebenen Denkmale befinden sich außerhalb des Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes. Da sie jedoch in der engeren Umgebung des Plangebietes liegen,
wurden im Rahmen der Planungen und Abstimmungen die substanziellen, sensoriellen und
funktionalen Auswirkungen der Planung auf die genannten Denkmäler geprüft und
abgestimmt. Mögliche sensorielle Beeinträchtigungen des Schlosses durch die neuen
Baukörper waren Gegenstand von Beratungsgesprächen zwischen der Gemeinde
Nörvenich und dem LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland. Lage und Höhe der
Neubauten wurden entsprechend dem Abstimmungsstand angepasst und entsprechend im
Bebauungsplan festgesetzt.
Da die Parkanlagen außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes liegen, und
auch die Wegebeziehungen im Schlosspark nicht gestört werden, sind keine negativen
Auswirkungen auf das Denkmal Nr. 79 zu erkennen.
Anhand historischer Pläne und Luftbilder des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland
ist erkennbar, dass die Schlossanlage immer den nach Nordosten freien Landschaftsblick
auf die Neffelbachaue hatte. Diese wichtige historische Blickbeziehung bleibt ungestört
erhalten, es werden hier die Flächen freigehalten von Baugebieten und überbaubaren
Flächen.
In der Begründung zum Bebauungsplan werden entsprechende Erläuterungen zum
Denkmalschutz gegeben.
Insofern wird davon ausgegangen, dass die Belange des Denkmalschutzes bei der Planung
berücksichtigt werden. Den Anregungen wurde mit den Untersuchungen und
Abstimmungen gefolgt.
T11 Landwirtschaftskammer NRW, 17.02.2017
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
T 14 Bezirksregierung Arnsberg, 07.02.2017
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen. Der
Hinweis ist im Bebauungsplan unter Ziffer 3.7.12 enthalten.
T 21 RWE Power AG, Abteilung Bergschäden, 20.02.2017
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Hinweis zu berücksichtigen. Der Hinweis
ist im Bebauungsplan enthalten.
T 38
Bezirksregierung Düsseldorf – Kampfmittelbeseitigungsdienst, 06.02.2017
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Hinweis zu berücksichtigen. Er ist als
Ziffer 3.7.12 im Bebauungsplan enthalten.
T 45 Landesbetrieb Straßenbau NRW, 31.01.2017
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
T 51 NABU Kreisverband Düren, 27.02.2017
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
Der LBP und die artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan liegen inzwischen vor
und gelten gleichermaßen für die Änderung des FNP.
T 61 BUND – Kreisgruppe Düren, 22.02.2017
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
Der LBP und die artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan liegen inzwischen vor
und gelten gleichermaßen für die Änderung des FNP.
Zur Berücksichtigung der im Umsetzungsfahrplan für den Neffelbach unterhalb des
Schlosses Nörvenich vorgesehene Maßnahme „Aufweitung des Gewässers“ hat am
21.03.2017 eine Abstimmung mit dem Erftverband (Frau Dipl.-Ing. Ruth Haltof) und der
Gemeinde Nörvenich (Herr Strack) sowie dem Büro Ginster Landschaft + Umwelt (Herr
Ginster) stattgefunden. Die Belange der vorgenannten Maßnahme des
Umsetzungsfahrplans werden bei der 2. Änderung des Bebauungsplans G 4 -cehemalige
Hauptschule - in der Gestalt berücksichtigt, dass auf der linken Uferseite des Neffelbaches
zwischen der Trasse des dort verlaufenden Hauptsammlers und dem Neffelbach
Ufergehölze angepflanzt werden können und auf der rechten Uferseite ein Uferstreifen von
mehr als 10 m Breite für Aufweitungen des Gewässers frei gehalten wird. Hierdurch ist der
Platzbedarf für die Planungen des Umsetzungsfahrplans zur Erreichung des guten
ökologischen Zustandes des Gewässers berücksichtigt.
Zur verkehrlichen Anbindung und Ausrichtung der Dächer: Die verkehrliche Anbindung der
Seniorenanlage erfolgt fast ausschließlich über die Straße In den Benden, sodass Konflikte
und Überlastungen am Kastanienweg nicht gesehen werden.
Die Dächer werden als Flachdächer vorgesehen, auf denen Solaranlagen möglich sind.
T 63 Westnetz GmbH, 06.02.2017
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
T 64 Amt 61 – Kreisentwicklung und –straßen, 28.02.2017
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen durch Festsetzungen im
Bebauungsplan zu folgen und die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
Zu Wasserwirtschaft: Hinsichtlich der Entwässerung verlaufen zwei Entwässerungstrassen
im Trennsystem an den Grundstücksgrenzen. Da an das Kanalsystem im Kastanienweg
nicht angeschlossen werden kann, wird die Entwässerung an die im Trennsystem
verlaufenden Kanäle in der Trasse Sportplatz / Turnhalle oder In den Benden
angeschlossen. Auf diese Weise kann das Niederschlagswasser problemlos abgeleitet
werden.
Allerdings wird der Einleitung eine Regenwasserbehandlungsanlage vorgeschaltet, die in
das Kanalsystem eingebaut wird.
Zu Uferrandstreifen: Die Anregungen werden berücksichtigt. Im Bebauungsplan erfolgen
Festsetzungen zur Freihaltung des 5 m breiten Uferrandstreifens von Bebauung.
Zur Berücksichtigung der im Umsetzungsfahrplan für den Neffelbach unterhalb des
Schlosses Nörvenich vorgesehene Maßnahme „Aufweitung des Gewässers“ hat am
21.03.2017 eine Abstimmung mit dem Erftverband (Frau Dipl.-Ing. Ruth Haltof) und der
Gemeinde Nörvenich (Herr Strack) sowie dem Büro Ginster Landschaft + Umwelt (Herr
Ginster) stattgefunden. Die Belange der vorgenannten Maßnahme des
Umsetzungsfahrplans werden bei der 2. Änderung des Bebauungsplans G 4 - ehemalige
Hauptschule - berücksichtigt (vgl. T 1, Dez. 54 BR Köln). Der Platzbedarf für die Planungen
des Umsetzungsfahrplans und somit der Wiederherstellung des guten ökologischen
Zustandes des Gewässers wird hierdurch berücksichtigt.
Zu Immissionsschutz: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Hinsichtlich der Immissionen sind eine Sportanlage nördlich des Plangebietes und die
Sporthalle westlich des Plangebietes zu berücksichtigen. Die Sportanlage liegt ca. 60 m
entfernt von den neuen Wohneinrichtungen und damit in angemessener Entfernung. Bei
der Sporthalle handelt es sich ausschließlich um Veranstaltungen innerhalb des Gebäudes,
die unzulässige Immissionen nicht wirksam werden lassen. Des Weiteren liegt eine
Grillhütte nördlich des Plangebietes, durch die Störungen der Nachtruhe denkbar sind.
Hierbei handelt es sich jedoch um eine komplett verschließbare Hütte, so dass diese nur
dann genutzt werden kann, wenn sie offiziell von der Gemeinde angemietet wird und die
Gemeinde den Schlüssel übergibt. Die Gemeinde stellt auch bisher schon sicher, dass die
Anzahl der Vermietungen pro Jahr die maximale Anzahl der in den gesetzlichen
Bestimmungen zum Schutze von Anwohnern vor Freizeitlärm festgelegten Werte niemals
übersteigt. Die Gemeinde Nörvenich wird die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen
hinsichtlich der von der Nutzung der Grillhütte ausgehenden Lärmemissionen auch in
Zukunft sicherstellen.
Zu Bodenschutz und Abgrabungen werden die Hinweise zur Kenntnis genommen.
Zu Natur und Landschaft: Der LBP und die artenschutzrechtliche Prüfung zum
Bebauungsplan liegen inzwischen vor und gelten gleichermaßen für die Änderung des FNP.
Der Hinweis auf die im FNP dargestellten „Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft“ wird zur Kenntnis genommen.
Offenlage
Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt davon Kenntnis, dass die nachfolgenden Träger
öffentlicher Belange während der Offenlage zur 16. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Gemeinde Nörvenich sowie zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nörvenich G 4 ehemalige Hauptschule – Ortsteil Nörvenich – mitgeteilt haben, dass keine Anregungen,
Bedenken und Hinweise vorgebracht werden:
T1
T3
T7
T8
T9
T10
T11
T 16
T 22
T 25
T 31
T 33
T 50
T 58
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 27.06.2017
Bezirksregierung Köln, Dezernat 52, 26.06.2017
Bezirksregierung Köln, Dezernat 54, 04.07.2017
Landschaftsverband Rheinland, 12.06.2017
Vodafone D2 GmbH, mit Schreiben vom 13.06.2017
E-Plus Mobilfunk GmbH -Hauptverwaltung-, 05.07.2017
Unitymedia NRW GmbH, 30.06.2017
Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, 05.07.2017
Landwirtschaftskammer Rheinland – Kreisstelle Düren – , 09.06.2017
Industrie- und Handelskammer, 29.06.2017
Erftverband, 31.05.2017
Gemeinde Merzenich, 09.06.2017
DB Services Immobilien GmbH, 07.06.2017
Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH, 14.06.2017
Wasserverband Eifel-Rur, 31.05.2017
PLEDOC GmbH, 01.06.2017
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt zu den eingegangenen Stellungnahmen der
Träger öffentlicher Belange während der Offenlage zur 16. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich und zur 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nörvenich G 4 - ehemalige Hauptschule - Ortsteil Nörvenich - nach
durchgeführter Abwägung Folgendes:
T2
Kreis Düren, 06.07.2017
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt: Den Anregungen wurde - soweit erforderlich
im Rahmen des Verfahrens zum Bebauungsplan G4, 2. Änderung - Rechnung getragen,
Planänderungen ergeben sich hierdurch nicht.
Wasserwirtschaft:
Die Kompensationsmaßnahmen am Neffelbach wurden im Rahmen des
Landschaftspflegerischen Fachbeitrages zum Bebauungsplan durch das Fachbüro
erarbeitet und mit den zuständigen Behörden abgestimmt. Es wurde dabei festgestellt,
dass sich durch die Maßnahmen zusätzliche naturnahe Habitate ergeben, die zu einer
Verbesserung des Fließgewässerumfeldes beitragen werden. Im Rahmen der vorgesehenen
und abgestimmten Ausbaumaßnahmen wird das beauftragte Fachbüro die Maßnahmen
weiter begleiten und die Gewässerentwicklung in diesem Teilabschnitt aufzeigen und
bewerten.
Immissionsschutz:
Um der Anregung Rechnung zu tragen, wurde eine zusätzliche Stellungnahme Schallschutz
zum Bebauungsplan G4, 2. Änderung erarbeitet (Kempen Krause Ingenieure GmbH,
29.05.2017). Diese kommt zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Tennisplätze durch die
vorhandenen Abstände Schallleistungspegel unterhalb der zulässigen Richtwerte liegen.
Der sich in der Nähe befindende Gummiplatz ist derzeit aufgrund schwerer Schäden
gesperrt und wird sobald die finanziellen Mittel zur Verfügung stehen zurückgebaut.
Hinsichtlich der Grillhütte wird ermittelt, dass durch die Vermietungsgrundsätze der
Gemeinde die Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Insofern werden die Anregungen
nach einer erneuten Prüfung befolgt. Die Ergebnisse der zusätzlichen Stellungnahme
zeigen, dass alle Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Eine Änderung der Planung ist
somit nicht erforderlich.
Bodenschutz:
Die Eingriffe in den Boden sind im landschaftspflegerischen Begleitplan zum
Bebauungsplan G4, 2. Änderung unter Ziffer 4.1 bearbeitet. Es ist dabei zu berücksichtigen,
dass durch die bestehende Bebauung und Versiegelung bereits sehr große Teile
anthropogen überformt sind. Die Eingriffe werden in dem Begleitplan ermittelt und in das
Verfahren integriert. Die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wurden mit der
Fachbehörde abgestimmt. Insofern wurde den Anregungen im Verfahren Rechnung
getragen. Mit Mail vom 09.05.2017 wurden Lagepläne mit der Übersicht über die versiegelte
Fläche (Bestand bzw. Neubau) an das Umweltamt gesendet. Diese zeigen, dass zu Beginn
eine höhere Flächenversiegelung vorhanden ist, als nach der Maßnahme.
Abgrabungen:
Der Hinweis, dass keine Belange betroffen sind, wird zur Kenntnis genommen.
Natur und Landschaft:
Da die abgestimmten und beschrieben Maßnahmen des UB, LBP, der ASP und FFHVorprüfung wie vereinbart umgesetzt werden, werden keine Bedenken vorgetragen. Dieses
wird zur Kenntnis genommen.
T4
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, 07.07.2017
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt: Die Hinweise werden beachtet, es wird ein
Hinweis im Bebauungsplan zur Bodendenkmalpflege und zur Beteiligung des LVR bei der
weiteren Ausführungsplanung in den Bebauungsplan aufgenommen.
Da die Reste der historischen Stadtbefestigung südlich des Plangebietes lokalisiert worden
sind, werden die Hinweise zur Kenntnis genommen. Um Konflikte mit der
Bodendenkmalpflege zu vermeiden, wird ein Hinweis zur Beteiligung des LVR bei der
weiteren Ausführungsplanung in den Bebauungsplan aufgenommen.
T 15 Geologischer Dienst NRW – Landesbetrieb, 06.06.2017
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt: Den Anregungen wird bereits im
Bebauungsplan gefolgt.
Durch die unmittelbare Nähe zum Neffelbach ist fachlich selbstverständlich, dass
wasserbeeinflusste Böden den Baugrund für die Planfläche bilden. Insofern erübrigt sich
ein besonderer Hinweis. Trotzdem werden im Bebauungsplan Hinweise zu den
Baugrundverhältnissen und zum Grundwasser gegeben. Den Anregungen wird damit
bereits gefolgt.
T 22 Erftverband, 31.05.2017
Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
T 38
Bezirksregierung Düsseldorf – Kampfmittelbeseitigungsdienst, 06.02.2017
Der Hinweis ist als Hinweis Ziffer 3.7.12 im Bebauungsplan enthalten. Der Rat der
Gemeinde Nörvenich beschließt den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen.
T 45 Landesbetrieb Straßenbau NRW, 30.05.2017
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
T 63 Westnetz GmbH, 30.05.2017
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
c) den endgültigen Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, gemäß § 10 BauGB in der zurzeit gültigen
Fassung den Bebauungsplan G 4 ehemalige Hauptschule, 2. Änderung – Ortsteil Nörvenich
– sowie die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich, bestehend
aus Planzeichnung und Text sowie der Begründung hierzu. Der Geltungsbereich des
Bebauungsplans G 4 ehemalige Hauptschule, 2. Änderung – Ortsteil Nörvenich - sowie der
16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich, ergibt sich aus den
beigefügten Planunterlagen.