Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
284 kB
Datum
13.07.2017
Erstellt
13.07.17, 13:36
Aktualisiert
13.07.17, 13:36
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NÖRVENICH
Bebauungsplan G4 – 2. Änderung
Ehemalige Hauptschule
Begründung
Stand: Satzungsbeschluss
10.07.2017
GEMEINDE NÖRVENICH
Dr. D. Naumann Architekt BDA
Architektur+Städtebau
Riemannstraße 45
Tel.: 0228 – 2599661
53125 Bonn
mobil: 0172 762 1886
info@naumann-bonn.de
www.naumann-bonn.de
GEMEINDE NÖRVENICH
2. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN G 4
EHEMALIGE HAUPTSCHULE
- BEGRÜNDUNG
Gemeinde Nörvenich
Bebauungsplan G 4, 2. Änderung Ehemalige Hauptschule
Inhaltsverzeichnis
Deckblatt
Übersichtsplan i. M. 1 : 5.000 (Anlage 1)
Begründung
1.
Ziele und Zwecke der Planung
2.
Rahmenbedingungen
2.1
Räumlicher Geltungsbereich und Topographie
2.2
Regionalplan
2.3
Flächennutzungsplan und planungsrechtliche Zusammenhänge
2.4
Vorhandene Flächennutzung
2.5
Städtebauliche Situation
3.
Städtebauliches Konzept
3.1
Verkehrserschließung
3.1.1
Äußere Erschließung
3.1.2
Innere Erschließung
3.2
Bebauung und Nutzung
3.2.1
Art der baulichen Nutzung
3.2.2
Maß der baulichen Nutzung
3.2.3
Überbaubare Grundstücksfläche
3.2.4
Nebenanlagen und Stellplätze
3.3
Ver- und Entsorgung
3.4
Grünordnerische Festsetzungen
3.5
Denkmalpflege
3.6
Immissionsschutz
3.7
Hinweise
3.7.1
Bodendenkmale
3.7.2
Einsatz erneuerbarer Energien
3.7.3
Freianlagen
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2. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN G 4
EHEMALIGE HAUPTSCHULE
- BEGRÜNDUNG
3.7.4
Vegetationsschutz
3.7.5
Artenschutz
3.7.6
Grundwasserverhältnisse
3.7.7
Baugrundverhältnisse
3.7.8
Fluglärm
3.7.9
Kampfmittel
3.7.10
Erdbebengefährdung
3.7.11
Schutz des Oberbodens
3.7.12
Bergbau
4.
Natur und Umwelt
4.1
Umweltbelange
4.2
Umweltbericht
4.3
Artenschutz
4.4
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
5.
Bodenordnung
6.
Flächenbilanz
7.
Auswirkungen der Planung
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2. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN G 4
EHEMALIGE HAUPTSCHULE
- BEGRÜNDUNG
1.
Ziele und Zwecke der Planung
Bei dem Grundstück und dem Gebäude handelt es sich um eine ehemalige 10-klassige
Hauptschule mit einer Nutzfläche von 3.080 m². Das Baujahr war 1976, saniert und
instandgesetzt wurde die Schule im Jahr 1985. Da die Nutzung der Schule im Sommer 2013
aufgegeben wurde, stehe sie seitdem zum Verkauf zur Verfügung.
Auf Grund der Lage und des Zuschnitts bietet sich das Objekt für altersgerechtes Wohnen und
als Senioren- und Pflegeheim an. Dank der ruhigen Lage bietet das Gebäude neben den
räumlichen Voraussetzungen auch den idealen Rahmen für Ruhe und Erholung.
Ziel und Zweck des Bebauungsplanes ist es, planungsrechtliche Voraussetzungen für die
Nutzung des Grundstücks als Seniorenwohnen und Pflegeinrichtung zu schaffen. Vorgesehen
ist es, die ehemalige Hauptschule umzubauen und baulich zu ergänzen.
Geplant sind ca. 70 – 80 Plätze stationäre Pflege oder 7 Wohngruppen mit 7 – 14 Bewohnern
sowie eine gastronomische Einrichtung in dem ehemaligen Hauptschulgebäude zu errichten.
Des Weiteren sind in einem Neubau 9 Servicewohnungen sowie weitere 21
Servicewohnungen in weiteren Gebäude zu ermöglichen.
Auf diese Weise wird der zentrale Ortsbereich durch Pflege- und Wohneinrichtungen für
Senioren ergänzt und in zentraler Lage etwa 70 – 90 neue Arbeitsplätze geschaffen. Das
Grundstück ist sowohl über den Kastanienweg als auch über die Straße In den Benden
angeschlossen, so dass alle Einrichtungen der Gemeinde sehr gut erreichbar sind.
2.
Rahmenbedingungen
2.1
Räumlicher Geltungsbereich und Topographie
Das Plangebiet liegt in zentraler Lage im Zentralort Nörvenich und grenzt
im Nordosten an den Neffelbach
im Südosten an den Parkbereich des Schlosses Nörvenich
im Südwesten an die Grundschule und
im Nordwesten an die Trasse des Kastanienweges
Der Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Nörvenich, Flur 34 teilweise das Flurstück 12.
Der Bebauungsplan hat damit eine Fläche von insgesamt ca. 13.279 qm, das entspricht ca.
1,3 ha. Das Plangebiet ist im Übersichtsplan, der in der Anlage beigefügt ist, dargestellt.
Das Grundstück ist derzeit mit dem Gebäude der ehemaligen Hauptschule bebaut und in
großen Teilen als Schulhof versiegelt.
Die Topographie des Plangebietes neigt sich leicht in Richtung Neffelbach. Für das große
Schulgebäude und den ehemaligen Schulhof wurde das natürliche Gelände jedoch schon
stark überformt.
2.2
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, 2003, stellt auf
der Grundlage der landesplanerischen Ziele Nörvenich als Grundzentrum dar. Ziel ist es, die
Versorgung sowie die Entwicklung und Stärkung des Ortes planungsrechtlich zu fördern.
Hierzu zählt auch die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum und mit altersgerechten
Wohnformen wie der geplanten Seniorenanlage.
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2. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN G 4
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- BEGRÜNDUNG
Gemäß dem Regionalplan liegt das Plangebiet in der als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)
ausgewiesenen Fläche. Auf diesen Flächen sind die vorgesehenen Wohnnutzungen und auch
Sonderbaugebiete für Seniorenwohnanlagen zulässig.
Insofern ist festzustellen, dass die Planung den durch die Regionalplanung vorgegebenen
Entwicklungszielen entspricht.
2.3
Flächennutzungsplan und planungsrechtliche Zusammenhänge
Der rechtsgültige Flächennutzungsplan der Gemeinde Nörvenich stellt den Bereich des
Bebauungsplanes als Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung Schulzentrum dar. Dieses
entsprach auch der vorherigen Nutzung des Gebäudes als Hauptschule.
Für die Aufstellung des Bebauungsplanes Sondergebiet mit Zweckbestimmung
Seniorenwohnanlage ist die Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Diese
Änderung wird im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB durchgeführt.
Der bestehende rechtskräftige Bebauungsplan Nörvenich G 4 setzt das Plangebiet als
Sonderbaugebiet mit Zweckbestimmung Schule fest. Die Festsetzungen machen es
erforderlich, ebenfalls den Bebauungsplan zu ändern.
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes G 4 überlappt in einem Teilbereich die 1. Änderung
des Bebauungsplanes G 4. Mit Rechtskraft der 2. Änderung des Bebauungsplanes G 4
verliert die 1. Änderung in dem Überlappungsbereich ihre Gültigkeit. Dieser Teilbereich
betrifft eine kleine Fläche im Osten des Plangebietes, der als Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung Parkplätze ausgewiesen ist.
2.4
Vorhandene Flächennutzung
Die vorhandene Nutzung basiert auf der ehemaligen Nutzung als Hauptschule. Das ehemalige
Hauptschulgebäude ist noch vollständig erhalten. Auch der versiegelte Schulhof und
dazugehörige Nebenanlagen sind noch vorhanden.
Die Schulanlagen wurden über die Straße In den Benden erschlossen. Diese Straße endet in
einer Wendeschleife vor dem bestehenden Gebäude. Auch der Schulbus nutzt diese
Anfahrmöglichkeit und hat deshalb hier eine Haltestelle. Zusätzliche öffentliche Parkplätze
sind an der Straße angeordnet.
Nach Norden hin geht das Plangebiet in die Grünbereiche der Neffelbachaue über.
großkronige Bäume kennzeichnen hier den Übergang in die geschützten Naturbereiche der
Neffelbachaue. Während die vorhandenen baulichen Anlagen nicht denkmalgeschützt sind,
stehen die nördlich angrenzenden Flächen unter Landschaftsschutz.
2.5
Städtebauliche Situation
Das Plangebiet liegt innerhalb des bestehenden Siedlungsbereiches Nörvenich in sehr
zentraler Lage in unmittelbarer Nähe zum Marktplatz. Es ist über die vorhandenen Straßen
Bahnhofstraße, Kastanienweg und In den Benden sehr gut an das innerörtliche
Straßensystem angeschlossen.
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- BEGRÜNDUNG
Die Bahnhofstraße führt als innerörtliche Hauptverkehrsstraße direkt an die Bundesstraße B
477 und damit an das überregionale Verkehrssystem.
In unmittelbarer Nähe zum Standort liegen die Grundschule mit Turnhalle, das Rathaus mit
der Gemeindeverwaltung, das Schloss Nörvenich, die geplante Nahversorgung sowie die
Wohngebiete des Hauptortes Nörvenich. Von besonderer Bedeutung für den Standort als
Seniorenwohnanlage ist auch die Nähe zu den Grünbereichen der Neffelbachaue sowie zum
Schlosspark.
Abb.: Standort (siehe Pfeil) für die Seniorenwohnanlage in der ehemaligen Hauptschule in
Nörvenich
3.
Städtebauliches Konzept
3.1
Verkehrserschließung
3.1.1 Äußere Erschließung
Das Plangebiet wird von zwei Gemeindestraßen aus erschlossen: Im Südosten liegt die
Burgstraße, in welche die Straße In den Benden einmündet und so die Haupterschließung
darstellt.
Im Südwesten verläuft die Bahnhofstraße, in welche der Kastanienweg einmündet.
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2. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN G 4
EHEMALIGE HAUPTSCHULE
- BEGRÜNDUNG
Beide Hauptverkehrsstraßen binden das Plangebiet sehr günstig an das Straßensystem der
Gemeinde an und führen mit kurzen Wegen auch auf die überregionalen Straßen.
Straßenbegleitende Fußwege ermöglichen die Erreichbarkeit des Plangebietes für die nicht
motorisierten Verkehrsteilnehmer.
Um die zusätzlichen Verkehrsbelastungen auf den Erschließungsstraßen zu ermitteln, wurde
eine verkehrstechnische Untersuchung durchgeführt (Ingenieurgemeinschaft Dr.-Ing.
Schubert, Hannover, Januar 2017). Diese kommt zu dem Ergebnis, dass das Straßennetz und
die Knotenpunkte das prognostizierte Verkehrsaufkommen des geplanten Netto-Marktes und
des Seniorenwohnheims im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit ohne weiteres aufnehmen
können. Im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der Verkehrsanlagen sind daher keine
Maßnahmen erforderlich.
3.1.2 Innere Erschließung
Die Straße In den Benden liegt innerhalb des Plangebietes und stellt den Hauptzugang zum
Plangebiet und zur Grundschule dar. Auch der Schulbus bedient die Grundschule über die
Zufahrt In den Benden. Diese Erschließung endet vor dem Gebäude in einer Wendeanlage,
kurz dahinter ist die Haltestelle des Schulbusses angeordnet.
Für den ruhenden Verkehr gibt es an dieser Straße ebenfalls Stellplätz, die in
Schrägaufstellung angeordnet sind. An der Wendeanlage werden 2 besonders für
Wohnmobile geeignete Stellplätze vorgesehen, um auch diesem Bedarf gerecht zu werden.
Der Kastanienweg führt von Südwesten an das Plangebiet. Da diese Straße durch den
Schülerverkehr und den Kundenverkehr des geplanten Nahversorgers belastet ist, werden von
hier aus nur die Gebäudeteile des Plangebietes bedient, die hier unmittelbar angrenzen. Auf
diese Weise wird sichergestellt, dass keine zu starken zusätzlichen Verkehre diesen Bereich
belasten.
Eine Fußwegeverbindung vom Plangebiet zum Nahversorger stellt eine direkte Anbindung
dieser wichtigen Nutzung dar.
Bei der Gestaltung der Gesamtanlage soll auch ein Fuß-/Radweg parallel zum Neffelbach
errichtet werden, so dass der Weg entlang des Bachtales hier eine neue Qualität erhält.
3.2
Bebauung und Nutzung
Ziel des Bebauungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Umbau
der ehemaligen Hauptschule in eine Seniorenwohnanlage zu schaffen. Wesentlich ist es
dabei, die Nähe zu der denkmalgeschützten Anlage des Nörvenicher Schlosses zu
berücksichtigen. Das am 22.03.1985 in die Nörvenicher Denkmalliste eingetragene Schloss
Nörvenich liegt mit seinen Parkanlagen unmittelbar südlich an das Plangebiet angrenzend.
Frühzeitig wurden deshalb mit der Denkmalbehörde Gespräche geführt, um eine Störung der
Belange des Denkmalschutzes auszuschließen.
Hinsichtlich der Nutzungen ist es geplant, in dem bestehenden und weiterentwickelten
Gebäude ein Seniorenquartier als Pflegeheim für 76 Bewohner mit Restaurant und
Pflegeeinrichtungen zu errichten. Westlich zur Straße Kastanienweg hin wird ein zusätzliches
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- BEGRÜNDUNG
Gebäude errichtet mit insgesamt 36 Seniorenwohnungen. Dieses neue Gebäude liegt
eingefügt zwischen dem bestehenden ehemaligen Hauptschulgebäude und der Turnhalle, so
dass keine Sichtachse zum Schloss zugebaut wird.
3.2.1 Art der baulichen Nutzung
Die bauliche Nutzung beschränkt sich auf eine Seniorenwohnanlage. Um diese besondere
Nutzung auch planungsrechtlich zu fixieren, wird die Art der baulichen Nutzung als
Sondergebiet beibehalten. Die Zweckbestimmung wird als Seniorenanlage neu festgesetzt.
Die Nutzungen Pflegeheim, Seniorenwohnungen sowie die hierfür erforderlichen
Nebennutzungen und das Restaurant fügen sich in diesen Nutzungskontext ein.
Die im Bestand bisher vorliegende Nutzung als Hauptschule wird durch die Festsetzungen des
Bebauungsplanes geändert in Sondergebiet mit Zweckbestimmung Seniorenanlage.
Vorgesehen wird hier eine Seniorenwohnanlage, Pflegeheim mit zusätzlichen
Nebennutzungen, die der Seniorenanlage dienen. Damit hier an der wichtigen Stelle am
Neffelbachufer keine normale Wohnanlage entsteht, sondern die angestebte
Seniorenwohnanlage, wird das Gebiet nicht als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt,
sondern die vorgesehene Nutzung wird über die Sondergebietsnutzung exakt festgeschrieben.
Die Art der baulichen Nutzung als Sondergebiet für eine Seniorenanlage ermöglicht es, die
dem Gebiet dienenden Einrichtungen wie Seniorenwohnungen, Pflegestation, ärztliche
Versorgungseinrichtungen und Café vorzusehen.
Gemäß den Vorgaben des Bebauungsplanes werden Seniorenwohnungen sowie
gemeinschaftliches Wohnen in Wohnungen und Wohngemeinschaften ermöglicht. Ziel des
Bebauungsplanes ist es auch, für pflegeintensive Personen auch Pflegeheimplätze
anzubieten.
Das
umfassende
Wohnangebot
kann
durch
verschiedene
Betreuungsmöglichkeiten und ärztliche Versorgungsangebote ergänzt werden. Des Weiteren
kann für die häusliche und persönliche Pflege gesorgt werden, indem eine Küche und ein Café
zulässig sind, die Grundlage für die Versorgung mit Essen und Trinken bieten. Für Aufenthaltsund Freizeitangebote können ebenfalls Räume bereitgestellt und ausgerüstet werden.
Insgesamt können so Nutzungsangebote geschaffen werden, die auch Besuchern des
Ortsteils zur Verfügung stehen.
Um Besuchern auch einen längeren Aufenthalt zu ermöglichen, sind einzelne
Beherbergungszimmer zulässig, so dass auch Freunde und Verwandte die Möglichkeit finden
könnten, z. B. die Bewohner der Pflegeheimplätze während ein paar Tagen zu besuchen.
Insofern werden die Nutzungen wie Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Anlagen für
Verwaltungen im Plangebiet als zulässig festgesetzt.
Die Nutzungen Tankstellen werden nur zulässig, wenn es sich um Elektrotankstellen handelt,
die der Versorgung des Gebietes dienen.
3.2.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan durch die in der Planzeichnung
festgesetzten Geschosse sowie die Grundflächenzahl (GRZ) und die Geschossflächenzahl
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(GFZ) bestimmt. Das Maß der baulichen Nutzung wird festgesetzt mit einer Grundflächenzahl
GRZ = 0,6 und einer Geschossflächenzahl GFZ = 1,2. Damit liegt die bauliche Ausnutzung
deutlich unterhalb der gemäß § 17 BauNVO festgesetzten Höchstmaße und orientiert sich
eher an den Maßen für Wohnbauflächen, was auch der städtebaulichen Zielsetzung
entspricht.
Während das Pflegeheim in dem Altbaubereich über einem Keller bis zu 3 Geschosse
ermöglicht, wird das Haus mit den Seniorenwohnungen bis zu dreigeschossig mit
Dachgeschoss festgesetzt.
3.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die Festsetzung von Baugrenzen
bestimmt. Diese dürfen durch Gebäude oder Gebäudeteile nicht überschritten werden. Ein
Vortreten von Gebäudeteilen in geringem Ausmaß kann gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO
zugelassen werden, demzufolge wird textlich festgesetzt, dass Überschreitungen der
Baugrenzen durch untergeordnete Gebäudeteile um bis zu 1,5 m zulässig sind, um eine
zusätzliche Gliederung und Gestaltung der Fassaden zu ermöglichen.
Die festgesetzten Baugrenzen ermöglichen die im städtebaulichen Entwurf dargestellte
Bebauung und lassen noch einen geringen Spielraum für kleinere mögliche Änderungen.
Wesentlich ist dabei, dass die mögliche Bebauung nicht zu dicht an das Ufer des Neffelbaches
heranreicht. Die Baugrenze liegt deshalb etwa auf der Linie des bestehenden Gebäudes. Die
davor liegenden Flächen werden als nicht überbaubar festgesetzt. Diese Vorbereiche eignen
sich als Bewegungs- und Aufenthaltsraum und dienen in Teilbereichen auch dem ruhenden
Verkehr.
3.2.4 Nebenanlagen und Stellplätze
Zusätzlich zu den Baugrenzen werden die Stellplatzflächen durch die nach
Planzeichenverordnung vorgesehene Signatur festgesetzt. Stellplätze werden so am
Kastanienweg sowie am geplanten Pflegeheim vorgesehen und hier exakt definiert. Auf diese
Weise werden die verschiedenen Verkehrsabläufe entzerrt und gefahrenfreier konzipiert.
Das Verkehrsaufkommen wird in der verkehrstechnischen Untersuchung wie folgt
eingeschätzt.
Der überwiegende Teil der Stellplätze wird über die Straße In den Benden erschlossen. Hier
werden 52 private und 13 öffentliche Stellplätze entstehen. Bei Ansatz einer mittleren
Fahrtenhäufigkeit von 6 Pkw/ Tag je Stellplatz ist ein Verkehrsaufkommen von 390 PkwFahrten zu erwarten. Unter Berücksichtigung von Ver- und Entsorgungsverkehren wird mit
rund 4000 Kfz-Fahrten pro Tag gerechnet.
Am Kastanienweg sind die 13 geplanten Stellplätze der Seniorenwohnanlage und die 11
öffentlichen Stellplätze an der Turnhalle zu berücksichtigen. Bei Ansatz einer mittleren
Fahrtenhäufigkeit von 6 Pkw/Tag je Stellplatz werden durch die Stellplätze rund 150 PkwFahrten im Kastanienweg entstehen. Insgesamt wird gutachterlich festgestellt, dass der
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Straßenraum und die Knotenpunkte das zusätzliche Verkehrsaufkommen aufnehmen können.
Verkehrliche Probleme werden hier also nicht erwartet.
3.3
Ver- und Entsorgung
Bei den Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes handelt es sich durch die
Bebauung der ehemaligen Hauptschule um ein seit langem baulich genutztes Grundstück, das
in die Ver- und Entsorgungssysteme der Gemeinde eingebunden ist.
Die Versorgung mit Löschwasser erfolgt teilweise aus dem öffentlichen Netz und teilweise aus
dem Neffelbach. Hierfür ist eine Löschwasserentnahmestelle unmittelbar am Plangebiet
vorhanden.
Hinsichtlich der Entwässerung verlaufen zwei Entwässerungstrassen im Trennsystem an den
Grundstücksgrenzen. Da an das Kanalsystem im Kastanienweg nicht angeschlossen werden
kann, wird die Entwässerung an die im Trennsystem verlaufenden Kanäle in der Trasse
Sportplatz / Turnhalle oder In den Benden angeschlossen. Auf diese Weise kann das
Niederschlagswasser problemlos abgeleitet werden. Allerdings wird der Einleitung eine
Regenwasserbehandlungsanlage vorgeschaltet, die in das Kanalsystem eingebaut wird.
Das Plangebiet ist direkt über In den Benden erreichbar, so dass die Müllentsorgung
problemlos erfolgen kann.
3.4
Grünordnerische Festsetzungen
Entlang des Neffelbaches wird eine öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Parkanlage
festgesetzt. Innerhalb dieser öffentlichen Fläche befinden sich die großen Bäume entlang des
Bachlaufes, die erhalten werden. Im Bereich des Hauptbaukörpers ist diese Grünflächeca. 19
m breit, weiter nördlich ist sie ca. 14 m breit. Direkt am Kastanienweg reicht zwar die
Baugebietsfläche sehr dicht an die Böschungsoberkante. Die überbaubare Fläche ist hier
durch eine Baugrenze festgesetzt, die ca. 8,7 m hinter der Böschungsoberkante liegt. Auch im
Bereich der zwei Wohnmobilstellplätze reicht die Verkehrsfläche nur bis auf ca. 8 m an die
Böschungsoberkante heran.
Es wird deutlich, dass ein mindestens 5 m breiter Uferrandstreifen von baulichen Anlagen frei
gehalten wird, um so das Gewässer naturnah einzubinden. Die Bestimmungen des § 31 Abs.
4 Landeswassergesetz (LWG NRW), wonach die Errichtung von baulichen und sonstigen
Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind,
innerhalb eines fünf Meter breiten Gewässerstreifens verboten sind, werden damit
eingehalten.
Nur die Verkehrsflächen der Straße In den Benden reichen dichter an die Böschungsoberkante
des Neffelbaches heran. Hierbei handelt es sich jedoch um eine bestehende Verkehrsanlage,
die als Gemeindestraße hier vorhanden ist und weiterhin in dieser Form benötigt wird.
Zur Ermittlung der Eingriffe in den Naturhaushalt und der notwendigen Kompensation des
Eingriffs wurde ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag erarbeitet, der in das
Bebauungsplanverfahren integriert wird.
3.5
Denkmalpflege
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- BEGRÜNDUNG
Die Planung berührt folgende eingetragene Denkmäler (Quelle: Denkmalliste der Gemeinde
Nörvenich):
-
Nr. 52 der Denkmalliste der Gemeinde Nörvenich
„Schloss Nörvenich“
-
Nr. 79 der Denkmalliste der Gemeinde Nörvenich
„westlicher Burggraben und ehemalige Parkanlage von Schloss Nörvenich“
Da diese Denkmale in der engeren Umgebung des Plangebietes liegen, wurden im Rahmen
der Planungen und Abstimmungen die substanziellen, sensoriellen und funktionalen
Auswirkungen der Planung auf die genannten Denkmäler geprüft und abgestimmt. Mögliche
sensorielle Beeinträchtigungen des Schlosses durch die neuen Baukörper waren Gegenstand
von Beratungsgesprächen zwischen der Gemeinde Nörvenich und dem LVR-Amt für
Denkmalpflege im Rheinland. Lage und Höhe der Neubauten wurden entsprechend dem
Abstimmungsstand angepasst und entsprechend im Bebauungsplan festgesetzt.
Da die Parkanlagen außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes liegen, und auch
die Wegebeziehungen im Schlosspark nicht gestört werden, sind keine negativen
Auswirkungen auf das Denkmal Nr. 79 zu erkennen.
Anhand historischer Pläne und Luftbilder des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland ist
erkennbar, dass die Schlossanlage immer den nach Nordosten freien Landschaftsblick auf die
Neffelbachaue hatte. Diese wichtige historische Blickbeziehung bleibt ungestört erhalten, es
werden hier die Flächen frei gehalten von Baugebieten und überbaubaren Flächen.
Insofern wird davon ausgegangen, dass die Belange des Denkmalschutzes in der Planung
berücksichtigt werden.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass sich unmittelbar südlich des Plangebietes
Reste der Stadtbefestigung in Form eines Walles erhalten haben. Bei dieser Wallanlage
handelt es sich um Reste der mittelalterlichen bis frühneuzeitlichen Stadtbefestigung mit
Graben und Wall von Nörvenich, welche um 1300 vom Grafen von Jülich errichtet wurde. Da
es sich bei der Wallanlage um die letzten sichtbaren Reste der mittelalterlichen
Stadtbefestigung von Nörvenich handelt, sind die Voraussetzungen zur Eintragung in die
Bodendenkmalliste erfüllt, Die Wallanlage sollte daher bei den weiteren Planungen
berücksichtigt werden. Es wird gebeten, das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
bei den weiteren Ausführungsplanungen zu beteiligen.
3.6
Immissionsschutz
Da es sich bei den Planungen um eine Seniorenanlage handelt, die insbesondere dem
Wohnen älterer Menschen dient, muss davon ausgegangen werden, dass keine nachhaltigen
Emissionen von den neuen Nutzungen – insbesondere während der Ruhezeiten – ausgehen.
Hinsichtlich der Immissionen sind eine Sportanlage nördlich des Plangebietes und die
Sporthalle westlich des Plangebietes zu berücksichtigen. Die Sportanlage liegt ca. 60 m
entfernt von den neuen Wohneinrichtungen und damit in angemessener Entfernung. Bei der
Sporthalle handelt es sich ausschließlich um Veranstaltungen innerhalb des Gebäudes, die
unzulässige Immissionen nicht wirksam werden lassen. Des Weiteren liegt eine Grillhütte
nördlich des Plangebietes, durch die Störungen der Nachtruhe denkbar sind. Hierbei handelt
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- BEGRÜNDUNG
es sich jedoch um eine komplett verschließbare Hütte, so dass diese nur dann genutzt werden
kann, wenn sie offiziell von der Gemeinde angemietet wird und die Gemeinde den Schlüssel
übergibt. Die Gemeinde stellt auch bisher schon sicher, dass die Anzahl der Vermietungen pro
Jahr die maximale Anzahl der in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze von
Anwohnern vor Freizeitlärm festgelegten Werte nicht unzulässig übersteigt. Die Gemeinde
Nörvenich wird die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der von der
Nutzung der Grillhütte ausgehenden Lärmemissionen auch in Zukunft sicherstellen.
Um hier Planungssicherheit zu erhalten, wurde eine Stellungnahme Schallschutz /
Schallimmissionsschutz erarbeitet (Kempen/Krause Ingenieure GmbH, 20170375, 29. 05. 17).
Im Ergebnis wird hierin festgestellt, dass unter den erläuterten Ansätzen die
Immissionsrichtwerte eingehalten werden.
3.7
Hinweise
Folgende Hinweise sind im Bebauungsplan aufgenommen:
3.7.1 Bodendenkmale
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Untere Denkmalbehörde
oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45,
52385 Nideggen-Wollersheim, Tel.: 02425-9039-0, Fax: 02425 9039-199, unverzüglich zu
informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die
Weisung des Rheinischen Amtes für bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist
abzuwarten (§§ 15 und 16 DSchG).
3.7.2 Einsatz erneuerbarer Energien
Im Rahmen der Baugenehmigung ist der Einsatz erneuerbarer Energien zur dezentralen
Erzeugung von Wärme und Strom zu prüfen.
3.7.3 Freianlagen
Bei der Pflege der Grünflächen dürfen Pestizide nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
verwendet werden.
3.7.4 Vegetationsschutz
Bei der Abwicklung der Bauarbeiten sind bestehende und zu erhaltende Gehölzbestände
gemäß DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei
Baumaßnahmen“ zu schützen.
3.7.5 Artenschutz
- Das Baufeld ist außerhalb der Brutzeit von Gehölzen und Gebäuden freizumachen.
- Beim Auffinden von Vogelbruten oder nicht selbstständiger Jungvögel, sind die Arbeiten zu
unterbrechen und Maßnahmen zum Schutz selbiger zu ergreifen.
- Auf der Baustelle ist auf helle (weiße) Beleuchtung mit hohem UV-Anteil zu verzichten.
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EHEMALIGE HAUPTSCHULE
- BEGRÜNDUNG
- Auf weit reichende horizontale Lichtabstrahlung an der Seniorenanlage ist ebenfalls zu
verzichten.
- Beschränkung der Beleuchtung auf unbedingt notwendige Zeiten.
- Beschränkung der Beleuchtung auf die notwendigen (Boden)Flächen.
- Beschränkung der Lichtintensität auf das notwendige Maß, evtl. in Anpassung an die
Umgebungshelligkeit.
- Verwendung von Leuchtmitteln mit Lichtfarben, die Insekten möglichst nicht anlocken und
Wirbeltiere nicht abschrecken (z.B. amberfarben)
- Keine horizontale – weit reichende – Lichtabstrahlung in die offene Landschaft (Richtung
Nörvenicher Wald) und keine vertikale Lichtabstrahlung, Keine dauerhafte ganznächtige
Beleuchtung des ganzen Neubaus.
- Kein Einsatz von Geräten, die außerhalb der zu errichtenden Gebäude zu
Ultraschallemissionen führen.
3.7.6 Grundwasserverhältnisse
Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche (weniger als ca. 3 m)
an. Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse
verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des
Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der
DIN 18195 "Bauwerksabdichtungen" zu beachten.
3.7.7 Baugrundverhältnisse
Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere
bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die
Bauvorschriften des Eurocode 7 "Geotechnik" DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, den
Normblättern DIN 1054 "Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau Ergänzende Regelungen", der DIN 18196 "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für
bautechnische Zwecke" mit der Tabelle 4, die organische und organogene Böden als
Baugrund ungeeignet einstuft, sowie die Bestimmung der Bauordnung des Landes NRW zu
beachten.
3.7.8 Fluglärm
Bedingt durch die Nähe zum Flughafen Nörvenich sind Belästigungen und Immissionen durch
Fluglärm möglich, deren negative Auswirkungen mittels baulicher Maßnahmen begrenzt
werden können (hier: Schallschutzfenster und / oder passive Schallschutzmaßnahmen).
3.7.9 Kampfmittel
Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann nicht gewährt werden. Bei Kampfmittelfunden
während der Erd- / Bauarbeiten sind die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene
Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen.
3.7.10 Erdbebengefährdung
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2. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN G 4
EHEMALIGE HAUPTSCHULE
- BEGRÜNDUNG
Nach der DIN 4149 (Ausgabe 4/2005) liegt das Plangebiet in der Erdbebenzone 3 der
Untergrundklasse S. Die Vorgaben der DIN 4149-2005-04 "Bauten in deutschen
Erdbebengebieten" sind zu beachten.
3.7.11 Schutz des Oberbodens
Vor Baubeginn muss der Oberboden fachgerecht abgeschoben, auf Mieten gelagert und
später Vorort wieder eingebaut oder abtransportiert und anderweitig eingesetzt werden. Eine
Verdichtung der angrenzenden Flächen ist zu vermeiden. Es gilt die DIN-Norm 19731 und für
Bodenarbeiten die DIN 18915.
3.7.12 Bergbau
Es wird darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet über einem mit Braunkohle verliehenen
Bergwerksfeld im Eigentum der RWE Power AG befindet und von durch
Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlebergbaus bedingten Grundwasserabsenken betroffen
ist. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei
einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen
möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der
Tagesoberfläche führen. Die Änderung der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit
von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
3.7.13 Bodendenkmalpflege
Es wird darauf hingewiesen, dass sich unmittelbar südlich des Plangebietes Reste der
Stadtbefestigung in Form eines Walles erhalten haben. Bei dieser Wallanlage handelt es
sich um Reste der mittelalterlichen bis frühneuzeitlichen Stadtbefestigung mit Graben und
Wall von Nörvenich, welche um 1300 vom Grafen von Jülich errichtet wurde. Da es sich bei
der Wallanlage um die letzten sichtbaren Reste der mittelalterlichen Stadtbefestigung von
Nörvenich handelt, sind die Voraussetzungen zur Eintragung in die Bodendenkmalliste
erfüllt, Die Wallanlage sollte daher bei den weiteren Planungen berücksichtigt werden. Es
wird gebeten, das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland bei den weiteren
Ausführungsplanungen zu beteiligen.
3.7.14 Überdeckung der 1. Änderung des Bebauungsplanes G 4 in einem Teilbereich
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes G 4 überlappt in einem Teilbereich die 1. Änderung
des Bebauungsplanes G 4. Mit Rechtskraft der 2. Änderung des Bebauungsplanes G 4
verliert die 1. Änderung in dem Überlappungsbereich ihre Gültigkeit.
4.
Natur und Umwelt
4.1
Umweltbelange
Mit dem Europarechtsanpassungsgesetz (EAG Bau) werden die Vorgaben durch die
europäische Plan-UP-Richtlinie für den Bereich des Städtebaurechts in das Baugesetzbuch
(BauGB) umgesetzt. Gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 BauGB i. d. F. der Bek. v. 27.08.1997, zuletzt
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2. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN G 4
EHEMALIGE HAUPTSCHULE
- BEGRÜNDUNG
geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBI I. S. 1748) werden die Kommunen
verpflichtet, bei der Aufstellung von Bauleitplänen (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan,
planfeststellungsersetzender Bebauungsplan) für die Belange des Umweltschutzes nach § 1
Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen.
Im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung wurde gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine
Umweltprüfung durchgeführt. Diese ermittelt, beschreibt und bewertet die, mit der Realisierung
zu erwartenden bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen auf den Menschen und
die Umweltschutzgüter.
Um negative Umweltauswirkungen auszuschließen wurde ein Verkehrsgutachten sowie eine
Artenschutzprüfung (Fledermäuse) erstellt.
Die Ergebnisse des Verkehrsgutachtens sowie der Artenschutzgutachten sind in den
Bebauungsplan eingearbeitet.
4.2
Umweltbericht
Der Bebauungsplan wird im Verfahren gemäß § 8 BauGB aufgestellt. Das bedeutet, dass der
Bebauungsplan im Verfahren mit Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4
BauGB erstellt wird. Gemäß § 2a BauGB wird der Begründung ein Umweltbericht als
gesonderter Teil beigefügt, der die Ergebnisse der Umweltprüfung beschreibt.
4.3
Artenschutz
Um die Belange des Artenschutzes im Verfahren zu berücksichtigen, werden folgende
Untersuchungen durchgeführt:
-
Artenschutzvorprüfung zum Umbau
Bebauungsplan Nr. G4, 2. Änderung.
4.4
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
der
ehemaligen
Hauptschule
und
zum
Es wird ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt (Landschaftspflegerischer
Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. G4, 2. Änderung). In diesem wird in einer Bilanzierung
die ökologische Wertigkeit nach derzeitigem Planrecht der Wertigkeit nach der Neuplanung
gegenübergestellt und notwendige Kompensationsmaßnahmen festgelegt.
Eingriffs ausgeglichen. Die Maßnahmen und die Pflege werden über einen städtebaulichen
Vertrag mit dem Investor geregelt.
5.
Bodenordnung
Die erforderlichen Maßnahmen zur Bodenordnung werden im Zuge des nachfolgenden
Genehmigungsverfahrens vorgenommen und durch die Gemeinde und die Eigentümer
veranlasst.
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2. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN G 4
EHEMALIGE HAUPTSCHULE
- BEGRÜNDUNG
6.
Flächenbilanz
Nach digitaler Auswertung ergeben sich folgende Flächenwerte im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes:
Gesamtfläche Bruttobauland
Nettobauland (SO gesamt)
Öff. Verkehrsfläche
Grünfläche
m²
13.279
7.486
3.495
2.298
%
100
56,4
26,3
17,3
7. Auswirkungen der Planung
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. G4, 2. Änderung wird ein bisher
leergefallenes Gebäude durch die Bebauungsplanänderung einer neuen Nutzungsmöglichkeit
zugeführt. Ziel dieses Bebauungsplanes ist es, eine planungsrechtliche Grundlage für die
Errichtung einer Seniorenanlage zu schaffen. Eine bauliche Anlage der Größenordnung der
ehemaligen Hauptschule zu vernichten, um die Fläche als Grünfläche der Neffelbachaue zu
entwickeln, ist aus Sicht der Gemeinde nicht vertretbar. Bauliche Anlagen und die Belange
des Biotop- und Artenschutzes können hier durchaus in Einklang gebracht werden. Der
Uferrandstreifen des Neffelbaches wird erhalten und als unbebaute Grünfläche weiter
entwickelt.
Dadurch wird aus einer Infrastrukturfläche für Schule eine private Infrastrukturfläche für eine
Seniorenanlage. Insofern stellt die geplante Nutzung des Plangebietes keine grundlegende
Veränderung des Uferbereiches dar.
Auch die vorhandene Gebäudestruktur stellt in ihrer baulichen Körnung und in ihrem baulichen
Erscheinungsbild eine Situation dar, die durch mögliche Bauvorhaben verträglich weiter
entwickelt wird, wobei auch Denkmalschutzaspekte berücksichtigt werden müssen.
Die verschiedenen Umweltbelange wurden im Verfahren des Bebauungsplanes geprüft. Es
zeigte sich dabei, dass keine nachhaltigen Verschlechterungen für die Umwelt zu befürchten
ist. Artenschutzrechtliche Belange wurden geprüft und zu erwartende Probleme nicht ermittelt.
Die neue Verkehrssituation wurde durch ein Gutachten geprüft, Probleme sind nicht zu
erwarten.
Die städtebauliche Zielsetzung erscheint auch aufgrund der demographischen Entwicklung
eine aus städtebaulicher Sicht wünschenswerte Maßnahme zu sein und wird deshalb auch die
Nachfragesituation für seniorengerechte Wohnungen in Nörvenich verbessern.
Es wird die Aufgabe der weiterführenden Genehmigungsplanung und der ausführenden
Firmen sein, die weiteren Baumaßnahmen so zu steuern, dass die Auswirkungen auf die
Nahumgebung während der Bauphase so gering wie möglich bleiben.
Bonn, den 10.07.2017
Naumann/S-583_Begründung_
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2. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN G 4
EHEMALIGE HAUPTSCHULE
- BEGRÜNDUNG
gez. Dr. D. Naumann
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