Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
308 kB
Datum
13.07.2017
Erstellt
03.07.17, 19:08
Aktualisiert
03.07.17, 19:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Nörvenich
Vorlagen-Nr.: 409/2017
Der Bürgermeister
(Legislaturperiode 2014-2020)
HSG: 60
Sachbearbeiter: Jacqueline Reuter
vom 30.06.2017
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil An den
Rat
13.07.2017
Friedhöfe in der Gemeinde Nörvenich
I.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Die Vorlage berührt den Etat im Ergebnisplan auf der Aufwandseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Sie müssen außerplanmäßig bereitgestellt werden.
II.
Sachdarstellung:
(bisherige Erläuterungen)
In der Gemeinde Nörvenich gibt es 15 Friedhöfe, davon 12, auf denen noch Bestattungen
stattfinden.
Lfd. Nr.
aktiv/inaktiv Ort
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
aktiv
aktiv
aktiv
aktiv
aktiv
aktiv
aktiv
aktiv
aktiv
aktiv
aktiv
aktiv
inaktiv
inaktiv
inaktiv
Nörvenich neu
Nörvenich alt
Eschweiler über Feld neu
Hochkirchen neu
Wissersheim neu
Rath
Binsfeld
Frauwüllesheim
Pingsheim
Poll
Dorweiler
Alt - Oberbolheim
Eschweiler über Feld alt
Hochkirchen alt
Wissersheim alt
Einwohnerzahl des Ortes Friedhofsfläche ca. Verhältnis Einwohner zu
zum 31.05.2017
m²
Friedhofsfläche in m²
3769
5140 m²
1,88 m²
1941 m²
(5140+1941=7081)
1107
8183 m²
7,39 m²
441
2050 m²
4,65 m²
1001
3314 m²
3,31 m²
637
2452 m²
3,85 m²
964
6850 m²
7,11 m²
712
2460 m²
3,46 m²
704
3802 m²
5,40 m²
259
1670 m²
6,45 m²
209
1985 m²
9,50 m²
197
Sonderfall (Päffgen'sche Stift.)
2379 m²
Nutzungsdauer abgelaufen
1779 m²
Nutzungsdauer abgelaufen
1235 m²
Nutzungsdauer abgelaufen
Die Ruhefrist auf den gemeindlichen Friedhöfen beträgt 30 Jahre für Erdbestattungen, 25 Jahre
für Urnen. Eine gelegentlich angeregte Verkürzung dieser Fristen würde grundsätzlich langfristig
eine gebührensenkende Tendenz haben, da in der Gesamtheit weniger Fläche benötigt und
anders verwendet werden könnte bzw. dort wo Platzmangel herrscht, auf Erweiterungen verzichtet
werden könnte. In der Praxis ist dies jedoch in diversen Orten nicht möglich, da eine langsamere
als an anderen Orten übliche Verwesung gegeben ist. Dies gilt insbesondere für den Friedhof
Nörvenich (neuer Teil).
Derzeit gibt es auf den Friedhöfen einige Themen, welche die Bevölkerung bewegen. Diese
sind:
1. Unkraut auf Öffentlichen Flächen:
Mit dem Verbot des Einsatzes von jeglichen Unkrautvernichtungsmitteln ist die Langfristwirkung
gegen Unkräuter entfallen. Die seither verwendeten Flämmgeräte haben oft nur eine kurzfristige
Wirkung, was im gesamten Gemeindebild – nicht nur auf den Friedhöfen – sichtbar ist. Mit der,
aufgrund von notwendigen Kosteneinsparungen, sinkenden Zahl von Mitarbeitern im Bauhof lässt
sich das bisherige Pflegeniveau der Öffentlichen Anlagen und Friedhöfe nicht aufrechterhalten.
Eine Absenkung des Niveaus könnte nur durch vermehrten Personaleinsatz verhindert werden,
welcher sich unmittelbar in den Friedhofsgebühren wiederspiegeln würde. Ob hier Änderungen
gewollt sind, ist eine politische Entscheidung.
2. Ungepflegte Gräber:
Immer wieder erreichen die Verwaltung Beschwerden, dass Grabstätten bzw. die Zwischenräume
ungepflegt sind. Die Zwischenräume zwischen den Grabstätten (30cm) sind je zur Hälfte von den
Nutzungsberechtigten sauber zuhalten. Dies ist keine Bauhofaufgabe.
3. Abgelaufene Gräber (Ruhefristen, Nutzungsende):
Weitere Beschwerden beziehen sich auf Gräber, deren Nutzungsende erreicht ist. Hier wird das
Abräumen der Gräber eingefordert. Dies ist eine Verpflichtung der Nutzungsberechtigten. In
zahlreichen Fällen ist der Nutzungsberechtigte nicht mehr ermittelbar. Die Verwaltung hat dann
nur die Möglichkeit, den Ablauf der Nutzungsdauer des Grabes bekannt zu machen und im Wege
einer öffentlichen Aufforderung zum Abräumen zu agieren. Meldet sich dann weiterhin niemand,
würde der Bauhof das Grab kostenmäßig zu Lasten der Friedhofsgebühren abräumen müssen.
Derzeit wird geschätzt, dass der Rückstau beim Ermitteln der abgelaufenen Grabstätten,
Bekanntmachung und Abräumen rund ca. 250 Gräber gemeindeweit betrifft. Die in der
Gemeindeverwaltung vorhandenen Unterlagen machen hier einen sehr hohen Arbeitsaufwand, um
entsprechende Feststellungen zu treffen. Derzeit sind die Vermessung der Friedhöfe und
Grabstellen, Datenbestandsaufnahme aus vielen Karteikarten und vor allem die besonders
aufwändige Lösung unklarer Fälle in Bearbeitung und wird in ein digitales System (J-Pax)
eingegeben. Mit vorhandenen Ressourcen wird die Abarbeitung bis zu drei Jahre Zeit
beanspruchen.
4. Utensilien zwischen den Gräbern:
Andere Beschwerden beziehen sich auf diverse Gegenstände (Körbe, Graberdesäcke, Eimer,
Lappen, Gießkannen, Harken, Schaufeln, Grabvasen etc.), welche die Nutzungsberechtigten im
Umfeld der Grabstätten lagern. Anhängende Bilder zeigen mit einem orangefarbenen Korb ein
Beispiel aus jüngster Zeit. Die Friedhofssatzung selbst, hat hierzu nur folgende allgemeine
Formulierungen:
§ 28
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und
dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck.
Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen
Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die
Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die
öffentlichen Anlage und Wege nicht beeinträchtigen.
(3)Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten /
Urnenreihengrabstätten, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der
Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit
oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der
Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.
(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und
pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die
Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die
Pflege übernehmen.
(6) Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, hergerichtet
werden.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb
der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der
Grabpflege ist nicht gestattet.
(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten
der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck
und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze
verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen,
Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des
Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen
Behältnissen abzulegen.
Der Raum hinter den Grabsteinen (Rücken an Rücken, Abstand ca. 60cm) ist Öffentlicher Raum,
welcher der Gemeinde gehört und welchen die Gemeinde auch pflegen sollte. An der Pflege ist
die Gemeinde objektiv gehindert, weil Gegenstände dazwischen bzw. in / an Hecken gelagert
werden.
5. Friedhofsgebühren:
Die Friedhofsgebühren sind in der Gemeinde Nörvenich vergleichsweise hoch. Ursächlich liegt
dies vor allem in der Tatsache begründet, dass eine solche Vielzahl an Friedhöfen zu unterhalten
ist. Der Betrieb eines Zentralfriedhofes für die gesamte Gemeinde wäre sicher wesentlich
wirtschaftlicher, ist jedoch aus nachvollziehbaren Gründen keine ernstzunehmende Option. Ein
Vergleich mit anderen Gemeinden im Kreis Düren, welche etwa dieselbe Einwohnerzahl wie die
Gemeinde Nörvenich aufweisen, jedoch die Einwohner beispielsweise nur auf vier Orte verteilt
haben und entsprechend eine deutlich geringere Anzahl Friedhöfe zu unterhalten haben, bestätigt
diese Annahmen.
6. Friedhofskonzept:
Mit Beschluss vom 06.04.2017 hat der Rat der Gemeinde Nörvenich die Verwaltung beauftragt,
ein Friedhofskonzept zu erstellen. Dabei wird u.a. das sich ändernde Bestattungsverhalten (z.B.
mehr Urnenbestattungen, weniger Erdbestattungen, Nutzung von Urnenwänden,
Aschenstreufelder, Friedwald usw.) zu betrachten sein. Eine Konzepterstellung erfordert jedoch
eine verlässliche Datengrundlage. Da die Vermessung der Friedhöfe und Grabstätten, sowie die
Klärung der offenen Fälle noch bis zu drei Jahre Zeit in Anspruch nehmen wird, ist mit einem
Zukunftskonzept, welches auf den Analyseergebnissen aufbaut, noch nicht zeitnah zu rechnen.
III:
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Ausführungen der Verwaltung zur
Kenntnis zu nehmen. Die Verwaltung wird gleichsam beauftragt, die Vermessung der
Friedhöfe und Grabstätten möglichst zügig durchführen zu lassen und die offenen Fälle zu
klären.
In Sachen „Utensilien zwischen den Gräbern“ trifft der Rat der Gemeinde Nörvenich
folgende Entscheidung zum weiteren Vorgehen (Duldung oder Abräumen?).