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Beschlussvorlage (Friedhöfe in der Gemeinde Nörvenich)

Daten

Kommune
Nörvenich
Größe
308 kB
Datum
13.07.2017
Erstellt
03.07.17, 19:08
Aktualisiert
03.07.17, 19:08
Beschlussvorlage (Friedhöfe in der Gemeinde Nörvenich) Beschlussvorlage (Friedhöfe in der Gemeinde Nörvenich) Beschlussvorlage (Friedhöfe in der Gemeinde Nörvenich) Beschlussvorlage (Friedhöfe in der Gemeinde Nörvenich)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Nörvenich Vorlagen-Nr.: 409/2017 Der Bürgermeister (Legislaturperiode 2014-2020) HSG: 60 Sachbearbeiter: Jacqueline Reuter vom 30.06.2017 Beschlussvorlage - öffentlicher Teil An den Rat 13.07.2017 Friedhöfe in der Gemeinde Nörvenich I. Haushaltsmäßige Auswirkungen Die Vorlage berührt den Etat im Ergebnisplan auf der Aufwandseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Sie müssen außerplanmäßig bereitgestellt werden. II. Sachdarstellung: (bisherige Erläuterungen) In der Gemeinde Nörvenich gibt es 15 Friedhöfe, davon 12, auf denen noch Bestattungen stattfinden. Lfd. Nr. aktiv/inaktiv Ort 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. aktiv aktiv aktiv aktiv aktiv aktiv aktiv aktiv aktiv aktiv aktiv aktiv inaktiv inaktiv inaktiv Nörvenich neu Nörvenich alt Eschweiler über Feld neu Hochkirchen neu Wissersheim neu Rath Binsfeld Frauwüllesheim Pingsheim Poll Dorweiler Alt - Oberbolheim Eschweiler über Feld alt Hochkirchen alt Wissersheim alt Einwohnerzahl des Ortes Friedhofsfläche ca. Verhältnis Einwohner zu zum 31.05.2017 m² Friedhofsfläche in m² 3769 5140 m² 1,88 m² 1941 m² (5140+1941=7081) 1107 8183 m² 7,39 m² 441 2050 m² 4,65 m² 1001 3314 m² 3,31 m² 637 2452 m² 3,85 m² 964 6850 m² 7,11 m² 712 2460 m² 3,46 m² 704 3802 m² 5,40 m² 259 1670 m² 6,45 m² 209 1985 m² 9,50 m² 197 Sonderfall (Päffgen'sche Stift.) 2379 m² Nutzungsdauer abgelaufen 1779 m² Nutzungsdauer abgelaufen 1235 m² Nutzungsdauer abgelaufen Die Ruhefrist auf den gemeindlichen Friedhöfen beträgt 30 Jahre für Erdbestattungen, 25 Jahre für Urnen. Eine gelegentlich angeregte Verkürzung dieser Fristen würde grundsätzlich langfristig eine gebührensenkende Tendenz haben, da in der Gesamtheit weniger Fläche benötigt und anders verwendet werden könnte bzw. dort wo Platzmangel herrscht, auf Erweiterungen verzichtet werden könnte. In der Praxis ist dies jedoch in diversen Orten nicht möglich, da eine langsamere als an anderen Orten übliche Verwesung gegeben ist. Dies gilt insbesondere für den Friedhof Nörvenich (neuer Teil). Derzeit gibt es auf den Friedhöfen einige Themen, welche die Bevölkerung bewegen. Diese sind: 1. Unkraut auf Öffentlichen Flächen: Mit dem Verbot des Einsatzes von jeglichen Unkrautvernichtungsmitteln ist die Langfristwirkung gegen Unkräuter entfallen. Die seither verwendeten Flämmgeräte haben oft nur eine kurzfristige Wirkung, was im gesamten Gemeindebild – nicht nur auf den Friedhöfen – sichtbar ist. Mit der, aufgrund von notwendigen Kosteneinsparungen, sinkenden Zahl von Mitarbeitern im Bauhof lässt sich das bisherige Pflegeniveau der Öffentlichen Anlagen und Friedhöfe nicht aufrechterhalten. Eine Absenkung des Niveaus könnte nur durch vermehrten Personaleinsatz verhindert werden, welcher sich unmittelbar in den Friedhofsgebühren wiederspiegeln würde. Ob hier Änderungen gewollt sind, ist eine politische Entscheidung. 2. Ungepflegte Gräber: Immer wieder erreichen die Verwaltung Beschwerden, dass Grabstätten bzw. die Zwischenräume ungepflegt sind. Die Zwischenräume zwischen den Grabstätten (30cm) sind je zur Hälfte von den Nutzungsberechtigten sauber zuhalten. Dies ist keine Bauhofaufgabe. 3. Abgelaufene Gräber (Ruhefristen, Nutzungsende): Weitere Beschwerden beziehen sich auf Gräber, deren Nutzungsende erreicht ist. Hier wird das Abräumen der Gräber eingefordert. Dies ist eine Verpflichtung der Nutzungsberechtigten. In zahlreichen Fällen ist der Nutzungsberechtigte nicht mehr ermittelbar. Die Verwaltung hat dann nur die Möglichkeit, den Ablauf der Nutzungsdauer des Grabes bekannt zu machen und im Wege einer öffentlichen Aufforderung zum Abräumen zu agieren. Meldet sich dann weiterhin niemand, würde der Bauhof das Grab kostenmäßig zu Lasten der Friedhofsgebühren abräumen müssen. Derzeit wird geschätzt, dass der Rückstau beim Ermitteln der abgelaufenen Grabstätten, Bekanntmachung und Abräumen rund ca. 250 Gräber gemeindeweit betrifft. Die in der Gemeindeverwaltung vorhandenen Unterlagen machen hier einen sehr hohen Arbeitsaufwand, um entsprechende Feststellungen zu treffen. Derzeit sind die Vermessung der Friedhöfe und Grabstellen, Datenbestandsaufnahme aus vielen Karteikarten und vor allem die besonders aufwändige Lösung unklarer Fälle in Bearbeitung und wird in ein digitales System (J-Pax) eingegeben. Mit vorhandenen Ressourcen wird die Abarbeitung bis zu drei Jahre Zeit beanspruchen. 4. Utensilien zwischen den Gräbern: Andere Beschwerden beziehen sich auf diverse Gegenstände (Körbe, Graberdesäcke, Eimer, Lappen, Gießkannen, Harken, Schaufeln, Grabvasen etc.), welche die Nutzungsberechtigten im Umfeld der Grabstätten lagern. Anhängende Bilder zeigen mit einem orangefarbenen Korb ein Beispiel aus jüngster Zeit. Die Friedhofssatzung selbst, hat hierzu nur folgende allgemeine Formulierungen: § 28 Herrichtung und Unterhaltung (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlage und Wege nicht beeinträchtigen. (3)Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt. (4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen. (6) Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, hergerichtet werden. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen. Der Raum hinter den Grabsteinen (Rücken an Rücken, Abstand ca. 60cm) ist Öffentlicher Raum, welcher der Gemeinde gehört und welchen die Gemeinde auch pflegen sollte. An der Pflege ist die Gemeinde objektiv gehindert, weil Gegenstände dazwischen bzw. in / an Hecken gelagert werden. 5. Friedhofsgebühren: Die Friedhofsgebühren sind in der Gemeinde Nörvenich vergleichsweise hoch. Ursächlich liegt dies vor allem in der Tatsache begründet, dass eine solche Vielzahl an Friedhöfen zu unterhalten ist. Der Betrieb eines Zentralfriedhofes für die gesamte Gemeinde wäre sicher wesentlich wirtschaftlicher, ist jedoch aus nachvollziehbaren Gründen keine ernstzunehmende Option. Ein Vergleich mit anderen Gemeinden im Kreis Düren, welche etwa dieselbe Einwohnerzahl wie die Gemeinde Nörvenich aufweisen, jedoch die Einwohner beispielsweise nur auf vier Orte verteilt haben und entsprechend eine deutlich geringere Anzahl Friedhöfe zu unterhalten haben, bestätigt diese Annahmen. 6. Friedhofskonzept: Mit Beschluss vom 06.04.2017 hat der Rat der Gemeinde Nörvenich die Verwaltung beauftragt, ein Friedhofskonzept zu erstellen. Dabei wird u.a. das sich ändernde Bestattungsverhalten (z.B. mehr Urnenbestattungen, weniger Erdbestattungen, Nutzung von Urnenwänden, Aschenstreufelder, Friedwald usw.) zu betrachten sein. Eine Konzepterstellung erfordert jedoch eine verlässliche Datengrundlage. Da die Vermessung der Friedhöfe und Grabstätten, sowie die Klärung der offenen Fälle noch bis zu drei Jahre Zeit in Anspruch nehmen wird, ist mit einem Zukunftskonzept, welches auf den Analyseergebnissen aufbaut, noch nicht zeitnah zu rechnen. III: Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis zu nehmen. Die Verwaltung wird gleichsam beauftragt, die Vermessung der Friedhöfe und Grabstätten möglichst zügig durchführen zu lassen und die offenen Fälle zu klären. In Sachen „Utensilien zwischen den Gräbern“ trifft der Rat der Gemeinde Nörvenich folgende Entscheidung zum weiteren Vorgehen (Duldung oder Abräumen?).