Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
365 kB
Datum
13.07.2017
Erstellt
14.06.17, 15:19
Aktualisiert
14.06.17, 15:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Nörvenich
Vorlagen-Nr.: 397/2017
Der Bürgermeister
(Legislaturperiode 2014-2020)
HSG: 60.1
Sachbearbeiter: Elke Niederklapfer
vom 08.06.2017
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil An den
Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss
Rat
22.06.2017
13.07.2017
Außenbereichssatzung für den Ortsteil Eschweiler über Feld „Am
Königsforst/Ackerstraße“;
hier: Beschlussfassung über a) die eingegangenen Stellungnahmen von Bürgern während
der Offenlage, b) die eingegangenen Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange
während der Offenlage, c) den endgültigen Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
I.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Die Vorlage berührt nicht den Etat
II.
Sachdarstellung:
(bisherige Erläuterungen)
Der Rat der Gemeinde Nörvenich hat in seiner Sitzung am 09.02.2017 den Aufstellungsbeschluss
gemäß § 13 BauGB zur Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB für den Bereich der
Siedlung „Am Königsforst/Ackerstraße“ gefasst.
Gleichzeitig hat der Rat die Außenbereichssatzung in vorgelegter Form gebilligt und die Offenlage
gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB für den Zeitraum vom 06.03.2017 bis einschließlich
06.04.2017 beschlossen.
Auf die Offenlage wurde durch Bekanntmachung vom 16.02.2017 im offiziellen
Bekanntmachungskasten der Gemeinde Nörvenich Bahnhofstraße / gegenüber dem
Kastanienweg sowie in Eschweiler über Feld, Heribertstraße 39, hingewiesen. Darüber hinaus
wurde in den restlichen zwölf Ortsteilen durch Hinweisbekanntmachung auf die Bekanntmachung
im offiziellen Bekanntmachungskasten und auf der Homepage der Gemeinde Nörvenich
hingewiesen. Weiter wurde die Bekanntmachung auf der Homepage der Gemeinde Nörvenich
veröffentlicht.
Im Rahmen der Offenlage sind nachfolgende Anregungen und Bedenken von Bürgerinnen und
Bürgern eingegangen:
Herr D. M., Frau D. Sch., Frau K. Sch., Herr M. E., Herr J. E., Herr U. P. und Herr W. P.,
vertreten durch L. und J. Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, 05.04.2017
Es wird angeregt das Verfahren zur Aufstellung der Außenbereichssatzung einzustellen, da nicht
sichergestellt ist, dass einerseits gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet sind und andererseits
die landwirtschaftlichen Betriebe vor nachträglichen Einschränkungen infolge von
Nutzungsänderungen zu Wohnzwecken geschützt sind. Oder ein Immissionsgutachten noch im
laufenden Verfahren einzuholen, das den Nachweis der beiden vorstehenden Punkte erbringt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die beiden Grundannahmen der Planung „keine überwiegende
landwirtschaftliche Prägung“ und „Vorhandensein von Wohnbebauung von einigem Gewicht“ nicht
zutreffend sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bebauungsstruktur im Geltungsbereich überwiegend
landwirtschaftliche geprägt ist. Die bestehenden Betriebe prägen aufgrund ihrer
Bebauungsstrukturen und aufgrund ihrer Umweltauswirkungen in Form von Gerüchen und
Geräuschen das gesamte Plangebiet.
Es ist besonders zu prüfen, ob eine Verdichtung der Wohnbebauung wegen der auf sie
einwirkenden Immissionen noch i.S. von §35(6) Satz 4 BauGB mit einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass zwar eine vorhandene Wohnbebauung von einigem Gewicht
festzustellen ist, es sich hierbei allerdings um landwirtschaftsabhängiges Wohnen handelt.
Es ist weder in der Entwurfsbegründung dargelegt noch im Übrigen ersichtlich, dass es auch nur
ein einziges genehmigtes betriebsunabhängiges Gebäude gibt.
In der Beschreibung heißt es unter „Ziel und Zweck der Planung“, dass der ruhige Wohncharakter
erhalten bleiben soll. Diese Aussage hat keinen Bestand, da das Plangebiet überwiegend
landwirtschaftlich geprägt ist und mit den Betrieben erhebliche Umweltauswirkungen verbunden
sind, insbesondere hinsichtlich der Geruchs- und Lärmimmissionen einschließlich des An- und
Abfahrtsverkehr in der Tages- aber auch Nachtzeit.
Es wird somit darauf hingewiesen, dass der gesamte Planbereich erheblich durch
landwirtschaftstypische Umwelteinwirkungen vorbelastet ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht ermittelt und bewertet
worden ist, ob für die gewollte Ansiedlung von betriebsunabhängigen Wohnnutzungen gesunde
Wohnverhältnisse gewährleistet sind und Einschränkungen für die bestandsgeschützten
landwirtschaftlichen Betriebe im und außerhalb des Plangebietes vermieden werden können. Es
ist nicht geklärt, welcher Immissionswert für die gewünschte betriebsunabhängige Wohnbebauung
angesetzt werden soll und ob dieser Immissionswert von den bestehenden landw. Betrieben
eingehalten werden kann. Dies bezieht sich v.a. auf Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen.
Die Verschiebung dieser Fragen auf ein nachfolgendes Genehmigungsverfahren wäre nur dann
zulässig, wenn im Rahmen der Aufstellung der Außenbereichssatzung geklärt würde, ob
überhaupt das verfolgte Planungsziel erreicht werden kann und welche geeigneten, erforderlichen
und angemessenen Maßnahmen ggf. erforderlich sind.
Bereits bei der Planaufstellung ist der Frage gesunder Wohnverhältnisse durch die Einholung
eines Fachgutachtens weiter nachzugehen.
Für die Nutzungsänderung der bislang betriebsabhängig genehmigten Wohnnutzung in
betriebsunabhängige Wohnnutzung ist eine entsprechende Baugenehmigung des Kreises
notwendig, durch die die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Objektes grundlegend
verändert wird. Ob oder ggf. in welchem Abstand zu einem zulässigerweise errichteten
landwirtschaftlichen Betrieb eine solche Nutzungsänderung in ein betriebsunabhängiges Wohnen
überhaupt zulässig ist, ist aufgrund der hier gegebenen Umstände des Einzelfalls, die durch eine
landwirtschaftlich geprägte Umgebung gekennzeichnet ist, auf Ebene der Außenbereichssatzung
abzuklären.
Es wird demzufolge darauf hingewiesen, dass die geplante einschränkende Festsetzung zu den
Standorten von Wohngebäuden sowie zur Anzahl der Wohneinheiten nicht geeignet sind, dem
Abwägungsgebot und dem Gebot der Konfliktbewältigung im Aufstellungsverfahren hinreichend
Rechnung zu tragen.
Es wird darauf hingewiesen, dass nur zulässigerweise errichtete und genehmigte Gebäude und
Nutzungen Grundlage der Planung und der Aufstellung der Außenbereichssatzung sein können.
Es wird darauf hingewiesen, dass bislang die betrieblichen Belange der Mandanten weder
hinsichtlich des Bestandsschutzes der landw. Betriebe noch hinsichtlich konkreter
Erweiterungsmöglichkeiten ermittelt und berücksichtigt wurden.
Es wird darauf hingewiesen, dass es an einer tragfähigen Grundlagenermittlung fehlt, da es nach
vorliegenden Unterlagen offen bleibt, wie der Konflikt zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und
den hiermit verbunden Emissionen einerseits und gesunden Wohnverhältnissen in der
Nachbarschaft andererseits gelöst werden soll.
Es wird darauf hingewiesen, dass neben den Belangen der landwirtschaftliche Betriebe auch die
Belange des Kiesabbaubetriebes S. zu ermitteln und in der Abwägung zu berücksichtigen
sind.
Fa. S. AG, vertreten durch d.h & k Rechtsanwälte und Steuerberater, 05.04.2017
Es wird darauf hingewiesen, dass sowohl der Betrieb der Recyclinganlage als auch der Kiesabbau
Immissionen verursachen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Konfliktsituation auftreten kann, da die Genehmigung für
die o.g. Immissionen keine Auswirkungen auf betriebsunabhängige Wohnnutzungen zur
Grundlage hatten, da diese bisher im Plangebiet nicht zulässig war. Eine solche Konfliktsituation
könnte dazu führen, dass die genehmigten Nutzungen rechtliche Beschränkungen erfahren oder
dass allg. Wohnnutzungen mangels gesunder Wohnverhältnisse entgegen der
planungsrechtlichen Aussage der Außenbereichssatzung doch unzulässig sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Konflikt bisher in der Planung nicht berücksichtigt wurde
und keine Sachverständigengutachten eingeholt wurden.
Es wird angeregt, den geplanten Erlass der Außenbereichssatzung zunächst auszusetzen und im
Vorfeld zu prüfen, ob Konflikte mit den genehmigten Nutzungen der STRABAG AG auftreten
könnten.
Mit Schreiben vom 05.03.2017 wurden die Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB über die
öffentliche Auslegung unterrichtet und um Abgabe einer Stellungnahme bis zum 10.04.2017
gebeten.
Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange teilten mit, dass keine Stellungnahmen
abgegeben bzw. Anregungen und Hinweise vorgetragen werden:
T1
T3
T 10
T 16
T 36
T 50
T 58
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 21.03.2017
Bezirksregierung Köln, Dezernat 51, 17.03.2017
Bezirksregierung Köln, Dezernat 52, 20.03.2017
Bezirksregierung Köln, Dezernat 54, 17.03.2017
LVR – Landschaftsverband Rheinland, 20.03.2017
Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, 22.03.2017
Industrie- und Handelskammer, 24.03.2017
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
10.04.2017
Wasserverband Eifel-Rur, 16.03.2017
PLEdoc mbH, 17.03.2017
Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen abgegeben, die wie
folgt lauten:
T 14 Bezirksregierung Arnsberg, 29.03.2017
Es wird darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet über den auf Braunkohle verliehenen
Bergwerksfeldern „Horrem 18“ und „Horrem 33“befindet, welches Eigentum der RWE Power
Aktiengesellschaft ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Planungsbereich nach vorliegenden Unterlagen von durch
Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohleabbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen
ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Grundwasserabsenkungen noch über einen längeren
Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im
Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen.
Außerdem ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasseranstieg zu erwarten.
Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Grundwasserabsenkungen und einem späteren
Grundwasserwiederanstieg bedingte Bodenbewegungen möglich sind. Diese können bei
bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen.
Es wird angeregt, dass die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von
Bodenbewegungen bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Es wird daher empfohlen diesbezüglich eine Anfrage an die RWE Power AG, sowie für konkrete
Grundwasserdaten an den Erftverband zu stellen.
T 21 RWE Power AG, Abteilung Bergschäden, 31.03.2017
Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet von einer bewegungsaktiven tektonischen
Störung (Werhahn-Sprung) gekreuzt wird. Im Verlauf dieser Störung treten unterschiedliche
bauwerksschädigende Bodenbewegungen auf. Die betroffenen Bereiche sind von jeglicher
Neubebauung freizuhalten, dies gilt auch für Nebenanlagen gem. §23 Abs.5 BauGB.
In die textlichen Festsetzungen ist daher für die von jeglicher Neubebauung freizuhaltende
Störzone mitaufzunehmen, dass hier Nebenanlagen i.S.d. §14 BauNVO ebenfalls ausgeschlossen
sind. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen
zulässig sind oder zugelassen werden können.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet in einem Auegebiet liegt und mit hohem
Grundwasserspiegel und humosem Bodenmaterial zu rechnen ist.
Wegen der Baugrundverhältnisse sollte das Plangebiet gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche
gekennzeichnet werden, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere
im Gründungsbereich, erforderlich sind.
Es wird gebeten, in die Textlichen Festsetzungen einen Hinweis zu den Baugrundverhältnissen
und zu Grundwasserverhältnissen aufzunehmen.
T 30 Rheinisches Amt für Denkmalpflege, 31.03.2017
Es wird darum gebeten einen Hinweis zum Umgang mit möglichen Bodenfunden und -befunden
aufzunehmen.
T 32 Rheinischer Landwirtschafts-Verband e.V. -Kreisbauernschaft Düren e.V.-, 05.04.2017
Es werden erhebliche Bedenken geäußert.
Die Außenbereichssatzung wird generell kritisiert, da solche Vorhaben tendenziell im Widerspruch
zum Flächennutzungsplan stehen und die übergeordnete Planung für die Zulässigkeitsprüfung
ausgeblendet und letztlich das Planmäßigkeitsprinzip unterlaufen wird.
Es wird gebeten genau zu prüfen, ob sämtliche Voraussetzungen für den Erlass einer
Außenbereichssatzung überhaupt gegeben sind. Die aufgeführte Möglichkeit einer deutlichen
Wertsteigerung der Immobilien im potenziellen Satzungsgebiet ist nicht ausreichend.
Es wird ebenso darum gebeten die Tatbestandsmerkmale nach §35 (6) BauGB genauestens zu
prüfen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die betreffende Fläche trotz des evtl. Erlasses einer Satzung
nach §35(6) BauGB nach wie vor Außenbereich bliebe.
Es wird darauf hingewiesen, dass durch eine Außenbereichssatzung der bebaute Bereich im
Außenbereich nicht ausgebaut oder abgerundet werden darf, sondern ausschließlich eine
Lückenfüllung gemeint ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit einer Außenbereichssatzung kein Anspruch auf Erteilung
einer Baugenehmigung ausgelöst wird, da sie nicht konstitutiv wirkt und daher keine direkten
Baurechte schafft.
Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass der Geltungsbereich nach §35 (6) BauGB nicht über
den vorhandenen Gebäudebestand hinausgehen darf.
Es wird darauf hingewiesen, dass die in §35(6) Satz 4 Nr. 1 BauGB enthaltene Erfordernis der
Vereinbarkeit der Satzung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung bedingt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Inanspruchnahme von Freiflächen durch die in Aussicht
gestellten Ausbauten sowie die Ermöglichung von Umnutzung zu Wohnraum Konfliktherde zu
Lasten der landwirtschaftlichen Betriebe sind, da ihnen so Flächen für Betriebserweiterungen
verloren gehen und umgebungsrelevante Konflikte drohen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Erlass der Außenbereichssatzung keinesfalls dazu führen
darf, den in dem betroffenen Gebiet befindlichen landwirtschaftlichen Betrieben die Privilegierung
des §35(1) Nr.1 BauGB zu verwehren.
Es wird auf das Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Vereinbarkeit der Satzung mit §1 (3-7) BauGB gewährleistet
sein muss.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Belange der Landwirtschaft ungeachtet der tatbestandlichen
Voraussetzungen des §35(6) Satz 1 BauGB auch innerhalb der Abwägung zu berücksichtigen
sind. Weiterhin sind die in §1 (6) BauGB genannten Belange in die Abwägung gem. §1(7) BauGB
einzustellen.
Es wird darauf hingewiesen, dass speziell die privaten Belange der jeweiligen landwirtschaftlichen
Betriebe in die Abwägung einzubeziehen sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass ausreichend Schutzraum für eine Erweiterung der
landwirtschaftlichen Betriebe verbleiben muss, die im Geltungsbereich der geplanten
Außenbereichssatzung liegen.
Es wird auf das Erfordernis einer Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen, sollte es zum Entwurf
einer entsprechenden Außenbereichssatzung kommen.
Insgesamt wird darum gebeten von dem Erlass der Satzung abzusehen.
T 38 Bezirksregierung Düsseldorf -KBD-, 21.03.2017
Es wird darauf hingewiesen, dass es konkrete Hinweise auf einen Verdacht auf Kampfmittel gibt.
Es sind entsprechende Hinweise in die Textlichen Festsetzungen aufzunehmen.
T 45 Straßen NRW, 13.03.2017
Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich gegenüber der Straßenbauverwaltung keinerlei Ansprüche
auf Schutzmaßnahmen ergeben. Notwendige Schutzmaßnahmen gehen alleine zu Lasten der
Kommune / Vorhabenträger.
T 61 NABU, 11.04.2017
Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese nachträgliche Legalisierung einer widerrechtlich
entstandenen Siedlung die Ausnahme bleiben sollte.
T 63 Westnetz GmbH, 16.03.2017
Es wird darauf hingewiesen, dass die Westnetz GmbH im Plangebiet Kabel und Freileitungen die
der öffentlichen Stromversorgung dienen unterhält.
III:
Beschlussvorschlag:
a)
Der Rat der Gemeinde Nörvenich entscheidet nach erfolgter Abwägung zu den
nachstehend eingegangenen Stellungahmen von Bürgerinnen und Bürgern und beschließt
folgendes:
Herr D. M., Frau D. Sch., Frau K. Sch., Herr M. E., Herr J. E., Herr U. P. und Herr W. P.,
vertreten durch L. und J. Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, 05.04.2017
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen nicht zu folgen.
Die Außenbereichssatzung begründet kein neues Baurecht im Außenbereich. Die
Außenbereichssatzung führt lediglich dazu, dass Vorhaben, die Wohnzwecken oder
kleineren Handwerks- und Gewerbebetreiben dienen, nicht entgegen gehalten werden
kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft
widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten
lassen.
Alle übrigen unter § 35 Abs. 2 und 3 BauGB fallenden Belange, insbesondere auch
Interessen Dritter, die bei der Genehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB im Rahmen des
Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen sind, werden in ihrer Wirksamkeit von der
Satzung in keiner Weise betroffen und können einem Vorhaben unabhängig von der
Außenbereichssatzung weiterhin entgegen gehalten werden. Die von der Satzung erfassten
Grundstücke sind auch weiterhin dem Außenbereich zugeordnet. Die Standorte möglicher
Wohngebäude und die Anzahl möglicher Wohnungen sind in den textlichen Festsetzungen
Ziffer 1 bis 4 eindeutig festgesetzt. Auch wird die Privilegierung der Landwirtschaft im
Umfeld nicht in Frage gestellt.
Da sich die Außenbereichssatzung inhaltlich nicht auf das Rücksichtnahmegebot bezieht,
bedarf es keiner Ermittlung der Vorbelastung des Satzungsgebiets durch landwirtschaftlich
verursachte Lärm- oder Geruchsimmissionen. Private Nachbarbelange sind aufgrund des
vorstehend beschriebenen beschränkten Inhalts der Außenbereichssatzung regelmäßig
nicht in die Abwägung einzustellen. Unabhängig davon kann der Satzungsgeber beim
Erlass einer Außenbereichssatzung mit Blick auf die uneingeschränkte Geltung des
Rücksichtnahmegebots im Regelfall ohne weiteres davon ausgehen, dass den
nachbarlichen Interessen im Rahmen eventueller Genehmigungsverfahren hinreichend
Rechnung getragen werden wird. Einer darauf bezogenen Abwägung bedarf es bei
Satzungserlass auch deshalb regelmäßig nicht (OVG NRW, Urt. v. 27.03.2017 – Az. 7 D
94/13.NE = BauR 2015, 1982). Dies gilt auch hinsichtlich der befürchteten Nachteile für die
bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe. Die Einholung weiterer
Sachverständigengutachten ist daher nicht erforderlich.
Die betrieblichen Belange und Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen
Betriebe werden schon jetzt wesentlich durch die vorhandenen umgebenden Nutzungen
bestimmt. Da hierzu insbesondere die bestehenden und genehmigten Wohnnutzungen
zählen, entsteht durch die Außenbereichssatzung kein neuer Nutzungskonflikt.
Dies gilt umso mehr, als dass bereits heute im Geltungsbereich mehrheitlich Wohngebäude
errichtet sind, die nicht im Zusammenhang mit der Hauptnutzung Landwirtschaft stehen.
Selbst wenn dies im Einzelfall wider Erwarten nicht zutreffen sollte, wird im Rahmen der
Abwägungsentscheidung davon ausgegangen, dass etwaige Nachteile für die bestehenden
landwirtschaftlichen Betriebe hinnehmbar sind. Den mit dem Erlass der
Außenbereichssatzung verfolgten städtebaulichen Zielen wird insoweit Vorrang
eingeräumt.
Die Außenbereichssatzung ist auch i. S. v. § 35 Abs. 6 S. 4 BauGB mit einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung vereinbar. Im Bestand haben sich Wohnnutzung und
landwirtschaftliche Nutzung im Geltungsbereich der Satzung entwickelt, ohne das hierfür
ein besonderes städtebauliches
Steuerungsinstrument genutzt wurde. Gerade um in Zukunft die städtebauliche
Entwicklung besser zu steuern, soll die Außenbereichssatzung als Steuerungsinstrument
entwickelt werden. Hierzu dienen die klaren Festsetzungen der Satzung.
Auch liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Außenbereichssatzung nach § 35
Abs. 6 BauBG vor, da es sich um einen bebauten Bereich im Außenbereich handelt, der
nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt ist und in dem eine Wohnbebauung von
einigem Gewicht vorhanden ist. Der Aufstellung der Außenbereichssatzung ist eine genaue
Bestandserfassung und Analyse vorausgegangen. Im Geltungsbereich der Satzung
befinden sich gemäß der städtebaulichen Analyse derzeit 10 Grundstücke mit
Wohngebäuden und nur 2 Grundstücke mit landwirtschaftlicher
Nutzung, auf denen jedoch auch Wohngebäude stehen. Darüber hinaus gibt es 6
Grundstücke mit Gärten, Gemüse und Nebengebäuden. Diese Auflistung macht deutlich,
dass das Wohnen ein besonderes Gewicht in diesem Bereich aufweist und die
Landwirtschaft mit zwei landwirtschaftlichen Anlagen und kleineren Restflächen keine
überwiegende Prägung darstellt.
Bei den Wohnnutzungen handelt es sich um genehmigte Anlagen, die heute zum großen
Teil keine landwirtschaftlichen Nutzungen mehr aufweisen. Auf Grund des
Bestandsschutzes besteht bei diesen genehmigten Wohngebäuden der Anspruch auf
gesundes Wohnen. Dieses betrifft z. B. die vier Wohnhäuser an der Ackerstraße. Diese
wurden als Kleinsiedlerstellen im Jahre 1963 genehmigt und wandelten sich in ihren
Nutzungen in den vergangenen 50 Jahren zu reinen Wohnhäusern. Hier geht es also nicht
um Nutzungsänderungen, sondern um z. B. kleinere Anbauten oder Erneuerungsarbeiten,
die bei ca. 50 bis 60 Jahre alten Häusern erforderlich werden.
Der Bestand wird in der Stellungnahme falsch dargestellt, da die Wohnhäuser das Bild
dieses Siedlungsbereiches bestimmen und nicht die landwirtschaftlichen Nutzungen.
Selbst landwirtschaftlicher Nebenerwerb ist im Bestand kaum nachweisbar. Auch mit der
Außenbereichssatzung wird es sich weiterhin um Außenbereichsflächen handeln.
Landwirtschaftliche Gerüche und Betriebe sind hier als privilegierte Nutzungen für
typisch, ohne dass dies zu einer überwiegenden Prägung des Satzungsgebiets führen
würde.
Der Hinweis auf die Belange des Kiesabbaubetriebes wird zur Kenntnis genommen.
Fa. S. AG, vertreten durch d.h & k Rechtsanwälte und Steuerberater, 05.04.2017
Stellungnahme der Verwaltung
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen nicht zu folgen.
Die Außenbereichssatzung begründet kein neues Baurecht im Außenbereich. Die
Außenbereichssatzung führt lediglich dazu, dass Vorhaben, die Wohnzwecken oder
kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen, nicht entgegen gehalten werden
kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft
widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten
lassen. Alle übrigen unter § 35 Abs. 2 und 3 BauGB fallenden Belange, insbesondere auch
Interessen Dritter, die bei der Genehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB im Rahmen des
Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen sind, werden in ihrer Wirksamkeit von der
Satzung in keiner Weise betroffen und können einem Vorhaben unabhängig von der
Außenbereichssatzung weiterhin entgegen gehalten werden.
Da sich die Außenbereichssatzung inhaltlich nicht auf das Rücksichtnahmegebot bezieht,
bedarf es keiner Ermittlung der Vorbelastung des Satzungsgebiets durch
Lärmimmissionen, die durch den Betrieb der Recyclinganlage oder den Kiesabbau
verursacht werde. Private Nachbarbelange sind aufgrund des vorstehend beschriebenen
beschränkten Inhalts der Außenbereichssatzung regelmäßig nicht in die Abwägung
einzustellen. Unabhängig davon kann der Satzungsgeber beim Erlass einer
Außenbereichssatzung mit Blick auf die uneingeschränkte Geltung des
Rücksichtnahmegebots im Regelfall ohne weiteres davon ausgehen, dass den
nachbarlichen Interessen im Rahmen eventueller Genehmigungsverfahren hinreichend
Rechnung getragen werden wird. Einer darauf bezogenen Abwägung bedarf es bei
Satzungserlass auch deshalb regelmäßig nicht (OVG NRW, Urt. v. 27.03.2017 – Az. 7 D
94/13.NE = BauR 2015, 1982). Die Einholung weiterer Sachverständigengutachten ist daher
nicht erforderlich.
In der Begründung zur Außenbereichssatzung wird bereits darauf hingewiesen, dass
bereits heute neben den privilegierten landwirtschaftlichen Nutzungen Wohnnutzungen
vorhanden sind. Es wird weiterhin darauf verwiesen, dass der Geltungsbereich der Satzung
weiterhin Außenbereich bleibt.
Da die im Plangebiet vorhandenen Wohnnutzungen teilweise auch als Kleinsiedlerstellen
bauordnungsrechtlich seit 1963 genehmigt sind, haben sie bereits heute Bestandsschutz
und damit auch den Schutz, den Wohnnutzungen heute genießen. Da eine flächenhafte
Ausweitung der Wohnnutzung nicht vorgesehen und sogar ausgeschlossen wird, ist ein
Heranrücken an die gewerblichen Nutzflächen ausgeschlossen. Eine weitergehende
Beeinträchtigung der gewerblichen Nutzung ist damit ausgeschlossen. Das Gebot der
Rücksichtnahme gilt bereits heute gegenüber der vorhandenen und genehmigten
Wohnnutzung. Zu einer Änderung des Schutzniveaus der Wohnnutzung wird es infolge der
Außenbereichssatzung auch deshalb nicht kommen, weil auch eine „betriebsabhängige
Wohnnutzung“ nicht weniger schutzwürdig ist. Neue Konfliktsituationen sind deshalb nicht
erkennbar und durch die Satzung auch nicht verstärkt werden, da die Satzung nicht den
Bestandsschutz verändert.
b)
Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt davon Kenntnis dass von den nachfolgenden
Trägern öffentlicher Belange im Rahmen der Offenlage keine Stellungnahmen eingegangen
sind:
T1
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 21.03.2017
T3
T 10
T 16
T 36
T 50
T 58
Bezirksregierung Köln, Dezernat 51, 17.03.2017
Bezirksregierung Köln, Dezernat 52, 20.03.2017
Bezirksregierung Köln, Dezernat 54, 17.03.2017
LVR – Landschaftsverband Rheinland, 20.03.2017
Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, 22.03.2017
Industrie- und Handelskammer, 24.03.2017
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
10.04.2017
Wasserverband Eifel-Rur, 16.03.2017
PLEdoc mbH, 17.03.2017
Der Rat der Gemeinde Nörvenich entscheidet nach erfolgter Abwägung zu den
nachstehend eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und
beschließt folgendes:
T 14 Bezirksregierung Arnsberg, 29.03.2017
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen zu folgen und die Hinweise
als Hinweise in die textlichen Festsetzungen aufzunehmen.
Es werden folgende Hinweise in die Außenbereichssatzung unter Ziffer 5 aufgenommen:
„Es wird darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet über den auf Braunkohle
verliehenen Bergwerksfeldern „Horrem 18“ und „Horrem 33“befindet, welches Eigentum
der RWE Power Aktiengesellschaft ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Planungsbereich nach vorliegenden Unterlagen von
durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohleabbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Grundwasserabsenkungen noch über einen längeren
Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im
Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht
auszuschließen. Außerdem ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen
ein Grundwasseranstieg zu erwarten.
Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Grundwasserabsenkungen und einem
späteren Grundwasserwiederanstieg bedingte Bodenbewegungen möglich sind. Diese
können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche
führen.“
Der Erftverband wurde in der Trägerbeteiligung berücksichtigt.
T 21 RWE Power AG, Abteilung Bergschäden, 31.03.2017
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen teilweise zu folgen.
Es werden folgende Hinweise in die Außenbereichssatzung unter Ziffer 5 aufgenommen:
Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet von einer bewegungsaktiven
tektonischen Störung (Werhahn-Sprung) gekreuzt wird. Im Verlauf dieser Störung treten
unterschiedliche bauwerksschädigende Bodenbewegungen auf. Die Betroffenen Bereiche
sind von jeglicher Neubebauung freizuhalten, dies gilt auch für Nebenanlagen gem. § 23
Abs.5 BauGB. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den
Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet in einem Auegebiet liegt und mit hohem
Grundwasserspiegel und humosem Bodenmaterial zu rechnen ist, bei deren Bebauung ggf.
besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind.
Da keine flächendeckenden Angaben zu den Baugrundverhältnissen in Nörvenich
vorliegen, wird in den Plandarstellungen auf eine gesonderte Signatur verzichtet.
Allerdings werden textliche Festsetzungen als Hinweise zu den Baugrundverhältnissen
gemacht.
T 30 Rheinisches Amt für Denkmalpflege, 31.03.2017
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt den Anregungen zu folgen und folgenden
Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen:
„Bodendenkmale
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Untere Denkmalbehörde
oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße
45, 52385 Nideggen-Wollersheim, Tel.: 02425-9039-0, Fax: 02425 9039-199, unverzüglich zu
informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die
Weisung des Rheinischen Amtes für bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist
abzuwarten (§§ 15 und 16 DSchG).“
T 32 Rheinischer Landwirtschafts-Verband e.V. -Kreisbauernschaft Düren e.V.-, 05.04.2017
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, der Anregung, von dem Erlass der Satzung
abzusehen, nicht zu entsprechen.
Das Baugesetzbuch sieht gemäß § 35 Abs. 6 ausdrücklich die Möglichkeit einer Satzung
mit den genannten Bestimmungen vor. Die Gründe hierfür sind in der Begründung
ausführlich und ausreichend genannt, die Tatbestandsmerkmale sind in einer Analyse
aufgeführt. Sie zeigt, dass landwirtschaftliche Betriebe vorhanden sind, jedoch das
Wohnen in 10 Wohngebäuden, die nicht zu Landwirtschaftsbetrieben gehören, das Bild der
Siedlung und die Nutzungen in diesem Bereich wesentlich prägen.
Dem Hinweis, dass es bei der Fläche im Geltungsbereich der Satzung weiterhin bei
Außenbereichsfläche bleibt, wird gefolgt. Hierauf wird in der Begründung zur Satzung auch
ausdrücklich hingewiesen.
Eine Arrondierung und Abrundung der Siedlungsfläche wird in der Begründung
ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Ansicht, dass mit einer Außenbereichssatzung kein Anspruch auf Erteilung einer
Baugenehmigung ausgelöst wird, da sie nicht konstitutiv wirkt und daher keine direkten
Baurechte schafft, wird gefolgt.
Die Inanspruchnahme vor landwirtschaftlich genutzten Freiflächen für An- und Umbauten
wird durch die Satzungsfestsetzungen ausgeschlossen. Insofern entstehen keine Konflikte
mit den landwirtschaftlichen Betrieben.
Die städtebauliche Erforderlichkeit und die Voraussetzungen und Ziel der Planung sind in
der Begründung zur Satzung weiter erläutert und ausgeführt.
Die Öffentlichkeit wurde im Rahmen einer öffentlichen Informationsveranstaltung und im
Rahmen der öffentlichen Auslegung im Zeitraum vom 06.03.2017 bis einschließlich
06.04.2017 am Verfahren beteiligt.
T 38 Bezirksregierung Düsseldorf -KBD-, 21.03.2017
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen zu folgen, es ist bereits ein
Hinweis zu Kampfmitteln in der Außenbereichssatzung enthalten.
Da Kampfmittel eine besondere Gefahr bei der Nutzung der Flächen für die Menschen
darstellen, wird zur Gefahrenabwehr ein Hinweis in der Außenbereichssatzung zum
Verhalten bei Kampfmittelfunden gemacht. Ein derartiger Hinweis ist in der Satzung unter
Ziffer 5.3 bereits enthalten, so dass den Anregungen bereits gefolgt wird.
T 45 Straßen NRW, 13.03.2017
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zu Kenntnis zu nehmen.
T 61 NABU, 11.04.2017
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
T 63 Westnetz GmbH, 16.03.2017
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
c)
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, gemäß § 10 BauGB in der zurzeit gültigen
Fassung die Außenbereichssatzung für den Ortsteil Eschweiler über Feld „Am
Königsforst/Ackerstraße“ bestehend aus Planzeichnung und Text sowie die Begründung
hierzu.
Der Geltungsbereich der Außenbereichssatzung für den Ortsteil Eschweiler über Feld „Am
Königsforst / Ackerstraße“ ergibt sich aus dem Kartenausschnitt, der Gegenstand des
Beschlusses ist.