Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Außenbereichssatzung für den Ortsteil Eschweiler über Feld „Am Königsforst/Ackerstraße“; hier: Beschlussfassung über a) die eingegangenen Stellungnahmen von Bürgern während der Offenlage, b) die eingegangenen Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange während der Offenlage, c) den endgültigen Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB)

Daten

Kommune
Nörvenich
Größe
365 kB
Datum
13.07.2017
Erstellt
14.06.17, 15:19
Aktualisiert
14.06.17, 15:19

Inhalt der Datei

Gemeinde Nörvenich Vorlagen-Nr.: 397/2017 Der Bürgermeister (Legislaturperiode 2014-2020) HSG: 60.1 Sachbearbeiter: Elke Niederklapfer vom 08.06.2017 Beschlussvorlage - öffentlicher Teil An den Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss Rat 22.06.2017 13.07.2017 Außenbereichssatzung für den Ortsteil Eschweiler über Feld „Am Königsforst/Ackerstraße“; hier: Beschlussfassung über a) die eingegangenen Stellungnahmen von Bürgern während der Offenlage, b) die eingegangenen Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange während der Offenlage, c) den endgültigen Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB I. Haushaltsmäßige Auswirkungen Die Vorlage berührt nicht den Etat II. Sachdarstellung: (bisherige Erläuterungen) Der Rat der Gemeinde Nörvenich hat in seiner Sitzung am 09.02.2017 den Aufstellungsbeschluss gemäß § 13 BauGB zur Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB für den Bereich der Siedlung „Am Königsforst/Ackerstraße“ gefasst. Gleichzeitig hat der Rat die Außenbereichssatzung in vorgelegter Form gebilligt und die Offenlage gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB für den Zeitraum vom 06.03.2017 bis einschließlich 06.04.2017 beschlossen. Auf die Offenlage wurde durch Bekanntmachung vom 16.02.2017 im offiziellen Bekanntmachungskasten der Gemeinde Nörvenich Bahnhofstraße / gegenüber dem Kastanienweg sowie in Eschweiler über Feld, Heribertstraße 39, hingewiesen. Darüber hinaus wurde in den restlichen zwölf Ortsteilen durch Hinweisbekanntmachung auf die Bekanntmachung im offiziellen Bekanntmachungskasten und auf der Homepage der Gemeinde Nörvenich hingewiesen. Weiter wurde die Bekanntmachung auf der Homepage der Gemeinde Nörvenich veröffentlicht. Im Rahmen der Offenlage sind nachfolgende Anregungen und Bedenken von Bürgerinnen und Bürgern eingegangen: Herr D. M., Frau D. Sch., Frau K. Sch., Herr M. E., Herr J. E., Herr U. P. und Herr W. P., vertreten durch L. und J. Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, 05.04.2017 Es wird angeregt das Verfahren zur Aufstellung der Außenbereichssatzung einzustellen, da nicht sichergestellt ist, dass einerseits gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet sind und andererseits die landwirtschaftlichen Betriebe vor nachträglichen Einschränkungen infolge von Nutzungsänderungen zu Wohnzwecken geschützt sind. Oder ein Immissionsgutachten noch im laufenden Verfahren einzuholen, das den Nachweis der beiden vorstehenden Punkte erbringt. Es wird darauf hingewiesen, dass die beiden Grundannahmen der Planung „keine überwiegende landwirtschaftliche Prägung“ und „Vorhandensein von Wohnbebauung von einigem Gewicht“ nicht zutreffend sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bebauungsstruktur im Geltungsbereich überwiegend landwirtschaftliche geprägt ist. Die bestehenden Betriebe prägen aufgrund ihrer Bebauungsstrukturen und aufgrund ihrer Umweltauswirkungen in Form von Gerüchen und Geräuschen das gesamte Plangebiet. Es ist besonders zu prüfen, ob eine Verdichtung der Wohnbebauung wegen der auf sie einwirkenden Immissionen noch i.S. von §35(6) Satz 4 BauGB mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist. Es wird darauf hingewiesen, dass zwar eine vorhandene Wohnbebauung von einigem Gewicht festzustellen ist, es sich hierbei allerdings um landwirtschaftsabhängiges Wohnen handelt. Es ist weder in der Entwurfsbegründung dargelegt noch im Übrigen ersichtlich, dass es auch nur ein einziges genehmigtes betriebsunabhängiges Gebäude gibt. In der Beschreibung heißt es unter „Ziel und Zweck der Planung“, dass der ruhige Wohncharakter erhalten bleiben soll. Diese Aussage hat keinen Bestand, da das Plangebiet überwiegend landwirtschaftlich geprägt ist und mit den Betrieben erhebliche Umweltauswirkungen verbunden sind, insbesondere hinsichtlich der Geruchs- und Lärmimmissionen einschließlich des An- und Abfahrtsverkehr in der Tages- aber auch Nachtzeit. Es wird somit darauf hingewiesen, dass der gesamte Planbereich erheblich durch landwirtschaftstypische Umwelteinwirkungen vorbelastet ist. Es wird darauf hingewiesen, dass zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht ermittelt und bewertet worden ist, ob für die gewollte Ansiedlung von betriebsunabhängigen Wohnnutzungen gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet sind und Einschränkungen für die bestandsgeschützten landwirtschaftlichen Betriebe im und außerhalb des Plangebietes vermieden werden können. Es ist nicht geklärt, welcher Immissionswert für die gewünschte betriebsunabhängige Wohnbebauung angesetzt werden soll und ob dieser Immissionswert von den bestehenden landw. Betrieben eingehalten werden kann. Dies bezieht sich v.a. auf Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen. Die Verschiebung dieser Fragen auf ein nachfolgendes Genehmigungsverfahren wäre nur dann zulässig, wenn im Rahmen der Aufstellung der Außenbereichssatzung geklärt würde, ob überhaupt das verfolgte Planungsziel erreicht werden kann und welche geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ggf. erforderlich sind. Bereits bei der Planaufstellung ist der Frage gesunder Wohnverhältnisse durch die Einholung eines Fachgutachtens weiter nachzugehen. Für die Nutzungsänderung der bislang betriebsabhängig genehmigten Wohnnutzung in betriebsunabhängige Wohnnutzung ist eine entsprechende Baugenehmigung des Kreises notwendig, durch die die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Objektes grundlegend verändert wird. Ob oder ggf. in welchem Abstand zu einem zulässigerweise errichteten landwirtschaftlichen Betrieb eine solche Nutzungsänderung in ein betriebsunabhängiges Wohnen überhaupt zulässig ist, ist aufgrund der hier gegebenen Umstände des Einzelfalls, die durch eine landwirtschaftlich geprägte Umgebung gekennzeichnet ist, auf Ebene der Außenbereichssatzung abzuklären. Es wird demzufolge darauf hingewiesen, dass die geplante einschränkende Festsetzung zu den Standorten von Wohngebäuden sowie zur Anzahl der Wohneinheiten nicht geeignet sind, dem Abwägungsgebot und dem Gebot der Konfliktbewältigung im Aufstellungsverfahren hinreichend Rechnung zu tragen. Es wird darauf hingewiesen, dass nur zulässigerweise errichtete und genehmigte Gebäude und Nutzungen Grundlage der Planung und der Aufstellung der Außenbereichssatzung sein können. Es wird darauf hingewiesen, dass bislang die betrieblichen Belange der Mandanten weder hinsichtlich des Bestandsschutzes der landw. Betriebe noch hinsichtlich konkreter Erweiterungsmöglichkeiten ermittelt und berücksichtigt wurden. Es wird darauf hingewiesen, dass es an einer tragfähigen Grundlagenermittlung fehlt, da es nach vorliegenden Unterlagen offen bleibt, wie der Konflikt zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und den hiermit verbunden Emissionen einerseits und gesunden Wohnverhältnissen in der Nachbarschaft andererseits gelöst werden soll. Es wird darauf hingewiesen, dass neben den Belangen der landwirtschaftliche Betriebe auch die Belange des Kiesabbaubetriebes S. zu ermitteln und in der Abwägung zu berücksichtigen sind. Fa. S. AG, vertreten durch d.h & k Rechtsanwälte und Steuerberater, 05.04.2017 Es wird darauf hingewiesen, dass sowohl der Betrieb der Recyclinganlage als auch der Kiesabbau Immissionen verursachen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Konfliktsituation auftreten kann, da die Genehmigung für die o.g. Immissionen keine Auswirkungen auf betriebsunabhängige Wohnnutzungen zur Grundlage hatten, da diese bisher im Plangebiet nicht zulässig war. Eine solche Konfliktsituation könnte dazu führen, dass die genehmigten Nutzungen rechtliche Beschränkungen erfahren oder dass allg. Wohnnutzungen mangels gesunder Wohnverhältnisse entgegen der planungsrechtlichen Aussage der Außenbereichssatzung doch unzulässig sind. Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Konflikt bisher in der Planung nicht berücksichtigt wurde und keine Sachverständigengutachten eingeholt wurden. Es wird angeregt, den geplanten Erlass der Außenbereichssatzung zunächst auszusetzen und im Vorfeld zu prüfen, ob Konflikte mit den genehmigten Nutzungen der STRABAG AG auftreten könnten. Mit Schreiben vom 05.03.2017 wurden die Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB über die öffentliche Auslegung unterrichtet und um Abgabe einer Stellungnahme bis zum 10.04.2017 gebeten. Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange teilten mit, dass keine Stellungnahmen abgegeben bzw. Anregungen und Hinweise vorgetragen werden: T1 T3 T 10 T 16 T 36 T 50 T 58 Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 21.03.2017 Bezirksregierung Köln, Dezernat 51, 17.03.2017 Bezirksregierung Köln, Dezernat 52, 20.03.2017 Bezirksregierung Köln, Dezernat 54, 17.03.2017 LVR – Landschaftsverband Rheinland, 20.03.2017 Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, 22.03.2017 Industrie- und Handelskammer, 24.03.2017 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, 10.04.2017 Wasserverband Eifel-Rur, 16.03.2017 PLEdoc mbH, 17.03.2017 Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen abgegeben, die wie folgt lauten: T 14 Bezirksregierung Arnsberg, 29.03.2017 Es wird darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet über den auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern „Horrem 18“ und „Horrem 33“befindet, welches Eigentum der RWE Power Aktiengesellschaft ist. Es wird darauf hingewiesen, dass der Planungsbereich nach vorliegenden Unterlagen von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohleabbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Grundwasserabsenkungen noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Außerdem ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasseranstieg zu erwarten. Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Grundwasserabsenkungen und einem späteren Grundwasserwiederanstieg bedingte Bodenbewegungen möglich sind. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Es wird angeregt, dass die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Es wird daher empfohlen diesbezüglich eine Anfrage an die RWE Power AG, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband zu stellen. T 21 RWE Power AG, Abteilung Bergschäden, 31.03.2017 Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet von einer bewegungsaktiven tektonischen Störung (Werhahn-Sprung) gekreuzt wird. Im Verlauf dieser Störung treten unterschiedliche bauwerksschädigende Bodenbewegungen auf. Die betroffenen Bereiche sind von jeglicher Neubebauung freizuhalten, dies gilt auch für Nebenanlagen gem. §23 Abs.5 BauGB. In die textlichen Festsetzungen ist daher für die von jeglicher Neubebauung freizuhaltende Störzone mitaufzunehmen, dass hier Nebenanlagen i.S.d. §14 BauNVO ebenfalls ausgeschlossen sind. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet in einem Auegebiet liegt und mit hohem Grundwasserspiegel und humosem Bodenmaterial zu rechnen ist. Wegen der Baugrundverhältnisse sollte das Plangebiet gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet werden, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Es wird gebeten, in die Textlichen Festsetzungen einen Hinweis zu den Baugrundverhältnissen und zu Grundwasserverhältnissen aufzunehmen. T 30 Rheinisches Amt für Denkmalpflege, 31.03.2017 Es wird darum gebeten einen Hinweis zum Umgang mit möglichen Bodenfunden und -befunden aufzunehmen. T 32 Rheinischer Landwirtschafts-Verband e.V. -Kreisbauernschaft Düren e.V.-, 05.04.2017 Es werden erhebliche Bedenken geäußert. Die Außenbereichssatzung wird generell kritisiert, da solche Vorhaben tendenziell im Widerspruch zum Flächennutzungsplan stehen und die übergeordnete Planung für die Zulässigkeitsprüfung ausgeblendet und letztlich das Planmäßigkeitsprinzip unterlaufen wird. Es wird gebeten genau zu prüfen, ob sämtliche Voraussetzungen für den Erlass einer Außenbereichssatzung überhaupt gegeben sind. Die aufgeführte Möglichkeit einer deutlichen Wertsteigerung der Immobilien im potenziellen Satzungsgebiet ist nicht ausreichend. Es wird ebenso darum gebeten die Tatbestandsmerkmale nach §35 (6) BauGB genauestens zu prüfen. Es wird darauf hingewiesen, dass die betreffende Fläche trotz des evtl. Erlasses einer Satzung nach §35(6) BauGB nach wie vor Außenbereich bliebe. Es wird darauf hingewiesen, dass durch eine Außenbereichssatzung der bebaute Bereich im Außenbereich nicht ausgebaut oder abgerundet werden darf, sondern ausschließlich eine Lückenfüllung gemeint ist. Es wird darauf hingewiesen, dass mit einer Außenbereichssatzung kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung ausgelöst wird, da sie nicht konstitutiv wirkt und daher keine direkten Baurechte schafft. Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass der Geltungsbereich nach §35 (6) BauGB nicht über den vorhandenen Gebäudebestand hinausgehen darf. Es wird darauf hingewiesen, dass die in §35(6) Satz 4 Nr. 1 BauGB enthaltene Erfordernis der Vereinbarkeit der Satzung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung bedingt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Inanspruchnahme von Freiflächen durch die in Aussicht gestellten Ausbauten sowie die Ermöglichung von Umnutzung zu Wohnraum Konfliktherde zu Lasten der landwirtschaftlichen Betriebe sind, da ihnen so Flächen für Betriebserweiterungen verloren gehen und umgebungsrelevante Konflikte drohen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Erlass der Außenbereichssatzung keinesfalls dazu führen darf, den in dem betroffenen Gebiet befindlichen landwirtschaftlichen Betrieben die Privilegierung des §35(1) Nr.1 BauGB zu verwehren. Es wird auf das Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit hingewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Vereinbarkeit der Satzung mit §1 (3-7) BauGB gewährleistet sein muss. Es wird darauf hingewiesen, dass die Belange der Landwirtschaft ungeachtet der tatbestandlichen Voraussetzungen des §35(6) Satz 1 BauGB auch innerhalb der Abwägung zu berücksichtigen sind. Weiterhin sind die in §1 (6) BauGB genannten Belange in die Abwägung gem. §1(7) BauGB einzustellen. Es wird darauf hingewiesen, dass speziell die privaten Belange der jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebe in die Abwägung einzubeziehen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass ausreichend Schutzraum für eine Erweiterung der landwirtschaftlichen Betriebe verbleiben muss, die im Geltungsbereich der geplanten Außenbereichssatzung liegen. Es wird auf das Erfordernis einer Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen, sollte es zum Entwurf einer entsprechenden Außenbereichssatzung kommen. Insgesamt wird darum gebeten von dem Erlass der Satzung abzusehen. T 38 Bezirksregierung Düsseldorf -KBD-, 21.03.2017 Es wird darauf hingewiesen, dass es konkrete Hinweise auf einen Verdacht auf Kampfmittel gibt. Es sind entsprechende Hinweise in die Textlichen Festsetzungen aufzunehmen. T 45 Straßen NRW, 13.03.2017 Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass sich gegenüber der Straßenbauverwaltung keinerlei Ansprüche auf Schutzmaßnahmen ergeben. Notwendige Schutzmaßnahmen gehen alleine zu Lasten der Kommune / Vorhabenträger. T 61 NABU, 11.04.2017 Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass diese nachträgliche Legalisierung einer widerrechtlich entstandenen Siedlung die Ausnahme bleiben sollte. T 63 Westnetz GmbH, 16.03.2017 Es wird darauf hingewiesen, dass die Westnetz GmbH im Plangebiet Kabel und Freileitungen die der öffentlichen Stromversorgung dienen unterhält. III: Beschlussvorschlag: a) Der Rat der Gemeinde Nörvenich entscheidet nach erfolgter Abwägung zu den nachstehend eingegangenen Stellungahmen von Bürgerinnen und Bürgern und beschließt folgendes: Herr D. M., Frau D. Sch., Frau K. Sch., Herr M. E., Herr J. E., Herr U. P. und Herr W. P., vertreten durch L. und J. Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, 05.04.2017 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen nicht zu folgen. Die Außenbereichssatzung begründet kein neues Baurecht im Außenbereich. Die Außenbereichssatzung führt lediglich dazu, dass Vorhaben, die Wohnzwecken oder kleineren Handwerks- und Gewerbebetreiben dienen, nicht entgegen gehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Alle übrigen unter § 35 Abs. 2 und 3 BauGB fallenden Belange, insbesondere auch Interessen Dritter, die bei der Genehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen sind, werden in ihrer Wirksamkeit von der Satzung in keiner Weise betroffen und können einem Vorhaben unabhängig von der Außenbereichssatzung weiterhin entgegen gehalten werden. Die von der Satzung erfassten Grundstücke sind auch weiterhin dem Außenbereich zugeordnet. Die Standorte möglicher Wohngebäude und die Anzahl möglicher Wohnungen sind in den textlichen Festsetzungen Ziffer 1 bis 4 eindeutig festgesetzt. Auch wird die Privilegierung der Landwirtschaft im Umfeld nicht in Frage gestellt. Da sich die Außenbereichssatzung inhaltlich nicht auf das Rücksichtnahmegebot bezieht, bedarf es keiner Ermittlung der Vorbelastung des Satzungsgebiets durch landwirtschaftlich verursachte Lärm- oder Geruchsimmissionen. Private Nachbarbelange sind aufgrund des vorstehend beschriebenen beschränkten Inhalts der Außenbereichssatzung regelmäßig nicht in die Abwägung einzustellen. Unabhängig davon kann der Satzungsgeber beim Erlass einer Außenbereichssatzung mit Blick auf die uneingeschränkte Geltung des Rücksichtnahmegebots im Regelfall ohne weiteres davon ausgehen, dass den nachbarlichen Interessen im Rahmen eventueller Genehmigungsverfahren hinreichend Rechnung getragen werden wird. Einer darauf bezogenen Abwägung bedarf es bei Satzungserlass auch deshalb regelmäßig nicht (OVG NRW, Urt. v. 27.03.2017 – Az. 7 D 94/13.NE = BauR 2015, 1982). Dies gilt auch hinsichtlich der befürchteten Nachteile für die bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe. Die Einholung weiterer Sachverständigengutachten ist daher nicht erforderlich. Die betrieblichen Belange und Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe werden schon jetzt wesentlich durch die vorhandenen umgebenden Nutzungen bestimmt. Da hierzu insbesondere die bestehenden und genehmigten Wohnnutzungen zählen, entsteht durch die Außenbereichssatzung kein neuer Nutzungskonflikt. Dies gilt umso mehr, als dass bereits heute im Geltungsbereich mehrheitlich Wohngebäude errichtet sind, die nicht im Zusammenhang mit der Hauptnutzung Landwirtschaft stehen. Selbst wenn dies im Einzelfall wider Erwarten nicht zutreffen sollte, wird im Rahmen der Abwägungsentscheidung davon ausgegangen, dass etwaige Nachteile für die bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe hinnehmbar sind. Den mit dem Erlass der Außenbereichssatzung verfolgten städtebaulichen Zielen wird insoweit Vorrang eingeräumt. Die Außenbereichssatzung ist auch i. S. v. § 35 Abs. 6 S. 4 BauGB mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar. Im Bestand haben sich Wohnnutzung und landwirtschaftliche Nutzung im Geltungsbereich der Satzung entwickelt, ohne das hierfür ein besonderes städtebauliches Steuerungsinstrument genutzt wurde. Gerade um in Zukunft die städtebauliche Entwicklung besser zu steuern, soll die Außenbereichssatzung als Steuerungsinstrument entwickelt werden. Hierzu dienen die klaren Festsetzungen der Satzung. Auch liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauBG vor, da es sich um einen bebauten Bereich im Außenbereich handelt, der nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt ist und in dem eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist. Der Aufstellung der Außenbereichssatzung ist eine genaue Bestandserfassung und Analyse vorausgegangen. Im Geltungsbereich der Satzung befinden sich gemäß der städtebaulichen Analyse derzeit 10 Grundstücke mit Wohngebäuden und nur 2 Grundstücke mit landwirtschaftlicher Nutzung, auf denen jedoch auch Wohngebäude stehen. Darüber hinaus gibt es 6 Grundstücke mit Gärten, Gemüse und Nebengebäuden. Diese Auflistung macht deutlich, dass das Wohnen ein besonderes Gewicht in diesem Bereich aufweist und die Landwirtschaft mit zwei landwirtschaftlichen Anlagen und kleineren Restflächen keine überwiegende Prägung darstellt. Bei den Wohnnutzungen handelt es sich um genehmigte Anlagen, die heute zum großen Teil keine landwirtschaftlichen Nutzungen mehr aufweisen. Auf Grund des Bestandsschutzes besteht bei diesen genehmigten Wohngebäuden der Anspruch auf gesundes Wohnen. Dieses betrifft z. B. die vier Wohnhäuser an der Ackerstraße. Diese wurden als Kleinsiedlerstellen im Jahre 1963 genehmigt und wandelten sich in ihren Nutzungen in den vergangenen 50 Jahren zu reinen Wohnhäusern. Hier geht es also nicht um Nutzungsänderungen, sondern um z. B. kleinere Anbauten oder Erneuerungsarbeiten, die bei ca. 50 bis 60 Jahre alten Häusern erforderlich werden. Der Bestand wird in der Stellungnahme falsch dargestellt, da die Wohnhäuser das Bild dieses Siedlungsbereiches bestimmen und nicht die landwirtschaftlichen Nutzungen. Selbst landwirtschaftlicher Nebenerwerb ist im Bestand kaum nachweisbar. Auch mit der Außenbereichssatzung wird es sich weiterhin um Außenbereichsflächen handeln. Landwirtschaftliche Gerüche und Betriebe sind hier als privilegierte Nutzungen für typisch, ohne dass dies zu einer überwiegenden Prägung des Satzungsgebiets führen würde. Der Hinweis auf die Belange des Kiesabbaubetriebes wird zur Kenntnis genommen. Fa. S. AG, vertreten durch d.h & k Rechtsanwälte und Steuerberater, 05.04.2017 Stellungnahme der Verwaltung Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen nicht zu folgen. Die Außenbereichssatzung begründet kein neues Baurecht im Außenbereich. Die Außenbereichssatzung führt lediglich dazu, dass Vorhaben, die Wohnzwecken oder kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen, nicht entgegen gehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Alle übrigen unter § 35 Abs. 2 und 3 BauGB fallenden Belange, insbesondere auch Interessen Dritter, die bei der Genehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen sind, werden in ihrer Wirksamkeit von der Satzung in keiner Weise betroffen und können einem Vorhaben unabhängig von der Außenbereichssatzung weiterhin entgegen gehalten werden. Da sich die Außenbereichssatzung inhaltlich nicht auf das Rücksichtnahmegebot bezieht, bedarf es keiner Ermittlung der Vorbelastung des Satzungsgebiets durch Lärmimmissionen, die durch den Betrieb der Recyclinganlage oder den Kiesabbau verursacht werde. Private Nachbarbelange sind aufgrund des vorstehend beschriebenen beschränkten Inhalts der Außenbereichssatzung regelmäßig nicht in die Abwägung einzustellen. Unabhängig davon kann der Satzungsgeber beim Erlass einer Außenbereichssatzung mit Blick auf die uneingeschränkte Geltung des Rücksichtnahmegebots im Regelfall ohne weiteres davon ausgehen, dass den nachbarlichen Interessen im Rahmen eventueller Genehmigungsverfahren hinreichend Rechnung getragen werden wird. Einer darauf bezogenen Abwägung bedarf es bei Satzungserlass auch deshalb regelmäßig nicht (OVG NRW, Urt. v. 27.03.2017 – Az. 7 D 94/13.NE = BauR 2015, 1982). Die Einholung weiterer Sachverständigengutachten ist daher nicht erforderlich. In der Begründung zur Außenbereichssatzung wird bereits darauf hingewiesen, dass bereits heute neben den privilegierten landwirtschaftlichen Nutzungen Wohnnutzungen vorhanden sind. Es wird weiterhin darauf verwiesen, dass der Geltungsbereich der Satzung weiterhin Außenbereich bleibt. Da die im Plangebiet vorhandenen Wohnnutzungen teilweise auch als Kleinsiedlerstellen bauordnungsrechtlich seit 1963 genehmigt sind, haben sie bereits heute Bestandsschutz und damit auch den Schutz, den Wohnnutzungen heute genießen. Da eine flächenhafte Ausweitung der Wohnnutzung nicht vorgesehen und sogar ausgeschlossen wird, ist ein Heranrücken an die gewerblichen Nutzflächen ausgeschlossen. Eine weitergehende Beeinträchtigung der gewerblichen Nutzung ist damit ausgeschlossen. Das Gebot der Rücksichtnahme gilt bereits heute gegenüber der vorhandenen und genehmigten Wohnnutzung. Zu einer Änderung des Schutzniveaus der Wohnnutzung wird es infolge der Außenbereichssatzung auch deshalb nicht kommen, weil auch eine „betriebsabhängige Wohnnutzung“ nicht weniger schutzwürdig ist. Neue Konfliktsituationen sind deshalb nicht erkennbar und durch die Satzung auch nicht verstärkt werden, da die Satzung nicht den Bestandsschutz verändert. b) Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt davon Kenntnis dass von den nachfolgenden Trägern öffentlicher Belange im Rahmen der Offenlage keine Stellungnahmen eingegangen sind: T1 Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 21.03.2017 T3 T 10 T 16 T 36 T 50 T 58 Bezirksregierung Köln, Dezernat 51, 17.03.2017 Bezirksregierung Köln, Dezernat 52, 20.03.2017 Bezirksregierung Köln, Dezernat 54, 17.03.2017 LVR – Landschaftsverband Rheinland, 20.03.2017 Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, 22.03.2017 Industrie- und Handelskammer, 24.03.2017 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, 10.04.2017 Wasserverband Eifel-Rur, 16.03.2017 PLEdoc mbH, 17.03.2017 Der Rat der Gemeinde Nörvenich entscheidet nach erfolgter Abwägung zu den nachstehend eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und beschließt folgendes: T 14 Bezirksregierung Arnsberg, 29.03.2017 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen zu folgen und die Hinweise als Hinweise in die textlichen Festsetzungen aufzunehmen. Es werden folgende Hinweise in die Außenbereichssatzung unter Ziffer 5 aufgenommen: „Es wird darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet über den auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern „Horrem 18“ und „Horrem 33“befindet, welches Eigentum der RWE Power Aktiengesellschaft ist. Es wird darauf hingewiesen, dass der Planungsbereich nach vorliegenden Unterlagen von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohleabbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Grundwasserabsenkungen noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Außerdem ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasseranstieg zu erwarten. Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Grundwasserabsenkungen und einem späteren Grundwasserwiederanstieg bedingte Bodenbewegungen möglich sind. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen.“ Der Erftverband wurde in der Trägerbeteiligung berücksichtigt. T 21 RWE Power AG, Abteilung Bergschäden, 31.03.2017 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen teilweise zu folgen. Es werden folgende Hinweise in die Außenbereichssatzung unter Ziffer 5 aufgenommen: Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet von einer bewegungsaktiven tektonischen Störung (Werhahn-Sprung) gekreuzt wird. Im Verlauf dieser Störung treten unterschiedliche bauwerksschädigende Bodenbewegungen auf. Die Betroffenen Bereiche sind von jeglicher Neubebauung freizuhalten, dies gilt auch für Nebenanlagen gem. § 23 Abs.5 BauGB. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet in einem Auegebiet liegt und mit hohem Grundwasserspiegel und humosem Bodenmaterial zu rechnen ist, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Da keine flächendeckenden Angaben zu den Baugrundverhältnissen in Nörvenich vorliegen, wird in den Plandarstellungen auf eine gesonderte Signatur verzichtet. Allerdings werden textliche Festsetzungen als Hinweise zu den Baugrundverhältnissen gemacht. T 30 Rheinisches Amt für Denkmalpflege, 31.03.2017 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt den Anregungen zu folgen und folgenden Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen: „Bodendenkmale Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen-Wollersheim, Tel.: 02425-9039-0, Fax: 02425 9039-199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten (§§ 15 und 16 DSchG).“ T 32 Rheinischer Landwirtschafts-Verband e.V. -Kreisbauernschaft Düren e.V.-, 05.04.2017 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, der Anregung, von dem Erlass der Satzung abzusehen, nicht zu entsprechen. Das Baugesetzbuch sieht gemäß § 35 Abs. 6 ausdrücklich die Möglichkeit einer Satzung mit den genannten Bestimmungen vor. Die Gründe hierfür sind in der Begründung ausführlich und ausreichend genannt, die Tatbestandsmerkmale sind in einer Analyse aufgeführt. Sie zeigt, dass landwirtschaftliche Betriebe vorhanden sind, jedoch das Wohnen in 10 Wohngebäuden, die nicht zu Landwirtschaftsbetrieben gehören, das Bild der Siedlung und die Nutzungen in diesem Bereich wesentlich prägen. Dem Hinweis, dass es bei der Fläche im Geltungsbereich der Satzung weiterhin bei Außenbereichsfläche bleibt, wird gefolgt. Hierauf wird in der Begründung zur Satzung auch ausdrücklich hingewiesen. Eine Arrondierung und Abrundung der Siedlungsfläche wird in der Begründung ausdrücklich ausgeschlossen. Der Ansicht, dass mit einer Außenbereichssatzung kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung ausgelöst wird, da sie nicht konstitutiv wirkt und daher keine direkten Baurechte schafft, wird gefolgt. Die Inanspruchnahme vor landwirtschaftlich genutzten Freiflächen für An- und Umbauten wird durch die Satzungsfestsetzungen ausgeschlossen. Insofern entstehen keine Konflikte mit den landwirtschaftlichen Betrieben. Die städtebauliche Erforderlichkeit und die Voraussetzungen und Ziel der Planung sind in der Begründung zur Satzung weiter erläutert und ausgeführt. Die Öffentlichkeit wurde im Rahmen einer öffentlichen Informationsveranstaltung und im Rahmen der öffentlichen Auslegung im Zeitraum vom 06.03.2017 bis einschließlich 06.04.2017 am Verfahren beteiligt. T 38 Bezirksregierung Düsseldorf -KBD-, 21.03.2017 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen zu folgen, es ist bereits ein Hinweis zu Kampfmitteln in der Außenbereichssatzung enthalten. Da Kampfmittel eine besondere Gefahr bei der Nutzung der Flächen für die Menschen darstellen, wird zur Gefahrenabwehr ein Hinweis in der Außenbereichssatzung zum Verhalten bei Kampfmittelfunden gemacht. Ein derartiger Hinweis ist in der Satzung unter Ziffer 5.3 bereits enthalten, so dass den Anregungen bereits gefolgt wird. T 45 Straßen NRW, 13.03.2017 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zu Kenntnis zu nehmen. T 61 NABU, 11.04.2017 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. T 63 Westnetz GmbH, 16.03.2017 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. c) Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, gemäß § 10 BauGB in der zurzeit gültigen Fassung die Außenbereichssatzung für den Ortsteil Eschweiler über Feld „Am Königsforst/Ackerstraße“ bestehend aus Planzeichnung und Text sowie die Begründung hierzu. Der Geltungsbereich der Außenbereichssatzung für den Ortsteil Eschweiler über Feld „Am Königsforst / Ackerstraße“ ergibt sich aus dem Kartenausschnitt, der Gegenstand des Beschlusses ist.