Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
297 kB
Datum
13.07.2017
Erstellt
14.06.17, 15:19
Aktualisiert
14.06.17, 15:19
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Inhalt der Datei
GEMEINDE NÖRVENICH
Außenbereichssatzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB
Bereich "Am Königsforst / Ackerstraße"
Luftbild
sgp architekten + stadtplaner BDA
_______________________________________________
Justus-von-Liebig-Straße 22
53121 Bonn
www.sgp-architekten.de
Tel. 0228 – 92 59 87-0
Fax 0228 – 92 59 87-029
info@sgp-architekten.de
DR. D. NAUMANN ARCH. BDA ARCHITEKTUR + STÄDTEBAU BONN
JANUAR 2017
GEMEINDE NÖRVENICH, BEREICH "AM KÖNIGSFORST / ACKERSTRAßE"
AUSSENBEREICHSSATZUNG GEM. § 35 ABS. 6 BAUGB
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GEMEINDE NÖRVENICH
Außenbereichssatzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB
Bereich "Am Königsforst / Ackerstraße"
Lageplan
sgp architekten + stadtplaner BDA
_______________________________________________
Justus-von-Liebig-Straße 22
53121 Bonn
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AUSSENBEREICHSSATZUNG GEM. § 35 ABS. 6 BAUGB
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Außenbereichssatzung der Gemeinde Nörvenich für den Bereich "Am Königsforst / Ackerstraße" nach § 35 Abs. 6 BauGB
Aufgrund von § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) i. d. F. vom 23.09.2004 (BGBl. I. S.
2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I. S. 1748) und § 7
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
25.06.2015 (GV NRW S. 496) erlässt die Gemeinde Nörvenich folgende Satzung:
§ 1 Wohnzwecken dienende Vorhaben im Außenbereich
Vorhaben auf Grundstücken im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung, die Wohnzwecken
dienen, kann nicht entgegengehalten werden, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan
als Flächen für die Landwirtschaft widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer
Splittersiedlung befürchten lassen.
§ 2 Vorhaben, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen, im Außenbereich
Die Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auch auf Vorhaben, die kleineren, das Wohnen nicht störende Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen.
§ 3 Zulässigkeit von Vorhaben
Vorhaben im Sinne der §§ 1 und 2 dieser Satzung sind nur zulässig, wenn sie sich hinsichtlich des
Maßes der baulichen Nutzung, der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, und der Bauweise
in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, die Erschließung gesichert ist und die textlichen
Festsetzungen gemäß § 5 eingehalten werden.
§ 4 Räumlicher Geltungsbereich
Für den räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ist der angefügte Lageplan (Seite 2) vom Juli
2016 maßgebend, der Bestandteil dieser Satzung ist.
Folgende Flurstücke liegen innerhalb des Geltungsbereiches dieser Satzung:
Gemarkung Eschweiler über Feld
Flur 1
Flurstücke Nr. 7 (teilw.), 8 (teilw.), 61 (teilw.), 68 (teilw.), 71 (teilw.), 72 (teilw.), 76, 82, 90, 92 (teilw.),
94, 96, 97 (teilw.), 98, 99 (teilw.), 101, 108 (teilw.).
§ 5 Textliche Festsetzungen
1.
Innerhalb des Geltungsbereiches der Satzung ist die Neuerrichtung eines Wohngebäudes
nur zulässig, wenn es an gleicher Stelle eines bisher vorhandenen Gebäudes errichtet wird,
- das vorhandene Gebäude zulässigerweise errichtet worden ist,
- das vorhandene Gebäude Missstände oder Mängel aufweist.
2.
Bei Anbauten oder Umbauten darf die Größe der hinzugefügten Anlagen 1/3 der bestehenden Anlagen nicht überschreiten.
3.
Die Anzahl der Wohnungen wird je Gebäude auf maximal 2 beschränkt.
4.
Nebenanlagen bis zu 30 m³ umbauten Raum sind zulässig.
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5.
Hinweise
5.1.
Immissionsschutz:
Die Belange des Immissionsschutzes sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu
prüfen. Durch diese Einzelfallprüfung können Bauvorhaben als unzulässig erklärt werden,
wenn sie sich z.B. schädlichen Umwelteinwirkungen aussetzen würden.
5.2.
Abfallwirtschaft:
Der Einbau von Recyclingbaustoffen ist nur nach vorhergehender wasserrechtlicher Erlaubnis zulässig.
Das im Rahmen der Baureifmachung der Grundstücke anfallende bauschutthaltige oder
organoleptisch auffällige Bodenmaterial (z. B. aus Bodenauffüllungen) ist ordnungsgemäß
zu entsorgen. Die Entsorgungswege des abzufahrenden Bodenaushubs sind vor der Abfuhr dem Kreis Düren, Sachgebiet „Gewerbliche Abfallwirtschaft“, anzuzeigen. Dazu ist die
Entsorgungsanlage anzugeben oder die wasserrechtliche Erlaubnis (Anzeige) der Einbaustelle vorzulegen.
5.3.
Kampfmittel
Die Existenz von Kampfmitteln im Plangebiet kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Bei Auffinden von Kampfmitteln während der Bauarbeiten sind die Arbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu
verständigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten, wird eine Sicherheitsdetektion nach den Vorgaben des Kampfmittelbeseitigungsdienstes NRW - Rheinland empfohlen.
5.4
Bergbau
Es wird darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet über den auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern „Horrem 18“ und „Horrem 33“ befindet, welches Eigentum der RWE
Power Aktiengesellschaft ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Planungsbereich nach vorliegenden Unterlagen von
durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohleabbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Grundwasserabsenkungen noch über einen längeren
Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im
Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Außerdem ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasseranstieg zu erwarten.
Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Grundwasserabsenkungen und einem späteren Grundwasserwiederanstieg bedingte Bodenbewegungen möglich sind. Diese können
bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen.
5.5
Tektonische Störungen
Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet von einer bewegungsaktiven tektonischen Störung (Werhahn-Sprung) gekreuzt wird. Im Verlauf dieser Störung treten unterschiedliche bauwerksschädigende Bodenbewegungen auf. Die Betroffenen Bereiche sind
von jeglicher Neubebauung freizuhalten, dies gilt auch für Nebenanlagen gem. §23 Abs.5
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BauGB. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
5.6
Baugrund
Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet in einem Auegebiet liegt und mit hohem
Grundwasserspiegel und humosem Bodenmaterial zu rechnen ist, bei deren Bebauung ggf.
besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind.
5.7
Bodendenkmale
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Untere Denkmalbehörde
oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße
45, 52385 Nideggen-Wollersheim, Tel.: 02425-9039-0, Fax: 02425 9039-199, unverzüglich
zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die
Weisung des Rheinischen Amtes für bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist
abzuwarten (§§ 15 und 16 DSchG).“
§6
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in
Kraft.
Gemeinde Nörvenich, 21.02.2017
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Begründung
1.
Lage
Am Königsforst / Ackerstraße liegt im nordwestlichen Gemeindegebiet ca. 400 m nördlich des Ortsteils Eschweiler über Feld
Das Plangebiet umfasst eine Größe von insgesamt 45.454 qm, das entspricht ca. 4,5 ha.
Auszug aus: Geobasisdaten des Landes NRW 2016
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2.
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Flächennutzungsplan
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Gemeinde Nörvenich stellt den Bereich Am Königsforst / Ackerstraße als landwirtschaftliche Nutzfläche dar.
Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Nörvenich i. M. 1:10.000
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Voraussetzungen zur Erstellung der Außenbereichssatzung
Gemäß § 35 Abs. 6 BauGB kann die Gemeinde für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht
überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung ab ca. 4 bis 5
Wohngebäuden vorhanden ist durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen
oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Gemäß § 35 Abs.
6 Satz 2 BauGB kann die Satzung auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren, das Wohnen
nicht störenden Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen.
In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden.
Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach
Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB
genannten Schutzgüter bestehen.
Bei der Aufstellung der Satzung werden die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 Satz 2 BauGB entsprechend angewendet. § 10
Abs. 3 BauGB wird ebenfalls entsprechend angewendet.
Da es sich bei der Außenbereichssatzung der Gemeinde Nörvenich, Bereich Am Königsforst /
Ackerstraße um einen Siedlungsbereich handelt, der bereits heute mit im Wesentlichen Wohngebäuden bebaut ist und nur sehr geringe Grundstücksbereiche betroffen sind, die heute noch nicht
bebaut sind und die auch in Zukunft nicht bebaut werden sollen, ist die Aufstellung der Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB möglich.
Die Voraussetzungen für die Aufstellung der Satzung sind gemäß § 35 Abs. 6 Satz 4 Ziffer 1 bis 3
BauGB gegeben, da
-
die Satzung den Zielen der städtebaulichen Entwicklung entspricht und mit einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist;
-
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht begründet ist sowie
-
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b benannter
Schutzgüter bestehen.
Insofern ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erstellung der Außenbereichssatzung
Bereich Am Königsforst / Ackerstraße gemäß § 35 Abs. 6 BauGB erfüllt werden und dem Verfahren
nicht entgegenstehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass bereits heute neben den privilegierten landwirtschaftlichen Nutzungen Wohnnutzungen vorhanden sind.
Selbst auf den Grundstücken der landwirtschaftlichen Betriebe werden Gebäude zu allgemeinen
Wohnzwecken genutzt.
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Insgesamt ist feststellbar, dass im Bestand in den hier beschriebenen Bereichen bebaute Grundstücke im Außenbereich vorhanden sind, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und
in denen Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist.
Es wird dabei betont, dass die Außenbereichssatzung kein Baurecht im Außenbereich begründet,
sondern vielmehr den Ansatz verfolgt, die Zulassung dem Wohnen und kleineren, das Wohnen
nicht störenden Handwerks- und Gewerbebetrieben dienender Außenbereichsvorhaben zu erleichtern.
Im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung werden vorrangig nur die Grundstücke erfasst, die
bereits heute bebaut sind und auf denen das Ziel des § 35 BauGB, nämlich die Freihaltung des
Außenbereichs von Bebauung bereits durch den Bestand deutlich eingeschränkt ist. Das bedeutet,
dass es nicht das Ziel der Außenbereichssatzung ist, bebaute Bereiche auszudehnen oder den
Siedlungsbereich abzurunden.
Von der Möglichkeit gemäß § 35 Abs. 6 Satz 2 BauGB auch Vorhaben, die keinen Handwerks- und
Gewerbebetrieben dienen zuzulassen, wird Gebrauch gemacht, da derzeit derartige Nutzungswünsche bekannt sind. Allerdings soll der ruhige Wohncharakter erhalten bleiben.
Um Arrondierungen, Verdichtungen oder zusätzliche Gebäude zu vermeiden wird festgesetzt, dass
Neubauten nur als Ersatzbauten für bisher vorhandene Gebäude zulässig sind. Bei Anbauten oder
Umbauten darf die Größe der hinzugefügten Anlagen 1/3 der bestehenden Anlagen nicht überschreiten, um so eine zu starke bauliche Verdichtung auszubauen.
Die Anzahl der Wohnungen je Gebäude wird auf maximal zwei beschränkt, um eine zu massive
Vermehrung von Anwohnern in z. B. kleinen Mehrfamilienwohneinheiten zu vermeiden.
Nebenanlagen bis zu 30 cbm umbauten Raum sind zulässig. Gartenpflege, Fahrräder, Hobbies
und Haushaltsgeräte nehmen immer mehr Raum ein, die ebenfalls geordnet und witterungsunabhängig untergebracht werden sollen.
4.
Erschließung
Die bestehenden Gemeindestraßen Ackerstraße und Am Königsforst verlaufen nördlich bzw. südlich an den Grundstücken entlang und erschließen im Regelfall einseitig die Grundstücke.
Die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bleibt wie im Bestand unverändert. Das Druckentwässerungsnetz für das Schmutzwasser weist noch Kapazitäten zur Ableitung für anfallendes
Schmutzwasser auf. Der Anschluss des Niederschlagswassers an das Druckwassersystem war
aus Kostengründen nicht vorgesehen.
5.
Vorhandene Nutzungen
Der kleine Siedlungsbereich besteht aus einem landwirtschaftlichen Gehöft und insgesamt elf
Wohnhäusern in meist zweigeschossiger offener Bauweise.
Durch die lineare Aufreihung der Grundstücke beschränken sich mögliche gegenseitige Störungen
des vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebes nur auf geringe Teilbereiche. Es verbleiben ausreichende Räume für eine Erweiterung der landwirtschaftlichen Betriebsflächen.
Neubauten sind nur als Ersatz für abgängige bestehende Gebäude oder Stallungen möglich.
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6.
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Ableitung des Niederschlagswassers
Gemäß § 51 a LWG ist Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in Gewässer
einzuleiten.
Da es sich bei den Gebäuden und versiegelten Flächen im Gebiet der Außenbereichssatzung nicht
um Neubebauung oder Versiegelung handelt, entstehen keine neuen Entsorgungssituationen d. h.
es bleibt wie im Bestand bei einer Versickerung des Niederschlagswasser auf den Grundstücken.
7.
Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen
Es wird darauf hingewiesen, dass durch die ortsübliche Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen gelegentlich Geruchs-, Lärm- und Staubemissionen auftreten können,
die nicht vermeidbar sind. Diese Belastungen sind als ortsüblich einzustufen und zu dulden.
Vorrangiges Ziel ist es, den Außenbereich als Produktionsraum für die Landwirtschaft zu erhalten
und zu schützen.
Allerdings sind die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe einschließlich der Berücksichtigung
ausreichenden Schutzraumes für eine Erweiterung schon heute mit den Belangen des bestehenden Wohnens in den vorhandenen elf Wohnhäusern abzuwägen.
8.
Umweltbelange, artenschutzrechtliche Prüfung
Ziel der Außenbereichssatzung ist es nicht, neue Baugebiete auszuweisen oder Baurecht für neue
Bauvorhaben zu schaffen. Vielmehr ist es das Ziel Wohnnutzung sowie kleinere Handwerks- und
Gewerbebetriebe im Außenbereich zu ermöglichen.
Das bedeutet, dass Artenschutzbelange, Bilanzierungen und Ausgleichsmaßnahmen sowie die
weiteren Umweltbelange erst über die Baugenehmigungsverfahren Einzelfallbezogen zu beurteilen und zu klären sind.
Hierbei ist dann sicherzustellen, dass durch die Umsetzung von Maßnahmen im Bereich der Außenbereichssatzung Konflikte mit artenschutzrechtlichen Vorschriften des § 44 BNatSchG wirksam
vermieden werden.
10.
Hinweise
Auf folgende Aspekte wird in der Satzung besonders hingewiesen.
1.
Immissionsschutz
Die Belange des Immissionsschutzes sind im Rahmen des Baugenehmigungserfahrens zu prüfen.
Durch diese Einzelfallprüfung können Bauvorhaben als unzulässig erklärt werden, wenn sie sich
z. B. schädlichen Umwelteinwirkungen aussetzen würden.
2.
Abfallwirtschaft
Der Einbau von Recyclingbaustoffen ist nur nach vorhergehender wasserrechtlicher Erlaubnis zulässig.
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Das im Rahmen der Baureifmachung der Grundstücke anfallende bauschutthaltige oder organoleptisch auffällige Bodenmaterial (z. B. aus Bodenauffüllungen) ist ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Entsorgungswege des abzufahrenden Bodenaushubs sind vor der Abfuhr dem RheinSieg-Kreis, Sachgebiet „Gewerbliche Abfallwirtschaft“, anzuzeigen. Dazu ist die Entsorgungsanlage anzugeben oder die wasserrechtliche Erlaubnis (Anzeige) der Einbaustelle vorzulegen.
3.
Kampfmittel
Die Existenz von Kampfmitteln im Plangebiet kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Bei
Auffinden von Kampfmitteln während der Bauarbeiten sind die Arbeiten sofort einzustellen und
die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten, wird eine Sicherheitsdetektion nach den
Vorgaben des Kampfmittelbeseitigungsdienstes NRW - Rheinland empfohlen.
4.
Bergbau
Es wird darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet über den auf Braunkohle verliehenen
Bergwerksfeldern „Horrem 18“ und „Horrem 33“ befindet, welches Eigentum der RWE Power Aktiengesellschaft ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Planungsbereich nach vorliegenden Unterlagen von durch
Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohleabbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen
ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Grundwasserabsenkungen noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Außerdem
ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasseranstieg zu erwarten.
Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Grundwasserabsenkungen und einem späteren
Grundwasserwiederanstieg bedingte Bodenbewegungen möglich sind. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen.
5.
Tektonische Störungen
Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet von einer bewegungsaktiven tektonischen Störung (Werhahn-Sprung) gekreuzt wird. Im Verlauf dieser Störung treten unterschiedliche bauwerksschädigende Bodenbewegungen auf. Die Betroffenen Bereiche sind von jeglicher Neubebauung freizuhalten, dies gilt auch für Nebenanlagen gem. §23 Abs.5 BauGB. Das Gleiche gilt
für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
6.
Baugrund
Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet in einem Auegebiet liegt und mit hohem Grundwasserspiegel und humosem Bodenmaterial zu rechnen ist, bei deren Bebauung ggf. besondere
bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind.
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Bodendenkmale
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Untere Denkmalbehörde oder
das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385
Nideggen-Wollersheim, Tel.: 02425-9039-0, Fax: 02425 9039-199, unverzüglich zu informieren.
Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten (§§ 15 und
16 DSchG).
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