Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
228 kB
Datum
09.02.2017
Erstellt
18.01.17, 19:07
Aktualisiert
18.01.17, 19:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Nörvenich
Vorlagen-Nr.: 337/2017
Der Bürgermeister
(Legislaturperiode 2014-2020)
HSG:10
Sachbearbeiter:Andreas van Kempen
vom 12.01.2017
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil An den
Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss
Rat
26.01.2017
09.02.2017
Plakatierung bei Wahlen
I.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Die Vorlage berührt nicht den Etat
II.
Sachdarstellung:
(bisherige Erläuterungen)
Mit Schreiben vom 07.02.2015 beantragte die SPD-Fraktion hinsichtlich der seinerzeit
anstehenden Bürgermeister- und Landratswahlen ein Plakatierungsabkommen zwischen der
Verwaltung und den im Rat der Gemeinde Nörvenich vertretenden Parteien zu schließen. Dieser
Antrag wurde am 12.03.2015 (Vorlage 77/2015) im Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss beraten
und seinerzeit abgelehnt, mit dem Hinweis vor den nächsten Wahlen über dieses Thema erneut
zu beraten.
Im Jahre 2017 finden die Landtags- und Bundestagswahlen statt. In diesem Zusammenhang
liegen der Verwaltung bereits von dem SPD Kreisverband Düren/Jülich und der AFD Düren
Anträge zur Wahlplakatierung vor.
Es besteht grundsätzlich ein Plakatierungsverbot mit Genehmigungsvorbehalt. Dies gilt zunächst
auch für die Wahlplakatierung, wird aber durch den Runderlass III B 2 - 22-33 - u. d.
Innenministeriums -11/20-10.10 – v. 8.8.2003 wie folgt modifiziert:
„3
Abweichend von § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO darf
3.1
Plakatwerbung nach Nr. 1.1 innerhalb einer Zeit von drei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag
3.2
Plakatwerbung nach Nr. 1.2 während des in Nr. 2.2 genannten Zeitraumes außerhalb
geschlossener Ortschaften unter Beachtung folgender Nebenbestimmungen durchgeführt werden:
- Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor
Bahnübergängen und am Innenrand von Kurven.
- Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der
Plakate nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder
deren Wirkung beeinträchtigen. Auf §33 Abs. 2 StVO wird hingewiesen.
- Vor Beginn der Plakatwerbung sind die für die Durchführung von § 45 StVO zuständigen
Straßenverkehrsbehörden über die Vorhaben der Plakatwerbung zu unterrichten, damit diese
Behörden ggf. die für die Sicherheit des Verkehrs erforderlichen zusätzlichen Auflagen jeweils
nach den örtlichen Gegebenheiten festlegen können.
4
Die Ausnahmegenehmigungen nach Nrn. 1 bis 3 werden unter dem Vorbehalt des jederzeitigen
Widerrufs erteilt. Für den Widerruf in Einzelfällen sind die Bezirksregierungen zuständig.
5
Soweit die Träger der Straßenbaulast oder die Straßenbaubehörden oder die Gemeinden zur
Erteilung von Erlaubnissen, Zustimmungen oder Genehmigungen befugt sind (vgl. §§ 8, 9
Bundesfernstraßengesetz (FStrG - BGBl. III 911-1), §§ 18,19, 25 bis 28 Straßen- und Wegegesetz
des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW - SGV. NRW. 91)), wird gebeten, entsprechend zu
verfahren, sofern es sich nicht um Bundesautobahnen handelt. Es wird ferner gebeten, von der
Erhebung von Sondernutzungsgebühren abzusehen.“
Für die Wahlplakatierung sind Ausnahmegenehmigungen zu erteilen und bezgl. der Umfanges
(Auflagen über den Umfang und Örtlichkeit der Plakatierung) nach pflichtgemäßen Ermessen zu
entscheiden.
Für allgemeines Plakatieren gibt es bereits Restriktionen bei der Anzahl (innerörtlicher) Plakate. In
Nörvenich und Eschweiler über Feld 6 Plakate und in den anderen Ortsteilen lediglich 3 Plakate.
Zur Ausübung des Ermessens bei der Wahlplakatierung kann der Rat jedoch eine
„ermessensleitende“ Entscheidung treffen und z.B. Höchstgrenzen wie bei der allgemeinen
Plakatierung festlegen. Ebenfalls ist zu entscheiden, ob, wie der o.g. Runderlass dies anregt, die
Genehmigungen kostenfrei erteilt werden sollen oder ob hierfür Gebühren genommen werden
sollen.
III:
Beschlussvorschlag:
Der Beschlussentwurf wird in der Sitzung formuliert