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Mitteilungsvorlage (Zuordnung der Eingangsklassen im Grundschulbereich nach dem 8. Schulrechtsänderungsgesetz)

Daten

Kommune
Nörvenich
Größe
183 kB
Datum
09.03.2017
Erstellt
28.02.17, 19:07
Aktualisiert
08.03.17, 19:06
Mitteilungsvorlage (Zuordnung der Eingangsklassen im Grundschulbereich nach dem 8. Schulrechtsänderungsgesetz) Mitteilungsvorlage (Zuordnung der Eingangsklassen im Grundschulbereich nach dem 8. Schulrechtsänderungsgesetz) Mitteilungsvorlage (Zuordnung der Eingangsklassen im Grundschulbereich nach dem 8. Schulrechtsänderungsgesetz) Mitteilungsvorlage (Zuordnung der Eingangsklassen im Grundschulbereich nach dem 8. Schulrechtsänderungsgesetz)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Nörvenich Vorlagen-Nr.: 366/2017 Der Bürgermeister (Legislaturperiode 2014-2020) HSG: 04.1 Sachbearbeiter: Monika Amend vom 08.02.2017 Mitteilungsvorlage - öffentlicher Teil An den Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss Schulausschuss 09.03.2017 Zuordnung der Eingangsklassen im Grundschulbereich nach dem 8. Schulrechtsänderungsgesetz I. Haushaltsmäßige Auswirkungen Die Vorlage berührt nicht den Etat II. Sachdarstellung: (bisherige Erläuterungen) Gem. Ausführungsverordnung zu § 93 Abs. 2 i.V.m. § 46 Abs. 3 Schulgesetz NRW hat der Schulträger die kommunale Klassenrichtzahl zu ermitteln, die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen festzulegen und die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen auf die Grundschulen zu verteilen. Für die Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl wird die Schülerzahl der zu bildenden Eingangsklassen einer Kommune durch 23 geteilt. Für das Schuljahr 2017/2018 wurde für die Gemeinde Nörvenich folgende kommunale Klassenrichtzahl ermittelt: - Anmeldungen GGS Eschweiler über Feld 30 Schüler/innen, - Anmeldungen GGS Nörvenich 53 Schüler/innen - Gesamtzahl 83 Schüler/innen Kommunale Klassenrichtzahl: (83 Schüler : 23 Schüler = 3,61 Klassen) gerundet = 4 Klassen Die Anzahl der tatsächlich zu bildenden Klassen darf nach unten abweichen, aber nicht überschritten werden. Die Vorgaben zur Klassenbildung an einer Grundschule sind 15 – 29 Schüler/innen 30 – 56 Schüler/innen 57 – 81 Schüler/innen 82 – 104 Schüler/innen 1 Klasse 2 Klassen 3 Klassen 4 Klassen Es ist aber zu beachten, dass die Bandbreite 15 – 29 Schüler/innen gilt. Der Schulträger kann die Aufnahmekapazität von Schulen begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen (Schwerpunktschulen im Bereich Inklusion) oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen. Nach der Vorgabe zur Klassenbildung wäre folgende Verteilung möglich: 1. Es werden nur 3 Eingangsklassen gebildet und zwar an der Grundschule Nörvenich 2 mit 26 bzw. 27 Schüler/innen und an der Grundschule Eschweiler über Feld 1 Eingangsklasse mit 29 bzw. 30 Schüler/innen. Das 30. Kind an der Grundschule Eschweiler über Feld ist erst am 24.01.2017 angemeldet worden und ein Kann-Kind. Anmeldeschluss war lt. Gesetz jedoch der 15.11.2016. Dieses Kind könnte mit Hinweis auf die verspätete Anmeldung abgelehnt werden. Es sind aber an beiden Schulen noch Kinder nach dem Anmeldetermin angemeldet worden, entweder weil Eltern eine pünktliche Anmeldung versäumt haben oder aufgrund von Zuzügen. Diese Kinder sind jedoch schulpflichtig. In diesem Fall ist zwar eine ausgewogene Klassenbildung gegeben, aber es ist folgendes zu beachten:  Wiederholer des 1. Schuljahres sind bei der Klassenstärke nicht berücksichtigt.  Eventuelle Zuzüge führen zu einer Erhöhung der Klassenstärke bzw. können ggfs. nicht in der wohnortnahen Schule beschult werden. Dies bedeutet, dass der Schulträger die Beförderungskosten zu übernehmen hat.  Die Grundschule Nörvenich ist eine Schwerpunktschule, an der Gemeinsames Lernen (GL) eingerichtet ist. Eine Klassenstärke von 27 Schülern/Schülerinnen und mehr ist daher nicht zweckdienlich.  Einmal gebildete Eingangsklassen sind grundsätzlich unabhängig von später eintretenden Schülerzahlveränderungen fortzuführen. 2. Es werden 4 Eingangsklassen gebildet. Dann ist folgende Verteilung möglich: 2.1 An der Grundschule Eschweiler über Feld könnten 2 Eingangsklassen mit jeweils 15 Schüler/innen und an der Grundschule Nörvenich 2 Eingangsklassen mit jeweils 27 Schüler/innen gebildet werden. Diese Verteilung ist jedoch sehr ungünstig, da keine ausgewogene Klassenbildung innerhalb der Gemeinde gegeben ist. Erschwerend ist die Klassenstärke für die Grundschule Nörvenich als Schwerpunktschule. 2.2 An der Grundschule Eschweiler über Feld könnte 1 Eingangsklasse mit 29 bzw. 30 Schüler/innen und an der Grundschule Nörvenich 3 Eingangsklassen mit jeweils 18 Schüler/innen gebildet werden. Auch diese Verteilung führt zu keiner ausgewogenen Klassenbildung innerhalb der Gemeinde. 3. Um eine ausgewogene Klassenbildung zu erreichen, müssten entweder 4 Eingangsklassen mit jeweils 21 Schülern/Schülerinnen oder 5 Eingangsklassen mit 15 bzw. 18 Schülern/Schülerinnen gebildet werden. Im ersten Fall sind folgende Verteilungen denkbar:  Je 2 Eingangsklassen an jeder Grundschule. Dies hätte zur Folge, dass ca. 13 Schüler/innen aus dem Bereich der Grundschule Nörvenich zur Grundschule Eschweiler über Feld befördert werden müssten.  1 Eingangsklasse an der Grundschule Eschweiler über Feld und 3 Eingangsklassen an der Grundschule Nörvenich: Dies hätte zur Folge, dass ca. 9 Schüler/innen aus dem Bereich der Grundschule Eschweiler über Feld zur Grundschule Nörvenich befördert werden müssten. Folgen: In beiden Fällen fallen zusätzliche Beförderungskosten an. Des Weiteren müssten die Eltern dem Besuch einer anderen Schule zustimmen. Nach dem Gesetz haben sie einen Anspruch auf eine wohnortnahe Beschulung. Im zweiten Fall wäre folgende Verteilung möglich: Grundschule Eschweiler über Feld bildet 2 Eingangsklassen mit jeweils 15 Schülern/Schülerinnen und die Grundschule Nörvenich 3 Eingangsklassen mit 18 Schülern/innen. In diesem Fall würde man eine ausgewogene Klassenbildung erreichen und man hätte auch noch freie Kapazitäten für die Wiederholer der 1. Klasse oder für Zuzüge. Da aber die kommunale Klassenrichtzahl überschritten wird, ist dieser Fall nicht zulässig. Aufgrund der dargelegten Probelmatik hat am 02.02.2017 unter Teilnahme von Bürgermeister, Beigeordneten und Amtsleitung ein gemeinsames Gespräch mit den Schulleiterinnen der beiden Grundschulen und der Schulrätin, Frau Lürken, stattgefunden. Frau Lürken hat darauf hingewiesen, dass der Schulträger für die Bildung der Eingangsklassen und sie nur für die personelle Ausstattung zuständig ist. Nach den vorliegenden Anmeldungen geht sie von der Bildung von insgesamt 3 Eingangsklassen aus, nämlich 1 Eingangsklasse an der Grundschule Eschweiler mit 30 Schülern und 2 Klassen an der Grundschule Nörvenich mit 26 bzw. 27 Schülern. Die Lehrerstellenzuweisung erfolgt im Kreis Düren nach dem Schlüssel eine Lehrerstelle für 25 Schüler. Dies bedeutet, dass in einer Klasse mit 30 Schüler mehr Lehrerstunden eingesetzt werden könnten. Dagegen stünden bei 2 Klassen mit nur 15 Schülern keine 2 Lehrerstellen zur Verfügung. Von Seiten der Verwaltung wurde darauf hingewiesen, dass bei den derzeitigen Schülerzahlen eventuelle Zuweisungen von Flüchtlingskindern, Zuzüge, Wiederholer der 1. Klasse und die Beschulung der Kinder mit sonderpädagogischer Förderung nicht berücksichtigt sind. Nach eingehender Erörterung der Problematik wurde vereinbart, dass die Gemeinde dem Schulamt zum jetzigen Zeitpunkt die Bildung von 4 bis 5 Eingangsklassen an den gemeindlichen Grundschulen meldet, da der Schulträger verpflichtet ist, bis zum 15.01. eines Jahres die festgelegte Zügigkeit der unteren Schulaufsicht zu melden und begründet dies, mit der Zuweisung weiterer Flüchtlingskinder und der Anzahl der Wiederholer. Die endgültige Entscheidung über die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen wird jedoch erst Ende Mai 2017 getroffen, da die Aufnahmen der Kinder in die Schulen erst Mitte Mai 2017 erfolgen und somit dann auch erst die endgültige Schülerzahl feststeht. Des Weiteren liegt auch erst dann die genaue Übersicht über die erforderlichen Lehrerzuweisungen vor. Die Festlegung der kommunalen Klassenrichtzahl und die Zuordnung der Eingangsklassen ist Geschäft der laufenden Verwaltung. Die Verwaltung wird im Rahmen des rechtlich Zulässigen die für das Wohl der Kinder und die Gleichbehandlung der Schulen bestmögliche Lösung wählen. III: Beschlussvorschlag: Der Schulausschuss des Rates der Gemeinde Nörvenich nimmt Kenntnis von den Ausführungen der Verwaltung.