Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
217 kB
Datum
09.02.2017
Erstellt
18.01.17, 19:07
Aktualisiert
18.01.17, 19:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3 zu V359/2017
Richtlinien zur Verwendung des Wappen der Gemeinde Nörvenich vom
………..2017
§1
Führung von Wappen
Das Wappen der Gemeinde Nörvenich wurde mit Erlass des Innenministers für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 26.06.1969 genehmigt.
Das Wappen zeigt in Gold (gelb) über grün geteiltem Schild oben einen wachsenden rot
bewehrten Löwen, unten einen schreitenden rot gekrönten und bewehrten, goldenen
(gelben) Löwen.
§2
Verwendung des Wappens
1. Das Wappen der Gemeinde Nörvenich steht als Hoheitszeichen der Gemeinde
Nörvenich zur Verfügung und ist gem. § 12 BGB geschützt. Es darf ausschließlich
durch die Gemeinde bzw. im Auftrag der Gemeinde Nörvenich verwendet werden.
2. Jede Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte ist nur nach vorheriger
schriftlicher Genehmigung durch die Gemeinde Nörvenich zulässig. Hiervon
ausgenommen ist die Benutzung des Gemeindewappens durch die im Rat der
Gemeinde Nörvenich vertretenen Parteien. Diesen Parteien ist die Benutzung des
Gemeindewappens zum ausschließlichen Zweck des Herkunftsnachweises bzw. als
Ortsbezeichnung grundsätzlich gestattet. Eine Verwechslungsgefahr mit behördlichem
Handeln bzw. behördlichen Maßnahmen ist in jedem Falle zu vermeiden. Das
Wappen darf nur in heraldisch einwandfreier, nicht abgewandelter Form
wiedergegeben werden.
§3
Genehmigung und Verwendung
1. Die Abbildung und Verwendung des Wappens durch Dritte – ausgenommen den im
Rat der Gemeinde Nörvenich vertretenen Parteien - bedarf grundsätzlich der
Genehmigung durch den Bürgermeister. Dem Rat der Gemeinde Nörvenich werden
die Entscheidungen zur Kenntnis gegeben.
2. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Genehmigung besteht nicht.
Anlage 3 zu V359/2017
3. Die Genehmigung ist schriftlich und mit bildlicher Darstellung des Wappens bei der
Gemeinde Nörvenich zu beantragen. Aus dem Antrag und dem beigefügten Entwurf
der beabsichtigten Darstellung des Wappens muss ersichtlich sein, in welcher Form
und zu welchem Zweck es verwendet werden soll.
4. Die Genehmigung kann mit Auflagen, insbesondere über Art und Form der
Benutzung, versehen werden.
5. Die Genehmigung wird für heraldisch und künstlerisch einwandfreie Darstellungen
erteilt, die dem Wappenwesen und dem Wappenrecht entsprechen. Eine Verwendung
in einfarbiger Darstellung ist jedoch zulässig.
6. Das Ansehen der Gemeinde Nörvenich darf durch den vorgesehenen Gebrauch des
Gemeindewappens nicht gefährdet oder geschädigt werden.
7. Der Anschein eines amtlichen Charakters und die Möglichkeit des Missbrauchs
müssen bei der Wappenverwendung ausgeschlossen sein.
8. Die Genehmigungen, die vor Erlass dieser Richtlinie erteilt worden sind, behalten ihre
Gültigkeit.
§4
Antrag
1. Anträge auf Genehmigung sind schriftlich unter Beifügung von Unterlagen und
Mustern bei der Gemeinde einzureichen.
2. Der Antrag muss enthalten
a. Name, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers
b. beabsichtigte Zweck
c. Art der Verwendung
d. Beabsichtigte Gestaltung unter Vorlage eines Musters mit Beschreibung
3. Die Entscheidung über die Verwendung des Wappens wird dem Antragsteller
schriftlich mitgeteilt.
4. Die Genehmigung, das Wappen zu führen, ist nicht übertragbar.
§5
Unberechtigte Nutzung/Widerruf der Genehmigung
1. Eine Nutzung durch Dritte ohne Erlaubnis durch die Gemeinde ist nach § 31 UrhG
unzulässig.
2. Das unbefugte Nutzen des Wappens, jede Änderung im Original oder bei
Reproduktionen sowie jede Nachahmung auch von Teilen oder Details, ist unzulässig.
Anlage 3 zu V359/2017
3. Ein Grund zum Widerruf liegt vor, wenn
die Verwendung des Gemeindewappens zu anderen als den genehmigten Zwecken
erfolgt,
die Auflagen nicht erfüllt werden,
der Anschein eines amtlichen Charakters der Verwendung erweckt wird,
die Darstellung nicht den heraldischen Vorgaben entspricht,
die Verwendung sitten- oder verfassungswidrig ist oder dem Ansehen der Gemeinde
schadet.
Ansprüche jeglicher Art gegen die Gemeinde Nörvenich sind dabei ausgeschlossen.
§6
Entgelt
1. Für die Genehmigung der gewerblichen oder kommerziellen Verwendung wird eine
gebühr in Höhe von 50,00 € erhoben.
2. Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Nutzung oder der Anlass der Verwendung
im Interesse der Gemeinde liegt und dem Ansehen der Gemeinde dient.
§7
Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Richtlinie über die Verwendung des Wappens der Gemeinde Nörvenich
wird hiermit gemäß § 7 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser
Richtlinie nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
diese Richtlinie ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Richtlinienbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Gemeinde vorher gerügt worden
ist und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist,
die den Mangel ergibt.
Nörvenich, den
Der Bürgermeister
Dr. Timo Czech