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Beschlussvorlage (Anlage II zur Beschlussvorlage 344/2017 - Begründung)

Daten

Kommune
Nörvenich
Größe
57 kB
Datum
23.03.2017
Erstellt
28.02.17, 19:07
Aktualisiert
28.02.17, 19:07

Inhalt der Datei

GEMEINDE NÖRVENICH Bebauungsplan Nörvenich C 15 Ortsteil Eschweiler über Feld im Verfahren gemäß § 13a BauGB Begründung Stand: 09. Februar 2017 Öffentliche Auslegung GEMEINDE NÖRVENICH - PLANUNGSAMT Dr. D. Naumann Architekt BDA Architektur + Städtebau Riemannstraße 45 53125 Bonn info@naumann-bonn.de Tel.: 0228 – 2599661 mobil 0172 7621886 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLAN NÖRVENICH C 15 – ORTSTEIL ESCHWEILER ÜBER FELD IM VERFAHREN GEMÄSS § 13A BAUGB - BEGRÜNDUNG Gemeinde Nörvenich Bebauungsplan Nörvenich C 15 – Ortsteil Eschweiler über Feld im Verfahren gemäß § 13a BauGB Begründung Stand: 09. Februar 2017 Öffentliche Auslegung A. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes 1. Planungsansatz, Hauptplanungsziel und Planungsprozess Es ist der Wunsch des Eigentümers, den rückwärtigen Grundstücksbereich in der Art der Nachbarbebauung mit geringfügigem Nutzungsgrad zu bebauen. Ziel ist es, barrierefrei ein eingeschossiges Haus mit zwei Wohnungen zu errichten, die auch als Seniorenwohnungen behindertengerecht zu nutzen sind. Dazugehörig sollen Garagen und Stellplätze festgesetzt werden. Auf dem Grundstück verbleiben durch diese Planung ausreichende Möglichkeiten für die Garten- und Freiraumnutzung. Da das neue Gebäude nördlich der bestehenden Bebauung liegt, gib es hier keine Beeinträchtigungen durch Schattenwurf oder Minderung im Zusammenhang mit Licht, Luft und Sonne. Das Plangebiet liegt vollständig innerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen der Ortslage Eschweiler über Feld. Der Bebauungsplan folgt damit den allgemeinen Zielsetzungen der Innenentwicklung, d. h. der angemessenen baulichen Verdichtung im bebauten Innenbereich. Es ist deshalb vorgesehen, den Bebauungsplan im Verfahren gemäß § 13a BauGB zu entwickeln. 2. Lage des Plangebietes, Geltungsbereich, derzeitige Nutzung und städtebauliche Zusammenhänge Das Plangebiet liegt in der Gemeinde Nörvenich im Ortsteil Eschweiler über Feld und dort integriert im nördlichen Siedlungsrand. Der Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Eschweiler über Feld, Flur 10 die Flurstücke 155 und 156. Er wird begrenzt - im Norden durch einen Grünstreifen und die Trasse der geplanten Umgehungsstraße 2 NAUMANN ARCHITEKTUR + STÄDTEBAU RIEMANNSTRAßE 45 53125 BONN FEBRUAR 2017 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLAN NÖRVENICH C 15 – ORTSTEIL ESCHWEILER ÜBER FELD IM VERFAHREN GEMÄSS § 13A BAUGB - BEGRÜNDUNG - im Westen durch die bebaute Parzelle Nr. 26 im Osten durch die bebaute Parzelle Nr. 28 im Süden durch die Gemeindestraße Rote Erde und die hier errichtete kurze Häuserzeile auf den Flurstücken 137, 138, 139 und 140. Derzeitiger Zustand des Plangebietes und städtebauliche Zusammenhänge Bei dem Plangebiet handelt es sich um rückwärtige Grundstücksbereiche, die derzeit als Gartenanlage mit Kleintierhaltung genutzt werden. Ein Carport, eine Garage, verschiedene Schuppen und provisorische Nebenanlagen legen Zeugnis ab für verschiedene Gartenarbeiten und Freizeittätigkeiten. Durch den ca. 5,0 m breiten Grundstücksstreifen zwischen den Häusern Rote Erde Nr. 37a und Nr. 39 ist das Gebiet des Bebauungsplanes an die bestehende Gemeindestraße Rote Erde angeschlossen. Im Norden des Plangebietes verläuft die vorgesehene Trasse der geplanten Ortsumgehung. Um Konflikte bei einer Realisierung dieser Ortsumgehung mit der Bebauung auszuschließen, wurde ein Schallgutachten erstellt, welches die mögliche zukünftige Situation berücksichtigt. Die Ergebnisse des Schallgutachtens sind in das Planverfahren integriert. 3. Verkehrsanbindung / Erschließung Das Plangebiet ist direkt an die Straße Rote Erde angeschlossen. Von hier aus gibt es eine private Zufahrt zu den privaten Stellplätzen in einer Doppelgarage sowie zu den Hauszugängen. Neue öffentliche Verkehrsflächen werden deshalb nicht erforderlich. Durch die geplante Neubebauung entstehen keine wesentlichen neuen verkehrlichen Belastungen für das übrige Wohngebiet. Die erforderlichen privaten Stellplätze können auf dem großen Grundstück problemlos untergebracht werden. 4. 4.1 Planinhalt Art der baulichen Nutzung Entsprechend der umgebenden vorhandenen Bebauung soll das Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet entwickelt werden. Auf diese Weise wird die Wohnbebauung am nördlichen Ortsrand von Eschweiler über Feld komplettiert. Die besondere Lage und die städtebauliche Zielsetzung machen es erforderlich, die Nutzungen vorwiegend auf Wohnnutzung zu beschränken. Die in Allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden deshalb im Plangebiet nicht zulässig. Vorgesehen ist die Errichtung eines seniorengerechten Doppelhauses mit Garagen sowie der Erhalt einer großen Gartenfläche. 3 NAUMANN ARCHITEKTUR + STÄDTEBAU RIEMANNSTRAßE 45 53125 BONN FEBRUAR 2017 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLAN NÖRVENICH C 15 – ORTSTEIL ESCHWEILER ÜBER FELD IM VERFAHREN GEMÄSS § 13A BAUGB - BEGRÜNDUNG 4.2 Maß der baulichen Nutzung Die Anzahl der Vollgeschosse wird auf ein Geschoss festgesetzt, das Maß der baulichen Nutzung wird mit GRZ=0,4 fixiert. Dieses entspricht den bisherigen Festsetzungen in den benachbarten Gebieten. 4.3 Überbaubare Grundstücksfläche Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen definiert. Diese ermöglichen die Errichtung baulicher Anlagen im östlichen Teil des Plangebietes, so dass im westlichen Bereich große Grundstücksflächen weiterhin als Gartenflächen frei von Bebauung bleiben. Durch Terrassen oder untergeordnete Bauteile können die Baugrenzen um bis zu 2,0 m überschritten werden. 4.4 Bauweise Die Bauweise wird als offene Bauweise festgesetzt, um so dem gewünschten Charakter des Gebietes zu entsprechen. Es wird dadurch die Errichtung eines Doppelhauses ermöglicht. Die großen Gartenbereiche kennzeichnen den Charakter der offenen und eher zurückhaltenden Bebauung. 4.5 Öffentliche Verkehrsflächen Das Plangebiet schließt direkt an die öffentlichen Verkehrsflächen Rote Erde an. Es besteht keine Notwendigkeit, weitere öffentliche Verkehrsflächen vorzusehen. 4.6 Öffentliche Grünflächen Da der Bedarf an öffentlichen Grünflächen an dieser Stelle nicht gesehen wird, werden im Bebauungsplan keine öffentlichen Grünflächen festgesetzt. 5. Infrastruktur Der Anschluss der Grundstücksbereiche an die vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen ist vorhanden. Durch die besehende integrierte Lage des Plangebietes sind hier alle erforderlichen Infrastruktureinrichtungen in guter Erreichbarkeit. 6. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Die Festsetzungen zu Dachformen und Neigungen werden so fixiert, damit sich das neue Bauvorhaben in den Bestand einfügen. 4 NAUMANN ARCHITEKTUR + STÄDTEBAU RIEMANNSTRAßE 45 53125 BONN FEBRUAR 2017 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLAN NÖRVENICH C 15 – ORTSTEIL ESCHWEILER ÜBER FELD IM VERFAHREN GEMÄSS § 13A BAUGB - BEGRÜNDUNG 7. Berücksichtigung von Natur und Landschaft sowie der Umweltbelange Da es sich bei dem Plangebiet um ein bereits in Teilen versiegeltes Grundstück mit angrenzender Bebauung handelt, wird eine geänderte Nutzung entsprechend den Grundsätzen der Innenentwicklung vorgenommen. Gemäß dem begründeten vereinfachten Verfahren gemäß § 13a BauGB werden keine separaten Umweltprüfungen erforderlich. Im Rahmen der weiteren Bearbeitung werden die Auswirkungen der Planungen auf das Ortsbild und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes in das Verfahren im erforderlichen Umfang integriert. Es sind keine nachhaltigen Beeinträchtigungen des Ortsbildes und der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erwarten. Negative Umweltauswirkungen gehen von der geplanten Bebauung nicht aus. Ein Umweltbericht wird wegen des vereinfachten Planverfahrens gemäß § 13a BauGB nicht erforderlich. Mit dem Europarechtsanpassungsgesetz (EAG Bau) werden die Vorgaben durch die europäische Plan-UP-Richtlinie für den Bereich des Städtebaurechts in das Baugesetzbuch (BauGB) umgesetzt. Gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 BauGB werden die Kommunen verpflichtet, bei der Aufstellung von Bauleitplänen (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, planfeststellungsersetzender Bebauungsplan) für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen. Nach der Anlage 1, Liste "UVP-pflichtige Vorhaben" zum Artikelgesetz wird gemäß Nr. 18.7.2 der "Bau eines Städtebauprojekts für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuches ein Bebauungsplan aufgestellt wird", eine UVP nur erforderlich, wenn die "zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO 20.000 qm bis 100.000 qm" beträgt. Dies ist hier beides nicht der Fall. Negative Umweltauswirkungen gehen von der geplanten Bebauung nicht aus. Da der Bebauungsplan gemäß § 13a BauGB aufgestellt wird, werden keine weiteren Umweltprüfungen nach § 2 Abs. 4 BauGB, kein Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie kein Monitoring nach § 4c BauGB erforderlich. Auch wenn damit von einer Umweltprüfung abgesehen wird, werden die Umweltrelevanten Kriterien in diesem Bebauungsplanverfahren im erforderlichen Umfang überprüft und in das Verfahren einbezogen. 8. Artenschutzfachliche Beurteilung des Bebauungsplanes gemäß § 13a BauGB Für die Belange des Artenschutzes in Planungs- und Zulassungsverfahren sind folgende Rechtsvorschriften von Bedeutung: • • § 42 BNatSchG, der dem allgemeinen Schutzregime gem. § 41 BNatSchG folgt, hinsichtlich des Verbotes bestimmter Beeinträchtigungen von besonders und streng geschützten Arten und ihrer Habitate § 43 BNatSchG bezüglich bestimmter Ausnahmen von Verboten des § 42 BNatSchG. Der maßgebliche § 42 BNatSchG gilt unmittelbar, d.h. es bedarf keiner Umsetzung in das Landesrecht. Nach Abs. 1 Nr. 1 und 3 ist die Verfolgung, Entnahme, Verletzung oder Tötung besonders geschützter Tierarten sowie die Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Nist-, Brut-, Wohnoder Zufluchtstätten verboten. Diese Verbote beziehen sich auf alle Entwicklungsformen. Die Nummer 2 beinhaltet Störungsverbote für streng geschützten Tierarten sowie für europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Erhebliche Störungen sind direkt an den günstigen Erhaltungszustand der lokalen Population geknüpft. 5 NAUMANN ARCHITEKTUR + STÄDTEBAU RIEMANNSTRAßE 45 53125 BONN FEBRUAR 2017 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLAN NÖRVENICH C 15 – ORTSTEIL ESCHWEILER ÜBER FELD IM VERFAHREN GEMÄSS § 13A BAUGB - BEGRÜNDUNG Nr. 4 beinhaltet ein Zugriffsverbot auf besonders geschützte Pflanzenarten und ihre Entwicklungsformen. Dies betrifft die Entnahme aber auch die Beschädigung oder Zerstörung ihrer Standorte. Besonders geschützte Arten sind gem. § 10 Abs. 2 Nr. 10 a) Tier- u. Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97) des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61 S. 1, Nr. L 100 S. 72, Nr. L 298 S. 70), die zuletzt durch die Verordnung (EG)Nr. 1579/2001 vom 1. August 2001 (ABl. EG Nr. L 209 S. 14) geändert worden ist, aufgeführt sind, b) nicht unter Buchstabe a fallende Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind und "europäische Vogelarten" und c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 1 aufgeführt sind. Zu den europäischen Vogelarten zählen nach der Vogelschutz-Richtlinie alle in Europa heimischen, wildlebenden Vogelarten. Alle europäischen Vogelarten sind zugleich besonders geschützt, einige Arten sind daneben aufgrund der BArtSchV oder der EG-ArtSchVO auch streng geschützt. Streng geschützte Arten sind gem. § 10 Abs. 2 Nr. 11 besonders geschützte Arten, die a) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97, b) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG, c) in einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 2 aufgeführt sind. Nach der kleinen Novellierung des BNatSchG vom 12.12.2007 wurden die Zugriffsverbote des § 42 sowie die Ausnahmetatbestände des § 43 im Sinne eines ökologisch funktionalen Ansatzes neu ausgerichtet. Nunmehr stehen der Erhalt der Populationen einer Art sowie die Sicherung der ökologischen Funktion der Lebensstätten im Vordergrund. Insgesamt konzentriert sich das Artenschutzregime bei Planungs- und Zulassungsverfahren auf die europäisch geschützten FFH-Anhang-IV-Arten und die europäischen Vogelarten. Das Grundstück des Bebauungsplanes liegt im OT Eschweiler über Feld. Das Grundstück wird als Gartenfläche genutzt. In den umgebenden Gärten befinden sich teilweise großkronige Bäume. Am nördlichen Rand gibt es verschiedene Gehölzgruppen. Es wurden durch Begehungen keine wild lebenden, besonders geschützten Pflanzenarten festgestellt. Es gibt keine Hinweise auf FFH-Anhang IV- oder streng geschützte Arten der Avifauna. Dies gilt auch in Bezug auf Insekten, Reptilien, Wirbellose, und Säugetiere. Die Struktur und die intensive Nutzung der Umgebung lassen dies auch nicht vermuten. • • • • Die anzutreffenden Vogelarten sind „Europäische Vogelarten“, durch die vorgesehene Bebauung und dem Verlust der Gehölzstrukturen tritt evtl. eine gem. Artenschutzrecht „verbotene Handlung“ ein. Es sind nach derzeitigem Kenntnisstand nur ungefährdete oder schwach rückläufige Arten, bei denen der Erhaltungszustand auf lokaler Ebene günstig ist, betroffen, Zur Vermeidung sind die zu entfernenden Gehölze, als Standort von Nist- und Brutstätten, sowie als Zufluchtsort gem. § 64 (1) LG NRW außerhalb der Brutzeit von Anfang Oktober bis Ende Februar zu fällen. Die genannten europäischen Vogelarten werden im Weiteren nicht verletzt oder getötet oder während ihrer Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten gestört. Es werden zwar möglicherweise Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommene, beschädigt oder zerstört, die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bleibt im räumlichen Zusammenhang jedoch weiterhin erfüllt da ähnliche Strukturen innerhalb der angrenzenden Gärten und des Kindergartengeländes zum Ausweichen vorhanden und die Populationen stabil sind. Insgesamt wird sich der Erhaltungszustand der lokalen Populationen nicht verschlechtern wird. 6 NAUMANN ARCHITEKTUR + STÄDTEBAU RIEMANNSTRAßE 45 53125 BONN FEBRUAR 2017 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLAN NÖRVENICH C 15 – ORTSTEIL ESCHWEILER ÜBER FELD IM VERFAHREN GEMÄSS § 13A BAUGB - BEGRÜNDUNG Das Vorhaben wäre demnach also zulässig da keine erhebliche Störung erfolgt. 9. Immissionsschutz Im Verfahren zum Bebauungsplan wurde eine schalltechnische Untersuchung (Proj. Nr. 16 02 041/01 vom 23.11.2016, Kramer Schalltechnik) erarbeitet. Ziel dieser Begutachtung war es, die vorgesehene Wohnbebauung bezüglich der zu erwartenden Verkehrsgeräusche unter Berücksichtigung einer geplanten Ortsumgehungsstraße (Landesstraße (L)263 n) schalltechnisch zu untersuchen. Hierbei wurde ausschließlich eine entlang des Plangebietes verlaufende Straße berücksichtigt, welche derzeit noch nicht realisiert wurde, sodass deren Plan-Zustand den Berechnungen zugrunde gelegt wurde. Im vorliegenden Gutachten wurde die Straßenverkehrsgeräuschsituation im Rahmen des aufzustellenden Bebauungsplans „Rote Erde“ im Ortsteil Eschweiler über Feld, Gemeinde Nörvenich, für die dort geplante Errichtung von Wohnbebauung bezüglich der zu erwartenden Verkehrsgeräusche unter Berücksichtigung einer geplanten Ortsumgehungsstraße (Landesstraße (L) 263 n) schalltechnisch untersucht. Dabei wurden auch schalltechnische Voruntersuchungen hinsichtlich aktiver Schallschutzmaßnahmen durchgeführt. Zur Realisierung eines ausreichenden Schallschutzes im Gebäude wurden für das Plangebiet passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 [7] betrachtet. Die hierbei erfolgte Ermittlung der erforderlichen Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 wurde auf Basis einer freien Schallausbreitung innerhalb des Plangebiets und ohne Berücksichtigung möglicher weiterer Schallminderungsmaßnahmen flächenmäßig graphisch dargelegt Dort wurden für den geplanten „bebaubaren Bereich“ des Plangebiets überwiegend der hier vorkommende Lärmpegelbereich III und lediglich im nordwestlichsten Eckbereich des „bebaubaren Bereichs“ den Lärmpegelbereich II. Hinweis: In den sonstigen Plangebietsbereichen, die nicht als bebaubare Bereiche vorgesehen sind, werden im Gutachten neben den Lärmpegelbereichen II und III die Lärmpegelbereiche IV bis V informativ farbig dargestellt. Zur Sicherstellung des erforderlichen passiven Schallschutzes ist die konkrete Bauausführung durch einen entsprechenden Schallschutz-Nachweis zu überprüfen. Zudem wurden Hinweise zur Bauausführung (bspw. zur notwendigen Innenraumbelüftung bei schalltechnisch wirksamen Fenstern oder bei Rollladenkästen) erläutert. Grundsätzlich kann empfohlen werden, die Wohnbzw. insbesondere die Schlafräume die den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Die Auswirkungen durch den Ziel-und Quellverkehr des Plangebiets auf öffentlichen Verkehrswegen ist aus schalltechnischer Sicht nicht beurteilungsrelevant. Des Weiteren gilt grundsätzlich für die oben genannten aktiven Schallminderungsmaßnahmen, dass diese erst bei Realisierung bzw. Inbetriebnahme der geplanten Ortsumgehungsstraße (L 263 n) umzusetzen bzw. zu errichten sind. Sollte im Falle einer entsprechenden Realisierung bzw. Inbetriebnahme dieser Ortsumgehungsstraße allerdings durch andere schalltechnisch ausreichende aktive Maßnahmen (hier: bspw. durch Errichtung einer aktiven Lärmschutzmaßnahme durch den Straßenbaulastträger) ein erforderlicher Schallschutz für das Plangebiet erreicht werden, kann auf die Errichtung der hier zugrunde gelegten aktiven Lärmminderungsmaßnahmen verzichtet werden. Dies setzt allerdings eine konkrete schalltechnische Prüfung der „stattdessen“ vorgesehenen aktiven Maßnahmen in Bezug auf die Erreichung des erforderlichen Schallschutzes innerhalb des Plangebiets voraus. 7 NAUMANN ARCHITEKTUR + STÄDTEBAU RIEMANNSTRAßE 45 53125 BONN FEBRUAR 2017 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLAN NÖRVENICH C 15 – ORTSTEIL ESCHWEILER ÜBER FELD IM VERFAHREN GEMÄSS § 13A BAUGB - BEGRÜNDUNG Es wurden schalltechnische Voruntersuchungen hinsichtlich aktiver Schallschutzmaßnahmen durchgeführt. Die aus akustischer Sicht optimierte mögliche aktive Schallschutzvariante wird in diesem Bericht bzw. den aufgeführten Ergebnissen als erforderliche Maßnahme generell zugrunde gelegt. Grundsätzlich gilt für die oben genannten aktiven Schallminderungsmaßnahmen, dass diese erst bei Realisierung bzw. Inbetriebnahme der geplanten Ortsumgehungsstraße (L 263 n) umzusetzen bzw. zu errichten sind. Sollte im Falle einer entsprechenden Realisierung bzw. Inbetriebnahme dieser Ortsumgehungsstraße allerdings durch andere schalltechnisch ausreichende aktive Maßnahmen (hier: bspw. durch Errichtung einer aktiven Lärmschutzmaßnahme durch den Straßenbaulastträger) ein erforderlicher Schallschutz für das Plangebiet erreicht werden, kann auf die Errichtung der hier zugrunde gelegten aktiven Lärmminderungsmaßnahmen verzichtet werden. Dies setzt allerdings eine konkrete schalltechnische Prüfung der „stattdessen“ vorgesehenen aktiven Maßnahmen in Bezug auf die Erreichung des erforderlichen Schallschutzes innerhalb des Plangebiets voraus 10. Bodenordnung Maßnahmen zur Bodenordnung werden - soweit erforderlich - durch den Eigentümer veranlasst. 11. Quantitative Auswertung Nach CAD-Ermittlung gliedert sich das Plangebiet des Änderungsbereiches wie folgt: qm  % Gesamtfläche Bruttobauland 1.800 100,00 verbleibende Grundstücksfläche WA-Gebiet (Nettobauland) Insgesamt 1.800 100,00 davon  12. Verfahren Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Die Voraussetzungen für ein Verfahren gemäß § 13a BauGB sind insofern gegeben, als dass die festgesetzte überbaubare Fläche deutlich weniger als 20.000 qm beträgt und artenschutzrechtliche Probleme aufgrund der gegebenen Gartensituation und den derzeitigen Erkenntnissen nicht zu erwarten sind. Das Verfahren zum Bebauungsplan Rote Erde – Ortsteil Eschweiler über Feld – wurde mit dem Aufstellungsbeschluss begonnen und gemäß § 13a BauGB weiter geführt. Das heißt, dass keine frühzeitige Beteiligung erfolgt und entsprechend dem vereinfachten Verfahren kein Umweltbericht erarbeitet wurde. Die Umweltbelange werden dennoch im Verfahren bearbeitet und eine Artenschutzprüfung Stufe 1 ist in das Verfahren integriert. 8 NAUMANN ARCHITEKTUR + STÄDTEBAU RIEMANNSTRAßE 45 53125 BONN FEBRUAR 2017 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLAN NÖRVENICH C 15 – ORTSTEIL ESCHWEILER ÜBER FELD IM VERFAHREN GEMÄSS § 13A BAUGB - BEGRÜNDUNG 13. Kosten des Verfahrens Kostenträger des Verfahrens ist der betroffene Eigentümer, der auch den Antrag zur Bebauungsplanänderung gestellt hat. Der Gemeinde Nörvenich entstehen außer den üblichen Verwaltungskosten keine weiteren Kosten. Sollten bodenordnende Maßnahmen erforderlich werden, so werden diese durch den Eigentümer veranlasst und finanziert. Bonn, den 09.02.2017 Naumann/S-660_Begründung gez. Dr. Nauman 9 NAUMANN ARCHITEKTUR + STÄDTEBAU RIEMANNSTRAßE 45 53125 BONN FEBRUAR 2017