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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nörvenich "Theo-Berger-Weg" - Ortsteil Oberbolheim; hier: Beschlussfassung über a) die eingegangenen Stellungnahmen von Bürgern während der Offenlage, b) die eingegangenen Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange während der Offenlage, c) den endgültigen Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB)

Daten

Kommune
Nörvenich
Größe
329 kB
Datum
09.02.2017
Erstellt
18.01.17, 19:07
Aktualisiert
18.01.17, 19:07

Inhalt der Datei

Gemeinde Nörvenich Vorlagen-Nr.: 348/2017 Der Bürgermeister (Legislaturperiode 2014-2020) HSG: 60.1 Sachbearbeiter: Elke Niederklapfer vom 13.01.2017 Beschlussvorlage - öffentlicher Teil An den Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss Rat 26.01.2017 09.02.2017 Bebauungsplan Nörvenich "Theo-Berger-Weg" - Ortsteil Oberbolheim; hier: Beschlussfassung über a) die eingegangenen Stellungnahmen von Bürgern während der Offenlage, b) die eingegangenen Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange während der Offenlage, c) den endgültigen Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB I. Haushaltsmäßige Auswirkungen Die Vorlage berührt nicht den Etat II. Sachdarstellung: (bisherige Erläuterungen) Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nörvenich „Theo-Berger-Weg“ – Ortsteil Oberbolheim -, umfasst die Grundstücke in der Gemarkung Nörvenich, Flur 33, Flurstücke 74, 47 und 46 sowie Gemarkung Nörvenich, Flur 5, Flurstücke 136, 377 und 378 tlw., gelegen Theo-Berger-Weg. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes soll die Möglichkeit geschaffen werden, eine Wohnbebauung für ca. 22 freistehende Einfamilienhäuser / Doppelhäuser zu ermöglichen, die vom Theo-Berger-Weg aus erschlossen werden. Die Grundstücke weisen große Gartenbereiche auf, die nach Süden und Westen hin liegen. Dadurch orientieren sich großzügige Gärten nach Süden und schaffen einen grünen Ortsrand. Der Rat der Gemeinde Nörvenich hat in seiner Sitzung am 26.11.2009 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Theo-Berger-Weg“ in Oberbolheim gefasst. Der Beschluss wurde durch Bekanntmachung vom 07.12.2009 ortsüblich bekannt gemacht. Der Rat der Gemeinde Nörvenich hat in seiner Sitzung am 08.12.2011 davon Kenntnis genommen, dass die im Rahmen der Bürgerbeteiligung vorgebrachten Anregungen und Hinweise in der Bürgerbeteiligung beantwortet bzw. in der Planung berücksichtigt wurden und über die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung eingegangen sind, beraten und die öffentliche Auslegung in der Zeit vom 02.01.2012 bis einschließlich 02.02.2012 beschlossen. Gemäß amtlicher Bekanntmachung vom 09.12.2011 wurde die Offenlage auf der Homepage der Gemeinde Nörvenich veröffentlicht. Außerdem wurde im offiziellen Bekanntmachungskasten der Gemeinde Nörvenich in der Bahnhofstraße, gegenüber Einmündung Kastanienweg sowie im Bekanntmachungskasten in Oberbolheim, Ecke Termelinesweg/Piethanstrasse, auf die Offenlage hingewiesen. Darüber hinaus wurde auf die Offenlage im Amts- & Mitteilungsblatt der Gemeinde Nörvenich, Nr. 25 vom 16.12.2011 hingewiesen. Aufgrund geänderter Planungsziele wurde der Entwurf des Bebauungsplanes in seinen Grundzügen geändert, sodass dieser überarbeitete Entwurf der erneuten Offenlage bedurfte. Der Rat der Gemeinde Nörvenich hat in seiner Sitzung am 08.09.2016 die erneute Offenlage des Bebauungsplanes „Theo-Berger-Weg“ – Ortsteil Oberbolheim – für den Zeitraum vom 26.09.2016 bis einschließlich 09.11.2016 beschlossen. Gemäß amtlicher Bekanntmachung vom 09.09.2016 wurde die Offenlage auf der Homepage der Gemeinde Nörvenich veröffentlicht. Außerdem wurde im offiziellen Bekanntmachungskasten der Gemeinde Nörvenich in der Bahnhofstraße, gegenüber Einmündung Kastanienweg sowie im Bekanntmachungskasten in Oberbolheim, Ecke Termelinesweg/Piethanstrasse, auf die Offenlage hingewiesen. Darüber hinaus wurde auf die Offenlage im Amts- & Mitteilungsblatt der Gemeinde Nörvenich, Nr. 19 vom 24.09.2016 hingewiesen. Während der Offenlage sind keine Anregungen und Bedenken von Bürgerinnen und Bürgern eingegangen. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 10.11.2016 über die Offenlage unterrichtet und um Abgabe einer Stellungnahme bis zum 17.12.2016 gebeten. Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange teilten in ihren Stellungnahmen mit, dass sie keine Anregungen, Bedenken und Hinweise zum Bebauungsplan vorbringen: T1 T3 T7 T9 T 10 T 15 T18 T 21 T 24 T 30 T 32 T 46 T 56 Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 02.11.2016 Bezirksregierung Köln, Dezernat 54, 21.10.2016 LVR – Landschaftsverband Rheinland, 24.10.2016 Vodafone D2 GmbH, 17.11.2016 Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, 24.11.2016 Landwirtschaftskammer NRW, 23.11.2016 Industrie- und Handelskammer, 16.11.2016 RWE Rhein-Ruhr AG, Regionalzentrum Westliches Rheinland, 24.10.2016 Erftverband, 03.11.2016 Gemeinde Merzenich, 25.10.2016 Deutsche Bahn AG, 25.10.2016 Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH, 26.10.2016 Wasserverband Eifel-Rur, 24.10.2016 Amprion GmbH, 27.10.2016 Folgende Anregungen und Bedenken von Trägern öffentlicher Belange sind eingegangen: T2 Kreis Düren, 24.11.2016 Straßenverkehrsamt Es wird angeregt, die Straßen im Bebauungsplan als verkehrsberuhigten Bereich auszubauen und die Sichtdreiecke an der Einmündung in die Antoniusstraße und Triftstraße zu berücksichtigen. Es wird darum gebeten, die endgültige Straßenplanung mit dem Straßenverkehrsamt abzustimmen. Brandschutz: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Löschwasserversorgung von 800 l / min über einen Zeitraum von zwei Stunden sicherzustellen ist. Die v.g. Menge muss aus Hydranten im Umkreis von 300m um das jeweils betrachtet Objekt zur Verfügung stehen. Von jedem Objekt muss ein Hydrant in max. 80m Entfernung erreichbar sein. Es wird darauf hingewiesen, dass Straßen als Zufahrt für die Feuerwehr auszubauen sind. Die Tragfähigkeit der Straßen muss für Feuerwehrfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 18t ausgelegt sein Es wird darauf hingewiesen, dass die Straßenbezeichnung eindeutig erkennbar an der öffentlichen Verkehrsfläche anzubringen ist. Wasserwirtschaft: Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen keine Bedenken. Immissionsschutz: Es wird mitgeteilt, dass keine Bedenken bestehen. Bodenschutz: Es wird darauf hingewiesen, dass der UB auf die Schutzwürdigkeit der Böden im Planungsgebiet hinweist, ohne erforderliche Schritte zu nennen. Es wird daher auf die Stellungnahme vom 23.02.2012 verwiesen: Durch die Planung erfolgt ein erheblicher Eingriff in den Boden. Eine Bebauung und Versiegelung dieser Böden hat eine vollständige Zerstörung der sehr schutzwürdigen Böden zur Folge, die als irreversibel einzustufen ist. Es wird empfohlen, die Planung dergestalt zu modifizieren, dass bevorzugt der westliche Planungsbereich bebaut wird. Sollte sich herausstellen, dass die Planung an diesem Standort realisiert wird und Eingriffe in Böden unvermeidbar sind, so sind für diese Böden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu planen und durchzuführen. Es wird um konkrete Benennung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gebeten. Abgrabungen: Aus abgrabungsrechtlicher Sicht sind keine Belange betroffen. Natur und Landschaft: Es bestehen keine Bedenken. T 35 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, 26.10.2016 Die Belange der Bundeswehr sind mehrfach berührt, da sich die beabsichtigte Maßnahme im Bereich des Militärflughafens Nörvenich und im Bereich einer militärischen Pipeline befindet. Es wird darauf hingewiesen, dass wegen der Lage des Plangebietes zum Flugplatz Nörvenich mit Lärm- und Abgasemissionen durch den militärischen Flugbetrieb zu rechnen ist. Es wird darauf hingewiesen, dass diesbezüglich spätere Ersatzansprüche gegen die Bundeswehr nicht anerkannt werden können. Es wird darauf hingewiesen, dass der Umfang in welchem die Belange der Bundeswehr betroffen sind erst festgestellt werden kann, wenn im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung in Rücksprache mit den zu beteiligenden militärischen Fachdienststellen eine dezidierte Stellungnahme vorliegt. T41 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, 21.10.2016 Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, sofern folgende Hinweise bei der Erschließung befolgt werden: Es wird darauf hingewiesen, dass bauliche Anlagen innerhalb eines Abstandes von 20m vom befestigten Fahrbahnrand der L495 zu vermeiden sind. Bzgl. der Errichtung von Wintergärten, Geräteschuppen u.ä. innerhalb dieses Abstandes, ist die Vorlage von Bauunterlagen im Einzelfall vorzulegen. Es wird darauf hingewiesen, dass gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche, auch zukünftig, auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der umliegenden Straßen besteht. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Nörvenich. Es wird darauf hingewiesen, dass auch künftig keine Ansprüche in Bezug auf Lärmsanierung gegenüber dem Landesbetrieb geltend gemacht werden können. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Herstellung der notwendigen Lärmschutzwand bzw. Lärmschutzwall weder der Baumbestand noch die Entwässerungseinrichtungen des Landesbetriebes in Mitleidenschaft gezogen werden dürfen. Es wird darauf hingewiesen, dass Unterhaltungsarbeiten an der Fahrbahn oder deren Bestandteilen nicht behindert oder erschwert werden dürfen. Es wird darauf hingewiesen, dass Fremdwässer, auch von Lärmschutzwällen o.ä. nicht der Entwässerungseinrichtung der benachbarten Landstraße zuzuleiten sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die Errichtung der Lärmschutzwand die näher als 4,50m vom befestigten Fahrbahnrand der L495 geplant ist, einer Prüfung gem. der Richtlinie für die Anlage von passiven Schutzeinrichtungen –RPS- zu unterziehen ist. Es wird darauf hingewiesen, dass Lärmschutzwände grundsätzlich als Scheibenhindernisse gelten und daher durch Schutzplanken abzusichern sind. Sollte eine Schutzeinrichtung erforderlich werden, gehen die Kosten zu Lasten der Gemeinde Nörvenich incl. der Mehrkosten der Unterhaltung, die dem Landesbetrieb entstehen könnten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Lärmschutzwand nicht zu einer Sichtbehinderung im Kreuzungsbereich der L263 / L495 / Triftstraße führen darf, aus diesem Grund sind die Sichtdreiecke in die zeichnerische Darstellung einzutragen. Es wird darauf hingewiesen, dass im Plan zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsimmissionen der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen ist. Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen / Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. Es wird auf die Werbeverbotszone gem. §28 StrWG i.V.m. §25 StrWG verwiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig sind. Es wird darauf hingewiesen, dass Anlagen der Außenwerbung bis zu einer Entfernung von 20m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden dürfen. Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass Werbeanlagen mit retroreflektierender Wirkung nicht verwendet werden dürfen. Weiterhin ist evtl. Beleuchtung zu Landstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden. Diese Forderung gilt insbesondere für die Dauer der Baustellenverkehre jeglicher Art. T 43 Bezirksregierung Düsseldorf – Luftfahrtbehörde –, 25.11.2016 Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet im Anlagenschutzbereich von Flugsicherungseinrichtungen gem. §18a LuftVG liegt. Bauwerke dürfen nicht errichtet werden, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Eine flugsicherungstechnische Bewertung von Bauvorhaben ist aufgrund der in diesem Planungsstadium fehlenden Angaben nicht möglich, daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei zukünftigen Bauten, das Bundesamt für Flugsicherung (BAF) im Baugenehmigungsverfahren seine Zustimmung verweigert. Es wird darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme nur die zivilen Luftfahrtbelange berücksichtigt. T 52 Deutsche Telekom AG, 31.10.2016 Es wird darauf hingewiesen, dass zur Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebietes erforderlich ist. Es wird daher um folgende fachliche Festsetzung im Bebauungsplan gebeten: - In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 1m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. - Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßenund Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondre Abschnitt 3, zu beachten. Es wird geben sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden. - Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. - Der Ausbau der Deutschen Telekom erfolgt nur dann, wenn dies aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll erscheint. Dies bedeutet, dass die Deutsche Telekom da, wo bereits eine Infrastruktur eines alternativen Anbieters besteht oder geplant ist, nicht automatisch eine zusätzliche, eigene Infrastruktur errichten wird. T 53 PLEdoc mbH, 26.10.2016 Es bestehen keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von durch PLEdoc verwaltete Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. Es wird daher um Mitteilung der planexternen Flächen gebeten bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfahren. T 54 Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 22.5 – Kampfmittelbeseitigungsdienst, 24.10.2016 Es wird darauf hingewiesen, dass Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen auf vermehrte Bodenkampfhandlungen hinweisen. Es wird daher eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen. Es wird darauf hingewiesen, dass, sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, diese bis auf das Niveau von 1945 abzuschieben sind. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Des Weiteren wird empfohlen vor Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen zusätzlich eine Sicherheitsdetektion vorzunehmen. T 55 NABU Kreisverband Düren, 28.11.2016 Es wird darauf hingewiesen, dass die Aussagen von Punkt 5.6 der Begründung nicht überprüft werden können, da der Landschaftspflegerische Fachbeitrag nicht zur Verfügung gestellt wurde. Es wird darauf hingewiesen, dass das Fehlen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages und der Artenschutzgutachten zur Unvollständigkeit der Antragsunterlagen führt und damit eine Ablehnung der Planung begründet. Es wird darauf hingewiesen, dass der Verweis unter Punkt 6.2 der Begründung, dass das Defizit aus der Eingriffsbilanzierung durch Maßnahme aus dem Ökokonto ausgeglichen wird, unzureichend und intransparent ist. Die Zweckmäßigkeit der Maßnahme kann nicht beurteilt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass der Ausgleich über das Ökokonto nur dann in Anspruch genommen werden sollte, wenn keine andere Möglichkeit besteht. Es wurde nicht dargelegt warum auf diesen letzten Ausweg zurückgegriffen wurde. Aus genannten Gründen wird der Bebauungsplan „Theo-Berger-Weg“ OT Oberbolheim abgelehnt. III: Beschlussvorschlag: a) Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt davon Kenntnis, dass im Rahmen der Offenlage keine Anregungen und Bedenken von Bürgerinnen und Bürgern eingegangen sind. b) Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt davon Kenntnis, dass folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange in ihren Stellungnahmen mitteilten, dass sie keine Anregungen, Bedenken und Hinweise zum Bebauungsplan vorbringen: T1 T3 T7 T9 T 10 T 15 T18 T 21 T 24 T 30 T 32 T 46 T 56 Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 02.11.2016 Bezirksregierung Köln, Dezernat 54, 21.10.2016 LVR – Landschaftsverband Rheinland, 24.10.2016 Vodafone D2 GmbH, 17.11.2016 Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, 24.11.2016 Landwirtschaftskammer NRW, 23.11.2016 Industrie- und Handelskammer, 16.11.2016 RWE Rhein-Ruhr AG, Regionalzentrum Westliches Rheinland, 24.10.2016 Erftverband, 03.11.2016 Gemeinde Merzenich, 25.10.2016 Deutsche Bahn AG, 25.10.2016 Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH, 26.10.2016 Wasserverband Eifel-Rur, 24.10.2016 Amprion GmbH, 27.10.2016 Der Rat der Gemeinde Nörvenich entscheidet nach erfolgter Abwägung zu den nachstehend eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und beschließt folgendes: T 2 Kreis Düren, 24.11.2016 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und die Anregungen zu berücksichtigen. Zu Straßenverkehrsamt: Ausbau und Gestaltung der Verkehrsflächen werden nicht im Bebauungsplan festgesetzt, sie obliegen deshalb der weiteren Ausbauplanung. Hierfür werden die Hinweise zur Kenntnis genommen. Eine Abstimmung mit dem Straßenverkehrsamt erfolgt im Rahmen der nachfolgenden Ausbauplanung. Zu Brandschutz: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Anlage von Hydranten, der Straßenausbau und die Ausschilderung werden nicht im Bebauungsplan geregelt, sondern in den nachfolgenden Verfahren. Bodenschutz: Die Belange des Bodenschutzes werden im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages bearbeitet und bewertet. Hieraus resultieren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die bis zum Satzungsbeschluss exakt benannt werden. Insofern werden die Anregungen berücksichtigt. T 35 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, 26.10.2016 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Auf die Nähe zum Flugplatz Nörvenich wird im Bebauungsplan hingewiesen. Die weiteren Hinweise betreffen die nachfolgenden Verfahren bei den Baumaßnahmen. T41 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, 21.10.2016 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten. Der 20 m Abstand als Baufreihaltezone zum befestigten Fahrbahnrand wird bis auf die Lärmschutzwand eingehalten. Die Errichtung der Lärmschutzwand wird mit dem Straßenbaulastträger abgestimmt. T 43 Bezirksregierung Düsseldorf – Luftfahrtbehörde –, 25.11.2016 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Aufgrund der geringen Höhe der zulässigen baulichen Anlagen wird davon ausgegangen, dass keine diesbezüglichen Probleme zu erwarten sind. T 52 Deutsche Telekom AG, 31.10.2016 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Zur Verlegung der Leitungstrassen stehen die öffentlichen Verkehrsflächen zu Verfügung. Ein gesondertes Leitungsrecht wird hier nicht vorgesehen. Der Ausbau des Telekommunikationsnetzes wird im Bebauungsplan nicht festgesetzt und nicht geregelt. T 53 PLEdoc mbH, 26.10.2016 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. T 54 Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 22.5 – Kampfmittelbeseitigungsdienst, 24.10.2016 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen zu folgen. In den Bebauungsplan wird ein Hinweis zu Kampfmitteln und zu Kampfmittelfunden aufgenommen. T 55 NABU Kreisverband Düren, 28.11.2016 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen nicht zu folgen. Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages bearbeitet und bewertet. Hieraus resultieren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die bis zum Satzungsbeschluss exakt benannt werden. Insofern werden die Hinweise berücksichtigt. c) Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, gemäß § 10 BauGB in der zurzeit gültigen Fassung den Bebauungsplan Nörvenich „Theo-Berger-Weg“ – Ortsteil Oberbolheim -, bestehend aus Planzeichnung und Text sowie die Begründung hierzu. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nörvenich „Theo-Berger-Weg“ – Ortsteil Oberbolheim -, ergibt sich aus dem Kartenausschnitt, der Gegenstand des Beschlusses ist.