Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
329 kB
Datum
09.02.2017
Erstellt
18.01.17, 19:07
Aktualisiert
18.01.17, 19:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Nörvenich
Vorlagen-Nr.: 348/2017
Der Bürgermeister
(Legislaturperiode 2014-2020)
HSG: 60.1
Sachbearbeiter: Elke Niederklapfer
vom 13.01.2017
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil An den
Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss
Rat
26.01.2017
09.02.2017
Bebauungsplan Nörvenich "Theo-Berger-Weg" - Ortsteil Oberbolheim;
hier: Beschlussfassung über a) die eingegangenen Stellungnahmen von Bürgern während
der Offenlage, b) die eingegangenen Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange
während der Offenlage, c) den endgültigen Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
I.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Die Vorlage berührt nicht den Etat
II.
Sachdarstellung:
(bisherige Erläuterungen)
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nörvenich „Theo-Berger-Weg“ – Ortsteil Oberbolheim
-, umfasst die Grundstücke in der Gemarkung Nörvenich, Flur 33, Flurstücke 74, 47 und 46 sowie
Gemarkung Nörvenich, Flur 5, Flurstücke 136, 377 und 378 tlw., gelegen Theo-Berger-Weg.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes soll die Möglichkeit geschaffen werden, eine
Wohnbebauung für ca. 22 freistehende Einfamilienhäuser / Doppelhäuser zu ermöglichen, die
vom Theo-Berger-Weg aus erschlossen werden. Die Grundstücke weisen große Gartenbereiche
auf, die nach Süden und Westen hin liegen. Dadurch orientieren sich großzügige Gärten nach
Süden und schaffen einen grünen Ortsrand.
Der Rat der Gemeinde Nörvenich hat in seiner Sitzung am 26.11.2009 den Aufstellungsbeschluss
für den Bebauungsplan „Theo-Berger-Weg“ in Oberbolheim gefasst. Der Beschluss wurde durch
Bekanntmachung vom 07.12.2009 ortsüblich bekannt gemacht.
Der Rat der Gemeinde Nörvenich hat in seiner Sitzung am 08.12.2011 davon Kenntnis
genommen, dass die im Rahmen der Bürgerbeteiligung vorgebrachten Anregungen und Hinweise
in der Bürgerbeteiligung beantwortet bzw. in der Planung berücksichtigt wurden und über die
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die im Rahmen der
frühzeitigen Bürgerbeteiligung eingegangen sind, beraten und die öffentliche Auslegung in der Zeit
vom 02.01.2012 bis einschließlich 02.02.2012 beschlossen. Gemäß amtlicher Bekanntmachung
vom 09.12.2011 wurde die Offenlage auf der Homepage der Gemeinde Nörvenich veröffentlicht.
Außerdem wurde im offiziellen Bekanntmachungskasten der Gemeinde Nörvenich in der
Bahnhofstraße, gegenüber Einmündung Kastanienweg sowie im Bekanntmachungskasten in
Oberbolheim, Ecke Termelinesweg/Piethanstrasse, auf die Offenlage hingewiesen. Darüber
hinaus wurde auf die Offenlage im Amts- & Mitteilungsblatt der Gemeinde Nörvenich, Nr. 25 vom
16.12.2011 hingewiesen.
Aufgrund geänderter Planungsziele wurde der Entwurf des Bebauungsplanes in seinen
Grundzügen geändert, sodass dieser überarbeitete Entwurf der erneuten Offenlage bedurfte. Der
Rat der Gemeinde Nörvenich hat in seiner Sitzung am 08.09.2016 die erneute Offenlage des
Bebauungsplanes „Theo-Berger-Weg“ – Ortsteil Oberbolheim – für den Zeitraum vom 26.09.2016
bis einschließlich 09.11.2016 beschlossen.
Gemäß amtlicher Bekanntmachung vom 09.09.2016 wurde die Offenlage auf der Homepage der
Gemeinde Nörvenich veröffentlicht. Außerdem wurde im offiziellen Bekanntmachungskasten der
Gemeinde Nörvenich in der Bahnhofstraße, gegenüber Einmündung Kastanienweg sowie im
Bekanntmachungskasten in Oberbolheim, Ecke Termelinesweg/Piethanstrasse, auf die Offenlage
hingewiesen. Darüber hinaus wurde auf die Offenlage im Amts- & Mitteilungsblatt der Gemeinde
Nörvenich, Nr. 19 vom 24.09.2016 hingewiesen.
Während der Offenlage sind keine Anregungen und Bedenken von Bürgerinnen und Bürgern
eingegangen.
Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 10.11.2016 über die Offenlage
unterrichtet und um Abgabe einer Stellungnahme bis zum 17.12.2016 gebeten.
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange teilten in ihren Stellungnahmen mit,
dass sie keine Anregungen, Bedenken und Hinweise zum Bebauungsplan vorbringen:
T1
T3
T7
T9
T 10
T 15
T18
T 21
T 24
T 30
T 32
T 46
T 56
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 02.11.2016
Bezirksregierung Köln, Dezernat 54, 21.10.2016
LVR – Landschaftsverband Rheinland, 24.10.2016
Vodafone D2 GmbH, 17.11.2016
Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, 24.11.2016
Landwirtschaftskammer NRW, 23.11.2016
Industrie- und Handelskammer, 16.11.2016
RWE Rhein-Ruhr AG, Regionalzentrum Westliches Rheinland, 24.10.2016
Erftverband, 03.11.2016
Gemeinde Merzenich, 25.10.2016
Deutsche Bahn AG, 25.10.2016
Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH, 26.10.2016
Wasserverband Eifel-Rur, 24.10.2016
Amprion GmbH, 27.10.2016
Folgende Anregungen und Bedenken von Trägern öffentlicher Belange sind eingegangen:
T2
Kreis Düren, 24.11.2016
Straßenverkehrsamt
Es wird angeregt, die Straßen im Bebauungsplan als verkehrsberuhigten Bereich
auszubauen und die Sichtdreiecke an der Einmündung in die Antoniusstraße und Triftstraße
zu berücksichtigen.
Es wird darum gebeten, die endgültige Straßenplanung mit dem Straßenverkehrsamt
abzustimmen.
Brandschutz:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Löschwasserversorgung von 800 l / min über einen
Zeitraum von zwei Stunden sicherzustellen ist. Die v.g. Menge muss aus Hydranten im
Umkreis von 300m um das jeweils betrachtet Objekt zur Verfügung stehen. Von jedem
Objekt muss ein Hydrant in max. 80m Entfernung erreichbar sein.
Es wird darauf hingewiesen, dass Straßen als Zufahrt für die Feuerwehr auszubauen sind.
Die Tragfähigkeit der Straßen muss für Feuerwehrfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von
18t ausgelegt sein
Es wird darauf hingewiesen, dass die Straßenbezeichnung eindeutig erkennbar an der
öffentlichen Verkehrsfläche anzubringen ist.
Wasserwirtschaft:
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen keine Bedenken.
Immissionsschutz:
Es wird mitgeteilt, dass keine Bedenken bestehen.
Bodenschutz:
Es wird darauf hingewiesen, dass der UB auf die Schutzwürdigkeit der Böden im
Planungsgebiet hinweist, ohne erforderliche Schritte zu nennen. Es wird daher auf die
Stellungnahme vom 23.02.2012 verwiesen:
Durch die Planung erfolgt ein erheblicher Eingriff in den Boden. Eine Bebauung und
Versiegelung dieser Böden hat eine vollständige Zerstörung der sehr schutzwürdigen Böden
zur Folge, die als irreversibel einzustufen ist.
Es wird empfohlen, die Planung dergestalt zu modifizieren, dass bevorzugt der westliche
Planungsbereich bebaut wird.
Sollte sich herausstellen, dass die Planung an diesem Standort realisiert wird und Eingriffe in
Böden unvermeidbar sind, so sind für diese Böden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu
planen und durchzuführen.
Es wird um konkrete Benennung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gebeten.
Abgrabungen:
Aus abgrabungsrechtlicher Sicht sind keine Belange betroffen.
Natur und Landschaft:
Es bestehen keine Bedenken.
T 35 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
26.10.2016
Die Belange der Bundeswehr sind mehrfach berührt, da sich die beabsichtigte Maßnahme
im Bereich des Militärflughafens Nörvenich und im Bereich einer militärischen Pipeline
befindet.
Es wird darauf hingewiesen, dass wegen der Lage des Plangebietes zum Flugplatz
Nörvenich mit Lärm- und Abgasemissionen durch den militärischen Flugbetrieb zu rechnen
ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass diesbezüglich spätere Ersatzansprüche gegen die
Bundeswehr nicht anerkannt werden können.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Umfang in welchem die Belange der Bundeswehr
betroffen sind erst festgestellt werden kann, wenn im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung in
Rücksprache mit den zu beteiligenden militärischen Fachdienststellen eine dezidierte
Stellungnahme vorliegt.
T41 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, 21.10.2016
Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, sofern folgende Hinweise bei der Erschließung
befolgt werden:
Es wird darauf hingewiesen, dass bauliche Anlagen innerhalb eines Abstandes von 20m
vom befestigten Fahrbahnrand der L495 zu vermeiden sind. Bzgl. der Errichtung von
Wintergärten, Geräteschuppen u.ä. innerhalb dieses Abstandes, ist die Vorlage von
Bauunterlagen im Einzelfall vorzulegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen
Ansprüche, auch zukünftig, auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm
der umliegenden Straßen besteht. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Hochbauten mit
Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der
Gemeinde Nörvenich.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch künftig keine Ansprüche in Bezug auf
Lärmsanierung gegenüber dem Landesbetrieb geltend gemacht werden können.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Herstellung der notwendigen Lärmschutzwand
bzw. Lärmschutzwall weder der Baumbestand noch die Entwässerungseinrichtungen des
Landesbetriebes in Mitleidenschaft gezogen werden dürfen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Unterhaltungsarbeiten an der Fahrbahn oder deren
Bestandteilen nicht behindert oder erschwert werden dürfen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Fremdwässer, auch von Lärmschutzwällen o.ä. nicht der
Entwässerungseinrichtung der benachbarten Landstraße zuzuleiten sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Errichtung der Lärmschutzwand die näher als 4,50m
vom befestigten Fahrbahnrand der L495 geplant ist, einer Prüfung gem. der Richtlinie für die
Anlage von passiven Schutzeinrichtungen –RPS- zu unterziehen ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass Lärmschutzwände grundsätzlich als Scheibenhindernisse
gelten und daher durch Schutzplanken abzusichern sind. Sollte eine Schutzeinrichtung
erforderlich werden, gehen die Kosten zu Lasten der Gemeinde Nörvenich incl. der
Mehrkosten der Unterhaltung, die dem Landesbetrieb entstehen könnten.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Lärmschutzwand nicht zu einer Sichtbehinderung im
Kreuzungsbereich der L263 / L495 / Triftstraße führen darf, aus diesem Grund sind die
Sichtdreiecke in die zeichnerische Darstellung einzutragen.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Plan zeichnerisch und/oder textlich auf die
Verkehrsimmissionen der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen
ist. Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen / Vorhabenträger
und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung.
Es wird auf die Werbeverbotszone gem. §28 StrWG i.V.m. §25 StrWG verwiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und nur bis
zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass Anlagen der Außenwerbung bis zu einer Entfernung von
20m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht
errichtet werden dürfen. Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass Werbeanlagen mit
retroreflektierender Wirkung nicht verwendet werden dürfen. Weiterhin ist evtl. Beleuchtung
zu Landstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden.
Diese Forderung gilt insbesondere für die Dauer der Baustellenverkehre jeglicher Art.
T 43 Bezirksregierung Düsseldorf – Luftfahrtbehörde –, 25.11.2016
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet im Anlagenschutzbereich von
Flugsicherungseinrichtungen gem. §18a LuftVG liegt. Bauwerke dürfen nicht errichtet
werden, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können.
Eine flugsicherungstechnische Bewertung von Bauvorhaben ist aufgrund der in diesem
Planungsstadium fehlenden Angaben nicht möglich, daher kann nicht ausgeschlossen
werden, dass bei zukünftigen Bauten, das Bundesamt für Flugsicherung (BAF) im
Baugenehmigungsverfahren seine Zustimmung verweigert.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme nur die zivilen Luftfahrtbelange
berücksichtigt.
T 52 Deutsche Telekom AG, 31.10.2016
Es wird darauf hingewiesen, dass zur Versorgung des Neubaugebietes mit
Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom die Verlegung neuer
Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebietes erforderlich ist.
Es wird daher um folgende fachliche Festsetzung im Bebauungsplan gebeten:
-
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer
Leitungszone in einer Breite von ca. 1m für die Unterbringung der
Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.
-
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und
unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßenund Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondre Abschnitt 3, zu beachten. Es
wird geben sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung
und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden.
-
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung
mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es
notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im
Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich,
mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.
-
Der Ausbau der Deutschen Telekom erfolgt nur dann, wenn dies aus wirtschaftlicher
Sicht sinnvoll erscheint. Dies bedeutet, dass die Deutsche Telekom da, wo bereits eine
Infrastruktur eines alternativen Anbieters besteht oder geplant ist, nicht automatisch eine
zusätzliche, eigene Infrastruktur errichten wird.
T 53 PLEdoc mbH, 26.10.2016
Es bestehen keine Bedenken.
Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen
eine Betroffenheit von durch PLEdoc verwaltete Versorgungseinrichtungen nicht
auszuschließen ist. Es wird daher um Mitteilung der planexternen Flächen gebeten bzw. um
weitere Beteiligung an diesem Verfahren.
T 54 Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 22.5 – Kampfmittelbeseitigungsdienst, 24.10.2016
Es wird darauf hingewiesen, dass Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere
historische Unterlagen auf vermehrte Bodenkampfhandlungen hinweisen. Es wird daher eine
Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen.
Es wird darauf hingewiesen, dass, sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, diese
bis auf das Niveau von 1945 abzuschieben sind. Zur Festlegung des abzuschiebenden
Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin
gebeten.
Des Weiteren wird empfohlen vor Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen
zusätzlich eine Sicherheitsdetektion vorzunehmen.
T 55
NABU Kreisverband Düren, 28.11.2016
Es wird darauf hingewiesen, dass die Aussagen von Punkt 5.6 der Begründung nicht
überprüft werden können, da der Landschaftspflegerische Fachbeitrag nicht zur Verfügung
gestellt wurde.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Fehlen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages
und der Artenschutzgutachten zur Unvollständigkeit der Antragsunterlagen führt und damit
eine Ablehnung der Planung begründet.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Verweis unter Punkt 6.2 der Begründung, dass das
Defizit aus der Eingriffsbilanzierung durch Maßnahme aus dem Ökokonto ausgeglichen wird,
unzureichend und intransparent ist. Die Zweckmäßigkeit der Maßnahme kann nicht beurteilt
werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Ausgleich über das Ökokonto nur dann in Anspruch
genommen werden sollte, wenn keine andere Möglichkeit besteht. Es wurde nicht dargelegt
warum auf diesen letzten Ausweg zurückgegriffen wurde.
Aus genannten Gründen wird der Bebauungsplan „Theo-Berger-Weg“ OT Oberbolheim
abgelehnt.
III:
Beschlussvorschlag:
a)
Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt davon Kenntnis, dass im Rahmen der Offenlage
keine Anregungen und Bedenken von Bürgerinnen und Bürgern eingegangen sind.
b)
Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt davon Kenntnis, dass folgende Behörden und
sonstige Träger öffentlicher Belange in ihren Stellungnahmen mitteilten, dass sie keine
Anregungen, Bedenken und Hinweise zum Bebauungsplan vorbringen:
T1
T3
T7
T9
T 10
T 15
T18
T 21
T 24
T 30
T 32
T 46
T 56
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 02.11.2016
Bezirksregierung Köln, Dezernat 54, 21.10.2016
LVR – Landschaftsverband Rheinland, 24.10.2016
Vodafone D2 GmbH, 17.11.2016
Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, 24.11.2016
Landwirtschaftskammer NRW, 23.11.2016
Industrie- und Handelskammer, 16.11.2016
RWE Rhein-Ruhr AG, Regionalzentrum Westliches Rheinland, 24.10.2016
Erftverband, 03.11.2016
Gemeinde Merzenich, 25.10.2016
Deutsche Bahn AG, 25.10.2016
Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH, 26.10.2016
Wasserverband Eifel-Rur, 24.10.2016
Amprion GmbH, 27.10.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich entscheidet nach erfolgter Abwägung zu den
nachstehend eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und
beschließt folgendes:
T 2 Kreis Düren, 24.11.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und die
Anregungen zu berücksichtigen.
Zu Straßenverkehrsamt: Ausbau und Gestaltung der Verkehrsflächen werden nicht im
Bebauungsplan festgesetzt, sie obliegen deshalb der weiteren Ausbauplanung. Hierfür
werden die Hinweise zur Kenntnis genommen. Eine Abstimmung mit dem
Straßenverkehrsamt erfolgt im Rahmen der nachfolgenden Ausbauplanung.
Zu Brandschutz: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Anlage von Hydranten,
der Straßenausbau und die Ausschilderung werden nicht im Bebauungsplan geregelt,
sondern in den nachfolgenden Verfahren.
Bodenschutz: Die Belange des Bodenschutzes werden im Rahmen des
Landschaftspflegerischen Fachbeitrages bearbeitet und bewertet. Hieraus resultieren
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die bis zum Satzungsbeschluss exakt benannt werden.
Insofern werden die Anregungen berücksichtigt.
T 35 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
26.10.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
Auf die Nähe zum Flugplatz Nörvenich wird im Bebauungsplan hingewiesen. Die weiteren
Hinweise betreffen die nachfolgenden Verfahren bei den Baumaßnahmen.
T41 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, 21.10.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und zu
beachten. Der 20 m Abstand als Baufreihaltezone zum befestigten Fahrbahnrand wird bis
auf die Lärmschutzwand eingehalten. Die Errichtung der Lärmschutzwand wird mit dem
Straßenbaulastträger abgestimmt.
T 43 Bezirksregierung Düsseldorf – Luftfahrtbehörde –, 25.11.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
Aufgrund der geringen Höhe der zulässigen baulichen Anlagen wird davon ausgegangen,
dass keine diesbezüglichen Probleme zu erwarten sind.
T 52 Deutsche Telekom AG, 31.10.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Zur
Verlegung der Leitungstrassen stehen die öffentlichen Verkehrsflächen zu Verfügung. Ein
gesondertes Leitungsrecht wird hier nicht vorgesehen. Der Ausbau des
Telekommunikationsnetzes wird im Bebauungsplan nicht festgesetzt und nicht geregelt.
T 53 PLEdoc mbH, 26.10.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
T 54 Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 22.5 – Kampfmittelbeseitigungsdienst,
24.10.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen zu folgen. In den
Bebauungsplan wird ein Hinweis zu Kampfmitteln und zu Kampfmittelfunden
aufgenommen.
T 55 NABU Kreisverband Düren, 28.11.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen nicht zu folgen.
Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden im Rahmen des Landschaftspflegerischen
Fachbeitrages bearbeitet und bewertet. Hieraus resultieren Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen, die bis zum Satzungsbeschluss exakt benannt werden. Insofern werden
die Hinweise berücksichtigt.
c)
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, gemäß § 10 BauGB in der zurzeit gültigen
Fassung den Bebauungsplan Nörvenich „Theo-Berger-Weg“ – Ortsteil Oberbolheim -,
bestehend aus Planzeichnung und Text sowie die Begründung hierzu.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nörvenich „Theo-Berger-Weg“ – Ortsteil
Oberbolheim -, ergibt sich aus dem Kartenausschnitt, der Gegenstand des Beschlusses ist.