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Beschlussvorlage (Anlage IV zur Beschlussvorlage 351/2017 - Artenschutzprüfung)

Daten

Kommune
Nörvenich
Größe
2,3 MB
Datum
09.02.2017
Erstellt
18.01.17, 19:07
Aktualisiert
18.01.17, 19:07

Inhalt der Datei

Gemeinde Nörvenich Artenschutzprüfung zum Abriss der Unteren Mühle und zum Bebauungsplan Nr. G 4, 1. Änderung Nörvenich, Kastanienweg vom 12. Januar 2017 Proj. -Nr.: 15-30 Auftraggeber: Verfasser: Landschaftsarchitekturbüro Reepel Garten-, Landschafts- und Sportplatzplanung ASP 1 zum Abriss der „Unteren Mühle“ und zum Bebauungsplan Nr. G 4, 1. Änderung in Nörvenich INHALTSVERZEICHNIS 1. GRUNDLAGEN 3 1.1. 1.2. VORBEMERKUNG RECHTSGRUNDLAGEN 3 3 2. ABLAUF UND INHALTE EINER ARTENSCHUTZPRÜFUNG (ASP) 4 3. STUFE 1: VORPRÜFUNG (ARTENSPEKTRUM, WIRKFAKTOREN) 4 3.1. ARBEITSSCHRITT 1.1: VORPRÜFUNG DES ARTENSPEKTRUMS 3.2. Planungsrelevante Arten 3.3. ARBEITSSCHRITT 1.2: VORPRÜFUNG DER WIRKFAKTOREN 3.3.1. WIRKFAKTOR LEBENSRAUM 3.3.2. WIRKFAKTOR BAUGEBIET 3.3.3. KONFLIKTTRÄCHTIGE ARTEN 4 5 7 7 12 14 4. STUFE II: VERTIEFENDE PRÜFUNG DER VERBOTSTATBESTÄNDE 15 4.1. PRÜFUNG AUF DAS VERLETZUNGS- ODER TÖTUNGSVERBOT (§ 44 ABS. 1 NR. 1 BNatSchG) PRÜFUNG AUF DAS STÖRUNGSVERBOT (§ 44 ABS. 1 NR. 2 BNatSchG) PRÜFUNG AUF DAS ZERSTÖRUNGSVERBOT VON FORTPFLANZUNGS- UND RUHESTÄTTEN (§ 44 ABS. 1 NR. 3 BNatSchG) PRÜFUNG AUF DAS ENTNAHMEVERBOT WILD LEBENDER PFLANZEN DER BESONDERS GESCHÜTZTEN ARTEN; -BESCHÄDIGUNGSVERBOT DER ENTSPRECHENDEN STANDORTE (§ 44 (1) Nr. 4 BNatSchG) 4.2. 4.3. 4.4. 15 15 15 16 5. VERMEIDUNGS- UND VERMINDERUNSMASSNAHMEN 16 6. AUSGLEICHSMASSNAHMEN 17 7. ZUSAMMENFASSUNG 17 8. QUELLENVERZEICHNIS 19 Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel, Düren 2 ASP 1 zum Abriss der „Unteren Mühle“ und zum Bebauungsplan Nr. G 4, 1. Änderung in Nörvenich 1. GRUNDLAGEN 1.1. VORBEMERKUNG Das Artenschutzregime stellt ein eigenständiges Instrument für den Erhalt der Arten dar. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften betreffen sowohl den physischen Schutz von Tieren und Pflanzen als auch den Schutz ihrer Lebensstätten. Sie gelten flächendeckend für alle Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie für alle europäischen Vogelarten. Durch die Novellierungen des Bundesnaturschutzgesetzes müssen die Artenschutzbelange bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen dreistufigen Prüfverfahren unterzogen wird. Bei der ASP handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren, das nicht durch andere Prüfverfahren ersetzt werden kann. 1.2. RECHTSGRUNDLAGEN Notwendigkeit zur Durchführung Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP im Rahmen der Bauleitplanung und bei der Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes §§ 44 Abs. 1,5,6 und 45 Abs. 7 (BNatSchG). Das Artenschutzrecht gilt unmittelbar, bedarf also keiner Umsetzung durch die Länder. Nach nationalem und internationalem Recht werden drei verschiedene Artenschutzkategorien unterschieden (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 12 bis 14 BNatSchG): • besonders geschützte Arten (nationale Schutzkategorie), • streng geschützte Arten (national) inklusive der FFH-Anhang IV-Arten (europäisch), • europäische Vogelarten (europäisch). Gemäß § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG sind die „nur“ national geschützten Arten von den artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulassungsvorhaben freigestellt. Sie werden wie alle nicht geschützten Arten nur im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt. Zugriffsverbote (§44 Abs. 1 BNatSchG) Im Zusammenhang mit der Bauleitplanung und der Genehmigung von Vorhaben sind für die europäisch geschützten Arten die in § 44 Abs. 1 BNatSchG formulierten Zugriffsverbote zu beachten. Es ist verboten… 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel, Düren 3 ASP 1 zum Abriss der „Unteren Mühle“ und zum Bebauungsplan Nr. G 4, 1. Änderung in Nörvenich 3. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. 2. ABLAUF UND INHALTE EINER ARTENSCHUTZPRÜFUNG (ASP) Eine Artenschutzprüfung (ASP) lässt sich in drei Stufen unterteilen: Stufe I: Stufe II Stufe III Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren) Überschlägige Prognose ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten/ Verfügbare Informationen nutzen/ Vorhabentyp und Örtlichkeit berücksichtigen/wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich zu Stufe II übergehen. Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen, ggf. Risikomanagement konzipieren/ Prüfung bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird/ggf. Artenschutz-Gutachten Ausnahmeverfahren Liegen die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe, Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vor, Ausnahme von den Verboten möglich. Zur Vereinfachung und Beschleunigung der ASP kann das standardisierte „Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP), Teil A.) (Angaben zum Plan/Vorhaben)“ und ggf. als Anlage dazu der ergänzende „Teil B.) (Anlage Art-für-Art-Protokoll)“ (vgl. Anlage 2) verwendet werden, das bezüglich Ablauf und Inhalt alle rechtlich erforderlichen Prüfschritte beinhaltet. 3. Stufe 1: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren) 3.1. ARBEITSSCHRITT 1.1: VORPRÜFUNG DES ARTENSPEKTRUMS Für das von der Bebauung betroffene Messtischblatt 51054 (Nörvenich) und die betrachteten Lebensraumtypen Kleingehölze/Bäume/Gebüsch/Hecken, Gärten/Parkanlagen/Siedlungsbrachen, Gebäude und Fettwiese gelten insgesamt 39 Arten als planungsrelevant, 11 Säugetierarten, 26 Vogel- und 2 Amphibienarten. Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel, Düren 4 ASP 1 zum Abriss der „Unteren Mühle“ und zum Bebauungsplan Nr. G 4, 1. Änderung in Nörvenich 3.2. Planungsrelevante Arten Die genannten Säugetiere sind allesamt Fledermäuse und wurden in einer gesonderten Betrachtung (ASP 1 „Fledermäuse“) vom Biologen Michael Straube bearbeitet. Eine vertiefende Prüfung erfolgte von Herbst 2015 - Herbst 2016 2016. Hier wurden zudem die Arten der 8 benachbarten Messtischblättern berücksichtigt, so dass im Fledermausgutachten insgesamt 13 Fledermausarten aufgeführt sind. Alle genannten Säugetiere sind streng geschützt. Als Vogelarten werden 6 Offenlandarten (Feldlerche, Grauammer, Rebhuhn, Wiesenpieper, Kiebitz und Wachtel), 5 Greifvögel (Habicht, Sperber, Baum- und Turmfalke, Mäusebussard), 4 Eulen (Stein- und Waldkauz sowie Schleier- und Waldohreule), 3 Schwalben (Mehl-, Rauch- und Uferschwalbe) sowie Eisvogel, Kuckuck, Kleinspecht, Nachtigall, Pirol, Feldsperling, Schwarzkehlchen und Turteltaube genannt. Streng geschützt sind alle Greife, Eulen, Eisvogel, Grauammer. Uferschwalbe, Turteltaube und Kiebitz. Im atlantischen Bereich ist der Erhaltungszustand von Rebhuhn, Grauammer und Kiebitz schlecht, der von Feldlerche, Waldohreule, Wachtel, Kuckuck, Mehlschwalbe, Kleinspecht, Baumfalke, Rauchschwalbe, Pirol, Feldsperling, Uferschwalbe und Kiebitz ungünstig. Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel, Düren 5 ASP 1 zum Abriss der „Unteren Mühle“ und zum Bebauungsplan Nr. G 4, 1. Änderung in Nörvenich Wechselkröte und Springfrosch stehen auf der Liste als planungsrelevante Amphibien. Beide sind streng geschützt, der Erhaltungszustand der Wechselkröte ist ungünstig. SONSTIGE HINWEISE AUF PLANUNGSRELEVANTE ARTEN Bezgl. möglicher Fledermäuse wurde am 20. August 2015 eine Untersuchung durch den Biologen Michael Straube durchgeführt, dabei wurden die Gebäude einmalig tagsüber vom Boden aus auf Hohlräume und potentielle und genutzte Hangplätze hin untersucht. Es wurde auf sichtbare Tiere, Kot- und Urinspuren, sowie auf hörbare Sozialrufe geachtet. Das Ergebnis in der ASP 1 (Fledermäuse) zusammengefasst. Eine vertiefende Untersuchung von Erdgeschoss und 1. Obergeschoss erfolgte im Jahre 2016 und wird derzeit dokumentiert. Die sonstigen Tierarten wurden zunächst auf Grundlage der „planungsrelevanten Arten“ und einer Lebensraumanalyse einer Artenschutzrechtlichen Abschätzung im Sinne einer „Worst-Case-Betrachtung“ unterzogen. Die Untersuchung des Geländes erfolgte am 20. August und am 16. September. Dabei wurden in einem unbewohnten Haus die Reste mehrerer alter Singvogelnester bzw. Kotspuren entdeckt. Gewölle und Schmelz, Hinweise auf ansässige Eulen oder Greifvögel wurden bei der Begehung nicht entdeckt. Bei einer erneuten Kontrolle des Dachstuhls des unbewohnten Hauses wurde keine deutlichen Hinweise auf Nester gefunden sondern nur alte Spuren. Innerhalb des Gartens befinden sich zumeist niedrige Obstbäume, Fichtengruppen und 4 ältere Bäume. Größere Nester innerhalb der Krone waren mit dem bloßen Auge nicht zu erkennen, lediglich im Walnussbaum im äußersten Nordwesten befindet sich in 6 m Höhe eine Spechthöhle. Zwischenzeitlich wurde festgestellt, dass diese nicht durch Fledermäuse oder Vögel besetzt sein kann, da die Höhle sich nicht nach oben ausdehnt und noch ein reger Saftfluss des Baumes stattfindet. Hinweise auf weitere Arten lagen im FIS oder von Seiten der Unteren Landschaftsbehörde nicht vor. Die von einer Anwohnerin erwähnte Haselmaus konnte Vorort nicht bestätigt werden. Alle untersuchten Haselnüsse des Vorjahres wiesen kein typisches Fraßbild der Haselmaus auf. Dies traf sowohl für die Kontrolle 2015, wie auch für die in 2016 zu. Die Art wird für diesen Messtischblatt-Quadranten auch nicht genannt, allerdings für den nördlich angrenzenden. Auch bezgl. der Avifauna wurde im Jahre 2016 eine vertiefende Regelkartierung durchgeführt. Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel, Düren 6 ASP 1 zum Abriss der „Unteren Mühle“ und zum Bebauungsplan Nr. G 4, 1. Änderung in Nörvenich 3.3. ARBEITSSCHRITT 1.2: VORPRÜFUNG DER WIRKFAKTOREN 3.3.1. WIRKFAKTOR LEBENSRAUM Der Untersuchungsraum umfasst das Gelände einer ehemaligen Mühle im nördlichen Teil von Nörvenich. Diese liegt in einem Quartier zwischen Kastanienweg und Medardusstraße, welches nur wenig alte Bebauung und dafür große Gärten mit altem Baumbestand aufweist. Der nordwestlichste Bereich, dicht mit Gehölzen bewachsen gilt als „Geschützter Landschaftsbestandteil“. Das Quartier grenzt im Osten an das Schulzentrum, im Süden an die Ortsdurchfahrt und die örtliche Infrastruktur bzw. lockere, landwirtschaftliche Bebauung und im Westen an dichtere Wohnbebauung. Nördlich hat sie Anschluss an die offene Landschaft. Die „angrenzende Landschaft“ meint zunächst die Neffelbachaue (Landschaftsschutzgebiet) mit anthropogener Nutzung (Sportstätten), jedoch naturnahem Baumbestand am Gewässer, landwirtschaftliche Flächen und schließlich der Nörvenicher Wald, einem Natura 2000-Gebiet, welches allerdings erst jenseits der Landesstraße 495 beginnt . Abbildung 1: Lage Eingriffsbereich Das Mühlengelände besteht aus einem Ensemble von Backsteingebäuden, die in UForm um einen teilweise gepflasterten Hof angeordnet sind. Weitere Schuppengebäude befinden sich im westlich angrenzenden Gartengelände. Die Gebäude sind mit einer Ausnahme nicht bewohnt, die Fassaden teilweise mit Efeu bewachsen. Der Garten des einzigen bewohnten Gebäudes schließt sich in südliche Richtung an und reicht bis zur Bahnhofstraße. Die Backsteingebäude weisen nahezu alle, Spalten in Fugen, Rissen oder am Dach auf. Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel, Düren 7 ASP 1 zum Abriss der „Unteren Mühle“ und zum Bebauungsplan Nr. G 4, 1. Änderung in Nörvenich Abbildung 2: Hof der Unteren Mühle Abbildung 3: Nördl. Bebauung mit Turnhalle Auf dem mit einer Mauer umgrenzten Hofteil sind als Vegetation Trittpflanzengesellschaften und Ruderalfluren zu nennen. Am Rande zum Kastanienweg stehen Fichten und eine Walnuss. Abbildung 4: Baumstandorte Der Garten westlich der Mühle weist zahlreiche Bäume auf. Die meisten sind schwächere, zumeist kurzstämmige Obstgehölze, daneben sind 4 größere Bäume, eine 2-stämmige Linde, eine stark mit Efeu bewachsene Kastanie (Castanea) und 2 Walnüsse vorhanden. An den Gartenrändern stehen außerdem Gruppen von Fichten und sonstige Nadelgehölze. Innerhalb eines Astes der Walnuss in der nordwestlichen Grundstücksecke befindet sich ein Spechtloch mit Flüssigkeitsaustritt. Durch den Fledermausgutachter wurde im Laufe seiner Untersuchungen festgestellt, dass die Höhle durch ihre Innengestaltung nicht für Fledermäuse und durch den Saftfluss auch nicht für Bruten geeignet ist. Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel, Düren 8 ASP 1 zum Abriss der „Unteren Mühle“ und zum Bebauungsplan Nr. G 4, 1. Änderung in Nörvenich Abb 5: Nördlicher Gartenteil mit Castanea Abb 6: Südl. Gartenteil mit überhängendem Fraxinus des Nachbargrundstücks Abb 7: Gartenwalnuss nahe der Gebäude Abb 8: Nördlich vorbeiführender Weg Die Wiese war zur Zeit der Begehung nicht gemäht, wurde dies aber in der Vergangenheit. Es war übermäßig viel Spitzwegerich vertreten, der auf einen nährstoffreichen Boden hinweist. Der Garten südlich des Mühlenensembles wird derzeit intensiv als Zier- und Nutzgarten genutzt. Er ist strukturreich, weist jedoch auch viele nicht heimische Arten auf. Entlang des im Norden vorbeilaufenden Weges nahe der Grundstücksgrenze stehen mehrere Einzelbäume (Hainbuche, Esche). Auch auf der „Turnhallen-Seite“ stehen in einer Rasenfläche Einzelbäume. Aufgrund nicht passenden Lebensraums können einige Arten im Vorhinein ausgeschlossen werden. SÄUGETIERE Alle genannten Fledermausarten sind potentiell möglich, je nach Seltenheit mehr oder weniger (siehe ASP 1 „Fledermäuse“). VÖGEL Für Feldlerche, Wiesenpieper, Wachtel, Grauammer, Rebhuhn, Uferschwalbe, Schwarzkehlchen und Kiebitz stimmen die Habitatbedingungen im Plangebiet und der nahen Umgebung nicht. Feldlerche, Wiesenpieper, Wachtel, Grauammer, Rebhuhn und Kiebitz sind Offenlandarten und meiden Kulissen, wie sie hier durch Gehölze und Gebäude gegeben sind. Auch die Uferschwalbe jagt eher über offenen Wiesen und benötigt Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel, Düren 9 ASP 1 zum Abriss der „Unteren Mühle“ und zum Bebauungsplan Nr. G 4, 1. Änderung in Nörvenich Steilhänge zur Brut, das Schwarzkehlchen bevorzugt magere Offenlandbereiche, Säume und Böschungen, wo es seine Nester wie die Feldvogelarten am Boden baut. Durch hohe, teilweise frei anfliegbare Bäume und die Gebäude ist das Gelände grundsätzlich auch für solche Arten geeignet, die in hohen Kronen oder Gebäuden nisten, die recht kleinteilige Gartenfläche aber nicht zur Nahrungssuche nutzen könnten. Dies trifft auf Waldohreule, Mäusebussard, Mehlschwalbe, Turmfalke, Rauchschwalbe, Turteltaube und Schleiereule zu. Die 4 älteren lebensraumtypischen Bäume und Fichten wiesen allerdings keine erkennbaren größeren Nester von Krähen oder Greifvögeln auf. In den kleineren Bäumen sind diese nicht zu erwarten. Bei der Begehung wurden innerhalb der Gebäude, vor allem in dem linken unbewohnten Wohnhaus unter dem Dach Vogelkotspuren und Reste alter Nester entdeckt. Schwalbennester konnten nicht festgestellt werden, genauso wie Gewölle von Eulen- oder Greifvögeln. Somit können Waldohreule, Mäusebussard, Mehlschwalbe, Turmfalke, Rauchschwalbe und Schleiereule als Brutvögel ausgeschlossen werden. Die Turteltaube würde im Garten die randlichen Gebüsche besiedeln, sie kommt jedoch im Siedlungsbereich eher selten vor und würde in der geeigneten Struktur am randlichen Weg durch Schüler, Fußgänger, Pflegearbeiten und einen Zaun gestört werden. Die sonstigen Strukturen sind nicht heimisch bzw. intensiver genutzt und deshalb nicht geeignet. Für die restlichen planungsrelevanten Vogelarten könnten Nahrungs-und/oder Bruthabitat, im Falle von Sperber, Steinkauz, Kuckuck, Kleinspecht, Nachtigall, Pirol, Feldsperling und Waldkauz sogar beides betroffen sein. Innerhalb eines Walnussbaumes befindet sich in 6 m Höhe eine Spechthöhle, die zwar nicht direkt eingesehen werden konnte jedoch noch Saftfluss aufweist so dass eine Besiedlung von Kleinspecht, Steinkauz oder Feldsperling abgesehen werden kann. Sonstige Quartiere (Baumhöhlen, Nisthilfen), die für Kleinspecht oder Steinkauz geeignet wären, wurden nicht entdeckt. Somit kann gesagt werden, dass das Habitat für den Steinkauz zur Reproduktion ungeeignet ist da die sonstigen vorhandenen Obstbäume zu jung oder zu schwach sind oder ihre Seitenäste bis zum Boden wachsen, so dass kein freies Anfliegen möglich ist. Der Kleinspecht brütet auch in Hausgärten sowie Obstgärten mit altem Baumbestand. Hier bezieht er nur selbstgebaute Höhlen in morschen, seit Jahren abgestorbenen Stämmen und Ästen zumeist mit nur 15 cm Durchmesser. Kleinspechte bauen separate Brut- und Schlafhöhlen, die aufgrund der Holzbeschaffenheit nicht lange haltbar sind, weshalb sie in einem Jahr mehrere Höhlen bauen. Die vorgefundenen Bäume weisen diese Eigenschaften nicht auf, die einzige Höhle innerhalb eines Walnussbaums ist aufgrund ihres Saftflusses nicht geeignet. Aufgrund der Nichteignung der Spechthöhle kann ebenfalls für den Feldsperling ein Neststandort mit hoher Wahrscheinlichkeit in den Gehölzen des Gartens ausgeschlossen werden da keine weitere Höhle entdeckt werden konnte, Es wäre jedoch möglich, dass er in einer Gebäudenische brütet. Die Nachtigall besiedelt u.a. Gebüsche in Gewässernähe. Die hier vorhandenen Gebüsche entlang des Fußweges unterliegen jedoch einer Störung durch Schüler, Fußgänger und Pflegearbeiten, die sonstigen Strukturen im Garten sind nicht geeignet. Der Waldkauz benötigt ein gutes Angebot an Baumhöhlen, kann jedoch auch auf Dachböden brüten. Die gefundene Baumhöhle ist Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel, Düren 10 ASP 1 zum Abriss der „Unteren Mühle“ und zum Bebauungsplan Nr. G 4, 1. Änderung in Nörvenich nicht geeignet und außerdem zu klein, Nisthilfen waren nicht vorhanden, Gewölle oder frische Kotspuren wurden unter den Dächern bei mehreren Untersuchungen (auch des Fledermausgutachters) nicht entdeckt. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass das vorhandene Backsteinmauerwerk durch Kalksandsteine bis unters Dach hochgemauert wurde, so dass ein Zugang für den Vogel schwierig bis unmöglich ist. Es muss jedoch für den Abriss berücksichtigt werden, dass die Belegung der Waldkauz-Reviere bereits im Herbst erfolgt, ab Februar die Frühjahrsbalz beginnt und im März, seltener schon im Februar die Eiablage erfolgt. Das Nest des Sperbers würde im Siedlungsbereich in Fichten bestandenen Parkanlagen und Friedhöfen vorzufinden sein. Die Brutplätze befinden sich dann zumeist in Nadelbaumbeständen (v.a. in dichten Fichtenparzellen) mit ausreichender Deckung und freier Anflugmöglichkeit in 4-18 m Höhe. Am Rande und zum Fußweg hin stehen zwar einzelne Fichten, deren Höhe die anderen Bäume überragt, so dass ein freies Anfliegen möglich wäre. Aber auch hier kommt es zu täglichen Störungen durch Schüler und Spaziergänger. Der Kuckuck ist auch an Siedlungsrändern antreffen. Als Art ist er zwar durch die vielen unterschiedlichen Wirtsvögel (Teich- und Sumpfrohsänger, Bachstelze, Neuntöter, Heckenbraunelle, Rotkehlchen sowie Grasmücken, Pieper und Rotschwänze), die er für seine Reproduktion nutzt, sehr vielseitig in seinen Lebensraumansprüchen, als Individuum sind die Kuckucksweibchen jedoch auf bestimmte Arten spezialisiert nach denen z.B. auch die Farbe ihre Eier ausgerichtet ist. Insgesamt ist der Kuckuck aber in einer geringen Siedlungsdichte anzutreffen u.a. aufgrund seines rückläufigen Reproduktionserfolges im Zusammenhang mit dem Klimawandel (viele seiner Wirtsvögel brüten mittlerweile früher als er selbst). So konnte auch während zweier Begehungen keine Rufe des Vogels vernommen werden. Das Vorkommen des Kuckucks wird also mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Brut- und Nahrungshabitat des Pirols sind feuchte, lichte und sonnige Laubwälder, Auenbereiche und feuchte Wälder in Wassernähe. Hier baut er sein Nest bevorzugt auf Eichen, Pappeln oder Erlen. Aber auch in Siedlungsbereichen, z.B. Parks mit hohem Baumbestand kommt er vor. Insgesamt ist der Garten aufgrund der nicht den Habitatansprüchen genügenden Gehölzen eher suboptimal und das Habitat des Vogels mit 50 ha auch recht groß. Sonstige Hinweise auf den Vogel, wie z.B. Lautäußerungen waren auch nicht zu vernehmen. Einschränkend lässt sich jedoch sagen, dass der Gesang des Vogels zur Paarungszeit am deutlichsten hörbar ist. Insgesamt lässt sich das Vorkommen des Vogls mit hoher Wahrscheinlichkeit aber ausschließen. Für die oben genannten Arten sind die Habitatbedingungen zumeist suboptimal, Hinweise auf ihr Vorkommen sind außerdem nicht gegeben. Lediglich für den Feldsperling wäre eine Brut im Bereich der Gebäude und für den Sperber in den vorhandenen hohen Bäumen möglich. Eisvogel und Baumfalke werden höchstens als Gäste auftreten da ihr Habitat im Falle des Eisvogels, vor allem während der Brut an ein Gewässer gebunden ist und im Falle des Baumfalken eine zu große Siedlungsnähe besteht. Der Habicht, der seine Horste eher in Waldgebieten anlegt, könnte die Gartenfläche jedoch dann und wann zur Nahrungssuche aufsuchen. Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel, Düren 11 ASP 1 zum Abriss der „Unteren Mühle“ und zum Bebauungsplan Nr. G 4, 1. Änderung in Nörvenich AMPHIBIEN Das Vorkommen der Wechselkröte ist unwahrscheinlich da sie grabefähige Ruderaloder Brachflächen in frühen Sukzessionsstadien benötigt, die hier nicht vorhanden sind. Der Springfrosch verbringt den größten Teil des Jahres in seinem Landlebensraum, die verwilderte Gartenfläche wäre hier nicht geeignet da der Boden dicht mit Gräsern und Stauden bewachsen ist und unterhalb der Bäume verdichtet und nicht grabbar ist. Der südliche genutzte Gartenteil könnte geeignet sein, ist jedoch durch Zäune schwer erreichbar, außerdem werden zur Reproduktion Weiher, kleine Teiche, Wassergräben oder temporäre Gewässer genutzt. Diese sind jedoch in der anthropogen überprägten Umgebung (Schule, Ortsstraße, Besiedlung, Sport- und Veranstaltungswiesen) nicht vorhanden. Lediglich der, zur Laichablage zu schnell fließende Neffelbach findet sich in nördliche Richtung. 3.3.2. WIRKFAKTOR BAUGEBIET BAU- ANLAGEN- UND BETRIEBSBEDINGTE WIRKUNGEN Baubedingte Wirkungen resultieren aus der Baufeldräumung, dem Flächenzugriff, sowie Wirkungen die sich aus dem Baubetrieb ableiten, wie Erdaushub, Bau der Gebäude und Gestaltung der Außenanlagen. Im Zuge der Baufeldräumung werden mehrere leer stehende Gebäude abgerissen und ca. 3.000 m² extensiv gepflegte Gartenfläche mit Bäumen und Wiese sowie ca. 1.000 m² intensiv genutzte, teilweise strukturreiche Gartenfläche beseitigt. Die Gebäude könnten Gebäudebrütern zum Nestbau und Fledermäusen als Schlafoder Überwinterungsort bzw. Standort für ihre Wochenstuben dienen (siehe ASP I Straube). Die Kronen und Stämme der Gehölze sind potentielle Neststandorte oder Schlafplätze für Fledermäuse. Wochenstuben sind in den Gehölzen aufgrund deren geringer Größe bzw. nicht vorhandener, genügend großer Höhlen, nicht zu erwarten. Mit Bodenbrütern (zumeist Feldvogelarten) ist ebenfalls aufgrund der zahlreichen Vertikalstrukturen nicht zu rechnen. Für einige Arten könnte die Fläche voraussichtlich auch eine Bedeutung als Nahrungsoder Jagdhabitat haben. Dies gilt für Fledermäuse sowie planungsrelevante und sonstige europäische Vogelarten gleichermaßen. Das Karree zwischen Medardusstraße und Kastanienweg stellt außerdem eine Grünverbindung zwischen innerörtlichen grünen Freiflächen und der Neffelbachaue dar. Diese Verbindung wird durch die Beanspruchung des „Alte-Mühle-Geländes“ eingeschränkt, was für einige Fledermausarten sowie vorwiegend sonstige europäische Vogelarten, die weiter in die Siedlungsbereiche vordringen von Bedeutung sein kann. Aus diesem Grunde sind Minderungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen möglichst auch auf diese Funktion hin auszurichten. Bei den Bauarbeiten entstehen, neben dem Flächenzugriff, vor allem akustische und optische Auswirkungen, sowie Staubemissionen, auch über die Eingriffsfläche hinaus. Ein Meidungsverhalten störungsempfindlicher Arten kann das Resultat sein. Vorbelastungen bestehen durch den Schulbetrieb. Die Wirkung infolge des Baubetriebes wirkt nur temporär. Die anlagenbedingte Wirkung der Baumaßnahme ist der bleibende Flächen- und damit dauerhafte Lebensraumverlust. Dies trifft auf die eigentliche Eingriffsfläche (Gebäude, Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel, Düren 12 ASP 1 zum Abriss der „Unteren Mühle“ und zum Bebauungsplan Nr. G 4, 1. Änderung in Nörvenich Gartenflächen mit Bäumen, Kleingehölzen und Spontanvegetation), sowie voraussichtlich auch auf die Gehölze entlang des nördlich vorbeiführenden Weges zu. Im Zuge der Projektumsetzung entstehen großflächig Versiegelungen durch Bebauung und Parkplatzflächen. In den Randbereichen sind darüber hinaus Pflanzflächen vorgesehen. Die Biotopverbindungsfunktion der Fläche geht dauerhaft verloren, was für manche Fledermausarten sowie europäische Vogelarten von Bedeutung sein könnte (Fledermäuse sieh gesondertes Gutachten ASP1 und ASP 2 von Straube). Hier sollte ggf. durch Minderungmaßnahmen eingegriffen werden Betriebsbedingte Wirkungen sind der zusätzliche Verkehr durch Anlieferung und Kunden, sowie die daraus entstehenden Lärm- und Lichtimmissionen während der Betriebsstunden. Diese Immissionen wirken auch über das Plangebiet hinaus. SÄUGETIERE/FLEDERMÄUSE Die ASP I (Fledermäuse) ermittelte nur wenige Hinweise auf Fledermäuse. Nur im alten Mühlengebäude und an einem Fenster auf der Ostseite des ungenutzten Wohngebäudes wurden einzelne Kotkrümel entdeckt. Außerdem existiert eine Spechthöhle im nordöstlichen Walnussbaum, die sich als ungenutzt herausgestellt hat. Grundsätzlich ist ein Vorkommen aller planungsrelevanten Fledermausarten an den Gebäuden möglich, Wochenstuben und Winterquartiere sind unwahrscheinlich, Zwischen- u. Paarungsquartiere sowie Quartiere von Einzeltieren aber möglich. Die Tiere nutzen das Gelände voraussichtlich zur Jagd. Eine weitere Untersuchung wurde in die Wege geleitet und bestätigt die 1. Untersuchung Das Vorkommen der Haselmaus mit Ruhe- und Fortpflanzungsstätten wird aufgrund des Fehlens eindeutiger Fraßspuren und Nester sowie nur einer einmaligen Beobachtung als unwahrscheinlich angesehen. Die Bebauung und spätere Nutzung des Geländes führt zu einem Lebensraumverlust und zunehmenden Lärm- und Lichtimmissionen, die sich je nach Art unterschiedlich auswirken. Einzelne Arten können das zusätzliche Licht zur Insektenjagd nutzen, die meisten werden jedoch davon abgeschreckt. Die zusätzlichen Lichtimmissionen wirken zumeist über die eigentliche Eingriffsfläche hinaus. VÖGEL Da zunächst keine vertiefende Vogelkartierung für das Plangebiet durchgeführt werden konnte, war die Nutzung des Geländes durch die planungsrelevanten Arten Sperber, Feldsperling und Steinkauz sowie sonstige europäische Vogelarten nicht auszuschließen. Es war zu erwarten, dass es durch Abriss und Neubau zum Konflikt mit dem § 44 BNatSchG kommen würde. Für diese Vogelarten wäre die Fläche als Brut- und/oder Nahrungshabitat geeignet. Genauso wie für europäische Vogelarten, für die der Garten darüber hinaus eine Funktion als Biotopverbindung haben könnte. Störungen der Avifauna durch zusätzlichen Lärm- und Lichtimmissionen sind möglich, jedoch ist hier auch die Vorbelastung durch das Schulzentrum und die abendliche Nutzung der Turnhalle zu berücksichtigen. Die zentrale Lage des neuen Marktes bietet den Anliegern die Möglichkeit zu Fuß oder per Rad ihre Einkäufe zu erledigen, was Immissionen vermeiden hilft. Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel, Düren 13 ASP 1 zum Abriss der „Unteren Mühle“ und zum Bebauungsplan Nr. G 4, 1. Änderung in Nörvenich Die vertiefende Regelkartierung der Avifauna durch den Biologen Michael Straube konnte das Vorkommen planungsrelevanter Arten nicht bestätigen. Eine mögliche Beeinträchtigung sonstiger europäischer Vogelarten kann durch eine Bauzeitenregelung in Bezug auf die Baufeldräumung vermieden werden. Die im Zuge der Eingriffsregelung notwendig werdende Ausgleichsmaßnahme sollte möglichst eine funktionale Ausgleichsfunktion für die wegfallende Baumwiese besitzen. AMPHIBIEN Auch für die Artengruppe der Amphibien sind laut ASP II keine planungsrelevanten Arten zu erwarten. Der Garten wird allerdings Lebensraum von Berg- und Teichmolch, Erdkröte und Grasfrosch sein. Im angrenzenden Garten riefen Teichfrösche. Die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen der ASP II sind zu berücksichtigen. 3.3.3. KONFLIKTTRÄCHTIGE ARTEN FLEDERMÄUSE Laut ASP I (Fledermäuse) von Straube können alle genannten 13 Fledermausarten aufgrund des zutreffenden Lebensraumes auf dem Gelände vorkommen. Außerdem wurden vereinzelt Kotkrümel entdeckt. Die Fundstellen befinden sich teilweise auch innerhalb der Gebäude (Mühlengebäude). Aus diesem Grunde empfahl der Gutachter eine vertiefende ASP II mit Daueraufzeichnungen durchzuführen, um zu klären welche Arten vorkommen und ob sich auf dem betroffenen Gelände auch Quartiere (Schlafplätze, Winterquartiere oder Wochenstuben) befinden. Die Feldarbeiten wurden in 2016 durchgeführt. PLANUNGSRELEVANTE VOGELARTEN Konflikte mit den Verbotstatbeständen des § 44 BNatSchG sind nicht zu erwarten, auch nicht für Sperber, Feldsperling und Steinkauz. Eine zwischenzeitlich durchgeführte regelgerechte Vogelkartierung konnte keine planungsrelevante Art bestätigen. SONSTIGE EUROPÄISCHE VOGELARTEN Auch von den sonstigen europäischen Vogelarten könnten Brutstätten im Zuge der Beanspruchung von Gebäuden und Vegetation betroffen sein. Bei der Begehung wurden alte, jedoch keine aktuellen Vogelnester im linken Wohngebäude festgestellt. Dies kann durch eine Bauzeitenregelung berücksichtigt werden. Die Biotopverbindungsfunktion der Fläche, die vor allem den Arten der Siedlungsbereiche zugutekommt, sollte durch Baumpflanzungen auf dem späteren Einkaufsgelände unterstützt werden. Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel, Düren 14 ASP 1 zum Abriss der „Unteren Mühle“ und zum Bebauungsplan Nr. G 4, 1. Änderung in Nörvenich 4. STUFE II: VERTIEFENDE PRÜFUNG DER VERBOTSTATBESTÄNDE 4.1. PRÜFUNG AUF DAS VERLETZUNGS- ODER TÖTUNGSVERBOT (§ 44 ABS. 1 NR. 1 BNatSchG) Die größte Gefährdung für eine Verletzung oder Tötung planungsrelevanter Arten besteht normalerweise in der Reproduktionsphase da in diese Phase, die Vögel (inkl. Junge) ortsgebunden und besonders sensibel gegenüber äußeren Einflüssen sind. Die zunächst möglichen Arten Sperber, Feldsperling und Steinkauz konnten im Zuge einer vertiefenden Untersuchung durch das Büro Straube nicht bestätigt werden. Auch für Fledermäuse könnten vor allem im Gebäude Balz- oder Zwischenquartiere betroffen sein. Deshalb sind eine Bauzeitenregung und besondere Vorsichtsmaßnahmen zum Abriss zu beachten. 4.2. PRÜFUNG AUF DAS STÖRUNGSVERBOT (§ 44 ABS. 1 NR. 2 BNatSchG) Störungen im Sinne des Störungsverbotes müssen so wesentlich sein, dass sie dazu führen, dass Standorte aufgegeben werden oder essenzielle Wechselbezüge, wie Transferflüge nicht mehr stattfinden können. Sie erfüllen nur dann einen Verbotstatbestand, wenn der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert wird. Dies spielt vor allen Dingen für Arten mit ungünstigem oder sogar schlechtem Erhaltungszustand und dabei selten vertretenen Habitatstrukturen eine Rolle. Die Bedeutung der Fläche als Nahrungshabitat ist, in Bezug auf die untersuchten Artengruppen nicht essentiell. Eine Störung planungsrelevanter Vogelarten kann aufgrund deren Nichtvorhandenseins ausgeschlossen werden. Die Störung sonstiger europäischer Vogelarten wäre möglich da die Fläche eine Biotopverbindungsfunktion besitzt. Durch den Wegfall der linienhaften Gehölzstruktur entlang des nördlichen Weges könnten Fledermäuse in ihrem Flugverhalten gestört werden. Dem ist durch Neupflanzungen entgegenzuwirken. Weitere Störungen könnten durch künftige Lichtimmissionen beim Bau und durch den Discounter entstehen. Hier sind Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen. 4.3. PRÜFUNG AUF DAS ZERSTÖRUNGSVERBOT VON FORTPFLANZUNGS- UND RUHESTÄTTEN (§ 44 ABS. 1 NR. 3 BNatSchG) Durch die Berücksichtigung einer Bauzeitenregelung in Bezug auf die Baufeldräumung kann hier eine Betroffenheit durch Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten verhindert werden. Planungsrelevante Arten sind nicht betroffen. Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel, Düren 15 ASP 1 zum Abriss der „Unteren Mühle“ und zum Bebauungsplan Nr. G 4, 1. Änderung in Nörvenich 4.4. PRÜFUNG AUF DAS ENTNAHMEVERBOT WILD LEBENDER PFLANZEN DER BESONDERS GESCHÜTZTEN ARTEN; BESCHÄDIGUNGSVERBOT DER ENTSPRECHENDEN STANDORTE (§ 44 (1) Nr. 4 BNatSchG) Mit dem Vorkommen besonders geschützter Pflanzenarten ist an diesem Standort aufgrund der intensiven Nutzung nicht zu rechnen. 5. VERMEIDUNGS- UND VERMINDERUNSMASSNAHMEN ZUM BAU, BESTAND UND BETRIEB DER ANLAGE: Um eine Erfüllung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG während der Bauphase und durch den Betrieb des Baugebietes ausschließen zu können sind für Vögel folgende Maßnahmen zu ergreifen:         Das Baufeld ist außerhalb der Brutzeit, also von Anfang September bis Ende Februar von den zu rodenden Gehölzen freizumachen. (Dies gilt auch für den überhängenden Ast einer Esche vom westlich angrenzenden Grundstück) Ansonsten sind die Gehölze der angrenzenden Grundstücke vor den Beeinträchtigungen der Baumaßnahme gem. DIN 18 920 zu schützen. Werden beim Abbruch des Gebäudes Vogelbruten oder nicht selbständige Jungvögel gefunden, sind die Arbeiten zu unterbrechen und Maßnahmen zum Schutz der Brut zu ergreifen. Werden die Gebäude in der brutfreien Zeit von Anfang September bis Ende Februar abgerissen, so entfällt dies. Bei der Beleuchtung der Baustelle, sollte auf helle (weiße) Lampen mit hohem UV-Anteil verzichtet werden, da diese nachtaktive Vögel abschrecken. Bei der Beleuchtung des künftigen Discounters sollte im Hinblick auf die angrenzenden westlich und nördlich liegenden naturnahen Strukturen eine weit reichende horizontale Lichtabstrahlung verhindert werden. Die vorhandenen Bäume auf der „Turnhallenseite“ des nördlichen Weges sollten durch weitere Baumpflanzungen lebensraumtypischer Art zu einer linienhaften Struktur ergänzt werden Bepflanzbare Bereiche des künftigen Discounter-Geländes sollten mit bodenständigen Gehölzen (Bäume, Sträucher) bepflanzt werden. Die, im Zuge der Eingriffsregelung bereitzustellende Ausgleichsfläche sollte möglichst die Funktionen der wegfallenden Baumwiese aufgreifen. Für Fledermäuse sind folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen gem. ASP 1 vorzusehen. Ggf. sind noch zusätzliche Maßnahmen der in Bearbeitung befindlichen ASP 2 zu berücksichtigen:   Information der Bauunternehmer, der beteiligten Arbeiter und des Auftraggebers über Fledermäuse und die gesetzliche Notwendigkeit ihres Schutzes Im Falle des Fundes von Fledermäusen beim Abbruch oder im Vorfeld (etwa Auftreten weiterer deutlicher Kotspuren an anderer Stelle) sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen. Verletzte Tiere sind zu bergen und ein Sachverständiger ist hinzuzuziehen. Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel, Düren 16 ASP 1 zum Abriss der „Unteren Mühle“ und zum Bebauungsplan Nr. G 4, 1. Änderung in Nörvenich     5.1. AUSGLEICHSMASSNAHMEN   5.2. Die ASP I (Fledermäuse) vermutet Fledermausquartiere im Plangebiet, hier ist Ersatz zu schaffen. Art und Umfang ergeben sich im Zuge der ASP II. Im Zuge der ASP II wurde eine avifaunistische Regelkartierung vorgenommen, die keine planungsrelevante Art bestätigen konnte, somit werden auch keine Verbotstatbestände des §44 BNatSchG hinsichtlich Vögel erfüllt und keine Ausgleichsmaßnahmen notwendig. FREIWILLIGE MASSNAHMEN  6. Bei der Beleuchtung der Baustelle muss - v.a. im Sommerhalbjahr- auf helle (weiße) Lampen mit hohem UV-Anteil verzichtet werden, da sie nachtaktive Wirbeltiere (v.a. Eulen und einige Fledermausarten) abschrecken können. Aufgrund der benachbarten Gehölze, Grünlandflächen und des nahen Nörvenicher Waldes muss eine weit reichende, horizontale Lichtabstrahlung von der neuen Bebauung in nördliche (Weg, Wiese)und westliche Richtung (Garten) dauerhaft vermieden werden. Am Gebäude dürfen keine Geräte eingesetzt werden, die zu Ultraschallimmissionen außerhalb des UG führen. Entlang des benachbarten Weges sollte zumindest einseitig eine Baumreihe als Leitstruktur und Jagdgebiet für Fledermäuse bestehen bleiben oder angepflanzt werden. Die, im Zuge der Eingriffsregelung notwendig werdende Ausgleichsfläche ist möglichst in der Neffelbachaue und als Wiese, Baumwiese oder Gehölzpflanzung anzulegen . ZUSAMMENFASSUNG Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Mit den Regelungen der §§ 44 Abs. 1,5,6 und 45 Abs. 7 BNatSchG sind die entsprechenden Vorgaben der FFH-Richtlinie (Art. 12, 13 und 16 FFH-RL) und der VogelschutzRichtlinie (Art. 5, 9 und 13 V-RL) in nationales Recht umgesetzt worden. Es bedarf keiner Umsetzung durch die Länder, da das Artenschutzrecht unmittelbar gilt. Gem. des § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG gilt darüber hinaus ein Verletzungs- und Tötungsverbot, ein Störungsverbot und ein Zerstörungsverbot für Fortpflanzungs- und Ruhestätten für besonders geschützte und bestimmte andere Tierarten. Für das vom Bebauungsplan betroffene Messtischblatt 5105 (Nörvenich) Quadrant 4 und die Lebensraumtypen „Kleingehölze“ „Gärten“ „Fettwiese“und „Gebäude“ gelten insgesamt 39 Arten als planungsrelevant, 11 Säugetierarten, allesamt Fledermäuse, 26 Vogel- und 2 Amphibienarten. Weiterhin wurde von einer Anwohnerin noch die Haselmaus als planungsrelevantes Säugetierart genannt. In einer gesonderten ASP I (Dipl. Biologe Michael Straube) wurden insgesamt 13 Fledermausarten für den eigentlichen Messtischblatt-Quadranten und die 8 umgebenden berücksichtigt und untersucht. Für die sonstigen Arten wurde zunächst keine faunistische Kartierung sondern eine Prüfung nach dem „worst-case-Prinzip“ durchgeführt. Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel, Düren 17 ASP 1 zum Abriss der „Unteren Mühle“ und zum Bebauungsplan Nr. G 4, 1. Änderung in Nörvenich Zunächst erfolgte über die Analyse des Wirkfaktors Lebensraum ein Ausschluss all der planungsrelevanten Arten, für die das vorgefundene Habitat nicht geeignet ist. Potentiell mögliche Arten haben entweder ihre Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätte innerhalb der Eingriffsfläche oder in den angrenzenden Strukturen, nutzen die Eingriffsfläche zum Jagen oder für Transfer-Bewegungen. Gefährdungen können durch die Bauarbeiten, die Bebauung an sich oder durch deren Betrieb hervorgerufen werden. Im Laufe des Jahres 2016 wurde eine vertiefende Artenschutzprüfung (ASP II) für Fledermäuse und Vögel durchgeführt. Diese liegt zwar noch nicht abschließend vor, ein Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten kann jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt für das Plangebiet ausgeschlossen werden. Durch folgende genannten Maßnahmen (Kurztext) kann die Erfüllung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG für Vögel und Amphibien vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden. Seltene Pflanzenarten sind auf den intensiv genutzten Flächen nicht zu erwarten.  VÖGEL Das Baufeld außerhalb der Brutzeit von Gehölzen und Gebäuden freimachen.  Gehölze der angrenzenden Grundstücke gem. DIN 18 920 zu schützen.  Beim Auffinden von Vogelbruten oder nicht selbständiger Jungvögel, Arbeiten unterbrechen und Maßnahmen zum Schutz ergreifen.  Verzicht auf helle (weiße) Beleuchtung mit hohem UV-Anteil auf der Baustelle.  Verzicht auf weit reichende horizontale Lichtabstrahlung am Discounter.  Anpflanzung von bodenständige Bäumen und Sträuchern in den Randbereichen des Parkplatzes und auf der „Turnhallenseite“ des nördlichen Weges,  Die Ausgleichsfläche (Eingriffsregelung) sollte möglichst in der Neffelbachaue als Wiese, Baumwiese oder Gehölzpflanzung angelegt werden. Bei der Untersuchung auf Fledermäuse wurde – wenn auch unerwartet wenig- so doch Fledermauskot entdeckt. Außerdem ist der gebotene Lebensraum optimal für Fledermäuse. Neben den genannten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen gab es deshalb einen weiteren Untersuchungsbedarf, der ihm Zuge einer ASP II durchgeführt wurde. Da der Abschlussbericht derzeit noch nicht abschließend vorliegt, werden vorerst folgende Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen genannt;  FLEDERMÄUSE Information der Bauunternehmer, der beteiligten Arbeiter und des Auftraggebers über Fledermäuse und deren Schutzes  Beim Auffinden von Fledermäusen oder weiterer deutlicher Kotspuren Arbeiten sofort unterbrechen. Verletzte Tiere bergen und Sachverständigen hinzuzuziehen.  Bei der Beleuchtung der Baustelle auf helle (weiße) Lampen mit hohem UVAnteil verzichten Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel, Düren 18 ASP 1 zum Abriss der „Unteren Mühle“ und zum Bebauungsplan Nr. G 4, 1. Änderung in Nörvenich 7.  Bei der Beleuchtung des Discounters weit reichende horizontale Lichtabstrahlung vor allem Richtung Norden und Westen verhindern.  Entlang des benachbarten Weges ist zumindest einseitig eine Baumreihe als Leitstruktur und Jagdgebiet für Fledermäuse zu erhalten bzw. angepflanzt zu werden. QUELLENVERZEICHNIS BUNDESMINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ UND REAKTORSICHERHEIT (HRSG.): Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) Letzte Neufassung vom 29. Juli 2009, in Kraft getreten am 1. März 2010. MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2007): Geschütze Arten In Nordrhein-Westfalen. Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen. Düsseldorf. MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW: Landschaftsinformationssammlung, Düsseldorf. LANUV (2014): Planungsrelevante Arten in NRW: Liste mit Ampelbewertung des Erhaltungszustandes (23.12.14) – Online Version unter: http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/web/babel/media/ampelbewertung_planungsrelevante_arten.pdf. MKULNV (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. - Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NordrheinWestfalen vom 22.12.2010. DIPL. BIOLOGE MICHAEL STRAUBE (2015) : Artenschutzprüfung Stufe I (Fledermäuse) für den Abriss mehrerer Gebäude auf dem Gelände der Unteren Mühle in Nörvenich, Wegberg im September 2015 DIPL. BIOLOGE MICHAEL STRAUBE (2016) : Artenschutzprüfung Stufe II (Fledermäuse, Vögel) für den Bebauungsplan G 4, 1. Änderung in Nörvenich, Wegberg Dezember 2016 (mündliche Vorinformation) Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel, Düren 19