Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
2,3 MB
Datum
09.02.2017
Erstellt
18.01.17, 19:07
Aktualisiert
18.01.17, 19:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Nörvenich
Artenschutzprüfung
zum
Abriss der Unteren Mühle und zum
Bebauungsplan Nr. G 4, 1. Änderung
Nörvenich, Kastanienweg
vom 12. Januar 2017
Proj. -Nr.: 15-30
Auftraggeber:
Verfasser:
Landschaftsarchitekturbüro Reepel
Garten-, Landschafts- und Sportplatzplanung
ASP 1 zum Abriss der „Unteren Mühle“ und zum Bebauungsplan Nr. G 4, 1. Änderung in Nörvenich
INHALTSVERZEICHNIS
1.
GRUNDLAGEN
3
1.1.
1.2.
VORBEMERKUNG
RECHTSGRUNDLAGEN
3
3
2.
ABLAUF UND INHALTE EINER ARTENSCHUTZPRÜFUNG (ASP)
4
3.
STUFE 1: VORPRÜFUNG (ARTENSPEKTRUM, WIRKFAKTOREN)
4
3.1. ARBEITSSCHRITT 1.1: VORPRÜFUNG DES ARTENSPEKTRUMS
3.2. Planungsrelevante Arten
3.3. ARBEITSSCHRITT 1.2: VORPRÜFUNG DER WIRKFAKTOREN
3.3.1. WIRKFAKTOR LEBENSRAUM
3.3.2. WIRKFAKTOR BAUGEBIET
3.3.3. KONFLIKTTRÄCHTIGE ARTEN
4
5
7
7
12
14
4.
STUFE II: VERTIEFENDE PRÜFUNG DER VERBOTSTATBESTÄNDE
15
4.1.
PRÜFUNG AUF DAS VERLETZUNGS- ODER TÖTUNGSVERBOT
(§ 44 ABS. 1 NR. 1 BNatSchG)
PRÜFUNG AUF DAS STÖRUNGSVERBOT (§ 44 ABS. 1 NR. 2 BNatSchG)
PRÜFUNG AUF DAS ZERSTÖRUNGSVERBOT VON FORTPFLANZUNGS- UND
RUHESTÄTTEN (§ 44 ABS. 1 NR. 3 BNatSchG)
PRÜFUNG AUF DAS ENTNAHMEVERBOT WILD LEBENDER PFLANZEN DER
BESONDERS GESCHÜTZTEN ARTEN; -BESCHÄDIGUNGSVERBOT DER
ENTSPRECHENDEN STANDORTE (§ 44 (1) Nr. 4 BNatSchG)
4.2.
4.3.
4.4.
15
15
15
16
5.
VERMEIDUNGS- UND VERMINDERUNSMASSNAHMEN
16
6.
AUSGLEICHSMASSNAHMEN
17
7.
ZUSAMMENFASSUNG
17
8.
QUELLENVERZEICHNIS
19
Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel, Düren
2
ASP 1 zum Abriss der „Unteren Mühle“ und zum Bebauungsplan Nr. G 4, 1. Änderung in Nörvenich
1.
GRUNDLAGEN
1.1.
VORBEMERKUNG
Das Artenschutzregime stellt ein eigenständiges Instrument für den Erhalt der Arten
dar. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften betreffen sowohl den physischen Schutz
von Tieren und Pflanzen als auch den Schutz ihrer Lebensstätten. Sie gelten
flächendeckend für alle Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie für alle
europäischen Vogelarten.
Durch die Novellierungen des Bundesnaturschutzgesetzes müssen die Artenschutzbelange bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren
beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei der
ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen dreistufigen
Prüfverfahren unterzogen wird.
Bei der ASP handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren, das nicht durch andere
Prüfverfahren ersetzt werden kann.
1.2.
RECHTSGRUNDLAGEN
Notwendigkeit zur Durchführung
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP im Rahmen der Bauleitplanung und
bei der Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen
des Bundesnaturschutzgesetzes §§ 44 Abs. 1,5,6 und 45 Abs. 7 (BNatSchG). Das
Artenschutzrecht gilt unmittelbar, bedarf also keiner Umsetzung durch die Länder.
Nach nationalem und internationalem Recht werden drei verschiedene
Artenschutzkategorien unterschieden (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 12 bis 14 BNatSchG):
•
besonders geschützte Arten (nationale Schutzkategorie),
•
streng geschützte Arten (national) inklusive der FFH-Anhang IV-Arten
(europäisch),
•
europäische Vogelarten (europäisch).
Gemäß § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG sind die „nur“ national geschützten Arten von
den artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulassungsvorhaben
freigestellt. Sie werden wie alle nicht geschützten Arten nur im Rahmen der
Eingriffsregelung behandelt.
Zugriffsverbote (§44 Abs. 1 BNatSchG)
Im Zusammenhang mit der Bauleitplanung und der Genehmigung von Vorhaben sind
für die europäisch geschützten Arten die in § 44 Abs. 1 BNatSchG formulierten
Zugriffsverbote zu beachten. Es ist verboten…
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
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3
ASP 1 zum Abriss der „Unteren Mühle“ und zum Bebauungsplan Nr. G 4, 1. Änderung in Nörvenich
3. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche
Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der
lokalen Population einer Art verschlechtert,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu
beschädigen oder zu zerstören.
2.
ABLAUF UND INHALTE EINER ARTENSCHUTZPRÜFUNG (ASP)
Eine Artenschutzprüfung (ASP) lässt sich in drei Stufen unterteilen:
Stufe I:
Stufe II
Stufe III
Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren)
Überschlägige Prognose ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten/ Verfügbare Informationen nutzen/
Vorhabentyp und Örtlichkeit berücksichtigen/wenn artenschutzrechtliche
Konflikte möglich zu Stufe II übergehen.
Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen, ggf.
Risikomanagement konzipieren/ Prüfung bei welchen Arten trotz dieser
Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen
wird/ggf. Artenschutz-Gutachten
Ausnahmeverfahren
Liegen die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe,
Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vor, Ausnahme von den Verboten
möglich.
Zur Vereinfachung und Beschleunigung der ASP kann das standardisierte „Protokoll
einer Artenschutzprüfung (ASP), Teil A.) (Angaben zum Plan/Vorhaben)“ und ggf. als
Anlage dazu der ergänzende „Teil B.) (Anlage Art-für-Art-Protokoll)“ (vgl. Anlage 2)
verwendet werden, das bezüglich Ablauf und Inhalt alle rechtlich erforderlichen
Prüfschritte beinhaltet.
3.
Stufe 1: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren)
3.1.
ARBEITSSCHRITT 1.1: VORPRÜFUNG DES ARTENSPEKTRUMS
Für das von der Bebauung betroffene Messtischblatt 51054 (Nörvenich) und die
betrachteten Lebensraumtypen Kleingehölze/Bäume/Gebüsch/Hecken, Gärten/Parkanlagen/Siedlungsbrachen, Gebäude und Fettwiese gelten insgesamt 39 Arten als
planungsrelevant, 11 Säugetierarten, 26 Vogel- und 2 Amphibienarten.
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ASP 1 zum Abriss der „Unteren Mühle“ und zum Bebauungsplan Nr. G 4, 1. Änderung in Nörvenich
3.2.
Planungsrelevante Arten
Die genannten Säugetiere sind allesamt Fledermäuse und wurden in einer
gesonderten Betrachtung (ASP 1 „Fledermäuse“) vom Biologen Michael Straube
bearbeitet. Eine vertiefende Prüfung erfolgte von Herbst 2015 - Herbst 2016 2016.
Hier wurden zudem die Arten der 8 benachbarten Messtischblättern berücksichtigt, so
dass im Fledermausgutachten insgesamt 13 Fledermausarten aufgeführt sind.
Alle genannten Säugetiere sind streng geschützt.
Als Vogelarten werden 6 Offenlandarten (Feldlerche, Grauammer, Rebhuhn,
Wiesenpieper, Kiebitz und Wachtel), 5 Greifvögel (Habicht, Sperber, Baum- und
Turmfalke, Mäusebussard), 4 Eulen (Stein- und Waldkauz sowie Schleier- und
Waldohreule), 3 Schwalben (Mehl-, Rauch- und Uferschwalbe) sowie Eisvogel,
Kuckuck, Kleinspecht, Nachtigall, Pirol, Feldsperling, Schwarzkehlchen und Turteltaube
genannt.
Streng geschützt sind alle Greife, Eulen, Eisvogel, Grauammer. Uferschwalbe,
Turteltaube und Kiebitz. Im atlantischen Bereich ist der Erhaltungszustand von
Rebhuhn, Grauammer und Kiebitz schlecht, der von Feldlerche, Waldohreule,
Wachtel, Kuckuck, Mehlschwalbe, Kleinspecht, Baumfalke, Rauchschwalbe, Pirol,
Feldsperling, Uferschwalbe und Kiebitz ungünstig.
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ASP 1 zum Abriss der „Unteren Mühle“ und zum Bebauungsplan Nr. G 4, 1. Änderung in Nörvenich
Wechselkröte und Springfrosch stehen auf der Liste als planungsrelevante Amphibien.
Beide sind streng geschützt, der Erhaltungszustand der Wechselkröte ist ungünstig.
SONSTIGE HINWEISE AUF PLANUNGSRELEVANTE ARTEN
Bezgl. möglicher Fledermäuse wurde am 20. August 2015 eine Untersuchung durch
den Biologen Michael Straube durchgeführt, dabei wurden die Gebäude einmalig
tagsüber vom Boden aus auf Hohlräume und potentielle und genutzte Hangplätze hin
untersucht. Es wurde auf sichtbare Tiere, Kot- und Urinspuren, sowie auf hörbare
Sozialrufe geachtet. Das Ergebnis in der ASP 1 (Fledermäuse) zusammengefasst. Eine
vertiefende Untersuchung von Erdgeschoss und 1. Obergeschoss erfolgte im Jahre
2016 und wird derzeit dokumentiert.
Die sonstigen Tierarten wurden zunächst auf Grundlage der „planungsrelevanten
Arten“ und einer Lebensraumanalyse einer Artenschutzrechtlichen Abschätzung im
Sinne einer „Worst-Case-Betrachtung“ unterzogen. Die Untersuchung des Geländes
erfolgte am 20. August und am 16. September.
Dabei wurden in einem unbewohnten Haus die Reste mehrerer alter Singvogelnester
bzw. Kotspuren entdeckt. Gewölle und Schmelz, Hinweise auf ansässige Eulen oder
Greifvögel wurden bei der Begehung nicht entdeckt.
Bei einer erneuten Kontrolle des Dachstuhls des unbewohnten Hauses wurde keine
deutlichen Hinweise auf Nester gefunden sondern nur alte Spuren.
Innerhalb des Gartens befinden sich zumeist niedrige Obstbäume, Fichtengruppen und
4 ältere Bäume. Größere Nester innerhalb der Krone waren mit dem bloßen Auge
nicht zu erkennen, lediglich im Walnussbaum im äußersten Nordwesten befindet sich
in 6 m Höhe eine Spechthöhle. Zwischenzeitlich wurde festgestellt, dass diese nicht
durch Fledermäuse oder Vögel besetzt sein kann, da die Höhle sich nicht nach oben
ausdehnt und noch ein reger Saftfluss des Baumes stattfindet.
Hinweise auf weitere Arten lagen im FIS oder von Seiten der Unteren
Landschaftsbehörde nicht vor.
Die von einer Anwohnerin erwähnte Haselmaus konnte Vorort nicht bestätigt
werden. Alle untersuchten Haselnüsse des Vorjahres wiesen kein typisches Fraßbild
der Haselmaus auf. Dies traf sowohl für die Kontrolle 2015, wie auch für die in 2016
zu. Die Art wird für diesen Messtischblatt-Quadranten auch nicht genannt, allerdings
für den nördlich angrenzenden.
Auch bezgl. der Avifauna wurde im Jahre 2016 eine vertiefende Regelkartierung
durchgeführt.
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ASP 1 zum Abriss der „Unteren Mühle“ und zum Bebauungsplan Nr. G 4, 1. Änderung in Nörvenich
3.3.
ARBEITSSCHRITT 1.2: VORPRÜFUNG DER WIRKFAKTOREN
3.3.1.
WIRKFAKTOR LEBENSRAUM
Der Untersuchungsraum umfasst das Gelände einer ehemaligen Mühle im nördlichen
Teil von Nörvenich.
Diese liegt in einem Quartier zwischen Kastanienweg und Medardusstraße, welches
nur wenig alte Bebauung und dafür große Gärten mit altem Baumbestand aufweist.
Der nordwestlichste Bereich, dicht mit Gehölzen bewachsen gilt als „Geschützter
Landschaftsbestandteil“. Das Quartier grenzt im Osten an das Schulzentrum, im Süden
an die Ortsdurchfahrt und die örtliche Infrastruktur bzw. lockere, landwirtschaftliche
Bebauung und im Westen an dichtere Wohnbebauung. Nördlich hat sie Anschluss an
die offene Landschaft. Die „angrenzende Landschaft“ meint zunächst die
Neffelbachaue (Landschaftsschutzgebiet) mit anthropogener Nutzung (Sportstätten),
jedoch naturnahem Baumbestand am Gewässer, landwirtschaftliche Flächen und
schließlich der Nörvenicher Wald, einem Natura 2000-Gebiet, welches allerdings erst
jenseits der Landesstraße 495 beginnt
.
Abbildung 1: Lage Eingriffsbereich
Das Mühlengelände besteht aus einem Ensemble von Backsteingebäuden, die in UForm um einen teilweise gepflasterten Hof angeordnet sind. Weitere Schuppengebäude befinden sich im westlich angrenzenden Gartengelände. Die Gebäude sind
mit einer Ausnahme nicht bewohnt, die Fassaden teilweise mit Efeu bewachsen. Der
Garten des einzigen bewohnten Gebäudes schließt sich in südliche Richtung an und
reicht bis zur Bahnhofstraße.
Die Backsteingebäude weisen nahezu alle, Spalten in Fugen, Rissen oder am Dach auf.
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ASP 1 zum Abriss der „Unteren Mühle“ und zum Bebauungsplan Nr. G 4, 1. Änderung in Nörvenich
Abbildung 2: Hof der Unteren Mühle
Abbildung 3: Nördl. Bebauung mit Turnhalle
Auf dem mit einer Mauer umgrenzten Hofteil sind als Vegetation Trittpflanzengesellschaften und Ruderalfluren zu nennen. Am Rande zum Kastanienweg stehen
Fichten und eine Walnuss.
Abbildung 4: Baumstandorte
Der Garten westlich der Mühle weist zahlreiche Bäume auf. Die meisten sind
schwächere, zumeist kurzstämmige Obstgehölze, daneben sind 4 größere Bäume,
eine 2-stämmige Linde, eine stark mit Efeu bewachsene Kastanie (Castanea) und 2
Walnüsse vorhanden. An den Gartenrändern stehen außerdem Gruppen von Fichten
und sonstige Nadelgehölze. Innerhalb eines Astes der Walnuss in der nordwestlichen
Grundstücksecke befindet sich ein Spechtloch mit Flüssigkeitsaustritt. Durch den
Fledermausgutachter wurde im Laufe seiner Untersuchungen festgestellt, dass die
Höhle durch ihre Innengestaltung nicht für Fledermäuse und durch den Saftfluss auch
nicht für Bruten geeignet ist.
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ASP 1 zum Abriss der „Unteren Mühle“ und zum Bebauungsplan Nr. G 4, 1. Änderung in Nörvenich
Abb 5: Nördlicher Gartenteil mit Castanea
Abb 6: Südl. Gartenteil mit überhängendem Fraxinus
des Nachbargrundstücks
Abb 7: Gartenwalnuss nahe der Gebäude
Abb 8: Nördlich vorbeiführender Weg
Die Wiese war zur Zeit der Begehung nicht gemäht, wurde dies aber in der
Vergangenheit. Es war übermäßig viel Spitzwegerich vertreten, der auf einen
nährstoffreichen Boden hinweist.
Der Garten südlich des Mühlenensembles wird derzeit intensiv als Zier- und
Nutzgarten genutzt. Er ist strukturreich, weist jedoch auch viele nicht heimische Arten
auf.
Entlang des im Norden vorbeilaufenden Weges nahe der Grundstücksgrenze stehen
mehrere Einzelbäume (Hainbuche, Esche). Auch auf der „Turnhallen-Seite“ stehen in
einer Rasenfläche Einzelbäume.
Aufgrund nicht passenden Lebensraums können einige Arten im Vorhinein
ausgeschlossen werden.
SÄUGETIERE
Alle genannten Fledermausarten sind potentiell möglich, je nach Seltenheit mehr oder
weniger (siehe ASP 1 „Fledermäuse“).
VÖGEL
Für Feldlerche, Wiesenpieper, Wachtel, Grauammer, Rebhuhn, Uferschwalbe,
Schwarzkehlchen und Kiebitz stimmen die Habitatbedingungen im Plangebiet und der
nahen Umgebung nicht.
Feldlerche, Wiesenpieper, Wachtel, Grauammer, Rebhuhn und Kiebitz sind
Offenlandarten und meiden Kulissen, wie sie hier durch Gehölze und Gebäude
gegeben sind. Auch die Uferschwalbe jagt eher über offenen Wiesen und benötigt
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ASP 1 zum Abriss der „Unteren Mühle“ und zum Bebauungsplan Nr. G 4, 1. Änderung in Nörvenich
Steilhänge zur Brut, das Schwarzkehlchen bevorzugt magere Offenlandbereiche,
Säume und Böschungen, wo es seine Nester wie die Feldvogelarten am Boden baut.
Durch hohe, teilweise frei anfliegbare Bäume und die Gebäude ist das Gelände
grundsätzlich auch für solche Arten geeignet, die in hohen Kronen oder Gebäuden
nisten, die recht kleinteilige Gartenfläche aber nicht zur Nahrungssuche nutzen
könnten. Dies trifft auf Waldohreule, Mäusebussard, Mehlschwalbe, Turmfalke,
Rauchschwalbe, Turteltaube und Schleiereule zu.
Die 4 älteren lebensraumtypischen Bäume und Fichten wiesen allerdings keine
erkennbaren größeren Nester von Krähen oder Greifvögeln auf. In den kleineren
Bäumen sind diese nicht zu erwarten.
Bei der Begehung wurden innerhalb der Gebäude, vor allem in dem linken
unbewohnten Wohnhaus unter dem Dach Vogelkotspuren und Reste alter Nester
entdeckt. Schwalbennester konnten nicht festgestellt werden, genauso wie Gewölle
von Eulen- oder Greifvögeln.
Somit können Waldohreule, Mäusebussard, Mehlschwalbe, Turmfalke, Rauchschwalbe und Schleiereule als Brutvögel ausgeschlossen werden.
Die Turteltaube würde im Garten die randlichen Gebüsche besiedeln, sie kommt
jedoch im Siedlungsbereich eher selten vor und würde in der geeigneten Struktur am
randlichen Weg durch Schüler, Fußgänger, Pflegearbeiten und einen Zaun gestört
werden. Die sonstigen Strukturen sind nicht heimisch bzw. intensiver genutzt und
deshalb nicht geeignet.
Für die restlichen planungsrelevanten Vogelarten könnten Nahrungs-und/oder
Bruthabitat, im Falle von Sperber, Steinkauz, Kuckuck, Kleinspecht, Nachtigall, Pirol,
Feldsperling und Waldkauz sogar beides betroffen sein.
Innerhalb eines Walnussbaumes befindet sich in 6 m Höhe eine Spechthöhle, die zwar
nicht direkt eingesehen werden konnte jedoch noch Saftfluss aufweist so dass eine
Besiedlung von Kleinspecht, Steinkauz oder Feldsperling abgesehen werden kann.
Sonstige Quartiere (Baumhöhlen, Nisthilfen), die für Kleinspecht oder Steinkauz
geeignet wären, wurden nicht entdeckt. Somit kann gesagt werden, dass das Habitat
für den Steinkauz zur Reproduktion ungeeignet ist da die sonstigen vorhandenen
Obstbäume zu jung oder zu schwach sind oder ihre Seitenäste bis zum Boden
wachsen, so dass kein freies Anfliegen möglich ist.
Der Kleinspecht brütet auch in Hausgärten sowie Obstgärten mit altem Baumbestand.
Hier bezieht er nur selbstgebaute Höhlen in morschen, seit Jahren abgestorbenen
Stämmen und Ästen zumeist mit nur 15 cm Durchmesser. Kleinspechte bauen
separate Brut- und Schlafhöhlen, die aufgrund der Holzbeschaffenheit nicht lange
haltbar sind, weshalb sie in einem Jahr mehrere Höhlen bauen. Die vorgefundenen
Bäume weisen diese Eigenschaften nicht auf, die einzige Höhle innerhalb eines
Walnussbaums ist aufgrund ihres Saftflusses nicht geeignet.
Aufgrund der Nichteignung der Spechthöhle kann ebenfalls für den Feldsperling ein
Neststandort mit hoher Wahrscheinlichkeit in den Gehölzen des Gartens
ausgeschlossen werden da keine weitere Höhle entdeckt werden konnte, Es wäre
jedoch möglich, dass er in einer Gebäudenische brütet.
Die Nachtigall besiedelt u.a. Gebüsche in Gewässernähe. Die hier vorhandenen
Gebüsche entlang des Fußweges unterliegen jedoch einer Störung durch Schüler,
Fußgänger und Pflegearbeiten, die sonstigen Strukturen im Garten sind nicht geeignet.
Der Waldkauz benötigt ein gutes Angebot an
Baumhöhlen, kann jedoch auch auf Dachböden brüten. Die gefundene Baumhöhle ist
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ASP 1 zum Abriss der „Unteren Mühle“ und zum Bebauungsplan Nr. G 4, 1. Änderung in Nörvenich
nicht geeignet und außerdem zu klein, Nisthilfen waren nicht vorhanden, Gewölle
oder frische Kotspuren wurden unter den Dächern bei mehreren Untersuchungen
(auch des Fledermausgutachters) nicht entdeckt. In diesem Zusammenhang wurde
festgestellt, dass das vorhandene Backsteinmauerwerk durch Kalksandsteine bis unters
Dach hochgemauert wurde, so dass ein Zugang für den Vogel schwierig bis unmöglich
ist. Es muss jedoch für den Abriss berücksichtigt werden, dass die Belegung der
Waldkauz-Reviere bereits im Herbst erfolgt, ab Februar die Frühjahrsbalz beginnt und
im März, seltener schon im Februar die Eiablage erfolgt.
Das Nest des Sperbers würde im Siedlungsbereich in Fichten bestandenen
Parkanlagen und Friedhöfen vorzufinden sein. Die Brutplätze befinden sich dann
zumeist in Nadelbaumbeständen (v.a. in dichten Fichtenparzellen) mit ausreichender
Deckung und freier Anflugmöglichkeit in 4-18 m Höhe. Am Rande und zum Fußweg
hin stehen zwar einzelne Fichten, deren Höhe die anderen Bäume überragt, so dass
ein freies Anfliegen möglich wäre. Aber auch hier kommt es zu täglichen Störungen
durch Schüler und Spaziergänger.
Der Kuckuck ist auch an Siedlungsrändern antreffen. Als Art ist er zwar durch die
vielen unterschiedlichen Wirtsvögel (Teich- und Sumpfrohsänger, Bachstelze,
Neuntöter, Heckenbraunelle, Rotkehlchen sowie Grasmücken, Pieper und
Rotschwänze), die er für seine Reproduktion nutzt, sehr vielseitig in seinen
Lebensraumansprüchen, als Individuum sind die Kuckucksweibchen jedoch auf
bestimmte Arten spezialisiert nach denen z.B. auch die Farbe ihre Eier ausgerichtet ist.
Insgesamt ist der Kuckuck aber in einer geringen Siedlungsdichte anzutreffen u.a.
aufgrund seines rückläufigen Reproduktionserfolges im Zusammenhang mit dem
Klimawandel (viele seiner Wirtsvögel brüten mittlerweile früher als er selbst).
So konnte auch während zweier Begehungen keine Rufe des Vogels vernommen
werden. Das Vorkommen des Kuckucks wird also mit hoher Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen.
Brut- und Nahrungshabitat des Pirols sind feuchte, lichte und sonnige Laubwälder,
Auenbereiche und feuchte Wälder in Wassernähe. Hier baut er sein Nest bevorzugt
auf Eichen, Pappeln oder Erlen. Aber auch in Siedlungsbereichen, z.B. Parks mit
hohem Baumbestand kommt er vor. Insgesamt ist der Garten aufgrund der nicht den
Habitatansprüchen genügenden Gehölzen eher suboptimal und das Habitat des
Vogels mit 50 ha auch recht groß. Sonstige Hinweise auf den Vogel, wie z.B.
Lautäußerungen waren auch nicht zu vernehmen. Einschränkend lässt sich jedoch
sagen, dass der Gesang des Vogels zur Paarungszeit am deutlichsten hörbar ist.
Insgesamt lässt sich das Vorkommen des Vogls mit hoher Wahrscheinlichkeit aber
ausschließen.
Für die oben genannten Arten sind die Habitatbedingungen zumeist suboptimal,
Hinweise auf ihr Vorkommen sind außerdem nicht gegeben. Lediglich für den
Feldsperling wäre eine Brut im Bereich der Gebäude und für den Sperber in den
vorhandenen hohen Bäumen möglich.
Eisvogel und Baumfalke werden höchstens als Gäste auftreten da ihr Habitat im Falle
des Eisvogels, vor allem während der Brut an ein Gewässer gebunden ist und im Falle
des Baumfalken eine zu große Siedlungsnähe besteht.
Der Habicht, der seine Horste eher in Waldgebieten anlegt, könnte die Gartenfläche
jedoch dann und wann zur Nahrungssuche aufsuchen.
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ASP 1 zum Abriss der „Unteren Mühle“ und zum Bebauungsplan Nr. G 4, 1. Änderung in Nörvenich
AMPHIBIEN
Das Vorkommen der Wechselkröte ist unwahrscheinlich da sie grabefähige Ruderaloder Brachflächen in frühen Sukzessionsstadien benötigt, die hier nicht vorhanden
sind.
Der Springfrosch verbringt den größten Teil des Jahres in seinem Landlebensraum, die
verwilderte Gartenfläche wäre hier nicht geeignet da der Boden dicht mit Gräsern und
Stauden bewachsen ist und unterhalb der Bäume verdichtet und nicht grabbar ist. Der
südliche genutzte Gartenteil könnte geeignet sein, ist jedoch durch Zäune schwer
erreichbar, außerdem werden zur Reproduktion Weiher, kleine Teiche,
Wassergräben oder temporäre Gewässer genutzt. Diese sind jedoch in der
anthropogen überprägten Umgebung (Schule, Ortsstraße, Besiedlung, Sport- und
Veranstaltungswiesen) nicht vorhanden. Lediglich der, zur Laichablage zu schnell
fließende Neffelbach findet sich in nördliche Richtung.
3.3.2.
WIRKFAKTOR BAUGEBIET
BAU- ANLAGEN- UND BETRIEBSBEDINGTE WIRKUNGEN
Baubedingte Wirkungen resultieren aus der Baufeldräumung, dem Flächenzugriff,
sowie Wirkungen die sich aus dem Baubetrieb ableiten, wie Erdaushub, Bau der
Gebäude und Gestaltung der Außenanlagen.
Im Zuge der Baufeldräumung werden mehrere leer stehende Gebäude abgerissen
und ca. 3.000 m² extensiv gepflegte Gartenfläche mit Bäumen und Wiese sowie ca.
1.000 m² intensiv genutzte, teilweise strukturreiche Gartenfläche beseitigt.
Die Gebäude könnten Gebäudebrütern zum Nestbau und Fledermäusen als Schlafoder Überwinterungsort bzw. Standort für ihre Wochenstuben dienen (siehe ASP I
Straube). Die Kronen und Stämme der Gehölze sind potentielle Neststandorte oder
Schlafplätze für Fledermäuse. Wochenstuben sind in den Gehölzen aufgrund deren
geringer Größe bzw. nicht vorhandener, genügend großer Höhlen, nicht zu erwarten.
Mit Bodenbrütern (zumeist Feldvogelarten) ist ebenfalls aufgrund der zahlreichen
Vertikalstrukturen nicht zu rechnen.
Für einige Arten könnte die Fläche voraussichtlich auch eine Bedeutung als Nahrungsoder Jagdhabitat haben. Dies gilt für Fledermäuse sowie planungsrelevante und
sonstige europäische Vogelarten gleichermaßen.
Das Karree zwischen Medardusstraße und Kastanienweg stellt außerdem eine
Grünverbindung zwischen innerörtlichen grünen Freiflächen und der Neffelbachaue
dar. Diese Verbindung wird durch die Beanspruchung des „Alte-Mühle-Geländes“
eingeschränkt, was für einige Fledermausarten sowie vorwiegend sonstige europäische
Vogelarten, die weiter in die Siedlungsbereiche vordringen von Bedeutung sein kann.
Aus diesem Grunde sind Minderungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen möglichst auch auf
diese Funktion hin auszurichten.
Bei den Bauarbeiten entstehen, neben dem Flächenzugriff, vor allem akustische und
optische Auswirkungen, sowie Staubemissionen, auch über die Eingriffsfläche hinaus.
Ein Meidungsverhalten störungsempfindlicher Arten kann das Resultat sein.
Vorbelastungen bestehen durch den Schulbetrieb. Die Wirkung infolge des Baubetriebes wirkt nur temporär.
Die anlagenbedingte Wirkung der Baumaßnahme ist der bleibende Flächen- und damit
dauerhafte Lebensraumverlust. Dies trifft auf die eigentliche Eingriffsfläche (Gebäude,
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ASP 1 zum Abriss der „Unteren Mühle“ und zum Bebauungsplan Nr. G 4, 1. Änderung in Nörvenich
Gartenflächen mit Bäumen, Kleingehölzen und Spontanvegetation), sowie voraussichtlich auch auf die Gehölze entlang des nördlich vorbeiführenden Weges zu.
Im Zuge der Projektumsetzung entstehen großflächig Versiegelungen durch Bebauung
und Parkplatzflächen. In den Randbereichen sind darüber hinaus Pflanzflächen
vorgesehen.
Die Biotopverbindungsfunktion der Fläche geht dauerhaft verloren, was für manche
Fledermausarten sowie europäische Vogelarten von Bedeutung sein könnte
(Fledermäuse sieh gesondertes Gutachten ASP1 und ASP 2 von Straube). Hier sollte
ggf. durch Minderungmaßnahmen eingegriffen werden
Betriebsbedingte Wirkungen sind der zusätzliche Verkehr durch Anlieferung und
Kunden, sowie die daraus entstehenden Lärm- und Lichtimmissionen während der
Betriebsstunden. Diese Immissionen wirken auch über das Plangebiet hinaus.
SÄUGETIERE/FLEDERMÄUSE
Die ASP I (Fledermäuse) ermittelte nur wenige Hinweise auf Fledermäuse. Nur im
alten Mühlengebäude und an einem Fenster auf der Ostseite des ungenutzten
Wohngebäudes wurden einzelne Kotkrümel entdeckt. Außerdem existiert eine
Spechthöhle im nordöstlichen Walnussbaum, die sich als ungenutzt herausgestellt hat.
Grundsätzlich ist ein Vorkommen aller planungsrelevanten Fledermausarten an den
Gebäuden möglich, Wochenstuben und Winterquartiere sind unwahrscheinlich,
Zwischen- u. Paarungsquartiere sowie Quartiere von Einzeltieren aber möglich.
Die Tiere nutzen das Gelände voraussichtlich zur Jagd. Eine weitere Untersuchung
wurde in die Wege geleitet und bestätigt die 1. Untersuchung
Das Vorkommen der Haselmaus mit Ruhe- und Fortpflanzungsstätten wird aufgrund
des Fehlens eindeutiger Fraßspuren und Nester sowie nur einer einmaligen
Beobachtung als unwahrscheinlich angesehen.
Die Bebauung und spätere Nutzung des Geländes führt zu einem Lebensraumverlust
und zunehmenden Lärm- und Lichtimmissionen, die sich je nach Art unterschiedlich
auswirken. Einzelne Arten können das zusätzliche Licht zur Insektenjagd nutzen, die
meisten werden jedoch davon abgeschreckt. Die zusätzlichen Lichtimmissionen
wirken zumeist über die eigentliche Eingriffsfläche hinaus.
VÖGEL
Da zunächst keine vertiefende Vogelkartierung für das Plangebiet durchgeführt werden
konnte, war die Nutzung des Geländes durch die planungsrelevanten Arten Sperber,
Feldsperling und Steinkauz sowie sonstige europäische Vogelarten nicht
auszuschließen. Es war zu erwarten, dass es durch Abriss und Neubau zum Konflikt
mit dem § 44 BNatSchG kommen würde. Für diese Vogelarten wäre die Fläche als
Brut- und/oder Nahrungshabitat geeignet.
Genauso wie für europäische Vogelarten, für die der Garten darüber hinaus eine
Funktion als Biotopverbindung haben könnte.
Störungen der Avifauna durch zusätzlichen Lärm- und Lichtimmissionen sind möglich,
jedoch ist hier auch die Vorbelastung durch das Schulzentrum und die abendliche
Nutzung der Turnhalle zu berücksichtigen.
Die zentrale Lage des neuen Marktes bietet den Anliegern die Möglichkeit zu Fuß oder
per Rad ihre Einkäufe zu erledigen, was Immissionen vermeiden hilft.
Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel, Düren
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ASP 1 zum Abriss der „Unteren Mühle“ und zum Bebauungsplan Nr. G 4, 1. Änderung in Nörvenich
Die vertiefende Regelkartierung der Avifauna durch den Biologen Michael Straube
konnte das Vorkommen planungsrelevanter Arten nicht bestätigen.
Eine mögliche Beeinträchtigung sonstiger europäischer Vogelarten kann durch eine
Bauzeitenregelung in Bezug auf die Baufeldräumung vermieden werden. Die im Zuge
der Eingriffsregelung notwendig werdende Ausgleichsmaßnahme sollte möglichst eine
funktionale Ausgleichsfunktion für die wegfallende Baumwiese besitzen.
AMPHIBIEN
Auch für die Artengruppe der Amphibien sind laut ASP II keine planungsrelevanten
Arten zu erwarten. Der Garten wird allerdings Lebensraum von Berg- und
Teichmolch, Erdkröte und Grasfrosch sein. Im angrenzenden Garten riefen
Teichfrösche. Die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen der ASP II sind zu
berücksichtigen.
3.3.3.
KONFLIKTTRÄCHTIGE ARTEN
FLEDERMÄUSE
Laut ASP I (Fledermäuse) von Straube können alle genannten 13 Fledermausarten
aufgrund des zutreffenden Lebensraumes auf dem Gelände vorkommen. Außerdem
wurden vereinzelt Kotkrümel entdeckt. Die Fundstellen befinden sich teilweise auch
innerhalb der Gebäude (Mühlengebäude). Aus diesem Grunde empfahl der Gutachter
eine vertiefende ASP II mit Daueraufzeichnungen durchzuführen, um zu klären welche
Arten vorkommen und ob sich auf dem betroffenen Gelände auch Quartiere
(Schlafplätze, Winterquartiere oder Wochenstuben) befinden. Die Feldarbeiten
wurden in 2016 durchgeführt.
PLANUNGSRELEVANTE VOGELARTEN
Konflikte mit den Verbotstatbeständen des § 44 BNatSchG sind nicht zu erwarten,
auch nicht für Sperber, Feldsperling und Steinkauz. Eine zwischenzeitlich durchgeführte
regelgerechte Vogelkartierung konnte keine planungsrelevante Art bestätigen.
SONSTIGE EUROPÄISCHE VOGELARTEN
Auch von den sonstigen europäischen Vogelarten könnten Brutstätten im Zuge der
Beanspruchung von Gebäuden und Vegetation betroffen sein. Bei der Begehung
wurden alte, jedoch keine aktuellen Vogelnester im linken Wohngebäude festgestellt.
Dies kann durch eine Bauzeitenregelung berücksichtigt werden.
Die Biotopverbindungsfunktion der Fläche, die vor allem den Arten der
Siedlungsbereiche zugutekommt, sollte durch Baumpflanzungen auf dem späteren
Einkaufsgelände unterstützt werden.
Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel, Düren
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ASP 1 zum Abriss der „Unteren Mühle“ und zum Bebauungsplan Nr. G 4, 1. Änderung in Nörvenich
4.
STUFE II: VERTIEFENDE PRÜFUNG DER VERBOTSTATBESTÄNDE
4.1.
PRÜFUNG AUF DAS VERLETZUNGS- ODER TÖTUNGSVERBOT (§ 44
ABS. 1 NR. 1 BNatSchG)
Die größte Gefährdung für eine Verletzung oder Tötung planungsrelevanter Arten
besteht normalerweise in der Reproduktionsphase da in diese Phase, die Vögel (inkl.
Junge) ortsgebunden und besonders sensibel gegenüber äußeren Einflüssen sind.
Die zunächst möglichen Arten Sperber, Feldsperling und Steinkauz konnten im Zuge
einer vertiefenden Untersuchung durch das Büro Straube nicht bestätigt werden.
Auch für Fledermäuse könnten vor allem im Gebäude Balz- oder Zwischenquartiere
betroffen sein. Deshalb sind eine Bauzeitenregung und besondere Vorsichtsmaßnahmen zum Abriss zu beachten.
4.2.
PRÜFUNG AUF DAS STÖRUNGSVERBOT
(§ 44 ABS. 1 NR. 2 BNatSchG)
Störungen im Sinne des Störungsverbotes müssen so wesentlich sein, dass sie dazu
führen, dass Standorte aufgegeben werden oder essenzielle Wechselbezüge, wie
Transferflüge nicht mehr stattfinden können. Sie erfüllen nur dann einen
Verbotstatbestand, wenn der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art
verschlechtert wird. Dies spielt vor allen Dingen für Arten mit ungünstigem oder sogar
schlechtem Erhaltungszustand und dabei selten vertretenen Habitatstrukturen eine
Rolle.
Die Bedeutung der Fläche als Nahrungshabitat ist, in Bezug auf die untersuchten
Artengruppen nicht essentiell.
Eine Störung planungsrelevanter Vogelarten kann aufgrund deren Nichtvorhandenseins
ausgeschlossen werden. Die Störung sonstiger europäischer Vogelarten wäre möglich
da die Fläche eine Biotopverbindungsfunktion besitzt.
Durch den Wegfall der linienhaften Gehölzstruktur entlang des nördlichen Weges
könnten Fledermäuse in ihrem Flugverhalten gestört werden. Dem ist durch
Neupflanzungen entgegenzuwirken. Weitere Störungen könnten durch künftige
Lichtimmissionen beim Bau und durch den Discounter entstehen. Hier sind
Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen.
4.3.
PRÜFUNG AUF DAS ZERSTÖRUNGSVERBOT VON
FORTPFLANZUNGS- UND RUHESTÄTTEN (§ 44 ABS. 1 NR. 3
BNatSchG)
Durch die Berücksichtigung einer Bauzeitenregelung in Bezug auf die Baufeldräumung
kann hier eine Betroffenheit durch Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
verhindert werden.
Planungsrelevante Arten sind nicht betroffen.
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ASP 1 zum Abriss der „Unteren Mühle“ und zum Bebauungsplan Nr. G 4, 1. Änderung in Nörvenich
4.4.
PRÜFUNG AUF DAS ENTNAHMEVERBOT WILD LEBENDER
PFLANZEN DER BESONDERS GESCHÜTZTEN ARTEN; BESCHÄDIGUNGSVERBOT DER ENTSPRECHENDEN
STANDORTE (§ 44 (1) Nr. 4 BNatSchG)
Mit dem Vorkommen besonders geschützter Pflanzenarten ist an diesem Standort
aufgrund der intensiven Nutzung nicht zu rechnen.
5.
VERMEIDUNGS- UND VERMINDERUNSMASSNAHMEN
ZUM BAU, BESTAND UND BETRIEB DER ANLAGE:
Um eine Erfüllung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG
während der Bauphase und durch den Betrieb des Baugebietes ausschließen zu
können sind für Vögel folgende Maßnahmen zu ergreifen:
Das Baufeld ist außerhalb der Brutzeit, also von Anfang September bis Ende
Februar von den zu rodenden Gehölzen freizumachen. (Dies gilt auch für den
überhängenden Ast einer Esche vom westlich angrenzenden Grundstück)
Ansonsten sind die Gehölze der angrenzenden Grundstücke vor den
Beeinträchtigungen der Baumaßnahme gem. DIN 18 920 zu schützen.
Werden beim Abbruch des Gebäudes Vogelbruten oder nicht selbständige
Jungvögel gefunden, sind die Arbeiten zu unterbrechen und Maßnahmen zum
Schutz der Brut zu ergreifen. Werden die Gebäude in der brutfreien Zeit von
Anfang September bis Ende Februar abgerissen, so entfällt dies.
Bei der Beleuchtung der Baustelle, sollte auf helle (weiße) Lampen mit hohem
UV-Anteil verzichtet werden, da diese nachtaktive Vögel abschrecken.
Bei der Beleuchtung des künftigen Discounters sollte im Hinblick auf die
angrenzenden westlich und nördlich liegenden naturnahen Strukturen eine
weit reichende horizontale Lichtabstrahlung verhindert werden.
Die vorhandenen Bäume auf der „Turnhallenseite“ des nördlichen Weges
sollten durch weitere Baumpflanzungen lebensraumtypischer Art zu einer
linienhaften Struktur ergänzt werden
Bepflanzbare Bereiche des künftigen Discounter-Geländes sollten mit
bodenständigen Gehölzen (Bäume, Sträucher) bepflanzt werden.
Die, im Zuge der Eingriffsregelung bereitzustellende Ausgleichsfläche sollte
möglichst die Funktionen der wegfallenden Baumwiese aufgreifen.
Für Fledermäuse sind folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen gem.
ASP 1 vorzusehen. Ggf. sind noch zusätzliche Maßnahmen der in Bearbeitung
befindlichen ASP 2 zu berücksichtigen:
Information der Bauunternehmer, der beteiligten Arbeiter und des
Auftraggebers über Fledermäuse und die gesetzliche Notwendigkeit ihres
Schutzes
Im Falle des Fundes von Fledermäusen beim Abbruch oder im Vorfeld (etwa
Auftreten weiterer deutlicher Kotspuren an anderer Stelle) sind die Arbeiten
sofort zu unterbrechen. Verletzte Tiere sind zu bergen und ein Sachverständiger ist hinzuzuziehen.
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ASP 1 zum Abriss der „Unteren Mühle“ und zum Bebauungsplan Nr. G 4, 1. Änderung in Nörvenich
5.1.
AUSGLEICHSMASSNAHMEN
5.2.
Die ASP I (Fledermäuse) vermutet Fledermausquartiere im Plangebiet, hier ist
Ersatz zu schaffen. Art und Umfang ergeben sich im Zuge der ASP II.
Im Zuge der ASP II wurde eine avifaunistische Regelkartierung vorgenommen,
die keine planungsrelevante Art bestätigen konnte, somit werden auch keine
Verbotstatbestände des §44 BNatSchG hinsichtlich Vögel erfüllt und keine
Ausgleichsmaßnahmen notwendig.
FREIWILLIGE MASSNAHMEN
6.
Bei der Beleuchtung der Baustelle muss - v.a. im Sommerhalbjahr- auf helle
(weiße) Lampen mit hohem UV-Anteil verzichtet werden, da sie nachtaktive
Wirbeltiere (v.a. Eulen und einige Fledermausarten) abschrecken können.
Aufgrund der benachbarten Gehölze, Grünlandflächen und des nahen
Nörvenicher Waldes muss eine weit reichende, horizontale Lichtabstrahlung
von der neuen Bebauung in nördliche (Weg, Wiese)und westliche Richtung
(Garten) dauerhaft vermieden werden.
Am Gebäude dürfen keine Geräte eingesetzt werden, die zu
Ultraschallimmissionen außerhalb des UG führen.
Entlang des benachbarten Weges sollte zumindest einseitig eine Baumreihe als
Leitstruktur und Jagdgebiet für Fledermäuse bestehen bleiben oder angepflanzt
werden.
Die, im Zuge der Eingriffsregelung notwendig werdende Ausgleichsfläche ist
möglichst in der Neffelbachaue und als Wiese, Baumwiese oder
Gehölzpflanzung anzulegen .
ZUSAMMENFASSUNG
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung ergibt sich aus den
Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Mit den
Regelungen der §§ 44 Abs. 1,5,6 und 45 Abs. 7 BNatSchG sind die entsprechenden
Vorgaben der FFH-Richtlinie (Art. 12, 13 und 16 FFH-RL) und der VogelschutzRichtlinie (Art. 5, 9 und 13 V-RL) in nationales Recht umgesetzt worden. Es bedarf
keiner Umsetzung durch die Länder, da das Artenschutzrecht unmittelbar gilt.
Gem. des § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG gilt darüber hinaus ein Verletzungs- und
Tötungsverbot, ein Störungsverbot und ein Zerstörungsverbot für Fortpflanzungs- und
Ruhestätten für besonders geschützte und bestimmte andere Tierarten.
Für das vom Bebauungsplan betroffene Messtischblatt 5105 (Nörvenich) Quadrant 4
und die Lebensraumtypen „Kleingehölze“ „Gärten“ „Fettwiese“und „Gebäude“ gelten
insgesamt 39 Arten als planungsrelevant, 11 Säugetierarten, allesamt Fledermäuse, 26
Vogel- und 2 Amphibienarten. Weiterhin wurde von einer Anwohnerin noch die
Haselmaus als planungsrelevantes Säugetierart genannt.
In einer gesonderten ASP I (Dipl. Biologe Michael Straube) wurden insgesamt 13
Fledermausarten für den eigentlichen Messtischblatt-Quadranten und die 8
umgebenden berücksichtigt und untersucht. Für die sonstigen Arten wurde zunächst
keine faunistische Kartierung sondern eine Prüfung nach dem „worst-case-Prinzip“
durchgeführt.
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ASP 1 zum Abriss der „Unteren Mühle“ und zum Bebauungsplan Nr. G 4, 1. Änderung in Nörvenich
Zunächst erfolgte über die Analyse des Wirkfaktors Lebensraum ein Ausschluss all der
planungsrelevanten Arten, für die das vorgefundene Habitat nicht geeignet ist.
Potentiell mögliche Arten haben entweder ihre Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätte
innerhalb der Eingriffsfläche oder in den angrenzenden Strukturen, nutzen die
Eingriffsfläche zum Jagen oder für Transfer-Bewegungen.
Gefährdungen können durch die Bauarbeiten, die Bebauung an sich oder durch deren
Betrieb hervorgerufen werden.
Im Laufe des Jahres 2016 wurde eine vertiefende Artenschutzprüfung (ASP II) für
Fledermäuse und Vögel durchgeführt. Diese liegt zwar noch nicht abschließend vor,
ein Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten kann jedoch bereits zu diesem
Zeitpunkt für das Plangebiet ausgeschlossen werden.
Durch folgende genannten Maßnahmen (Kurztext) kann die Erfüllung der
Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG für Vögel und Amphibien
vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden. Seltene Pflanzenarten sind auf den
intensiv genutzten Flächen nicht zu erwarten.
VÖGEL
Das Baufeld außerhalb der Brutzeit von Gehölzen und Gebäuden freimachen.
Gehölze der angrenzenden Grundstücke gem. DIN 18 920 zu schützen.
Beim Auffinden von Vogelbruten oder nicht selbständiger Jungvögel, Arbeiten
unterbrechen und Maßnahmen zum Schutz ergreifen.
Verzicht auf helle (weiße) Beleuchtung mit hohem UV-Anteil auf der Baustelle.
Verzicht auf weit reichende horizontale Lichtabstrahlung am Discounter.
Anpflanzung von bodenständige Bäumen und Sträuchern in den
Randbereichen des Parkplatzes und auf der „Turnhallenseite“ des nördlichen
Weges,
Die Ausgleichsfläche (Eingriffsregelung) sollte möglichst in der Neffelbachaue als
Wiese, Baumwiese oder Gehölzpflanzung angelegt werden.
Bei der Untersuchung auf Fledermäuse wurde – wenn auch unerwartet wenig- so
doch Fledermauskot entdeckt. Außerdem ist der gebotene Lebensraum optimal für
Fledermäuse. Neben den genannten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen gab
es deshalb einen weiteren Untersuchungsbedarf, der ihm Zuge einer ASP II durchgeführt wurde. Da der Abschlussbericht derzeit noch nicht abschließend vorliegt,
werden vorerst folgende Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen genannt;
FLEDERMÄUSE
Information der Bauunternehmer, der beteiligten Arbeiter und des Auftraggebers über Fledermäuse und deren Schutzes
Beim Auffinden von Fledermäusen oder weiterer deutlicher Kotspuren
Arbeiten sofort unterbrechen. Verletzte Tiere bergen und Sachverständigen
hinzuzuziehen.
Bei der Beleuchtung der Baustelle auf helle (weiße) Lampen mit hohem UVAnteil verzichten
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ASP 1 zum Abriss der „Unteren Mühle“ und zum Bebauungsplan Nr. G 4, 1. Änderung in Nörvenich
7.
Bei der Beleuchtung des Discounters weit reichende horizontale
Lichtabstrahlung vor allem Richtung Norden und Westen verhindern.
Entlang des benachbarten Weges ist zumindest einseitig eine Baumreihe als
Leitstruktur und Jagdgebiet für Fledermäuse zu erhalten bzw. angepflanzt zu
werden.
QUELLENVERZEICHNIS
BUNDESMINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ UND REAKTORSICHERHEIT
(HRSG.): Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) Letzte Neufassung vom 29. Juli 2009, in Kraft getreten am 1. März 2010.
MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND
VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2007): Geschütze Arten In Nordrhein-Westfalen.
Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen. Düsseldorf.
MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND
VERBRAUCHERSCHUTZ NRW: Landschaftsinformationssammlung, Düsseldorf.
LANUV (2014): Planungsrelevante Arten in NRW: Liste mit Ampelbewertung des Erhaltungszustandes (23.12.14) – Online Version unter:
http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/web/babel/media/ampelbewertung_planungsrelevante_arten.pdf.
MKULNV (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von
Vorhaben. - Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft,
Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz,
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NordrheinWestfalen vom 22.12.2010.
DIPL. BIOLOGE MICHAEL STRAUBE (2015) : Artenschutzprüfung Stufe I (Fledermäuse) für den
Abriss mehrerer Gebäude auf dem Gelände der Unteren Mühle in Nörvenich,
Wegberg im September 2015
DIPL. BIOLOGE MICHAEL STRAUBE (2016) : Artenschutzprüfung Stufe II (Fledermäuse, Vögel)
für den Bebauungsplan G 4, 1. Änderung in Nörvenich, Wegberg Dezember 2016
(mündliche Vorinformation)
Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel, Düren
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