Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
132 kB
Datum
17.12.2015
Erstellt
01.12.15, 08:34
Aktualisiert
01.12.15, 08:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage I zur Beschlussvorlage 190/2015
Neue Fassung
Entgeltordnung für die sonstige Nutzung des Straßeneigentums nach § 23 Straßenund Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) vom 18.07.2013 in
der zurzeit gültigen Fassung
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe i) der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) zuletzt
geändert durch Gesetz vom 24.05.2011 i. V. m. § 23 Straßen- und Wegegesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 in der zur Zeit
geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Nörvenich in seiner Sitzung am 17.12.2015.
folgende Entgeltordnung beschlossen:
§ 1 Begriffsbestimmung
(1) Für die Einräumung von Rechten zur sonstigen Nutzung des gemeindlichen
Straßeneigentums nach § 23 Straßen- und Wegegesetz des Landes NordrheinWestfalen sind bürgerlich-rechtliche Entgelte zu zahlen. Die Nutzung und das Entgelt
sind durch privatrechtlichen Gestattungsvertrag zu sichern.
(2) Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach dem als Anlage beigefügten Entgelttarif. Er
ist Bestandteil dieser Entgeltordnung. Die Entgelte werden nach Maßgaben des
Entgelttarifes vom Entgeltschuldner entweder einmalig oder jährlich erhoben. Für
Einmalzahlungen werden 20 Jahresentgelte zugrunde gelegt, was nicht zur Folge hat,
dass nach Ablauf von 20 Jahren die Überlassung entgeltfrei erfolgt.
§ 2 Geltungsbereich
Die Entgeltordnung findet Anwendung auf die im Eigentum der Gemeinde Nörvenich
stehenden Gemeindestraßen
einschließlich Wege, Plätze, Wirtschaftswege und deren Nebenanlagen, Grün- und
Ausgleichsflächen sowie Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Ortsdurchfahrten von
Landesstraßen, Kreisstraßen und sonstigen öffentlichen Straßen, sofern die beantragte
Benutzung des Straßeneigentums nicht durch spezialgesetzliche Bestimmungen oder
Konzessionsverträge geregelt ist. Die sonstige Nutzung im Sinne dieser
Entgeltordnung ist die Einräumung eines bürgerlichen Rechts zur Benutzung des
Straßeneigentums der Gemeinde Nörvenich nach den Bestimmungen des § 23
Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) durch
Über- und Unterbauungen und Einbauten.
§ 3 Nutzungsdauer
Die Laufzeit von längstens 20 Jahren soll nicht überschritten werden, es sei denn die
Nutzung bedarf aufgrund ihrer Art und Bedeutung einer längeren Laufzeit.
§ 4 Erlaubnis
Für die sonstige Nutzung des Straßeneigentums der Gemeinde
Nörvenich durch Über- und Unterbauungen und Einbauten
ist von dem Benutzer/Gestattungsnehmer vorab formlos die
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Erlaubnis bei der Gemeinde Nörvenich zu beantragen. Im Falle dessen, dass die
Gemeinde Nörvenich der sonstigen
Nutzung nach Prüfung des Antrages zustimmt, erfolgt dies durch Abschluss eines
entgeltlichen Gestattungsvertrages
zwischen der Gemeinde Nörvenich und dem Benutzer/ Gestattungsnehmer. Die Höhe
des Entgeltes richtet sich nach
den Vorschriften dieser Entgeltordnung.
§ 5 Entgeltschuldner
(1) Zur Zahlung des Entgeltes ist verpflichtet
-
derjenige, der mit der Gemeinde Nörvenich den Gestattungsvertrag abschließt,
-
derjenige, der das Entgelt durch eine abgegebene oder der Gemeinde
Nörvenich mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
-
derjenige, der für das Entgelt eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 6 Pflichten des Gestattungsnehmers
(1) Der Benutzer/Gestattungsnehmer hat sich in dem Gestattungsvertrag zur verpflichten,
für alle sich aus der Benutzung ergebenden Schäden aufzukommen, die Gemeinde
Nörvenich von Ansprüchen Dritter freizustellen, etwaige Anlagen ordnungsgemäß zu
unterhalten, auf Verlagen der Gemeinde Nörvenich zu ändern sowie bei Beendigung
des Vertragsverhältnisses zu beseitigen und das Eigentum der Gemeinde Nörvenich
(bspw. Straße, Bankett, Wirtschaftsweg)
ordnungsgemäß wiederherzustellen. Außerdem ist festzulegen, welche Vorkehrungen
im Einzelfall zum Schutz des
Gemeindeeigentums (bspw. Straße) und des Verkehrs zu
treffen sind.
(2)Der Benutzer/Gestattungsnehmer hat sich außerdem
vertraglich zu verpflichten, der Gemeinde Nörvenich alle
Kosten zu ersetzen, die dieser durch die Nutzung zusätzlich
entstehen.
(3)In den Vertrag ist eine Bestimmung mit aufzunehmen, dass der
Benutzer/Gestattungsnehmer bei Kündigung des Vertrages, bei
Sperrung, Änderung oder Einziehung des Gemeindeeigentums
keinen Ersatzanspruch gegen die Gemeinde Nörvenich geltend
machen kann.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.
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Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der Rat der Gemeinde Nörvenich hat in seiner Sitzung am 17.12.2015 die vorstehende
Neufassung der Entgeltordnung für die sonstige Nutzung des Straßeneigentums nach § 23
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG) beschlossen.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 zuletzt geändert
durch Gesetz vom 24.05.2011 die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO
NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht
mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
oder
ein
vorgeschriebenes
b. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c. der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Nörvenich
gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
die den Mangel ergibt.
Nörvenich, den 17.12.2015
Dr. Timo Czech
Bürgermeister
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Anlage zu § 1 Abs. 2 der Entgeltordnung für die sonstige Nutzung des Straßeneigentums
nach § 23 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein- Westfalen (StrWG NRW)
in der zurzeit gültigen Fassung
Entgelttarif
Ziffer
1
1.1
Jahresentgelt
4,00 €/ lfdm
12,00 € / lfdm
2
2.1
2.2
Benutzungsart
Kabel
Fernmelde- und kV-kabel,
die nicht der Versorgung
des Gemeindegebietes
dienen
Rohrleitung u. Kanäle
bis DN 500
über DN 500-1000
2.3
über DN 1000
7,00 € / lfdm
2.4
Pipeline zum Transport
von Kraft-, Betriebs- oder
anderen wassergefährdenen
Stoffen
Bauliche Anlagen i.S. von
§ 2 Landesbauordnung
(BauO NW)
Schachtbauwerke,
Fundamente für Pfosten,
Masten, Hydranten,
Kontrollschächte,
Schaltkästen, Regler,
Alarmanlagen u.a.
bis 1 qm
über 1 qm je angefangener
qm
12,00 € / lfdm
Anlagen bis 5 cm Breite
oder Stärke (z.B.
Schutzgitter
Schaffung von
barrierefreien Zugängen
bzw. Errichtung von
baulichen Anlagen zur
Verbesserung der
Lebensverhältnisse von
Behinderten und älteren
Menschen /z.B. so
genannte
Behindertenrampen
bis 10 qm in Anspruch
genommene Fläche
4,00 € /lfdm
mindestens
24,00 €
3
3.1
3.1.1
3.1.2
3.1.3
3.2
3.2.1
einmalig
5,00 € / lfdm
6,00 € / lfdm
17,00 €
33,00 €
110,00 €
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3.2.2
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über 10 qm in Anspruch
genommene Fläche
Nichtöffentliche
Maßnahmen von
Körperschaften / Anstalten
des öffentlichen Rechts
220,00 €
3,00 € / lfdm
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