Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage I zur Beschlussvorlage 190/2015)

Daten

Kommune
Nörvenich
Größe
132 kB
Datum
17.12.2015
Erstellt
01.12.15, 08:34
Aktualisiert
01.12.15, 08:34
Beschlussvorlage (Anlage I zur Beschlussvorlage 190/2015) Beschlussvorlage (Anlage I zur Beschlussvorlage 190/2015) Beschlussvorlage (Anlage I zur Beschlussvorlage 190/2015) Beschlussvorlage (Anlage I zur Beschlussvorlage 190/2015) Beschlussvorlage (Anlage I zur Beschlussvorlage 190/2015)

öffnen download melden Dateigröße: 132 kB

Inhalt der Datei

Anlage I zur Beschlussvorlage 190/2015 Neue Fassung Entgeltordnung für die sonstige Nutzung des Straßeneigentums nach § 23 Straßenund Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) vom 18.07.2013 in der zurzeit gültigen Fassung Aufgrund des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe i) der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2011 i. V. m. § 23 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Nörvenich in seiner Sitzung am 17.12.2015. folgende Entgeltordnung beschlossen: § 1 Begriffsbestimmung (1) Für die Einräumung von Rechten zur sonstigen Nutzung des gemeindlichen Straßeneigentums nach § 23 Straßen- und Wegegesetz des Landes NordrheinWestfalen sind bürgerlich-rechtliche Entgelte zu zahlen. Die Nutzung und das Entgelt sind durch privatrechtlichen Gestattungsvertrag zu sichern. (2) Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach dem als Anlage beigefügten Entgelttarif. Er ist Bestandteil dieser Entgeltordnung. Die Entgelte werden nach Maßgaben des Entgelttarifes vom Entgeltschuldner entweder einmalig oder jährlich erhoben. Für Einmalzahlungen werden 20 Jahresentgelte zugrunde gelegt, was nicht zur Folge hat, dass nach Ablauf von 20 Jahren die Überlassung entgeltfrei erfolgt. § 2 Geltungsbereich Die Entgeltordnung findet Anwendung auf die im Eigentum der Gemeinde Nörvenich stehenden Gemeindestraßen einschließlich Wege, Plätze, Wirtschaftswege und deren Nebenanlagen, Grün- und Ausgleichsflächen sowie Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Ortsdurchfahrten von Landesstraßen, Kreisstraßen und sonstigen öffentlichen Straßen, sofern die beantragte Benutzung des Straßeneigentums nicht durch spezialgesetzliche Bestimmungen oder Konzessionsverträge geregelt ist. Die sonstige Nutzung im Sinne dieser Entgeltordnung ist die Einräumung eines bürgerlichen Rechts zur Benutzung des Straßeneigentums der Gemeinde Nörvenich nach den Bestimmungen des § 23 Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) durch Über- und Unterbauungen und Einbauten. § 3 Nutzungsdauer Die Laufzeit von längstens 20 Jahren soll nicht überschritten werden, es sei denn die Nutzung bedarf aufgrund ihrer Art und Bedeutung einer längeren Laufzeit. § 4 Erlaubnis Für die sonstige Nutzung des Straßeneigentums der Gemeinde Nörvenich durch Über- und Unterbauungen und Einbauten ist von dem Benutzer/Gestattungsnehmer vorab formlos die Seite 1 Anlage I zur Beschlussvorlage 190/2015 Erlaubnis bei der Gemeinde Nörvenich zu beantragen. Im Falle dessen, dass die Gemeinde Nörvenich der sonstigen Nutzung nach Prüfung des Antrages zustimmt, erfolgt dies durch Abschluss eines entgeltlichen Gestattungsvertrages zwischen der Gemeinde Nörvenich und dem Benutzer/ Gestattungsnehmer. Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach den Vorschriften dieser Entgeltordnung. § 5 Entgeltschuldner (1) Zur Zahlung des Entgeltes ist verpflichtet - derjenige, der mit der Gemeinde Nörvenich den Gestattungsvertrag abschließt, - derjenige, der das Entgelt durch eine abgegebene oder der Gemeinde Nörvenich mitgeteilte Erklärung übernommen hat, - derjenige, der für das Entgelt eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner. § 6 Pflichten des Gestattungsnehmers (1) Der Benutzer/Gestattungsnehmer hat sich in dem Gestattungsvertrag zur verpflichten, für alle sich aus der Benutzung ergebenden Schäden aufzukommen, die Gemeinde Nörvenich von Ansprüchen Dritter freizustellen, etwaige Anlagen ordnungsgemäß zu unterhalten, auf Verlagen der Gemeinde Nörvenich zu ändern sowie bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zu beseitigen und das Eigentum der Gemeinde Nörvenich (bspw. Straße, Bankett, Wirtschaftsweg) ordnungsgemäß wiederherzustellen. Außerdem ist festzulegen, welche Vorkehrungen im Einzelfall zum Schutz des Gemeindeeigentums (bspw. Straße) und des Verkehrs zu treffen sind. (2)Der Benutzer/Gestattungsnehmer hat sich außerdem vertraglich zu verpflichten, der Gemeinde Nörvenich alle Kosten zu ersetzen, die dieser durch die Nutzung zusätzlich entstehen. (3)In den Vertrag ist eine Bestimmung mit aufzunehmen, dass der Benutzer/Gestattungsnehmer bei Kündigung des Vertrages, bei Sperrung, Änderung oder Einziehung des Gemeindeeigentums keinen Ersatzanspruch gegen die Gemeinde Nörvenich geltend machen kann. § 7 Inkrafttreten Diese Entgeltordnung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Seite 2 Anlage I zur Beschlussvorlage 190/2015 Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Rat der Gemeinde Nörvenich hat in seiner Sitzung am 17.12.2015 die vorstehende Neufassung der Entgeltordnung für die sonstige Nutzung des Straßeneigentums nach § 23 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG) beschlossen. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2011 die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, oder ein vorgeschriebenes b. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c. der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Nörvenich gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Nörvenich, den 17.12.2015 Dr. Timo Czech Bürgermeister Seite 3 Anlage I zur Beschlussvorlage 190/2015 Anlage zu § 1 Abs. 2 der Entgeltordnung für die sonstige Nutzung des Straßeneigentums nach § 23 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein- Westfalen (StrWG NRW) in der zurzeit gültigen Fassung Entgelttarif Ziffer 1 1.1 Jahresentgelt 4,00 €/ lfdm 12,00 € / lfdm 2 2.1 2.2 Benutzungsart Kabel Fernmelde- und kV-kabel, die nicht der Versorgung des Gemeindegebietes dienen Rohrleitung u. Kanäle bis DN 500 über DN 500-1000 2.3 über DN 1000 7,00 € / lfdm 2.4 Pipeline zum Transport von Kraft-, Betriebs- oder anderen wassergefährdenen Stoffen Bauliche Anlagen i.S. von § 2 Landesbauordnung (BauO NW) Schachtbauwerke, Fundamente für Pfosten, Masten, Hydranten, Kontrollschächte, Schaltkästen, Regler, Alarmanlagen u.a. bis 1 qm über 1 qm je angefangener qm 12,00 € / lfdm Anlagen bis 5 cm Breite oder Stärke (z.B. Schutzgitter Schaffung von barrierefreien Zugängen bzw. Errichtung von baulichen Anlagen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse von Behinderten und älteren Menschen /z.B. so genannte Behindertenrampen bis 10 qm in Anspruch genommene Fläche 4,00 € /lfdm mindestens 24,00 € 3 3.1 3.1.1 3.1.2 3.1.3 3.2 3.2.1 einmalig 5,00 € / lfdm 6,00 € / lfdm 17,00 € 33,00 € 110,00 € Seite 4 Anlage I zur Beschlussvorlage 190/2015 3.2.2 4 über 10 qm in Anspruch genommene Fläche Nichtöffentliche Maßnahmen von Körperschaften / Anstalten des öffentlichen Rechts 220,00 € 3,00 € / lfdm Seite 5