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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nörvenich G 41 - Ortsteil Nörvenich; hier: Beschlussfassung über a) die Billigung, b) die eingegangenen Stellungnahmen der Bürger/innen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung, c) die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung und d) die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB)

Daten

Kommune
Nörvenich
Größe
322 kB
Datum
28.01.2016
Erstellt
01.12.15, 08:34
Aktualisiert
17.12.15, 19:06

Inhalt der Datei

Gemeinde Nörvenich Vorlagen-Nr.: 184/2015 Der Bürgermeister (Legislaturperiode 2014-2020) HSG: 60.1 Sachbearbeiter: Elke Niederklapfer vom 26.11.2015 Beschlussvorlage - öffentlicher Teil An den Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss Rat Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss Rat 10.12.2015 17.12.2015 14.01.2016 28.01.2016 Bebauungsplan Nörvenich G 41 - Ortsteil Nörvenich; hier: Beschlussfassung über a) die Billigung, b) die eingegangenen Stellungnahmen der Bürger/innen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung, c) die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung und d) die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB I. Haushaltsmäßige Auswirkungen Die Vorlage berührt nicht den Etat II. Sachdarstellung: (bisherige Erläuterungen) Der Rat der Gemeinde Nörvenich hat in seiner Sitzung am 12.12.2013 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nörvenich G 41 – Ortsteil Nörvenich – beschlossen. Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt, nach Vorlage der notwendigen Planungsunterlagen die Bürgerbeteiligung (Darlegung und Anhörung) sowie die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Der Beschluss wurde durch die amtliche Bekanntmachung vom 07.01.2014 sowohl im offiziellen Bekanntmachungskasten in der Bahnhofstraße gegenüber Einmündung Kastanienweg als auch auf der Homepage der Gemeinde Nörvenich veröffentlicht. Darüber hinaus wurde auf die Bekanntmachung mittels Hinweisbekanntmachung in den Ortsteilen hingewiesen. Die Bürgerbeteiligung (Darlegung und Anhörung) gemäß § 3 BauGB hat am 02.07.2014 im Sitzungssaal der Gemeinde Nörvenich, Nörvenich, Rathausstraße 2, stattgefunden. Zu dieser Bürgerbeteiligung wurde durch Bekanntmachung vom 04.06.2014. die sowohl im offiziellen Bekanntmachungskasten in der Bahnhofstraße gegenüber Einmündung Kastanienweg als auf der Homepage der Gemeinde Nörvenich veröffentlicht wurde, eingeladen. Durch Hinweisbekanntmachungen in den Ortsteilen wurde ebenfalls hierauf hingewiesen. Darüber hinaus wurde im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Nörvenich, Nr. 12 vom 14.06.2014 zu dieser Bürgerbeteiligung eingeladen. Die betroffenen und benachbarten Grundstückseigentümer wurden zusätzlich durch Schreiben vom 02.06.2014 persönlich eingeladen. Folgende Anregungen und Bedenken der Öffentlichkeit sind im Rahmen der Bürgerbeteiligung bzw. schriftlich vorgetragen worden: Im Rahmen der Bürgerbeteiligung am 02.07.2014 wurden folgende Themen angesprochen und Fragen gestellt: 1. Kann die Einfahrtsstraße von der Zülpicher Straße näher an die Gärten G 40 angelegt werden? 2. Wie breit werden die neuen Straßen? 3. Es wird gebeten, bei der Planung den erforderlichen Abstand zu der Biogasanlage einzuhalten und dabei das Störfallrecht zu beachten. 4. Die Lage des Regenrückhaltebeckens wird kritisiert. 5. Es werden ausreichend öffentliche Besucherparkplätze gefordert. 6. Es wird nach den verkehrsberuhigenden Maßnahmen gefragt. 7. Es wird nach den Kaufpreisen im Baugebiet G 41 gefragt. 8. Es wird gefragt, ob die Höhe der Dächer festgesetzt wird. 9. Es wird nach dem Entwässerungskonzept gefragt. 10. Es wird gefragt, ob tektonische Störzonen im Baugebiet bekannt sind. 11. Es wird um Mitteilung gebeten, wer der Investor für das Plangebiet ist. 12. Es wird die Frage gestellt, ob ein Wirtschaftsweg am Baugebietsrand hergestellt wird. 13. Frage nach den dargestellten Grundstücksgrenzen. 14. Frage nach dem weiteren Verfahren. C. u. H.-J. M. vom 14.07.2014 Es wird kritisiert, dass der Mindestabstand zur Biogasanlage nicht eingehalten wird, und dass Lärmbelästigungen, die neuen Bewohner beeinträchtigen werden. Die Lage des geplanten Regenrückhaltebeckens wird für falsch eingestuft, es werden Probleme durch Wasserüberlauf, Rattenplage und höheres Gesundheitsrisiko gesehen. D. Z. vom 14.07.2014 Es wird befürchtet, dass der Bau des Neubaugebietes gegen die 12. BImSchVO verstoßen könnte. Es wird deshalb gebeten, den Bebauungsplan auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen. B. u. U. K. vom 15.07.2014 Es wird an die Sicherheit der neuen Bürger im Plangebiet appelliert aufgrund der angrenzenden Biogasanlage und kritisiert, dass der vorgeschriebene Sicherheitsabstand nicht eingehalten wird. S. u. L. K. vom 30.07.2014 Es wird mitgeteilt, dass bezüglich des geplanten Neubaugebietes Sicherheitsbedenken bestehen und daher eine Bitte um Prüfung an die Bauaufsicht der Bezirksregierung gesendet worden ist. Es wird darauf hingewiesen, dass den Reihenmittelhäusern im Heinrich-Kuß-Ring 86 und 88 durch die geplante Bebauung die Möglichkeit genommen wird, die Gartengrundstücke von außen zu betreten, was bisher durch die Gemeinde zugesichert war. Es wird um Prüfung alternativer Möglichkeiten gebeten. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 19.05.2014 hinsichtlich der Aufstellung des Bebauungsplanes Nörvenich G 41 – Ortsteil Nörvenich – informiert und um Abgabe einer Stellungnahme bis zum 20.06.2014 gebeten. Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben: 1. Bezirksregierung Köln - Dezernat 25 - Verkehr, IGVP und ÖPNV - Dezernat 35.4 - Denkmalschutz - (landes-/bundeseigene Denkmäler) - Dezernat 51 - Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei - (Schutzverordnungen) 3. Landschaftsverband Rheinland 5. Fernmeldeamt Düren 6. T-Mobile Deutschland GmbH 7. Vodafone D2 GmbH - Liegenschaften, Am Seestern 1, 40547 Düsseldorf 10. Landwirtschaftskammer Rheinland 11. 15. 16. 18. 19. 21. 22. 24. 25. 26. 27. 28. 30. 32. 33. 35. 36. 37. 38. 39. 41. 42. 43. 44. 46. 47. 48. 49. 50. 54. 55. Regionalforstamt Hocheifel-Zülpicher Börde Handwerkskammer Rheinland Kreishandwerkerschaft Rureifel Bistum Aachen RWE Power AG Wasserleitungszweckverband der Neffeltalgemeinden Gemeindeverwaltung Vettweiß Stadt Erftstadt - Umwelt- und Planungsamt Stadt Kerpen - Amt 16 Stadtverwaltung Düren Gemeindeverwaltung Kreuzau Rheinisches Amt für Denkmalpflege - Abtei Brauweiler Rheinischer Landwirtschaftsverband e. V. - Kreisbauernschaft Düren e.V. Dürener Kreisbahn GmbH Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - Sparte: Verwaltungsaufgaben Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Aachen Landeskirchenamt Evangelische Kirchengemeinde Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Jülich Kreispolizeibehörde Ruhrgas AG Bezirksregierung Düsseldorf - Luftfahrtbehörde Finanzamt Düren - Bewertungsstelle Gemeindebrandmeister, - Rathaus Eisenbahn-Bundesamt - Außenstelle Köln BVR Busverkehr Rheinland GmbH E.ON Ruhrgas AG Schutzgemeinschaft Deutscher Wald NRW e.V. RVE Regionalverkehr Euregio Maas-Rhein GmbH Wasserwerk Wissersheim-Rath Geschäftsführend: WZV der Neffeltalgemeinden Landesbüro der Naturschutzverbände NRW Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange teilten in Ihren Stellungnahmen mit, dass sie keine Anregungen, Bedenken und Hinweise zum Bebauungsplan vorbringen: T1 Bezirksregierung Köln - Dezernat 33, 02.06.2014 - Dezernat 54, 27.05.2014 T8 E-Plus Mobilfunk GmbH - Hauptverwaltung, 17.06.2014 T14 Industrie- und Handelskammer, 20.06.2014 T17 RWE Rhein-Ruhr AG, Regionalzentrum Westliches Rheinland - Netzplanung, 26.05.2014 T23 Gemeindeverwaltung Merzenich, 23.05.2014 T29 Deutsche Bahn AG Immobilien GmbH, 22.05.2014 T31 Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH, 23.05.2014 T45 Wasserverband Eifel-Rur, 22.05.2014 T52 PLE doc mbH, 23.06.2014, 05.06.2014 Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen abgegeben: Bezirksregierung Köln – Dezernat 52 – Abfallwirtschaft, 22.07.2014 Es wird auf die in direkter Nähe zum geplanten Wohngebiet liegende Biogasanlage Fa. P. hingewiesen. Die für die Erweiterung dieser Biogasanlage abgegebene Stellungnahme des Dezernats 53 vom 27.03.2012 ist der Stellungnahme vom 22.07.2014 beigefügt. Entsprechend dieser Stellungnahme liegt der Ortsteil Hochkirchen als schutzwürdiges Wohngebiet außerhalb des Achtungsabstandes. Da die im Bebauungsplan zur Biogasanlage festgesetzte Fläche nach dem Betriebstyp, außer dem Biogas selbst, keine anderen gefährlichen Stoffe im Sinne des Störfallrechts im Betriebsbereich erwartet werden, wird der Abstand zwischen dem von der Biogasanlage gebildeten Bereich und der schutzwürdigen Bebauung so eingeschätzt, dass die Wohnbebauung deutlich außerhalb des Achtungsabstandes liegt. In der Stellungnahme vom 22.07.2014 wird auf ein im Norden als Betriebsgrundstück liegendes Fahrsilo hingewiesen, von dem aus Gerüche zu erwarten sind, die sich nachteilig auf das geplante Baugebiet auswirken können. Es wird deshalb gebeten, ein Geruchsgutachten einzuholen. Kreis Düren, 18.06.2014 Straßenverkehrsamt: 1. Einplanung einer Wendeanlage für Pkw am Ende des Stichweges. 2. An der Einmündung Zülpicher Straße sind Sichtdreiecke und Ausrundungen einzuplanen. 3. Der Verbindungsweg zum Heinrich-Kuss-Ring sollte als „Notausfahrt“ verbreitert werden. Wasserwirtschaft: Die Machbarkeit des Entwässerungskonzeptes ist bis zur Offenlage nachzuweisen. Immissionsschutz: Es werden Bedenken wegen der Nähe zur Biogasanlage erhoben. Auf die Einhaltung notwendiger Schutzabstände wird hingewiesen. Es wird angeregt, die Bezirksregierung zu beteiligen. Bodenschutz: Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet sich in einem Gebiet mit besonders schutzwürdigen, fruchtbaren Böden befindet. Sollte die Planung an diesem Standort realisiert werden und sollen die Eingriffe in Böden unvermeidbar sein, sind für diese Böden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen. Landschaftspflege und Naturschutz: Es wird darauf hingewiesen, dass im weiteren Verfahren der Umweltbericht und der landschaftspflegerische Fachbeitrag sowie eine Artenschutzvorprüfung zu erarbeiten ist. LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, 18.06.2014 Nach den vorliegenden Archivunterlagen ist in der Fläche des Plangebietes neben vorgeschichtlichen und römischen Siedlungsbefunden mit Resten einer römischen Straßentrasse sowie einer Eisenbahntrasse des 20. Jahrhunderts zu rechnen. Eine Ermittlung und Konkretisierung der archäologischen Situation durch Prospektion / Sachverhaltsermittlung wird deshalb als unumgänglich eingestuft. Die Ergebnisse sind in das weitere Planverfahren zu integrieren. Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, 11.06.2014 Es wird mitgeteilt, dass aus agrarstruktureller Sicht keine Bedenken bestehen. Um negative Auswirkungen der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen auf die Agrarstruktur so gering wie möglich zu halten. Es wird als sinnvoll angesehen, die südlich verbleibende Dreiecksfläche ökologisch aufzuwerten, da sie für die Bewirtschaftung kaum mehr geeignet ist. Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung 6 Bergbau und Energie NRW, 12.06.2014 Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Horrem 44“ im Eigentum der RWE Power Aktiengesellschaft liegt. Nach den vorliegenden Unterlagen ist im Bereich des Plangebietes kein Bergbau umgegangen. Der Bereich des Plangebietes ist nach den vorliegenden Unterlagen (Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand Oktober 2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides – 61.42.63-2000-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen im Grenzbereich betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasseranstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Aus Sicht der Bezirksregierung Arnsberg sollte hierzu und zu zukünftigen Planungen sowie zu Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen bezüglich bergbaulicher Einwirkungen die bergbaubetreibende RWE Power AG und für konkrete Grundwasserdaten der Erftverband zusätzlich um Stellungnahme gebeten werden. Eine Beteiligung ist laut Verteilerliste bereits erfolgt. Geologischer Dienst NRW, 27.05.2014 Es wird auf die Erdbebengefährdung Erdbebenzone 3, Untergrundklasse 3 hingewiesen. Weiterhin wird empfohlen, den Baugrund objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. Zur Niederschlagswasserversickerung werden Hinweise gegeben. Zu den Schutzgütern Boden, Wasser und den Wechselbeziehungen zwischen den Schutzgütern Boden / Wasser / Klima werden weitere Hinweise gegeben. Erftverband – Bereich Abwassertechnik, 06.06.2014 Es wird mitgeteilt, dass keine Bedenken bestehen, wenn folgende Anregungen und Hinweise beachtet werden: 1. Versickerung sollte nur über die belebte Bodenschicht erfolgen, § 51a LWG ist zu beachten. 2. Bei der Detailplanung ist auch zu beachten, dass die Grundwasseroberfläche durch den Braunkohlentagebau abgesenkt ist. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, 16.06.2014 Es wird darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet im Bauschutzbereich des militärischen Flugplatzes Nörvenich befindet und eine maximale Bauhöhe von 10 m über Grund einzuhalten ist. Bei Einsatz von Baukränen sind diese gesondert zu beantragen. Landesbetrieb Straßen NRW – Regionalniederlassung Ville-Eifel, 22.05.2014 Es wird mitgeteilt, dass grundsätzlich keine Bedenken bestehen, wenn die Bestimmungen gemäß § 9 FStr.G eingehalten werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Straßenbauverwaltung nicht prüft, ob Schutzmaßnahmen gegen den Lärm durch Verkehr auf der B 477 erforderlich sind. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Nörvenich. Auch künftig können keine Ansprüche in Bezug auf Lärmsanierung gegenüber dem Landesbetreib geltend gemacht werden. Zur B 477 hin ist das Bebauungsplangebiet lückenlos und nicht übersteigbar einzufrieden. Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes dürfen die Entwässerungseinrichtung der Bundesstraße nicht in Anspruch genommen werden. Anpflanzungen entlang der Bundesstraße sind nicht zu beschädigen; die Unterhaltungsarbeiten dürfen nicht erschwert werden. Deutsche Telekom Technik GmbH, 12.06.2014 Im Plangebiet befinden sich Telekommunikationslinien. Des Weiteren werden zur Versorgung des Plangebietes neue Telekommunikationslinien erforderlich. Es wird gebeten, folgende Festsetzungen in den Bebauungsplan aufzunehmen: In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete Trassen mit einer Leitungszone von ca. 50 cm für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das entsprechende Merkblatt zu beachten. Bezirksregierung Düsseldorf, 27.05.2014 Es wird mitgeteilt, dass keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln vorliegen. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann aber nicht gegeben werden. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Das Verfahren wird mit der öffentlichen Auslegung gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB fortgesetzt. Der Vorlage sind der Bebauungsplan nebst Begründung, der Landschaftspflegerische Fachbeitrag, der Umweltbericht und die Schalltechnische Untersuchung beigefügt. III: Beschlussvorschlag: a) Billigung Der Rat der Gemeinde Nörvenich billigt den ausgearbeiteten Bebauungsplanentwurf Nörvenich G 41 – Ortsteil Nörvenich -. b) Bürgerbeteiligung Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt Kenntnis von den vorgebrachten Anregungen und Bedenken von Bürgerinnen und Bürgern im Zusammenhang mit der Anhörung (Bürgerbeteiligung) am 02.07.2015 zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nörvenich G 41 – Ortsteil Nörvenich – und beschließt nach durchgeführter Abwägung Folgendes: Da keine Anregungen eingebracht worden sind und die Fragen beantwortet wurden, wird keine Abwägung zu Bedenken und Anregungen erforderlich. zu 1: Da die Einfahrtstraße zum Baugebiet G 41 nicht zu eng hinter der Einmündung HeinrichKuss-Ring erfolgen kann, ist ein weiteres Heranrücken nicht möglich. Dieses würde auch eine beidseitige Bebauung verhindern, die aus ökologischer und aus ökonomischer Sicht wünschenswert ist. Diese Möglichkeit wird deshalb nicht weiter verfolgt. zu 2.: Die Straßenbreite ist derzeit noch nicht exakt festgesetzt. Nach derzeitigem Stand wird von einer ca. 6 m breiten Fahrbahn ausgegangen. zu 3.: Zur Frage der Einhaltung des Schutzabstandes zwischen Wohnbebauung und Biogasanlage hat die Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 22.07.2014 nochmals Stellung genommen. Im Ergebnis lässt sich Folgendes zusammenfassend feststellen: Die Stellungnahme der Bezirksregierung von 2012, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Achtungsabstandes, bildete die Grundlage für die Entwicklung des Bebauungsplanes zur Erweiterung der Biogasanlage. Bereits zu diesem Zeitpunkt wies der Flächennutzungsplan der Gemeinde Nörvenich die neuen Wohnbauflächen an der Zülpicher Straße aus. Insofern wurde davon ausgegangen, dass eine gegenseitige Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann. An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. Die Stellungnahme der Bezirksregierung Köln vom 22.07.2014 weist darauf hin, dass die Ausführungen zu den Achtungsabständen auch im vorliegenden Verfahren gelten und diese Achtungsabstände eingehalten werden. Insofern wird der Einschätzung, dass ein zu geringer Abstand vorliegt, nicht gefolgt. Der Anregung einer Prüfung dieses Sachverhalts wurde gefolgt. zu 4.: Hinsichtlich der Lage des geplanten Regenrückhaltebeckens werden noch konkrete Bearbeitungen erforderlich, die dann in den Bebauungsplan integriert werden. Grundsätzlich stellt nach derzeitigen Erkenntnissen die geplante Lage den tiefsten Punkt im Gelände mit guter Anschlussmöglichkeit an die vorhandene Kanalisation dar. Beeinträchtigungen der Nachbarschaft werden bauordnungsrechtlich durch Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzabstände ausgeschlossen. Weiterhin ist festzustellen, dass es sich um einen bepflanzten Bereich handelt. Es ist also keine Abwasseranlage für Schmutzwasser, sondern eine nicht dauerhaft bespannte grüne Anlage, aus der nach einem Starkregenfall das Niederschlagswasser gedrosselt abgeleitet wird. Eine Rattenplage ist hier nicht zu befürchten, da die Unterschlupfmöglichkeiten und Nahrungsgrundlage hier fehlen. zu 5.: Die Verkehrsplanung wird so angelegt, dass ausreichend öffentliche Parkplätze vorhanden sein werden. Zusätzlich sind private Stellplätze gemäß Landesbauordnung auf den Grundstücken vorzusehen. zu 6.: Straßenausbaumaßnahmen werden im Bebauungsplan nicht festgesetzt. Der Ausbau soll so erfolgen, dass zu schnelles Fahren verhindert wird. zu 7.: Kaufpreise sind nicht relevant für Festsetzungen im Bebauungsplan. Aussagen hierzu können von der Gemeinde nicht getroffen werden. zu 8.: Die Höhe der Gebäude wird im Bebauungsplan exakt festgesetzt. Sie liegt zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht fest. zu 9.: Zum Bebauungsplan wird ein Entwässerungskonzept erarbeitet. Dieses wird der Begründung als Anlage beigefügt. zu 10.: Tektonische Störzonen sind im Baugebiet nicht bekannt. zu 11.: Da für die Bauleitplanung der Hoheitsträger die Gemeinde ist und das Verfahren hierzu noch nicht abgeschlossen ist, unterliegen Angaben zu Investoren, Eigentümern und beauftragten Büros dem Datenschutz und können nicht veröffentlicht werden. zu 12.: Da von den Eigentümern auf eigenem Grund kein Wirtschaftsweg vorgesehen worden ist, besteht jetzt kein Rechtsanspruch darauf, dass ein benachbarter Bauherr auf seinem Grundstück und zu seinen Lasten einen Wirtschaftsweg für die Nachbarn anlegt. Der fehlende Wirtschaftsweg führt auf der einen Seite dazu, dass Mittelhausgrundstücke sonst nur durch die Häuser in den Garten kommen. Auf der anderen Seite werden die im Regelfall unbeleuchteten Wirtschaftswege als Gefahren- und Missbrauchsquelle eingestuft und zwar als Hundekotbahn, für Einbrecher u. ä. Aus diesen Gründen besteht für die Allgemeinheit kein Interesse an einem solchen Weg. zu 13.: Die dargestellten Grundstücksgrenzen sind im Baugebiet nur nachrichtlich dargestellt und sind nicht festsetzbar. zu 14.: Das weitere Vorgehen erfolgt gemäß § 3 und § 4 BauGB. Das bedeutet, dass der Entwurf des Bebauungsplanes mit Planfestsetzungen, Begründung, Umweltbericht und Gutachten jetzt erarbeitet werden und dann nach einem neuen Gemeindebeschluss öffentlich ausgelegt wird. C. u. H.-J. M. vom 14.07.2014 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen zur Änderung der Planung nicht zu folgen. Zur Frage der Einhaltung des Schutzabstandes zwischen Wohnbebauung und Biogasanlage hat die Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 22.07.2014 nochmals Stellung genommen. Im Ergebnis lässt sich Folgendes zusammenfassend feststellen: Die Stellungnahme der Bezirksregierung von 2012, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Achtungsabstandes, bildete die Grundlage für die Entwicklung des Bebauungsplanes zur Erweiterung der Biogasanlage. Bereits zu diesem Zeitpunkt wies der Flächennutzungsplan der Gemeinde Nörvenich die neuen Wohnbauflächen an der Zülpicher Straße aus. Insofern wurde davon ausgegangen, dass eine gegenseitige Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann. An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. Die Stellungnahme der Bezirksregierung Köln vom 22.07.2014 weist darauf hin, dass die Ausführungen zu den Achtungsabständen auch im vorliegenden Verfahren gelten und diese Achtungsabstände eingehalten werden. Insofern wird der Einschätzung, dass ein zu geringer Abstand vorliegt, nicht gefolgt. Hinsichtlich der Lage des geplanten Regenrückhaltebeckens werden noch konkrete Bearbeitungen erforderlich, die dann in den Bebauungsplan integriert werden. Grundsätzlich stellt nach derzeitigen Erkenntnissen die geplante Lage den tiefsten Punkt im Gelände mit guter Anschlussmöglichkeit an die vorhandene Kanalisation dar. Beeinträchtigungen der Nachbarschaft werden bauordnungsrechtlich durch Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzabstände ausgeschossen. Weiterhin ist festzustellen, dass es sich um einen bepflanzten Bereich handelt. Es ist also keine Abwasseranlage für Schmutzwasser, sondern eine nicht dauerhaft bespannte grüne Anlage, aus der nach einem Starkregenfall das Niederschlagswasser gedrosselt abgeleitet wird. Eine Rattenplage ist hier nicht zu befürchten, da die Unterschlupfmöglichkeiten und Nahrungsgrundlage hier fehlen. Eine unbebaute grüne Mulde stellt keine Beeinträchtigung für nachbarschaftliches Wohnen dar und führt nicht zu Wertverlusten der Immobilien. D. Z. vom 14.07.2014 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, der Anregung einer Prüfung dieses Sachverhaltes zu folgen. Es wird keine Unterschreitung des Achtungsabstandes festgestellt. Das Verfahren wird in der vorliegenden Form weiter geführt. Zur Frage der Einhaltung des Schutzabstandes zwischen Wohnbebauung und Biogasanlage hat die Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 22.07.2014 nochmals Stellung genommen, Im Ergebnis lässt sich Folgendes zusammenfassend feststellen: Die Stellungnahme der Bezirksregierung von 2012, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Achtungsabstandes, bildete die Grundlage für die Entwicklung des Bebauungsplanes zur Erweiterung der Biogasanlage. Bereits zu diesem Zeitpunkt wies der Flächennutzungsplan der Gemeinde Nörvenich die neuen Wohnbauflächen an der Zülpicher Straße aus. Insofern wurde davon ausgegangen, dass eine gegenseitige Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann. An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. Die Stellungnahme der Bezirksregierung Köln vom 22.07.2014 weist darauf hin, dass die Ausführungen zu den Achtungsabständen auch im vorliegenden Verfahren gelten und diese Achtungsabstände eingehalten werden. Insofern wird der Einschätzung, dass ein zu geringer Abstand vorliegt, nicht gefolgt. B. u. U. K. vom 15.07.2014 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, der Anregung zu folgen. Es wird keine Unterschreitung des Achtungsabstandes festgestellt. Das Verfahren wird in der vorliegenden Form weiter geführt. Zur Frage der Einhaltung des Schutzabstandes zwischen Wohnbebauung und Biogasanlage hat die Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 22.07.2014 nochmals Stellung genommen, Im Ergebnis lässt sich Folgendes zusammenfassend feststellen: Die Stellungnahme der Bezirksregierung von 2012, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Achtungsabstandes, bildete die Grundlage für die Entwicklung des Bebauungsplanes zur Erweiterung der Biogasanlage. Bereits zu diesem Zeitpunkt wies der Flächennutzungsplan der Gemeinde Nörvenich die neuen Wohnbauflächen an der Zülpicher Straße aus. Insofern wurde davon ausgegangen, dass eine gegenseitige Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann. An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. Die Stellungnahme der Bezirksregierung Köln vom 22.07.2014 weist darauf hin, dass die Ausführungen zu den Achtungsabständen auch im vorliegenden Verfahren gelten und diese Achtungsabstände eingehalten werden. Insofern wird der Einschätzung, dass ein zu geringer Abstand vorliegt, nicht gefolgt. Eine Betroffenheit des Gebietes G 40 im Störfall kann in diesem Verfahren nicht geprüft werden. S. u. L. K. vom 30.07.2014 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen zur Prüfung der genannten Punkte zu folgen. Eine Änderung der Planung wird abgelehnt. Zur Frage der Einhaltung des Schutzabstandes zwischen Wohnbebauung und Biogasanlage hat die Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 22.07.2014 nochmals Stellung genommen, Im Ergebnis lässt sich Folgendes zusammenfassend feststellen: Die Stellungnahme der Bezirksregierung von 2012, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Achtungsabstandes, bildete die Grundlage für die Entwicklung des Bebauungsplanes zur Erweiterung der Biogasanlage. Bereits zu diesem Zeitpunkt wies der Flächennutzungsplan der Gemeinde Nörvenich die neuen Wohnbauflächen an der Zülpicher Straße aus. Insofern wurde davon ausgegangen, dass eine gegenseitige Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann. An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. Die Stellungnahme der Bezirksregierung Köln vom 22.07.2014 weist darauf hin, dass die Ausführungen zu den Achtungsabständen auch im vorliegenden Verfahren gelten und diese Achtungsabstände eingehalten werden. Insofern wird der Einschätzung, dass ein zu geringer Abstand vorliegt, nicht gefolgt. Da von den Eigentümern auf eigenem Grund kein Dungweg vorgesehen worden ist, besteht jetzt kein Rechtsanspruch darauf, dass ein benachbarter Bauherr auf seinem Grundstück und zu seinen Lasten einen Dungweg für die Nachbarn anlegt. Dungwege führen auf der einen Seite dazu, dass Mittelhausgrundstücke sonst nur durch die Häuser in den Garten kommen. Auf der anderen Seite werden die im Regelfall unbeleuchteten Dungwege als Gefahren- und Missbrauchsquelle eingestuft und zwar als Hundekotbahn, für Einbrecher u. ä. Aus diesen Gründen besteht für die Allgemeinheit kein Interesse an einem solchen Weg. c) Träger öffentlicher Belange Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt davon Kenntnis, dass von nachfolgend aufgeführten Trägern öffentlicher Belange keine Stellungnahme abgegeben wurde: 1. Bezirksregierung Köln - Dezernat 25 - Verkehr, IGVP und ÖPNV - Dezernat 35.4 - Denkmalschutz - (landes-/bundeseigene Denkmäler) - Dezernat 51 - Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei - (Schutzverordnungen) 3. Landschaftsverband Rheinland 5. Fernmeldeamt Düren 6. T-Mobile Deutschland GmbH 7. Vodafone D2 GmbH - Liegenschaften, Am Seestern 1, 40547 Düsseldorf 10. Landwirtschaftskammer Rheinland 11. Regionalforstamt Hocheifel-Zülpicher Börde 15. Handwerkskammer Rheinland 16. 18. 19. 21. 22. 24. 25. 26. 27. 28. 30. 32. 33. 35. 36. 37. 38. 39. 41. 42. 43. 44. 46. 47. 48. 49. 50. 54. 55. Kreishandwerkerschaft Rureifel Bistum Aachen RWE Power AG Wasserleitungszweckverband der Neffeltalgemeinden Gemeindeverwaltung Vettweiß Stadt Erftstadt - Umwelt- und Planungsamt Stadt Kerpen - Amt 16 Stadtverwaltung Düren Gemeindeverwaltung Kreuzau Rheinisches Amt für Denkmalpflege - Abtei Brauweiler Rheinischer Landwirtschaftsverband e. V. - Kreisbauernschaft Düren e.V. Dürener Kreisbahn GmbH Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - Sparte: Verwaltungsaufgaben Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Aachen Landeskirchenamt Evangelische Kirchengemeinde Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Jülich Kreispolizeibehörde Ruhrgas AG Bezirksregierung Düsseldorf - Luftfahrtbehörde Finanzamt Düren - Bewertungsstelle Gemeindebrandmeister, - Rathaus Eisenbahn-Bundesamt - Außenstelle Köln BVR Busverkehr Rheinland GmbH E.ON Ruhrgas AG Schutzgemeinschaft Deutscher Wald NRW e.V. RVE Regionalverkehr Euregio Maas-Rhein GmbH Wasserwerk Wissersheim-Rath Geschäftsführend: WZV der Neffeltalgemeinden Landesbüro der Naturschutzverbände NRW Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt davon Kenntnis, dass von nachfolgend aufgeführten Trägern öffentlicher Belange keine Anregungen und Bedenken vorgetragen werden: T1 T8 T14 T17 T23 T29 T31 T45 T52 Bezirksregierung Köln - Dezernat 33, 02.06.2014 - Dezernat 54, 27.05.2014 E-Plus Mobilfunk GmbH - Hauptverwaltung, 17.06.2014 Industrie- und Handelskammer, 20.06.2014 RWE Rhein-Ruhr AG, Regionalzentrum Westliches Rheinland - Netzplanung, 26.05.2014 Gemeindeverwaltung Merzenich, 23.05.2014 Deutsche Bahn AG Immobilien GmbH, 22.05.2014 Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH, 23.05.2014 Wasserverband Eifel-Rur, 22.05.2014 PLE doc mbH, 23.06.2014, 05.06.2014 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, zu den eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange nach Abwägung wie folgt: Bezirksregierung Köln – Dezernat 52 – Abfallwirtschaft, 22.07.2014 Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. Ein Geruchsgutachten wird nicht eingeholt. Die Hinweise auf mögliche Gerüche werden in den Bebauungsplan aufgenommen. Damit wird den Anregungen zur Berücksichtigung möglicher Gerüche im Verfahren Rechnung getragen. Die Stellungnahme der Bezirksregierung von 2012, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Achtungsabstandes, bildete die Grundlage für die Entwicklung des Bebauungsplanes zur Erweiterung der Biogasanlage. Bereits zu diesem Zeitpunkt wies der Flächennutzungsplan der Gemeinde Nörvenich die neuen Wohnbauflächen an der Zülpicher Straße aus. Insofern wurde davon ausgegangen, dass eine gegenseitige Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann. An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. Die Stellungnahme vom 22.07.2014 weist darauf hin, dass die Ausführungen zu den Achtungsabständen auch im vorliegenden Verfahren gelten und diese Achtungsabstände eingehalten werden. Um den Hinweisen auf mögliche Gerüche des Fahrsilos sowie der Anlagen insgesamt Rechnung zu tragen, wird im Bebauungsplan ein Hinweis hierzu gemacht. Des Weiteren wird ein Hinweis gegeben, dass durch mögliche Gerüche keine Ansprüche gegenüber der Gemeinde, bzw. dem Biogasbetreiber geltend gemacht werden können. Kreis Düren, 18.06.2014 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen im weiteren Verfahren zu folgen. Straßenverkehrsamt: Der Straßenstich ist mit ca. 25 m sehr kurz und erschließt vier Einfamilienhäuser, deren Vorflächen vor den Garagen und Stellplätzen ausreichend Möglichkeiten zum Wenden von Pkws bieten. Insofern ist es nicht vorgesehen, am Ende des Stiches eine Wendemöglichkeit vorzusehen. Aufgrund der Anregung wird dieses im weiteren Planverfahren nochmals geprüft. Sichtdreiecke und Ausrundungen werden in der weiteren Planung der Erschließungsflächen berücksichtigt und in die Planung einbezogen. Der Verbindungsweg zum Heinrich-Kuss-Ring darf nicht für Schleichverkehre genutzt werden. Er soll deshalb so schmal wie möglich, aber so breit wie als Notzufahrt erforderlich, festgesetzt und ausgebaut werden. Wasserwirtschaft: Das Entwässerungskonzept wird den Unterlagen zum Bebauungsplan beigefügt. Immissionsschutz: Die Stellungnahme der Bezirksregierung Köln wurde im Verfahren eingeholt. Die Stellungnahme vom 22.07.2014 weist darauf hin, dass die vorhandenen Achtungsabstände eingehalten werden, und dass aus Sicht der Bezirksregierung keine Probleme erwartet werden. Bodenschutz: Den Anregungen, die besonderen Böden bei der Bemessung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu berücksichtigen, wird gefolgt. Landschaftspflege und Naturschutz: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und befolgt. LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, 18.06.2014 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen zu entsprechen. Es wurde ein archäologisches Gutachten eingeholt und in die Planung integriert. Es wird eine gutachterliche Untersuchung beauftragt, um den Belangen der Bodendenkmalpflege gerecht zu werden. Die Ergebnisse der archäologischen Beurteilung werden dann in das Planverfahren integriert. Die Bodendenkmalpflege stellt einen wichtigen Belang in der Abwägung dar. Um hier Abwägungsmaterial und abwägungsrelevante Informationen zu erhalten, wurde ein archäologisches Gutachten beauftragt und eine Prospektion durchgeführt. Die Ergebnisse der archäologischen Untersuchung werden in die Begründung eingearbeitet. Wegen der Befunde wird das Plangebiet bis auf geringe Teilbereiche als Bodendenkmal gekennzeichnet. Darüber hinaus wird festgesetzt, dass eine zusätzliche Bodenschicht aufgetragen wird und Eingriffe in den Boden im Bereich des Bodendenkmals nur bis 90 cm Tiefe zulässig sind. Diese mit dem LVR abgestimmten Festsetzungen sichern den Erhalt des Bodendenkmals bei gleichzeitiger Möglichkeit einer Bebauung entsprechend der vorgesehenen Planung. Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, 11.06.2014 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zu Kompensationsmaßnahmen zur Kenntnis zu nehmen. Die südliche Dreiecksfläche ist in Privatbesitz und wird derzeit als Kleingärten genutzt. Eine Änderung dieser Nutzung erscheint kaum umsetzbar und städtebaulich nicht erforderlich. Die Fläche liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, 12.06.2014 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zu Bergbau in den Bebauungsplan aufzunehmen. Die RWE Power AG sowie der Erftverband wurden im Verfahren beteiligt. Geologischer Dienst NRW, 27.05.2014 Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt die Hinweise zur Kenntnis und beschließt, sie in den Bebauungsplan und den Umweltbericht, soweit erforderlich, einzuarbeiten. Erftverband – Bereich Abwassertechnik, 06.06.2014 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und den Anregungen zu folgen. Zum Grundwasser wird ein Hinweis in den Bebauungsplan eingearbeitet. Im Verfahren wird ein Entwässerungskonzept erarbeitet, welches in den Bebauungsplan integriert wird. Die Hinweise zum Grundwasser werden als Hinweise für den Bauherrn und zur Vermeidung von Schäden in den Bebauungsplan aufgenommen. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, 16.06.2014 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen zu entsprechen und die Hinweise zu Baukränen in den Bebauungsplan als Hinweis aufzunehmen. Im Plangebiet sind ausschließlich Einfamilienhäuser vorgesehen. Geplant ist eine eingeschossige Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern und mit einer Firsthöhe von maximal ca. 8,5 m, so dass die 10 m Maximalhöhe eingehalten werden. Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen – Regionalniederlassung Ville-Eifel, 22.05.2014 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten. Wegen der Schallimmissionen der B 477 wird ein Gutachten beauftragt, die erforderlichen Maßnahmen werden im Bebauungsplan festgesetzt und in Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung durchgeführt. Deutsche Telekom Technik GmbH, 12.06.2014 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und in der weiteren Planung, soweit erforderlich, zu beachten. Telekommunikationstrassen in öffentlichen Straßen und Wegen bedürfen keiner gesonderten Festsetzung einer Leitungszone und werden deshalb nicht separat festgesetzt. Bezirksregierung Düsseldorf, 27.05.2014 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Wegen der möglichen Gefahren durch Kampfmittel wird ein Hinweis zum Verhalten bei Kampfmittelfunden und bei geplanten Erdarbeiten in den Bebauungsplan aufgenommen. d) Öffentliche Auslegung Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nörvenich G 41 – Ortsteil Nörvenich – in der Zeit vom 04.01.2016 bis einschließlich 05.02.2016.