Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
1,7 MB
Datum
28.01.2016
Erstellt
01.12.15, 08:34
Aktualisiert
01.12.15, 08:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Schalltechnische Untersuchung
zum Bebauungsplan
G 41 „Zülpicher Straße“,
Gemeinde Nörvenich
Projekt-Nr.: 15 02 017/01 vom 23.10.2015
Kramer Schalltechnik GmbH
Geschäftsführer:
Messstelle für Geräusche nach § 29b BImSchG
Otto-von-Guericke-Straße 8
Jörn Latz, Darius Styra, Ralf Tölke
Schallschutzprüfstelle nach DIN 4109
D-53757 Sankt Augustin
Amtsgericht Siegburg HRB 3289
Software-Entwicklung
Telefon 02241 25773–0
Ust.Id. Nr. DE 123374665
Fax
02241 25773–29
info@kramer-schalltechnik.de
www.kramer-schalltechnik.de
Steuernummer 222/5710/0913
Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025
für den Prüfbereich Geräusche (Gruppe V)
Projekt-Nr.: 15 02 017/01 vom 23.10.2015
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Schalltechnische Untersuchung
zum Bebauungsplan G 41 „Zülpicher Straße“,
Gemeinde Nörvenich
Auftraggeber
Leo Pütz & Co. GmbH
Im Lintes 40
52355 Düren
Auftrag vom
18.06.2015 und 22.06.2015
Bestell-Nr.
-
Projektleiter
Dipl.-Ing. Silke Schmitz
02241 25773-18
E-Mail: s.schmitz@kramer-schalltechnik.de
Anschrift
Kramer Schalltechnik GmbH
Otto-von-Guericke-Straße 8
D-53757 Sankt Augustin
Projekt-Nr.
15 02 017/01
Bericht vom
23.10.2015
Seitenzahl
32
2 davon Anhang
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Inhalt
1
Aufgabenstellung .................................................................................................... 5
2
Vorgehensweise ..................................................................................................... 5
3
Beschreibung des Untersuchungsbereichs und der Planung .................................. 6
4
Verkehrsgeräuschsituation ................................................................................... 11
4.1
Berechnungsgrundlagen ................................................................................ 11
4.2
Verkehrsdaten und Schallemissionswerte...................................................... 12
4.3
Berechnungsergebnisse ................................................................................ 13
5
Beurteilung der Verkehrsgeräuschsituation nach DIN 18005 ............................... 19
6
Schallminderungsmaßnahmen ............................................................................. 21
6.1
Aktive Schallschutzmaßnahmen .................................................................... 21
6.2
Anordnung der Planbebauung ....................................................................... 21
6.3
Passive Schallschutzmaßnahmen ................................................................. 22
6.3.1
Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 aufgrund der
Straßenverkehrsgeräusche.................................................................................. 22
6.3.2
Hinweise zur Bauausführung ................................................................... 25
7
Hinweise zur planungsrechtlichen Umsetzung ...................................................... 26
8
Verkehrsgeräuschsituation durch den Quell- und Zielverkehr des Plangebiets auf
öffentlichen Verkehrswegen ....................................................................................... 27
8.1
Neubau der Erschließungsstraßen ................................................................ 27
8.2
Veränderung der allgemeinen Straßenverkehrsgeräuschsituation ................. 27
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Zusammenfassung ............................................................................................... 28
Anhang A:
Verwendete Vorschriften, Richtlinien und Unterlagen .......................... 31
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1
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Aufgabenstellung
Im Rahmen des aufzustellenden Bebauungsplans G 41 „Zülpicher Straße“ im Ortsteil
Nörvenich, Gemeinde Nörvenich, soll die dort geplante Errichtung von Wohnbebauung
schalltechnisch untersucht werden. Das Plangebiet befindet sich u. a. im Einwirkungsbereich von Straßenverkehrsgeräuschquellen.
Nachfolgend soll auf der Basis des Bebauungsplanentwurfs für die innerhalb des Plangebiets geplante, schutzbedürftige Wohnnutzung die zu erwartende Verkehrsgeräuschsituation ermittelt und im Hinblick auf mögliche Lärmkonflikte beurteilt werden. In
der vorliegenden Untersuchung soll dies unter Berücksichtigung einer freien Schallausbreitung innerhalb des Plangebiets (ohne evtl. geplante Gebäude) erfolgen.
2
Vorgehensweise
Im Rahmen dieser Untersuchung sind schalltechnische Voruntersuchungen hinsichtlich
aktiver Schallschutzmaßnahmen durchgeführt worden. Die aus akustischer Sicht optimierte und mit dem Auftraggeber abgestimmte aktive Schallschutzvariante (Lärmschutzwall) wird in diesem Bericht als erforderliche Maßnahme generell zugrunde gelegt. Detaillierte Angaben hierzu finden sich im Kapitel 3 und Kapitel 6.1.
Des Weiteren wurde im Rahmen der Voruntersuchungen eine mögliche Fluglärmeinwirkung anhand der Fluglärmzonen des im Bereich von Niederbolheim (nördlich vom
Ortsteil Nörvenich) befindlichen Militärflugplatzes bewertet. Hierbei konnte ermittelt
werden, dass sich die Fluglärmzonen – entsprechend der generellen westöstlichen
Ausrichtung der Start bzw. Landebahnen des Flugplatzes – ebenso in westöstlicher
Ausrichtung bewegen. Die Tag- sowie auch die Nachtflugzonen befinden sich nördlich
des Ortsteils Nörvenich, sodass diese das hier zu betrachtende Plangebiet nicht tangieren. Daher erfolgt im Nachfolgenden keine weitere Berücksichtigung des Fluglärms
ausgehend des vorgenannten Militärflugplatzes.
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Beschreibung des Untersuchungsbereichs und der
Planung
Das vorgesehene Plangebiet befindet sich im südlichen Randbereich des Ortsteils
Nörvenich in der Gemeinde Nörvenich. Dabei liegt das Plangebiet u. a. im Einwirkungsbereich von Straßenverkehrsgeräuschen.
An das Plangebiet grenzt westlich die in nordsüdliche Richtung verlaufende Bundesstraße (B) 477 an. Südlich des Plangebiets führt die Zülpicher Straße von der B 477
ab, wobei deren Streckenverlauf – vom Plangebiet aus betrachtet – östlich entlang des
Plangebiets in nordöstliche Richtung weiterführt.
Westlich, südlich sowie östlich des Plangebiets bzw. der vorgenannten B 477 und der
Zülpicher Straße ist die Umgebung vorwiegend durch Grünflächen gekennzeichnet.
Nördlich des Plangebiets schließt die bestehende Wohnbebauung des Ortsteils Nörvenich an. Das Plangebiet soll über die vorgenannte Zülpicher Straße erschlossen werden.
Weitere Einzelheiten können dem nachfolgenden Bild 3.1 entnommen werden. Auf
diesem Übersichtsplan wird neben dem orientierend markierten Plangebiet zudem die
Umgebung des Untersuchungsbereichs veranschaulicht.
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Bild 3.1: Übersichtsplan (© Geobasis NRW (2015), keine amtliche Standardausgabe)
im
Bereich
des
geplanten
Vorhabens,
mit
zusätzlicher
Kennzeichnung des Plangebiets, unmaßstäblich
Innerhalb des Plangebiets – auf einer unbebauten Fläche – soll nach Rücksprache
u. a. mit dem Stadtplaner [12] eine ortsübliche bzw. gebietstypische Wohnnutzung errichtet werden. Hierbei handelt es sich vorwiegend um eine Einzelhausbebauung, deren Bauweise auf diesem Plangebiet ein Vollgeschoss mit einem zusätzlich ausgebau-
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ten Ober- bzw. Dachgeschoss vorsehen kann. Aufgrund dieser Bauweise werden im
Folgenden aus schalltechnischer Sicht zwei zu berücksichtigende Geschosse zugrunde gelegt, wobei die Schutzbedürftigkeit eines Allgemeinen Wohngebiets (WA) betrachtet wird.
Im Rahmen der schalltechnischen Voruntersuchung (vgl. Kap. 2) wurde ermittelt, dass
entlang der westlichen Plangebietsgrenze eine durchgehende aktive Schallschutzvariante in Form eines Erdwalls (Lärmschutzwall) erforderlich ist, welcher in einer Mindesthöhe von 2 m über dem jeweiligen Straßenoberflächenniveau der westlich angrenzenden B 477 zu errichten ist. Informativ sei erwähnt, dass bedingt durch die tiefere Lage
des Plangebietsgeländes der Lärmschutzwall aus Sicht des Plangebiets ca. 3 m hoch
ist. Bei der Errichtung des erforderlichen Lärmschutzwalls sind zudem die nachfolgenden Voraussetzungen zu berücksichtigen.
Nördlich des Plangebiets verläuft entlang der B 477 ein bestehender Erdwall, welcher
nördlich der nordwestlichen Plangebietsecke endet (vgl. Bild 3.1). Der im Rahmen dieser Untersuchung erforderliche Lärmschutzwall ist ausgehend dieses bestehenden
Erdwalls in südliche Richtung entlang des gesamten westlichen Plangebietsbereichs
mit einer „abknickenden“ Verlängerung in Richtung Südosten fortzuführen.
Der Lärmschutzwall ist in einer Gesamtlänge von mindestens 156 m auszuführen, wobei sich diese Bemessung ausschließlich auf den Bereich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans bezieht. Hierbei ist zu beachten, dass die vorgenannte
Gesamtlänge von mindestens 156 m sich auf die Länge des Erdwall-Ausbaus in der
erforderlichen Wallkronenhöhe von mindestens 2 m über dem jeweiligen Straßenoberflächenniveau der westlich angrenzenden B 477 bezieht. Diese Gesamtlänge unterteilt
sich in eine Mindestlänge von 151 m entlang der westlichen Plangebietsgrenze sowie
in eine Mindestlänge von 5 m der vorgenannten „abknickenden“ Verlängerung in Richtung Südosten entlang der südlichen Plangebietsgrenze.
Die nachfolgenden Bilder 3.2 und 3.3 veranschaulichen neben weiteren Details auch
die orientierende Lage und Anordnung des erforderlichen Lärmschutzwalls, welcher
entsprechend den Berechnungen zugrunde gelegt wurde. Anzumerken ist, dass bei
der Darstellung des Lärmschutzwalls die umgebende grüne Linie den Erdwallfußpunkt
bzw. den eventuell erforderlichen Platzbedarf des Lärmschutzwalls beschreibt, wohingegen die „mittlere“ grüne Linie die schalltechnisch erforderliche Lage bzw. Anordnung
der Erdwallkrone markiert. Des Weiteren kann die zugrunde gelegte Lage und Anordnung des Lärmschutzwalls den Lärmkarten 4.1 bis 4.4. im Kapitel 4.3 entnommen werden.
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Das Bild 3.2 beschreibt den derzeitigen städtebaulichen Entwurf „Zülpicher Straße“
[12]. Das Bild 3.3 stellt den Entwurf des Bebauungsplans G 41 „Zülpicher Straße“ der
Gemeinde Nörvenich dar [12].
Orientierende Lage/Anordnung des Lärmschutzwalls in einer
Mindest-Gesamtlänge von 156 m bezogen auf die erforderliche
Mindesthöhe der Erdwallkrone („mittlere“ grüne Linie)
Bild 3.2: Ausschnitt Städtebaulicher Entwurf „Zülpicher Straße“ im Ortsteil
Nörvenich, Gemeinde Nörvenich, [11], mit zusätzlicher Kennzeichnung
des erforderlichen Erdwalls, unmaßstäblich
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Orientierende Lage/Anordnung des Lärmschutzwalls in einer
Mindest-Gesamtlänge von 156 m bezogen auf die erforderliche
Mindesthöhe der Erdwallkrone („mittlere“ grüne Linie)
Bild 3.3: Ausschnitt Entwurf Bebauungsplan G 41 „Zülpicher Straße“ im Ortsteil
Nörvenich, Gemeinde Nörvenich, [11], mit zusätzlicher Kennzeichnung
des erforderlichen Erdwalls, unmaßstäblich
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4
Verkehrsgeräuschsituation
4.1
Berechnungsgrundlagen
Die Berechnung der Verkehrsgeräuschsituation erfolgt mit dem Programmsystem
SAOS-NP, Version 2014.04. Dieses Programm ist speziell für derartige Berechnungen
entwickelt worden. Es basiert auf den Regelwerken DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ [5], DIN ISO 9613-2 „Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien“ [6]
und der RLS-90 „Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen“ [9]. Das dem Programm
zugrunde liegende Schallausbreitungsmodell geht von Emissionspegeln der Geräuschquellen aus und berücksichtigt bei der Berechnung der Schallausbreitung folgende Effekte:
−
Divergenz des Schallfeldes
−
Bodenabsorption
−
Luftabsorption
−
Reflexion an Hindernissen
−
Beugung über Hindernisse
Berechnet wird der an einem Punkt im Gelände (Aufpunkt) zu erwartende energieäquivalente Dauerschallpegel für jede einzelne Geräuschquelle und als energetische
Summe der Gesamtpegel aller Geräuschquellen. Als Eingangsdaten für das RechnerProgramm dienen:
−
ein Grundriss des Geländes mit allen Geräuschquellen und Hindernissen.
−
die Höhen der Geräuschquellen, Hindernisse und Aufpunkte bezogen auf das Geländeniveau bzw. über einem konstanten Bezugsniveau (z. B. NN).
−
die Emissionspegel der Geräuschquellen.
−
die Absorptionseigenschaften von Hindernissen.
Die geometrischen Daten werden durch Digitalisierung gewonnen.
Bei der Berechnung von flächenhaften Schallpegelverteilungen wird ein äquidistantes
Aufpunktraster mit 0,5 m Rasterweite über das gesamte Untersuchungsgebiet gelegt.
Einfach- und Mehrfachreflexionen werden gemäß RLS-90 [9] unter Einschluss der Reflexionen an allen Fassaden berücksichtigt.
Die Berechnungsergebnisse werden in Lärmkarten dargestellt. Darin sind u. a. die
Baugrenzen, der erforderliche zugrunde gelegte Lärmschutzwall und sonstige für die
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Darstellung gewünschte Objekte auf der Basis eines unterlegten Planes markiert. Die
Schallpegel werden flächenmäßig entsprechend DIN 18005, Teil 2 [5] farbig kodiert mit
einer Abstufung von 5 dB dem Plan überlagert.
4.2
Verkehrsdaten und Schallemissionswerte
Ausgangsbasis der Berechnung sind die anhand der Verkehrsdaten berechneten
Schallemissionspegel, die auf einen Abstand von 25 m zur Mittelachse des Verkehrsweges bezogen sind. Die Berechnung der Schallemissionspegel erfolgt für den Straßenverkehr nach den RLS-90 [9].
Die Angaben zum Straßenverkehrsaufkommen wurden für die eingerechneten Streckenabschnitte der B 477 nach Abstimmung mit der Gemeinde Nörvenich entsprechend der schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan Nörvenich - G 31 vom
16. Januar 2015 übernommen [16].
Die Angaben zum Straßenverkehrsaufkommen für die an das Plangebiet angrenzende
Gemeindestraße „Zülpicher Straße“ basieren auf Daten einer Kurzzeitzählung [14].
Diese Zähldaten bildeten die Grundlage zur Ermittlung der erforderlichen Emissionsdaten gemäß RLS-90 [9]. Es erfolgte die Hochrechnung auf den DTV (durchschnittliche
tägliche Verkehrsstärke aller Tage des Jahres), welcher eine mögliche Verkehrszunahme bis zum Prognosejahr 2025 beinhaltet. Hierzu wurden in Abstimmung mit der
Gemeinde Nörvenich [13] neben einer möglichen allgemeinen Verkehrszunahme von
5 % ebenso die durch das Plangebiet zusätzlich erzeugten Verkehre abgeschätzt [12]
und in der Hochrechnung berücksichtigt. Für die zusätzlich durch das Plangebiet erzeugten Verkehre wurden 244 zusätzlich zu erwartende Pkw-Fahrten [12] eingerechnet, welche das Plangebiet anfahren oder verlassen.
Aus den DTV-Werten für das Prognosejahr 2025 wurden die erforderlichen schalltechnischen Kennwerte nach den RLS-90 [9] mittels des entsprechenden Verfahrens der
Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) „Straßenverkehrszählung 2010 Methodik“ [15]
berechnet.
In der nachfolgenden Tabelle 4.1 sind die oben aufgeführten Ausgangsdaten (Prognosewerte für das Jahr 2025) sowie das derzeit geltende Geschwindigkeitskonzept zugrunde gelegt. Es wird bei den berücksichtigten Straßenoberflächen von nicht geriffeltem Gussasphalt, Asphaltbeton oder Splittmastixasphalt ausgegangen.
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Tabelle 4.1: Schallemissionswerte
(Lm,E)
-
Straßenverkehr
nach
RLS-90
(Prognose 2025)
Straße
Lkw-Anteil
in
Kfz/24 h
Mittlere
stündliche
Verkehrsstärke
Tag / Nacht
in Kfz/h
Tag/Nacht
in %
Zul.
Höchstgeschwindigkeit
in km/h
Tag/Nacht
in dB(A)
B 477
1. Abschn. v. Norden,
beide Richtungen
4.820
276,0 / 50,6
9,9 / 16,1
100
64,2 / 57,9
B 477
2. Abschn. v. Norden,
Richtung Süd
2.410
138,0 / 25,3
9,9 / 16,1
70
59,2 / 53,3
B 477
2. Abschn. v. Norden,
Richtung Nord
2.410
138,0 / 25,3
9,9 / 16,1
100
61,2 / 54,9
B 477
3. Abschn. v. Norden,
beide Richtungen
4.820
276,0 / 50,6
9,9 / 16,1
70
62,2 / 56,3
Zülpicher Straße
1. Abschn. nördlich
Ortsschild Nörvenich,
beide Richtungen
1.750
101,3 / 15,7
7,1 / 10,1
50
54,9 / 47,8
Zülpicher Straße
2. Abschn. südlich Ortsschild Nörvenich,
Richtung Süd
875
50,7 / 7,9
7,1 / 10,1
100
56,3 / 48,8
Zülpicher Straße
2. Abschn. südlich Ortsschild Nörvenich,
Richtung Nord
875
50,7 / 7,9
7,1 / 10,1
70
54,0 / 46,9
4.3
DTV
Lm,E
Berechnungsergebnisse
Die Berechnung der Geräuschsituation durch die Verkehrsgeräusche erfolgt für die
zwei charakteristischen Berechnungshöhen 2,0 m und 5,6 m, was etwa dem EG (Außenwohnbereich) sowie dem 1. OG bzw. einem ausgebauten Dachgeschoss der vorgesehenen Planung entspricht.
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In den folgenden Lärmkarten werden die Beurteilungspegel Lr durch die Straßenverkehrsgeräusche dargestellt:
−
Lärmkarte 4.1:
Beurteilungspegel der Straßenverkehrsgeräusche zur Tageszeit
im EG (Außenwohnbereich)
−
Lärmkarte 4.2:
Beurteilungspegel der Straßenverkehrsgeräusche zur Nachtzeit
im EG
−
Lärmkarte 4.3:
Beurteilungspegel der Straßenverkehrsgeräusche zur Tageszeit
im 1. OG (bzw. ausgebautes DG)
−
Lärmkarte 4.4:
Beurteilungspegel der Straßenverkehrsgeräusche zur Nachtzeit
im 1. OG (bzw. ausgebautes DG)
Hinweis: Zudem ist zur besseren optischen Darstellung der zugrunde gelegte Erdwall
bzw. dessen Erdwallkrone dunkelgrün gekennzeichnet hervorgehoben. Anzumerken
ist, dass bei der Darstellung des Lärmschutzwalls die umgebende dunkelgrüne Linie
den Erdwallfußpunkt bzw. den eventuell erforderlichen Platzbedarf des Lärmschutzwalls beschreibt, wohingegen die „mittlere“ dunkelgrüne Linie die schalltechnisch erforderliche Lage bzw. Anordnung der Erdwallkrone markiert. (vgl. Kap. 3)
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Lärmkarte 4.1: Beurteilungspegel der Straßenverkehrsgeräusche zur
Tageszeit im EG (Außenwohnbereich), Maßstab 1:1.500
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Lärmkarte 4.2: Beurteilungspegel der Straßenverkehrsgeräusche zur
Nachtzeit im EG, Maßstab 1:1.500
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Lärmkarte 4.3: Beurteilungspegel der Straßenverkehrsgeräusche zur
Tageszeit im 1. OG (bzw. ausgebautes DG), Maßstab 1:1.500
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Lärmkarte 4.4: Beurteilungspegel der Straßenverkehrsgeräusche zur
Nachtzeit im 1. OG (bzw. ausgebautes DG), Maßstab 1:1.500
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Beurteilung der Verkehrsgeräuschsituation
nach DIN 18005
Im Beiblatt 1 zur DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" [5] sind Orientierungswerte
für die städtebauliche Planung genannt. Sie sind keine Grenzwerte, d. h. sie unterliegen im Einzelfall der Abwägung und haben vorrangig Bedeutung für die Planung von
Neubaugebieten mit schutzbedürftigen Nutzungen. In vorbelasteten Bereichen, insbesondere bei vorhandener Bebauung, bestehenden Verkehrswegen und Gemengelagen
lassen sich nach DIN 18005 die Orientierungswerte oft nicht einhalten. Sie betragen
(auszugsweise) für Verkehrsgeräusche:
Tabelle 5.1: Orientierungswerte für Verkehrsgeräusche nach Beiblatt 1 zu
DIN 18005, Teil 1 (Auszug)
Orientierungswerte für Verkehrsgeräusche
in dB(A)
Bezeichnung
tags
nachts
55
45
WA-Gebiete
Beim Vergleich der Orientierungswerte eines Allgemeinen Wohngebiets (WA) mit den
Berechnungsergebnissen in den Lärmkarten (4.1 bis 4.4) wird ersichtlich, dass die Orientierungswerte innerhalb der Tageszeit in den Randbereichen überschritten und in
Teilflächen eingehalten werden. Innerhalb der Nachtzeit werden die Orientierungswerte
nahezu im gesamten Plangebiet überschritten.
Hinweis: Im Folgenden werden Plangebietsbereiche, welche nicht die Straßenkörper
und den Bereich des Erdwalls umfassen, sondern „Wohnbereiche“ innerhalb der Baugrenzen und der vorgesehenen Grundstücke darstellen, mit der vereinfachten Bezeichnung „bewohnbare Bereiche“ beschrieben.
Innerhalb der Tageszeit kann auf Höhe des Erdgeschosses (EG) im überwiegenden
Plangebietsbereich die Einhaltung der Orientierungswerte erwartet werden. Die vorhandenen Überschreitungen im „bebaubaren Bereich“ können vorwiegend als geringfügig eingestuft werden (Überschreitung: < 5 dB). Eine Ausnahme bildet lediglich der
östliche Plangebietsstreifen entlang der Zülpicher Straße. Direkt am östlichen Grundstücksrand kann mit Überschreitungen um bis zu ca. 12 dB gerechnet werden.
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Auf Höhe des 1. Obergeschosses (OG) bzw. ausgebautem Dachgeschoss (DG) sind
innerhalb der Tageszeit die Plangebietsflächen, welche die Orientierungswerte in den
„bebaubaren Bereichen“ (s. o.) überschreiten, etwas größer. Neben der Berechnungshöhe als Solches ist der schalltechnisch günstige Einfluss des Erdwalls in diesen Berechnungshöhen gering, weshalb die Überschreitungen auf dem Plangebiet von Westen her deutlicher zunehmen, als im Gegensatz auf Höhe des Erdgeschosses.
Innerhalb der Nachtzeit kann auf beiden betrachteten Geschosshöhen von Überschreitungen der Orientierungswerte ausgegangen werden. Hierbei können in den westlichen
und östlichen Randbereichen der „bebaubaren Bereiche“ (s. o.) von Überschreitungen
um bis zu ca. 15 dB erreicht werden.
In den Außenwohnbereichen (siehe auch obige Erläuterung zur Tageszeit auf Höhe
des EG) werden die Orientierungswerte im überwiegenden Bereich eingehalten. In den
überwiegenden restlichen „bewohnbaren Bereichen“ sind Überschreitungen um bis zu
5 dB zu erwarten, sodass die Außenwohnbereiche im Absolut-Wert vorwiegend unter
60 dB(A) belastet sind. Eine Ausnahme bildet hier der östliche „bebaubare“ Plangebietsstreifen, an dem Absolut-Werte von bis zu 67 dB(A) an der östlichsten Grundstücksgrenze erreicht werden können.
Insgesamt überschreiten die Beurteilungspegel die Orientierungswerte im Nachtzeitraum höher als zur Tageszeit.
Die Bereiche („bewohnbare Bereiche“) mit einer Überschreitung der Orientierungswerte haben folgende Kennfarben:
WA-Gebiete tags:
orange, rot, dunkelrot
nachts:
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gelb, braun, orange
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Schallminderungsmaßnahmen
Wegen den festgestellten Überschreitungen der Orientierungswerte sind entsprechende Schallminderungsmaßnahmen erforderlich. Hierzu werden die im Folgenden aufgeführten Lärmminderungsmaßnahmen empfohlen.
6.1
Aktive Schallschutzmaßnahmen
Entsprechende Möglichkeiten sind entlang des westlichen Plangebietsbereich als aktive Minderungsmaßnahme – hier in Form eines mindestens 2 m hohen Erdwalls (über
dem jeweiligem Straßenoberflächenniveau der westlich angrenzenden B 477) – bereits
zugrunde gelegt (vgl. hierzu Kapitel 2 und 3) und schalltechnisch eingerechnet worden.
Die akustische Auswirkung des Erdwalls verbessert die Geräuschsituation deutlich,
vermeidet weitere Überschreitungen der Orientierungswerte bzw. vermindert die Höhe
der Überschreitung, verhindert Überschreitungen aber nicht generell. Dies ist u. a.
dadurch begründet, dass sich die deutliche positive Wirkung dieses Lärmschutzwalls
höhenbedingt vorwiegend auf das Erdgeschoss und die Außenwohnbereiche bezieht.
Weitere aktive Schallschutzmaßnahmen, zusätzlich zu dem bereits festgelegten Lärmschutzwall, mit dem Ziel die verbleibenden Verkehrsgeräusche komplett abzuschirmen,
sind insbesondere aus städtebaulichen Gründen hier kaum realisierbar (Verhältnismäßigkeit bzw. Machbarkeit aufgrund der erforderlichen Abmessungen).
Bezüglich weiterer möglicher Verminderungen der einwirkenden Verkehrsgeräusche
ausgehend der Zülpicher Straße – welche insbesondere auf den östlichen Plangebietsstreifen einwirken – können die nachfolgenden aktiven bzw. organisatorischen
Schallminderungsmaßnahmen
empfohlen
bzw.
geprüft
werden.
Eine
tech-
nisch/organisatorische mögliche Lärmminderungsmaßnahme wäre in diesem Fall
bspw. eine Geschwindigkeitsreduzierung auf der Zülpicher Straße. Des Weiteren könnte die im folgenden Kapitel beschriebene Anordnungen der Planbebauung positiv wirken.
6.2
Anordnung der Planbebauung
Nach aktuellem Planungsstand liegt keine konkrete Gebäudekonstellation innerhalb
des Plangebietes vor. Es wurde demnach innerhalb des Plangebiets mit freier Schallausbreitung gerechnet, wodurch die schalltechnischen Eigenabschirmungen der zukünftigen Planbebauung nicht berücksichtigt sind. Im fortlaufenden Prozess ist nach
Realisierung der Wohnhäuser davon auszugehen, dass die den Straßen abgewandten
Fassadenseiten geringere Pegel erwarten lassen, als es die Berechnung bei freier
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Schallausbreitung vorgibt. Bezüglich der Grundstücke bzw. Baugrenzen entlang der
Zülpicher Straße ist eine möglichst östliche Anordnung der Gebäude dahingehend
empfehlenswert, dass – bei gleichzeitiger Anordnung der vorgesehenen Außenwohnbereiche westlich der Gebäude – die Gebäudekörper selbst eine Abschirmung für diese Außenwohnbereiche ermöglichen.
Im folgenden Abschnitt werden für das Plangebiet passive Schallschutzmaßnahmen
nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau. Anforderungen und Nachweise“ [7] betrachtet, die den erforderlichen Schallschutz in den Gebäuden sicherstellen. Diese Ergebnisse spiegeln die Situation bei freier Schallausbreitung – unter Berücksichtigung des
erforderlichen Erdwalls (vgl. Kap. 2 und 3) – und allerdings ohne Berücksichtigung weiterer Schallschutzmaßnahmen wider.
6.3
Passive Schallschutzmaßnahmen
Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes im Gebäude können passive
Schallschutzmaßnahmen in Form von Mindestanforderungen (z. B. nach VDI 2719
"Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen" [8] oder DIN 4109 [7])
an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen (Fenster, Wände und Dach des ausgebauten Dachgeschosses) schutzbedürftiger Nutzungen vorgesehen werden.
6.3.1 Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 aufgrund der Straßenverkehrsgeräusche
Es wird die Festsetzung so genannter „Lärmpegelbereiche“ (hier: ausgehend der Verkehrsgeräusche) im Bebauungsplan (z. B. nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 „Baugesetzbuch“
(BauGB) [2]) empfohlen.
Gemäß DIN 4109 [7] sind zur Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von
Außenbauteilen gegenüber Außenlärm "Lärmpegelbereiche" (I - VII) festzulegen, die
einem "maßgeblichen Außenlärmpegel" zuzuordnen sind.
Die "maßgeblichen Außenlärmpegel" ausgehend der hier berücksichtigten Verkehrsgeräuschsituation sind die errechneten Beurteilungspegel zur Tageszeit zu denen gemäß
DIN 4109 [7] ein Zuschlag von 3 dB hinzuzufügen ist (Ermittlung des "maßgeblichen
Außenlärmpegels"). Tabelle 6.1 zeigt die Einstufung in Lärmpegelbereiche nach
DIN 4109 [7].
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Tabelle 6.1: Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 und Anforderungen an die
Luftschalldämmung von Außenbauteilen
Raumarten
Lärmpegelbereich
Maßgeblicher
Außenlärmpegel
zur Tageszeit
Bettenräume
in Krankenanstalten
und
Sanatorien
Aufenthaltsräume in
Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsbetrieben, Unterrichtsräume
und ähnliches
Büroräume
und
ähnliches*
-
in dB(A)
I
≤ 55
35
30
-
II
56 – 60
35
30
30
III
61 – 65
40
35
30
IV
66 – 70
45
40
35
V
71 – 75
50
45
40
VI
76 – 80
**
50
45
VII
> 80
**
**
50
erf. R´w, res des Außenbauteils in dB
* Soweit der eindringende Außenlärm aufgrund der ausgeübten Tätigkeit relevant ist
** Einzelauslegung der Anforderungen entsprechend der Örtlichkeit
Anhand der Lärmpegelbereiche können im konkreten Einzelfall (z. B. Baugenehmigungsverfahren) aus DIN 4109 [7], Tabelle 8 - 10, relativ einfach die Anforderungen an
die Luftschalldämmung und das erforderliche resultierende Schalldämm-Maß von verschiedenen Wand/Dach und Fensterkombinationen ermittelt werden.
Dabei sollte es zulässig sein, durch eine schalltechnische Untersuchung mit der konkret gewählten Gebäudeausführung bzw. konkreten Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen, dass evtl. ein niedrigerer Lärmpegelbereich erreicht wird (z. B. an der Rückseite durch die Eigenabschirmung des Gebäudes).
Nachfolgend werden die Lärmpegelbereiche unter Berücksichtigung des Lärmschutzwalls (vgl. Kap. 2 und 3) und auf Basis einer freien Schallausbreitung ohne jegliche
Bebauung innerhalb des Plangebiets ermittelt und farbig für das gesamte Plangebiet
grafisch dargestellt.
Der Lärmschutzwall wird, wie bereits in den Lärmkarten in Kapitel 4, grün dargestellt.
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Die Lärmkarten 6.1.LPB bis 6.2.LPB zeigen für das Plangebiet die hier vorkommenden Lärmpegelbereiche I bis V. (Letzterer ist im Rahmen dieses Plangebiets bzw. dieser schalltechnischen Untersuchung nahezu von untergeordneter Bedeutung, da es
sich hierbei um Bereiche handelt, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass hier
keine Bebauung erfolgt – Straßenkörper bzw. Erdwall.)
Informativ sei erwähnt, dass die Lärmpegelbereiche I und II bei Neubauten allgemein
nur von untergeordneter Bedeutung sind und selbst der Lärmpegelbereich III (rote
Farbkennung) bei Neubauten nur leicht erhöhte Anforderungen bedingt.
Lärmkarte 6.1.LPB Lärmpegelbereiche (LPB) nach DIN 4109, EG,
Maßstab 1:1.500
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Lärmkarte 6.2.LPB Lärmpegelbereiche (LPB) nach DIN 4109,
1. OG (bzw. ausgebautes DG), Maßstab 1:1.500
6.3.2 Hinweise zur Bauausführung
Zur Sicherstellung des erforderlichen passiven Schallschutzes ist die konkrete Bauausführung (u. a. Außenwand, Dach, Fenster, etc.) durch einen entsprechenden Schallschutz-Nachweis zu überprüfen.
Die volle Wirksamkeit der Schalldämmung einer Außenfassade bzw. im Einzelnen von
Fenstern ist nur dann gegeben, wenn die Fenster geschlossen sind. Hierdurch können
Lüftungsprobleme entstehen, die durch eine "Stoßbelüftung" oder eine "indirekte Lüftung" über Flure oder Nachbarräume oft nur unzureichend lösbar sind. Allgemein wird
deshalb empfohlen, zumindest an Schlafräumen, vor denen nachts Beurteilungspegel
von 45 dB(A) überschritten werden, den Einbau entsprechend ausgelegter fensterunabhängiger Lüftungsanlagen vorzusehen (ab gelber Farbkennung, dies betrifft nahezu
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alle Grundstücke in beiden Geschosshöhen, vgl. Lärmkarten zur Nachtzeit: Lärmkarte
4.2 und Lärmkarte 4.4). Ab dem Lärmpegelbereich IV sollte dies zwingend im Bebauungsplan vorgeschrieben sein.
Grundsätzlich wird empfohlen, die Wohn- bzw. insbesondere die Schlafräume die den
lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Hinsichtlich von Rollladenkästen ist darauf zu achten, dass die Schalldämmung des
Fensters nicht verschlechtert wird. Entsprechende konstruktive Hinweise können
VDI 2719 [8] und DIN 4109 [7] entnommen werden.
7
Hinweise zur planungsrechtlichen Umsetzung
Hinsichtlich der passiven Schallschutzmaßnahmen können die hier vorkommenden
Lärmpegelbereiche (hier: aufgrund der berücksichtigten Verkehrsgeräuschsituation)
(vgl. Kap. 6.3.1) nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB [2] flächenmäßig festgesetzt werden.
Dabei muss der Lärmpegelbereich und das je nach Raumart erforderliche Schalldämmmaß der Außenbauteile entsprechend Tabelle 6.1 in der weiteren Planung berücksichtigt werden. Wegen der geringen Anforderungen sind die Lärmpegelbereiche I
und II zumeist bereits Standard beim Neubau.
Ergänzend sollte in den textlichen Festsetzungen festgelegt werden, dass im konkreten
Baugenehmigungsverfahren bei dem Nachweis einer tatsächlich geringeren Geräuschbelastung einer Gebäudeseite vom festgelegten Schalldämmmaß abgewichen
werden kann. Beispielsweise kann an einer Gebäuderückseite durch die Eigenabschirmung des Gebäudes selbst oder die Abschirmung anderer Bauten ein niedrigerer
Lärmpegelbereich erreicht werden.
Ab dem Lärmpegelbereich IV sollte der Einbau entsprechend ausgelegter fensterunabhängiger Lüftungsanlagen an Schlafräumen zwingend vorgeschrieben werden (vgl.
Kap. 6.3.2).
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Verkehrsgeräuschsituation durch
Zielverkehr
des
Plangebiets
Verkehrswegen
den
auf
Quell- und
öffentlichen
Im Zusammenhang mit dem Vorhaben ist die Veränderung der Verkehrsgeräuschsituation zum einen auf bestehenden öffentlichen Straßen durch den Quell- und Zielverkehr
des Plangebiets und zum anderen durch den geplanten Straßenneubau im Plangebiet
zu bewerten.
8.1
Neubau der Erschließungsstraßen
Einen Straßenneubau oder einen erheblichen baulichen Eingriff im Sinne der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV [3] stellt lediglich die geplante Erschließungsstraße innerhalb des Plangebiets (es wird von einer asphaltierten Fahrbahnoberfläche
ausgegangen) dar. Diese können allerdings aufgrund der zu erwartenden Verkehrsaufkommen und den Abstandsverhältnissen des Ziel- und Quellverkehrs nach der
16. BImSchV direkt als nicht relevant eingestuft werden.
8.2
Veränderung der allgemeinen Straßenverkehrsgeräuschsituation
Die Veränderung der allgemeinen Straßenverkehrsgeräuschsituation auf bestehenden
öffentlichen Straßen durch den Ziel- und Quellverkehr des Plangebiets kann anhand
des zu erwartenden Quell- und Zielverkehrsaufkommens bzw. der hierdurch zu erwartenden Verkehrszunahme im Gegensatz zu dem „sonstigen“ Verkehrsaufkommen beurteilt werden.
Angesichts der vergleichsweise gering zu erwartenden Verkehrsaufkommen durch den
Ziel- und Quellverkehr des gesamten Plangebiets (244 Kfz/24h [12]), ist an den bestehenden Wohngebäuden durch den Zusatzverkehr des Plangebietes mit keinen relevanten Veränderungen der Verkehrsgeräuschsituation zu rechnen.
Somit ist festzustellen, dass der Zusatzverkehr aus schalltechnischer Sicht nicht beurteilungsrelevant ist.
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Zusammenfassung
Im vorliegenden Gutachten wurde die Straßenverkehrsgeräuschsituation im Rahmen
des aufzustellenden Bebauungsplans G 41 „Zülpicher Straße“ im Ortsteil Nörvenich,
Gemeinde Nörvenich, für die dort geplante Errichtung von Wohnbebauung schalltechnisch untersucht. Das Plangebiet befindet sich u. a. im Einwirkungsbereich von Straßenverkehrsgeräuschquellen.
Hierbei erfolgte die Darstellung der Verkehrsgeräuschsituation unter Berücksichtigung
einer freien Schallausbreitung innerhalb des Plangebiets (ohne evtl. geplante Gebäude).
Es wurden schalltechnische Voruntersuchungen hinsichtlich aktiver Schallschutzmaßnahmen durchgeführt. Der aus akustischer Sicht optimierte mindestens 2 m hohe
Lärmschutzwall (über dem jeweiligem Straßenoberflächenniveau der westlich angrenzenden B 477) entlang der westlichen Plangebietsgrenze (sowie einer kurzen Weiterführung entlang des südlichen Plangebietsrandes) wurde dieser Untersuchung als erforderlich umzusetzende Lärmminderungsmaßnahme zugrunde gelegt. (vgl. Kap. 3)
Die Verkehrsgeräuschsituation durch den Straßenverkehr ist berechnet und in Form
von farbigen Lärmkarten für die Geschosshöhen EG (Außenwohnbereich) und 1. OG
(bzw. ausgebautes Dachgeschoss) zur Tages- und Nachtzeit dargestellt worden.
Bei einer Beurteilung nach DIN 18005, Teil 1 "Schallschutz im Städtebau" werden die
Orientierungswerte eines Allgemeinen Wohngebiets (WA) innerhalb der Tageszeit in
Randbereichen des Plangebiets überschritten und in Teilflächen eingehalten. Innerhalb
der Nachtzeit werden die Orientierungswerte nahezu im gesamten Plangebiet überschritten. (vgl. Kap. 5)
Innerhalb der Tageszeit kann auf Höhe des Erdgeschosses (EG) im überwiegenden
Plangebietsbereich die Einhaltung der Orientierungswerte erwartet werden. Die vorhandenen Überschreitungen im „bebaubaren Bereich“ (diese vereinfachte Bezeichnung beschreibt hier im Folgenden einen Plangebietsbereich, welcher nicht die Straßenkörper und den Bereich des Erdwalls bzw. den nördlichen Bereich davon umfasst,
sondern „Wohnbereiche“ innerhalb der Baugrenzen und der vorgesehenen Grundstücke) können vorwiegend als geringfügig eingestuft werden (Überschreitung: < 5 dB).
Eine Ausnahme bildet lediglich der östliche Plangebietsstreifen entlang der Zülpicher
Straße. Direkt am östlichen Grundstücksrand kann mit Überschreitungen um bis zu ca.
12 dB gerechnet werden.
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Auf Höhe des 1. Obergeschosses (OG) bzw. ausgebautem Dachgeschoss (DG) sind
innerhalb der Tageszeit die Plangebietsflächen, welche die Orientierungswerte in den
„bebaubaren Bereichen“ (s. o.) überschreiten, etwas größer. Neben der Berechnungshöhe als Solches ist der schalltechnisch günstige Einfluss des Erdwalls in diesen Berechnungshöhen gering, weshalb die Überschreitungen auf dem Plangebiet von Westen her deutlicher zunehmen, als im Gegensatz auf Höhe des Erdgeschosses.
Innerhalb der Nachtzeit kann auf beiden betrachteten Geschosshöhen von Überschreitungen der Orientierungswerte ausgegangen werden. Hierbei können in den westlichen
und östlichen Randbereichen der „bebaubaren Bereiche“ (s. o.) von Überschreitungen
um bis zu ca. 15 dB erreicht werden.
In den Außenwohnbereichen (siehe auch obige Erläuterung zur Tageszeit auf Höhe
des EG) werden die Orientierungswerte im überwiegenden Bereich eingehalten. In den
überwiegenden restlichen „bewohnbaren Bereichen“ sind Überschreitungen um bis zu
5 dB zu erwarten, sodass die Außenwohnbereiche im Absolut-Wert vorwiegend unter
60 dB(A) belastet sind. Eine Ausnahme bildet hier der östliche „bebaubare“ Plangebietsstreifen, an dem Absolut-Werte von bis zu 67 dB(A) an der östlichsten Grundstücksgrenze erreicht werden können.
Weitere aktive Schallschutzmaßnahmen – zusätzlich zu dem bereits zugrunde gelegten 2 m hohen Lärmschutzwall – mit dem Ziel die vorhandenen Überschreitungen der
Verkehrsgeräusche komplett abzuschirmen, sind hier aus städtebaulichen Gründen
kaum realisierbar (Verhältnismäßigkeit bzw. Machbarkeit aufgrund der erforderlichen
Abmessungen). (vgl. Kap. 6.1)
Aufgrund der festgestellten Überschreitungen der Orientierungswerte kann bspw. ausgehend der Zülpicher Straße – deren Geräusche insbesondere auf den östlichen Plangebietsstreifen einwirken – die Prüfung bzw. Machbarkeit weiterer aktiver bzw. organisatorischer Schallminderungsmaßnahmen möglich sein. Hier könnte eine technisch/organisatorische Lärmminderungsmaßnahme im Sinne einer Geschwindigkeitsreduzierung auf der Zülpicher Straße eine Minderung herbeiführen. Des Weiteren
könnte eine Anordnung der Planbebauung möglichst östlich entlang der Zülpicher
Straße positiv wirken, da der Gebäudekörper selbst eine Abschirmung für die gleichzeitig westlich des Gebäudes angeordneten Außenwohnbereiche ermöglicht. (vgl.
Kap. 6.1 und 6.2)
Zur Realisierung eines ausreichenden Schallschutzes im Gebäude wurden für das
Plangebiet passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 [7] betrachtet. Die hierbei
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erfolgte Ermittlung der erforderlichen Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 wurde auf
Basis einer freien Schallausbreitung innerhalb des Plangebiets und unter Berücksichtigung des zugrunde gelegten Lärmschutzwalls für beide Geschosshöhen flächenmäßig
graphisch dargelegt.
Dort wurden für das Vorhaben die erforderlichen Lärmpegelbereiche I bis V ermittelt.
(Der Lärmpegelbereich V ist im Rahmen dieses Plangebiets bzw. dieser schalltechnischen Untersuchung nahezu von untergeordneter Bedeutung, da es sich hierbei um
Bereiche handelt, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass hier keine Bebauung erfolgt – Straßenkörper bzw. Erdwall). Dabei sollte es zulässig sein, dass durch
eine schalltechnische Untersuchung mit der konkret gewählten Gebäudeausführung
evtl. nachgewiesen wird, dass ein niedrigerer Lärmpegelbereich erreicht wird (z. B. an
der Rückseite durch die Eigenabschirmung des Gebäudes).
Zur Sicherstellung des erforderlichen passiven Schallschutzes ist die konkrete Bauausführung durch einen entsprechenden Schallschutz-Nachweis zu überprüfen. Zudem
wurden Hinweise zur Bauausführung (bspw. zur notwendigen Innenraumbelüftung bei
schalltechnisch wirksamen Fenstern oder bei Rollladenkästen) im Kapitel 6.3.2 erläutert. Grundsätzlich wird empfohlen, die Wohn- bzw. insbesondere die Schlafräume die
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Ab dem Lärmpegelbereich IV sollte
der Einbau entsprechend ausgelegter fensterunabhängiger Lüftungsanlagen an Schlafräumen zwingend vorgeschrieben werden (vgl. Kap. 7).
Die Auswirkungen durch den Ziel- und Quellverkehr des Plangebiets auf öffentlichen
Verkehrswegen ist aus schalltechnischer Sicht nicht beurteilungsrelevant.
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Dipl.-Ing. Silke Schmitz
Dipl.-Ing. Jörn Latz
(Projektleiter)
(Messstellenleiter)
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Anhang A: Verwendete Vorschriften, Richtlinien und
Unterlagen
[1] “Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,
Geräusche,
Erschütterungen
und
ähnliche
Vorgänge“
(Bundes-
Immissionsschutzgesetz - BImSchG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) in der
derzeit gültigen Fassung
[2] „Baugesetzbuch“ (BauGB) vom 23.09.2004, zuletzt geändert durch Art. 1 G v.
20.11.2014
[3] Sechzehnte
Verordnung
zur
Durchführung
des
Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990, in
der derzeit gültigen Fassung
[4] „Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke“ (Baunutzungsverordnung - BauNVO) vom 23.01.1990
[5] DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“, Teil 1: „Grundlagen und Hinweise für
die Planung“, Juli 2002
DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“, Teil 1: Beiblatt 1: „Berechnungsverfahren, Schalltechnische Orientierungswerte für die städte-bauliche Planung“, Mai
1987
DIN 18005-2 „Schallschutz im Städtebau“, Teil 2: „Lärmkarten - Kartenmäßige
Darstellung von Schallimmissionen“, September 1991
[6] DIN ISO 9613-2 „Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien“, Teil 2:
„Allgemeine Berechnungsverfahren“, Oktober 1999
[7] DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau. Anforderungen und Nachweise“, Ausgabe
November 1989, Berichtigung 1 vom August 1992, Änderung A1 vom Januar 2001
[8] VDI 2719 "Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen", Ausgabe August 1987
[9] Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, RLS-90 Ausgabe 1990. Der Bundesminister für Verkehr, Abt. Straßenbau
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[10] Ortsbesichtigung am 15. Oktober 2015
[11] Informationserhalt und Abstimmung von/mit Auftraggeber Leo Pütz & Co. GmbH,
Düren, in Telefonaten am 12. u. 13. Oktober 2015 sowie per E-Mail am 15., 18.,
19. u. 22. Juni 2015, am 7. u. 14. Oktober 2015
[12] Informationserhalt inkl. zur Verfügung gestelltes Kartenmaterial und Abstimmungen von/mit sgp architekten + stadtplaner BDA GbR, in Telefonaten am 18. u. 19.
Juni 2015, am 7. u. 29. Juli 2015, am 7., 13. u. 14.Oktober 2015, sowie per E-Mail
am 18., 19., 22. u. 23. Juni 2015, am 7., 9., 13. Oktober 2015
[13] Abstimmung / Informationserhalt: Gemeinde Nörvenich in Telefonaten am 18. Juni 2015, am 13. Oktober 2015 sowie per E-Mail am 18. u. 19. Juni 2015
[14] Kurzzeitzählung Verkehrserhebung am 24. Juni 2015 (7.00 Uhr bis 11.00 Uhr und
15.00 Uhr bis 19.00 Uhr), Kramer Schalltechnik GmbH
[15] „Straßenverkehrszählung 2010 Methodik“, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen BASt, Verkehrstechnik Heft V 234
[16] „Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nörvenich - G 31, 4. Änderung - OT Nörvenich“, Bericht Nr. 14 02 035/01 vom 16. Januar 2015, Kramer Schalltechnik GmbH
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