Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
1,1 MB
Datum
28.01.2016
Erstellt
01.12.15, 08:34
Aktualisiert
01.12.15, 08:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Nörvenich
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
zum
Bebauungsplan Nr. G 41, „Zülpicher Straße“
in Nörvenich
vom November 2015
Proj. -Nr.: 15-32
Auftraggeber:
Verfasser:
Landschaftsarchitekturbüro Reepel
Garten-, Landschafts- und Sportplatzplanung
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Nörvenich
Lageplan
Eingriffsbereich
Topografische Karte
kein Maßstab
Ü
Übersicht:
Bebauungsplan Nr. G 41, „Zülpicher Str., Nörvenich
GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL
2
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Nörvenich
INHALTSVERZEICHNIS
1.
VORBEMERKUNGEN
4
1.1. ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG
1.2. GESETZLICHE GRUNDLAGEN
4
4
2.
4
BESTANDSERFASSUNG
2.1. LAGE UND BESTANDSBESCHREIBUNG
2.2. SCHUTZGEBIETE
4
5
3.
PLANUNG
6
3.1. PLANINHALTE
6
4.
7
4.1.
4.2.
4.3.
4.4.
5.
ÖKOLOGISCHE BEWERTUNG
AUSWIRKUNGEN DES B-PLANES AUF NATUR UND LANDSCHAFT /KONFLIKTE
ÖKOLOGISCHE BILANZIERUNG
DARSTELLUNG VON ART, UMFANG UND ZEITLICHEM ABLAUF DES EINGRIFFS
DARSTELLUNG VON ART, UMFANG UND ZEITLICHEM ABLAUF DER MAßNAHMEN
ZUM AUSGLEICH UND ZUM ERSATZ DER EINGRIFFSFOLGEN
KOMPENSATION
7
9
11
11
12
5.1. AUSGLEICHSFORDERUNG
5.2. DURCHFÜHRUNG DER VORBEUGE-, VERMEIDUNGS- UND AUSGLEICHSMAßNAHMEN
5.2.1. VORBEUGE- UND VERMEIDUNGSMAßNAHMEN
5.2.2. INTERNE AUSGLEICHSMAßNAHMEN
5.2.3. EXTERNE AUSGLEICHSMAßNAHMEN
12
13
13
13
16
6.
FOTOS
18
7.
QUELLEN
19
8.
ANHANG
20
GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL
3
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Nörvenich
1.
VORBEMERKUNGEN
1.1.
Anlass und Aufgabenstellung
Auf einer ca. 2,4 ha großen Fläche im südlichen Nörvenich zwischen Zülpicher Straße
und Bundesstraße 477 soll ein Bebauungsplan für Allgemeines Wohnen aufgestellt
werden. Hierzu ist ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag und eine
Artenschutzvorprüfung (Stufe 1) und ein Umweltbericht herzustellen.
1.2.
Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlagen sind
das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 2004 (BGBl 1, S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748).
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG) Letzte Neufassung vom 29. Juli 2009, in Kraft getreten am 1. März 2010,
zuletzt geändert durch Art. 2 und Art. 4 Abs. 100 G vom 7. August 2013
Landschaftsgesetz (LG-NRW), in der Neufassung der Bekanntmachung vom
21. Juli 2000, GV. NRW. S. 568, zuletzt geändert am 16. März 2010
2.
BESTANDSERFASSUNG
2.1.
Lage und Bestandsbeschreibung
Das trapezförmige, ca. 2,4 ha große Plangebiet umfasst die Parzellen 8, 9, 10, 24 und
25, Flur 39, Gemarkung Nörvenich liegt am südlichen Ende von Nörvenich, zwischen
Zülpicher Straße, Bundesstraße 477 und der südlichen Grenzbebauung. Jenseits der
Bundesstraße folgen weitläufige Ackerflächen, eine im Osten liegen Ackerfläche geht in
die Auenlandschaft des Neffelbaches über. Im Süden hinter dem Plangebiet befinden
sich Schrebergärten.
Nörvenich befindet sich innerhalb der Zülpicher Börde, mitten auf der Erper
Lössplatte, welche einheitlich mit nur 1-2 m mächtigen Lößauflagen bedeckt ist. Diese
sind zwischenzeitlich fast ganz entkalkt und liegen als Lößlehme den
Terrassenschottern auf. Teilweise neigen die Böden schon zu Staunässe.
Insgesamt bieten die Braunerde- und Parabraunerdeböden mit mittleren bis hohem
Nährstoffgehalt gute Voraussetzungen für den Weizen-, Gerste und Zuckerrübenanbau.
Der Bodentyp ist eine tiefgründige Parabraunerde (meist mit Tschernosem-Relikten)
über Kies, der vom Geologischen Dienst als besonders schutzwürdig aufgrund ihrer
natürlichen Fruchtbarkeit sowie Regelungs- und Pufferfunktion eingestuft wird.
Auf dem Gelände befindet sich kein Oberflächengewässer. Das nächstgelegene ist der
Neffelbach im Osten in mind. 150 m Entfernung und die ihm südlich zufließende
Rinne in ca. 230 m Entfernung.
GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL
4
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Beide Fließgewässer und
deren Umfeld sind im
Biotopverbundkataster
aufgenommen. Der Abstand der Plangebietsfläche zur Verbundsfläche
„VB-K-5105-013“ beträgt
mind. ca, 50 m.
Abb. 1: Biotopverbundflächen (tim-online)
Der Grundwasserflurabstand ist seit Jahren durch die Sümpfungsmaßnahmen des
Braunkohlentagebaus abgesenkt. Nach Beendigung der Sümpfung ist mit einem
Wiederanstieg zu rechnen.
Das Grundstück wird derzeit als Acker genutzt, entlang der Bundesstraße befindet sich
ein ca. 5 m breiter Schutzgehölzstreifen mit mittlerem Entwicklungsstand. Der
floristische Artenreichtum des Ackers ist nutzungsbedingt gering. Dies sind die Folgen
des ständigen Umbrechens und der Behandlung mit Herbiziden. Die Bewirtschaftung
erlaubt nur eine eingeschränkte natürliche Entwicklung. Die randlichen Gehölze an der
Bundesstraße sind schon einige Jahre alt und können sich mit Einschränkungen
aufgrund ihres Standortes an der Straße, relativ natürlich entwickeln.
Das faunistische Artenpotential wird vor allem von Arten der freien Feldflur im
Übergang zum Siedlungsraum gebildet. Die Fläche wird ackerbaulich genutzt, ist
jedoch von Verkehrswegen, Bebauung und gärtnerischer Nutzung umgeben, was
Störungen verursacht. Das Gebiet hat das Potential sowohl zum Nahrungs- als auch
zum Reproduktionhabitat für planungsrelevante Arten.
Die innerhalb des Plangebietes liegenden, sowie angrenzenden Habitattypen sind
Acker, Kleingehölze, Einzelbäume und Gärten. In ca. 150 m Entfernung verläuft die
Neffelbachaue.
Das Landschaftsinformationsssystem gibt für die betroffenen Messtischblätter 5105/4
(Nörvenich) und 5205/2 (Vettweiß) 38 Arten als planungsrelevant an, 10 Säugetier-,
26 Vogel- und 2 Amphibienarten.
2.2.
Schutzgebiete
Für die Gemeinde Nörvenich existiert kein Landschaftsplan, Landschaft und
Landschaftsbestandteile werden per ordnungsbehördlicher Verordnung geschützt. Der
Neffelbach ist außerhalb von Nörvenich über weite Strecken als Geschützter
Landschaftsbestandteil festgesetzt, allerdings nicht im Bereich des Bebauungsplanes.
Auch die Fläche selbst oder ihr Nahbereich unterliegen keinem Schutzstatus.
Das nächstgelegene FFH-Gebiet oder Naturschutzgebiet ist der Nörvenicher Wald,
nördlich von Nörvenich.
GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL
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3.
PLANUNG
3.1.
Planinhalte
Der Bebauungsplan basiert auf den Vorgaben von Regional- und Flächennutzungsplan.
Der Regionalplan stellt das Gebiet als Allgemeinen Siedlungsbereich, der
Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dar.
Festgesetzt wird ein Allgemeines Wohngebiet zum Bau von freistehenden
Einzelhäusern und von Doppelhäusern. Die Größe der 40 Grundstücke beträgt
durchschnittlich ca. 500 m². Das Maß der baulichen Nutzung orientiert sich mit den
Werten GRZ = 0,4 und GFZ = 0,8 am § 17 BauNVO. Zur Sicherung vorliegenden
Bodendenkmale sind die Baugrundstücke um 1 m anzuschütten und die Bauwerke
ohne Kellerbau zu errichten.
Um eine übermäßige Versiegelung zu verhindern sind Einschränkungen zum Bau von
Nebenanlagen, zur Einrichtung von Stellplatzen und zu Flächenbefestigungen getroffen
worden. Im Sinne eines typischen Orts- und Landschaftsbildes werden
Einschränkungen bei der Dachgestaltung und bei der Gestaltung der Freiflächen,
speziell der Grünstrukturen gemacht.
Durch die beiden randlichen Straßen entsteht eine Belastung durch Lärmimmissionen.
Diese werden durch einen bepflanzten Lärmschutzwall entlang der Bundesstraße und
durch passive Schallschutzmaßnahmen gemindert.
Die verkehrliche Erschließung erfolgt, ausgehend von der Zülpicher Straße über eine
Ringerschließung. Zum bestehenden nördlichen Wohngebiet wird lediglich eine
fußläufige Verbindung hergestellt, die außerdem als Notausfahrt genutzt werden kann.
Das anfallende Niederschlagswasser wird über ein planinternes Regenrückhaltebecken
in den Entwässerungskanal in der Zülpicher Straße geleitet.
Auf öffentlicher Fläche, innerhalb des Straßenraumes sind insgesamt 10 Straßenbäume
anzupflanzen. Das RRB ist ebenfalls mit bodenständigen Bäumen und Sträuchern
einzugrünen.
Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes entsteht darüber hinaus ein ökologisches
Defizit von -18.657 öE und ein Kompensationsbedarf für die Feldvogelarten
Grauammer und Feldhuhn. Das ökologische Defizit kann teilweise auf einer Fläche
zum vorgezogenen artenschutzrechtlichen Ausgleich kompensiert werden. Dies reicht
jedoch weder im Sinne des Artenschutzes als auch im Sinne der Eingriffsregelung aus.
Die restlichen Flächen stehen jedoch noch nicht fest, werden jedoch rechtzeitig vor
Satzungsbeschluss bekannt gegeben.
GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL
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Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Nörvenich
4.
ÖKOLOGISCHE BEWERTUNG
4.1.
Auswirkungen des B-Planes auf Natur und Landschaft /Konflikte
Die landwirtschaftliche Ackernutzung geht durch die geplante Bebauung verloren.
Der versiegelte Boden gilt laut Geologischem Dienst als besonders schutzwürdig
aufgrund seiner natürlichen Fruchtbarkeit sowie Regelungs- und Pufferfunktion.
Aufgrund der archäologischen Untersuchungen, sowie der Maßnahmen zum Schutz
des Bodendenkmals wurde und wird der natürliche Boden in seiner Schichtung, mehr
als im üblichen Maß einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, beeinträchtigt. Hinzu
kommt die Versiegelung, die durch entsprechende Festsetzungen zur Reduzierung des
Maßes der Bebauung auf ca. 47 % der Gesamtfläche gehalten werden kann.
Der Eingriff in den Boden wirkt erheblich. Durch die nicht versiegelten
Baugebietsflächen mit dauerhafter Vegetationsdecke und die Extensivierung der nahe
gelegen Ausgleichsflächen wird dies kompensiert. Aufgrund ihrer Fruchtbarkeit
schutzwürdige Böden sind in der Lössbörde häufig vorhanden.
Grundsätzlich sind die Ackerbörden für bestimmte Tierarten wie Feldvögel, Hamster
oder bestimmte Fledermäuse geeignet. In diesem Falle sprechen jedoch die
umgebenden Kulissen und die relative Insellage der Fläche gegen ein Vorkommen
einiger Feldvogelarten. Das Vorkommen von Grauammer, Wachtel und Rebhuhn
kann allerdings nicht vollständig ausgeschlossen werden, so dass bei Annahme des
worst-case-Szenarios vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) ergriffen werden
müssen.
Das nächste Feldhamstervorkommen ist im 11 km entfernten Zülpich bekannt. Der
Feldhamster ist sehr selten, auch wurden Neuvorkommen in den letzten Jahren nicht
entdeckt, sein Vorkommen ist nicht wahrscheinlich.
Durch fehlende geeignete Grünstrukturen hat die Fläche auch keine große Bedeutung
für Fledermäuse.
Vermutlich dienen die randlichen Grünstrukturen sowie die angrenzenden
Gartenbegrünung höchstens einigen Allerweltsarten als Lebensraum und die Fläche
wird ansonsten eher rudimentär von der Fauna genutzt. Durch die Wiederherstellung
der Gehölzpflanzung auf dem Erdwall wird diese Funktion auch künftig wieder
wirksam.
Der derzeitige floristische Wert ist relativ gering da die Fläche intensiv ackerbaulich
genutzt wird. Neben der Kulturpflanze werden sich hier nur kurzzeitig Wildpflanzen
ansiedeln können. Die Ackersäume sind durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
beeinträchtigt. Erwähnenswert ist hier nur die bodenständige Randpflanzung am
westlichen Rand, im Zusammenhang mit der gleichartigen Pflanzung entlang des
bereits bestehenden Wohngebietes hat diese linienhafte Struktur grundsätzlich eine
Biotopverbindungscharakter, was jedoch durch die nahe gelegene Bundesstraße für
die Fauna nur eingeschränkt wirksam ist. Außerdem wird der anzulegende
Lärmschutzwall ebenfalls mit bodenständigen Gehölzen bepflanzt und die linienhafte
Grünstruktur damit wieder hergestellt.
Ein Oberflächengewässer ist nicht betroffen. Auf die Auswirkungen der bergbaulichen
Sümpfung wird im Bebauungsplan hingewiesen.
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Das hier großflächig ermittelte Bodendenkmal erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen
zur Eintragung in die Denkmalliste. Gemäß § 11 DSchG NW ist die Sicherung von
Bodendenkmalen im Rahmen der Bauleitplanung zu gewährleisten. Das
Bodendenkmal soll deshalb in großen Teilen der Fläche durch Aufschüttung geschützt
werden. Diesbezügliche Einzelheiten (Material, Art und Weise der Aufschüttung, etc.)
sind in Abstimmung mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege durchzuführen.
Zunächst wird die Fläche vorläufig, gemäß § 4 DSchG NW in die Denkmalliste
eingetragen. Die Aufschüttung unterliegt dann den Vorgaben des § 9 DSchG NW und
kann denkmalverträglich gesteuert werden.
Die Ausschachtung im Bereich des RRBs ist möglich da der Erhaltungszustand des
Bodendenkmals in diesem Bereich schlecht ist.
Das Landschaftsbild wird durch die vorgesehene Bebauung beeinträchtigt, der
charakteristische ländliche Charakter geht verloren. Die Bebauung dieser Fläche
wurde jedoch schon frühzeitig landesplanerisch und in der vorbereitenden
Bauleitplanung vorgesehen und setzt die begonnene Bebauung zwischen den spitz
zulaufenden Straßen fort. Städtebaulich und aus Sicht von Natur und Landschaft ist
eine Verwendung der Fläche zur Bauentwicklung sinnvoller als die Nutzung einer
Fläche in der Neffelbachaue. Zur Bundesstraße, zur vorhandenen Bebauung und den
Schrebergärten hin ist die Baufläche sinnvoll eingebunden.
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4.2.
Ökologische Bilanzierung
Die Einordnung der vorgefundenen Biotop- und Nutzungstypen, ihre Codes sowie
die Bewertung in den Tabellen richten sich nach der Nummerischen Bewertung von
Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW (Landesregierung NRW 2008)
4.2.1.
Auflistung der vorhandenen Biotoptypen
Code
Bezeichnung
Biotopwert
Korrektur
auf
ZUSTAND
3.1
Acker, intensiv
2,0
PLANUNG
1.1
Versiegelte Flächen
(Gebäude, Straßen, Wege, etc.)
0,0
4.3
Zier- und Nutzgärten
ohne Gehölze
2,0
Gebüsch mit lebensraumtypischen
Baumartenanteilen ≥ 50 %,
5,0
7.4
Einzelbäume, lebensraumtypischer
Baumartenanteil ≥ 50 %,
5,0
9.2
Regenrückhaltebecken,
bedingt naturfern
4,0
7.2
Da die Grundstücke durchschnittlich eine Größe von ca. 500 m² haben und der
Versiegelungsgrad im Bebauungsplan eingeschränkt wird, kann von einer Versiegelung,
entsprechend der GRZ = 0,4 von 40 % ausgegangen werden.
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4.2.2.
Bilanzierung
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4.3.
Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf des Eingriffs
(§ 6, ABS.2 Nr.2 LG NRW)
Lage
Umfang
Gemeinde Nörvenich,
Gemarkung Nörvenich,
Flur 39, Flurstück 8, 9,
10, 24 und 25 (alle tlw.)
Gemeinde Nörvenich,
Gemarkung Nörvenich,
Flur 39, Flurstück 8, 9,
10, 24 und 25 (alle tlw.)
4.4.
Art des Eingriffs
Zeitlicher Ablauf
ca. 2,3 ha Entzug von Acker für
Bebauung und
Erschließung
Voraussichtlich Ende
Anfang 2016
ca. 747m² Entzug einer
bodenständigen
Gehölzpflanzung
Voraussichtlich Ende
Anfang 2016
Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der Maßnahmen zum
Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen
(§ 6, ABS.2 Nr.3 LG NRW)
Lage
Gemeinde Nörvenich, Gemarkung
Nörvenich, Flur 39,
Bebauungsplangebiet
…
Bebauungsplangebiet
(RRB)
…
Bebauungsplangebiet
(Grundstücke an der
Bundesstraße)
Gemeinde Nörvenich, Gemarkung
Irresheim, Flur 3,
Flurstück 92
Gemeinde Nörvenich, Gemarkung
Irresheim, Flur 3,
Flurstück 92
Umfang
Zeitlicher Ablauf
10 Stk.
300 m²
Schutz- bzw. Ausgleichsmaßnahme /
Begründung
Spätestens in der Anpflanzung von bodenstänPflanzperiode 2 Jahre digen Bäumen im
nach Baubeginn öffentlichen Straßenraum
Spätestens bei
Beendigung der
Erschließungsmaßnahmen
In der Pflanzperiode
nach Aufschüttung des
Erdwalls
Anpflanzung von
bodenständiger
Gehölzpflanzung zur
Eingrünung des RRB
1.124 m²
Anpflanzung von bodenständiger Gehölzpflanzung
auf dem Lärmschutzwall
dadurch ist dieser in sich
ausgeglichen
3.900 m² Spätestens zu Beginn der Einrichtung eines
kommenden Artenschutzackers für
Vegetationsperiode Grauammer und Rebhuhn
Anfang 2016
3.900 m² Spätestens zu Beginn der Teilweise Kompensation des
kommenden entstehenden ökologischen
Vegetationsperiode Defizits
Anfang 2016
Die restlichen noch fehlenden Flächen zur Kompensation von Artenschutz- und Eingriffsbelangen
werden vor Satzungsbeschluss gesichert.
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5.
Kompensation
5.1.
Ausgleichsforderung
INTERNE KOMPENSATIONSMAßNAHME
Anpflanzung von überwiegend lebensraumtypischen Bäumen
im öffentlichen Straßenraum
Anpflanzung von bodenständigen Gehölzen
in den Außenbereichen des Regenrückhaltebeckens (öffentlich)
Anpflanzung von bodenständigen Gehölzen
auf dem Lärmschutzwall (privat)
10 Stk.
300 m²
1.124 m²
Das unter Einbeziehung der internen Maßnahme verbleibende ökologische Defizit
von -18.657 öE kann nicht auf der Eingriffsfläche kompensiert werden.
EXTERNE KOMPENSATIONSMAßNAHME
Einrichtung eines Artenschutzackers bei Irresheim
(Gem. Irresheim, Flur 3, Parzelle 92)
3.900 m²
Teilweise Kompensation des ökol. Defizits auf dem Artenschutzacker bei Irresheim.
Der Aufwertungsfaktor muss noch ermittelt werden.
Bereitstellung weiterer Ackerflächen zur Kompensation von potentiellem Grauammer- und Rebhuhnlebensraum (mind. 1 ha) mit gleichzeitiger Kompensation des
entstehenden ökologischen Defizits.
Ggf. Bereitstellung weiterer Flächen zur Kompensation des ökologischen Defizits.
Die internen Maßnahmen zur Kompensation des Eingriffs und die Pflege werden
auf den privaten Grundstücken von den Grundstückseignern und auf öffentlicher
Fläche vom Antragsteller getragen.
Die externen Maßnahmen werden von der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft
durchgeführt und vom Antragsteller getragen.
Alle notwendigen Flächen werden bis zum Satzungsbeschluss sichergestellt.
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5.2.
Durchführung der Vorbeuge-, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen
5.2.1.
Vorbeuge- und Vermeidungsmaßnahmen
Als Vorbeugemaßnahmen, zum Abwenden von vermeidbaren Beeinträchtigungen des
Landschaftsraumes und einzelner Landschaftsfaktoren sind vorgesehen:
Schutz des Oberbodens
Vor Baubeginn muss der Oberboden fachgerecht abgeschoben, auf Mieten gelagert
und später Vorort wieder eingebaut oder abtransportiert und anderweitig eingesetzt
werden. Eine Verdichtung der angrenzenden Flächen ist zu vermeiden. Es gilt die
DIN-Norm 19 731und für Bodenarbeiten die DIN 18 915.
Schutz der Vegetationsflächen
Verwiesen wird auf die DIN - Vorschrift 18 920: " Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen."
Schutz der Fauna
Durch Vermeidungsmaßnahmen soll verhindert werden, dass die Verbotstatbestände
des § 44 BNatSchG erfüllt werden.
Das Baufeld inkl. benötigter Arbeitsräume ist außerhalb der Brutzeit, also von
Anfang Oktober bis Ende Februar von den zu rodenden Gehölzen bzw. der
Pflanzendecke freizumachen. Sollte von diesen Zeiten abgewichen werden
müssen, so ist die Untere Landschafsbehörde zu informieren und ein
faunistische Begleitung unerlässlich.
Eine Neubesetzung der Flächen im Frühjahr durch Feldvogelarten ist zu
verhindern. Dies kann zum Beispiel durch den Erhalt des derzeitigen
Zustandes des Geländes nach den Grabungsarbeiten (Erdwälle und Gräben)
geschehen und ist ggf. durch Flatterbänder bis zum tatsächlichen Bauanfang zu
unterstützen.
Bereitstellung von Artenschutzackerflächen in einer Größenordnung von
mindestens 1 ha innerhalb der Zülpicher Bördelandschaft, bevorzugt im Nahbereich der, im „Grauammerprojekt“ ermittelten Cluster revieranzeigender
Grauammern. Die Flächen sind mit der Biologischen Station des Kreises
Düren abzustimmen und von der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft zu
betreuen.
5.2.2.
Interne Ausgleichsmaßnahmen
STRASSENBÄUME
An der Ringerschließung im Zusammenhang mit Parkplätzen sind insgesamt 10
Straßenbäume anzupflanzen.
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PFLANZLISTE STRASSENBÄUME
Acer platanoides 'Columnare'
-
Säulenförmiger Spitzahorn
Fraxinus ornus 'Rotterdam'
-
Blumenesche, Manna – Esche
Prunus padus 'Schloss Tiefurt'
-
Traubenkirsche
Sorbus intermedia 'Brouwers'
-
Schwedische Mehlbeere
Tilia cordata `Rancho´
-
Amerikanische Stadtlinde
Pflanzqualität
Folgende Mindestqualitäten sind zu verwenden:
Laubbäume:
3xv., m. B., Stammumfang 14-16 cm
Erläuterung der Pflanzung und Pflege
Die Bäume sind zu schützen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Zur Etablierung
der Bäume ist mindestens eine 3-jährige Anwuchspflege durchzuführen.
Im Einzelnen gilt:
eine fachgerechte Vorbereitung des Bodens gem. DIN 18 915
eine fachgerechte Herstellung der Pflanzgruben gem. DIN 18 916
der Schutz der Gehölze gegen Wildverbiss
das Wässern bei Trockenheit
Sicherung der Bäume gegen Winddruck durch Dreibock oder Seilsystem
ggf. das Nachrichten und Erneuern von Bindungen
Freihalten der Baumscheibe
und der Ersatz der nicht angewachsenen bzw. eingegangenen Gehölze
GEHÖLZPFLANZUNG RRB
Innerhalb des Plangebietes wird eine 864 m² große Fläche zur
Regenwasserrückhaltung vorgesehen. Diese soll randlich eingegrünt werden. Die
notwendige Zaunanlage ist dabei von der äußeren Gehölzreihe durch ein Verschieben
nach innen zu verdecken. Insgesamt können bei 2-reihiger Pflanzung etwa 300 m²
Gehölzpflanzung angenommen werden, was einer Stückzahl von 133 Pflanzen bei
1,5 m Pflanzabstand entspräche
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PFLANZLISTE RRB
Acer campestre
-
Feldahorn
Cornus sanguinea
-
Hartriegel
Corylus avellana
-
Hasel
Crataegus monogyna
-
Weißdorn
Rosa canina
-
Hundsrose
Prunus spinosa
-
Schlehe
Sorbus aucuparia
-
Eberesche
Folgende Mindestqualitäten sind zu verwenden:
Laubbäume:
Sträucher
2xv., o.B., Höhe 100/150 cm
2xv., o.B., Höhe 80/100 cm
Erläuterung der Pflanzung und Pflege
Die Pflanzung ist zu schützen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Zur Etablierung
der Gehölze ist mindestens eine 3-jährige Anwuchspflege durchzuführen.
Im Einzelnen gilt:
eine fachgerechte Vorbereitung des Bodens gem. DIN 18 915
eine fachgerechte Herstellung der Pflanzgruben gem. DIN 18 916
der Schutz der Gehölze gegen Wildverbiss
das Wässern bei Trockenheit
ggf. das Nachrichten und Erneuern von Bindungen
ggf. Freischneiden von Wildkräutern
und der Ersatz eingegangener Gehölze
GEHÖLZPFLANZUNG WALL
An der westlichen Seite des Plangebietes zur Bundesstraße hin muss zum Schutz vor
Lärmimmissionen auf den privaten Gartenflächen ein Wall errichtet werden, der
bepflanzt werden soll. Insgesamt werden bei einem Pflanzabstand von Pflanze zu
Pflanze und in der Reihe von 1,5 m 500 Pflanzen benötigt.
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Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Nörvenich
PFLANZLISTE WALL
Acer campestre
-
Feldahorn
Carpinus betulus
-
Hainbuche
Cornus sanguinea
-
Hartriegel
Corylus avellana
-
Hasel
Crataegus monogyna
-
Weißdorn
Rosa canina
-
Hundsrose
Prunus spinosa
-
Schlehe
Salix caprea
-
Salweide
Viburnum opulus
-
Wasserschneeball
Folgende Mindestqualitäten sind zu verwenden:
Sträucher
2xv., o.B., Höhe 80/100 cm
Erläuterung der Pflanzung und Pflege
Die Pflanzung ist zu schützen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Zur Etablierung
der Gehölze ist mindestens eine 3-jährige Anwuchspflege durchzuführen.
Im Einzelnen gilt:
5.2.3.
eine fachgerechte Vorbereitung des Bodens gem. DIN 18 915
eine fachgerechte Herstellung der Pflanzgruben gem. DIN 18 916
der Schutz der Gehölze gegen Wildverbiss
das Wässern bei Trockenheit
ggf. das Nachrichten und Erneuern von Bindungen
ggf. Freischneiden von Wildkräutern
und der Ersatz eingegangener Gehölze
Externe Ausgleichsmaßnahmen
AUSGLEICHSFLÄCHE GEMARKUNG IRRESHEIM, FLUR 3, FLURSTÜCK 92
Auf der Ausgleichsfläche (3.900 m²) ist im Sinne der Grauammer ein Artenschutzacker
zu entwickeln, der auch den Anforderungen des Rebhuhns entspricht. Die Wahl der
Fläche orientiert sich an einem Projekt der Biologischen Stationen der Kreise Düren,
Euskirchen und Bonn/Rhein-Erft und befindet sich in der Nähe eines im Zuge der
Grauammeruntersuchung ermittelten „Cluster“ revieranzeigender Grauammern. Die
Fläche wurde mit der Biologischen Station Düren abgestimmt. Die langfristige
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Sicherung der Fläche und das Monitoring erfolgen über die Stiftung Rheinische
Kulturlandschaft.
Darüber hinaus vollzieht sich durch die Extensivierung der Bewirtschaftung eine
ökologische Aufwertung der Fläche. Der Umfang dieser Aufwertung steht derzeit noch
nicht fest und wird durch die Stiftung Rheinische Kulturlandschaft ermittelt.
WEITERE AUSGLEICHSFLÄCHEN
Zum Ausgleich der restlichen artenschutzrechtlichen Belange und des ökologischen
Defizits sind weitere Ausgleichsflächen notwendig, die derzeit noch gesucht werden.
Alle notwendigen Flächen werden vor Satzungsbeschluss gesichert.
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Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Nörvenich
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Fotos
Foto 1: Blick von der Zülpicher Straße nordwestlich über die Eingriffsfläche;
Foto 2: Blick von der Zülpicher Straße südwestlich über die Eingriffsfläche;
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Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Nörvenich
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Quellen
BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU UND STADTENTWICKLUNG (HRSG.): Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl 1, S.2414).
Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl 1 S. 2986)
BUNDESMINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ UND REAKTORSICHERHEIT (HRSG.):
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz-BNatSchG) Letzte
Neufassung vom 29. Juli 2009, in Kraft getreten am 1. März 2010, zuletzt geändert durch Art.
2 und Art. 4 Abs. 100 G vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3185)
MINISTERIUM FÜR UMWELT-, RAUMORDNUNG UND LANDWIRTSCHAFT DES LANDES
NORDRHEIN-WESTFALEN (HRSG.): Landschaftsgesetz (LG-NRW), in der Neufassung der
Bekanntmachung vom 21. Juli 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2005, in Kraft
getreten am 10.01.2006 –Düsseldorf
BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (HRSG.):
Vegetationskarte der potentiellen natürlichen Vegetation i. M. 1:200.000, Blatt Köln, Bonn-Bad
Godesberg 1972
SGP STADTPLANER UND ARCHITEKTEN: Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“ Nörvenich,
Bonn im November 2015
GEOLOGISCHER DIENST NRW: INFORMATIONSSYSTEM BODENKARTE, Auskunftssystem BK 50,
Karte der schutzwürdigen Böden (Krefeld 2004)
GLÄSSER, E., BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR LANDESKUNDE UND RAUMORDNUNG
(HRSG.): Die naturräumliche Gliederung Deutschlands, Blatt 12/123 Köln-Aachen, Bonn-Bad
Godesberg 1978
LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ: Numerische Bewertung von
Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW, Recklinghausen 2008
MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2007): Geschütze Arten In Nordrhein-Westfalen. Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen. Düsseldorf.
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