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Beschlussvorlage (Anlage V zur Beschlussvorlage 184/2015 - LPB)

Daten

Kommune
Nörvenich
Größe
1,1 MB
Datum
28.01.2016
Erstellt
01.12.15, 08:34
Aktualisiert
01.12.15, 08:34

Inhalt der Datei

Gemeinde Nörvenich Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. G 41, „Zülpicher Straße“ in Nörvenich vom November 2015 Proj. -Nr.: 15-32 Auftraggeber: Verfasser: Landschaftsarchitekturbüro Reepel Garten-, Landschafts- und Sportplatzplanung Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Nörvenich Lageplan Eingriffsbereich Topografische Karte kein Maßstab Ü Übersicht: Bebauungsplan Nr. G 41, „Zülpicher Str., Nörvenich GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 2 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Nörvenich INHALTSVERZEICHNIS 1. VORBEMERKUNGEN 4 1.1. ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG 1.2. GESETZLICHE GRUNDLAGEN 4 4 2. 4 BESTANDSERFASSUNG 2.1. LAGE UND BESTANDSBESCHREIBUNG 2.2. SCHUTZGEBIETE 4 5 3. PLANUNG 6 3.1. PLANINHALTE 6 4. 7 4.1. 4.2. 4.3. 4.4. 5. ÖKOLOGISCHE BEWERTUNG AUSWIRKUNGEN DES B-PLANES AUF NATUR UND LANDSCHAFT /KONFLIKTE ÖKOLOGISCHE BILANZIERUNG DARSTELLUNG VON ART, UMFANG UND ZEITLICHEM ABLAUF DES EINGRIFFS DARSTELLUNG VON ART, UMFANG UND ZEITLICHEM ABLAUF DER MAßNAHMEN ZUM AUSGLEICH UND ZUM ERSATZ DER EINGRIFFSFOLGEN KOMPENSATION 7 9 11 11 12 5.1. AUSGLEICHSFORDERUNG 5.2. DURCHFÜHRUNG DER VORBEUGE-, VERMEIDUNGS- UND AUSGLEICHSMAßNAHMEN 5.2.1. VORBEUGE- UND VERMEIDUNGSMAßNAHMEN 5.2.2. INTERNE AUSGLEICHSMAßNAHMEN 5.2.3. EXTERNE AUSGLEICHSMAßNAHMEN 12 13 13 13 16 6. FOTOS 18 7. QUELLEN 19 8. ANHANG 20 GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 3 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Nörvenich 1. VORBEMERKUNGEN 1.1. Anlass und Aufgabenstellung Auf einer ca. 2,4 ha großen Fläche im südlichen Nörvenich zwischen Zülpicher Straße und Bundesstraße 477 soll ein Bebauungsplan für Allgemeines Wohnen aufgestellt werden. Hierzu ist ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag und eine Artenschutzvorprüfung (Stufe 1) und ein Umweltbericht herzustellen. 1.2. Gesetzliche Grundlagen Gesetzliche Grundlagen sind  das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl 1, S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748).  Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) Letzte Neufassung vom 29. Juli 2009, in Kraft getreten am 1. März 2010, zuletzt geändert durch Art. 2 und Art. 4 Abs. 100 G vom 7. August 2013 Landschaftsgesetz (LG-NRW), in der Neufassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000, GV. NRW. S. 568, zuletzt geändert am 16. März 2010 2. BESTANDSERFASSUNG 2.1. Lage und Bestandsbeschreibung Das trapezförmige, ca. 2,4 ha große Plangebiet umfasst die Parzellen 8, 9, 10, 24 und 25, Flur 39, Gemarkung Nörvenich liegt am südlichen Ende von Nörvenich, zwischen Zülpicher Straße, Bundesstraße 477 und der südlichen Grenzbebauung. Jenseits der Bundesstraße folgen weitläufige Ackerflächen, eine im Osten liegen Ackerfläche geht in die Auenlandschaft des Neffelbaches über. Im Süden hinter dem Plangebiet befinden sich Schrebergärten. Nörvenich befindet sich innerhalb der Zülpicher Börde, mitten auf der Erper Lössplatte, welche einheitlich mit nur 1-2 m mächtigen Lößauflagen bedeckt ist. Diese sind zwischenzeitlich fast ganz entkalkt und liegen als Lößlehme den Terrassenschottern auf. Teilweise neigen die Böden schon zu Staunässe. Insgesamt bieten die Braunerde- und Parabraunerdeböden mit mittleren bis hohem Nährstoffgehalt gute Voraussetzungen für den Weizen-, Gerste und Zuckerrübenanbau. Der Bodentyp ist eine tiefgründige Parabraunerde (meist mit Tschernosem-Relikten) über Kies, der vom Geologischen Dienst als besonders schutzwürdig aufgrund ihrer natürlichen Fruchtbarkeit sowie Regelungs- und Pufferfunktion eingestuft wird. Auf dem Gelände befindet sich kein Oberflächengewässer. Das nächstgelegene ist der Neffelbach im Osten in mind. 150 m Entfernung und die ihm südlich zufließende Rinne in ca. 230 m Entfernung. GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 4 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Nörvenich Beide Fließgewässer und deren Umfeld sind im Biotopverbundkataster aufgenommen. Der Abstand der Plangebietsfläche zur Verbundsfläche „VB-K-5105-013“ beträgt mind. ca, 50 m. Abb. 1: Biotopverbundflächen (tim-online) Der Grundwasserflurabstand ist seit Jahren durch die Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlentagebaus abgesenkt. Nach Beendigung der Sümpfung ist mit einem Wiederanstieg zu rechnen. Das Grundstück wird derzeit als Acker genutzt, entlang der Bundesstraße befindet sich ein ca. 5 m breiter Schutzgehölzstreifen mit mittlerem Entwicklungsstand. Der floristische Artenreichtum des Ackers ist nutzungsbedingt gering. Dies sind die Folgen des ständigen Umbrechens und der Behandlung mit Herbiziden. Die Bewirtschaftung erlaubt nur eine eingeschränkte natürliche Entwicklung. Die randlichen Gehölze an der Bundesstraße sind schon einige Jahre alt und können sich mit Einschränkungen aufgrund ihres Standortes an der Straße, relativ natürlich entwickeln. Das faunistische Artenpotential wird vor allem von Arten der freien Feldflur im Übergang zum Siedlungsraum gebildet. Die Fläche wird ackerbaulich genutzt, ist jedoch von Verkehrswegen, Bebauung und gärtnerischer Nutzung umgeben, was Störungen verursacht. Das Gebiet hat das Potential sowohl zum Nahrungs- als auch zum Reproduktionhabitat für planungsrelevante Arten. Die innerhalb des Plangebietes liegenden, sowie angrenzenden Habitattypen sind Acker, Kleingehölze, Einzelbäume und Gärten. In ca. 150 m Entfernung verläuft die Neffelbachaue. Das Landschaftsinformationsssystem gibt für die betroffenen Messtischblätter 5105/4 (Nörvenich) und 5205/2 (Vettweiß) 38 Arten als planungsrelevant an, 10 Säugetier-, 26 Vogel- und 2 Amphibienarten. 2.2. Schutzgebiete Für die Gemeinde Nörvenich existiert kein Landschaftsplan, Landschaft und Landschaftsbestandteile werden per ordnungsbehördlicher Verordnung geschützt. Der Neffelbach ist außerhalb von Nörvenich über weite Strecken als Geschützter Landschaftsbestandteil festgesetzt, allerdings nicht im Bereich des Bebauungsplanes. Auch die Fläche selbst oder ihr Nahbereich unterliegen keinem Schutzstatus. Das nächstgelegene FFH-Gebiet oder Naturschutzgebiet ist der Nörvenicher Wald, nördlich von Nörvenich. GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 5 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Nörvenich 3. PLANUNG 3.1. Planinhalte Der Bebauungsplan basiert auf den Vorgaben von Regional- und Flächennutzungsplan. Der Regionalplan stellt das Gebiet als Allgemeinen Siedlungsbereich, der Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dar. Festgesetzt wird ein Allgemeines Wohngebiet zum Bau von freistehenden Einzelhäusern und von Doppelhäusern. Die Größe der 40 Grundstücke beträgt durchschnittlich ca. 500 m². Das Maß der baulichen Nutzung orientiert sich mit den Werten GRZ = 0,4 und GFZ = 0,8 am § 17 BauNVO. Zur Sicherung vorliegenden Bodendenkmale sind die Baugrundstücke um 1 m anzuschütten und die Bauwerke ohne Kellerbau zu errichten. Um eine übermäßige Versiegelung zu verhindern sind Einschränkungen zum Bau von Nebenanlagen, zur Einrichtung von Stellplatzen und zu Flächenbefestigungen getroffen worden. Im Sinne eines typischen Orts- und Landschaftsbildes werden Einschränkungen bei der Dachgestaltung und bei der Gestaltung der Freiflächen, speziell der Grünstrukturen gemacht. Durch die beiden randlichen Straßen entsteht eine Belastung durch Lärmimmissionen. Diese werden durch einen bepflanzten Lärmschutzwall entlang der Bundesstraße und durch passive Schallschutzmaßnahmen gemindert. Die verkehrliche Erschließung erfolgt, ausgehend von der Zülpicher Straße über eine Ringerschließung. Zum bestehenden nördlichen Wohngebiet wird lediglich eine fußläufige Verbindung hergestellt, die außerdem als Notausfahrt genutzt werden kann. Das anfallende Niederschlagswasser wird über ein planinternes Regenrückhaltebecken in den Entwässerungskanal in der Zülpicher Straße geleitet. Auf öffentlicher Fläche, innerhalb des Straßenraumes sind insgesamt 10 Straßenbäume anzupflanzen. Das RRB ist ebenfalls mit bodenständigen Bäumen und Sträuchern einzugrünen. Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes entsteht darüber hinaus ein ökologisches Defizit von -18.657 öE und ein Kompensationsbedarf für die Feldvogelarten Grauammer und Feldhuhn. Das ökologische Defizit kann teilweise auf einer Fläche zum vorgezogenen artenschutzrechtlichen Ausgleich kompensiert werden. Dies reicht jedoch weder im Sinne des Artenschutzes als auch im Sinne der Eingriffsregelung aus. Die restlichen Flächen stehen jedoch noch nicht fest, werden jedoch rechtzeitig vor Satzungsbeschluss bekannt gegeben. GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 6 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Nörvenich 4. ÖKOLOGISCHE BEWERTUNG 4.1. Auswirkungen des B-Planes auf Natur und Landschaft /Konflikte Die landwirtschaftliche Ackernutzung geht durch die geplante Bebauung verloren. Der versiegelte Boden gilt laut Geologischem Dienst als besonders schutzwürdig aufgrund seiner natürlichen Fruchtbarkeit sowie Regelungs- und Pufferfunktion. Aufgrund der archäologischen Untersuchungen, sowie der Maßnahmen zum Schutz des Bodendenkmals wurde und wird der natürliche Boden in seiner Schichtung, mehr als im üblichen Maß einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, beeinträchtigt. Hinzu kommt die Versiegelung, die durch entsprechende Festsetzungen zur Reduzierung des Maßes der Bebauung auf ca. 47 % der Gesamtfläche gehalten werden kann. Der Eingriff in den Boden wirkt erheblich. Durch die nicht versiegelten Baugebietsflächen mit dauerhafter Vegetationsdecke und die Extensivierung der nahe gelegen Ausgleichsflächen wird dies kompensiert. Aufgrund ihrer Fruchtbarkeit schutzwürdige Böden sind in der Lössbörde häufig vorhanden. Grundsätzlich sind die Ackerbörden für bestimmte Tierarten wie Feldvögel, Hamster oder bestimmte Fledermäuse geeignet. In diesem Falle sprechen jedoch die umgebenden Kulissen und die relative Insellage der Fläche gegen ein Vorkommen einiger Feldvogelarten. Das Vorkommen von Grauammer, Wachtel und Rebhuhn kann allerdings nicht vollständig ausgeschlossen werden, so dass bei Annahme des worst-case-Szenarios vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) ergriffen werden müssen. Das nächste Feldhamstervorkommen ist im 11 km entfernten Zülpich bekannt. Der Feldhamster ist sehr selten, auch wurden Neuvorkommen in den letzten Jahren nicht entdeckt, sein Vorkommen ist nicht wahrscheinlich. Durch fehlende geeignete Grünstrukturen hat die Fläche auch keine große Bedeutung für Fledermäuse. Vermutlich dienen die randlichen Grünstrukturen sowie die angrenzenden Gartenbegrünung höchstens einigen Allerweltsarten als Lebensraum und die Fläche wird ansonsten eher rudimentär von der Fauna genutzt. Durch die Wiederherstellung der Gehölzpflanzung auf dem Erdwall wird diese Funktion auch künftig wieder wirksam. Der derzeitige floristische Wert ist relativ gering da die Fläche intensiv ackerbaulich genutzt wird. Neben der Kulturpflanze werden sich hier nur kurzzeitig Wildpflanzen ansiedeln können. Die Ackersäume sind durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln beeinträchtigt. Erwähnenswert ist hier nur die bodenständige Randpflanzung am westlichen Rand, im Zusammenhang mit der gleichartigen Pflanzung entlang des bereits bestehenden Wohngebietes hat diese linienhafte Struktur grundsätzlich eine Biotopverbindungscharakter, was jedoch durch die nahe gelegene Bundesstraße für die Fauna nur eingeschränkt wirksam ist. Außerdem wird der anzulegende Lärmschutzwall ebenfalls mit bodenständigen Gehölzen bepflanzt und die linienhafte Grünstruktur damit wieder hergestellt. Ein Oberflächengewässer ist nicht betroffen. Auf die Auswirkungen der bergbaulichen Sümpfung wird im Bebauungsplan hingewiesen. GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 7 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Nörvenich Das hier großflächig ermittelte Bodendenkmal erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen zur Eintragung in die Denkmalliste. Gemäß § 11 DSchG NW ist die Sicherung von Bodendenkmalen im Rahmen der Bauleitplanung zu gewährleisten. Das Bodendenkmal soll deshalb in großen Teilen der Fläche durch Aufschüttung geschützt werden. Diesbezügliche Einzelheiten (Material, Art und Weise der Aufschüttung, etc.) sind in Abstimmung mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege durchzuführen. Zunächst wird die Fläche vorläufig, gemäß § 4 DSchG NW in die Denkmalliste eingetragen. Die Aufschüttung unterliegt dann den Vorgaben des § 9 DSchG NW und kann denkmalverträglich gesteuert werden. Die Ausschachtung im Bereich des RRBs ist möglich da der Erhaltungszustand des Bodendenkmals in diesem Bereich schlecht ist. Das Landschaftsbild wird durch die vorgesehene Bebauung beeinträchtigt, der charakteristische ländliche Charakter geht verloren. Die Bebauung dieser Fläche wurde jedoch schon frühzeitig landesplanerisch und in der vorbereitenden Bauleitplanung vorgesehen und setzt die begonnene Bebauung zwischen den spitz zulaufenden Straßen fort. Städtebaulich und aus Sicht von Natur und Landschaft ist eine Verwendung der Fläche zur Bauentwicklung sinnvoller als die Nutzung einer Fläche in der Neffelbachaue. Zur Bundesstraße, zur vorhandenen Bebauung und den Schrebergärten hin ist die Baufläche sinnvoll eingebunden. GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 8 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Nörvenich 4.2. Ökologische Bilanzierung Die Einordnung der vorgefundenen Biotop- und Nutzungstypen, ihre Codes sowie die Bewertung in den Tabellen richten sich nach der Nummerischen Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW (Landesregierung NRW 2008) 4.2.1. Auflistung der vorhandenen Biotoptypen Code Bezeichnung Biotopwert Korrektur auf ZUSTAND 3.1 Acker, intensiv 2,0 PLANUNG 1.1 Versiegelte Flächen (Gebäude, Straßen, Wege, etc.) 0,0 4.3 Zier- und Nutzgärten ohne Gehölze 2,0 Gebüsch mit lebensraumtypischen Baumartenanteilen ≥ 50 %, 5,0 7.4 Einzelbäume, lebensraumtypischer Baumartenanteil ≥ 50 %, 5,0 9.2 Regenrückhaltebecken, bedingt naturfern 4,0 7.2 Da die Grundstücke durchschnittlich eine Größe von ca. 500 m² haben und der Versiegelungsgrad im Bebauungsplan eingeschränkt wird, kann von einer Versiegelung, entsprechend der GRZ = 0,4 von 40 % ausgegangen werden. GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 9 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Nörvenich 4.2.2. Bilanzierung GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 10 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Nörvenich 4.3. Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf des Eingriffs (§ 6, ABS.2 Nr.2 LG NRW) Lage Umfang Gemeinde Nörvenich, Gemarkung Nörvenich, Flur 39, Flurstück 8, 9, 10, 24 und 25 (alle tlw.) Gemeinde Nörvenich, Gemarkung Nörvenich, Flur 39, Flurstück 8, 9, 10, 24 und 25 (alle tlw.) 4.4. Art des Eingriffs Zeitlicher Ablauf ca. 2,3 ha Entzug von Acker für Bebauung und Erschließung Voraussichtlich Ende Anfang 2016 ca. 747m² Entzug einer bodenständigen Gehölzpflanzung Voraussichtlich Ende Anfang 2016 Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen (§ 6, ABS.2 Nr.3 LG NRW) Lage Gemeinde Nörvenich, Gemarkung Nörvenich, Flur 39, Bebauungsplangebiet … Bebauungsplangebiet (RRB) … Bebauungsplangebiet (Grundstücke an der Bundesstraße) Gemeinde Nörvenich, Gemarkung Irresheim, Flur 3, Flurstück 92 Gemeinde Nörvenich, Gemarkung Irresheim, Flur 3, Flurstück 92 Umfang Zeitlicher Ablauf 10 Stk. 300 m² Schutz- bzw. Ausgleichsmaßnahme / Begründung Spätestens in der Anpflanzung von bodenstänPflanzperiode 2 Jahre digen Bäumen im nach Baubeginn öffentlichen Straßenraum Spätestens bei Beendigung der Erschließungsmaßnahmen In der Pflanzperiode nach Aufschüttung des Erdwalls Anpflanzung von bodenständiger Gehölzpflanzung zur Eingrünung des RRB 1.124 m² Anpflanzung von bodenständiger Gehölzpflanzung auf dem Lärmschutzwall dadurch ist dieser in sich ausgeglichen 3.900 m² Spätestens zu Beginn der Einrichtung eines kommenden Artenschutzackers für Vegetationsperiode Grauammer und Rebhuhn Anfang 2016 3.900 m² Spätestens zu Beginn der Teilweise Kompensation des kommenden entstehenden ökologischen Vegetationsperiode Defizits Anfang 2016 Die restlichen noch fehlenden Flächen zur Kompensation von Artenschutz- und Eingriffsbelangen werden vor Satzungsbeschluss gesichert. GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 11 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Nörvenich 5. Kompensation 5.1. Ausgleichsforderung INTERNE KOMPENSATIONSMAßNAHME Anpflanzung von überwiegend lebensraumtypischen Bäumen im öffentlichen Straßenraum Anpflanzung von bodenständigen Gehölzen in den Außenbereichen des Regenrückhaltebeckens (öffentlich) Anpflanzung von bodenständigen Gehölzen auf dem Lärmschutzwall (privat) 10 Stk. 300 m² 1.124 m² Das unter Einbeziehung der internen Maßnahme verbleibende ökologische Defizit von -18.657 öE kann nicht auf der Eingriffsfläche kompensiert werden. EXTERNE KOMPENSATIONSMAßNAHME Einrichtung eines Artenschutzackers bei Irresheim (Gem. Irresheim, Flur 3, Parzelle 92) 3.900 m² Teilweise Kompensation des ökol. Defizits auf dem Artenschutzacker bei Irresheim. Der Aufwertungsfaktor muss noch ermittelt werden. Bereitstellung weiterer Ackerflächen zur Kompensation von potentiellem Grauammer- und Rebhuhnlebensraum (mind. 1 ha) mit gleichzeitiger Kompensation des entstehenden ökologischen Defizits. Ggf. Bereitstellung weiterer Flächen zur Kompensation des ökologischen Defizits. Die internen Maßnahmen zur Kompensation des Eingriffs und die Pflege werden auf den privaten Grundstücken von den Grundstückseignern und auf öffentlicher Fläche vom Antragsteller getragen. Die externen Maßnahmen werden von der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft durchgeführt und vom Antragsteller getragen. Alle notwendigen Flächen werden bis zum Satzungsbeschluss sichergestellt. GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 12 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Nörvenich 5.2. Durchführung der Vorbeuge-, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen 5.2.1. Vorbeuge- und Vermeidungsmaßnahmen Als Vorbeugemaßnahmen, zum Abwenden von vermeidbaren Beeinträchtigungen des Landschaftsraumes und einzelner Landschaftsfaktoren sind vorgesehen: Schutz des Oberbodens Vor Baubeginn muss der Oberboden fachgerecht abgeschoben, auf Mieten gelagert und später Vorort wieder eingebaut oder abtransportiert und anderweitig eingesetzt werden. Eine Verdichtung der angrenzenden Flächen ist zu vermeiden. Es gilt die DIN-Norm 19 731und für Bodenarbeiten die DIN 18 915. Schutz der Vegetationsflächen Verwiesen wird auf die DIN - Vorschrift 18 920: " Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen." Schutz der Fauna Durch Vermeidungsmaßnahmen soll verhindert werden, dass die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG erfüllt werden.  Das Baufeld inkl. benötigter Arbeitsräume ist außerhalb der Brutzeit, also von Anfang Oktober bis Ende Februar von den zu rodenden Gehölzen bzw. der Pflanzendecke freizumachen. Sollte von diesen Zeiten abgewichen werden müssen, so ist die Untere Landschafsbehörde zu informieren und ein faunistische Begleitung unerlässlich.  Eine Neubesetzung der Flächen im Frühjahr durch Feldvogelarten ist zu verhindern. Dies kann zum Beispiel durch den Erhalt des derzeitigen Zustandes des Geländes nach den Grabungsarbeiten (Erdwälle und Gräben) geschehen und ist ggf. durch Flatterbänder bis zum tatsächlichen Bauanfang zu unterstützen.  Bereitstellung von Artenschutzackerflächen in einer Größenordnung von mindestens 1 ha innerhalb der Zülpicher Bördelandschaft, bevorzugt im Nahbereich der, im „Grauammerprojekt“ ermittelten Cluster revieranzeigender Grauammern. Die Flächen sind mit der Biologischen Station des Kreises Düren abzustimmen und von der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft zu betreuen. 5.2.2. Interne Ausgleichsmaßnahmen STRASSENBÄUME An der Ringerschließung im Zusammenhang mit Parkplätzen sind insgesamt 10 Straßenbäume anzupflanzen. GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 13 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Nörvenich PFLANZLISTE STRASSENBÄUME Acer platanoides 'Columnare' - Säulenförmiger Spitzahorn Fraxinus ornus 'Rotterdam' - Blumenesche, Manna – Esche Prunus padus 'Schloss Tiefurt' - Traubenkirsche Sorbus intermedia 'Brouwers' - Schwedische Mehlbeere Tilia cordata `Rancho´ - Amerikanische Stadtlinde Pflanzqualität Folgende Mindestqualitäten sind zu verwenden: Laubbäume: 3xv., m. B., Stammumfang 14-16 cm Erläuterung der Pflanzung und Pflege Die Bäume sind zu schützen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Zur Etablierung der Bäume ist mindestens eine 3-jährige Anwuchspflege durchzuführen. Im Einzelnen gilt:  eine fachgerechte Vorbereitung des Bodens gem. DIN 18 915  eine fachgerechte Herstellung der Pflanzgruben gem. DIN 18 916  der Schutz der Gehölze gegen Wildverbiss  das Wässern bei Trockenheit  Sicherung der Bäume gegen Winddruck durch Dreibock oder Seilsystem  ggf. das Nachrichten und Erneuern von Bindungen  Freihalten der Baumscheibe  und der Ersatz der nicht angewachsenen bzw. eingegangenen Gehölze GEHÖLZPFLANZUNG RRB Innerhalb des Plangebietes wird eine 864 m² große Fläche zur Regenwasserrückhaltung vorgesehen. Diese soll randlich eingegrünt werden. Die notwendige Zaunanlage ist dabei von der äußeren Gehölzreihe durch ein Verschieben nach innen zu verdecken. Insgesamt können bei 2-reihiger Pflanzung etwa 300 m² Gehölzpflanzung angenommen werden, was einer Stückzahl von 133 Pflanzen bei 1,5 m Pflanzabstand entspräche GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 14 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Nörvenich PFLANZLISTE RRB Acer campestre - Feldahorn Cornus sanguinea - Hartriegel Corylus avellana - Hasel Crataegus monogyna - Weißdorn Rosa canina - Hundsrose Prunus spinosa - Schlehe Sorbus aucuparia - Eberesche Folgende Mindestqualitäten sind zu verwenden: Laubbäume: Sträucher 2xv., o.B., Höhe 100/150 cm 2xv., o.B., Höhe 80/100 cm Erläuterung der Pflanzung und Pflege Die Pflanzung ist zu schützen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Zur Etablierung der Gehölze ist mindestens eine 3-jährige Anwuchspflege durchzuführen. Im Einzelnen gilt:  eine fachgerechte Vorbereitung des Bodens gem. DIN 18 915  eine fachgerechte Herstellung der Pflanzgruben gem. DIN 18 916  der Schutz der Gehölze gegen Wildverbiss  das Wässern bei Trockenheit  ggf. das Nachrichten und Erneuern von Bindungen  ggf. Freischneiden von Wildkräutern  und der Ersatz eingegangener Gehölze GEHÖLZPFLANZUNG WALL An der westlichen Seite des Plangebietes zur Bundesstraße hin muss zum Schutz vor Lärmimmissionen auf den privaten Gartenflächen ein Wall errichtet werden, der bepflanzt werden soll. Insgesamt werden bei einem Pflanzabstand von Pflanze zu Pflanze und in der Reihe von 1,5 m 500 Pflanzen benötigt. GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 15 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Nörvenich PFLANZLISTE WALL Acer campestre - Feldahorn Carpinus betulus - Hainbuche Cornus sanguinea - Hartriegel Corylus avellana - Hasel Crataegus monogyna - Weißdorn Rosa canina - Hundsrose Prunus spinosa - Schlehe Salix caprea - Salweide Viburnum opulus - Wasserschneeball Folgende Mindestqualitäten sind zu verwenden: Sträucher 2xv., o.B., Höhe 80/100 cm Erläuterung der Pflanzung und Pflege Die Pflanzung ist zu schützen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Zur Etablierung der Gehölze ist mindestens eine 3-jährige Anwuchspflege durchzuführen. Im Einzelnen gilt: 5.2.3.  eine fachgerechte Vorbereitung des Bodens gem. DIN 18 915  eine fachgerechte Herstellung der Pflanzgruben gem. DIN 18 916  der Schutz der Gehölze gegen Wildverbiss  das Wässern bei Trockenheit  ggf. das Nachrichten und Erneuern von Bindungen  ggf. Freischneiden von Wildkräutern  und der Ersatz eingegangener Gehölze Externe Ausgleichsmaßnahmen AUSGLEICHSFLÄCHE GEMARKUNG IRRESHEIM, FLUR 3, FLURSTÜCK 92 Auf der Ausgleichsfläche (3.900 m²) ist im Sinne der Grauammer ein Artenschutzacker zu entwickeln, der auch den Anforderungen des Rebhuhns entspricht. Die Wahl der Fläche orientiert sich an einem Projekt der Biologischen Stationen der Kreise Düren, Euskirchen und Bonn/Rhein-Erft und befindet sich in der Nähe eines im Zuge der Grauammeruntersuchung ermittelten „Cluster“ revieranzeigender Grauammern. Die Fläche wurde mit der Biologischen Station Düren abgestimmt. Die langfristige GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 16 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Nörvenich Sicherung der Fläche und das Monitoring erfolgen über die Stiftung Rheinische Kulturlandschaft. Darüber hinaus vollzieht sich durch die Extensivierung der Bewirtschaftung eine ökologische Aufwertung der Fläche. Der Umfang dieser Aufwertung steht derzeit noch nicht fest und wird durch die Stiftung Rheinische Kulturlandschaft ermittelt. WEITERE AUSGLEICHSFLÄCHEN Zum Ausgleich der restlichen artenschutzrechtlichen Belange und des ökologischen Defizits sind weitere Ausgleichsflächen notwendig, die derzeit noch gesucht werden. Alle notwendigen Flächen werden vor Satzungsbeschluss gesichert. GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 17 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Nörvenich 6. Fotos Foto 1: Blick von der Zülpicher Straße nordwestlich über die Eingriffsfläche; Foto 2: Blick von der Zülpicher Straße südwestlich über die Eingriffsfläche; GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 18 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Nörvenich 7. Quellen BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU UND STADTENTWICKLUNG (HRSG.): Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl 1, S.2414). Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl 1 S. 2986) BUNDESMINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ UND REAKTORSICHERHEIT (HRSG.): Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz-BNatSchG) Letzte Neufassung vom 29. Juli 2009, in Kraft getreten am 1. März 2010, zuletzt geändert durch Art. 2 und Art. 4 Abs. 100 G vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3185) MINISTERIUM FÜR UMWELT-, RAUMORDNUNG UND LANDWIRTSCHAFT DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN (HRSG.): Landschaftsgesetz (LG-NRW), in der Neufassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2005, in Kraft getreten am 10.01.2006 –Düsseldorf BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (HRSG.): Vegetationskarte der potentiellen natürlichen Vegetation i. M. 1:200.000, Blatt Köln, Bonn-Bad Godesberg 1972 SGP STADTPLANER UND ARCHITEKTEN: Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“ Nörvenich, Bonn im November 2015 GEOLOGISCHER DIENST NRW: INFORMATIONSSYSTEM BODENKARTE, Auskunftssystem BK 50, Karte der schutzwürdigen Böden (Krefeld 2004) GLÄSSER, E., BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR LANDESKUNDE UND RAUMORDNUNG (HRSG.): Die naturräumliche Gliederung Deutschlands, Blatt 12/123 Köln-Aachen, Bonn-Bad Godesberg 1978 LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ: Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW, Recklinghausen 2008 MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2007): Geschütze Arten In Nordrhein-Westfalen. Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen. Düsseldorf. HTTP://GIS.KREIS-DUEREN.DE/INKASPORTAL GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 19