Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
2,4 MB
Datum
28.01.2016
Erstellt
01.12.15, 08:34
Aktualisiert
01.12.15, 08:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Nörvenich
Artenschutzvorprüfung
zum
Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Str.“,
Nörvenich
vom November 2015
Proj. -Nr.: 15-32
Auftraggeber:
Verfasser:
Landschaftsarchitekturbüro Reepel
Garten-, Landschafts- und Sportplatzplanung
Artenschutzvorprüfung zum Bebauungsplan Nr. 41 „Zülpicher Str.“ in Nörvenich
INHALTSVERZEICHNIS
1.
GRUNDLAGEN
3
1.1.
1.2.
VORBEMERKUNG
RECHTSGRUNDLAGEN
3
3
2.
ABLAUF UND INHALTE EINER ARTENSCHUTZPRÜFUNG (ASP)
4
3.
STUFE 1: VORPRÜFUNG (ARTENSPEKTRUM, WIRKFAKTOREN)
4
3.1. ARBEITSSCHRITT 1.1: VORPRÜFUNG DES ARTENSPEKTRUMS
3.1.1. PLANUNGSRELEVANTE ARTEN
3.2. ARBEITSSCHRITT 1.2: VORPRÜFUNG DER WIRKFAKTOREN
3.2.1. WIRKFAKTOR LEBENSRAUM
3.2.2. WIRKFAKTOR BAUGEBIET
3.2.3. KONFLIKTTRÄCHTIGE ARTEN
4
6
7
7
11
13
4.
STUFE II: VERTIEFENDE PRÜFUNG DER VERBOTSTATBESTÄNDE
14
4.1.
PRÜFUNG AUF DAS VERLETZUNGS- ODER TÖTUNGSVERBOT
(§ 44 ABS. 1 NR. 1 BNatSchG)
PRÜFUNG AUF DAS STÖRUNGSVERBOT (§ 44 ABS. 1 NR. 2 BNatSchG)
PRÜFUNG AUF DAS ZERSTÖRUNGSVERBOT VON FORTPFLANZUNGS- UND
RUHESTÄTTEN (§ 44 ABS. 1 NR. 3 BNatSchG)
PRÜFUNG AUF DAS ENTNAHMEVERBOT WILD LEBENDER PFLANZEN DER
BESONDERS GESCHÜTZTEN ARTEN; -BESCHÄDIGUNGSVERBOT DER
ENTSPRECHENDEN STANDORTE (§ 44 (1) Nr. 4 BNatSchG)
4.2.
4.3.
4.4.
14
15
15
16
5.
VERMEIDUNGS- UND VERMINDERUNGSMASSNAHMEN
16
6.
ZUSAMMENFASSUNG
17
7.
QUELLENVERZEICHNIS
18
Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel, Düren
2
Artenschutzvorprüfung zum Bebauungsplan Nr. 41 „Zülpicher Str.“ in Nörvenich
1.
GRUNDLAGEN
1.1.
VORBEMERKUNG
Das Artenschutzregime stellt ein eigenständiges Instrument für den Erhalt der Arten
dar. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften betreffen sowohl den physischen Schutz
von Tieren und Pflanzen als auch den Schutz ihrer Lebensstätten. Sie gelten
flächendeckend für alle Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie für alle
europäischen Vogelarten.
Durch die Novellierungen des Bundesnaturschutzgesetzes müssen die Artenschutzbelange bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren
beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei der
ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen dreistufigen
Prüfverfahren unterzogen wird.
Bei der ASP handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren, das nicht durch andere
Prüfverfahren ersetzt werden kann.
1.2.
RECHTSGRUNDLAGEN
Notwendigkeit zur Durchführung
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP im Rahmen der Bauleitplanung und
bei der Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen
des Bundesnaturschutzgesetzes §§ 44 Abs. 1,5,6 und 45 Abs. 7 (BNatSchG). Das
Artenschutzrecht gilt unmittelbar, bedarf also keiner Umsetzung durch die Länder.
Nach nationalem und internationalem Recht werden drei verschiedene
Artenschutzkategorien unterschieden (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 12 bis 14 BNatSchG):
•
besonders geschützte Arten (nationale Schutzkategorie),
•
streng geschützte Arten (national) inklusive der FFH-Anhang IV-Arten
(europäisch),
•
europäische Vogelarten (europäisch).
Gemäß § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG sind die „nur“ national geschützten Arten von
den artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulassungsvorhaben
freigestellt. Sie werden wie alle nicht geschützten Arten nur im Rahmen der
Eingriffsregelung behandelt.
Zugriffsverbote (§44 Abs. 1 BNatSchG)
Im Zusammenhang mit der Bauleitplanung und der Genehmigung von Vorhaben sind
für die europäisch geschützten Arten die in § 44 Abs. 1 BNatSchG formulierten
Zugriffsverbote zu beachten. Es ist verboten…
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
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3
Artenschutzvorprüfung zum Bebauungsplan Nr. 41 „Zülpicher Str.“ in Nörvenich
3. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche
Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der
lokalen Population einer Art verschlechtert,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu
beschädigen oder zu zerstören.
2.
ABLAUF UND INHALTE EINER ARTENSCHUTZPRÜFUNG (ASP)
Eine Artenschutzprüfung (ASP) lässt sich in drei Stufen unterteilen:
Stufe I:
Stufe II
Stufe III
Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren)
Überschlägige Prognose ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten/ Verfügbare Informationen nutzen/
Vorhabentyp und Örtlichkeit berücksichtigen/wenn artenschutzrechtliche
Konflikte möglich zu Stufe II übergehen.
Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen, ggf.
Risikomanagement konzipieren/ Prüfung bei welchen Arten trotz dieser
Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen
wird/ggf. Artenschutz-Gutachten
Ausnahmeverfahren
Liegen die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe,
Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vor, Ausnahme von den Verboten
möglich.
Zur Vereinfachung und Beschleunigung der ASP kann das standardisierte „Protokoll
einer Artenschutzprüfung (ASP), Teil A.) (Angaben zum Plan/Vorhaben)“ und ggf. als
Anlage dazu der ergänzende „Teil B.) (Anlage Art-für-Art-Protokoll)“ (vgl. Anlage 2)
verwendet werden, das bezüglich Ablauf und Inhalt alle rechtlich erforderlichen
Prüfschritte beinhaltet.
3.
Stufe 1: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren)
3.1.
ARBEITSSCHRITT 1.1: VORPRÜFUNG DES ARTENSPEKTRUMS
Für das von der Bebauung betroffene Messtischblatt 51054 (Nörvenich) sowie das
direkt angrenzende Messtischblatt 52052 (Vettweiß) und die betrachteten
Lebensraumtypen Acker und Kleingehölze/Bäume/Gebüsch/ Hecken gelten insgesamt
38 Arten als planungsrelevant. 10 Säugetier-, 26 Vogel- und 2 Amphibienarten.
Das Spektrum der genannten planungsrelevanten Tierarten ist hier relativ groß da die
beiden berücksichtigten Quadranten landschaftlich vielfältig strukturiert sind. Darin
enthalten sind z.B. Teile des Nörvenicher Waldes, der Neffelbachaue, der
Bördelandschaft sowie Siedlungsstrukturen.
Alle genannten Säugetiere sind Baum- bzw. Siedlungsfledermausarten.
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Artenschutzvorprüfung zum Bebauungsplan Nr. 41 „Zülpicher Str.“ in Nörvenich
Diese sind alle streng geschützt. Der Erhaltungszustand der Bechsteinfledermaus ist
schlecht, der der Großen Bartfledermaus, des Großen Mausohres und des Kleinen
Abendseglers ungünstig.
Als Vogelarten werden u. a. diverse Greifvögel wie Habicht, Sperber, Mäusebussard,
Baum- und Turmfalke, Feldvogelarten wie Feldlerche, Wachtel, Grauammer,
Rauchschwalbe, Rebhuhn und Kiebitz und Eulen wie Sumpfohreule, Waldohreule,
Steinkauz, Schleiereule und Waldkauz genannt. Darüber hinaus wären noch
Wiesenpieper, Kuckuck, Mehlschwalbe, Kleinspecht, Nachtigall, Pirol, Feldsperling,
Uferschwalbe, Schwarzkehlchen und Turteltaube möglich.
Streng geschützt sind alle Greife und Eulen, die Grauammer, Uferschwalbe,
Turteltaube und Kiebitz. Im atlantischen Bereich ist der Erhaltungszustand von
Wiesenpieper, Grauammer, Rebhuhn und Turteltaube schlecht, der von Feldlerche
Sumpf- und Waldohreule, Wachtel, Kuckuck, Mehlschwalbe, Kleinspecht, Baumfalke,
Rauchschwalbe, Pirol, Feldsperling, Uferschwalbe und Kiebitz ungünstig.
Die genannten Amphibien sind Wechselkröte und Springfrosch.
Beide sind streng geschützt. Der Erhaltungszustand der Wechselkröte ist ungünstig.
Es wurde keine faunistische Untersuchung durchgeführt sondern auf Grundlage der
„planungsrelevanten Arten“ und einer Lebensraumanalyse eine Artenschutzrechtliche
Abschätzung im Sinne einer „Worst-Case-Betrachtung“ durchgeführt.
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3.1.1.
Planungsrelevante Arten
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3.2.
ARBEITSSCHRITT 1.2: VORPRÜFUNG DER WIRKFAKTOREN
3.2.1.
WIRKFAKTOR LEBENSRAUM
Die leicht geneigte Fläche befindet sich südlich von Nörvenich in einem Zipfel,
begrenzt von der bisherigen Randbebauung Nörvenichs, der Bundesstraße 477 und
der Zülpicher Straße. Außerdem liegt Sie am Übergang zwischen der östlich
verlaufenden Neffelbachaue und der westlich gelegenen Zülpicher Börde-Landschaft.
Südöstlich der Fläche folgt in nur 200 m Entfernung der Ortsteil Hochkirchen.
Abb 1: Lageplan Eingriffsfläche
Das Plangebiet ist das Reststück eines Bereiches in dem sich Nörvenich in den letzten
Jahrzehnten westlich des Neffelbachs wohnbaulich entwickelt hat.
Die Fläche wird derzeit als Acker
genutzt, zur Bundesstraße hin wurde
durchgehend eine Gehölzpflanzung
angelegt, die mittlerweile einen
mittleren Entwicklungsstand hat. Deren
Bedeutung als Biotop und Habitat ist
jedoch durch die angrenzende
Bundesstraße eingeschränkt.
Abb. 2: Eingriffsfläche
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In der Umgebung befindet sich
Wohnbebauung, südlich der Fläche
eine Kleingartenanlage mit Gehölzbewuchs, örtliche und überregionale
Straßen, teilweise mit Baumbestand
und Ackerflächen. In 150 m
Entfernung liegt der von Gehölzen
begleitete Neffelbach, der mit
diversen Waldstücken, u. a. dem
Nörvenicher Wald in funktionaler
Verbindung steht.
Abb. 3: Eingriffsfläche Richtung Gartenanlage
Aufgrund nicht passenden Lebensraums können einige Arten im Vorhinein
ausgeschlossen werden.
SÄUGETIERE
Die meisten der genannten Fledermäuse leben im oder am Wald, einige auch in
Siedlungsnähe oder sogar innerhalb von Siedlungen. Die Übergänge sind hier fließend.
Viele der Arten unternehmen auch Transfer- oder Nahrungsflüge entlang von
linienhaften Gehölzstrukturen. Diese wären in Form der randlichen Gehölzpflanzung
möglicherweise vorhanden. Innerhalb der angrenzenden Gärten befinden sich
ebenfalls vereinzelte Gehölze. Bei der durchgehenden Pflanzung im Westen muss
jedoch die starke Vorbelastung durch die angrenzende Bundesstraße berücksichtigt
werden, die eine Funktionalität der Randpflanzung als grünes Verbindungselement
unwahrscheinlich erscheinen lässt. Außerdem ist die Hecke nicht besonders stark
ausgeprägt und vielleicht maximal 3 m hoch. Es bleiben die Arten, welche im freien
Luftraum über Gärten und an Straßenlaternen jagen, als da wären Großer
Abendsegler, Zwergfledermaus, Kleine Bartfledermaus. Die Fläche und ihre
Gehölzstrukturen würde hier höchstens eine untergeordnete Rolle als Nahrungsoder Transferhabitat spielen.
Auf jeden Fall ist nicht zu befürchten, dass das Quartier einer Fledermaus betroffen ist,
da die vorhandenen Gehölze allesamt zu jung sind und Störungen durch den Verkehr
unterliegen.
VÖGEL
Für Wiesenpieper, Feldlerche, Kleinspecht, Baumfalke, Nachtigall, Pirol, Uferschwalbe,
Schwarzkehlchen und Turteltaube stimmen die Habitatbedingungen im Plangebiet und
teilweise auch in der näheren Umgebung ebenfalls nicht.
Für den Wiesenpieper sind Ackerflächen nicht geeignet, er besiedelt gehölzarme
feuchte Flächen wie Grünland, Heideflächen, Brachen oder Windwurfflächen.
Für die Feldlerche, die einen Abstand zu Kulissen (z.B. Bebauung und Gehölze) hält, ist
die Fläche wenig geeignet da sie von Gehölzen und Bebauung umgeben ist.
Der Kleinspecht ist essentiell auf Totholz angewiesen. Dieses ist in der relativ jungen
Hecke nicht vorhanden. Die Ackerfläche passt nicht in seine Habitatanforderungen.
Für den Baumfalken sind Ackerflächen kein elementarer Bestandteil seines Habitates,
die Brut erfolgt in alten Krähennestern. Die vorhandene Randpflanzung direkt an der
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Bundesstraße ist dazu nicht geeignet und weist auch keine Nester auf. Auch die für die
Nahrungsaufnahme wichtigen Stillgewässer sind im Bereich von Nörvenich nicht
vorhanden.
Die Nachtigall besiedelt gebüschreiche Waldränder, Feldgehölze sowie naturnahe
Parkanlagen, die nah an die Anpflanzung heranreichenden Nutzungen durch Verkehr,
Landwirtschaft und Besiedlung sprechen gegen ihr Vorkommen.
Der Pirol besiedelt neben Auwäldern gelegentlich auch Feldgehölze. Aber auch hier
gilt, dass die Anpflanzung für die Art zu gestört ist, außerdem baut er sein Nest in z.B.
Eichen, Pappeln und Erlen. Bäume dieser Arten bzw. in entsprechender Größe sind in
der Anpflanzung nicht anzutreffen
Die Uferschwalbe brütet in senkrechten Wänden aus Sand oder Lehm, z.B.
Sandgruben. Im Gemeindegebiet von Nörvenich sind in 4 – 5 km Entfernung mehrere
Kiesgruben (Blatzheim, Golzheim, Eschweiler über Feld) zu finden. Es ist auch nicht
auszuschließen, dass die Uferschwalbe die Fläche überfliegt, trotzdem stellt die
betroffene Ackerfläche innerhalb der Bördelandschaft keinen essentiellen
Nahrungsraum dar.
Schwarzkehlchen tolerieren Sträucher bis 2 m Höhe, die vorhandenen sind bereits zu
hoch. Außerdem sind keine geeigneten Brachflächen im Plangebiet vorhanden. Der
Lebensraum wäre für das Schwarzkehlchen, auch wegen der Vorbelastung wenig
geeignet.
Die Heckenstruktur und der angrenzende Acker sind zwar grundsätzlich als
Lebensraum für die Turteltaube geeignet, dagegen spricht jedoch wieder das hohe
Verkehrsaufkommen auf der direkt angrenzenden Bundesstraße.
Für die meisten Vogelarten ist, wenn überhaupt das Nahrungshabitat betroffen. Dazu
zählen Habicht, Sperber, Sumpfohreule, Waldohreule, Steinkauz, Mäusebussard,
Kuckuck, Mehlschwalbe, Turmfalke, Rauchschwalbe, Feldsperling, Waldkauz,
Schleiereule und Kiebitz
Für die Wachtel, die Grauammer und das Rebhuhn könnte neben dem
Nahrungshabitat auch das Bruthabitat betroffen sein.
Hier ist vor allem eine besondere Verantwortung hinsichtlich der Grauammer
anzumerken. Diese ist mittlerweile infolge der modernen Landwirtschaft sehr selten
geworden und nur noch in einigen Restbeständen in der Zülpicher Börde anzutreffen.
In den Jahren 2012 bis 2014 wurde in einem LVR-Projekt die Situation der
Grauammer durch die Biologischen Stationen der Kreise Düren, Euskirchen und
Bonn/Rhein-Erft untersucht. Für Bereiche südwestlich (Frauwüllesheim/Kelz) und
südöstlich (Dorweiler) von Nörvenich wurden z.B. Vorkommen des Vogels bestätigt.
Da die Grauammer gesellig ist, brütet sie meist in Clustern. Diese Cluster sind in
ihrem Bestand stabiler als einzelne Vorkommen.
Die Plangebietsfläche liegt allerdings außerhalb des Untersuchungsraumes, so dass
keine konkrete Angabe zu einem Vorkommen auf der Fläche möglich war. Vergleicht
man allerdings die Fläche mit den Habitaten, in denen die Grauammer noch
vorkommt, so fällig die Weiträumigkeit der Gebiete mit Grauammerpopulationen im
Gegensatz zur Plangebietsfläche auf. Diese Tatsache spricht gegen ein Vorkommen
der Art auf der Fläche, die durch Bebauung und Straßen begrenzt wird. Richtung
Neffelbach wird die Landschaft außerdem kleinteiliger und strukturierter.
Die Grauammer brütet vor allem in Saumstrukturen von Getreidefeldern.
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Eingriffsfläche
Ausgleichsfläche
Abb. 4: Auszug „Hat die Grauammer Emberiza calandra in der Rhein. Börde noch eine Chance?
Auch Wachtel und Rebhuhn brüten bevorzugt in oder an Getreidefeldern, benötigen
wie die Grauammer als wichtigen Habitatbestandteil Weg- oder Ackerraine und
unbefestigte Wege. Die Grauammer allerdings sucht erhöhte Singwarte, die sie in
Form von Einzelbäumen, Zäunen oder Scheunen findet.
Auch auf der Ackerfläche wurde vor Inanspruchnahme Getreide angebaut, die Wegbzw. Ackerraine sind allerdings oft nur suboptimal ausgeprägt. Sie sind relativ schmal
und werden von den Anliegern gepflegt oder mitgenutzt. Die durchgehende Hecke an
der Bundesstraße ist sehr dicht und gestört durch Lärmimmissionen, was dem
Rebhuhn nicht zuträglich ist. Unbefestigte Wegeflächen sind im Plangebiet nicht
vorhanden. Die nächsten Feldwege verlaufen etwa parallel zur Zülpicher Straße
entlang des Neffelbachs oder etwas weiter südlich von der B 477 in Richtung
Frauwüllesheim abgehend. Diese genannten Gründe deuten ebenfalls auf einen eher
suboptimalen Lebensraum für Rebhuhn, Wachtel und Grauammer hin. Die Arten
können jedoch ohne Untersuchung nicht ausgeschlossen werden können.
AMPHIBIEN
Für die beiden genannten Amphibien stimmen die Habitatanforderungen mit den
tatsächlichen Bedingungen nicht überein. Dies trifft auch auf die Flächen der
Umgebung zu. Es fehlen geeignete Laichgewässer, Ackerflächen gehören nicht zum
Lebensraum
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Artenschutzvorprüfung zum Bebauungsplan Nr. 41 „Zülpicher Str.“ in Nörvenich
3.2.2.
WIRKFAKTOR BAUGEBIET
Im Baugebiet soll Wohnbebauung entstehen, die eine Ringerschließung erhält und an
die Zülpicher Straße angebunden wird. Zum bestehenden Baugebiet wird nur eine
fußläufige Verbindung hergestellt.
Die Grundstücke sind mit ca. 500 m² relativ groß. Der Versiegelungsgrad wird durch
Festsetzungen eingeschränkt. Da im Plangebiet großflächig Bodendenkmale ermittelt
wurden und diese durch Erhalt gesichert werden sollen, müssen die reinen Bauflächen
mit einer 1 m starken Bodenschicht angedeckt werden. Eingriffe in den Boden z.B.
durch Kellerbauten dürfen größtenteils nicht entstehen.
Innerhalb des öffentlichen
Straßenraums werden 10
Straßenbäume neu gepflanzt, das Regenrückhaltebecken wird standorttypisch
eingegrünt. Die randliche
Anpflanzung entlang der
Bundesstraße muss entfernt
werden um einen Lärmschutzwall
anlegen
zu
können. Dieser wird jedoch
wieder
standorttypisch
bepflanzt.
Das anfallende Niederschlagswasser wird bevor es
in die örtliche Kanalisation
geleitet wird, baugebietsintern in einem Regenrückhaltebecken rückgestaut und
gedrosselt abgegeben.
Auf dieser Fläche werden randlich bodenständige Gehölze angepflanzt.
Abb. 5: Bebauungsplan G 41 „Zülpicher Straße“
BAU- ANLAGEN- UND BETRIEBSBEDINGTE WIRKUNGEN
Baubedingte Wirkungen resultieren aus dem bauzeitlichen Flächenzugriff, sowie
Wirkungen die sich aus dem Baubetrieb ableiten, wie Erdaushub, Bau der Gebäude
und Gestaltung der Außenanlagen. Hierbei entstehen vor allem akustische und
optische Auswirkungen sowie Staubemissionen auch über die Eingriffsfläche hinaus. Ein
Meidungsverhalten störungsempfindlicher Arten kann das Resultat sein.
In diesem Falle kamen vor allem die
Auswirkungen ausgedehnter archäologischer Grabungsarbeiten zum
Tragen. Auf der gesamten Fläche
wurden von Juli bis Oktober Bodenuntersuchungen
unter
Einsatz
schweren Gerätes durchgeführt.
Diese Wirkung infolge des Baubetriebes wirkt nur temporär.
Abb. 6: Fläche nach den archäologischen Grabungen
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Die anlagenbedingte Wirkung der Baumaßnahme umfasst den bleibende Flächen- und
damit möglichen dauerhaften Lebensraumverlust. Dies trifft auf die Eingriffsfläche selbst
(Acker, Gehölzstreifen) aber auch auf angrenzende Bereiche zu, in diesem Falle die
Gartenanlage südlich des Bebauungsplanes.
Die direkte Betroffenheit eines Reproduktionshabitates könnte im Falle von
Grauammer, Rebhuhn und Wachtel bestehen, obwohl bereits festgehalten wurde,
dass die Fläche für alle drei Arten nur suboptimal ist.
Für alle sonstigen potentiell vorkommenden Arten wäre die Fläche maximal als
Nahrungs- Jagd oder Verbindungsfläche geeignet. Zu klären wäre ob diese Funktion
für eine Art essentiell ist.
Im Zuge der Umsetzung des Baugebietes entstehen Versiegelungen und
Gartenanlagen.
Betriebsbedingte Wirkungen sind zusätzlicher Verkehr und Lärmimmissionen, die
durch die Besiedelung entstehen, diese wirken über das eigentliche Plangebiet hinaus.
SÄUGETIERE
Aufgrund der nur geringen Ausprägung der Gehölze und der intensiven Störung durch
die B 477 ist nicht oder nur rudimentär mit dem Vorkommen planungsrelevanter
Säugetierarten (Fledermäuse) zu rechnen.
VÖGEL
Im Zuge der vorbereitenden Baumaßnahmen (Archäologische Untersuchung) kam es
bereits ab Juli 2015 bis in den Herbst hinein zur intensiven Beanspruchung von
Ackerfläche und randlichen Säumen. Dabei wurden großflächig archäologisch
wertvolle Funde gemacht. Die Hecke entlang der Bundesstraße ist dabei zunächst
nicht beeinträchtigt worden, wird jedoch einem notwendigen Lärmschutzwall weichen
müssen, der wiederum bepflanzt wird. Während der Grabungsarbeiten werden
potentiell ansässige, planungsrelevante Arten wie z.B. Grauammer, Wachtel und
Rebhuhn gestört und vertrieben worden sein. Die Wachtel ist dabei eine stark
vagabundierende Vogelart mit hoher Fluktuation und Wanderbewegung
(HERRMANN & DASSOW in FLADE et al. 2003) also mit geringer Ortstreue und
vielen nicht verpaarten Männchen, was ein erzwungenes Abwandern erleichtert
haben würde. Diese Fähigkeit besitzen Rebhuhn und Grauammer nicht, so dass hier
bereits durch die Grabung aber auch durch das Baugebiet selbst Verbotstatbestände
gem. § 44 BNatSchG eingetroffen sein könnten. Derzeit sind weiterhin noch hohe
Erdhügel vorhanden. Ob diese temporäre Maßnahme zu einer Aufgabe möglicher
Brutplätzen geführt hat, kann im Nachhinein nicht beantwortet werden. Wichtig wäre
allerdings, ob die Brutplätze der drei Arten nach einer möglichen Störung, bei einer
Wiederherrichtung der Fläche wieder angenommen würden. Da sich die Fläche
zumindest in der Nähe, möglicherweise auch selbst innerhalb des letzten Grauammervorkommensgebietes befindet, sollten notwendige Ausgleichsflächen in der
Nähe der ermittelten Cluster revieranzeigender Grauammern (siehe Abb. 4)
positioniert sein. Dabei ist durch die suboptimale Ausprägung des Lebensraumes
lediglich von einem betroffenen Revier auszugehen.
Mögliche Nahrungsgäste, darunter vor allem Greifvögel, Eulen, Schwalben und der
Feldsperling würden höchstens einen kleinen Teil ihres Nahrunghabitates verlieren
denn vergleichbare Ackerflächen sind großräumig in der umgebenden Bördelandschaft
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und auch im Bereich der Neffelbachaue vorhanden. Der Verlust würde also nicht
essentiell wirken.
Der Betrieb des Baugebietes führt zu einer leichten Erhöhung der ohnehin
einwirkenden Immissionen aus Besiedelung und Verkehr. Diese Beeinträchtigung wirkt
nicht erheblich.
3.2.3.
KONFLIKTTRÄCHTIGE ARTEN
REBHUHN, WACHTEL, GRAUAMMER
Das REBHUHN kommt in Nordrhein-Westfalen als Standvogel das ganze Jahr über
vor. Es besiedelt offene, gerne auch kleinräumig strukturierte Kulturlandschaften mit
Ackerflächen, Brachen und Grünländern. Wesentliche Habitatbestandteile sind gut
ausgeprägte, Deckung bietende Acker-, Graben- und Wiesenränder, Feld- und
Wegraine, Zäune und Hecken für die Brut sowie unbefestigte Feldwege. Hier finden
Rebhühner ihre vielfältige Nahrung sowie Magensteine zur Nahrungszerkleinerung.
Die Siedlungsdichte kann bis zu 0,5-1,2 Brutpaare auf 10 ha betragen. Das Nest wird
am Boden in flachen Mulden angelegt. Die Eiablage beginnt ab April, Hauptlegezeit ist
im Mai, ab August sind alle Jungtiere selbständig. Der Familienverband („Kette“) bleibt
bis zum Winter zusammen. Nur selten vollziehen die Tiere größere Ortswechsel.
Die WACHTEL ist ein Zugvogel, der von Nordafrika bis zur arabischen Halbinsel
überwintert, und in Nordrhein-Westfalen als mittelhäufiger Brutvogel auftritt. Die
Wachtel kommt in offenen, gehölzarmen Kulturlandschaften mit ausgedehnten
Ackerflächen vor. Besiedelt werden Ackerbrachen, Getreidefelder (v.a.
Wintergetreide, Luzerne und Klee) und Grünländer mit einer hohen Krautschicht, die
ausreichend Deckung bieten. Standorte auf tiefgründigen Böden werden bevorzugt.
Wachteln sind Bodenbrüter und legen ihr Nest jedes Jahr neu an. Das
Fortpflanzungsverhalten ist kompliziert. Eine besondere Ortstreue ist bei dieser
Invasionsvogelart“ nicht bekannt. Wichtige Habitatbestandteile sind Weg- und
Ackerraine sowie unbefestigte Wege zur Aufnahme von Insektennahrung und
Magensteinen. Das Nest wird am Boden in flachen Mulden zwischen hoher Krautund Grasvegetation angelegt. Das Brutgeschäft beginnt ab Mitte/Ende Mai, Anfang
August sind die letzten Jungen flügge.
Die GRAUAMMER ist eine Charakterart offener Ackerlandschaften und kommt
aufgrund veränderter Bedingungen in der Landwirtschaft (frühe Ernte und
Wiederumpflügen) in Nordrhein-Westfalen nur noch sehr lokal in den ausgedehnten
Bördelandschaften im Raum Zülpich und Jülich vor. Besiedelt werden offene, nahezu
waldfreie Gebiete, mit einer großflächigen Acker- und Grünlandnutzung. Wichtige
Habitatbestandteile sind einzelne Gehölze, Feldscheunen und Zäune als Singwarten
sowie unbefestigte Wege und Säume zur Nahrungsaufnahme. Ein Brutrevier ist 1,5-3
(max. 8) ha groß, bei maximalen Siedlungsdichten von bis zu 2 Brutpaaren auf 10 ha.
Das Nest wird in Randstrukturen in dichter Bodenvegetation in busch- oder
baumfreier Umgebung angelegt. Das Brutgeschäft beginnt relativ spät ab Mitte Mai,
Zweitbruten sind möglich aber laut Aussage der Biologin Frau Schieweling (Biologische
Station Düren) nicht die Regel. Dies trägt auch zu ihrem Rückgang mit bei. Bis
Anfang/Mitte August sind die letzten Jungen flügge.
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NAHRUNGSGÄSTE
Für keinen der möglichen Nahrungsgäste, dies sind vor allem Greifvögel und Eulen hat
die im Verhältnis zum Gesamtrevier relativ kleine Fläche eine essentielle Bedeutung,
so dass die Erfüllung eines Verbotstatbestandes gem. § 44 BNatSchG ausgeschlossen
werden kann.
SONSTIGE EUROPÄISCHE VOGELARTEN
Die Nutzung der Fläche durch sonstige europäische Vogelarten, sogenannte
Allerweltsarten ist wahrscheinlich. Diese werden jedoch durch die vorhandenen
Störungen durch Besiedelung, Verkehr und Landwirtschaft nur wenig empfindlich sein.
Die künftigen, relativ großen Gärten können sie weiterhin nutzen. Die genannten
Vermeidungsmaßnahmen kommen auch diesen Arten zugute.
4.
STUFE II: VERTIEFENDE PRÜFUNG DER VERBOTSTATBESTÄNDE
4.1.
PRÜFUNG AUF DAS VERLETZUNGS- ODER TÖTUNGSVERBOT
(§ 44 ABS. 1 NR. 1 BNatSchG)
Die größte Gefährdung für eine Verletzung oder Tötung der planungsrelevanten Arten
besteht vor allem für die oben genannten Vogelarten in der Reproduktionsphase da
diese Phase besonders sensibel gegenüber äußeren Einflüssen ist.
Potentielle Orte für die Jungenaufzucht befinden sich bei den Feldvogelarten im
Bereich der Randstrukturen, am Boden in dichter Bodenvegetation (Grauammer), in
flachen Mulden zwischen deckungsgebender Kraut- und Grasvegetation (Wachtel u.
Rebhuhn). Für diese wurden, wenn vorhanden, bereits im Verlaufe dieses Jahres der
Verbotstatbestand durch die umfangreichen archäologischen Arbeiten erfüllt. Eine
Neubesetzung im nächsten Frühjahr wäre derzeit infolge der noch einwirkenden
umfangreichen Erdumschichtungen nicht zu erwarten.
Eine Erfüllung dieses Verbotstatbestandes ist im derzeitigen Zustand der Fläche nicht
zu erwarten.
BAU, BESTAND UND BETRIEB DER ANLAGE
Um eine Erfüllung des Verbotstatbestandes gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
(Verletzungs- und Tötungsverbot) während der Bauphase ausschließen zu können ist
folgende Maßnahmen zu ergreifen:
Der derzeitige Zustand des Geländes nach Beendigung der archäologischen
Grabung ist bis zum Beginn der eigentlichen Baumaßnahme (Ver- und
Entsorgungsleitungen, Straßenbau) zu erhalten um eine evtl. Neubesetzung der
Flächen durch die Feldvogelarten zu verhindern. Evtl. ist dies durch
Flatterbänder zu unterstützen.
Das Baufeld inkl. benötigter Arbeitsräume ist außerhalb der Brutzeit, also von
Anfang Oktober bis Ende Februar von den zu rodenden Gehölzen bzw. der
Pflanzendecke freizumachen. Sollte von diesen Zeiten abgewichen werden
müssen, so ist die Untere Landschafsbehörde zu informieren und ein
faunistische Begleitung unerlässlich.
Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel, Düren
14
Artenschutzvorprüfung zum Bebauungsplan Nr. 41 „Zülpicher Str.“ in Nörvenich
Der potentiell möglichen Erfüllung des Verbotstatbestandes für Grauammer und
Rebhuhn im letzten Jahr ist mit folgender Ausgleichsmaßnahme zu begegnen:
4.2.
Bereitstellung von Artenschutzackerflächen in einer Größenordnung von
mindestens 1 ha innerhalb der Zülpicher Bördelandschaft, bevorzugt im Nahbereich der, im „Grauammerprojekt“ ermittelten Cluster revieranzeigender
Grauammern ab Frühjahr 2016. Die Flächen sind mit der Biologischen Station
des Kreises Düren abzustimmen und von der Stiftung Rheinische
Kulturlandschaft zu betreuen.
PRÜFUNG AUF DAS STÖRUNGSVERBOT
(§ 44 ABS. 1 NR. 2 BNatSchG)
Störungen im Sinne des Störungsverbotes müssen so wesentlich sein, dass sie dazu
führen, dass Standorte aufgegeben werden oder essenzielle Wechselbezüge, wie
Transferflüge nicht mehr stattfinden können. Sie erfüllen nur dann einen
Verbotstatbestand, wenn der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art
verschlechtert wird. Dies spielt z.B. bei Arten mit ungünstigem oder sogar schlechtem
Erhaltungszustand und dabei selten vertretenden Habitatstrukturen eine Rolle. Einen
ungünstigen oder sogar schlechten Erhaltungszustand haben alle drei Vogelarten. Die
angebotenen Habitatstrukturen sind allerdings durch Vorbelastungen (Verkehr,
Besiedelung, Landwirtschaft) in der Funktionalität eingeschränkt also nur suboptimal
und in der Umgebung häufig vertreten. Ein erfolgreiches Ausweichen setzt jedoch eine
gewisse Flexibilität voraus, die nicht jede Vogelart besitzt. Grauammer und Rebhuhn
sind z.B. relativ ortstreu. Diese Flexibilität wäre ihnen im vergangenen Jahr im Zuge
der archäologischen Grabungsarbeiten abverlangt worden. Um eine Betroffenheit von
Grauammer und Rebhuhn ermitteln zu können, wäre eine faunistische Untersuchung
ab Mai 2016 notwendig, die jedoch nicht durchgeführt werden kann. Aus diesem
Grunde ist von der worst-case-Annahme auszugehen, dass beide Vögel, Rebhuhn und
Grauammer ansässig waren oder sind.
BAU, BESTAND UND BETRIEB DER ANLAGE
Um eine Erfüllung des Verbotstatbestandes gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG
(Störungsverbot) während der Bauphase und durch den Betrieb des Baugebietes
ausschließen zu können sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:
4.3.
Bereitstellung von Artenschutzackerflächen in einer Größenordnung von
mindestens 1 ha innerhalb der Zülpicher Bördelandschaft, bevorzugt im Nahbereich der, im „Grauammerprojekt“ ermittelten Cluster revieranzeigender
Grauammern ab Frühjahr 2016. Die Flächen sind mit der Biologischen Station
des Kreises Düren abzustimmen und von der Stiftung Rheinische
Kulturlandschaft zu betreuen.
PRÜFUNG AUF DAS ZERSTÖRUNGSVERBOT VON FORTPFLANZUNGS- UND RUHESTÄTTEN (§ 44 ABS. 1 NR. 3 BNatSchG)
Es wäre möglich, dass durch die archäologischen Grabungen Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten planungsrelevanter Arten wie Grauammer, Rebhuhn und Wachtel
zerstört wurden. Durch geeignete Maßnahmen soll verhindert werden, dass sich die
Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel, Düren
15
Artenschutzvorprüfung zum Bebauungsplan Nr. 41 „Zülpicher Str.“ in Nörvenich
vorhandenen Arten auf der inzwischen umgegrabenen Fläche wieder niederlassen und
dieser Verbotstatbestand erneut eintritt
BAU, BESTAND UND BETRIEB DER ANLAGE
Um eine Erfüllung des Verbotstatbestandes gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG
(Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) während der Bauphase
ausschließen zu können sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:
Der derzeitige Zustand des Geländes nach Beendigung der archäologischen
Grabung ist bis zum Beginn der eigentlichen Baumaßnahme (Ver- und
Entsorgungsleitungen, Straßenbau) zu erhalten um eine evtl. Neubesetzung der
Flächen durch die Feldvogelarten zu verhindern. Evtl. ist dies durch
Flatterbänder zu unterstützen.
Der potentiell möglichen Erfüllung des Verbotstatbestandes § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG für Grauammer und Rebhuhn im letzten Jahr ist mit folgender
Ausgleichsmaßnahme zu begegnen:
4.4.
Bereitstellung von Artenschutzackerflächen in einer Größenordnung von
mindestens 1 ha innerhalb der Zülpicher Bördelandschaft, bevorzugt im Nahbereich der, im „Grauammerprojekt“ ermittelten Cluster revieranzeigender
Grauammern ab Frühjahr 2016. Die Flächen sind mit der Biologischen Station
des Kreises Düren abzustimmen und von der Stiftung Rheinische
Kulturlandschaft zu betreuen.
PRÜFUNG AUF DAS ENTNAHMEVERBOT WILD LEBENDER
PFLANZEN DER BESONDERS GESCHÜTZTEN ARTEN; BESCHÄDIGUNGSVERBOT DER ENTSPRECHENDEN STANDORTE
(§ 44 (1) Nr. 4 BNatSchG)
Mit dem Vorkommen besonders geschützter Pflanzenarten ist an diesem Standort
aufgrund der intensiven Nutzung nicht zu rechnen.
5.
VERMEIDUNGS- UND VERMINDERUNGSMASSNAHMEN
Um eine Erfüllung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG
während der Bauphase und durch den Betrieb des Baugebietes ausschließen zu
können sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:
Der derzeitige Zustand des Geländes nach Beendigung der archäologischen
Grabung ist bis zum Beginn der eigentlichen Baumaßnahme (Ver- und
Entsorgungsleitungen, Straßenbau) zu erhalten um eine evtl. Neubesetzung der
Flächen durch die Feldvogelarten zu verhindern. Evtl. ist dies durch
Flatterbänder zu unterstützen.
Das Baufeld inkl. benötigter Arbeitsräume ist außerhalb der Brutzeit, also von
Anfang Oktober bis Ende Februar von den zu rodenden Gehölzen bzw. der
Pflanzendecke freizumachen. Sollte von diesen Zeiten abgewichen werden
Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel, Düren
16
Artenschutzvorprüfung zum Bebauungsplan Nr. 41 „Zülpicher Str.“ in Nörvenich
6.
müssen, so ist die Untere Landschafsbehörde zu informieren und ein
faunistische Begleitung unerlässlich.
Bereitstellung von Artenschutzackerflächen in einer Größenordnung von
mindestens 1 ha innerhalb der Zülpicher Bördelandschaft, bevorzugt im Nahbereich der, im „Grauammerprojekt“ ermittelten Cluster revieranzeigender
Grauammern ab Frühjahr 2016. Die Flächen sind mit der Biologischen Station
des Kreises Düren abzustimmen und von der Stiftung Rheinische
Kulturlandschaft zu betreuen. Eine Fläche steht bereits fest. Sie liegt in der
Gemarkung Irresheim, Flur 3, Flurstück 92 und umfasst eine Fläche von
3.900 m².
Zusammenfassung
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung ergibt sich aus den
Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Mit den
Regelungen der §§ 44 Abs. 1,5,6 und 45 Abs. 7 BNatSchG sind die entsprechenden
Vorgaben der FFH-Richtlinie (Art. 12, 13 und 16 FFH-RL) und der VogelschutzRichtlinie (Art. 5, 9 und 13 V-RL) in nationales Recht umgesetzt worden. Es bedarf
keiner Umsetzung durch die Länder, da das Artenschutzrecht unmittelbar gilt.
Gem. des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG gilt darüber hinaus ein Verletzungs- und
Tötungsverbot, ein Störungsverbot und ein Zerstörungsverbot für Fortpflanzungs- und
Ruhestätten für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten.
Für die vom Bebauungsplan betroffenen Messtischblätter 5105 (Nörvenich) Quadrant
4 und 5205 (Vettweiß) Quadrant 2 sowie die Lebensraumtypen „Kleingehölze“ und
„Acker“ gelten 10 Fledermaus-, 26 Vogel- und 2 Amphibienarten als planungsrelevant.
Das Plangebiet
liegt am südlichen Ortsrand von Nörvenich und soll für
Wohnbebauung erschlossen werden. Im Vorfeld wurden bereits umfangreiche
archäologische Grabungen durchgeführt, die gezogenen Gräben sind größtenteils
noch offen, der Erdaushub liegt seitliche der Gräben auf der Fläche.
Es wurde bisher keine faunistische Kartierung durchgeführt sondern die
Artenschutzprüfung erfolgte nach dem „worst-case-Prinzip“. Eine faunistische
Kartierung kann auch nicht mehr durchgeführt werden.
Zunächst erfolgte über die Analyse des Wirkfaktors Lebensraum ein Ausschluss all der
planungsrelevanten Arten, für die das vorgefundene Habitat nicht geeignet ist.
Potentiell mögliche Arten haben entweder ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätte
innerhalb der Eingriffsfläche oder in den angrenzenden Strukturen, nutzen die
Eingriffsfläche zum Jagen oder für Transfer-Bewegungen.
Gefährdungen können durch die Bauarbeiten, die Bebauung an sich oder durch deren
Betrieb hervorgerufen werden.
Durch folgende genannten Maßnahmen kann die Erfüllung der Verbotstatbestände
gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG vermieden werden. Seltene Pflanzenarten sind
auf den intensiv genutzten Flächen nicht zu erwarten.
Erhalt des derzeitigen Zustandes des Geländes oder Einsatz von Flatterbändern
zur Verhinderung einer Neubesetzung der Flächen durch Feldvogelarten.
Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel, Düren
17
Artenschutzvorprüfung zum Bebauungsplan Nr. 41 „Zülpicher Str.“ in Nörvenich
7.
Bauzeitenregelung bzgl. der Baufeldräumung (Hecke, Vegetationsschicht) von
Anfang Oktober bis Ende Februar.
Bereitstellung von Artenschutzackerflächen in einer Größenordnung von
mindestens 1 ha innerhalb der Zülpicher Bördelandschaft ab Frühjahr 2016.
QUELLENVERZEICHNIS
BUNDESMINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ UND REAKTORSICHERHEIT
(HRSG.): Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) Letzte Neufassung vom 29. Juli 2009, in Kraft getreten am 1. März 2010.
MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND
VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2007): Geschütze Arten In Nordrhein-Westfalen.
Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen. Düsseldorf.
MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND
VERBRAUCHERSCHUTZ NRW: Landschaftsinformationssammlung, Düsseldorf.
ALEXANDRA SCHIEWELING, JOYCE JANSSEN, KARINA FRIEDRICHS & LUTZ DALBECK:
Hat die Grauammer Emberiza calandra in der Rheinischen Börde noch eine Chance?
Beitr. Charadrius 50, Heft 1, 2014: 75-79
UNTERSUCHUNG (HERRMANN & DASSOW in FLADE et al. 2003)
Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel, Düren
18
Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) – Gesamtprotokoll –
A.)
Antragsteller (Angaben zum Plan/Vorhaben)
Allgemeine Angaben
Plan/Vorhaben (Bezeichnung):
Bebauungsplan G 41 "Zülpicher Straße", Nörvenich
Plan-/Vorhabenträger (Name): Gemeinde
.
Nörvenich Antragstellung (Datum):
.
Beanspruchung von 2,3 ha Acker- und 700 m² Gehölzfläche
Beanspruchung von Lebensraum planungsrelevanter Arten.
Versiegelung von 1,1 ha
Stufe I:
Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren)
Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die
Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung
des Vorhabens ausgelöst werden?
ja
nein
g
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“) beschriebenen Maßnahmen und Gründe)
Nur wenn Frage in Stufe I „ja“:
Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG
verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanagements)?
ja
nein
G
Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden:
Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung
der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen
oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit
günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen
nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden.
Bechsteinfledermaus, Große Bartfledermaus, Wasserfledermaus, Großes Mausohr, Kleine
Bartfledermaus, Fransenfledermaus, Kleiner Abendsegler, Großer Abendsegler, Zwergfledermaus,
Braunes Langohr.
Habicht, Sperber, Feldlerche, Wiesenpieper, Sumpfohreule, Waldohreule,Steinkauz,
Mäusebussard, Kuckuck, Mehlschwalbe, Kleinspecht, Baumfalke, Turmfalke, Rauchschwalbe,
Nachtigall, Pirol, Feldsperling, Uferschwalbe, Schwarzkehlchen, Turteltaube, Waldkauz,
Schleiereule, Kiebitz;
Wechselkröte, Springfrosch;
Stufe III: Ausnahmeverfahren
Nur wenn Frage in Stufe II „ja“:
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses gerechtfertigt?
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
.
g
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Kurze Darstellung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses
und ggf. der außergewöhnlichen Umstände, die für das Vorhaben sprechen, und
Begründung warum diese dem Artenschutzinteresse im Rang vorgehen; ggf. Verweis
auf andere Unterlagen.
Kurze Darstellung der geprüften Alternativen, und Bewertung bzgl. Artenschutz und
Zumutbarkeit; ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) – Gesamtprotokoll –
A.)
Antragsteller (Angaben zum Plan/Vorhaben)
Allgemeine Angaben
Plan/Vorhaben (Bezeichnung):
Bebauungsplan G 41 "Zülpicher Straße", Nörvenich
Plan-/Vorhabenträger (Name): Gemeinde
.
Nörvenich Antragstellung (Datum):
.
Beanspruchung von 2,3 ha Acker- und 700 m² Gehölzfläche
Beanspruchung von Lebensraum planungsrelevanter Arten.
Versiegelung von 1,1 ha
Stufe I:
Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren)
Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die
Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung
des Vorhabens ausgelöst werden?
ja
nein
g
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“) beschriebenen Maßnahmen und Gründe)
Nur wenn Frage in Stufe I „ja“:
Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG
verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanagements)?
ja
nein
G
Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden:
Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung
der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen
oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit
günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen
nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden.
Bechsteinfledermaus, Große Bartfledermaus, Wasserfledermaus, Großes Mausohr, Kleine
Bartfledermaus, Fransenfledermaus, Kleiner Abendsegler, Großer Abendsegler, Zwergfledermaus,
Braunes Langohr.
Habicht, Sperber, Feldlerche, Wiesenpieper, Sumpfohreule, Waldohreule,Steinkauz,
Mäusebussard, Kuckuck, Mehlschwalbe, Kleinspecht, Baumfalke, Turmfalke, Rauchschwalbe,
Nachtigall, Pirol, Feldsperling, Uferschwalbe, Schwarzkehlchen, Turteltaube, Waldkauz,
Schleiereule, Kiebitz;
Wechselkröte, Springfrosch;
Stufe III: Ausnahmeverfahren
Nur wenn Frage in Stufe II „ja“:
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses gerechtfertigt?
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
.
g
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Kurze Darstellung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses
und ggf. der außergewöhnlichen Umstände, die für das Vorhaben sprechen, und
Begründung warum diese dem Artenschutzinteresse im Rang vorgehen; ggf. Verweis
auf andere Unterlagen.
Kurze Darstellung der geprüften Alternativen, und Bewertung bzgl. Artenschutz und
Zumutbarkeit; ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Grauammer (Emberiza calandra)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
2
Nordrhein-Westfalen
3S
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5105 u. 5205
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die Grauammer ist eine Charakterart offener Ackerlandschaften. Nach einem großräumigen Verlust geeigneter Habitate wurden weite Bereiche des
ehemals fast flächendeckenden Vorkommens in Nordrhein-Westfalen als Bruträume aufgegeben. Besiedelt werden offene, nahezu waldfreie Gebiete,
mit einer großflächigen Acker- und Grünlandnutzung. Wichtige Habitatbestandteile sind einzelne Gehölze, Feldscheunen und Zäune als Singwarten
sowie unbefestigte Wege und Säume zur Nahrungsaufnahme. Ein Brutrevier ist 1,5-3 (max. 8) ha groß, bei maximalen Siedlungsdichten von bis zu 2
Brutpaaren auf 10 ha. Das Nest wird in Randstrukturen in dichter Bodenvegetation in busch- oder baumfreier Umgebung angelegt. Ab Mitte Mai
beginnt das Brutgeschäft, Zweitbruten sind möglich. Bis Anfang/Mitte August sind die letzten Jungen flügge.
Die Grauammer kommt in Nordrhein-Westfalen nur noch sehr lokal in den ausgedehnten Bördelandschaften im Raum Zülpich und Jülich vor.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Verhinderung einer Besiedelung im Frühjahr, ggf. durch Flatterbänder;
Bereitstellung von min. 1 ha Ackerfläche, die im Sinne der Grauammer bewirtschaftet
wird;
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind nicht gegeben.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Rebhuhn (Perdix perdix)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
2
Nordrhein-Westfalen
2S
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5105 u. 5205
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Das Rebhuhn kommt in Nordrhein-Westfalen als Standvogel das ganze Jahr über vor. Als ursprünglicher Steppenbewohner besiedelt das Rebhuhn offene,
gerne auch kleinräumig strukturierte Kulturlandschaften mit Ackerflächen, Brachen und Grünländern. Wesentliche Habitatbestandteile sind Acker- und
Wiesenränder, Feld- und Wegraine sowie unbefestigte Feldwege. Hier finden Rebhühner ihre vielfältige Nahrung sowie Magensteine zur
Nahrungszerkleinerung. Die Siedlungsdichte kann bis zu 0,5-1,2 Brutpaare auf 10 ha betragen. Das Nest wird am Boden in flachen Mulden angelegt. Die
Eiablage beginnt ab April, Hauptlegezeit ist im Mai, ab August sind alle Jungtiere selbständig. Der Familienverband („Kette“) bleibt bis zum Winter
zusammen. Nur selten vollziehen die Tiere größere Ortswechsel.
Das Rebhuhn ist in Nordrhein-Westfalen vor allem im Tiefland noch weit verbreitet. Verbreitungsschwerpunkte sind die Kölner Bucht und das Münsterland.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Verhinderung einer Besiedelung im Frühjahr, ggf. durch Flatterbänder;
Bereitstellung von min. 1 ha Ackerfläche, die im Sinne des Rebhuhns bewirtschaftet
wird;
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind nicht gegeben.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Wachtel (Coturnix coturnix)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
*
Nordrhein-Westfalen
2S
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5105 u. 5205
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die Wachtel ist ein Zugvogel, der von Nordafrika bis zur arabischen Halbinsel überwintert, und tritt in Nordrhein-Westfalen als mittelhäufiger Brutvogel auf. Die Wachtel
kommt in offenen, gehölzarmen Kulturlandschaften mit ausgedehnten Ackerflächen vor. Besiedelt werden Ackerbrachen, Getreidefelder (v.a. Wintergetreide, Luzerne und
Klee) und Grünländer mit einer hohen Krautschicht, die ausreichend Deckung bieten. Standorte auf tiefgründigen Böden werden bevorzugt. Wichtige Habitatbestandteile
sind Weg- und Ackerraine sowie unbefestigte Wege zur Aufnahme von Insektennahrung und Magensteinen. Das Nest wird am Boden in flachen Mulden zwischen hoher
Kraut- und Grasvegetation angelegt. Das Brutgeschäft beginnt ab Mitte/Ende Mai, Anfang August sind die letzten Jungen flügge.
In Nordrhein-Westfalen kommt die Wachtel mit großen Verbreitungslücken in allen Naturräumen vor. Verbreitungsschwerpunkte bilden vor allem die Bördelandschaften in
Westfalen und im Rheinland.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Verhinderung einer Besiedelung im Frühjahr, ggf. durch Flatterbänder;
Bereitstellung von min. 1 ha Ackerfläche, die im Sinne des Rebhuhns bewirtschaftet
wird;
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind nicht gegeben.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?