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Beschlussvorlage (Anlage VI zur Beschlussvorlage 184/2015 - Artenschutz)

Daten

Kommune
Nörvenich
Größe
2,4 MB
Datum
28.01.2016
Erstellt
01.12.15, 08:34
Aktualisiert
01.12.15, 08:34

Inhalt der Datei

Gemeinde Nörvenich Artenschutzvorprüfung zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Str.“, Nörvenich vom November 2015 Proj. -Nr.: 15-32 Auftraggeber: Verfasser: Landschaftsarchitekturbüro Reepel Garten-, Landschafts- und Sportplatzplanung Artenschutzvorprüfung zum Bebauungsplan Nr. 41 „Zülpicher Str.“ in Nörvenich INHALTSVERZEICHNIS 1. GRUNDLAGEN 3 1.1. 1.2. VORBEMERKUNG RECHTSGRUNDLAGEN 3 3 2. ABLAUF UND INHALTE EINER ARTENSCHUTZPRÜFUNG (ASP) 4 3. STUFE 1: VORPRÜFUNG (ARTENSPEKTRUM, WIRKFAKTOREN) 4 3.1. ARBEITSSCHRITT 1.1: VORPRÜFUNG DES ARTENSPEKTRUMS 3.1.1. PLANUNGSRELEVANTE ARTEN 3.2. ARBEITSSCHRITT 1.2: VORPRÜFUNG DER WIRKFAKTOREN 3.2.1. WIRKFAKTOR LEBENSRAUM 3.2.2. WIRKFAKTOR BAUGEBIET 3.2.3. KONFLIKTTRÄCHTIGE ARTEN 4 6 7 7 11 13 4. STUFE II: VERTIEFENDE PRÜFUNG DER VERBOTSTATBESTÄNDE 14 4.1. PRÜFUNG AUF DAS VERLETZUNGS- ODER TÖTUNGSVERBOT (§ 44 ABS. 1 NR. 1 BNatSchG) PRÜFUNG AUF DAS STÖRUNGSVERBOT (§ 44 ABS. 1 NR. 2 BNatSchG) PRÜFUNG AUF DAS ZERSTÖRUNGSVERBOT VON FORTPFLANZUNGS- UND RUHESTÄTTEN (§ 44 ABS. 1 NR. 3 BNatSchG) PRÜFUNG AUF DAS ENTNAHMEVERBOT WILD LEBENDER PFLANZEN DER BESONDERS GESCHÜTZTEN ARTEN; -BESCHÄDIGUNGSVERBOT DER ENTSPRECHENDEN STANDORTE (§ 44 (1) Nr. 4 BNatSchG) 4.2. 4.3. 4.4. 14 15 15 16 5. VERMEIDUNGS- UND VERMINDERUNGSMASSNAHMEN 16 6. ZUSAMMENFASSUNG 17 7. QUELLENVERZEICHNIS 18 Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel, Düren 2 Artenschutzvorprüfung zum Bebauungsplan Nr. 41 „Zülpicher Str.“ in Nörvenich 1. GRUNDLAGEN 1.1. VORBEMERKUNG Das Artenschutzregime stellt ein eigenständiges Instrument für den Erhalt der Arten dar. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften betreffen sowohl den physischen Schutz von Tieren und Pflanzen als auch den Schutz ihrer Lebensstätten. Sie gelten flächendeckend für alle Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie für alle europäischen Vogelarten. Durch die Novellierungen des Bundesnaturschutzgesetzes müssen die Artenschutzbelange bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen dreistufigen Prüfverfahren unterzogen wird. Bei der ASP handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren, das nicht durch andere Prüfverfahren ersetzt werden kann. 1.2. RECHTSGRUNDLAGEN Notwendigkeit zur Durchführung Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP im Rahmen der Bauleitplanung und bei der Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes §§ 44 Abs. 1,5,6 und 45 Abs. 7 (BNatSchG). Das Artenschutzrecht gilt unmittelbar, bedarf also keiner Umsetzung durch die Länder. Nach nationalem und internationalem Recht werden drei verschiedene Artenschutzkategorien unterschieden (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 12 bis 14 BNatSchG): • besonders geschützte Arten (nationale Schutzkategorie), • streng geschützte Arten (national) inklusive der FFH-Anhang IV-Arten (europäisch), • europäische Vogelarten (europäisch). Gemäß § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG sind die „nur“ national geschützten Arten von den artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulassungsvorhaben freigestellt. Sie werden wie alle nicht geschützten Arten nur im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt. Zugriffsverbote (§44 Abs. 1 BNatSchG) Im Zusammenhang mit der Bauleitplanung und der Genehmigung von Vorhaben sind für die europäisch geschützten Arten die in § 44 Abs. 1 BNatSchG formulierten Zugriffsverbote zu beachten. Es ist verboten… 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel, Düren 3 Artenschutzvorprüfung zum Bebauungsplan Nr. 41 „Zülpicher Str.“ in Nörvenich 3. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. 2. ABLAUF UND INHALTE EINER ARTENSCHUTZPRÜFUNG (ASP) Eine Artenschutzprüfung (ASP) lässt sich in drei Stufen unterteilen: Stufe I: Stufe II Stufe III Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren) Überschlägige Prognose ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten/ Verfügbare Informationen nutzen/ Vorhabentyp und Örtlichkeit berücksichtigen/wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich zu Stufe II übergehen. Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen, ggf. Risikomanagement konzipieren/ Prüfung bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird/ggf. Artenschutz-Gutachten Ausnahmeverfahren Liegen die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe, Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vor, Ausnahme von den Verboten möglich. Zur Vereinfachung und Beschleunigung der ASP kann das standardisierte „Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP), Teil A.) (Angaben zum Plan/Vorhaben)“ und ggf. als Anlage dazu der ergänzende „Teil B.) (Anlage Art-für-Art-Protokoll)“ (vgl. Anlage 2) verwendet werden, das bezüglich Ablauf und Inhalt alle rechtlich erforderlichen Prüfschritte beinhaltet. 3. Stufe 1: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren) 3.1. ARBEITSSCHRITT 1.1: VORPRÜFUNG DES ARTENSPEKTRUMS Für das von der Bebauung betroffene Messtischblatt 51054 (Nörvenich) sowie das direkt angrenzende Messtischblatt 52052 (Vettweiß) und die betrachteten Lebensraumtypen Acker und Kleingehölze/Bäume/Gebüsch/ Hecken gelten insgesamt 38 Arten als planungsrelevant. 10 Säugetier-, 26 Vogel- und 2 Amphibienarten. Das Spektrum der genannten planungsrelevanten Tierarten ist hier relativ groß da die beiden berücksichtigten Quadranten landschaftlich vielfältig strukturiert sind. Darin enthalten sind z.B. Teile des Nörvenicher Waldes, der Neffelbachaue, der Bördelandschaft sowie Siedlungsstrukturen. Alle genannten Säugetiere sind Baum- bzw. Siedlungsfledermausarten. Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel, Düren 4 Artenschutzvorprüfung zum Bebauungsplan Nr. 41 „Zülpicher Str.“ in Nörvenich Diese sind alle streng geschützt. Der Erhaltungszustand der Bechsteinfledermaus ist schlecht, der der Großen Bartfledermaus, des Großen Mausohres und des Kleinen Abendseglers ungünstig. Als Vogelarten werden u. a. diverse Greifvögel wie Habicht, Sperber, Mäusebussard, Baum- und Turmfalke, Feldvogelarten wie Feldlerche, Wachtel, Grauammer, Rauchschwalbe, Rebhuhn und Kiebitz und Eulen wie Sumpfohreule, Waldohreule, Steinkauz, Schleiereule und Waldkauz genannt. Darüber hinaus wären noch Wiesenpieper, Kuckuck, Mehlschwalbe, Kleinspecht, Nachtigall, Pirol, Feldsperling, Uferschwalbe, Schwarzkehlchen und Turteltaube möglich. Streng geschützt sind alle Greife und Eulen, die Grauammer, Uferschwalbe, Turteltaube und Kiebitz. Im atlantischen Bereich ist der Erhaltungszustand von Wiesenpieper, Grauammer, Rebhuhn und Turteltaube schlecht, der von Feldlerche Sumpf- und Waldohreule, Wachtel, Kuckuck, Mehlschwalbe, Kleinspecht, Baumfalke, Rauchschwalbe, Pirol, Feldsperling, Uferschwalbe und Kiebitz ungünstig. Die genannten Amphibien sind Wechselkröte und Springfrosch. Beide sind streng geschützt. Der Erhaltungszustand der Wechselkröte ist ungünstig. Es wurde keine faunistische Untersuchung durchgeführt sondern auf Grundlage der „planungsrelevanten Arten“ und einer Lebensraumanalyse eine Artenschutzrechtliche Abschätzung im Sinne einer „Worst-Case-Betrachtung“ durchgeführt. Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel, Düren 5 Artenschutzvorprüfung zum Bebauungsplan Nr. 41 „Zülpicher Str.“ in Nörvenich 3.1.1. Planungsrelevante Arten Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel, Düren 6 Artenschutzvorprüfung zum Bebauungsplan Nr. 41 „Zülpicher Str.“ in Nörvenich 3.2. ARBEITSSCHRITT 1.2: VORPRÜFUNG DER WIRKFAKTOREN 3.2.1. WIRKFAKTOR LEBENSRAUM Die leicht geneigte Fläche befindet sich südlich von Nörvenich in einem Zipfel, begrenzt von der bisherigen Randbebauung Nörvenichs, der Bundesstraße 477 und der Zülpicher Straße. Außerdem liegt Sie am Übergang zwischen der östlich verlaufenden Neffelbachaue und der westlich gelegenen Zülpicher Börde-Landschaft. Südöstlich der Fläche folgt in nur 200 m Entfernung der Ortsteil Hochkirchen. Abb 1: Lageplan Eingriffsfläche Das Plangebiet ist das Reststück eines Bereiches in dem sich Nörvenich in den letzten Jahrzehnten westlich des Neffelbachs wohnbaulich entwickelt hat. Die Fläche wird derzeit als Acker genutzt, zur Bundesstraße hin wurde durchgehend eine Gehölzpflanzung angelegt, die mittlerweile einen mittleren Entwicklungsstand hat. Deren Bedeutung als Biotop und Habitat ist jedoch durch die angrenzende Bundesstraße eingeschränkt. Abb. 2: Eingriffsfläche Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel, Düren 7 Artenschutzvorprüfung zum Bebauungsplan Nr. 41 „Zülpicher Str.“ in Nörvenich In der Umgebung befindet sich Wohnbebauung, südlich der Fläche eine Kleingartenanlage mit Gehölzbewuchs, örtliche und überregionale Straßen, teilweise mit Baumbestand und Ackerflächen. In 150 m Entfernung liegt der von Gehölzen begleitete Neffelbach, der mit diversen Waldstücken, u. a. dem Nörvenicher Wald in funktionaler Verbindung steht. Abb. 3: Eingriffsfläche Richtung Gartenanlage Aufgrund nicht passenden Lebensraums können einige Arten im Vorhinein ausgeschlossen werden. SÄUGETIERE Die meisten der genannten Fledermäuse leben im oder am Wald, einige auch in Siedlungsnähe oder sogar innerhalb von Siedlungen. Die Übergänge sind hier fließend. Viele der Arten unternehmen auch Transfer- oder Nahrungsflüge entlang von linienhaften Gehölzstrukturen. Diese wären in Form der randlichen Gehölzpflanzung möglicherweise vorhanden. Innerhalb der angrenzenden Gärten befinden sich ebenfalls vereinzelte Gehölze. Bei der durchgehenden Pflanzung im Westen muss jedoch die starke Vorbelastung durch die angrenzende Bundesstraße berücksichtigt werden, die eine Funktionalität der Randpflanzung als grünes Verbindungselement unwahrscheinlich erscheinen lässt. Außerdem ist die Hecke nicht besonders stark ausgeprägt und vielleicht maximal 3 m hoch. Es bleiben die Arten, welche im freien Luftraum über Gärten und an Straßenlaternen jagen, als da wären Großer Abendsegler, Zwergfledermaus, Kleine Bartfledermaus. Die Fläche und ihre Gehölzstrukturen würde hier höchstens eine untergeordnete Rolle als Nahrungsoder Transferhabitat spielen. Auf jeden Fall ist nicht zu befürchten, dass das Quartier einer Fledermaus betroffen ist, da die vorhandenen Gehölze allesamt zu jung sind und Störungen durch den Verkehr unterliegen. VÖGEL Für Wiesenpieper, Feldlerche, Kleinspecht, Baumfalke, Nachtigall, Pirol, Uferschwalbe, Schwarzkehlchen und Turteltaube stimmen die Habitatbedingungen im Plangebiet und teilweise auch in der näheren Umgebung ebenfalls nicht. Für den Wiesenpieper sind Ackerflächen nicht geeignet, er besiedelt gehölzarme feuchte Flächen wie Grünland, Heideflächen, Brachen oder Windwurfflächen. Für die Feldlerche, die einen Abstand zu Kulissen (z.B. Bebauung und Gehölze) hält, ist die Fläche wenig geeignet da sie von Gehölzen und Bebauung umgeben ist. Der Kleinspecht ist essentiell auf Totholz angewiesen. Dieses ist in der relativ jungen Hecke nicht vorhanden. Die Ackerfläche passt nicht in seine Habitatanforderungen. Für den Baumfalken sind Ackerflächen kein elementarer Bestandteil seines Habitates, die Brut erfolgt in alten Krähennestern. Die vorhandene Randpflanzung direkt an der Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel, Düren 8 Artenschutzvorprüfung zum Bebauungsplan Nr. 41 „Zülpicher Str.“ in Nörvenich Bundesstraße ist dazu nicht geeignet und weist auch keine Nester auf. Auch die für die Nahrungsaufnahme wichtigen Stillgewässer sind im Bereich von Nörvenich nicht vorhanden. Die Nachtigall besiedelt gebüschreiche Waldränder, Feldgehölze sowie naturnahe Parkanlagen, die nah an die Anpflanzung heranreichenden Nutzungen durch Verkehr, Landwirtschaft und Besiedlung sprechen gegen ihr Vorkommen. Der Pirol besiedelt neben Auwäldern gelegentlich auch Feldgehölze. Aber auch hier gilt, dass die Anpflanzung für die Art zu gestört ist, außerdem baut er sein Nest in z.B. Eichen, Pappeln und Erlen. Bäume dieser Arten bzw. in entsprechender Größe sind in der Anpflanzung nicht anzutreffen Die Uferschwalbe brütet in senkrechten Wänden aus Sand oder Lehm, z.B. Sandgruben. Im Gemeindegebiet von Nörvenich sind in 4 – 5 km Entfernung mehrere Kiesgruben (Blatzheim, Golzheim, Eschweiler über Feld) zu finden. Es ist auch nicht auszuschließen, dass die Uferschwalbe die Fläche überfliegt, trotzdem stellt die betroffene Ackerfläche innerhalb der Bördelandschaft keinen essentiellen Nahrungsraum dar. Schwarzkehlchen tolerieren Sträucher bis 2 m Höhe, die vorhandenen sind bereits zu hoch. Außerdem sind keine geeigneten Brachflächen im Plangebiet vorhanden. Der Lebensraum wäre für das Schwarzkehlchen, auch wegen der Vorbelastung wenig geeignet. Die Heckenstruktur und der angrenzende Acker sind zwar grundsätzlich als Lebensraum für die Turteltaube geeignet, dagegen spricht jedoch wieder das hohe Verkehrsaufkommen auf der direkt angrenzenden Bundesstraße. Für die meisten Vogelarten ist, wenn überhaupt das Nahrungshabitat betroffen. Dazu zählen Habicht, Sperber, Sumpfohreule, Waldohreule, Steinkauz, Mäusebussard, Kuckuck, Mehlschwalbe, Turmfalke, Rauchschwalbe, Feldsperling, Waldkauz, Schleiereule und Kiebitz Für die Wachtel, die Grauammer und das Rebhuhn könnte neben dem Nahrungshabitat auch das Bruthabitat betroffen sein. Hier ist vor allem eine besondere Verantwortung hinsichtlich der Grauammer anzumerken. Diese ist mittlerweile infolge der modernen Landwirtschaft sehr selten geworden und nur noch in einigen Restbeständen in der Zülpicher Börde anzutreffen. In den Jahren 2012 bis 2014 wurde in einem LVR-Projekt die Situation der Grauammer durch die Biologischen Stationen der Kreise Düren, Euskirchen und Bonn/Rhein-Erft untersucht. Für Bereiche südwestlich (Frauwüllesheim/Kelz) und südöstlich (Dorweiler) von Nörvenich wurden z.B. Vorkommen des Vogels bestätigt. Da die Grauammer gesellig ist, brütet sie meist in Clustern. Diese Cluster sind in ihrem Bestand stabiler als einzelne Vorkommen. Die Plangebietsfläche liegt allerdings außerhalb des Untersuchungsraumes, so dass keine konkrete Angabe zu einem Vorkommen auf der Fläche möglich war. Vergleicht man allerdings die Fläche mit den Habitaten, in denen die Grauammer noch vorkommt, so fällig die Weiträumigkeit der Gebiete mit Grauammerpopulationen im Gegensatz zur Plangebietsfläche auf. Diese Tatsache spricht gegen ein Vorkommen der Art auf der Fläche, die durch Bebauung und Straßen begrenzt wird. Richtung Neffelbach wird die Landschaft außerdem kleinteiliger und strukturierter. Die Grauammer brütet vor allem in Saumstrukturen von Getreidefeldern. Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel, Düren 9 Artenschutzvorprüfung zum Bebauungsplan Nr. 41 „Zülpicher Str.“ in Nörvenich Eingriffsfläche Ausgleichsfläche Abb. 4: Auszug „Hat die Grauammer Emberiza calandra in der Rhein. Börde noch eine Chance? Auch Wachtel und Rebhuhn brüten bevorzugt in oder an Getreidefeldern, benötigen wie die Grauammer als wichtigen Habitatbestandteil Weg- oder Ackerraine und unbefestigte Wege. Die Grauammer allerdings sucht erhöhte Singwarte, die sie in Form von Einzelbäumen, Zäunen oder Scheunen findet. Auch auf der Ackerfläche wurde vor Inanspruchnahme Getreide angebaut, die Wegbzw. Ackerraine sind allerdings oft nur suboptimal ausgeprägt. Sie sind relativ schmal und werden von den Anliegern gepflegt oder mitgenutzt. Die durchgehende Hecke an der Bundesstraße ist sehr dicht und gestört durch Lärmimmissionen, was dem Rebhuhn nicht zuträglich ist. Unbefestigte Wegeflächen sind im Plangebiet nicht vorhanden. Die nächsten Feldwege verlaufen etwa parallel zur Zülpicher Straße entlang des Neffelbachs oder etwas weiter südlich von der B 477 in Richtung Frauwüllesheim abgehend. Diese genannten Gründe deuten ebenfalls auf einen eher suboptimalen Lebensraum für Rebhuhn, Wachtel und Grauammer hin. Die Arten können jedoch ohne Untersuchung nicht ausgeschlossen werden können. AMPHIBIEN Für die beiden genannten Amphibien stimmen die Habitatanforderungen mit den tatsächlichen Bedingungen nicht überein. Dies trifft auch auf die Flächen der Umgebung zu. Es fehlen geeignete Laichgewässer, Ackerflächen gehören nicht zum Lebensraum Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel, Düren 10 Artenschutzvorprüfung zum Bebauungsplan Nr. 41 „Zülpicher Str.“ in Nörvenich 3.2.2. WIRKFAKTOR BAUGEBIET Im Baugebiet soll Wohnbebauung entstehen, die eine Ringerschließung erhält und an die Zülpicher Straße angebunden wird. Zum bestehenden Baugebiet wird nur eine fußläufige Verbindung hergestellt. Die Grundstücke sind mit ca. 500 m² relativ groß. Der Versiegelungsgrad wird durch Festsetzungen eingeschränkt. Da im Plangebiet großflächig Bodendenkmale ermittelt wurden und diese durch Erhalt gesichert werden sollen, müssen die reinen Bauflächen mit einer 1 m starken Bodenschicht angedeckt werden. Eingriffe in den Boden z.B. durch Kellerbauten dürfen größtenteils nicht entstehen. Innerhalb des öffentlichen Straßenraums werden 10 Straßenbäume neu gepflanzt, das Regenrückhaltebecken wird standorttypisch eingegrünt. Die randliche Anpflanzung entlang der Bundesstraße muss entfernt werden um einen Lärmschutzwall anlegen zu können. Dieser wird jedoch wieder standorttypisch bepflanzt. Das anfallende Niederschlagswasser wird bevor es in die örtliche Kanalisation geleitet wird, baugebietsintern in einem Regenrückhaltebecken rückgestaut und gedrosselt abgegeben. Auf dieser Fläche werden randlich bodenständige Gehölze angepflanzt. Abb. 5: Bebauungsplan G 41 „Zülpicher Straße“ BAU- ANLAGEN- UND BETRIEBSBEDINGTE WIRKUNGEN Baubedingte Wirkungen resultieren aus dem bauzeitlichen Flächenzugriff, sowie Wirkungen die sich aus dem Baubetrieb ableiten, wie Erdaushub, Bau der Gebäude und Gestaltung der Außenanlagen. Hierbei entstehen vor allem akustische und optische Auswirkungen sowie Staubemissionen auch über die Eingriffsfläche hinaus. Ein Meidungsverhalten störungsempfindlicher Arten kann das Resultat sein. In diesem Falle kamen vor allem die Auswirkungen ausgedehnter archäologischer Grabungsarbeiten zum Tragen. Auf der gesamten Fläche wurden von Juli bis Oktober Bodenuntersuchungen unter Einsatz schweren Gerätes durchgeführt. Diese Wirkung infolge des Baubetriebes wirkt nur temporär. Abb. 6: Fläche nach den archäologischen Grabungen Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel, Düren 11 Artenschutzvorprüfung zum Bebauungsplan Nr. 41 „Zülpicher Str.“ in Nörvenich Die anlagenbedingte Wirkung der Baumaßnahme umfasst den bleibende Flächen- und damit möglichen dauerhaften Lebensraumverlust. Dies trifft auf die Eingriffsfläche selbst (Acker, Gehölzstreifen) aber auch auf angrenzende Bereiche zu, in diesem Falle die Gartenanlage südlich des Bebauungsplanes. Die direkte Betroffenheit eines Reproduktionshabitates könnte im Falle von Grauammer, Rebhuhn und Wachtel bestehen, obwohl bereits festgehalten wurde, dass die Fläche für alle drei Arten nur suboptimal ist. Für alle sonstigen potentiell vorkommenden Arten wäre die Fläche maximal als Nahrungs- Jagd oder Verbindungsfläche geeignet. Zu klären wäre ob diese Funktion für eine Art essentiell ist. Im Zuge der Umsetzung des Baugebietes entstehen Versiegelungen und Gartenanlagen. Betriebsbedingte Wirkungen sind zusätzlicher Verkehr und Lärmimmissionen, die durch die Besiedelung entstehen, diese wirken über das eigentliche Plangebiet hinaus. SÄUGETIERE Aufgrund der nur geringen Ausprägung der Gehölze und der intensiven Störung durch die B 477 ist nicht oder nur rudimentär mit dem Vorkommen planungsrelevanter Säugetierarten (Fledermäuse) zu rechnen. VÖGEL Im Zuge der vorbereitenden Baumaßnahmen (Archäologische Untersuchung) kam es bereits ab Juli 2015 bis in den Herbst hinein zur intensiven Beanspruchung von Ackerfläche und randlichen Säumen. Dabei wurden großflächig archäologisch wertvolle Funde gemacht. Die Hecke entlang der Bundesstraße ist dabei zunächst nicht beeinträchtigt worden, wird jedoch einem notwendigen Lärmschutzwall weichen müssen, der wiederum bepflanzt wird. Während der Grabungsarbeiten werden potentiell ansässige, planungsrelevante Arten wie z.B. Grauammer, Wachtel und Rebhuhn gestört und vertrieben worden sein. Die Wachtel ist dabei eine stark vagabundierende Vogelart mit hoher Fluktuation und Wanderbewegung (HERRMANN & DASSOW in FLADE et al. 2003) also mit geringer Ortstreue und vielen nicht verpaarten Männchen, was ein erzwungenes Abwandern erleichtert haben würde. Diese Fähigkeit besitzen Rebhuhn und Grauammer nicht, so dass hier bereits durch die Grabung aber auch durch das Baugebiet selbst Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG eingetroffen sein könnten. Derzeit sind weiterhin noch hohe Erdhügel vorhanden. Ob diese temporäre Maßnahme zu einer Aufgabe möglicher Brutplätzen geführt hat, kann im Nachhinein nicht beantwortet werden. Wichtig wäre allerdings, ob die Brutplätze der drei Arten nach einer möglichen Störung, bei einer Wiederherrichtung der Fläche wieder angenommen würden. Da sich die Fläche zumindest in der Nähe, möglicherweise auch selbst innerhalb des letzten Grauammervorkommensgebietes befindet, sollten notwendige Ausgleichsflächen in der Nähe der ermittelten Cluster revieranzeigender Grauammern (siehe Abb. 4) positioniert sein. Dabei ist durch die suboptimale Ausprägung des Lebensraumes lediglich von einem betroffenen Revier auszugehen. Mögliche Nahrungsgäste, darunter vor allem Greifvögel, Eulen, Schwalben und der Feldsperling würden höchstens einen kleinen Teil ihres Nahrunghabitates verlieren denn vergleichbare Ackerflächen sind großräumig in der umgebenden Bördelandschaft Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel, Düren 12 Artenschutzvorprüfung zum Bebauungsplan Nr. 41 „Zülpicher Str.“ in Nörvenich und auch im Bereich der Neffelbachaue vorhanden. Der Verlust würde also nicht essentiell wirken. Der Betrieb des Baugebietes führt zu einer leichten Erhöhung der ohnehin einwirkenden Immissionen aus Besiedelung und Verkehr. Diese Beeinträchtigung wirkt nicht erheblich. 3.2.3. KONFLIKTTRÄCHTIGE ARTEN REBHUHN, WACHTEL, GRAUAMMER Das REBHUHN kommt in Nordrhein-Westfalen als Standvogel das ganze Jahr über vor. Es besiedelt offene, gerne auch kleinräumig strukturierte Kulturlandschaften mit Ackerflächen, Brachen und Grünländern. Wesentliche Habitatbestandteile sind gut ausgeprägte, Deckung bietende Acker-, Graben- und Wiesenränder, Feld- und Wegraine, Zäune und Hecken für die Brut sowie unbefestigte Feldwege. Hier finden Rebhühner ihre vielfältige Nahrung sowie Magensteine zur Nahrungszerkleinerung. Die Siedlungsdichte kann bis zu 0,5-1,2 Brutpaare auf 10 ha betragen. Das Nest wird am Boden in flachen Mulden angelegt. Die Eiablage beginnt ab April, Hauptlegezeit ist im Mai, ab August sind alle Jungtiere selbständig. Der Familienverband („Kette“) bleibt bis zum Winter zusammen. Nur selten vollziehen die Tiere größere Ortswechsel. Die WACHTEL ist ein Zugvogel, der von Nordafrika bis zur arabischen Halbinsel überwintert, und in Nordrhein-Westfalen als mittelhäufiger Brutvogel auftritt. Die Wachtel kommt in offenen, gehölzarmen Kulturlandschaften mit ausgedehnten Ackerflächen vor. Besiedelt werden Ackerbrachen, Getreidefelder (v.a. Wintergetreide, Luzerne und Klee) und Grünländer mit einer hohen Krautschicht, die ausreichend Deckung bieten. Standorte auf tiefgründigen Böden werden bevorzugt. Wachteln sind Bodenbrüter und legen ihr Nest jedes Jahr neu an. Das Fortpflanzungsverhalten ist kompliziert. Eine besondere Ortstreue ist bei dieser Invasionsvogelart“ nicht bekannt. Wichtige Habitatbestandteile sind Weg- und Ackerraine sowie unbefestigte Wege zur Aufnahme von Insektennahrung und Magensteinen. Das Nest wird am Boden in flachen Mulden zwischen hoher Krautund Grasvegetation angelegt. Das Brutgeschäft beginnt ab Mitte/Ende Mai, Anfang August sind die letzten Jungen flügge. Die GRAUAMMER ist eine Charakterart offener Ackerlandschaften und kommt aufgrund veränderter Bedingungen in der Landwirtschaft (frühe Ernte und Wiederumpflügen) in Nordrhein-Westfalen nur noch sehr lokal in den ausgedehnten Bördelandschaften im Raum Zülpich und Jülich vor. Besiedelt werden offene, nahezu waldfreie Gebiete, mit einer großflächigen Acker- und Grünlandnutzung. Wichtige Habitatbestandteile sind einzelne Gehölze, Feldscheunen und Zäune als Singwarten sowie unbefestigte Wege und Säume zur Nahrungsaufnahme. Ein Brutrevier ist 1,5-3 (max. 8) ha groß, bei maximalen Siedlungsdichten von bis zu 2 Brutpaaren auf 10 ha. Das Nest wird in Randstrukturen in dichter Bodenvegetation in busch- oder baumfreier Umgebung angelegt. Das Brutgeschäft beginnt relativ spät ab Mitte Mai, Zweitbruten sind möglich aber laut Aussage der Biologin Frau Schieweling (Biologische Station Düren) nicht die Regel. Dies trägt auch zu ihrem Rückgang mit bei. Bis Anfang/Mitte August sind die letzten Jungen flügge. Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel, Düren 13 Artenschutzvorprüfung zum Bebauungsplan Nr. 41 „Zülpicher Str.“ in Nörvenich NAHRUNGSGÄSTE Für keinen der möglichen Nahrungsgäste, dies sind vor allem Greifvögel und Eulen hat die im Verhältnis zum Gesamtrevier relativ kleine Fläche eine essentielle Bedeutung, so dass die Erfüllung eines Verbotstatbestandes gem. § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden kann. SONSTIGE EUROPÄISCHE VOGELARTEN Die Nutzung der Fläche durch sonstige europäische Vogelarten, sogenannte Allerweltsarten ist wahrscheinlich. Diese werden jedoch durch die vorhandenen Störungen durch Besiedelung, Verkehr und Landwirtschaft nur wenig empfindlich sein. Die künftigen, relativ großen Gärten können sie weiterhin nutzen. Die genannten Vermeidungsmaßnahmen kommen auch diesen Arten zugute. 4. STUFE II: VERTIEFENDE PRÜFUNG DER VERBOTSTATBESTÄNDE 4.1. PRÜFUNG AUF DAS VERLETZUNGS- ODER TÖTUNGSVERBOT (§ 44 ABS. 1 NR. 1 BNatSchG) Die größte Gefährdung für eine Verletzung oder Tötung der planungsrelevanten Arten besteht vor allem für die oben genannten Vogelarten in der Reproduktionsphase da diese Phase besonders sensibel gegenüber äußeren Einflüssen ist. Potentielle Orte für die Jungenaufzucht befinden sich bei den Feldvogelarten im Bereich der Randstrukturen, am Boden in dichter Bodenvegetation (Grauammer), in flachen Mulden zwischen deckungsgebender Kraut- und Grasvegetation (Wachtel u. Rebhuhn). Für diese wurden, wenn vorhanden, bereits im Verlaufe dieses Jahres der Verbotstatbestand durch die umfangreichen archäologischen Arbeiten erfüllt. Eine Neubesetzung im nächsten Frühjahr wäre derzeit infolge der noch einwirkenden umfangreichen Erdumschichtungen nicht zu erwarten. Eine Erfüllung dieses Verbotstatbestandes ist im derzeitigen Zustand der Fläche nicht zu erwarten. BAU, BESTAND UND BETRIEB DER ANLAGE Um eine Erfüllung des Verbotstatbestandes gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzungs- und Tötungsverbot) während der Bauphase ausschließen zu können ist folgende Maßnahmen zu ergreifen:   Der derzeitige Zustand des Geländes nach Beendigung der archäologischen Grabung ist bis zum Beginn der eigentlichen Baumaßnahme (Ver- und Entsorgungsleitungen, Straßenbau) zu erhalten um eine evtl. Neubesetzung der Flächen durch die Feldvogelarten zu verhindern. Evtl. ist dies durch Flatterbänder zu unterstützen. Das Baufeld inkl. benötigter Arbeitsräume ist außerhalb der Brutzeit, also von Anfang Oktober bis Ende Februar von den zu rodenden Gehölzen bzw. der Pflanzendecke freizumachen. Sollte von diesen Zeiten abgewichen werden müssen, so ist die Untere Landschafsbehörde zu informieren und ein faunistische Begleitung unerlässlich. Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel, Düren 14 Artenschutzvorprüfung zum Bebauungsplan Nr. 41 „Zülpicher Str.“ in Nörvenich Der potentiell möglichen Erfüllung des Verbotstatbestandes für Grauammer und Rebhuhn im letzten Jahr ist mit folgender Ausgleichsmaßnahme zu begegnen:  4.2. Bereitstellung von Artenschutzackerflächen in einer Größenordnung von mindestens 1 ha innerhalb der Zülpicher Bördelandschaft, bevorzugt im Nahbereich der, im „Grauammerprojekt“ ermittelten Cluster revieranzeigender Grauammern ab Frühjahr 2016. Die Flächen sind mit der Biologischen Station des Kreises Düren abzustimmen und von der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft zu betreuen. PRÜFUNG AUF DAS STÖRUNGSVERBOT (§ 44 ABS. 1 NR. 2 BNatSchG) Störungen im Sinne des Störungsverbotes müssen so wesentlich sein, dass sie dazu führen, dass Standorte aufgegeben werden oder essenzielle Wechselbezüge, wie Transferflüge nicht mehr stattfinden können. Sie erfüllen nur dann einen Verbotstatbestand, wenn der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert wird. Dies spielt z.B. bei Arten mit ungünstigem oder sogar schlechtem Erhaltungszustand und dabei selten vertretenden Habitatstrukturen eine Rolle. Einen ungünstigen oder sogar schlechten Erhaltungszustand haben alle drei Vogelarten. Die angebotenen Habitatstrukturen sind allerdings durch Vorbelastungen (Verkehr, Besiedelung, Landwirtschaft) in der Funktionalität eingeschränkt also nur suboptimal und in der Umgebung häufig vertreten. Ein erfolgreiches Ausweichen setzt jedoch eine gewisse Flexibilität voraus, die nicht jede Vogelart besitzt. Grauammer und Rebhuhn sind z.B. relativ ortstreu. Diese Flexibilität wäre ihnen im vergangenen Jahr im Zuge der archäologischen Grabungsarbeiten abverlangt worden. Um eine Betroffenheit von Grauammer und Rebhuhn ermitteln zu können, wäre eine faunistische Untersuchung ab Mai 2016 notwendig, die jedoch nicht durchgeführt werden kann. Aus diesem Grunde ist von der worst-case-Annahme auszugehen, dass beide Vögel, Rebhuhn und Grauammer ansässig waren oder sind. BAU, BESTAND UND BETRIEB DER ANLAGE Um eine Erfüllung des Verbotstatbestandes gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungsverbot) während der Bauphase und durch den Betrieb des Baugebietes ausschließen zu können sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:  4.3. Bereitstellung von Artenschutzackerflächen in einer Größenordnung von mindestens 1 ha innerhalb der Zülpicher Bördelandschaft, bevorzugt im Nahbereich der, im „Grauammerprojekt“ ermittelten Cluster revieranzeigender Grauammern ab Frühjahr 2016. Die Flächen sind mit der Biologischen Station des Kreises Düren abzustimmen und von der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft zu betreuen. PRÜFUNG AUF DAS ZERSTÖRUNGSVERBOT VON FORTPFLANZUNGS- UND RUHESTÄTTEN (§ 44 ABS. 1 NR. 3 BNatSchG) Es wäre möglich, dass durch die archäologischen Grabungen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten planungsrelevanter Arten wie Grauammer, Rebhuhn und Wachtel zerstört wurden. Durch geeignete Maßnahmen soll verhindert werden, dass sich die Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel, Düren 15 Artenschutzvorprüfung zum Bebauungsplan Nr. 41 „Zülpicher Str.“ in Nörvenich vorhandenen Arten auf der inzwischen umgegrabenen Fläche wieder niederlassen und dieser Verbotstatbestand erneut eintritt BAU, BESTAND UND BETRIEB DER ANLAGE Um eine Erfüllung des Verbotstatbestandes gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) während der Bauphase ausschließen zu können sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:  Der derzeitige Zustand des Geländes nach Beendigung der archäologischen Grabung ist bis zum Beginn der eigentlichen Baumaßnahme (Ver- und Entsorgungsleitungen, Straßenbau) zu erhalten um eine evtl. Neubesetzung der Flächen durch die Feldvogelarten zu verhindern. Evtl. ist dies durch Flatterbänder zu unterstützen. Der potentiell möglichen Erfüllung des Verbotstatbestandes § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG für Grauammer und Rebhuhn im letzten Jahr ist mit folgender Ausgleichsmaßnahme zu begegnen:  4.4. Bereitstellung von Artenschutzackerflächen in einer Größenordnung von mindestens 1 ha innerhalb der Zülpicher Bördelandschaft, bevorzugt im Nahbereich der, im „Grauammerprojekt“ ermittelten Cluster revieranzeigender Grauammern ab Frühjahr 2016. Die Flächen sind mit der Biologischen Station des Kreises Düren abzustimmen und von der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft zu betreuen. PRÜFUNG AUF DAS ENTNAHMEVERBOT WILD LEBENDER PFLANZEN DER BESONDERS GESCHÜTZTEN ARTEN; BESCHÄDIGUNGSVERBOT DER ENTSPRECHENDEN STANDORTE (§ 44 (1) Nr. 4 BNatSchG) Mit dem Vorkommen besonders geschützter Pflanzenarten ist an diesem Standort aufgrund der intensiven Nutzung nicht zu rechnen. 5. VERMEIDUNGS- UND VERMINDERUNGSMASSNAHMEN Um eine Erfüllung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG während der Bauphase und durch den Betrieb des Baugebietes ausschließen zu können sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:   Der derzeitige Zustand des Geländes nach Beendigung der archäologischen Grabung ist bis zum Beginn der eigentlichen Baumaßnahme (Ver- und Entsorgungsleitungen, Straßenbau) zu erhalten um eine evtl. Neubesetzung der Flächen durch die Feldvogelarten zu verhindern. Evtl. ist dies durch Flatterbänder zu unterstützen. Das Baufeld inkl. benötigter Arbeitsräume ist außerhalb der Brutzeit, also von Anfang Oktober bis Ende Februar von den zu rodenden Gehölzen bzw. der Pflanzendecke freizumachen. Sollte von diesen Zeiten abgewichen werden Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel, Düren 16 Artenschutzvorprüfung zum Bebauungsplan Nr. 41 „Zülpicher Str.“ in Nörvenich  6. müssen, so ist die Untere Landschafsbehörde zu informieren und ein faunistische Begleitung unerlässlich. Bereitstellung von Artenschutzackerflächen in einer Größenordnung von mindestens 1 ha innerhalb der Zülpicher Bördelandschaft, bevorzugt im Nahbereich der, im „Grauammerprojekt“ ermittelten Cluster revieranzeigender Grauammern ab Frühjahr 2016. Die Flächen sind mit der Biologischen Station des Kreises Düren abzustimmen und von der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft zu betreuen. Eine Fläche steht bereits fest. Sie liegt in der Gemarkung Irresheim, Flur 3, Flurstück 92 und umfasst eine Fläche von 3.900 m². Zusammenfassung Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Mit den Regelungen der §§ 44 Abs. 1,5,6 und 45 Abs. 7 BNatSchG sind die entsprechenden Vorgaben der FFH-Richtlinie (Art. 12, 13 und 16 FFH-RL) und der VogelschutzRichtlinie (Art. 5, 9 und 13 V-RL) in nationales Recht umgesetzt worden. Es bedarf keiner Umsetzung durch die Länder, da das Artenschutzrecht unmittelbar gilt. Gem. des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG gilt darüber hinaus ein Verletzungs- und Tötungsverbot, ein Störungsverbot und ein Zerstörungsverbot für Fortpflanzungs- und Ruhestätten für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten. Für die vom Bebauungsplan betroffenen Messtischblätter 5105 (Nörvenich) Quadrant 4 und 5205 (Vettweiß) Quadrant 2 sowie die Lebensraumtypen „Kleingehölze“ und „Acker“ gelten 10 Fledermaus-, 26 Vogel- und 2 Amphibienarten als planungsrelevant. Das Plangebiet liegt am südlichen Ortsrand von Nörvenich und soll für Wohnbebauung erschlossen werden. Im Vorfeld wurden bereits umfangreiche archäologische Grabungen durchgeführt, die gezogenen Gräben sind größtenteils noch offen, der Erdaushub liegt seitliche der Gräben auf der Fläche. Es wurde bisher keine faunistische Kartierung durchgeführt sondern die Artenschutzprüfung erfolgte nach dem „worst-case-Prinzip“. Eine faunistische Kartierung kann auch nicht mehr durchgeführt werden. Zunächst erfolgte über die Analyse des Wirkfaktors Lebensraum ein Ausschluss all der planungsrelevanten Arten, für die das vorgefundene Habitat nicht geeignet ist. Potentiell mögliche Arten haben entweder ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätte innerhalb der Eingriffsfläche oder in den angrenzenden Strukturen, nutzen die Eingriffsfläche zum Jagen oder für Transfer-Bewegungen. Gefährdungen können durch die Bauarbeiten, die Bebauung an sich oder durch deren Betrieb hervorgerufen werden. Durch folgende genannten Maßnahmen kann die Erfüllung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG vermieden werden. Seltene Pflanzenarten sind auf den intensiv genutzten Flächen nicht zu erwarten.  Erhalt des derzeitigen Zustandes des Geländes oder Einsatz von Flatterbändern zur Verhinderung einer Neubesetzung der Flächen durch Feldvogelarten. Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel, Düren 17 Artenschutzvorprüfung zum Bebauungsplan Nr. 41 „Zülpicher Str.“ in Nörvenich   7. Bauzeitenregelung bzgl. der Baufeldräumung (Hecke, Vegetationsschicht) von Anfang Oktober bis Ende Februar. Bereitstellung von Artenschutzackerflächen in einer Größenordnung von mindestens 1 ha innerhalb der Zülpicher Bördelandschaft ab Frühjahr 2016. QUELLENVERZEICHNIS BUNDESMINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ UND REAKTORSICHERHEIT (HRSG.): Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) Letzte Neufassung vom 29. Juli 2009, in Kraft getreten am 1. März 2010. MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2007): Geschütze Arten In Nordrhein-Westfalen. Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen. Düsseldorf. MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW: Landschaftsinformationssammlung, Düsseldorf. ALEXANDRA SCHIEWELING, JOYCE JANSSEN, KARINA FRIEDRICHS & LUTZ DALBECK: Hat die Grauammer Emberiza calandra in der Rheinischen Börde noch eine Chance? Beitr. Charadrius 50, Heft 1, 2014: 75-79 UNTERSUCHUNG (HERRMANN & DASSOW in FLADE et al. 2003) Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel, Düren 18 Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) – Gesamtprotokoll – A.) Antragsteller (Angaben zum Plan/Vorhaben) Allgemeine Angaben Plan/Vorhaben (Bezeichnung): Bebauungsplan G 41 "Zülpicher Straße", Nörvenich Plan-/Vorhabenträger (Name): Gemeinde . Nörvenich Antragstellung (Datum): . Beanspruchung von 2,3 ha Acker- und 700 m² Gehölzfläche Beanspruchung von Lebensraum planungsrelevanter Arten. Versiegelung von 1,1 ha Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren) Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung des Vorhabens ausgelöst werden? ja nein g Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“) beschriebenen Maßnahmen und Gründe) Nur wenn Frage in Stufe I „ja“: Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanagements)? ja nein G Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden: Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden. Bechsteinfledermaus, Große Bartfledermaus, Wasserfledermaus, Großes Mausohr, Kleine Bartfledermaus, Fransenfledermaus, Kleiner Abendsegler, Großer Abendsegler, Zwergfledermaus, Braunes Langohr. Habicht, Sperber, Feldlerche, Wiesenpieper, Sumpfohreule, Waldohreule,Steinkauz, Mäusebussard, Kuckuck, Mehlschwalbe, Kleinspecht, Baumfalke, Turmfalke, Rauchschwalbe, Nachtigall, Pirol, Feldsperling, Uferschwalbe, Schwarzkehlchen, Turteltaube, Waldkauz, Schleiereule, Kiebitz; Wechselkröte, Springfrosch; Stufe III: Ausnahmeverfahren Nur wenn Frage in Stufe II „ja“: 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? . g ja nein ja nein ja nein Kurze Darstellung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und ggf. der außergewöhnlichen Umstände, die für das Vorhaben sprechen, und Begründung warum diese dem Artenschutzinteresse im Rang vorgehen; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Kurze Darstellung der geprüften Alternativen, und Bewertung bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) – Gesamtprotokoll – A.) Antragsteller (Angaben zum Plan/Vorhaben) Allgemeine Angaben Plan/Vorhaben (Bezeichnung): Bebauungsplan G 41 "Zülpicher Straße", Nörvenich Plan-/Vorhabenträger (Name): Gemeinde . Nörvenich Antragstellung (Datum): . Beanspruchung von 2,3 ha Acker- und 700 m² Gehölzfläche Beanspruchung von Lebensraum planungsrelevanter Arten. Versiegelung von 1,1 ha Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren) Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung des Vorhabens ausgelöst werden? ja nein g Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“) beschriebenen Maßnahmen und Gründe) Nur wenn Frage in Stufe I „ja“: Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanagements)? ja nein G Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden: Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden. Bechsteinfledermaus, Große Bartfledermaus, Wasserfledermaus, Großes Mausohr, Kleine Bartfledermaus, Fransenfledermaus, Kleiner Abendsegler, Großer Abendsegler, Zwergfledermaus, Braunes Langohr. Habicht, Sperber, Feldlerche, Wiesenpieper, Sumpfohreule, Waldohreule,Steinkauz, Mäusebussard, Kuckuck, Mehlschwalbe, Kleinspecht, Baumfalke, Turmfalke, Rauchschwalbe, Nachtigall, Pirol, Feldsperling, Uferschwalbe, Schwarzkehlchen, Turteltaube, Waldkauz, Schleiereule, Kiebitz; Wechselkröte, Springfrosch; Stufe III: Ausnahmeverfahren Nur wenn Frage in Stufe II „ja“: 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? . g ja nein ja nein ja nein Kurze Darstellung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und ggf. der außergewöhnlichen Umstände, die für das Vorhaben sprechen, und Begründung warum diese dem Artenschutzinteresse im Rang vorgehen; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Kurze Darstellung der geprüften Alternativen, und Bewertung bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Grauammer (Emberiza calandra) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region kontinentale Region Messtischblatt Deutschland 2 Nordrhein-Westfalen 3S Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) grün günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5105 u. 5205 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Die Grauammer ist eine Charakterart offener Ackerlandschaften. Nach einem großräumigen Verlust geeigneter Habitate wurden weite Bereiche des ehemals fast flächendeckenden Vorkommens in Nordrhein-Westfalen als Bruträume aufgegeben. Besiedelt werden offene, nahezu waldfreie Gebiete, mit einer großflächigen Acker- und Grünlandnutzung. Wichtige Habitatbestandteile sind einzelne Gehölze, Feldscheunen und Zäune als Singwarten sowie unbefestigte Wege und Säume zur Nahrungsaufnahme. Ein Brutrevier ist 1,5-3 (max. 8) ha groß, bei maximalen Siedlungsdichten von bis zu 2 Brutpaaren auf 10 ha. Das Nest wird in Randstrukturen in dichter Bodenvegetation in busch- oder baumfreier Umgebung angelegt. Ab Mitte Mai beginnt das Brutgeschäft, Zweitbruten sind möglich. Bis Anfang/Mitte August sind die letzten Jungen flügge. Die Grauammer kommt in Nordrhein-Westfalen nur noch sehr lokal in den ausgedehnten Bördelandschaften im Raum Zülpich und Jülich vor. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Verhinderung einer Besiedelung im Frühjahr, ggf. durch Flatterbänder; Bereitstellung von min. 1 ha Ackerfläche, die im Sinne der Grauammer bewirtschaftet wird; Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind nicht gegeben. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja nein ja nein ja nein ja nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Rebhuhn (Perdix perdix) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region kontinentale Region Messtischblatt Deutschland 2 Nordrhein-Westfalen 2S Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) grün günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5105 u. 5205 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Das Rebhuhn kommt in Nordrhein-Westfalen als Standvogel das ganze Jahr über vor. Als ursprünglicher Steppenbewohner besiedelt das Rebhuhn offene, gerne auch kleinräumig strukturierte Kulturlandschaften mit Ackerflächen, Brachen und Grünländern. Wesentliche Habitatbestandteile sind Acker- und Wiesenränder, Feld- und Wegraine sowie unbefestigte Feldwege. Hier finden Rebhühner ihre vielfältige Nahrung sowie Magensteine zur Nahrungszerkleinerung. Die Siedlungsdichte kann bis zu 0,5-1,2 Brutpaare auf 10 ha betragen. Das Nest wird am Boden in flachen Mulden angelegt. Die Eiablage beginnt ab April, Hauptlegezeit ist im Mai, ab August sind alle Jungtiere selbständig. Der Familienverband („Kette“) bleibt bis zum Winter zusammen. Nur selten vollziehen die Tiere größere Ortswechsel. Das Rebhuhn ist in Nordrhein-Westfalen vor allem im Tiefland noch weit verbreitet. Verbreitungsschwerpunkte sind die Kölner Bucht und das Münsterland. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Verhinderung einer Besiedelung im Frühjahr, ggf. durch Flatterbänder; Bereitstellung von min. 1 ha Ackerfläche, die im Sinne des Rebhuhns bewirtschaftet wird; Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind nicht gegeben. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja nein ja nein ja nein ja nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Wachtel (Coturnix coturnix) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region kontinentale Region Messtischblatt Deutschland * Nordrhein-Westfalen 2S Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) grün günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5105 u. 5205 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Die Wachtel ist ein Zugvogel, der von Nordafrika bis zur arabischen Halbinsel überwintert, und tritt in Nordrhein-Westfalen als mittelhäufiger Brutvogel auf. Die Wachtel kommt in offenen, gehölzarmen Kulturlandschaften mit ausgedehnten Ackerflächen vor. Besiedelt werden Ackerbrachen, Getreidefelder (v.a. Wintergetreide, Luzerne und Klee) und Grünländer mit einer hohen Krautschicht, die ausreichend Deckung bieten. Standorte auf tiefgründigen Böden werden bevorzugt. Wichtige Habitatbestandteile sind Weg- und Ackerraine sowie unbefestigte Wege zur Aufnahme von Insektennahrung und Magensteinen. Das Nest wird am Boden in flachen Mulden zwischen hoher Kraut- und Grasvegetation angelegt. Das Brutgeschäft beginnt ab Mitte/Ende Mai, Anfang August sind die letzten Jungen flügge. In Nordrhein-Westfalen kommt die Wachtel mit großen Verbreitungslücken in allen Naturräumen vor. Verbreitungsschwerpunkte bilden vor allem die Bördelandschaften in Westfalen und im Rheinland. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Verhinderung einer Besiedelung im Frühjahr, ggf. durch Flatterbänder; Bereitstellung von min. 1 ha Ackerfläche, die im Sinne des Rebhuhns bewirtschaftet wird; Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind nicht gegeben. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja nein ja nein ja nein ja nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?