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Beschlussvorlage (Anlage IV zur Beschlussvorlage 184/2015 - Umweltbericht)

Daten

Kommune
Nörvenich
Größe
1,1 MB
Datum
28.01.2016
Erstellt
01.12.15, 08:34
Aktualisiert
01.12.15, 08:34

Inhalt der Datei

GEMEINDE NÖRVENICH Bebauungsplan Nr. G41 „Zülpicher Str.“ OT Nörvenich Teil II UMWELTBERICHT ALS ERGEBNIS DER UMWELTPRÜFUNG Aufgestellt: 27. November 2015 Garten- und Landschaftsarchitekturbüro Reepel Schweringstraße 1 52349 Düren Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Ortsteil Nörvenich INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG 1.1. 1.2. 1.3. 1.4. 1.5. Inhalt der Umweltprüfung Ziel und Inhalt des Bebauungsplanes Flächenbedarf, Standort und geplante Festsetzungen Berücksichtigung des Umweltschutzes in Fachgesetzen Übergeordnete Pläne 2. BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN 3 3 4 4 5 7 9 2.1. Bestandsaufnahme und Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung 2.1.1. SCHUTZGUT MENSCH 2.1.2. SCHUTZGUT PFLANZEN UND TIERE, BIOLOGISCHE VIELFALT 2.1.3. SCHUTZGUT BODEN 2.1.4. SCHUTZGUT WASSER 2.1.5. SCHUTZGUT KLIMA/ LUFT 2.1.6. SCHUTZGUT LANDSCHAFT 2.1.7. SCHUTZGUT KULTUR- UND SACHGÜTER 2.1.8. WECHSELWIRKUNGEN 2.1.9. WEITERE BELANGE DES UMWELTSCHUTZES 2.2. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung 9 9 10 12 13 14 14 15 16 16 17 3. VERMEIDUNG UND AUSGLEICH 17 3.1. Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 3.2. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten 17 17 4. ZUSÄTZLICHE ANGABEN 18 4.1. Technische Verfahren 4.2. Hinweise auf Schwierigkeiten 4.3. Monitoring 18 18 18 5. ZUSAMMENFASSUNG 18 6. ANHÄNGE 20 6.1. Quellen 6.2. Gesetzliche Grundlagen 20 21 GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 2 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Ortsteil Nörvenich 1. EINLEITUNG Anlass der Planung ist, Baugrundstücke für Einfamilienhäuser in Nörvenich planungsrechtlich zu entwickeln. Dies geschieht auf Grundlage des Flächennutzungsplanes, der an dieser Stelle zur städtebaulichen Entwicklung Nörvenichs neue Wohnbauflächen vorsieht. Für das Plangebiet besteht kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Zur Umsetzung der Planung ist daher die Aufstellung eines Bebauungsplanes notwendig. Der vorliegende Umweltbericht (UB) gem. § 2a Nr. 2 BauGB i.V.m. Anlage 1 BauGB beschreibt als gesonderter Teil der Begründung die Ergebnisse der Umweltprüfung. 1.1. Inhalt der Umweltprüfung - Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes einschließlich der Beschreibung der Festsetzung des Plans mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden des Vorhabens - Darstellung der, in Gesetzen und Plänen festgesetzten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden - Darstellung grundlegender und übergeordneter Planwerke - Bestandsaufnahme und Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung und Nichtdurchführung der Planung - Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen. - In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Plans zu berücksichtigen sind. - Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, z.B. technische Lücken oder fehlende Kenntnisse - Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt - Zusammenfassung der gemachten Angaben der erheblichen Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung liegt ein besonderes Augenmerk auf der Ausgestaltung der Maßnahmen des Lärmschutzes zum Erreichen gesunder Wohnverhältnisse, der Umsetzung einer landschaftsbildverträglichen Einbindung der Bebauung sowie der Vermeidung eines artenschutzrechtlichen Konfliktes. Weitere bedeutende Aspekte sind ggf. Maßnahmen zur Vermeidung von Beschädigungen archäologisch interessanter Objekte, zur Minimierung von Bodenzerstörungen schutzwürdiger Böden auf das unbedingt erforderliche Maß sowie zur Vermeidung von Störungen der Grundwasserneubildung. Der Schwerpunkt liegt hier auf der Beurteilung der Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen und des Umfangs verbleibender Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung festgesetzter Maßnahmen. GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 3 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Ortsteil Nörvenich 1.2. Ziel und Inhalt des Bebauungsplanes Ziel und Inhalt des Bebauungsplanes sind: o Entwicklung eines Wohngebietes für Allgemeines Wohnen mit mit Einzel- und Doppelhäuser auf insgesamt ca. 40 Baugrundstücken; o Eigenständige Erschließung des Baugebietes mit fußläufiger Verbindung zum nördlich liegenden Baugebiet. 1.3. Flächenbedarf, Standort und geplante Festsetzungen Das insgesamt ca. 2,4 ha große Plangebiet umfasst die Flurstücke 8, 9, 20, 24 und, in der Flur 39, Gemarkung Nörvenich. Das trapezförmige Grundstück liegt am südlichen Ende von Nörvenich, das hier spitz zuläuft, begrenzt von Zülpicher Straße und Bundesstraße 477. Es setzt die bisher südliche Bebauung fort. Im Anschluss an das Plangebiet befindet sich eine kleine dreieckige Fläche mit Schrebergärten. Westlich jenseits der Bundesstraße folgen die weitläufigen Ackerflächen der Zülpicher Börde, im Osten folgt hinter der Zülpicher Straße zunächst eine Ackerfläche, die in die Auenlandschaft des Neffelbaches übergeht. Festgesetzt wird ein Allgemeines Wohngebiet zum Bau von freistehenden Einzelhäusern und von Doppelhäusern. Die Größe der 40 Grundstücke beträgt durchschnittlich ca. 500 m². Das Maß der baulichen Nutzung orientiert sich mit den Werten GRZ = 0,4 und GFZ = 0,8 am § 17 BauNVO. Die verkehrliche Erschließung erfolgt, ausgehend von der Zülpicher Straße über eine Ringerschließung. Zum bestehenden nördlichen Wohngebiet wird lediglich eine fußläufige Verbindung hergestellt, die außerdem als Notausfahrt genutzt werden kann. Zur Minderung von Lärmimmissionen wird entlang der Bundesstraße auf privater Fläche ein 7 m breiter Lärmschutzwall errichtet. Es ist geplant das anfallende Niederschlagswasser in die Kanalisation der Zülpicher Straße zu leiten und in einem plangebietsinternen Regenrückhaltebecken ggf. rückzustauen. Um eine übermäßige Versiegelung zu verhindern werden Einschränkungen zum Bau von Nebenanlagen, zur Einrichtung von Stellplatzen und zu Flächenbefestigungen getroffen. Auf öffentlichen Verkehrsflächen sind insgesamt 10 Straßenbäume vorgesehen. Das Regenrückhaltebecken wird mit einer bodenständigen Gehölzpflanzung eingegrünt und der Lärmschutzwall mit ebenfalls bodenständigen Gehölzen bepflanzt. Für die Baumaßnahme werden ca. 23.816 m² Acker und 747 m² vorhandene Randpflanzung beansprucht. GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 4 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Ortsteil Nörvenich 1.4. Berücksichtigung des Umweltschutzes in Fachgesetzen Bezogen auf die Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind folgende Gesetze für die Bebauungsplanung relevant: Schutzgut Gesetz Mensch Baugesetzbuch Zielaussage „Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB).“ Bundesimmissionsschutzgesetz „Zweck dieses Gesetzes ist es Menschen ... vor schädlichen inkl. der Verordnungen und Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umweltwirkungen vorzubeugen.“ Erlasse Tiere Pflanzen TA Lärm Die TA Lärm dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche. DIN 18005 Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und – minderung bewirkt werden soll. „Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“ und Baugesetzbuch Bundesnaturschutzgesetz (Landschaftsgesetz NRW) „Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass  die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,  die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,  die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie  die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.“ (§1) „Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.(§ 15) Es ist verboten, 1. Wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. Wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 5 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Ortsteil Nörvenich Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; …, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. Wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (§ 44 (1)) Boden Baugesetzbuch Bundesbodenschutzgesetz Wasser Baugesetzbuch Die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden…können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen….Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Population einer Art nicht verschlechtert…. (§ 45 (7) BauGB) „Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen auf ... Boden ... (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“ „Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden. Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Stadt insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenverdichtung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ (§ 1a (2) BauGB) Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden. „Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange de Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen auf ... Wasser ... (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“ Wasserhaushaltsgesetz „Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anders zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes, ist zu gewährleisten.“ (§ 1a WHG) Landeswassergesetz „Ziel der Wasserwirtschaft ist es, die Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen zu schützen und eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erreichen. Die Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 6 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Ortsteil Nörvenich Luft Baugesetzbuch Bundesimmissionsschutzgesetz „Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen ... vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.“ TA Luft Die TA Luft dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen auf ... Klima ... (§ 1 Abs. 5 Nr. 7a BauGB).“ § 1 (s. o.). Klima Baugesetzbuch Landschaft und biologische Vielfalt Bundesnaturschutzgesetz (Landschaftsgesetz NW) 1.5. Nutzen Einzelner dienen. Dies erfordert die Ordnung des Wasserhaushalts als Bestandteil von Natur und Landschaft und als Grundlage für die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und andere Gewässernutzungen.“ (§ 2 LWG) „Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen auf ... Luft ... (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“ Übergeordnete Pläne Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003 stellt auf der Grundlage der landesplanerischen Ziele Nörvenich als Grundzentrum dar. Ziel ist die Entwicklung und Stärkung des Ortes. Der Bereich des Bebauungsplanes wird im Rahmen der Zeichengenauigkeit des Regionalplans als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt. Dies ist Voraussetzung für die beabsichtigte kommunale Bauleitplanung. Abb. 1 Regionalplan Köln, TA Aachen GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 7 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Ortsteil Nörvenich Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Nörvenich ist das Gebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Abb. 2 Flächennutzungsplan Gemeinde Nörvenich, Ausschnitt Nörvenich und Oberbolheim Die Fläche liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplanes. Die ordnungsbehördliche Verordnung über die geschützten Landschaftsbestandteile im Kreis Düren in den Gemeinden Merzenich, Nörvenich und der Stadt Düren wird derzeit erarbeitet. Das Plangebiet unterliegt keiner Schutzkategorie. Weiter südlich hinter Hochkirchen wird der Neffelbach als Geschützter Landschaftsbestandteil festgesetzt Abb. 3 Einzelkarte Blatt 8 der Ordnungsbehördliche Verordnung über die geschützten Landschaftsbestandteile im Kreis Düren in den Gemeinden Merzenich, Nörvenich und der Stadt Düren (in Arbeit) GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 8 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Ortsteil Nörvenich Sonstige Schutzgebiete oder Restriktionsflächen (wie Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete, etc.) sind innerhalb des Geltungsbereiches und seines näheren Umfeldes nicht vorhanden. Der Ort Nörvenich befindet sich mit seinem Ortsmittelpunkt in der Erdbebenzone 3. Die Erdbebenzone 3 umfasst Gebiete, denen gemäß des zugrunde gelegten Gefährdungsniveaus ein Intensitätsintervall von 7.5 bis < 8.0 zugeordnet ist. Die Gefährdung innerhalb jeder Erdbebenzone wird als einheitlich angenommen, abgesehen von Variationen, die sich durch unterschiedliche Untergrundbedingungen ergeben. Dazu wird zwischen den geologischen Untergrundklassen R - Fels, S - weicher Untergrund und T Untergrund vom Übergangstyp unterschieden. Nörvenich wird die Untergrundklasse S (Gebiete tiefer Beckenstrukturen mit mächtiger Sedimentfüllung) zugeordnet. 2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 2.1. Bestandsaufnahme und Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung 2.1.1. Schutzgut Mensch Die nach Nordwesten geneigte Plangebietsfläche ist eingerahmt von der Bundesstraße 477, der Zülpicher Straße, vorhandener Bebauung und einer Kleingartenanlage. Sie wird als Acker genutzt und ist zur Bundesstraße hin mit einer Gehölzhecke abgeschirmt. Auf die Fläche wirken Immissionen des Autoverkehrs von Bundesstraße 477 und Zülpicher Straße, sowie des Flugverkehrs des Flughafens Nörvenich ein. Zur Ermittlung möglicher Konflikte zwischen Wohnnutzung und Verkehrslärm wurde durch die Fa. Kramer Schalltechnik eine schaltechnische Voruntersuchung erstellt, dabei wurde ein mindestens 2 m hoher Lärmschutzwall (über dem jeweiligem Straßenoberflächenniveau der westlich angrenzenden B 477) entlang der westlichen Plangebietsgrenze (sowie einer kurzen Weiterführung entlang des südlichen Plangebietsrandes) als erforderlich umzusetzende Lärmminderungsmaßnahme zugrunde gelegt. Die Fläche hat für die Bewohner der nächstgelegen Bebauung keine Funktion als siedlungsnaher Erholungsraum da sie nicht erschlossen ist. Sie stellt eine optisch wirkende Freifläche im Außenbereich dar. Hinweise auf Kampfmittel gibt es derzeit nicht. Auswirkungen Bedingt durch die Nähe zum Flughafen Nörvenich sind Belästigungen und Immissionen durch Fluglärm möglich, deren negative Auswirkungen für die Bewohner mittels baulicher Maßnahmen begrenzt werden können (hier: Schallschutzfenster und / oder passive Schallschutzmaßnahmen). Die schalltechnische Voruntersuchung zu den auftretenden Verkehrsimmissionen ergab, dass innerhalb der Tageszeit auf Höhe des Erdgeschosses im überwiegenden Plangebietsbereich die Einhaltung der Orientierungswerte nach DIN 18005, Teil 1 "Schallschutz im Städtebau" erwartet werden kann. Auf Höhe des 1. Obergeschosses bzw. ausgebautem Dachgeschoss sind innerhalb der Tageszeit die Plangebietsflächen, welche die Orientierungswerte in den „bebaubaren Bereichen“ überschreiten, etwas größer. Innerhalb der Nachtzeit kann auf beiden betrachteten Geschosshöhen von Überschreitungen der Orientierungswerte GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 9 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Ortsteil Nörvenich ausgegangen werden. In den Außenwohnbereichen werden die Orientierungswerte im überwiegenden Bereich eingehalten. In den überwiegenden restlichen „bewohnbaren Bereichen“ sind Überschreitungen um bis zu 5 dB zu erwarten, sodass die Außenwohnbereiche im Absolut-Wert vorwiegend unter 60 dB(A) belastet sind. Eine Ausnahme bildet hier der östliche „bebaubare“ Plangebietsstreifen, an dem Absolut-Werte von bis zu 67 dB(A) an der östlichsten Grundstücksgrenze erreicht werden können. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass weitere aktive Schallschutzmaßnahmen, wie sie der Lärmschutzwall darstellt, aus städtebaulichen Gründen kaum realisierbar sind. Es werden deshalb z.B. technisch/organisatorische Lärmminderungsmaßnahme im Sinne einer Geschwindigkeitsreduzierung auf der Zülpicher Straße und eine Anordnung der Planbebauung möglichst östlich entlang der Zülpicher vorgeschlagen damit die Gebäudekörper selbst eine Abschirmung für gleichzeitig westlich des Gebäudes angeordnete Außenwohnbereiche herstellen. Als Grundlage für passive Schallschutzmaßnahmen (DIN 4109) wurden Lärmpegelbereiche ermittelt. Zur Sicherstellung des erforderlichen passiven Schallschutzes ist die konkrete Bauausführung allerdings durch einen entsprechenden Schallschutz-Nachweis zu überprüfen. Da bei der schalltechnischen Voruntersuchung von einer freien Ausbreitung des Schalls ausgegangen wird, schlägt das Gutachten die Möglichkeit vor, durch eine schalltechnische Untersuchung mit konkreter Gebäudeausführung niedrigere Lärmpegelbereiche (z.B. durch Eigenabschirmung der Gebäude) nachweisen zu können. Grundsätzlich wird empfohlen, die Wohn- bzw. insbesondere die Schlafräume die den lärmabgewandten Gebäudeseiten anzuordnen. Ab dem Lärmpegelbereich IV sollte der Einbau entsprechend ausgelegter fensterunabhängiger Lüftungsanlagen an Schlafräumen zwingend vorgeschrieben werden. Das Verkehrsaufkommen innerhalb des Plangebietes beschränkt sich auf AnwohnerZulieferer-, Entsorger- und Besucherverkehr. Eine Verbindung zum bestehenden Wohngebiet wird nur für Fußgänger und Notfälle eingerichtet, so werden die entstehenden verkehrsbedingten internen Emissionen gering gehalten. Auch die schallschutztechnische Voruntersuchung sieht die intern auftretenden Verkehrsimmissionen als unerheblich an. Die interne Verkehrssicherheit kann gewährleistet werden. Mit der Realisierung des Baugebietes gehen ehemalige landwirtschaftliche Produktionsflächen und eine siedlungsnahe Freifläche verloren. Die Fläche hat keine Erholungsfunktion, die verloren gehen würde Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann nicht gegeben werden. Bei Kampfmittelfunden während der Erd- / Bauarbeiten sind die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen. Aufgrund der Lage in der Erdbebenzone 3 sind bei Entwurf, Bemessung und Konstruktion von Hochbauten die entsprechenden Maßnahmen der DIN 4149:2005-04 zu ergreifen bzw. für Objekte mit höherem Sicherheitsniveau weitere einschlägige Regelwerke zu beachten. Die im Bebauungsplan dargestellten Festsetzungen erfüllen die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. 2.1.2. Schutzgut Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt Die 2,4 ha große Eingriffsfläche wird beackert, zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hochsommer waren noch die Stoppeln der letzten Feldfrucht (Wintergetreide) erkennbar. Zur Bundesstraße hin steht eine einreihige Gehölzpflanzung. GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 10 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Ortsteil Nörvenich Floristischer Entwicklungsstand und Potential der Ackerfläche sind aufgrund des häufigen Umbrechens gering. Es besteht kaum Raum für eine spontane Vegetationsentwicklung, dieser ist lediglich an den randlichen Säumen gegeben. Die Gehölzpflanzung befindet sich ebenfalls im Randbereich, so dass hier mit Einschränkung eine gewisse spontane floristische Entwicklungsmöglichkeit in Form von Vielfältigkeit in Arten- und Schichtenaufbau besteht. Einschränkungen dieser Funktion sind durch die ackerbauliche Bewirtschaftung und den Straßenverkehr gegeben. Das Gebiet hat das Potential sowohl Nahrungs- als auch Reproduktionhabitat für planungsrelevante Tierarten zu sein. Die innerhalb des Plangebietes liegenden, sowie angrenzenden Habitattypen sind Acker, Kleingehölze, Einzelbäume und Gärten. In ca. 150 m Entfernung verläuft die Neffelbachaue. Das Landschaftsinformationssystem gibt für die betroffenen Messtischblätter 5105/4 (Nörvenich) und 5205/2 (Vettweiß) 38 Arten als planungsrelevant an, 10 Säugetier-, 26 Vogelund 2 Amphibienarten. Feldvogelarten kommt hier eine besondere Bedeutung zu, da sie die Fläche auch als Bruthabitat nutzen könnten. Andere Arten nutzen die Fläche höchstens als Nahrungshabitat (z.B. Greifvögel und Eulen), für Transferflüge (Fledermäuse) oder nur rudimentär. Aufgrund der Lebensraumanalyse können theoretisch Grauammer, Rebhuhn und Wachtel innerhalb des Plangebietes vorkommen. Die Feldlerche ist unwahrscheinlich aufgrund der umliegenden Kulissen. Es wurde keine faunistische Untersuchung durchgeführt sondern der worst-case angenommen. Im Jahre 2015 wurde die Fläche von Juli bis Oktober einer bauvorbereitenden archäologischen Untersuchung unterzogen, bei der das gesamte Gelände von Gräben durchzogen, die anfallenden Erdmassen aufgeschüttet wurden. Diese Maßnahme wird sich voraussichtlich störend auf potentiell anwesende Vogelarten ausgewirkt haben. Die biologische Vielfalt ist aufgrund der ackerbauliche Nutzung gering, sie wird umso höher, je weiter man sich nach Osten, Richtung Neffelbachaue wendet. Hinter der Neffelbachaue mit ihren kleineren Waldstücken folgen wieder die Ackerplatten der Lössbörde genauso wie westlich des Plangebietes. Auswirkungen Durch die Realisierung der Bebauung werden 2,3 ha Ackerfläche beansprucht um eine Allgemeines Wohngebiet zu entwickeln. Auch die vorhandene mittelalte Gehölzpflanzung, zumeist aus Sträuchern bestehend muss zugunsten eines bepflanzten Erdwalles entfernt werden Durch Überbauung Versiegelung und sonstige Nutzungen geht der Biotoptyp Acker als Lebensraum verloren. Seine Wertigkeit ist jedoch eher gering da eine spontane Wildkrautentwicklung neben der jeweiligen Kulturpflanze außer in den Randbereichen unterdrückt wird. Im Bereich der künftigen Gärten kann eine geringe Erhöhung der Artenvielfalt von Tieren und Pflanzen angenommen werden. Dies gilt auch für die geplanten Pflanzungen auf dem Lärmschutzwall und in den Randbereichen des Regenrückhaltebeckens. Im Zuge einer „worst-case-Betrachtung“, eine faunistische Kartierung konnte aus zeitlichen Gründen nicht durchgeführt werden, war für die genannten planungsrelevanten Vogelarten Grauammer, Wachtel und Rebhuhn ein Konflikt mit dem § 44 (1) Nr. 1-3 BNatSchG nicht auszuschließen. Die Fläche wurde allerding im Jahre 2015 von Juli bis Oktober archäologisch untersucht, so dass in diesem Jahr die Brut wahrscheinlich nicht erfolgreich war, was einen Verbotstatbestand gemäß § 44 (1) BNatSchG bereits erfüllen würde. Außerdem wäre es möglich, dass sich ansässige Arten im kommenden Jahr wieder ansiedeln würden. Aus diesem Grunde sind vorgezogene artenschutzrechtliche Maßnahmen (min. 1 ha) auf Flächen in der Zülpicher Bördelandschaft, die als Refugium der Grauammer gilt durchzuführen. Hierbei wird sich an den Ergebnissen eines Grauammerprojektes der betroffenen Biostationen Düren, GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 11 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Ortsteil Nörvenich Euskirchen und Bonn/Rhein-Erft orientiert. Eine Fläche von knapp 4.000 m² konnte bereits gesichert werden, noch notwendige werden spätestens bis Satzungsbeschluss zur Verfügung gestellt. Die Flächen und die notwendige Bewirtschaftung werden in Abstimmung mit den Biostationen bestimmt und durch die Stiftung Rheinische Kulturlandschaft langfristig betreut. Die Maßnahme ist ab Frühjahr 2016 durchzuführen. Die Flächen dienen gleichzeitig Grauammer und Rebhuhn zum Ausgleich. Auch Wachteln würden von den Flächen profitieren. Die Arten, die den Acker als Nahrungsfläche oder –raum nutzen, erfahren durch die Bebauung grundsätzlich einen Flächenverlust. Die Fläche hat dabei aber keine essentielle Bedeutung und in der Umgebung stehen ausreichend vergleichbare Flächen zur Verfügung. Die randliche Gehölzpflanzung hat eine mögliche Bedeutung als Neststandort für sonstige Europäische Vogelarten. Hier ist eine Bauzeitenregelung im Hinblick auf die erforderlich Rodung einzuhalten. Durch folgende Vermeidungsmaßnahmen und die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen kann ein Konflikt mit dem § 44 (1) Nr. 1-3 BNatSchG ausgeschlossen werden.    Erhalt des derzeitigen Zustandes des Geländes oder Einsatz von Flatterbändern zur Verhinderung einer Neubesetzung der Flächen durch Feldvogelarten. Bauzeitenregelung bzgl. der Baufeldräumung (Hecke, Vegetationsschicht) von Anfang Oktober bis Ende Februar. Bereitstellung von Artenschutzackerflächen in einer Größenordnung von mindestens 1 ha innerhalb der Zülpicher Bördelandschaft ab Frühjahr 2016. Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag werden interne und externe Ausgleichsmaßnahmen im Zuge der Eingriffsregelung formuliert. Dies sind intern Baumpflanzungen innerhalb des öffentlichen Straßenraumes, Gehölzpflanzungen zur Eingrünung des RRB, sowie Bepflanzungen auf dem Wall sowie extern die Kompensation von 18.657 ökologischen Einheiten. Diese können ganz oder teilweise auf den bereitzustellenden „Artenschutzäckern“ kompensiert werden. Durch die Extensivierung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf diesen Flächen entsteht eine ökologische Aufwertung. Da Flächen und Konzept noch nicht vollständig feststehen, kann auch noch nichts zum Kompensationsgrad bezgl. Eingriffsregelung gesagt werden. Auf Gartenflächen und im Bereich von RRB und Lärmschutzwall, sowie extern auf den bereitgestellten Ausgleichsflächen wird sich die biologische Vielfalt erhöhen. 2.1.3. Schutzgut Boden Im Agrarraum um Nörvenich, welches sich mitten auf der Erper Lössplatte innerhalb der Zülpicher Börde befindet. bieten die anstehenden Braunerde- und Parabraunerdeböden mit mittleren bis hohem Nährstoffgehalt gute Voraussetzungen für den Weizen-, Gerste und Zuckerrübenanbau. Der tatsächlich anstehende Bodentyp ist eine tiefgründige Parabraunerde (meist mit Tschernosem-Relikten) über Kies, der vom Geologischen Dienst als besonders schutzwürdig aufgrund seiner natürlichen Fruchtbarkeit sowie Regelungs- und Pufferfunktion eingestuft wird. Es liegt kein Hinweis auf schädliche Bodenveränderungen vor. Auswirkungen Durch die Siedlungsentwicklung werden theoretisch schutzwürdigen Böden zu ca. 47 % überbaut und versiegelt. Archäologischen Grabungsarbeiten haben das Plangebiet allerdings bereits großflächig umgeschichtet. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist, dass nahezu die ganze Fläche als Bodendenkmal festgesetzt wird. Die Sicherung des Bodendenkmals erfolgt durch seinen GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 12 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Ortsteil Nörvenich Erhalt. Um trotzdem bauen zu können, muss ein um 1 m erhöhtes Bauplateau aufgeschüttet werden, Kellerbauten dürfen im Bereich des Bodendenkmals nicht entstehen. Im Bereich der künftigen Regenrückhaltung ist der Erhaltungszustand so schlecht, dass es möglich ist, eine Mulde ausheben zu können. Das Maß der Bebauung/Versiegelung wird durch die Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt. Die Baugrenzen bzw. Flächen für Garagen/Stellplätze dürfen auch für Garagen und Nebenanlagen (> 7,5 m²) nicht überschritten werden, so dass der Versiegelungsgrad begrenzt wird. Die Grundstücke sind allerdings mit ca. 500 m² relativ groß, im Durchschnitt ist sowieso nicht mit einer Überschreitung der GRZ zu rechnen. Theoretisch wurde somit ein Versiegelungsgrad von ca. 47 % ermittelt. Aufgrund der archäologischen Untersuchungen, sowie der Maßnahmen zum Schutz des Bodendenkmals wurde und wird der natürliche Boden in seiner Schichtung, mehr als im üblichen Maß einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, beeinträchtigt. Hinzu kommt die Versiegelung, die durch entsprechende Festsetzungen zur Reduzierung des Maßes der Bebauung auf ca. 47 % der Gesamtfläche gehalten werden kann. Der Eingriff in den Boden wirkt erheblich. Durch die nicht versiegelten Baugebietsflächen mit dauerhafter Vegetationsdecke und die Extensivierung der nahe gelegen Ausgleichsflächen wird dies kompensiert. Aufgrund ihrer Fruchtbarkeit schutzwürdige Böden sind in der Lössbörde häufig vorhanden. 2.1.4. Schutzgut Wasser Grundwasser Der genaue Grundwasserflurabstand ist für das Plangebiet nicht bekannt. In der Nähe befinden sich zwei aktive Messstellen, die Messstelle 219485215 – Nörvenich in der Neffelbachaue (300 m Entfernung), bei der der Bezugswasserstand von 1955 bei etwa 0,7 m unter Flur lag und die Messstelle 061003342 – Paeffgen (350 m Entfernung). Bei dieser liegt der GW-Flurabstand derzeit bei ca. 6 m. Dieser Wert ist aufgrund der Sümpfungsmaßnahmen des Rheinischen Braunkohlentagebaus erhöht. Im Einflussbereich der Sümpfungen können Absenkungen und spätere Anstiege im oberen und in tieferen Grundwasserleitern auftreten. Diese können Bodenbewegungen verursachen. Oberflächengewässer Auf dem Gelände befindet sich kein Oberflächengewässer. Das nächstgelegene ist der Neffelbach im Osten in mind. 150 m Entfernung und die ihm südlich zufließende Rinne in ca. 230 m Entfernung. Beide Fließgewässer und deren Umfeld sind im Biotopverbundkataster aufgenommen. Der Abstand der Plangebietsfläche zur Verbundsfläche „VB-K-5105-013“ beträgt mind. ca., 50 m. Auswirkungen Grundwasser Mit der Siedlungsentwicklung gehen Versiegelungen einher, so dass Versickerungsflächen bzw. Flächen zur Grundwasserneubildung verloren gehen. Das anfallende Niederschlagswasser wird gesammelt, im planinternen RRB rückgehalten und gedrosselt in den Entwässerungskanal in der Zülpicher Straße abgegeben. Da aufgrund des großflächigen Bodendenkmals keine Keller gebaut werden dürfen entstehen keine Eingriffe in den Grundwasserkörper, Konflikte können ausgeschlossen werden. Nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ist mit einem Wiederanstieg des Grundwassers zu rechnen. Im Zuge der Absenkung, aber auch beim Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Dies kann bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberflächen (Setzungen) führen. Oberflächengewässer Konflikte mit Oberflächengewässern entstehen nicht. GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 13 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Ortsteil Nörvenich 2.1.5. Schutzgut Klima/ Luft Das Untersuchungsgebiet liegt im Naturraum Zülpicher Börde mit einem binnenländisch abgewandelten maritimen Klima, das mittlere Jahrestemperaturen von 9,6 Grad C und durchschnittliche jährliche Niederschlagsmengen von ca. 617 mm hervorbringt. Der niederschlagsärmste Monat ist mit durchschnittlich 38,5 mm der Januar. Im Gegensatz dazu ist der Juli der niederschlagsreichste Monat des Jahres mit durchschnittlich 75,0 mm Niederschlag. Der Raum zählt zu den sonnenreichen und klimatisch milden Gebieten Westdeutschlands. Die Ackerfläche stellt grundsätzlich eine nächtliche Kaltluftentstehungsfläche ohne relevante Ausgleichsfunktion für benachbarte Flächen dar. Im Zuge der nächtlichen Auskühlung werden größenordnungsmäßig 10 bis 12 Kubikmeter Kaltluft pro Quadratmeter und Stunde produziert. Die geringe Bodenrauhigkeit sichert gute Durchlüftungsbedingungen. Es sind lufthygienische Vorbelastungen durch den Straßenverkehr entlang von Bundesstraße und Zülpicher Straße anzunehmen. Aufgrund der guten Austauschbedingungen, auch durch die Neigung der Fläche sind keine Grenzwertüberschreitungen zu erwarten. Auswirkungen Mit der Realisierung der Bebauung kommt es zu einem Verlust von Kaltluftentstehungsflächen und lokalklimatischen Veränderungen in Richtung siedlungsklimatischer Verhältnisse. Die Aufwärmung bebauter und versiegelter Flächen führt zu einer relativen Erhöhung der Lufttemperatur. Dieser Effekt wird durch die Verdunstungskälte der recht großen, begrünten Garten- und Gehölzflächen relativ kompensiert. Durch die Pflanzung von Einzelbäumen und Gehölzflächen werden Maßnahmen ergriffen die dem Klimawandel entgegenwirken sollen, beziehungsweise der Anpassung an den Klimawandel dienen sollen. In Bezug auf das globale Klima gem. § 1 Abs. 5 BauGB besteht bei der Bauleitplanung die Möglichkeit, durch die Nutzung erneuerbarer Energien über die gesetzlichen Regelungen hinaus weitergehende Anforderungen an den allgemeinen Klimaschutz zu berücksichtigen. 2.1.6. Schutzgut Landschaft Der Ort Nörvenich befindet sich im Neffelbachtal, das die ebenen und weit überschaubaren Ackerplatten der Zülpicher Börde durchschneidet. Beim Plangebiet handelt es sich um eine trapezförmige Ackerfläche südlich von Nörvenich am Übergang zwischen typischer Bördelandschaft und Neffelbachtal. Die Fläche ist im Westen von der B 477 und im Osten von der Zülpicher Straße begrenzt. Sie schließt an die nördlich liegende Bebauung an und verjüngt sich hin zu einer Kleingartenanlage. Die mit zahlreichen Gehölzen bestandene Kleingartenanlage sowie eine 5 m breite Randpflanzung entlang der Bundesstraße fassen die Fläche heute schon ein. Die Fläche wurde bereits in der vorbereitenden gemeindlichen Bauleitplanung für weitere Wohnbauflächen vorgesehen, was an dieser Stelle städtbaulich sinnvoll ist. Die leicht, Richtung Nordwesten ansteigende Fläche ist derzeit frei überschaubar. Die Erholungseignung der unerschlossenen Fläche ist gering, die Qualität des Landschaftsbildes aufgrund umgebender Grünstrukturen mittelwertig. Auswirkungen Die Bebauung an dieser Stelle ist bauleitplanerisch langfristig vorbereitet und städtebaulich sinnvoll. GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 14 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Ortsteil Nörvenich Durch die Bebauung wird vor allem von der Zülpicher Straße und der angrenzenden Bebauung aus betrachtet, eine frei überschaubare landwirtschaftliche Fläche bebaut, der freie Blick verstellt und das Erscheinungsbild grundlegend verändert. Die künftige Bebauung wird sich jedoch harmonisch an die bereits vorhandene anschließen. Es erfolgt eine weitere Abgrenzung der Aue von der Bördelandschaft aber auch die positiv zu wertende Abgrenzung zur stark befahrenen Bundesstraße. Insgesamt geht eine Ortsrandfläche mit geringer Erholungseignung und mittlerer Landschaftsbildqualität verloren, vergleichbare Flächen sind in der Umgebung von Nörvenich und Hochkirche vorhanden. Die zu errichtenden Bauwerke führen nicht zu einer erheblich wirkenden, zusätzlichen menschlichen Überprägung der Umgebung. Zu beachten ist allerdings, dass die Gebäude durch die aufzubringende Erdschicht (Bodendenkmal), im Durchschnitt um 1 m höher hinausragen als die benachbarte Bebauung. Im Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“ sind im öffentlichen Straßenraum Baumpflanzungen und im Bereich von Lärmschutzwall und Regenrückhaltebecken Gehölzpflanzungen vorgesehen, die die Auswirkungen auf das Landschaftsbild mindern helfen indem sie eine landschaftsgerechte Einbindung herstellen. 2.1.7. Schutzgut Kultur- und Sachgüter Aufgrund der historischen Besiedlung des Börderaumes spielen Aspekte der Archäologie im Normalfall eine bedeutende Rolle. Auf Hinweis des LVR wurde eine Prospektion durchgeführt, deren Ergebnis weitere Ausgrabungen nach sich zog. In einem 2. Zwischenbericht der vom Antragsteller beauftragten Fa. Goldschmidt, Düren wird dokumentiert, dass weitflächige Areale, sowohl durch die neolithischen bis mittelbronzezeitlichen Urnenfelder- als auch durch das früheisenzeitliche Gräberfeld betroffen sind. Zusätzlich konnten im Norden der Fläche auch schwache Hinweise auf eine hochmittelalterliche Besiedlung festgestellt werden. Werden die oben definierten Befundbereiche auf einem Übersichtsplan überblendet, so ist erkennbar, dass bis auf die bereits zuvor im Nordosten erkannte Störzone der früheren Ziegelei und der früheren Kleinbahntrasse, bis auf kleinere Bereiche die möglicherweise nur zufällig befundfrei sind, mit einer flächigen Befundverteilung zu rechnen ist. Vom Gutachter wird darauf hingewiesen, dass unterhalb der bisher dokumentierten neuzeitlichen Gräben und metallzeitlichen Bestattungen zusätzlich mit älteren Befunden zu rechnen ist. Auswirkungen Zur Vermeidung eines Konfliktes zwischen Bodendenkmal und Bauabsicht werden folgende, vom LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vorgeschlagene Maßnahmen ergriffen. Das Bodendenkmal soll in großen Teilen der Fläche durch Aufschüttung geschützt werden. Diesbezügliche Einzelheiten (Material, Art und Weise der Aufschüttung, etc.) sind in Abstimmung mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege durchzuführen. Hierfür empfiehlt es sich, die Fläche zunächst nach § 4 DSchG NW vorläufig in die Denkmalliste einzutragen. Die Aufschüttung unterliegt dann den Vorgaben des § 9 DSchG NW und kann auch denkmalverträglich gesteuert werden. Die für die Erschließungsstraßen vorgesehenen Flächen können unter der Bedingung einer vorausgehenden archäologischen Untersuchung von der Aufschüttung ausgenommen werden. Dies hat nach den Vorgaben des § 29 DSchG NW durch eine Fachfirma zu erfolgen. Die Aufschüttung muss mindestens eine Mächtigkeit von einem Meter haben, so dass sämtliche zur Gründung und für Hausanschlüsse notwendigen Erdeingriffe in der Aufschüttung erfolgen können. GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 15 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Ortsteil Nörvenich Zur ungestörten Erhaltung der Bodendenkmäler ist der Humus dabei mit einer Stärke von mindestens 10 cm über dem Bodendenkmal zu belassen. Der Schutz der Bodendenkmäler sollte durch eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m § 16 Abs. 5 BauNVO erfolgen. Danach kann man die Eingriffstiefe steuern. Keller sind planungsrechtlich auszuschließen. Eine Ausnahme bezüglich des Verzichts auf Keller kann jedoch in den gestörten Teilflächen erfolgen. 2.1.8. Wechselwirkungen Zwischen den Schutzgütern des Naturhaushalts besteht ein weitläufiges Netz aus Wechselwirkungen in Form von Stoffkreisläufen (z. B. Wasser, Nähr- und Schadstoffe) sowie eine enge Abhängigkeit von Lebensräumen und ihren Besiedlern (BodenPflanzen, Tiere, etc.). Auch die Aspekte Nutzungs- bzw. Vegetationsstruktur, Landschaftsbild und naturbezogene Erholung sind eng miteinander verbunden. Im Untersuchungsgebiet sind die Wechselwirkungen innerhalb des Naturhaushaltes durch menschliche Aktivitäten (historische Entwaldung des Naturraums, intensive Ackernutzung, etc.) bereits beeinflusst. Für die naturbezogene Erholung liegt keine durch besondere Ausprägung der übrigen Schutzgüter bedingte hervorzuhebende Eignung des Raumes vor. Die relevanten Wechselwirkungen der Schutzgüter untereinander sind schutzgutbezogen berücksichtigt Die Bauabsicht im Zusammenhang mit dem vorhandenen Bodendenkmal führt(e) zu Wechselwirkungen mit den Schutzgütern Tiere, Boden und Landschaftsbild. Durch die Grabungsarbeiten kann davon ausgegangen werden, dass ansässige planungsrelevante Feldvogelarten zumindest vorübergehend vertrieben worden sind. Der Eingriff in den Boden, der durch die Ausgrabung und die Maßnahmen zum Schutz des Bodendenkmals entsteht, führt zu einer völligen Veränderung der Bodensituation. Die Funktionen des Bodens (Regelungs-, Puffer- und Filterfunktion, Vegetationsträger) verändern oder verschlechtern sich sogar. Die besondere Schutzwürdigkeit ist eingeschränkt. Durch die denkmalschützende Erdschicht von min 1 m Stärke ragt die Bebauung um ebendiese Höhe weiter hinaus als das benachbarte Baugebiet. 2.1.9. Weitere Belange des Umweltschutzes Das BauGB führt in § 1 Abs. 6 Nr. 7e) – h) weitere Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf, die bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind: e) Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern  wird im Bebauungsplan konkretisiert f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie  Im Bebauungsplanverfahrens werden Maßnahmen geregelt, welchen den Anpassungen an den Klimawandel dienen g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts  berücksichtigt soweit relevant; h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die, durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden  berücksichtigt soweit relevant; GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 16 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Ortsteil Nörvenich 2.2. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung Bei Fortführung der derzeitigen Nutzungen ist zunächst nicht mit maßgeblichen Veränderungen des Umweltzustandes zu rechnen, außer möglicherweise bei den Kulturgütern, die bisher im Boden verborgen lagen und durch eine weitere ackerbauliche Bewirtschaftung mit modernen Maschinen möglicherweise beeinträchtigt werden würden. Eine weitere Versorgung der Gemeinde Nörvenich mit Wohnbaugrundstücken unterbleibt und muss an anderer Stelle bereitgestellt werden. Langfristig ist, unabhängig von der Planung, nach Einstellung der Sümpfungsmaßnahmen mit einem Wiederanstieg des Grundwasserspiegels in den tieferen Grundwasserschichten zu rechnen; 3. Vermeidung und Ausgleich 3.1. Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen Die innerörtliche Lage ermöglicht grundsätzlich verschiedene Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich von Auswirkungen auf die Schutzgüter (z.B. Umsetzung eines aktiven und passiven Lärmschutzes, Einrichtung ökologisch hochwertiger Grünflächen). Zur Vermeidung übermäßiger Versiegelung werden entsprechende Festsetzungen zur Reduzierung des Maßes der baulichen Nutzung getroffen. Aktive Schallschutzmaßnahmen werden im Bebauungsplan in Form eines Walles vorgesehen. Zur Sicherstellung des erforderlichen passiven Schallschutzes (auf Grundlage von Lärmpegelbereichen) ist die konkrete Bauausführung durch einen entsprechenden Schallschutz-Nachweis zu überprüfen. Zum Schutz der festgesetzten Bodendenkmalfläche ist eine Bodenaufschüttung von mindestens 1 m innerhalb der Baubereiche vorzunehmen. Eine landschaftsbildschonende Einbindung der Bebauung wird durch Grünstrukturen im Bereich von Wall und RRB erfolgen. Innerhalb des Wohngebietes werden außerdem auf öffentlicher Straßenfläche 10 hochstämmige Bäume vorgesehen. Diese Maßnahmen stellen gleichzeitig einen geringen ökologischen Ausgleich dar. Das restliche ökologische Defizit wird auf bereitzustellenden Ackerflächen innerhalb der Zülpicher Börde kompensiert. Hier erfolgt eine Extensivierung der Bewirtschaftung im Sinne von Grauammer und Rebhuhn, die notwendig wird weil potentieller Lebensraum der beiden Arten beansprucht wird. Diese Maßnahme ist eine vorgezogene Artenschutzmaßnahme (CEFMaßnahme) Eine der erforderlichen Flächen wurde bereits gesichert, weiterhin notwendige Flächen werden bis Satzungsbeschluss ermittelt. 3.2. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten Bei der Planung handelt es sich um die Entwicklung einer vormals landwirtschaftlich genutzten Fläche am südlichen Rand von Nörvenich. Die Fläche wurde langfristig bauleitplanerisch vorbereitet. Deshalb stehen z.Z. keine Alternativen zur Verfügung. GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 17 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Ortsteil Nörvenich 4. Zusätzliche Angaben 4.1. Technische Verfahren Der Umweltbericht berücksichtigt die Umweltbelange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB. Umfang und Detaillierung wurden endgültig im Zuge der frühzeitigen Beteiligung festgelegt und orientieren sich an der vorliegenden Planung und dem derzeitigen Wissensstand. 4.2. Hinweise auf Schwierigkeiten Alle relevanten und zur Verfügung stehenden Informationsgrundlagen wurden ausgewertet, erhebliche Wissenslücken wurden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch die Erstellung entsprechender Gutachten geschlossen. Nur ein vertiefendes Gutachten zum Artenschutz wurde aus zeitlichen Gründen nicht durchgeführt. Zum Zeitpunkt der Offenlage bestehen keine wesentlichen Untersuchungs- oder Wissenslücken für Schutzgüter 4.3. Monitoring Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen sind die Überprüfung der sachgerechten Umsetzung und die funktional erwünschte Entwicklung der im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen. Überprüfung der Ausgleichsmaßnahmen für den Artenschutz Zeitnahe Umsetzung der externen landschaftspflegerischen Maßnahmen Kontrolle der sachgerechten Bergung und Dokumentation möglicher archäologischer Fundstücke Schutz des archäologischen Denkmals 5. Stiftung Rheinische Kulturlandschaft im Auftrag des Projektentwicklers und Gemeinde Nörvenich Siehe oben Bereits erfolgt Siehe dazu Angaben Bebauungsplan im Zusammenfassung Auf einem ca. 2,4 ha großen, trapezförmigen Gelände am südlichen Rand von Nörvenich zwischen den aufeinander zulaufenden Bundesstraße 477 und der Zülpicher Straße soll ein Allgemeines Wohngebiet entwickelt werden. Insgesamt entstehen 40 Grundstücke mit einer durchschnittlichen Größe von etwa 500 m². Bebauung bzw. Versiegelung wird durch die Baugrenzen eingeschränkt. Das anfallende Niederschlagswasser wird zentral in einem Regenrückhaltebecken gesammelt und gedrosselt in die Kanalisation abgegeben. Die Erschließung erfolgt von der Zülpicher Straße über eine Ringstraße. Im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung wird gem. § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt. Diese ermittelt, beschreibt und bewertet, die mit der Realisierung zu erwartenden bau-, anlage-, und betriebsbedingten Auswirkungen auf den Menschen und die Umweltschutzgüter. Der vorliegende Umweltbericht beschreibt als gesonderter Teil der Begründung die Ergebnisse der Umweltprüfung. GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 18 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Ortsteil Nörvenich Das Ergebnis dieser Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“ im Ortsteil Nörvenich fasst nachfolgend in Tabellenform die zu erwartenden Umweltauswirkungen und evtl. verbleibende Untersuchungserfordernisse zusammen. Schutzgut Bedeutung/ Empfindlichkeit/Vorbelastung Auswirkungen Bewertung der Auswirkungen Mensch, seine Gesundheit, Bevölkerung  Landwirtschaftliche Produktionsfläche,  Erholungseignung gering,  Vorbelastung durch Verkehrsund Fluglärm  Verlust von landwirtschaftlicher Produktionsfläche;   Vermeidungsmaßnahmen zum Erreichen gesunder Wohnverhältnisse in Form von aktivem und passivem Schallschutz;  Einhaltung der DIN 4149:2005-04  Vorbelastung durch archäologische Grabungen; Verlust von Lebensraum für (planungsrelevante) Tierarten; Artenschutzrechliche CEF-Maßnahmen in der Zülpicher Bördelandschaft für Grauammer und Rebhuhn gemäß worst case-Annahme;  Verlust und Veränderung von Lebensräumen für Pflanzen; Ausgleichsmaßnahme gem. Eingriffsregelung parallel auf Artenschutzackerflächen.  Vorbelastung des Bodens durch umfangreiche archäologische Grabungen; Bodenversiegelung nicht vermeidbar; im Zuge der Eingriffsregelung durch ökologische Maßnahmen kompensierbar.  Verlust von Versickerungsflächen, Verringerung der Grundwasserneubildungsrate; Beschränkung der Versiegelung auf das erforderliche Maß; Niederschlagswasser in die Kanalisation; Kein Eingriff in den Grundwasserkörper durch Keller;  gering Tiere und Pflanzen  Erdbebenzone 3  Potentieller Reproduktionslebensraum für Grauammer, Rebhuhn und Wachtel; Nicht essentieller Nahrungslebensraum für weitere planungsrelevante Vogelarten  Relativ geringe Bedeutung für Pflanzen Boden  Böden mit hoher natürlicher Fruchtbarkeit, Schutzwürdigkeit gem. GD NRW; Wasser  Geringe Empfindlichkeit des Grundwassers; Klima/Luft Landschaft Kultur- und Sachgüter  kein Oberflächengewässer vorhanden.  Freilandklima (Kaltluftentstehung) ohne besondere Ausgleichsfunktion; keine maßgeblichen lufthygienischen Vorbelastungen  Offenlandfläche mit teilweise randlicher Eingrünung; Insgesamt mittlere Qualität des Landschaftsbildes.  Umfangreiche archäologische Bodenfunde im gesamten Plangebiet GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL mittel gering gering  Durch Versiegelung kleinklimatische Aufheizung des Gebietes; Ausgleich durch Gärten; keine klimatische Belastung zu erwarten; gering  Bebauung einer Freifläche mit vorhandener randlicher Eingrünung, Einbindung durch Pflanzungen auf Lärmschutzwall und RRB  Ausweisung der Fläche als Bodendenkmal; Sicherung des Bodendenkmals durch Erhalt und Schutzmaßnahmen (Erdauflage, Verbot von Kellerbauten) gering hoch 19 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Ortsteil Nörvenich 6. Anhänge 6.1. Quellen Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Ortsteil Nörvenich, SGP Stadtplaner & Architekten, Bonn im November 2015 Regionalplan Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen , Bezirksregierung Köln FNP Gemeinde Nörvenich, Ausschnitt Nörvenich und Oberbolheim, Gemeinde Nörvenich Ordnungsbehördliche Verordnung über die geschützten Landschaftsbestandteile im Kreis Düren in den Gemeinden Merzenich, Nörvenich und der Stadt Düren, Einzelkarte Blatt 8 Artenschutzvorprüfung, Büro Reepel, Garten- und Landschaftsarchitekten, Düren im November 2015 Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“ Ortsteil Nörvenich, Garten- und Landschaftsarchitektur Reepel im November 2015 Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. G 41„Zülpicher Straße“, Gemeinde Nörvenich, Kramer Schalltechnik GmbH, St. Augustin im Oktober 2015 Die naturräumlichen Einheiten auf Blatt 122/123 Köln-Aachen, Ewald/ Glässer (1978) Karte der schutzwürdigen Böden. – Auskunftssystem Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen, Bearbeitungsmaßstab 1:50 000, digitale Karte Geologischer Dienst NRW (2004): Sach- und Grafikdaten zu Schutzgebieten, Biotopkatasterflächen, Planungsrelevanten Arten (MTB, Fundpunkte), Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW – LANUV – Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen; Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen, LINFOS (2009-2011): Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW – LANUV – Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW, Recklinghausen (März 2008), Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW – LANUV (2008) Sach- und Grafikdaten zu Abwasser, Grundwasser, Oberflächengewässer, Trinkwasser und zur Wasserrahmenrichtlinie, Fachinformationssystem elwas, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW – LANUV – 2. Zwischenbericht zur Sachverhaltsermittlung NW 2015/1061, Nörvenich B-Plan G41, Goldschmidt-Archäologische Denkmalpflege-, September 2015; http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 20 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. G 41 „Zülpicher Straße“, Ortsteil Nörvenich 6.2. Gesetzliche Grundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl I S. 2986) Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) - Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten- vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) 1998, Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 30 G vom 24. Februar 2012 Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 31 G vom 24. Februar 2012 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz-BNatSchG) Letzte Neufassung vom 29. Juli 2009, in Kraft getreten am 1. März 2010, Stand; zuletzt geändert durch Art. 2 und Art. 4 Abs. 100 G vom 7. August 2013 Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz-LG), i. d. F der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000, zuletzt geändert am 16. März 2010: Minister für Umwelt-, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (hrsg.) Landeswassergesetz NRW (LWG), Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen; in der Fassung vom 25. Juni 1995 (GV. NW. S. 926), Stand zuletzt geändert 16.03.2010 (GV. NRW. S. 185) Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungsoder Zulassungsverfahren; Rd. Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010 Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz – TA Lärm (1998) Wasserhaushaltsgesetz WHG, Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), Stand; zuletzt geändert durch Art. 2 G vom 15. November 2014 Denkmalschutzgesetz (DSchG) Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (mit Stand vom 1.1.2015, Minister für Umwelt-, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (hrsg.) GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 21