Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
433 kB
Datum
28.01.2016
Erstellt
01.12.15, 08:34
Aktualisiert
01.12.15, 08:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage III zur Beschlussvorlage 184/2015
GEMEINDE NÖRVENICH
Bebauungsplan G 41
- Ortsteil Nörvenich -
Begründung
Stand: 27. November 2015
Entwurf zur öffentlichen Auslegung
GEMEINDE NÖRVENICH
– Planungsamt –
sgp architekten + stadtplaner BDA
NAUMANN / HACHTEL / BAUER
Justus-von-Liebig-Straße 22
53121 Bonn
info@sgp-architekten.de
Tel.: 0228 – 925987 0
Fax 0228 – 925987 029
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Seite 1
Anlage III zur Beschlussvorlage 184/2015
Gemeinde Nörvenich
Bebauungsplan G 41 - Ortsteil Nörvenich
Inhaltsverzeichnis
Deckblatt
Übersichtsplan i. M. 1 : 5.000
Begründung
1.
Ziele und Zwecke der Planung
2.
Rahmenbedingungen
2.1
Räumlicher Geltungsbereich und Topographie
2.2
Regionalplan
2.3
Flächennutzungsplan und planungsrechtliche Zusammenhänge
2.4
Vorhandene Flächennutzung
2.5
Städtebauliche Situation
3.
Städtebauliches Konzept
3.1
Verkehrserschließung
3.1.1
Äußere Erschließung
3.1.2
Innere Erschließung
3.2
Bebauung und Nutzung
3.2.1
Art der baulichen Nutzung
3.2.2
Maß der baulichen Nutzung und Bauweise
3.2.3
Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden
3.2.4
Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen
3.2.5
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft
3.2.6
Externe Ausgleichsmaßnahmen
3.2.7
Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen (Straßenböschungen)
3.2.8
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
3.3
Ver- und Entsorgung
3.4
Bodengutachten
3.5
Bodendenkmalpflege
3.6
Immissionsschutz
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Anlage III zur Beschlussvorlage 184/2015
3.7
Hinweise
3.7.1
Bodendenkmale
3.7.2
Energieversorgung
3.7.3
Freianlagen
3.7.4
Oberboden
3.7.5
Fluglärm
3.7.6
Kampfmittel
3.7.7
Erdbebengefährdung
3.7.8
Fällarbeiten
3.7.9
Bergbau
3.7.10
Immissionen
3.7.11
Grundwasser
3.7.12
Bauschutzbereich des militärischen Flughafens Nörvenich
4.
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag / Fachbeitrag Artenschutz Stufe I
5.
Umweltbericht
6.
Quantitative Auswirkungen des Bebauungsplanes
7.
Bodenordnung und Finanzierung
7.1
Bodenordnung
7.2
Kosten
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Anlage III zur Beschlussvorlage 184/2015
Seite 4
Anlage III zur Beschlussvorlage 184/2015
1.
Ziele und Zwecke der Planung
Anlass der Planung ist es, weitere Baugrundstücke für Einfamilienhäuser in Nörvenich
planungsrechtlich zu entwickeln. Dabei sollen die Ziele des Flächennutzungsplanes zur
städtebaulichen Entwicklung von Nörvenich umgesetzt werden, der hier neue Wohnbauflächen
vorsieht.
Da es sich im Bestand um landwirtschaftliche Nutzflächen handelt, die schon länger als
Bauflächen vorgesehen sind, wird es zur weiteren gewünschten Entwicklung erforderlich, einen
Bebauungsplan aufzustellen, um so die städtebauliche Entwicklung der Grundstücke nach der
Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu leiten.
Vorgesehen ist es, die derzeit als Acker genutzte Fläche für Wohnzwecke als Allgemeine
Wohngebiete zu entwickeln. Hierzu wird eine neue Erschließungsschleife an die Zülpicher Straße
angeschlossen. Durch diese Erschließungsschleife können beidseitig die Grundstücke so
erschlossen werden, dass alle Grundstücke direkt an die Verkehrsfläche angrenzen, so dass die
Ver- und Entsorgung problemlos möglich ist. Auf diese Weise können ca. 40 Grundstücke
entwickelt werden.
Geplant ist eine Bebauung mit freistehenden Einfamilienhäusern und mit Doppelhäusern. Diese
werden im Regelfall so auf den Grundstücken platziert, dass sie mit ihren Dachflächen nach
Süden ausgerichtet sind, so dass passive und aktive Solarnutzung möglich ist. Die Grundstücke
sind durchschnittlich ca. 500 qm groß und weisen großzügige Gartenbereiche auf.
Die bauliche Entwicklung dieser Flächen erfolgt völlig unabhängig von den benachbarten
bestehenden Wohngrundstücken, eine Pkw-Verbindung zu den nördlich angrenzenden
Bereichen ist nicht vorgesehen. Allerdings soll die Durchlässigkeit der Baugebiete durch eine
Fußwegeverbindung gesichert werden.
2.
Rahmenbedingungen
2.1
Räumlicher Geltungsbereich und Topographie
Das Plangebiet liegt im Südwesten des Ortsteils Nörvenich. Die Fläche wird begrenzt
im Westen durch die Bundesstraße B 477
im Norden durch die bestehende Einfamilienhausbebauung am Heinrich-Kuß-Ring
im Osten durch die Zülpicher Straße und
im Süden durch die Kleingartenanlage im Einmündungsbereich der Zülpicher Straße in die
B 477
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist damit begrenzt von Straßenverkehrsflächen,
bebauten Gebieten und einer Grünfläche. Er umfasst die so eingegrenzten landwirtschaftlichen
Nutzflächen, die sich nur geringfügig nach Nordosten hin neigen.
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist im Übersichtsplan i. M.
1:5.000, der Teil der Begründung ist, dargestellt.
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von insgesamt 23.816 qm, also ca. 2,4 ha. Der
Geltungsbereich bezieht sich auf die Flächen der Gemarkung Nörvenich, Flur 39, Flurstücke 8, 9,
20, 24 und 25.
2.2
Regionalplan
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Anlage III zur Beschlussvorlage 184/2015
Der Regionalplan (früher Gebietsentwicklungsplan GEP) für den Regierungsbezirk Köln,
Teilabschnitt Region Aachen 2003 stellt auf der Grundlage der landesplanerischen Ziele
Nörvenich als Grundzentrum dar. Ziel ist die Entwicklung und Stärkung des Ortes. Der Bereich
des Bebauungsplanes wird im Rahmen der Zeichengenauigkeit des Regionalplans als
Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt.
2.3
Flächennutzungsplan und planungsrechtliche Zusammenhänge
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Gemeinde Nörvenich stellt den Bereich des
Bebauungsplanes als Wohnbaufläche dar. Ziel der Gemeinde ist es, die im Südwesten des
Hauptortes Nörvenich gelegene Fläche als Neubaufläche zu entwickeln, um so zur Entwicklung
und Stärkung des Grundzentrums gemäß den regionalplanerischen Zielen beizutragen.
Die Lage des Plangebietes, angrenzend an die Bundessstraße B 477 und die Nähe zum
Flughafen Nörvenich (ca. 2,77 km) können zu lärmtechnischen Problemen führen, die im
Rahmen des Verfahrens durch ein Schallgutachten zu ermitteln und zu klären sind.
2.4
Vorhandene Flächennutzung
Das Plangebiet wird heute als landwirtschaftliche Fläche genutzt. Es ist in Privatbesitz.
Westlich angrenzend liegt die Trasse der Bundesstraße, im Süden grenzen begrünte und als
Kleingartenanlagen genutzte Flächen an das Plangebiet. Östlich verläuft die öffentliche
Verkehrsfläche der Zülpicher Straße und nördlich grenzen die mit Einfamilienhäusern bebauten
Flächen mit ihren Gärten an den Planbereich.
Insofern stellen die Flächen im Plangebiet nach Rechtskraft des Bebauungsplanes erstmals zu
bebauende Flächen dar. Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag werden deshalb die
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ermittelt und im Entwässerungskonzept wird der Umgang mit
dem anfallenden Niederschlagswasser nachgewiesen und erläutert.
2.5
Städtebauliche Situation
Das Plangebiet stellt sich als südliche Fortsetzung der Einfamilienhausbebauung im Südwesten
von Nörvenich dar. Es ist deutlich durch die Straßentrassen der Bundesstraße B 477 und der
Zülpicher Straße eingegrenzt.
Da das Plangebiet im Norden an das bestehende Einfamilienhausgebiet grenzt, wird es
einerseits erforderlich, Störungen der bestehenden Wohnsituation zu vermeiden, andererseits
sollen die Baugebiete und das Plangebiet fußläufig so vernetzt werden, dass direkte
Verbindungen zu den Infrastruktureinrichtungen, hier dem Kindergarten, geschaffen werden.
3.
Städtebauliches Konzept
3.1
Verkehrserschließung
3.1.1 Äußere Erschließung
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Anlage III zur Beschlussvorlage 184/2015
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Zülpicher Straße. Eine Anbindung an die hier
freie Strecke der Bundesstraße B 477 ist nicht möglich und nicht vorgesehen. Auch ein
Anschluss an die Wohnstraßen im Norden des Plangebietes, hier an den Heinrich-Kuß-Ring, ist
nicht geplant, da es hier zu Störungen der bestehenden Wohngebiete kommen würde.
3.1.2 Innere Erschließung
Das innere Erschließungskonzept basiert darauf, dass eine ringförmige Straße mit beidseitiger
Bebauung im Gebiet herangeführt wird. Auf diese Weise liegt jedes Grundstück direkt an der
Erschließungsschleife, so dass für die Grundstücksver- und Entsorgung keine Probleme zu
erwarten sind.
Da es nur eine Anbindung des Gebietes an die Zülpicher Straße gibt, wird diese geringfügig
ausgebaut. Darüber hinaus wird eine zusätzliche Notausfahrt vorgesehen. Diese führt als 4,0 m
breite Verkehrsfläche an den Heinrich-Kuß-Ring, der hier einen kleinen Wendehammer mit
öffentlicher Zufahrtsmöglichkeit aufweist. Um hier Schleichverkehre zu vermeiden, wird diese
Verkehrsfläche als Geh- und Fahrradweg festgesetzt und ist nur für Rettungsfahrzeuge und
Notfälle befahrbar.
Wichtig ist diese Fuß- Radwegeanbindung für Kinder und nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer,
da hierdurch direkte Verbindungen zwischen den Wohngebieten und dem Kindergarten sowie
den zentralen Nutzungen gegeben sind.
Weitere öffentliche Verkehrsflächen werden nicht erforderlich.
3.2
Bebauung und Nutzung
Die vorhandene, im Norden anschließende Bebauung ist geprägt durch Einfamilienhäuser in
offener Bauweise. Es wurden hier Einzelhäuser, Doppelhäuser und kurze Häuserzeilen als
Hausgruppen errichtet.
Im Süden grenzt das Plangebiet an eine kleine Kleingartenanlage, die hier auch erhalten bleiben
soll und das Plangebiet zu dem Einmündungsbereich der Zülpicher Straße in die Bundesstraße B
477 abgrenzt.
Es ist das städtebauliche Konzept, die nördlich anschließende Einfamilienhausbebauung,
vorrangig mit freistehenden Einzelhäusern im Plangebiet festzusetzen.
3.2.1 Art der baulichen Nutzung
Die Neubebauung ist als Wohnbebauung für Einfamilienhäuser geplant. Die Art der baulichen
Nutzung wird deshalb als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Durch die Ausweisung
bleibt das Plangebiet einer Wohnnutzung vorbehalten.
Da ausschließlich Wohnnutzungen, ggf. mit den in Allgemeinen Wohngebieten zulässigen
Nebennutzungen vorgesehen sind und nur hierfür die Erschließungsanlagen konzipiert wurden,
sind die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
-
Betriebe für Beherbergungsgewerbe,
sonstige, nicht störende Gewerbebetriebe
Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetrieb und
Tankstellen
im Plangebiet nicht zulässig, um so den Charakter eines ruhigen Wohngebietes zu erhalten.
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Anlage III zur Beschlussvorlage 184/2015
3.2.2 Maß der baulichen Nutzung und Bauweise
Entsprechend dem städtebaulichen Konzept sind die Häuser in offener Bauweise als Einzel-oder
Doppelhäuser innerhalb der festgesetzten Baugrenzen vorgesehen. Zulässig sind
eingeschossige Häuser mit ausgebautem Dachgeschoss.
Das Maß der baulichen Nutzung entspricht mit einer GRZ = 0,4 dem Wert des § 17 BauNVO. Um
der städtebaulichen Struktur des Ortsteiles und der Ortsrandlage Rechnung zu tragen wird die
Anzahl der maximalen Vollgeschosse mit I und Trauf- und Firsthöhen als Maximalmaße
festgesetzt. Die maximal festgesetzte Trauf- und Firsthöhe kann im Einzelfall um bis zu 50 cm
überschritten werden, wenn dies aufgrund energieeinsparender Maßnahmen und Konstruktionen
notwendig wird.
Hierdurch wird erreicht, dass in der Lage zum Landschaftsraum die bauliche Dichte und die
Höhenentwicklung der baulichen Anlagen der Lage entsprechen.
3.2.3 Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden
Zur Verhinderung einer unerwünschten Entwicklung der geplanten städtebaulichen Struktur des
Baugebietes durch eine ortsuntypische und unerwünschte Verdichtung, wird die maximal
zulässige Anzahl an eigenständigen Wohneinheiten in den Allgemeinen Wohngebieten auf zwei
je Wohngebäude, bei Doppelhäusern je Doppelhaushälfte, beschränkt. Mit der Begrenzung der
maximalen Anzahl der Wohneinheiten können die Erschließungsanlagen auf das notwendige
Mindestmaß reduziert werden.
3.2.4 Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen
Bei der festgesetzten offenen Bauweise ist es problemlos möglich, die ausreichende Anzahl
privater Stellplätze und Garagen in den seitlichen Grenzabständen unterzubringen. Der
Bebauungsplan setzt deshalb fest, dass Stellplätze und Garagen nur innerhalb der Baugrenzen
und der dafür vorgesehenen Flächen zulässig sind. Garagen und überdachte Stellplätze sind
dabei an ihrer Einfahrtsseite mindestens 5,0 m hinter der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie
zu errichten.
Zur Vermeidung einer zu starken Versiegelung der rückwärtigen Gartenflächen der Grundstücke
sowie von nutzungsbedingten Beeinträchtigungen der Freiraumqualität ist die Zulässigkeit von
Stellplätzen gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO auf die so gekennzeichneten Flächen beschränkt.
Nur im Bereich der Zufahrten zu den Garagen / Carports und Stellplätzen sind im
Vorgartenbereich auch außerhalb der festgesetzten Flächen Stellplätze zulässig.
Ausnahmsweise ist pro Grundstück ein weiterer Stellplatz außerhalb der festgesetzten Flächen
ausgehend von der Straßenbegrenzungslinie zulässig. Dabei ist die maximale Zufahrtsbreite von
Garagen / Carports und Stellplätzen pro Grundstück ausgehend
von der
Straßenbegrenzungslinie auf 6,0 m begrenzt.
Aus den gleichen Gründen wie die Beschränkung der Flächen für den ruhenden Verkehr sind
Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO über 7,5 qm Grundfläche nur innerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
Um eine zu starke Versieglung der Vorgartenbereiche zu vermeiden, sind auf den
straßenseitigen, nicht überbaubaren Flächen – im sogenannten Vorgarten – bei Vorgartentiefen
von bis zu 3,0 m nur Anlagen und Einrichtungen zur Unterbringung von Sammelbehältern für
Müll, Bioabfällen und dergleichen als Nebenanlagen zulässig. Zugunsten einer qualitätsvollen
Gestaltung und Begrünung der Vorgartenbereiche sind die Stellplätze für Abfallbehälter so
einzuhausen oder mit Laubgehölzen oder Hecken zu umpflanzen, dass sie von den öffentlichen
Verkehrsflächen aus nicht eingesehen werden können. Als Vorgarten gelten dabei die Bereiche
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Anlage III zur Beschlussvorlage 184/2015
zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Hausfront der Haupterschließungsseite der
Gebäude, einschließlich der seitlichen Verlängerung bis zur seitlichen Grundstücksgrenze.
Wintergärten, Terrassen und überdachte Terrassen dürfen die Baugrenzen um bis zu 3,0 m
überschreiten, um für Gebäude und Freianlagen ausreichenden Gestaltungsspielraum zu
gewährleisten. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass zur Einhaltung der Anbauverbotszone
der Bundesstraße B 477 ein Mindestabstand von 20 m zum befestigten Fahrbahnrand
einzuhalten ist.
Mit den Festsetzungen soll einerseits dem Wunsch nach ausreichend Möglichkeiten zur
Unterbringung von Autos, Gartengeräten u. ä. Rechnung getragen werden, andererseits die
mögliche Versiegelung zu Gunsten von grünen Gartenbereichen beschränkt werden.
Die der Versorgung des Gebietes dienenden Nebenanlagen sind gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO im
Baugebiet ausnahmsweise zulässig.
3.2.5 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft
Um die Auswirkungen der Planung zu mindern werden innerhalb des Plangebietes Pflanzgebote
festgesetzt und zwar im Bereich des Lärmschutzwalles entlang der Bundesstraße B 477, am
Regenrückhaltebecken und im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen.
Im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen sind im Zusammenhang mit den Parkplätzen
insgesamt 10 Bäume entsprechend der Pflanzliste I zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu
erhalten.
Der Lärmschutzwall ist mit insgesamt 500 Pflanzen der Pflanzliste III zu bepflanzen. Die
Pflanzung ist zu schützen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Sie kann geschnitten werden.
An den Außengrenzen des Regenrückhaltebeckens ist eine bodenständige, insgesamt 300 qm
große Gehölzpflanzung gemäß Pflanzliste II anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Die
notwendige Zaunanlage ist dabei von der äußeren Gehölzreihe durch ein Verschieben nach
innen zu verdecken
3.2.6
Externe Ausgleichsmaßnahmen
Für den Eingriff in Natur und Landschaft, der durch die Umsetzung des Bebauungsplanes G 41
entsteht, sind über die festgesetzten Pflanzungen hinaus 3.900 m², entsprechend 18.657
ökologischen Punkten auf einer Ersatzfläche zu kompensieren.
Entsprechend den gesetzlichen Regelungen sind Ausgleichsmaßnahmen auch als externe
Ausgleichsmaßnahmen möglich. Vorgesehen ist die Errichtung eines ca. 3.900 qm großen
Artenschutzackers bei Irresheim sowie die Bereitstellung weiterer Ackerflächen zur
Kompensation von potentiellem Grauammer- und Rebhuhnlebensraum (mind. 1 ha) mit
gleichzeitiger Kompensation des ökologischen Defizites. Die Maßnahmen werden von der
Stiftung Rheinische Kulturlandschaft durchgeführt und vom Antragsteller getragen.
3.2.7 Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen (Straßenböschungen)
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Anlage III zur Beschlussvorlage 184/2015
Zur Gewährleistung des Ausbaus der neuen Ringstraße als öffentliche Verkehrsfläche sind die
bis zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlichen Böschungen wie Aufschüttungen und
Abgrabungen auf den privaten Grundstücken zulässig.
3.2.8 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Zur besseren Integration der Neubebauung in das vorhandene und erhaltenswerte Orts- und
Landschaftsbild werden in Anlehnung an die Gestaltung orts- und regionaltypischer Bebauung im
Rahmen des Bebauungsplanes folgende bauordnungsrechtliche Vorschriften gemäß § 86 BauO
NRW getroffen:
Festsetzungen zur Dachgestaltung
Dächer
Die Dachlandschaft soll der Eigenart des Landschaftsbildes und der Siedlungsbereiche
entsprechen. Zur Integration der Dachformen in das Landschaftsbild sind nur geneigte Dächer
mit Dachneigungen von 28 Grad bis 35 Grad zulässig.
Die vorherrschende schiefergraue Dacheindeckung ergibt im Zusammenspiel mit der
anschließenden vorhandenen Bebauung und räumlicher Weite der Bördelandschaft eine Einheit,
die nicht aufgegeben werden soll. Die Dächer sind daher in dunklem, blendungsfreien Material
einzudecken (Farben gemäß RAL-Farbtonkarte: Schwarztöne: 9004, 9005, 9011, 9017.
Grautöne: 7043, 7026, 7021, 7024. Brauntöne: dunkelbraun und braunrot: 8028, 8012)
Farbnuancierungen in Anlehnung an die angegebenen Farbtöne sind möglich, wenn farbige
Dacheindeckungen nicht der RAL-Farbtonkarte zugeordnet werden können.
Der Ausschluss von hellen und reflektierenden Dachmaterialien soll die blendende Fernwirkung
der Dachflächen verhindern. Als reflektierend gelten z. B. glasierte Dacheindeckungen,
engobierte Ziegel oder vergleichbare matte Oberflächenbehandlungen sind zulässig.
Der Ausschluss von gemischten Farbgruppen soll ein ruhiges Erscheinungsbild der
Dachlandschaft gewährleisten.
3.3
Ver- und Entsorgung
Zur technischen Erschließung des Plangebietes wurde eine Entwässerungsstudie erarbeitet (Dr.
Jochims & Burtscheidt, Düren, November 2015). Die Ergebnisse dieser Studie wurden in den
Bebauungsplan eingearbeitet.
Das Baugebiet wird im Trennsystem entwässert. Das anfallende Niederschlagswasser wird über
einen Regenwasserkanal an die vorhandene Regenwasserkanalisation angeschlossen. Die
vorhandene Regenwasserkanalisation kann jedoch die Gesamtmenge des Baugebietes nicht
schadlos in den Spitzenabfluss abführen, sodass ein Regenrückhaltebecken (RRB)
zwischengeschaltet werden muss. Für das RRB wurde ein erforderliches Speichervolumen von
400 m³ gutachterlich ermittelt und eine entsprechende Fläche im Bebauungsplan festgesetzt.
Das anfallende Schmutzwasser aus dem Baugebiet wird über eine separate Kanalleitung an das
bestehende Schmutzwassersystem der Gemeinde Nörvenich angeschlossen. Das anfallende
Schmutzwasser kann im vorhandenen System abgeführt werde.
3.4
Bodengutachten
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Anlage III zur Beschlussvorlage 184/2015
Da auf bisher unbebauten, landwirtschaftlich genutzten Flächen ein Wohngebiet entstehen soll,
wurde es erforderlich, die Versickerungsfähigkeit des Bodens zu prüfen, um darauf aufbauend
ein Entwässerungskonzept für den Umgang mit dem Niederschlagswasser zu entwickeln. Es
wurde deshalb eine Hydrogeologische Untersuchung in Auftrag gegeben, deren Ergebnisse in
das Bebauungsplanverfahren einfließen (GTU Ingenieurbüro für GeoTechnik und Umweltschutz,
Hydrogeologische Untersuchung, Projekt 08/070715, 21.09.2015).
Da es vorgesehen ist, die im Bereich des Wohngebietes anfallenden Niederschlagswässer über
ein Regenrückhaltebecken (RRB) – nach entsprechender Drosselung – in die öffentliche
Niederschlagswasser-Kanalisation einzuleiten, musste eine hydrogeologische Untersuchung am
projektierten Standort des RRB durchgeführt werden.
Die hydrogeologische Untersuchung erbrachte als Bewertung, dass aufgrund geringer
Wasserdurchlässigkeit der in großer Mächtigkeit angetroffenen deutlich bindigen Deckschichten
eine ordnungsgemäße Niederschlagswasserversickerung im Bereich des projektierten Baufeldes
nicht möglich ist- Auch im tieferen Baugrund sind nur sehr ungünstige Hydrogeologische
Verhältnisse für die Errichtung eines Versickerungsbeckens vorhanden. Aus diesen Gründen
kann das Regenrückhaltebecken nur zur Rückhaltung des Niederschlagswassers dienen und das
Wasser gedrosselt an die vorhandene Kanalisation abgeben.
3.5
Bodendenkmalpflege
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde das Plangebiet anhand
vorliegender Archivunterlagen in Bezug auf die Auswirkungen auf das archäologische Kulturgut
überprüft. Diese Überprüfungen ergaben, dass in der Fläche neben vorgeschichtlichen und
römischen Siedlungsbefunden mit Resten einer römischen Straßentrasse sowie einer
Eisenbahntrasse des 20. Jahrhundert zu rechnen sei.
Im Einzelnen ergab die archäologische Bewertung (LVR-ABR AZ: 333.45-106.1/14-001)
folgendes Bild:
Die fruchtbaren Böden der Zülpicher Lössbörde wurden gerade in Verbindung mit einer
ausreichenden Wasserversorgung seit der Jungsteinzeit, seit ca. 7.000 Jahren, intensiv besiedelt
und landwirtschaftlich genutzt. Westlich des Plangebietes lassen zahlreiche jungsteinzeitliche
Feuersteinabschläge und ein Kernstein (Abbaurest bei der Steingeräteherstellung) auf eine
Siedlung dieser Zeitstellung schließen.
Im Westen des Plangebietes verläuft die römische Straßentrasse Neuss-Zülpich, in deren
unmittelbaren Umfeld sich oftmals römische Straßenstationen, Raststationen bzw. Landgüter
(Villae rusticae) finden.
Zu Beginn des 20. Jahrhunderts verläuft westlich von Nörvenich die Dürener Kreisbahn, die in
den 1970er Jahren wieder rückgebaut wurde. Die Trasse dieser ehemaligen Eisenbahn quert
etwa mittig das Plangebiet. Auf historischen Fotos ist zu erkennen, dass die Störungen durch
diese Bahntrasse nicht sehr umfangreich sind.
Aufgrund dieser ersten Prüfergebnisse wurde deutlich, dass die Belange des
Bodendenkmalschutzes für die Planung nach Maßgabe der §§ 1 Abs. 3, 11 DSchG NW i. V. m. §
1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB abwägungs- bzw. entscheidungserheblich sind und m weiteren Verfahren
entsprechend zu berücksichtigen ist. Als Teil der Umweltprüfung wurde eine weitere Ermittlung
und Konkretisierung der archäologischen Situation durch Prospektion/Sachverhaltsermittlung
unumgänglich.
Es wurde deshalb die Fa. Goldschmidt: Archäologie Denkmalpflege mit der archäologischen
Untersuchung des Plangebietes Beauftragt. Nach Abschluss der Prospektion liegen jetzt
folgende Ergebnisse vor:
Es wurden in mehreren Bereichen innerhalb des Plangebietes flächig neuzeitliche Gräber
angetroffen. Da die erweiterte Sondage nur eine Planungsdokumentation vorsah, wurden diese
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Befunde nicht abgetragen, so dass unterhalb dieser Gräber und auch der metallzeitlichen Gräber
ältere Befunde erhalten sein können.
Als Ergebnisse des erweiterten Sondageprogramms wurde ermittelt, dass im Bereich der
Projetfläche neben Siedlungsspuren der Unearbandkeramik und der Bronzezeit ebenfalls
mehrere Urnenbestattungen vorliegen, die zumindest auf eine partielle Nutzung des Geländes
als Bestattungsplatz zumindest während der Urnenfelderzeit und der frühen Eisenzeit schließen
lassen. Es konnten insgesamt ca. 23 Bestattungen untersucht werden.
Zusammenfassend wurde im Rahmen der archäologischen Untersuchungen festgestellt, dass
weitflächige Areale sowohl durch die neolithischen bis mittelbronzezeitlichen als auch das
Urnenfelder- bis früheisenzeitliche Gräberfeld betroffen sind Zusätzlich konnten im Norden der
Fläche auch schwache Hinweise auf eine hochmittelalterliche Besiedlung festgestellt werden.
Überblendet man die oben definierten Befundbereiche, so erkennt man, dass bis auf die im
Nordosten erkannte Störzone der früheren Ziegelei und der früheren Kleinbahntrasse bis auf
kleinere Bereiche mit einer flächigen Befundverteilung zu rechnen ist. Es wird in den
Untersuchungen darauf hingewiesen, dass unterhalb der bisher dokumentierten neuzeitlichen
Gräbern und metallzeitlichen Bestattungen zusätzlich mit älteren Befunden zu rechnen ist.
Zur Regelung des Denkmalschutzes wird bis auf zwei Teilbereiche, die gutachterlich
nachgewiesen keine Bodendenkmale enthalten der Planbereich als Bodendenkmal nachrichtlich
gekennzeichnet. Darüber hinaus wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass im Bereich des
Bodendenkmals keine Keller oder Untergeschosse zulässig sind. Folgende Maßnahmen werden
im Einzelnen festgesetzt:
-
Humusabtrag der rezenten Pflugschicht (35 cm) bis zu einer Stärke von 20 cm über den
Befunden
darauf erfolgt eine Kiesaufschüttung über Kopf von 90 cm
in den Gartenflächen Humusauftrag von 55 cm über jetziges Gelände zu den Außengrenzen
abfallend.
Um eine Beeinträchtigung der im Boden zu erwartenden Bodendenkmäler auszuschließen,
werden im Bebauungsplan folgende Festsetzungen getroffen.
Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 16 Abs. 5 BauNVO:
-
-
Bei baulichen und sonstigen Maßnahmen wird innerhalb der als Bodendenkmal
festgesetzten Fläche die maximale Eingriffstiefe in den Boden auf 90 cm festgesetzt. Als
Oberkante bei der Bemessung der Eingriffstiefe wird die Höhe des jeweils nächstgelegenen
Bezugspunktes (BZP) festgesetzt.
Auf den nicht als Bodendenkmal festgesetzten Flächen sind Eingriffstiefen von mehr als
90 cm für z. B. Keller zulässig. Die Baugruben dürfen dabei nicht in die Flächen des
Bodendenkmals hineinragen.
Die Bodendenkmalfläche ist im Bebauungsplan eingetragen (s. Plandarstellung).
3.6
Immissionsschutz
Direkt westlich anschließend an das Plangebiet verläuft die Trasse der Bundesstraße B 477. Um
den Verkehrslärm der Bundesstraße B 477 zu ermitteln und entsprechende lärmschützende
Maßnahmen festzusetzen, wurde ein Schallgutachten erstellt.
Die Schalltechnische Untersuchung (Kramer Schalltechnik, Projekt Nr. 15 02 017/01 vom
23.10.2015) hatte zum Ziel, die Verkehrslärmimmissionen zu ermitteln. Des Weiteren wurde im
Rahmen der Voruntersuchungen eine mögliche Fluglärmeinwirkung anhand der Fluglärmzonen
des Militärflugplatzes Nörvenich bewertet. Hierbei konnte ermittelt werden, dass sich die
Fluglärmzonen – entsprechend der generellen westöstlichen Ausrichtung der Start- bzw.
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Landebahnen des Flugplatzes – ebenso in westöstlicher Ausrichtung bewegen. Die Tag- und
Nachtflugzonen befinden sich nördlich des Ortsteils Nörvenich, sodass diese das hier zu
betrachtende Plangebiet nicht tangieren. Daher erfolgt im Gutachten keine weitere
Berücksichtigung des Fluglärms ausgehend des genannten Militärflugplatzes.
Die Schalltechnische Untersuchung zeigt bezogen auf den Verkehrslärm für die zwei
charakteristischen Berechnungshöhen 2,0 m und 5,6 m, was etwa dem EG (Außenwohnbereich)
und dem 1. OG bzw. einem ausgebauten Dachgeschoss entspricht, dass die Orientierungswerte
innerhalb der Tageszeit in den Randbereichen überschritten und in Teilflächen eingehalten
werden. Innerhalb der Nachtzeit werden die Orientierungswerte der DIN 18005 nahezu im
gesamten Plangebieten überschritten. Es werden deshalb Schallminderungsmaßnahmen
erforderlich, die als aktive und passive Maßnahmen festgesetzt werden.
Aktive Schallschutzmaßnahme:
Schallschutzwall entlang der B 477 mindestens 2 m über Straßenoberflächenniveau
Zur Verbesserung der Geräuschsituation wird ein mindestens 2 m hoher Wall festgesetzt. Er
vermindert die Höhe der Überschreitungen nicht generell, ist aber dadurch begründet, dass sich
die deutlich positive Wirkung vorwiegend auf das Erdgeschoss und die Außenwohnbereiche
bezieht.
Bezüglich weiterer möglicher Verminderungen der einwirkenden Verkehrsgeräusche ausgehend
von der Zülpicher Straße werden die nachfolgenden aktiven und organisatorischen
Schallminderungsmaßnahmen gutachterlich empfohlen:
- Geschwindigkeitsreduzierung auf der Zülpicher Straße
- Anordnung der Bebauung in möglichst östlicher Anordnung entlang der Zülpicher Straße.
Da eine Geschwindigkeitsregelung im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden kann und
Schallreduzierungen im Rahmen der Baumaßnahmen nur sehr bedingt gesteuert werden
können, sieht der Bebauungsplan weitere passive Schallschutzmaßnahmen vor.
Es wird die Festsetzung so genannter Lärmpegelbereiche im Bebauungsplan vorgenommen.
Dazu werden gemäß DIN 4109 zur Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von
Außenbauteilen gegenüber dem Außenlärm Lärmpegelbereiche (I – V) festgelegt, die einen
maßgeblichen Außenlärmpegel zuzuordnen sind.
In dem Gutachten sind mögliche Schallminderungsmaßnahmen untersucht worden. Aktive
Schallschutzmaßnahmen in Form von Schallschirmen zwischen Verkehrswegen und zu
schützender
Bebauung
sind
aufgrund
der
innerstädtischen
Lage
mit
engen
Abstandsverhältnissen und den vorgesehenen Bauhöhen praktisch nicht realisierbar.
Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes in den Gebäuden wurden passive
Schallschutzmaßnahmen in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von
Außenbauteilen (Fenster, Wände und Dächer ausgebauter Dachgeschosse) schutzbedürftiger
Nutzungen nach DIN 4109 ausgelegt. Die Anforderungen hinsichtlich des Straßenverkehrs
werden im Bebauungsplan als Lärmpegelbereiche festgesetzt. So sind an den möglichen, bzw.
bestehenden Gebäudefassaden zu den Verkehrswegen hin die Lärmpegelbereiche III bis IV
erforderlich. Hinsichtlich des Straßenverkehrs bestehen an den abgewandten Fassaden keine
Anforderungen. Der Lärmpegelbereich III bedingt bei Neubauten nur relativ erhöhte bauliche
Anforderungen.
Planungsrechtliche Umsetzung
Zur planungsrechtlichen Umsetzung der Ergebnisse im Bebauungsplan, werden die
LärmpegelbereicheI, II, III und IV bezüglich Straßenverkehr nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
festgesetzt. Dabei wird der Lärmpegelbereich und das je nach Raumart erforderliche
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Anlage III zur Beschlussvorlage 184/2015
Schalldämmmaß (erf. R’w.res in der dB) der Außenbauteile entsprechend Tabelle 3.4 im
Bebauungsplan angegeben.
Quelle: Schalltechnischen Untersuchung (Kramer Schalltechnik, Bericht Nr. 1302009/01 vom
12.10.2013)
Zum Lüftungsproblem bei schalltechnisch wirksamen Fenstern wird ab dem Lärmpegelbereich IV
der Einbau entsprechend ausgelegter fensterunabhängiger Lüftungsanlagen an Schlafräumen
zwingend vorgeschrieben.
3.7
Hinweise
Folgende Hinweise sind im Bebauungsplan aufgenommen:
3.7.1
Bodendenkmale
Vor- und frühgeschichtliche Funde sind unverzüglich der Gemeinde Nörvenich oder dem
Landschaftsverband (Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege) zu melden, in unverändertem
Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise bis zu einer Entscheidung zu schützen (§§ 15 und
16 DSchG). Die Erdarbeiten zum Bau der Erschließungsanlagen sollen in Abstimmung und unter
Aufsicht des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege erfolgen.
3.7.2
Energieversorgung
Das ausgewiesene Baugebiet wird hoch- und niederspannungsseitig mittels Erdkabel mit
elektrischer Energie versorgt.
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Anlage III zur Beschlussvorlage 184/2015
3.7.3
Freianlagen
Bei der Pflege der Grünflächen dürfen Pestizide nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
verwendet werden.
3.7.4
Oberboden
Der bei den Bauarbeiten anfallende Oberboden und der kulturfähige Unterboden sollen gem. §
202 BauGB auf dem jeweiligen Grundstück zur Herstellung von Vegetationsflächen wieder
aufgetragen werden, hierbei ist die DIN 18.915 zu beachten.
3.7.5
Fluglärm
Bedingt durch die Nähe zum Militärflugplatz Nörvenich sind Belästigungen durch Fluglärm
möglich, deren negative Auswirkungen für die Bewohner mittels baulicher Maßnahmen begrenzt
werden müssen (hier: Schallschutzfenster und / oder passive Schallschutzmaßnahmen).
3.7.6
Kampfmittel
Bei Auffinden von Kampfmitteln während der Bauarbeiten sind die Arbeiten aus
Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle ist zu
verständigen.
3.7.7
Erdbebengefährdung
Nach der DIN 4149 (Ausgabe 4/2005) liegt das Plangebiet in der Erdbebenzone 3. Die Vorgaben
der DIN 4149-2005-04 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" sind zu beachten.
3.7.8
Fällarbeiten
Zu entfernenden Gehölze, als Standort von Nist- und Brutstätten, sowie als Zufluchtsort gem. §
64 (1) LG NRW sind nur außerhalb der Brutzeit von Anfang Oktober bis Ende Februar zu fällen.
3.7.9
Bergbau
Das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Horrem 44" liegt.
Eigentümer des Bergwerksfeldes ist die RWE Power Aktiengesellschaft. Ein
einwirkungsrelevanter Bergbau ist innerhalb der Planmaßnahme nicht verzeichnet. Zukünftige
Tätigkeiten sind nicht bekannt.
3.7.10 Immissionen
Von dem südlich gelegenen Betriebsgrundstück der Biogasanlage können trotz Einhaltung des
erforderlichen Achtungsabstandes Geruchsimmissionen nicht ausgeschlossen werden.
3.7.11 Grundwasser
Bei der Detailplanung ist zu beachten, dass die Grundwasseroberfläche im Plangebiet durch den
Braunkohletagebau abgesenkt wurde. Vor Beginn der Sümpfungsmaßnahmen werden flurnahe
Grundwasserstände gemessen.
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Anlage III zur Beschlussvorlage 184/2015
3.7.12 Bauschutzbereich des militärischen Flughafens Nörvenich
Eine maximale Bauhöhe von 10 m über Grund ist einzuhalten. Sollte es zum Einsatz von Kränen
kommen, sind diese zur Prüfung und Bewertung beim Bundesamt für Infrastruktur der
Bundeswehr, Fontainengraben 200, 53123 Bonn einzureichen.
4.
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag / Fachbeitrag Artenschutz Stufe I
Es wurde ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt. In diesem wurde in einer Bilanzierung
die ökologische Wertigkeit nach derzeitigem Planrecht der Wertigkeit nach der Neuplanung
gegenübergestellt.
Zur Bearbeitung der Belange des Artenschutzes wurde ein Fachbeitrag Artenschutz Stufe I
erstellt (Büro Reepel, Düren). In dieser Stufe wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob
und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Im Ergebnis wird
festgestellt, dass für alle im Wirkungsraum des Projektes relevanten besonders geschützten
Arten das Auftreten von projektbedingten Verbotstatbeständen gemäß § 44 (1) i. V. m. Absatz 5
BNatSchG ausgeschlossen werden kann.
Vorgreifende Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Einer Umsetzung der
Bebauungsplanung
stehen
somit
aktuell
bei
Beachtung
der
aufgeführten
Vermeidungsmaßnahmen keine artenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 44 BNatSchG
entgegen.
5.
Umweltbericht
Gemäß Beschluss des Rates der Gemeinde Nörvenich wird der Bebauungsplan im Verfahren
gemäß § 8 BauGB aufgestellt. Das bedeutet, dass der Bebauungsplan im Verfahren mit
Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB erstellt wird. Gemäß § 2a BauGB
wird der Begründung ein Umweltbericht als gesonderter Teil beigefügt.
6.
Quantitative Auswirkungen des Bebauungsplanes
Flächenbilanz
Fläche
Bruttobauland
-
davon Lärmschutzwall
-
davon öffentliche Verkehrsfläche
-
davon Fläche für Versorgungsanlagen
-
davon Nettobauland
qm
ha
(gerundet)
Anteil
%
23.816
2,4
100
747
0,07
3,1
3.186
0,3
13,4
864
0,09
3,6
19.019
1,9
79,9
Vorgesehen ist die Errichtung von 40 Wohneinheiten in Einfamilienhäusern als Einzel- und
Doppelhäuser.
7.
Bodenordnung und Finanzierung
7.1
Bodenordnung
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Die Realisierung des Neubauvorhabens erfolgt im Rahmen der Investitionsmaßnahme. Die
geplanten Neubauflächen befinden sich in Privateigentum.
Bodenordnende Maßnahmen werden durch den Eigentümer veranlasst.
7.2
Kosten
Die zu erwartenden Kosten aus der Realisierung des Bebauungsplanes beziehen sich
-
Sondierungsuntersuchungen Bodendenkmale und Bodenauftrag zum Schutz der Bodendenkmale
auf den Ausbau öffentlicher Erschließungsflächen
auf den Ausbau des Regenrückhaltebeckens
den Bau der Ver- und Entsorgungsanlagen
den Bau des Lärmschutzwalles entlang der B 477.
Die Finanzierung der Maßnahmen erfolgt durch vertragliche Vereinbarungen mit den das Gebiet
entwickelnden Eigentümern und dem Erschließungsträger.
Bonn, 27.November 2015
Naumann/Wü/S-531_Begründung_G41_
gez. Dr. Naumann
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