Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage III zur Beschlussvorlage 184/2015 - Begründung)

Daten

Kommune
Nörvenich
Größe
433 kB
Datum
28.01.2016
Erstellt
01.12.15, 08:34
Aktualisiert
01.12.15, 08:34

Inhalt der Datei

Anlage III zur Beschlussvorlage 184/2015 GEMEINDE NÖRVENICH Bebauungsplan G 41 - Ortsteil Nörvenich - Begründung Stand: 27. November 2015 Entwurf zur öffentlichen Auslegung GEMEINDE NÖRVENICH – Planungsamt – sgp architekten + stadtplaner BDA NAUMANN / HACHTEL / BAUER Justus-von-Liebig-Straße 22 53121 Bonn info@sgp-architekten.de Tel.: 0228 – 925987 0 Fax 0228 – 925987 029 www.sgp-architekten.de Seite 1 Anlage III zur Beschlussvorlage 184/2015 Gemeinde Nörvenich Bebauungsplan G 41 - Ortsteil Nörvenich Inhaltsverzeichnis Deckblatt Übersichtsplan i. M. 1 : 5.000 Begründung 1. Ziele und Zwecke der Planung 2. Rahmenbedingungen 2.1 Räumlicher Geltungsbereich und Topographie 2.2 Regionalplan 2.3 Flächennutzungsplan und planungsrechtliche Zusammenhänge 2.4 Vorhandene Flächennutzung 2.5 Städtebauliche Situation 3. Städtebauliches Konzept 3.1 Verkehrserschließung 3.1.1 Äußere Erschließung 3.1.2 Innere Erschließung 3.2 Bebauung und Nutzung 3.2.1 Art der baulichen Nutzung 3.2.2 Maß der baulichen Nutzung und Bauweise 3.2.3 Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden 3.2.4 Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen 3.2.5 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 3.2.6 Externe Ausgleichsmaßnahmen 3.2.7 Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen (Straßenböschungen) 3.2.8 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 3.3 Ver- und Entsorgung 3.4 Bodengutachten 3.5 Bodendenkmalpflege 3.6 Immissionsschutz Seite 2 Anlage III zur Beschlussvorlage 184/2015 3.7 Hinweise 3.7.1 Bodendenkmale 3.7.2 Energieversorgung 3.7.3 Freianlagen 3.7.4 Oberboden 3.7.5 Fluglärm 3.7.6 Kampfmittel 3.7.7 Erdbebengefährdung 3.7.8 Fällarbeiten 3.7.9 Bergbau 3.7.10 Immissionen 3.7.11 Grundwasser 3.7.12 Bauschutzbereich des militärischen Flughafens Nörvenich 4. Landschaftspflegerischer Fachbeitrag / Fachbeitrag Artenschutz Stufe I 5. Umweltbericht 6. Quantitative Auswirkungen des Bebauungsplanes 7. Bodenordnung und Finanzierung 7.1 Bodenordnung 7.2 Kosten Seite 3 Anlage III zur Beschlussvorlage 184/2015 Seite 4 Anlage III zur Beschlussvorlage 184/2015 1. Ziele und Zwecke der Planung Anlass der Planung ist es, weitere Baugrundstücke für Einfamilienhäuser in Nörvenich planungsrechtlich zu entwickeln. Dabei sollen die Ziele des Flächennutzungsplanes zur städtebaulichen Entwicklung von Nörvenich umgesetzt werden, der hier neue Wohnbauflächen vorsieht. Da es sich im Bestand um landwirtschaftliche Nutzflächen handelt, die schon länger als Bauflächen vorgesehen sind, wird es zur weiteren gewünschten Entwicklung erforderlich, einen Bebauungsplan aufzustellen, um so die städtebauliche Entwicklung der Grundstücke nach der Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu leiten. Vorgesehen ist es, die derzeit als Acker genutzte Fläche für Wohnzwecke als Allgemeine Wohngebiete zu entwickeln. Hierzu wird eine neue Erschließungsschleife an die Zülpicher Straße angeschlossen. Durch diese Erschließungsschleife können beidseitig die Grundstücke so erschlossen werden, dass alle Grundstücke direkt an die Verkehrsfläche angrenzen, so dass die Ver- und Entsorgung problemlos möglich ist. Auf diese Weise können ca. 40 Grundstücke entwickelt werden. Geplant ist eine Bebauung mit freistehenden Einfamilienhäusern und mit Doppelhäusern. Diese werden im Regelfall so auf den Grundstücken platziert, dass sie mit ihren Dachflächen nach Süden ausgerichtet sind, so dass passive und aktive Solarnutzung möglich ist. Die Grundstücke sind durchschnittlich ca. 500 qm groß und weisen großzügige Gartenbereiche auf. Die bauliche Entwicklung dieser Flächen erfolgt völlig unabhängig von den benachbarten bestehenden Wohngrundstücken, eine Pkw-Verbindung zu den nördlich angrenzenden Bereichen ist nicht vorgesehen. Allerdings soll die Durchlässigkeit der Baugebiete durch eine Fußwegeverbindung gesichert werden. 2. Rahmenbedingungen 2.1 Räumlicher Geltungsbereich und Topographie Das Plangebiet liegt im Südwesten des Ortsteils Nörvenich. Die Fläche wird begrenzt    im Westen durch die Bundesstraße B 477 im Norden durch die bestehende Einfamilienhausbebauung am Heinrich-Kuß-Ring im Osten durch die Zülpicher Straße und  im Süden durch die Kleingartenanlage im Einmündungsbereich der Zülpicher Straße in die B 477 Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist damit begrenzt von Straßenverkehrsflächen, bebauten Gebieten und einer Grünfläche. Er umfasst die so eingegrenzten landwirtschaftlichen Nutzflächen, die sich nur geringfügig nach Nordosten hin neigen. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist im Übersichtsplan i. M. 1:5.000, der Teil der Begründung ist, dargestellt. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von insgesamt 23.816 qm, also ca. 2,4 ha. Der Geltungsbereich bezieht sich auf die Flächen der Gemarkung Nörvenich, Flur 39, Flurstücke 8, 9, 20, 24 und 25. 2.2 Regionalplan Seite 5 Anlage III zur Beschlussvorlage 184/2015 Der Regionalplan (früher Gebietsentwicklungsplan GEP) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003 stellt auf der Grundlage der landesplanerischen Ziele Nörvenich als Grundzentrum dar. Ziel ist die Entwicklung und Stärkung des Ortes. Der Bereich des Bebauungsplanes wird im Rahmen der Zeichengenauigkeit des Regionalplans als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt. 2.3 Flächennutzungsplan und planungsrechtliche Zusammenhänge Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Gemeinde Nörvenich stellt den Bereich des Bebauungsplanes als Wohnbaufläche dar. Ziel der Gemeinde ist es, die im Südwesten des Hauptortes Nörvenich gelegene Fläche als Neubaufläche zu entwickeln, um so zur Entwicklung und Stärkung des Grundzentrums gemäß den regionalplanerischen Zielen beizutragen. Die Lage des Plangebietes, angrenzend an die Bundessstraße B 477 und die Nähe zum Flughafen Nörvenich (ca. 2,77 km) können zu lärmtechnischen Problemen führen, die im Rahmen des Verfahrens durch ein Schallgutachten zu ermitteln und zu klären sind. 2.4 Vorhandene Flächennutzung Das Plangebiet wird heute als landwirtschaftliche Fläche genutzt. Es ist in Privatbesitz. Westlich angrenzend liegt die Trasse der Bundesstraße, im Süden grenzen begrünte und als Kleingartenanlagen genutzte Flächen an das Plangebiet. Östlich verläuft die öffentliche Verkehrsfläche der Zülpicher Straße und nördlich grenzen die mit Einfamilienhäusern bebauten Flächen mit ihren Gärten an den Planbereich. Insofern stellen die Flächen im Plangebiet nach Rechtskraft des Bebauungsplanes erstmals zu bebauende Flächen dar. Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag werden deshalb die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ermittelt und im Entwässerungskonzept wird der Umgang mit dem anfallenden Niederschlagswasser nachgewiesen und erläutert. 2.5 Städtebauliche Situation Das Plangebiet stellt sich als südliche Fortsetzung der Einfamilienhausbebauung im Südwesten von Nörvenich dar. Es ist deutlich durch die Straßentrassen der Bundesstraße B 477 und der Zülpicher Straße eingegrenzt. Da das Plangebiet im Norden an das bestehende Einfamilienhausgebiet grenzt, wird es einerseits erforderlich, Störungen der bestehenden Wohnsituation zu vermeiden, andererseits sollen die Baugebiete und das Plangebiet fußläufig so vernetzt werden, dass direkte Verbindungen zu den Infrastruktureinrichtungen, hier dem Kindergarten, geschaffen werden. 3. Städtebauliches Konzept 3.1 Verkehrserschließung 3.1.1 Äußere Erschließung Seite 6 Anlage III zur Beschlussvorlage 184/2015 Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Zülpicher Straße. Eine Anbindung an die hier freie Strecke der Bundesstraße B 477 ist nicht möglich und nicht vorgesehen. Auch ein Anschluss an die Wohnstraßen im Norden des Plangebietes, hier an den Heinrich-Kuß-Ring, ist nicht geplant, da es hier zu Störungen der bestehenden Wohngebiete kommen würde. 3.1.2 Innere Erschließung Das innere Erschließungskonzept basiert darauf, dass eine ringförmige Straße mit beidseitiger Bebauung im Gebiet herangeführt wird. Auf diese Weise liegt jedes Grundstück direkt an der Erschließungsschleife, so dass für die Grundstücksver- und Entsorgung keine Probleme zu erwarten sind. Da es nur eine Anbindung des Gebietes an die Zülpicher Straße gibt, wird diese geringfügig ausgebaut. Darüber hinaus wird eine zusätzliche Notausfahrt vorgesehen. Diese führt als 4,0 m breite Verkehrsfläche an den Heinrich-Kuß-Ring, der hier einen kleinen Wendehammer mit öffentlicher Zufahrtsmöglichkeit aufweist. Um hier Schleichverkehre zu vermeiden, wird diese Verkehrsfläche als Geh- und Fahrradweg festgesetzt und ist nur für Rettungsfahrzeuge und Notfälle befahrbar. Wichtig ist diese Fuß- Radwegeanbindung für Kinder und nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer, da hierdurch direkte Verbindungen zwischen den Wohngebieten und dem Kindergarten sowie den zentralen Nutzungen gegeben sind. Weitere öffentliche Verkehrsflächen werden nicht erforderlich. 3.2 Bebauung und Nutzung Die vorhandene, im Norden anschließende Bebauung ist geprägt durch Einfamilienhäuser in offener Bauweise. Es wurden hier Einzelhäuser, Doppelhäuser und kurze Häuserzeilen als Hausgruppen errichtet. Im Süden grenzt das Plangebiet an eine kleine Kleingartenanlage, die hier auch erhalten bleiben soll und das Plangebiet zu dem Einmündungsbereich der Zülpicher Straße in die Bundesstraße B 477 abgrenzt. Es ist das städtebauliche Konzept, die nördlich anschließende Einfamilienhausbebauung, vorrangig mit freistehenden Einzelhäusern im Plangebiet festzusetzen. 3.2.1 Art der baulichen Nutzung Die Neubebauung ist als Wohnbebauung für Einfamilienhäuser geplant. Die Art der baulichen Nutzung wird deshalb als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Durch die Ausweisung bleibt das Plangebiet einer Wohnnutzung vorbehalten. Da ausschließlich Wohnnutzungen, ggf. mit den in Allgemeinen Wohngebieten zulässigen Nebennutzungen vorgesehen sind und nur hierfür die Erschließungsanlagen konzipiert wurden, sind die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen - Betriebe für Beherbergungsgewerbe, sonstige, nicht störende Gewerbebetriebe Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetrieb und Tankstellen im Plangebiet nicht zulässig, um so den Charakter eines ruhigen Wohngebietes zu erhalten. Seite 7 Anlage III zur Beschlussvorlage 184/2015 3.2.2 Maß der baulichen Nutzung und Bauweise Entsprechend dem städtebaulichen Konzept sind die Häuser in offener Bauweise als Einzel-oder Doppelhäuser innerhalb der festgesetzten Baugrenzen vorgesehen. Zulässig sind eingeschossige Häuser mit ausgebautem Dachgeschoss. Das Maß der baulichen Nutzung entspricht mit einer GRZ = 0,4 dem Wert des § 17 BauNVO. Um der städtebaulichen Struktur des Ortsteiles und der Ortsrandlage Rechnung zu tragen wird die Anzahl der maximalen Vollgeschosse mit I und Trauf- und Firsthöhen als Maximalmaße festgesetzt. Die maximal festgesetzte Trauf- und Firsthöhe kann im Einzelfall um bis zu 50 cm überschritten werden, wenn dies aufgrund energieeinsparender Maßnahmen und Konstruktionen notwendig wird. Hierdurch wird erreicht, dass in der Lage zum Landschaftsraum die bauliche Dichte und die Höhenentwicklung der baulichen Anlagen der Lage entsprechen. 3.2.3 Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden Zur Verhinderung einer unerwünschten Entwicklung der geplanten städtebaulichen Struktur des Baugebietes durch eine ortsuntypische und unerwünschte Verdichtung, wird die maximal zulässige Anzahl an eigenständigen Wohneinheiten in den Allgemeinen Wohngebieten auf zwei je Wohngebäude, bei Doppelhäusern je Doppelhaushälfte, beschränkt. Mit der Begrenzung der maximalen Anzahl der Wohneinheiten können die Erschließungsanlagen auf das notwendige Mindestmaß reduziert werden. 3.2.4 Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen Bei der festgesetzten offenen Bauweise ist es problemlos möglich, die ausreichende Anzahl privater Stellplätze und Garagen in den seitlichen Grenzabständen unterzubringen. Der Bebauungsplan setzt deshalb fest, dass Stellplätze und Garagen nur innerhalb der Baugrenzen und der dafür vorgesehenen Flächen zulässig sind. Garagen und überdachte Stellplätze sind dabei an ihrer Einfahrtsseite mindestens 5,0 m hinter der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie zu errichten. Zur Vermeidung einer zu starken Versiegelung der rückwärtigen Gartenflächen der Grundstücke sowie von nutzungsbedingten Beeinträchtigungen der Freiraumqualität ist die Zulässigkeit von Stellplätzen gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO auf die so gekennzeichneten Flächen beschränkt. Nur im Bereich der Zufahrten zu den Garagen / Carports und Stellplätzen sind im Vorgartenbereich auch außerhalb der festgesetzten Flächen Stellplätze zulässig. Ausnahmsweise ist pro Grundstück ein weiterer Stellplatz außerhalb der festgesetzten Flächen ausgehend von der Straßenbegrenzungslinie zulässig. Dabei ist die maximale Zufahrtsbreite von Garagen / Carports und Stellplätzen pro Grundstück ausgehend von der Straßenbegrenzungslinie auf 6,0 m begrenzt. Aus den gleichen Gründen wie die Beschränkung der Flächen für den ruhenden Verkehr sind Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO über 7,5 qm Grundfläche nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Um eine zu starke Versieglung der Vorgartenbereiche zu vermeiden, sind auf den straßenseitigen, nicht überbaubaren Flächen – im sogenannten Vorgarten – bei Vorgartentiefen von bis zu 3,0 m nur Anlagen und Einrichtungen zur Unterbringung von Sammelbehältern für Müll, Bioabfällen und dergleichen als Nebenanlagen zulässig. Zugunsten einer qualitätsvollen Gestaltung und Begrünung der Vorgartenbereiche sind die Stellplätze für Abfallbehälter so einzuhausen oder mit Laubgehölzen oder Hecken zu umpflanzen, dass sie von den öffentlichen Verkehrsflächen aus nicht eingesehen werden können. Als Vorgarten gelten dabei die Bereiche Seite 8 Anlage III zur Beschlussvorlage 184/2015 zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Hausfront der Haupterschließungsseite der Gebäude, einschließlich der seitlichen Verlängerung bis zur seitlichen Grundstücksgrenze. Wintergärten, Terrassen und überdachte Terrassen dürfen die Baugrenzen um bis zu 3,0 m überschreiten, um für Gebäude und Freianlagen ausreichenden Gestaltungsspielraum zu gewährleisten. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass zur Einhaltung der Anbauverbotszone der Bundesstraße B 477 ein Mindestabstand von 20 m zum befestigten Fahrbahnrand einzuhalten ist. Mit den Festsetzungen soll einerseits dem Wunsch nach ausreichend Möglichkeiten zur Unterbringung von Autos, Gartengeräten u. ä. Rechnung getragen werden, andererseits die mögliche Versiegelung zu Gunsten von grünen Gartenbereichen beschränkt werden. Die der Versorgung des Gebietes dienenden Nebenanlagen sind gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO im Baugebiet ausnahmsweise zulässig. 3.2.5 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Um die Auswirkungen der Planung zu mindern werden innerhalb des Plangebietes Pflanzgebote festgesetzt und zwar im Bereich des Lärmschutzwalles entlang der Bundesstraße B 477, am Regenrückhaltebecken und im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen. Im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen sind im Zusammenhang mit den Parkplätzen insgesamt 10 Bäume entsprechend der Pflanzliste I zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Der Lärmschutzwall ist mit insgesamt 500 Pflanzen der Pflanzliste III zu bepflanzen. Die Pflanzung ist zu schützen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Sie kann geschnitten werden. An den Außengrenzen des Regenrückhaltebeckens ist eine bodenständige, insgesamt 300 qm große Gehölzpflanzung gemäß Pflanzliste II anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Die notwendige Zaunanlage ist dabei von der äußeren Gehölzreihe durch ein Verschieben nach innen zu verdecken 3.2.6 Externe Ausgleichsmaßnahmen Für den Eingriff in Natur und Landschaft, der durch die Umsetzung des Bebauungsplanes G 41 entsteht, sind über die festgesetzten Pflanzungen hinaus 3.900 m², entsprechend 18.657 ökologischen Punkten auf einer Ersatzfläche zu kompensieren. Entsprechend den gesetzlichen Regelungen sind Ausgleichsmaßnahmen auch als externe Ausgleichsmaßnahmen möglich. Vorgesehen ist die Errichtung eines ca. 3.900 qm großen Artenschutzackers bei Irresheim sowie die Bereitstellung weiterer Ackerflächen zur Kompensation von potentiellem Grauammer- und Rebhuhnlebensraum (mind. 1 ha) mit gleichzeitiger Kompensation des ökologischen Defizites. Die Maßnahmen werden von der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft durchgeführt und vom Antragsteller getragen. 3.2.7 Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen (Straßenböschungen) Seite 9 Anlage III zur Beschlussvorlage 184/2015 Zur Gewährleistung des Ausbaus der neuen Ringstraße als öffentliche Verkehrsfläche sind die bis zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlichen Böschungen wie Aufschüttungen und Abgrabungen auf den privaten Grundstücken zulässig. 3.2.8 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Zur besseren Integration der Neubebauung in das vorhandene und erhaltenswerte Orts- und Landschaftsbild werden in Anlehnung an die Gestaltung orts- und regionaltypischer Bebauung im Rahmen des Bebauungsplanes folgende bauordnungsrechtliche Vorschriften gemäß § 86 BauO NRW getroffen:  Festsetzungen zur Dachgestaltung Dächer Die Dachlandschaft soll der Eigenart des Landschaftsbildes und der Siedlungsbereiche entsprechen. Zur Integration der Dachformen in das Landschaftsbild sind nur geneigte Dächer mit Dachneigungen von 28 Grad bis 35 Grad zulässig. Die vorherrschende schiefergraue Dacheindeckung ergibt im Zusammenspiel mit der anschließenden vorhandenen Bebauung und räumlicher Weite der Bördelandschaft eine Einheit, die nicht aufgegeben werden soll. Die Dächer sind daher in dunklem, blendungsfreien Material einzudecken (Farben gemäß RAL-Farbtonkarte: Schwarztöne: 9004, 9005, 9011, 9017. Grautöne: 7043, 7026, 7021, 7024. Brauntöne: dunkelbraun und braunrot: 8028, 8012) Farbnuancierungen in Anlehnung an die angegebenen Farbtöne sind möglich, wenn farbige Dacheindeckungen nicht der RAL-Farbtonkarte zugeordnet werden können. Der Ausschluss von hellen und reflektierenden Dachmaterialien soll die blendende Fernwirkung der Dachflächen verhindern. Als reflektierend gelten z. B. glasierte Dacheindeckungen, engobierte Ziegel oder vergleichbare matte Oberflächenbehandlungen sind zulässig. Der Ausschluss von gemischten Farbgruppen soll ein ruhiges Erscheinungsbild der Dachlandschaft gewährleisten. 3.3 Ver- und Entsorgung Zur technischen Erschließung des Plangebietes wurde eine Entwässerungsstudie erarbeitet (Dr. Jochims & Burtscheidt, Düren, November 2015). Die Ergebnisse dieser Studie wurden in den Bebauungsplan eingearbeitet. Das Baugebiet wird im Trennsystem entwässert. Das anfallende Niederschlagswasser wird über einen Regenwasserkanal an die vorhandene Regenwasserkanalisation angeschlossen. Die vorhandene Regenwasserkanalisation kann jedoch die Gesamtmenge des Baugebietes nicht schadlos in den Spitzenabfluss abführen, sodass ein Regenrückhaltebecken (RRB) zwischengeschaltet werden muss. Für das RRB wurde ein erforderliches Speichervolumen von 400 m³ gutachterlich ermittelt und eine entsprechende Fläche im Bebauungsplan festgesetzt. Das anfallende Schmutzwasser aus dem Baugebiet wird über eine separate Kanalleitung an das bestehende Schmutzwassersystem der Gemeinde Nörvenich angeschlossen. Das anfallende Schmutzwasser kann im vorhandenen System abgeführt werde. 3.4 Bodengutachten Seite 10 Anlage III zur Beschlussvorlage 184/2015 Da auf bisher unbebauten, landwirtschaftlich genutzten Flächen ein Wohngebiet entstehen soll, wurde es erforderlich, die Versickerungsfähigkeit des Bodens zu prüfen, um darauf aufbauend ein Entwässerungskonzept für den Umgang mit dem Niederschlagswasser zu entwickeln. Es wurde deshalb eine Hydrogeologische Untersuchung in Auftrag gegeben, deren Ergebnisse in das Bebauungsplanverfahren einfließen (GTU Ingenieurbüro für GeoTechnik und Umweltschutz, Hydrogeologische Untersuchung, Projekt 08/070715, 21.09.2015). Da es vorgesehen ist, die im Bereich des Wohngebietes anfallenden Niederschlagswässer über ein Regenrückhaltebecken (RRB) – nach entsprechender Drosselung – in die öffentliche Niederschlagswasser-Kanalisation einzuleiten, musste eine hydrogeologische Untersuchung am projektierten Standort des RRB durchgeführt werden. Die hydrogeologische Untersuchung erbrachte als Bewertung, dass aufgrund geringer Wasserdurchlässigkeit der in großer Mächtigkeit angetroffenen deutlich bindigen Deckschichten eine ordnungsgemäße Niederschlagswasserversickerung im Bereich des projektierten Baufeldes nicht möglich ist- Auch im tieferen Baugrund sind nur sehr ungünstige Hydrogeologische Verhältnisse für die Errichtung eines Versickerungsbeckens vorhanden. Aus diesen Gründen kann das Regenrückhaltebecken nur zur Rückhaltung des Niederschlagswassers dienen und das Wasser gedrosselt an die vorhandene Kanalisation abgeben. 3.5 Bodendenkmalpflege Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde das Plangebiet anhand vorliegender Archivunterlagen in Bezug auf die Auswirkungen auf das archäologische Kulturgut überprüft. Diese Überprüfungen ergaben, dass in der Fläche neben vorgeschichtlichen und römischen Siedlungsbefunden mit Resten einer römischen Straßentrasse sowie einer Eisenbahntrasse des 20. Jahrhundert zu rechnen sei. Im Einzelnen ergab die archäologische Bewertung (LVR-ABR AZ: 333.45-106.1/14-001) folgendes Bild: Die fruchtbaren Böden der Zülpicher Lössbörde wurden gerade in Verbindung mit einer ausreichenden Wasserversorgung seit der Jungsteinzeit, seit ca. 7.000 Jahren, intensiv besiedelt und landwirtschaftlich genutzt. Westlich des Plangebietes lassen zahlreiche jungsteinzeitliche Feuersteinabschläge und ein Kernstein (Abbaurest bei der Steingeräteherstellung) auf eine Siedlung dieser Zeitstellung schließen. Im Westen des Plangebietes verläuft die römische Straßentrasse Neuss-Zülpich, in deren unmittelbaren Umfeld sich oftmals römische Straßenstationen, Raststationen bzw. Landgüter (Villae rusticae) finden. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts verläuft westlich von Nörvenich die Dürener Kreisbahn, die in den 1970er Jahren wieder rückgebaut wurde. Die Trasse dieser ehemaligen Eisenbahn quert etwa mittig das Plangebiet. Auf historischen Fotos ist zu erkennen, dass die Störungen durch diese Bahntrasse nicht sehr umfangreich sind. Aufgrund dieser ersten Prüfergebnisse wurde deutlich, dass die Belange des Bodendenkmalschutzes für die Planung nach Maßgabe der §§ 1 Abs. 3, 11 DSchG NW i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB abwägungs- bzw. entscheidungserheblich sind und m weiteren Verfahren entsprechend zu berücksichtigen ist. Als Teil der Umweltprüfung wurde eine weitere Ermittlung und Konkretisierung der archäologischen Situation durch Prospektion/Sachverhaltsermittlung unumgänglich. Es wurde deshalb die Fa. Goldschmidt: Archäologie Denkmalpflege mit der archäologischen Untersuchung des Plangebietes Beauftragt. Nach Abschluss der Prospektion liegen jetzt folgende Ergebnisse vor: Es wurden in mehreren Bereichen innerhalb des Plangebietes flächig neuzeitliche Gräber angetroffen. Da die erweiterte Sondage nur eine Planungsdokumentation vorsah, wurden diese Seite 11 Anlage III zur Beschlussvorlage 184/2015 Befunde nicht abgetragen, so dass unterhalb dieser Gräber und auch der metallzeitlichen Gräber ältere Befunde erhalten sein können. Als Ergebnisse des erweiterten Sondageprogramms wurde ermittelt, dass im Bereich der Projetfläche neben Siedlungsspuren der Unearbandkeramik und der Bronzezeit ebenfalls mehrere Urnenbestattungen vorliegen, die zumindest auf eine partielle Nutzung des Geländes als Bestattungsplatz zumindest während der Urnenfelderzeit und der frühen Eisenzeit schließen lassen. Es konnten insgesamt ca. 23 Bestattungen untersucht werden. Zusammenfassend wurde im Rahmen der archäologischen Untersuchungen festgestellt, dass weitflächige Areale sowohl durch die neolithischen bis mittelbronzezeitlichen als auch das Urnenfelder- bis früheisenzeitliche Gräberfeld betroffen sind Zusätzlich konnten im Norden der Fläche auch schwache Hinweise auf eine hochmittelalterliche Besiedlung festgestellt werden. Überblendet man die oben definierten Befundbereiche, so erkennt man, dass bis auf die im Nordosten erkannte Störzone der früheren Ziegelei und der früheren Kleinbahntrasse bis auf kleinere Bereiche mit einer flächigen Befundverteilung zu rechnen ist. Es wird in den Untersuchungen darauf hingewiesen, dass unterhalb der bisher dokumentierten neuzeitlichen Gräbern und metallzeitlichen Bestattungen zusätzlich mit älteren Befunden zu rechnen ist. Zur Regelung des Denkmalschutzes wird bis auf zwei Teilbereiche, die gutachterlich nachgewiesen keine Bodendenkmale enthalten der Planbereich als Bodendenkmal nachrichtlich gekennzeichnet. Darüber hinaus wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass im Bereich des Bodendenkmals keine Keller oder Untergeschosse zulässig sind. Folgende Maßnahmen werden im Einzelnen festgesetzt: - Humusabtrag der rezenten Pflugschicht (35 cm) bis zu einer Stärke von 20 cm über den Befunden darauf erfolgt eine Kiesaufschüttung über Kopf von 90 cm in den Gartenflächen Humusauftrag von 55 cm über jetziges Gelände zu den Außengrenzen abfallend. Um eine Beeinträchtigung der im Boden zu erwartenden Bodendenkmäler auszuschließen, werden im Bebauungsplan folgende Festsetzungen getroffen. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 16 Abs. 5 BauNVO: - - Bei baulichen und sonstigen Maßnahmen wird innerhalb der als Bodendenkmal festgesetzten Fläche die maximale Eingriffstiefe in den Boden auf 90 cm festgesetzt. Als Oberkante bei der Bemessung der Eingriffstiefe wird die Höhe des jeweils nächstgelegenen Bezugspunktes (BZP) festgesetzt. Auf den nicht als Bodendenkmal festgesetzten Flächen sind Eingriffstiefen von mehr als 90 cm für z. B. Keller zulässig. Die Baugruben dürfen dabei nicht in die Flächen des Bodendenkmals hineinragen. Die Bodendenkmalfläche ist im Bebauungsplan eingetragen (s. Plandarstellung). 3.6 Immissionsschutz Direkt westlich anschließend an das Plangebiet verläuft die Trasse der Bundesstraße B 477. Um den Verkehrslärm der Bundesstraße B 477 zu ermitteln und entsprechende lärmschützende Maßnahmen festzusetzen, wurde ein Schallgutachten erstellt. Die Schalltechnische Untersuchung (Kramer Schalltechnik, Projekt Nr. 15 02 017/01 vom 23.10.2015) hatte zum Ziel, die Verkehrslärmimmissionen zu ermitteln. Des Weiteren wurde im Rahmen der Voruntersuchungen eine mögliche Fluglärmeinwirkung anhand der Fluglärmzonen des Militärflugplatzes Nörvenich bewertet. Hierbei konnte ermittelt werden, dass sich die Fluglärmzonen – entsprechend der generellen westöstlichen Ausrichtung der Start- bzw. Seite 12 Anlage III zur Beschlussvorlage 184/2015 Landebahnen des Flugplatzes – ebenso in westöstlicher Ausrichtung bewegen. Die Tag- und Nachtflugzonen befinden sich nördlich des Ortsteils Nörvenich, sodass diese das hier zu betrachtende Plangebiet nicht tangieren. Daher erfolgt im Gutachten keine weitere Berücksichtigung des Fluglärms ausgehend des genannten Militärflugplatzes. Die Schalltechnische Untersuchung zeigt bezogen auf den Verkehrslärm für die zwei charakteristischen Berechnungshöhen 2,0 m und 5,6 m, was etwa dem EG (Außenwohnbereich) und dem 1. OG bzw. einem ausgebauten Dachgeschoss entspricht, dass die Orientierungswerte innerhalb der Tageszeit in den Randbereichen überschritten und in Teilflächen eingehalten werden. Innerhalb der Nachtzeit werden die Orientierungswerte der DIN 18005 nahezu im gesamten Plangebieten überschritten. Es werden deshalb Schallminderungsmaßnahmen erforderlich, die als aktive und passive Maßnahmen festgesetzt werden. Aktive Schallschutzmaßnahme: Schallschutzwall entlang der B 477 mindestens 2 m über Straßenoberflächenniveau Zur Verbesserung der Geräuschsituation wird ein mindestens 2 m hoher Wall festgesetzt. Er vermindert die Höhe der Überschreitungen nicht generell, ist aber dadurch begründet, dass sich die deutlich positive Wirkung vorwiegend auf das Erdgeschoss und die Außenwohnbereiche bezieht. Bezüglich weiterer möglicher Verminderungen der einwirkenden Verkehrsgeräusche ausgehend von der Zülpicher Straße werden die nachfolgenden aktiven und organisatorischen Schallminderungsmaßnahmen gutachterlich empfohlen: - Geschwindigkeitsreduzierung auf der Zülpicher Straße - Anordnung der Bebauung in möglichst östlicher Anordnung entlang der Zülpicher Straße. Da eine Geschwindigkeitsregelung im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden kann und Schallreduzierungen im Rahmen der Baumaßnahmen nur sehr bedingt gesteuert werden können, sieht der Bebauungsplan weitere passive Schallschutzmaßnahmen vor. Es wird die Festsetzung so genannter Lärmpegelbereiche im Bebauungsplan vorgenommen. Dazu werden gemäß DIN 4109 zur Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber dem Außenlärm Lärmpegelbereiche (I – V) festgelegt, die einen maßgeblichen Außenlärmpegel zuzuordnen sind. In dem Gutachten sind mögliche Schallminderungsmaßnahmen untersucht worden. Aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Schallschirmen zwischen Verkehrswegen und zu schützender Bebauung sind aufgrund der innerstädtischen Lage mit engen Abstandsverhältnissen und den vorgesehenen Bauhöhen praktisch nicht realisierbar. Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes in den Gebäuden wurden passive Schallschutzmaßnahmen in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen (Fenster, Wände und Dächer ausgebauter Dachgeschosse) schutzbedürftiger Nutzungen nach DIN 4109 ausgelegt. Die Anforderungen hinsichtlich des Straßenverkehrs werden im Bebauungsplan als Lärmpegelbereiche festgesetzt. So sind an den möglichen, bzw. bestehenden Gebäudefassaden zu den Verkehrswegen hin die Lärmpegelbereiche III bis IV erforderlich. Hinsichtlich des Straßenverkehrs bestehen an den abgewandten Fassaden keine Anforderungen. Der Lärmpegelbereich III bedingt bei Neubauten nur relativ erhöhte bauliche Anforderungen. Planungsrechtliche Umsetzung Zur planungsrechtlichen Umsetzung der Ergebnisse im Bebauungsplan, werden die LärmpegelbereicheI, II, III und IV bezüglich Straßenverkehr nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzt. Dabei wird der Lärmpegelbereich und das je nach Raumart erforderliche Seite 13 Anlage III zur Beschlussvorlage 184/2015 Schalldämmmaß (erf. R’w.res in der dB) der Außenbauteile entsprechend Tabelle 3.4 im Bebauungsplan angegeben. Quelle: Schalltechnischen Untersuchung (Kramer Schalltechnik, Bericht Nr. 1302009/01 vom 12.10.2013) Zum Lüftungsproblem bei schalltechnisch wirksamen Fenstern wird ab dem Lärmpegelbereich IV der Einbau entsprechend ausgelegter fensterunabhängiger Lüftungsanlagen an Schlafräumen zwingend vorgeschrieben. 3.7 Hinweise Folgende Hinweise sind im Bebauungsplan aufgenommen: 3.7.1 Bodendenkmale Vor- und frühgeschichtliche Funde sind unverzüglich der Gemeinde Nörvenich oder dem Landschaftsverband (Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege) zu melden, in unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise bis zu einer Entscheidung zu schützen (§§ 15 und 16 DSchG). Die Erdarbeiten zum Bau der Erschließungsanlagen sollen in Abstimmung und unter Aufsicht des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege erfolgen. 3.7.2 Energieversorgung Das ausgewiesene Baugebiet wird hoch- und niederspannungsseitig mittels Erdkabel mit elektrischer Energie versorgt. Seite 14 Anlage III zur Beschlussvorlage 184/2015 3.7.3 Freianlagen Bei der Pflege der Grünflächen dürfen Pestizide nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verwendet werden. 3.7.4 Oberboden Der bei den Bauarbeiten anfallende Oberboden und der kulturfähige Unterboden sollen gem. § 202 BauGB auf dem jeweiligen Grundstück zur Herstellung von Vegetationsflächen wieder aufgetragen werden, hierbei ist die DIN 18.915 zu beachten. 3.7.5 Fluglärm Bedingt durch die Nähe zum Militärflugplatz Nörvenich sind Belästigungen durch Fluglärm möglich, deren negative Auswirkungen für die Bewohner mittels baulicher Maßnahmen begrenzt werden müssen (hier: Schallschutzfenster und / oder passive Schallschutzmaßnahmen). 3.7.6 Kampfmittel Bei Auffinden von Kampfmitteln während der Bauarbeiten sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle ist zu verständigen. 3.7.7 Erdbebengefährdung Nach der DIN 4149 (Ausgabe 4/2005) liegt das Plangebiet in der Erdbebenzone 3. Die Vorgaben der DIN 4149-2005-04 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" sind zu beachten. 3.7.8 Fällarbeiten Zu entfernenden Gehölze, als Standort von Nist- und Brutstätten, sowie als Zufluchtsort gem. § 64 (1) LG NRW sind nur außerhalb der Brutzeit von Anfang Oktober bis Ende Februar zu fällen. 3.7.9 Bergbau Das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Horrem 44" liegt. Eigentümer des Bergwerksfeldes ist die RWE Power Aktiengesellschaft. Ein einwirkungsrelevanter Bergbau ist innerhalb der Planmaßnahme nicht verzeichnet. Zukünftige Tätigkeiten sind nicht bekannt. 3.7.10 Immissionen Von dem südlich gelegenen Betriebsgrundstück der Biogasanlage können trotz Einhaltung des erforderlichen Achtungsabstandes Geruchsimmissionen nicht ausgeschlossen werden. 3.7.11 Grundwasser Bei der Detailplanung ist zu beachten, dass die Grundwasseroberfläche im Plangebiet durch den Braunkohletagebau abgesenkt wurde. Vor Beginn der Sümpfungsmaßnahmen werden flurnahe Grundwasserstände gemessen. Seite 15 Anlage III zur Beschlussvorlage 184/2015 3.7.12 Bauschutzbereich des militärischen Flughafens Nörvenich Eine maximale Bauhöhe von 10 m über Grund ist einzuhalten. Sollte es zum Einsatz von Kränen kommen, sind diese zur Prüfung und Bewertung beim Bundesamt für Infrastruktur der Bundeswehr, Fontainengraben 200, 53123 Bonn einzureichen. 4. Landschaftspflegerischer Fachbeitrag / Fachbeitrag Artenschutz Stufe I Es wurde ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt. In diesem wurde in einer Bilanzierung die ökologische Wertigkeit nach derzeitigem Planrecht der Wertigkeit nach der Neuplanung gegenübergestellt. Zur Bearbeitung der Belange des Artenschutzes wurde ein Fachbeitrag Artenschutz Stufe I erstellt (Büro Reepel, Düren). In dieser Stufe wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Im Ergebnis wird festgestellt, dass für alle im Wirkungsraum des Projektes relevanten besonders geschützten Arten das Auftreten von projektbedingten Verbotstatbeständen gemäß § 44 (1) i. V. m. Absatz 5 BNatSchG ausgeschlossen werden kann. Vorgreifende Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Einer Umsetzung der Bebauungsplanung stehen somit aktuell bei Beachtung der aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen keine artenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 44 BNatSchG entgegen. 5. Umweltbericht Gemäß Beschluss des Rates der Gemeinde Nörvenich wird der Bebauungsplan im Verfahren gemäß § 8 BauGB aufgestellt. Das bedeutet, dass der Bebauungsplan im Verfahren mit Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB erstellt wird. Gemäß § 2a BauGB wird der Begründung ein Umweltbericht als gesonderter Teil beigefügt. 6. Quantitative Auswirkungen des Bebauungsplanes Flächenbilanz Fläche Bruttobauland - davon Lärmschutzwall - davon öffentliche Verkehrsfläche - davon Fläche für Versorgungsanlagen - davon Nettobauland qm ha (gerundet) Anteil % 23.816 2,4 100 747 0,07 3,1 3.186 0,3 13,4 864 0,09 3,6 19.019 1,9 79,9 Vorgesehen ist die Errichtung von 40 Wohneinheiten in Einfamilienhäusern als Einzel- und Doppelhäuser. 7. Bodenordnung und Finanzierung 7.1 Bodenordnung Seite 16 Anlage III zur Beschlussvorlage 184/2015 Die Realisierung des Neubauvorhabens erfolgt im Rahmen der Investitionsmaßnahme. Die geplanten Neubauflächen befinden sich in Privateigentum. Bodenordnende Maßnahmen werden durch den Eigentümer veranlasst. 7.2 Kosten Die zu erwartenden Kosten aus der Realisierung des Bebauungsplanes beziehen sich - Sondierungsuntersuchungen Bodendenkmale und Bodenauftrag zum Schutz der Bodendenkmale auf den Ausbau öffentlicher Erschließungsflächen auf den Ausbau des Regenrückhaltebeckens den Bau der Ver- und Entsorgungsanlagen den Bau des Lärmschutzwalles entlang der B 477. Die Finanzierung der Maßnahmen erfolgt durch vertragliche Vereinbarungen mit den das Gebiet entwickelnden Eigentümern und dem Erschließungsträger. Bonn, 27.November 2015 Naumann/Wü/S-531_Begründung_G41_ gez. Dr. Naumann Seite 17