Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
800 kB
Datum
28.01.2016
Erstellt
04.01.16, 15:37
Aktualisiert
15.01.16, 19:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Hauptsatzung der Gemeinde Nörvenich
1.20
Hauptsatzung der Gemeinde Nörvenich
vom____________
Inhaltsübersicht
Präambel
§1
Name, Bezeichnung, Gebiet
§2
Wappen, Banner und Siegel
§3
Einteilung des Gemeindegebietes in Ortschaften
§4
Gleichstellung von Mann und Frau
§5
Unterrichtung der Einwohner
§6
Anregungen und Beschwerden
§7
Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder
§8
Dringlichkeitsentscheidungen
§9
Ausschüsse
§ 10
Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss
§ 11
Rechnungsprüfungsausschuss
§ 12
Beschwerdeausschuss
§ 13
Schulausschuss
§ 14
Kultur- und Sportausschuss
§ 15
Jugend-, Sozial und Kindergartenausschuss
§ 16
Bauausschuss
§ 17
Fraktionen
§ 18
Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz
§ 19
Genehmigung von Rechtsgeschäften
§ 20
Bürgermeister/in
§ 21
Beigeordnete/r
§ 22
Bekanntmachungen
§ 23
Inkrafttreten
1
Hauptsatzung der Gemeinde Nörvenich
1.20
Präambel
Aufgrund des § 7 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli
1994 (GV NRW 1994, S.666/ SGV NRW 2023), in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Nörvenich in seiner Sitzung vom ______________ mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Rates folgende Hauptsatzung vom ______________ beschlossen:
§1
Name, Bezeichnung, Gebiet
Die Gemeinde Nörvenich wurde durch das Gesetz vom 18. Dezember 1968 (GV NRW S. 423/SGV NRW
2020) mit Wirkung vom 01. Januar 1969 mit den Ortsteilen Binsfeld, Rommelsheim, Eggersheim, Eschweiler
über Feld, Frauwüllesheim, Hochkirchen, Irresheim, Nörvenich, Oberbolheim, Poll und Rath geschaffen.
Durch das Köln-Gesetz vom 05. November 1974 (GV NRW S. 1071/SGV NRW 2020) wurden mit Wirkung
vom 01. Januar 1975 die Ortsteile Dorweiler, Pingsheim und Wissersheim eingegliedert.
§2
Wappen, Banner und Siegel
(1) Das Wappen der Gemeinde Nörvenich ist durch Erlass des Innenministers des Landes NordrheinWestfalen vom 26.06.1969 genehmigt worden. Es zeigt „in Gold (gelb) über grün geteiltem Schild oben
einen wachsenden rot bewehrten Löwen, unten einen schreitenden rot gekrönten und bewehrten, goldenen
(gelben) Löwen".
(2) Der Gemeinde ist ferner durch Erlass des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom
26.06.1969 das Recht zur Führung eines Banners verliehen worden. Das Banner der Gemeinde Nörvenich
ist gelb-grün-gelb-grün im Verhältnis zu 1:1:1:1 längsgestreift mit dem Inhalt des Gemeindewappens im
quadratischen Bannerhaupt.
(3) Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel mit dem Gemeindewappen. Ein Abdruck des Siegels der Gemeinde
ist als Anlage 1 beigefügt; es ist Bestandteil der Satzung.
§3
Einteilung des Gemeindegebietes in Ortschaften
(1) Das Gemeindegebiet wird in folgende Ortschaften eingeteilt:
Binsfeld, Eggersheim, Eschweiler über Feld, Frauwüllesheim, Hochkirchen, Irresheim, Nörvenich,
Oberbolheim, Poll, Rath, Rommelsheim, Dorweiler, Pingsheim und Wissersheim.
Zum Ortsteil Binsfeld gehören aus der Gemarkung Binsfeld die Fluren 1, 2, 3, 5 sowie der nördliche
Teil der Fluren 4 und 6 bis zu folgender Abgrenzung (die Grenzparzellen gehören zum Ortsteil Binsfeld):
Von der Gemeindegrenze im Westen die südliche und östliche Grenze der Parzelle Nr. 3 aus Flur 4 bis zum
Stockheimer Weg, den Stockheimer Weg entlang bis zur Eisenbahnlinie, entlang der Eisenbahnlinie und des
Weges südlich des Burgackers bis zur K 44, K 44 bis zum Weg zwischen dem Lührsfeld und dem Kirchpfädchen, Ellbach und L 271 bis zur Gemarkungsgrenze. Zum Ortsteil Rommelsheim gehören aus der Gemarkung Binsfeld die Fluren 7 bis 12 sowie 4 und 6, soweit sie nicht zum Ortsteil Binsfeld gehören.
Der Ortsteil Nörvenich umfasst die Gemarkung Nörvenich mit Ausnahme der Flur 5. Der Ortsteil Oberbolheim umfasst die Gemarkung Oberbolheim sowie Flur 5 aus der Gemarkung Nörvenich.
Die übrigen Ortsteile stimmen mit den Gemarkungen überein.
Die räumliche Abgrenzung der Ortschaften ergibt sich aus der als Anlage 2 beigefügten Karte, die Bestandteil dieser Satzung ist.
2
Hauptsatzung der Gemeinde Nörvenich
1.20
(2) Für jede Ortschaft wird ein/e Ortsvorsteher/in gewählt. Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlzeit des
Rates. Der / die Ortsvorsteher/in muss in der Ortschaft, für die er/sie bestellt wird, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können. Der/ die Bürgermeister/in soll nicht zum Ortsvorsteher/in gewählt werden.
( 3 )Der/Die Ortsvorsteher/in hat die Belange seiner/ihrer Ortschaft gegenüber dem Rat wahrzunehmen. Im
Rahmen dieser Aufgaben ist er/sie jederzeit berechtigt und verpflichtet, Wünsche, Anregungen und Beschwerden aus seiner/ihrer Ortschaft aufzugreifen und an den Rat oder an den für die Entscheidung der
Angelegenheit zuständigen Ausschuss weiterzuleiten. Der Rat bzw. der Ausschuss soll den/die Ortsvorsteher/in vor der Entscheidung über Angelegenheiten, die Belange der Ortschaft berühren, hören. Die Anhörung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Sie soll mündlich erfolgen, wenn der/die Ortsvorsteher/in in einer Angelegenheit dem Rat Wünsche, Anregungen oder Beschwerden vorgetragen hat.
(4) Der/ die Bürgermeister/in kann den/ die Ortsvorsteher/in mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der
laufenden Verwaltung ( siehe Pt. b - f ) beauftragen. Der/ die Ortsvorsteher/in führt diese Geschäfte in Verantwortung gegenüber dem/der Bürgermeister/in durch.
a) Die Ortsvorsteher/innen führen ein Dienstsiegel der Gemeinde Nörvenich mit dem Zusatz "Der/Die Ortsvorsteher/in des Ortsteiles ...".
b) Sie sind berechtigt Bescheinigungen, z.B. Lebensbescheinigungen auszustellen und die Echtheit von
Unterschriften zu beglaubigen, soweit nicht besondere Behörden hierfür zuständig sind.
c) Ihnen obliegen Einsatz und Beaufsichtigung der jeweiligen nebenberuflichen Arbeitskräfte der Gemeinde,
die sie gemäß Ratsbeschluss selbst eingestellt haben (die Dienstvorgesetzteneigenschaft des/der Bürgermeisters/in wird hiervon nicht berührt).
c) Die Ortsvorsteher/innen sind verpflichtet besondere Vorkommnisse, Schäden an gemeindlichen Anlagen
und Einrichtungen sowie ordnungswidrige Zustände dem/der Bürgermeister/in unverzüglich zu melden.
d) Ihnen wird die Durchführung von Sammlungen übertragen, wenn sie hierzu freiwillig bereit sind. Sie überwachen den Aushang, die Offenlegung von Bekanntmachungen und bescheinigen die Aushangzeit. Gesetzliche Vorschriften und § 22 bleiben unberührt.
e) Ihnen obliegt die Platzvergabe und Platzbelegung für die Kirmessen und Schützenfeste.
(5) Zur Abgeltung des ihm/ihr durch die Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben entstehenden Aufwandes erhält er/sie eine monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 2 der Entschädigungsverordnung. Daneben steht dem/der Ortsvorsteher/in Ersatz des Verdienstausfalls nach Maßgabe
des § 39 Abs. 7 Satz 7 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 GO NRW zu.
(6) Der/die Bürgermeister/in ist berechtigt, den/ der Ortsvorsteher/in in geeigneten Fällen für den Bereich
seiner Ortschaft mit der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben und Verpflichtungen zu beauftragen.
(7) Soweit Ortsvorsteher/innen nicht Mitglieder des Rates sind, sind sie über Zeitpunkt und Tagesordnung
der Rats- und Ausschusssitzungen in Kenntnis zu setzen.
(8) Den in Abs. 2 genannten Ortsvorstehern/innen sind alle Satzungen und Ordnungen der Gemeinde bei
der Übernahme ihres Amtes auszuhändigen, soweit diese nicht auf der Internetseite der Gemeinde einsehbar sind.
§4
Gleichstellung von Frau und Mann
(1) Der/ die Bürgermeister/in bestellt eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte.
Diese soll mit 19,25 Wochenstunden für den Bereich Gleichstellung tätig sein.
(2) Der/die Bürgermeister/in bestellt eine Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragen für den Aufgaben3
Hauptsatzung der Gemeinde Nörvenich
1.20
bereich der §§ 17, 18, 19 Abs. 1 Landesgleichstellungsgesetz NRW.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben. Dies sind insbesondere soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und
Vorstellungsgespräche; die Gleichstellungsbeauftragte hat insbesondere die Aufstellung und Änderung des
Frauenförderplans sowie die Erstellung des Berichts über die Umsetzung des Frauenförderplans durchzuführen.
(4) Der /die Bürgermeister/in unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragte über geplante Maßnahmen gemäß
Abs. 3 rechtzeitig und umfassend.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann, soweit Beratungsgegenstände ihres Aufgabenbereiches behandelt
werden, an Sitzungen des Verwaltungsvorstands, des Rates und seiner Ausschüsse teilnehmen.
Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches unterrichten. Hierüber ist der/die Bürgermeister/in vorab zu informieren.
Die Entscheidung, ob ein Beratungsgegenstand eine Angelegenheit des Aufgabenbereiches der Gleichstellungsbeauftragten ist, obliegt dem/die Bürgermeister/in bzw. bei Ausschusssitzungen dem/der Ausschussvorsitzenden.
(6) Die Vorlagen und Vorinformationen zu Beratungsgegenständen, die den übrigen Rats- bzw. Ausschussmitgliedern zugesandt werden, sind spätestens gleichzeitig auch der Gleichstellungsbeauftragten zuzuleiten,
sofern Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs in Frage stehen.
(7) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen des/ der Bürgermeisters/in widersprechen; in diesem Fall hat der/die Bürgermeister/in den
Rat zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen.
§5
Unterrichtung der Einwohner
(1) Der Rat hat die Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde zu unterrichten.
Die Unterrichtung hat möglichst frühzeitig zu erfolgen. Über die Art und Weise der Unterrichtung (z.B. Hinweis in der örtlichen Presse, öffentliche Anschläge, schriftliche Unterrichtungen aller Haushalte, Durchführung besonderer Informationsveranstaltungen, Abhaltung von Einwohnerversammlungen) entscheidet der
Rat von Fall zu Fall.
(2) Die Einwohnerversammlung soll insbesondere stattfinden, wenn es sich um Planungen oder Vorhaben
der Gemeinde handelt, die die strukturelle Entwicklung der Gemeinde unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind. Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden.
(3) Hat der Rat die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so setzt der/ die Bürgermeister/ in Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die
in der Geschäftsordnung für die Einberufung des Rates festgelegten Ladungsfristen gelten entsprechend.
Der/ die Bürgermeister/in führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet
der/ die Bürgermeister/in die Einwohner über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung
bzw. des Vorhabens. Anschließend haben die Einwohner Gelegenheit sich zu den Ausführungen zu äußern
und sie mit den vom Rat zu bestimmenden Ratsmitgliedern aller Fraktionen und dem/der Bürgermeister/in
zu erörtern. Eine Beschlussfassung findet nicht statt. Der Rat ist über das Ergebnis der Einwohnerversammlung in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.
(4) Die dem/ der Bürgermeister/in aufgrund der Geschäftsordnung gesetzlichen Regelungen obliegende
Unterrichtungspflicht bleibt unberührt.
4
Hauptsatzung der Gemeinde Nörvenich
1.20
§6
Anregungen und Beschwerden
(1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in
den Aufgabenbereich der Gemeinde Nörvenich fallen.
(2) Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Gemeinde Nörvenich fallen, sind
vom/ von der Bürgermeister/in an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der/Die Antragsteller/ in ist hierüber
zu unterrichten.
(3) Eingaben von Bürgern, die weder Anregungen oder Beschwerden zum Inhalt haben ( z.B. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.), sind ohne Beratung vom/ von der Bürgermeister/in zurückzugeben.
(4) Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden bildet der Rat gem. §§ 57 GO einen Beschwerdeausschuss. Dem Beschwerdeausschuss gehören 11 Mitglieder an.
(5) Der für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden nach Abs. 4 zuständige Ausschuss hat diese
inhaltlich zu prüfen. Danach überweist er sie an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist.
(6) Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand einer Anregung oder
Beschwerde bildet, an sich zu ziehen (§ 41 Abs. 2,3 GO), bleibt unberührt.
(7) Dem / Der Antragsteller/in kann aufgegeben werden, Anregungen oder Beschwerden in der für eine
ordnungsgemäße Beratung erforderlichen Anzahl einzureichen. Die Beratung kann in diesen Fällen bis zur
Einreichung der notwendigen Unterlagen ausgesetzt werden.
(8) Von einer Prüfung von Anregungen und Beschwerden soll abgesehen werden , wenn
a) der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt,
b) gegenüber bereits geprüften Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen vorliegt.
(9) Der/ Die Antragsteller/in ist über die Stellungnahme des nach Abs. 4 zuständigen Ausschusses durch
den / die Bürgermeister/in zu unterrichten.
§7
Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder
(1) Der Rat führt die Bezeichnung:
"Rat der Gemeinde Nörvenich".
(2) Die Ratsmitglieder führen die Bezeichnung "Ratsmitglied".
§8
Dringlichkeitsentscheidungen
Dringlichkeitsentscheidungen des Hauptausschusses oder des/ der Bürgermeisters/ in mit einem Ratsmitglied ( § 60 Abs. 1 und 2 GO) bedürfen der Schriftform.
§9
Ausschüsse
(1) Der Rat beschließt, welche Ausschüsse außer den in der Gemeindeordnung oder in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Ausschüsse gebildet werden. Die Zahl der Ausschussmitglieder soll
ungerade sein. Für die Ausschussmitglieder sind Stellvertreter/innen zu wählen.
5
Hauptsatzung der Gemeinde Nörvenich
1.20
(2) Nichtständige Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen können für besondere Aufgaben gebildet werden, ihr Bestehen endet mit der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(3) Auf Antrag einer Fraktion, die in einem Ausschuss nicht vertreten ist, wird für diesen Ausschuss ein
Ratsmitglied oder ein/e sachkundige/r Bürger/in als beratendes Mitglied gewählt.
(4) Ein Ratsmitglied, das keiner Fraktion angehört, kann einen Ausschuss benennen, dem es mit beratender
Stimme angehören möchte. Diesem Wunsch hat der Rat nachzukommen.
(5) Die Ausschüsse werden ermächtigt, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches die Entscheidungen
dem/der Bürgermeister/in zu übertragen.
(6) Der Rat kann sich durch Ratsbeschluss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehalten.
(7) Der Ausschuss kann Personen mit besonderem Sachverständnis ohne Stimmrecht zu den Beratungen
allgemein einladen. Die gleiche Befugnis hat der/die Ausschussvorsitzende im Einzelfall im Einvernehmen
mit dem/der Bürgermeister/in.
(8) Die Vorsitzenden der Ausschüsse können von dem/der Bürgermeister/in jederzeit Auskunft über die
Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören; sie haben insoweit zum
Zwecke der Unterrichtung ihres Ausschusses auch das Recht auf Akteneinsicht.
(9) Der Rat bildet folgende Ausschüsse:
1. Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss
2. Rechnungsprüfungsausschuss
3. Beschwerdeausschuss
4. Schulausschuss
5. Kultur- und Sportausschuss
6. Jugend-, Sozial- und Kindergartenausschuss
7. Bauausschuss
8. Wahlprüfungsausschuss
9. Wahlausschuss
§ 10
Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss
(1) Der Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht einem
anderen Ausschuss übertragen sind oder es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt. Er ist
insbesondere zuständig für
a) Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung,
b) Haushalts- und Kassenwesen,
c) Abgabewesen,
d) Liegenschaften,
e) Landesplanung und alle Angelegenheiten nach dem Bundesbaugesetz,
f) Wirtschafts-, Verkehrs- und Landwirtschaftsförderung,
g) Personalangelegenheiten, soweit sie nicht in den Aufgabenbereich des/der Bürgermeisters/in fallen,
h) Feuerschutz,
6
Hauptsatzung der Gemeinde Nörvenich
1.20
i) Obdachlosenwesen,
j) Satzungen,
k) Angelegenheiten der Umwelt und des Naturschutzes,
(2) Dem Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss werden folgende Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen:
a) Die Benennung von Straßen.
b) Verkehrsplanung und sonstige verkehrsbezogene Maßnahmen.
c) Die Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen über 10.000 €, soweit diese nicht nach § 20
(2) b) als Geschäft der laufenden Verwaltung dem Bürgermeister übertragen sind oder. im Bereich von über
10.000 € bis zu 20.000 €, soweit der Betrag haushaltsrechtlich zur Verfügung steht und es sich weder um
einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, noch die Vergabe in die Zuständigkeit eines anderen
Ausschusses fällt.
d) Die Vermietung von gemeindlichen Räumen und Wohnungen und die Verpachtung von gemeindeeigenen
Ländereien ab einer Vertragsdauer von mehr als 11 Monaten.
e) Die Bewilligung von Beihilfen oder Zuschüssen an Vereine, Verbände und Organisationen, soweit der
Betrag haushaltsrechtlich zur Verfügung steht und die Bewilligung nicht in die Zuständigkeit eines anderen
Ausschusses fällt.
f) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach Maßgabe der entsprechenden Satzung,
g) die einmalige Stundung von öffentlichen Abgaben und anderen Forderungen bei Beiträgen von über
2.500 € bis 15.000 € und nur auf die Dauer bis zu 24 Monaten.
h) Die Niederschlagung und der Erlass von öffentlichen Abgaben und Forderungen, privatrechtlichen Forderungen sowie der Abschluss von entsprechenden Vergleichen bei Beträgen von über 500 € bis zu 2.500 €,
i) Die Zustimmung der Gemeinde zu einer Ausnahme oder Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 des Bundesbaugesetzes und zu Vorhaben im Außenbereich nach § 36 Abs. 1 in
Verbindung mit § 35 des Bundesbaugesetzes.
j) Die Zustimmung der Gemeinde zu Vorhaben während der Planaufstellung nach § 33 in Verbindung mit §
36 des Bundesbaugesetzes.
k) Die Zustimmung zur Belastung gemeindeeigener Grundstücke mit Grunddienstbarkeiten sowie zur Übernahme von Baulasten.
l) Angelegenheiten der Umwelt und des Naturschutzes.
§ 11
Rechnungsprüfungsausschuss
Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung der Gemeinde im Rahmen der gesetzlichen
Regelung.
§ 12
Beschwerdeausschuss
Die Aufgaben des Beschwerdeausschuss sind in § 6 der Hauptsatzung geregelt.
§ 13
Schulausschuss
(1) Der Schulausschuss ist für alle Schulangelegenheiten zuständig.
(2) Dem Schulausschuss werden folgende Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen:
Die Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen über 10.000 €, soweit diese nicht nach § 20 (2)
b) als Geschäft der laufenden Verwaltung dem Bürgermeister übertragen sind. im Betrage von über 10.000
€ bis 20.000 €, wenn es sich um Angelegenheiten im Sinne des Abs. 1 handelt, soweit der Betrag haushaltsrechtlich zur Verfügung steht und es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt.
(3) Für die Zustimmung des Schulträgers zur Bestellung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters nach § 61
7
Hauptsatzung der Gemeinde Nörvenich
1.20
Absatz 4 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen ist der Schulausschuss beratendes Gremium, welches eine Beschlussempfehlung direkt an den Rat gibt.
§ 14
Kultur- und Sportausschuss
(1) Der Kultur- und Sportausschuss ist für alle Kunst-, Kultur- und Sportangelegenheiten zuständig.
Er ist zugleich Ausschuss i.S.d. Denkmalschutzgesetzes und nimmt die Aufgaben des Denkmalschutzgesetzes wahr.
(2) Dem Kultur- und Sportausschuss werden folgende Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen:
a) Die Bewilligung von Beihilfen und Zuschüssen an Vereine, Verbände und Organisationen, die auf dem
Gebiet nach Abs. 1 tätig sind, soweit der Betrag haushaltsrechtlich zur Verfügung steht.
b) Die Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen über 10.000 €, soweit diese nicht nach § 20
(2) b) als Geschäft der laufenden Verwaltung dem Bürgermeister übertragen sind. im Betrage von über
10.000 € bis 20.000 €, wenn es sich um Angelegenheiten im Sinne des Abs. 1 handelt, soweit der Betrag
haushaltsrechtlich zur Verfügung steht und es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt.
§ 15
Jugend-, Sozial- und Kindergartenausschuss
(1) Der Jugend-, Sozial- und Kindergartenausschuss nimmt alle Angelegenheiten der Sozialverwaltung, alle
Kindergartenangelegenheiten sowie die Angelegenheiten der Kinder einschließlich der Jugendbetreuung
wahr, soweit sie nicht in die Zuständigkeit anderer Ausschüsse fallen.
(2) Dem Jugend-, Sozial und Kindergartenausschuss werden folgende Angelegenheiten zur Entscheidung
übertragen:
a) Die Förderung von Jugendeinrichtungen, soweit der Betrag hierfür haushaltsrechtlich zur Verfügung steht.
b) Die Bewilligung von Beihilfen und Zuschüssen für die Bereiche Jugend, Soziales ,Kinder und Kindertagesstätten, soweit der Betrag haushaltsrechtlich zur Verfügung steht.
c) Die Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen über 10.000 €, soweit diese nicht nach § 20
(2) b) als Geschäft der laufenden Verwaltung dem Bürgermeister übertragen sind. im Betrage von über
10.000 € bis 20.000 €, wenn es sich um Angelegenheiten im Sinne des Abs. 1 handelt, soweit der Betrag
haushaltsrechtlich zur Verfügung steht und es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt.
§ 16
Bauausschuss
(1) Der Bauausschuss ist für alle gemeindlichen Bauangelegenheiten sowie für Fragen der Abfallentsorgung
zuständig. Bei Bedarf hat der Bauausschuss vorher die Stellungnahme des zuständigen Fachausschusses
einzuholen bzw. mit dem Fachausschuss gemeinsam zu tagen. Die gemeinsamen Sitzungen werden
vom/von der Vorsitzenden des Bauausschusses geleitet.
(2) Dem Bauausschuss wird folgende Angelegenheit zur Entscheidung übertragen:
a)Die Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen über 10.000 €, soweit diese nicht nach § 20 (2)
b) als Geschäft der laufenden Verwaltung dem Bürgermeister übertragen sind. im Betrag von über 10.000 €
bis zu 20.000 € für alle Bauangelegenheiten und für alle Angelegenheiten des Bauhofes, soweit der Betrag
haushaltsrechtlich zur Verfügung steht und es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt.
8
Hauptsatzung der Gemeinde Nörvenich
1.20
§ 17
Fraktionen
(1) Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens zwei Ratsmitgliedern.
(2) Die Fraktionen erhalten für kommunalpolitische Schulung und zur Abgeltung ihrer Geschäftsbedürfnisse
monatlich einen Sockelbetrag von 29,00 €, für jedes Ratsmitglied weitere 8,70 €.
§ 18
Aufwandentschädigung, Verdienstausfallersatz
(1) Die Mitglieder des Rates erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages und ein Sitzungsgeld, auch wenn die Sitzung kürzer als 15 Minuten dauert, nach Maßgabe der EntschVO für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss-, und Fraktionssitzungen. Bei einer Sitzungsdauer von mehr
als sechs Stunden wird ein weiteres Sitzungsgeld gewährt. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das
Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 24 Sitzungen im Jahr beschränkt.
(2) Sachkundige Bürger/innen erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO, auch wenn die Sitzung kürzer als 15 Minuten dauert. Bei einer
Sitzungsdauer von mehr als sechs Stunden wird ein weiteres Sitzungsgeld gewährt. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 24 Sitzungen im Jahr beschränkt.
(3) Das Sitzungsgeld wird nur einmal gezahlt, d.h., wird ein Ausschussmitglied oder dessen Vertreter/in im
Verlauf einer Sitzung vertreten, hat der/die Vertreter/in keinen Anspruch auf Sitzungsgeld.
(4) Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall
wird für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu
rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten:
(a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich
keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 7,68 € festgesetzt.
(b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt.
(c) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den
Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine
schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird.
(d) Personen, die
1. einen Haushalt mit
a) mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren
oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist, oder
b) mindestens drei Personen führen und
2. nicht weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind,
erhalten für die mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt den Regelstundensatz
nach § 18 IV a) dieser Satzung. Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die
notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.
(e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen
Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen.
(f )Der Dienstausfall wird für höchstens 8 Stunden täglich gewährt. In keinem Fall darf der Verdienstausfall
den Betrag von 12,27 € je Stunde, 76,69 € je Tag und 400,-- € pro Monat überschreiten.
9
Hauptsatzung der Gemeinde Nörvenich
1.20
(g) Stellvertretende Bürgermeister/innen nach § 67 Abs. 1 und Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit
mindestens 10 Mitgliedern auch ein/e stellvertretende/r Fraktionsvorsitzende/r, mit mindestens 20 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 30 Mitgliedern auch 3 stellvertretende Vorsitzende - erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach der Maßgabe der EntschVO.
(5) Ratsmitgliedern und sachkundigen Bürgern/innen werden Fahrtkosten zu Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen nach § 5 der EntschVO erstattet, wenn sie nicht in dem Ortsteil wohnen, in dem die Sitzung
stattfindet.
§ 19
Genehmigung von Rechtsgeschäften
(1) Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern des Rates oder der Ausschüsse sowie mit dem/der Bürgermeister/in und den leitenden Dienstkräften der Gemeinde bedürfen der Genehmigung des Rates.
(2) Keiner Genehmigung bedürfen:
a) Verträge, die auf der Grundlage feststehender Tarife abgeschlossen werden,
b) Verträge, denen der zuständige Ausschuss auf der Grundlage einer von der Gemeinde vorgenommenen
Ausschreibung zugestimmt hat,
c) Verträge, deren Abschluss ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO) darstellt.
(3) Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind der/ die Bürgermeister/in, seine/ihre allgemeinen
Vertreter sowie die gem. § 68 Abs. 3 GO mit der auftragsweisen Erledigung bestimmter Angelegenheiten
betrauten Bediensteten.
§ 20
Bürgermeister/in
(1) Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den/die Bürgermeister /in übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für
einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Nähere Einzelheiten sind in der Hauptsatzung festgelegt.
(2) Der/Die Bürgermeister/in wird ermächtigt,
a) über die gegen Verwaltungsakte der Gemeinde eingelegten Rechtsbehelfe, soweit gesetzlich zulässig, zu
entscheiden und bei Beschreitung des weiteren Rechtsweges etwaigen Vergleichen zuzustimmen. Soweit
es sich um öffentliche Abgaben handelt, gilt diese Ermächtigung bis zu einem Erlassbetrag von 2.500 €.
b) über die Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen (investiv wie konsumtiv, auch Bauleistungen) bis zu einer Obergrenze von 10.000 € als Geschäft der laufenden Verwaltung zu entscheiden, soweit der Betrag haushaltsrechtlich zur Verfügung steht.
Ist die Maßnahme zusätzlich zum Haushaltsbeschluss auf einer vom Rat beschlossenen Prioritätenliste aufgeführt, so gelten Maßnahmen zur Umsetzung der Prioritätenliste als Geschäft der laufenden Verwaltung.
bis zu 10.000 € zu entscheiden, soweit der Betrag haushaltsrechtlich zur Verfügung steht. Bei Vergaben
über 1.250 € 10.000 € sind diese dem Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss zu jeder Sitzung listenmäßig
zur Kenntnis zu geben.
c) über Vermietungen und Verpachtungen bis zu einer Vertragsdauer von 11 Monaten zu entscheiden,
d) öffentliche Abgaben und andere Forderungen bei Beträgen bis zu 2.500 € und nur auf die Dauer bis zu 24
Monaten zu stunden,
e) über Niederschlagungen und Erlass von öffentlichen Abgaben und anderen Forderungen bis zu einem
Betrag von 500 € zu entscheiden.
10
Hauptsatzung der Gemeinde Nörvenich
1.20
f) die Entscheidung über überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben nach § 82 GO, soweit sie nicht
erheblich sind. Diese Ausgaben sind erheblich, wenn sie 50 % des Haushaltsansatzes oder 3.750 € überschreiten.
g) die Zustimmung der Gemeinde zu Bauvoranfragen und Bauanträgen für Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 36 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 des Bundesbaugesetzes zu erklären. Die Bauvoranfragen und Bauanträge sind dem Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss zu jeder Sitzung
listenmäßig zur Kenntnis zu geben,
h) die Entscheidung über den Erwerb von Grundstücken im Wert bis zu 3.750 €,
i) die Entscheidung über die Veräußerung von unbebauten und unbebaubaren Grundstücken bis zu einer
Größe von 200 qm, sofern sie auch nach der Veräußerung nicht bebaubar sind,
j) dienstrechtliche und arbeitsrechtliche Entscheidungen gemäß § 73 Abs. 3 GO NRW zu treffen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
(3) Der Rat wählt für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte ohne Aussprache 2 ehrenamtliche Stellvertreter/innen des/der Bürgermeisters/in.
§ 21
Beigeordnete/r
Es wird ein/e hauptamtliche/r Beigeordnete/r gewählt. Der/Die gewählte ist der/die allgemeine Vertreter/in
des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin und führt die Amtsbezeichnung Beigeordnete/r.
§21 § 22
Bekanntmachungen
(1) Öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift angeordnet sind, werden,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, durch Bereitstellung im Internet der Gemeinde Nörvenich unter http://www.noervenich.de/bekanntmachungen vollzogen. Auf den Vollzug der Bekanntmachung durch
Onlineveröffentlichung wird durch Anschlag im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Nörvenich, Bahnhofstr., gegenüber der Einmündung Kastanienweg (am Grundstück von Laufenberg) für die Dauer von mindestens einer Woche vollzogen dauerhaft hingewiesen., wobei gleichzeitig auf der Homepage der Gemeinde
Nörvenich unter www.noervenich.de durch eine Hinweisbekanntmachung im Internet auf den Anschlag hinzuweisen ist (§ 4 Abs. 1 Buchstabe c) Bekanntmachungsverordnung). Ein gleichlautender Hinweis wird fester Bestandteil der Amtlichen Mitteilungen im Amts-/Mitteilungsblatt der Gemeinde Nörvenich.
Desweiteren ist deren Inhalt im Internet unter www.noervenich.de – Bekanntmachungen- zu veröffentlichen.
Bezieht sich die Bekanntmachung auf zur Einsicht auszulegenden Unterlagen, sollen auch diese über das
Internet zugänglich gemacht werden. In der öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung ist die Internetseite anzugeben (§ 27 a Verwaltungsverfahrensgesetz).
(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen und der Ausschusssitzungen werden ebenfalls durch
Aushang im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Nörvenich, Bahnhofstraße, gegenüber Einmündung
Kastanienweg (am Grundstück von Laufenberg), öffentlich bekannt gemacht, wobei gleichzeitig auf der
Homepage der Gemeinde Nörvenich unter www.noervenich.de durch eine Hinweisbekanntmachung im Internet auf den Anschlag hinzuweisen ist ( § 4 Abs. 1 Buchstabe c) Bekanntmachungsverordnung).
Nachrichtlich sollen diese Bekanntmachungen noch in jedem Ortsteil im Bekanntmachungskasten der Gemeinde ausgehängt werden; dies ist für die Rechtmäßigkeit der Einladung jedoch ohne Bedeutung.
(3) Die Aushangfrist für Einladungen zu Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse beträgt mindestens 7
Tage, bei abgekürzter Einladungsfrist mindestens 3 Tage. Die Abnahme darf frühestens am Tag nach der
Ratssitzung oder Ausschusssitzung erfolgen.
(4) Alle Bekanntmachungen im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Nörvenich, Bahnhofstraße, sind mit
dem Vermerk „Aushang vom ............... bis ..........." zu versehen. Die Aushangdauer ist durch Unterschrift zu
11
Hauptsatzung der Gemeinde Nörvenich
1.20
bescheinigen.
(5) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 und 2 festgelegten Form infolge höherer Gewalt
oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch
Aushang an folgenden Anschlagtafeln innerhalb des Gemeindegebietes:
Binsfeld
Dorweiler
Eggersheim
Eschweiler über Feld
Frauwüllesheim
Hochkirchen
Irresheim
Nörvenich
Oberbolheim
Pingsheim
Poll
Rath
Rommelsheim
Wissersheim
Am Hof 3
Schützenhaus, Margarethastraße
Kurfürstenstraße 20
Heribertstraße 39
Mittelstraße 4
Kirchstraße 5
Annastraße 5
Bahnhofstr., gegenüber Einmündung Kastanienweg
Ecke Termelinesweg/Piethanstr.
Alfons-Keever-Str. gegenüber Kirche
Dorfstraße 7
gegenüber Hubertusstraße 3
Römerstraße 11
Frongasse 2
Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 unverzüglich nachgeholt.
§ 22 § 23
Inkrafttreten
Die Hauptsatzung der Gemeinde Nörvenich tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen
(GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW n. F. in Verbindung mit Artikel VII Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung beim Zustandekommen dieser Satzung (sonstige ortsrechtliche
Bestimmung oder Flächennutzungsplan) nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden
kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung (die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan) ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der/die Bürgermeister/in den Beschluss vorher beanstandet hat oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Gemeinde vorher gerügt ist und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Nörvenich, den
Dr. Timo Czech
Bürgermeister
12
Hauptsatzung der Gemeinde Nörvenich
1.20
13
Hauptsatzung der Gemeinde Nörvenich
1.20
14