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Beschlussvorlage (Satzung Abfallbeseitigungsgeb. 2016)

Daten

Kommune
Nörvenich
Größe
23 kB
Datum
17.12.2015
Erstellt
01.12.15, 08:34
Aktualisiert
01.12.15, 08:34
Beschlussvorlage (Satzung Abfallbeseitigungsgeb. 2016) Beschlussvorlage (Satzung Abfallbeseitigungsgeb. 2016)

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Inhalt der Datei

1 6.61 Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Nörvenich vom Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV NRW S. 666 ff/ SGV NRW 2023), und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV. NRW 610) in der zurzeit jeweils gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Nörvenich in seiner Sitzung vom folgende Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung beschlossen: §1 Benutzungsgebühren (1) Für das Einsammeln, Befördern und Deponieren der Abfälle erhebt die Gemeinde zur Deckung der dadurch entstehenden Kosten Abfallentsorgungsgebühren. (2) Die Gebühr richtet sich nach der Anzahl und Größe der ausgehändigten Abfallgefäße. (3) Die Abfallentsorgungsgebühren gemäß den Bestimmungen dieser Satzung sind grundstücksbezogene Benutzungsgebühren und ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Absatz 5 KAG NRW). §2 Gebührensätze Die Gebühren für die Inanspruchnahme der Restmülltonne für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 betragen im Jahr Gebühren 2016 a) für ein 60-l-Gefäß, € 93,60 b) für ein 120-l-Gefäß, 133,44 c) für ein 240-l-Gefäß. 253,92 Die Gebühren für die Inanspruchnahme der 240-l-Biotonne für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 betragen im Jahr Gebühren 2016 € 240-l-Biotonne 85,20 §3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr Die Gebühren sind jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des betreffenden Jahres fällig. Sie werden von der Gemeinde durch Abgabenbescheid, der mit dem Bescheid über andere Gemeindeabgaben verbunden sein kann, festgesetzt und sind zum jeweiligen Fälligkeitstermin an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Gebühren entstehen am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres. §4 Gebührenpflichtige (1) Die Gebühren sind grundsätzlich von dem Eigentümer des Grundstücks, das der Abfallentsorgung angeschlossen ist, zu entrichten. Diese Verpflichtung gilt entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie auch alle sonstigen zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten. Mehrere für ein Grundstück Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. 2 6.61 (2) Tritt ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen ein, so hat der bisherige Verpflichtete die Gebühren bis zum Ende des laufenden Monats zu entrichten. Für die Gebühren dieses Monats haftet neben dem bisherigen Verpflichteten auch der neue Gebührenpflichtige. (3) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des auf den Anschluss folgenden Monats §5 Zwangsmaßnahmen Für die Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung, insbesondere für die Beitreibung rückständiger Gebühren, gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Neufassung der Bekanntmachung vom 13.5.1980 (GV NRW S. 510/SGV NRW 2010) in der jeweils gültigen Fassung. §6 Rechtsmittel Die Rechtsmittel gegen die Festsetzung und Beitreibung der Gebühren regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Land Nordrhein-Westfalen vom 26.3.1960 (GV NRW S. 47/SGV NW 303) in ihrer jeweils gültigen Fassung. §7 Inkrafttreten Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Nörvenich vom 15.12.2014 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW n. F. in Verbindung mit Artikel VII Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung beim Zustandekommen der Satzung (sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder Flächennutzungsplan) nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung (die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan) nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist, c) der Bürgermeister den Beschluss vorher beanstandet hat oder d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Gemeinde vorher gerügt ist und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt. Nörvenich, den Der Bürgermeister