Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
23 kB
Datum
17.12.2015
Erstellt
01.12.15, 08:34
Aktualisiert
01.12.15, 08:34
Stichworte
Inhalt der Datei
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6.61
Gebührensatzung
zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Nörvenich vom
Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV NRW S. 666 ff/ SGV NRW 2023), und der §§ 1, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S.
712/SGV. NRW 610) in der zurzeit jeweils gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Nörvenich in
seiner Sitzung vom
folgende Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung beschlossen:
§1
Benutzungsgebühren
(1) Für das Einsammeln, Befördern und Deponieren der Abfälle erhebt die Gemeinde zur Deckung der
dadurch entstehenden Kosten Abfallentsorgungsgebühren.
(2) Die Gebühr richtet sich nach der Anzahl und Größe der ausgehändigten Abfallgefäße.
(3) Die Abfallentsorgungsgebühren gemäß den Bestimmungen dieser Satzung sind
grundstücksbezogene Benutzungsgebühren und ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück
(§ 6 Absatz 5 KAG NRW).
§2
Gebührensätze
Die Gebühren für die Inanspruchnahme der Restmülltonne für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.12.2016
betragen im Jahr
Gebühren 2016
a) für ein 60-l-Gefäß,
€
93,60
b) für ein 120-l-Gefäß,
133,44
c) für ein 240-l-Gefäß.
253,92
Die Gebühren für die Inanspruchnahme der 240-l-Biotonne für die Zeit vom 01.01.2016 bis
31.12.2016 betragen im Jahr
Gebühren 2016
€
240-l-Biotonne
85,20
§3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
Die Gebühren sind jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des betreffenden
Jahres fällig. Sie werden von der Gemeinde durch Abgabenbescheid, der mit dem Bescheid über
andere Gemeindeabgaben verbunden sein kann, festgesetzt und sind zum jeweiligen Fälligkeitstermin
an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Gebühren entstehen am
01.01. des jeweiligen
Kalenderjahres.
§4
Gebührenpflichtige
(1) Die Gebühren sind grundsätzlich von dem Eigentümer des Grundstücks, das der
Abfallentsorgung angeschlossen ist, zu entrichten. Diese Verpflichtung gilt entsprechend für
Erbbauberechtigte,
Wohnungseigentümer,
Wohnungsberechtigte
im
Sinne
des
Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie auch alle sonstigen zum Besitz oder zur
Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten. Mehrere für ein Grundstück Verpflichtete
haften als Gesamtschuldner.
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(2) Tritt ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen ein, so hat der bisherige Verpflichtete
die Gebühren bis zum Ende des laufenden Monats zu entrichten. Für die Gebühren dieses
Monats haftet neben dem bisherigen Verpflichteten auch der neue Gebührenpflichtige.
(3) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des auf den Anschluss folgenden Monats
§5
Zwangsmaßnahmen
Für die Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung, insbesondere für die Beitreibung
rückständiger Gebühren, gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Neufassung der Bekanntmachung vom 13.5.1980 (GV NRW S. 510/SGV NRW 2010) in der
jeweils gültigen Fassung.
§6
Rechtsmittel
Die Rechtsmittel gegen die Festsetzung und Beitreibung der Gebühren regeln sich nach den
Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und dem Gesetz
zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Land Nordrhein-Westfalen vom 26.3.1960 (GV
NRW S. 47/SGV NW 303) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§7
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur
zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Nörvenich vom 15.12.2014 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass
eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW n. F. in Verbindung mit Artikel VII Abs. 4,
Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung beim Zustandekommen der
Satzung (sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder Flächennutzungsplan) nach Ablauf eines Jahres
nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung (die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan) nicht
ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist,
c) der Bürgermeister den Beschluss vorher beanstandet hat
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Gemeinde vorher gerügt ist und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.
Nörvenich, den
Der Bürgermeister