Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
537 kB
Datum
21.09.2017
Erstellt
12.09.17, 18:06
Aktualisiert
12.09.17, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
______________________________________
Bebauungsplan Langerwehe D 11
„Auf der Heide“
– Ortschaft Heistern –
Begründung
Ziele, Zwecke, Inhalte und wesentliche
Auswirkungen des Bauleitplanes
Umweltbelange
Verfahrensstand:
Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB
______________________________________
Gemeinde Langerwehe – Bebauungsplan Langerwehe D 11
Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange
Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414)
in der bei Satzungsbeschluss gültigen Fassung
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
(Baunutzungsverordnung - BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132)
in der bei Satzungsbeschluss gültigen Fassung
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NW) vom 14.07.1994 (GV. NRW.S. 666/SGV. NRW. 2023)
in der bei Satzungsbeschluss gültigen Fassung
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des
Planinhalts (Planzeichenverordnung – PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58)
in der bei Satzungsbeschluss gültigen Fassung
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbauordnung – BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV NW S. 256)
in der bei Satzungsbeschluss gültigen Fassung
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Gemeinde Langerwehe – Bebauungsplan Langerwehe D 11
Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange
INHALT
1.
Geltungsbereich
2.
Planungsbindungen
5
2.1
2.2
2.3
5
6
6
Landschaftsplan
Flächennutzungsplan (FNP)
Angrenzender Bebauungsplan
4
3.
Bestand und derzeitige Nutzungen
6
4.
Anlass und Ziel des Bebauungsplanes
7
5.
Verfahren
8
6.
Planung
9
7.
Niederschlagswasser / Entsorgung
10
8.
Planinhalte und Festsetzungen
10
8.1
8.1.1
8.1.2
8.1.3
8.1.4
8.1.5
8.1.6
10
10
11
11
12
12
8.1.7.
8.2
8.3
9.
Planungsrechtliche Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Garagen, Carports, Stellplätze und Nebenanlagen
Beschränkung der Zahl der Wohnungen
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Hinweise
12
12
12
13
Umsetzung des Bebauungsplanes
13
9.1
9.2
9.3
13
13
13
Ver- und Entsorgung
Niederschlags- / Abwasserbeseitigung
Verkehrliche Erschließung
10.
Flächenbilanz
13
11.
Bodenordnung
13
12.
Kosten
13
13.
Umweltbelange
14
13.1
13.1.1.
13.1.2.
13.2
13.3.
14
15
16
16
17
Artenschutz
Potenzielle artenschutzrechtliche Konflikte
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
Klimaschutz
Boden
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Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange
1. GELTUNGSBEREICH
Das Plangebiet liegt am nördlichen Rand des Ortsteils Heistern der Gemeinde Langerwehe. Heistern befindet sich südwestlich vom Langerweher Hauptort zwischen Langerwehe und Stolberg. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Langerwehe D11 befindet sich am nördlichen Ortsrand von Heistern.
Das Plangebiet umfasst eine Größe von ca. 0,19 ha.
Die Begrenzung des Plangebietes bilden im Nordosten der Landschaftsgarten Kammerbusch und im Nordwesten und Westen landwirtschaftliche Flächen. Im Osten verläuft die
Plangebietsgrenze entlang der nördlichen Begrenzung der Straße „Auf der Heide“. Im
Süden wird das Plangebiet durch die nördliche Flurstücksgrenze der südlichen Bebauung
der Straße „Auf der Heide“ begrenzt.
Die genauen Grenzen der 2. Änderung ergeben sich aus der Planurkunde.
Übersichtsplan
Der Geltungsbereich umfasst das Flurstück 13 der Flur 3, Gemarkung Wenau.
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Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange
2. PLANUNGSBINDUNGEN
2.1. Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt zum Teil im Geltungsbereich des gültigen Landschaftsplanes 8 Langerwehe des Kreises Düren(Stand 24.06.2014).
Für den nördlichen Bereich des Plangebietes stellt der Landschaftsplan mit dem Entwicklungsziel 4 „Temporäre Erhaltung der Naturraumpotentiale bis zur Realisierung einer den
Zielen der Raumordnung und Landesplanung entsprechenden Bauleitplanung oder fachplanerischen Festsetzung“ dar.
Ausschnitt Landschaftsplan Langerwehe (Entwicklungs- und Festsetzungskarte)
Dieses Entwicklungsziel bedeutet insbesondere die Erhaltung des derzeitigen Landschaftsgefüges und der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes einschließlich der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Landschaftsbildes
im Sinne der erhaltenden Zielsetzungen im Entwicklungsziel 1 bis zur Realisierung der
festgelegten Zweckbestimmung.
Der Schwerpunkt der Landschaftsentwicklung liegt hier im Wesentlichen auf einer zeitlich
bis zur Realisierung der bestehenden Planung befristeten Erhaltung der aktuellen Landschaftsstruktur.
Im derzeit wirksamen vorbereitenden Bauleitplan der Gemeinde Langerwehe (Flächennutzungsplan 1975) sind die o.g. Flächen bereits als gemischte Baufläche ausgewiesen.
Der Flächennutzungsplan wird aktuell neu aufgestellt. In der Fassung der Neuaufstellung
sind die Flächen im Plangebiet auch weiterhin als gemischte Baufläche dargestellt.
Demnach besteht eine Zweckbestimmung für diese Flächen, welche überwiegend auch
bereits umgesetzt ist. Ein Widerspruch zu den Festsetzungen des Landschaftsplanes ist
nicht gegeben.
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Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange
2.2. Flächennutzungsplan (FNP)
Die Flächen im Plangebiet sind im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Langerwehe (1975) als gemischte Baufläche dargestellt. Nördlich und westlich grenzen Flächen für die Landwirtschaft an.
Teilausschnitt wirksamer FNP
Der Bebauungsplan ist gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Die derzeitige Darstellung der gemischten Baufläche entspricht der geplanten
Festsetzung als Dorfgebiet und somit den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes. Demzufolge ist der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan
entwickelt.
In der Neuaufstellung des FNP wird die Darstellung als gemischte Baufläche beibehalten.
2.3. Angrenzender Bebauungsplan
Im südlich angrenzenden Bereich besteht der rechtswirksame Bebauungsplan Langerwehe D 9 Ortsteil Heistern. Dieser Bebauungsplan setzt als Nutzung überwiegend Dorfgebiet, eine maximale Zweigeschossigkeit, eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 0,8 sowie im südlichen Bereich allgemeines Wohngebiet mit den gleichen Festsetzungen zum
Maß der baulichen Nutzung fest.
In Teilen wurde dieser Bebauungsplan bereits geändert bzw. ergänzt (1. und 2. Änderung).
3.
BESTAND UND DERZEITIGE NUTZUNGEN
Die Flächen im Plangebiet werden derzeit zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt.
Die derzeitige Geländeoberfläche ist mit einem Höhenunterschied von mehr als 7 m deutlich geneigt.
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Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange
Die Straße „Auf der Heide“ dient bereits zur Erschließung der Grundstücke südlich des
Plangebietes. Die geplante Bebauung wird ebenfalls von dieser Straße aus erschlossen,
welche im weiteren Verlauf Richtung Norden als asphaltierter Wirtschaftsweg ausgebaut
ist.
Fußläufig ist bereits eine Verbindung über diese Straße Richtung Norden in den Landschaftsgarten Kammerbusch und Richtung Hauptort Langerwehe vorhanden. Südlich
gelangt man über die Straße „Auf der Heide“ in die Ortsmitte von Heistern.
Das Plangebiet ist über eine Bushaltestelle an der Weisweilerstraße / Hamicher Straße
an das ÖPNV-Netz angebunden.
Im Weiteren besteht über die Anbindung im Hauptort Langerwehe eine gute Verbindung
an den regionalen Bahnverkehr Richtung Aachen und Köln.
4.
ANLASS UND ZIEL DES BEBAUUNGSPLANES
Anlass und Ziel
In Langerwehe wird die Entwicklung der Bevölkerungszahlen neben der natürlichen Bevölkerungsentwicklung maßgeblich durch Umsiedlungsvorgänge aus den nahe gelegenen Braunkohletagebaugebieten sowie durch Zuzüge aus dem Umland bestimmt. Zudem
sind in zunehmendem Maße Zuzüge aus benachbarten Gemeinden sowie Zuzüge als
Reaktion auf den Siedlungsdruck aus den Städten Köln und Aachen zu verzeichnen.
Der Landesbetrieb Information und Technik (IT.NRW) geht für die Gemeinde Langerwehe von einer Bevölkerungszunahme aus.
Bei einer steigenden Bevölkerungsentwicklung muss mit entsprechenden Neuausweisungen von Bauflächen reagiert werden, um den steigenden Wohnflächenbedarf der
eigenen Bevölkerung zu decken.
Mit diesem Bebauungsplan soll ein Beitrag zur Deckung des Wohnbedarfes in der Gemeinde Langerwehe geleistet werden.
Darüber hinaus wird im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein dem
Ortsbild entsprechender, sinnvoller Ortsrand mit einer prägenden Ortsrandeingrünung im
Übergang zur bestehenden Landschaft geschaffen.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Bei der Aufstellung dieses Bebauungsplanes handelt es sich um eine geringfügige Ergänzung der Flächen für Wohnbauzwecke im Norden des Ortsteils Heistern. Anderweitig
sind kurzfristig keine Grundstücke in Heistern verfügbar, so dass sonstige Planungsmöglichkeiten nicht gegeben sind.
Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen
Die Novelle des Städtebaurechts zur Stärkung der Innenentwicklung wurde 2013 beschlossen. Unter anderem wurde mit den Ergänzungen § 1a Abs.2 Satz 3 und 4 BauGB
die Bodenschutzklausel – über das unmittelbare Ziel der Vermeidung der Außenentwicklung hinaus – kombiniert mit einem sehr viel deutlicheren als im bisherigen Recht formulierten Ziel des Schutzes landwirtschaftlicher Flächen.
Um den beständig steigenden Bedarf an Wohnbauland, wie oben dargelegt, im Gemeindegebiet Langerwehe zu decken, ist es erforderlich, neue Flächen auch am Siedlungsrand in Anspruch zu nehmen. Die im Gemeindegebiet vorhandenen Baulücken reichen
bei weitem nicht aus, um den Bedarf an Wohnbauflächen zu decken. Daher muss neuer
Wohnraum auf weiteren Flächen gedeckt werden. Die Gemeinde Langerwehe erachtet
es als erforderlich, in angemessenem Maße auch Freiraum (landwirtschaftlich genutzte
Flächen) als städtebaulich sinnvolle Arrondierung des Siedlungsgebietes für eine Wohnbauentwicklung in Anspruch zu nehmen.
Der Standort bietet eine ruhige Wohnlage angrenzend an die freie Landschaft mit Anbindung an den Ortsteil Heistern und im Weiteren an den Zentralort Langerwehe mit seinen
Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen sowie an überörtliche VerkehrsverbindunSeite 7
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Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange
gen. Diese Konzeption entspricht den planerischen Zielsetzungen der Gemeinde Langerwehe im Hinblick auf die Bereitstellung von Wohnbauflächen und ist geeignet, eine
bedarfsgerechte Wohnbauentwicklung voranzutreiben.
Die Ortschaften Langerwehes mit ihren dörflichen Strukturen, mit attraktivem Wohnumfeld und hoher Identität sind mit ihrer Nähe zu den Städten Aachen und Düren und im
Übergang zum landschaftlich reizvollen Meroder Wald und den Ausläufern der Eifel
kennzeichnend für die Wohnqualität in Langerwehe.
Die Gemeinde Langerwehe ist aufgrund der o.g. Aspekte bestrebt, ein bedarfsgerechtes
Angebot an Wohnbauflächen und Wohnraum vorzuhalten und somit eine nachhaltige und
geordnete Stadtentwicklung sicherzustellen und zu fördern.
Die Flächen im Plangebiet sind bereits im wirksamen Flächennutzungsplan als gemischte
Baufläche dargestellt.
Zudem ist die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen in Bezug auf die konkrete,
örtliche Situation zu betrachten und hat demzufolge ein unterschiedlich zu wertendes
objektives Gewicht. In Großstädten eines Ballungsraumes wird die Gewichtung des Bodens aufgrund seiner Knappheit höher sein, als bei kleineren Städten mit angrenzendem
Freiraum oder ländlichen Gemeinden.
In Langerwehe sind insgesamt ca. 45 % des Gemeindegebietes Waldflächen. Somit kann
die Gemeinde Langerwehe als waldreich bezeichnet werden. Diese Waldflächen stellen
sich als zusammenhängendes Waldgebiet im südlichen Gemeindegebiet, beginnend mit
den Ausläufern des Hürtgenwaldes, dem Meroder Wald und dem Schlich-D´horner Wald,
dar. 37,8 % der Gesamtfläche von Langerwehe werden landwirtschaftlich genutzt.
Grundsätzlich können im Rahmen der Abwägung die Belange des Bodenschutzes zurückgestellt werden, wenn konkurrierenden und konfligierenden Belangen ein besonderes Gewicht zukommt. Im vorliegenden Fall steht das für die Gemeinde Langerwehe
wichtige stadtplanungspolitische Ziel, attraktiven Wohnraum zu schaffen, welcher die
Wohnbedürfnisse im Gemeindegebiet befriedigt, demgegenüber.
Gleichwohl ist zur Reduzierung der Bodenversiegelung eine Begrenzung der möglichen
zu versiegelnden Flächen durch bauliche Anlagen, Garagen, Stellplätze und ihre Zufahrten, Nebenanlagen etc. auf maximal 45% der Grundstücksflächen festgesetzt.
Weiterhin würden geeignete bodenfunktionsbezogene Kompensationsmaßnahmen in
Betracht kommen. Die Gemeinde Langerwehe hat intensiv mögliche Flächen im Gemeindegebiet, die für eine dementsprechende Maßnahme zur Verfügung stehen könnten,
geprüft. Derzeit stehen jedoch keine geeigneten Flächen für eine bodenfunktionsbezogene Maßnahme zur Verfügung.
Im Rahmen der Umsetzung der Planung sind entsprechende Maßnahmen zum Schutz
des Mutterbodens gemäß § 202 BauGB zu gewährleisten und die Anweisungen der
DIN 19731 und der DIN 18915 zu beachten.
Angesichts der oben beschriebenen Aspekte wird der Sicherung des Wohnbedarfs in der
Gemeinde Langerwehe der Vorrang gegeben und demzufolge sollen die Flächen im
Plangebiet der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen und einer baulichen Nutzung zugeführt werden.
5. VERFAHREN
Mit Inkrafttreten der Städtebaurechtsnovelle von 2017 zur Umsetzung der Richtlinie
2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der
Stadt, besteht zur Erleichterung des Wohnungsbaus mit der Einführung des § 13b
BauGB die Möglichkeit, die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren zu ermöglichen.
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Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange
Die für ein beschleunigtes Verfahren notwendigen Voraussetzungen
• zulässige Grundfläche im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB von weniger als
10.000 m²,
• Begründung einer Zulässigkeit von Wohnnutzung auf Flächen, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen,
• keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung,
• keine Beeinträchtigung von Schutzgebieten nach der FFH-Richtlinie oder Vogelschutzrichtlinie,
• keine Anhaltspunkte für die Pflicht zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen in Bezug auf Störfallanlagen und
• eine förmliche Einleitung des Verfahrens bis zum 31.12.2019
sind im vorliegenden Fall gegeben.
Durch den Bebauungsplan Langerwehe D 11 wird eine bereits im Flächennutzungsplan
dargestellte gemischte Baufläche als Dorfgebiet mit einer überbaubaren Grundstücksfläche festgesetzt und damit u.a. Wohnnutzung ermöglicht. Demzufolge wird mit diesem
Bebauungsplan die Zulässigkeit von Wohnnutzung begründet.
Aufgrund dessen soll das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Langerwehe
D 11 „Auf der Heide“ – Ortschaft Heistern – im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b
BauGB erfolgen.
Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Demnach kann grundsätzlich auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB verzichtet
werden. Da im vorliegenden Fall lediglich für eine kleine Fläche Baurecht geschaffen
werden soll, wird von der o.g. Regelung Gebrauch gemacht.
Darüber hinaus kann gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 abgesehen werden.
6.
PLANUNG
Im Bereich des Plangebietes ist vorgesehen, bis zu zwei freistehende Gebäude mit
Wohnnutzung zu errichten. Mit der geplanten Bebauung soll eine verträgliche und sinnvolle bauliche Ergänzung des vorhandenen Siedlungskörpers im Übergang zur Landschaft entstehen.
Im Westen ist zur Abgrenzung des Ortsrandes an der Grundstücksgrenze eine Eingrünung mit standortgerechten Gehölzen vorgesehen.
Die Flächen im Geltungsbereich werden von der Straße „Auf der Heide“ erschlossen.
Die Ver- und Entsorgung erfolgt über einen Anschluss an die bestehenden Versorgungseinrichtungen.
Die Befahrbarkeit durch Müll- und Rettungsfahrzeuge ist derzeit bereits gegeben. Da es
sich bei der geplanten Ortsrandarrondierung lediglich um maximal zwei Gebäude handelt, ist ein weiterer Ausbau der Straße „Auf der Heide“ nicht erforderlich.
Die bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze werden auf dem Grundstück selbst
nachgewiesen.
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7.
NIEDERSCHLAGSWASSER / ENTSORGUNG
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) besteht für Grundstücke, die ab dem
01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen
worden sind, die Pflicht, das Niederschlagswasser zu beseitigen. Nach Maßgabe des
§ 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) kann diese Beseitigung u.a. über
eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer erfolgen.
Im Rahmen des Verfahrens wurde ein Gutachten zur geotechnischen Möglichkeit der
Versickerung von Niederschlagswasser erstellt (gagv Gesellschaft für angewandte Geologie und Vermessung mbH, Stand Juni 2017), um eine generelle Versickerbarkeit zu
untersuchen.
Im Rahmen der Untersuchungen konnte kein freies Grundwasser nachgewiesen werden.
Offizielle Daten zu den höchsten zu erwartenden Grundwasserständen lagen zur Zeit der
Erstellung des Gutachtens nicht vor. Nach gutachterlicher Aussage ist unter Berücksichtigung der Topographie und Baugrundverhältnisse davon auszugehen, dass Grundwasser bei dem geplanten Bauvorhaben (ohne Keller) nicht relevant ist. Gleichwohl bleiben
oberflächennahe Vernässungen und Aufweichungen nach längeren und ergiebigen Niederschlägen und Starkregenereignissen, Stauwasserbildungen an der Geländeoberfläche
sowie der geplanten Anlage zufließendes und nicht versickerndes Oberflächenwasser
sowie Schichtwasserbildungen in unterschiedlichen Höhenlagen hiervon unbenommen.
Gutachterlich wurde festgestellt, dass grundsätzlich eine Versickerung im Plangebiet
möglich ist. Im vorliegenden Fall könnte das anfallende, nicht verunreinigte Niederschlags-/Dachflächenwasser über eine Rohr-Rigolenversickerungsanlage rückgeführt
werden. I
Das Niederschlagswasser wird somit entsprechend der gesetzlichen Vorgaben entsorgt.
8.
PLANINHALTE UND FESTSETZUNGEN
8.1. Planungsrechtliche Festsetzungen
8.1.1. Art der baulichen Nutzung (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Dorfgebiet
Die Flächen im Plangebiet werden als Dorfgebiet (MD) festgesetzt.
Diese sind als Ergänzung zu dem südlich anschließenden, bestehenden Dorfgebiet (Bebauungsplan D 9) sowie im Zusammenhang mit der bereits im wirksamen Flächennutzungsplan ausgewiesenen, gemischten Baufläche entlang der Ortsdurchfahrt zu betrachten.
Diese Festsetzung bzw. Darstellungen im Flächennutzungsplan entsprechen dem städtebaulichen Ziel für die Ortschaft Heistern, das dörfliche Gefüge sowie die dorfgebietstypischen Nutzungen auch weiterhin zu sichern. Darüber hinaus sollen durch das Angebot
neuer wohnbaulich genutzter Grundstücke im dörflichen Kontext die vorhandenen Strukturen gestärkt werden.
Folglich werden im festgesetzten Dorfgebiet lediglich die Einzelhandelsbetriebe, Schankund Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.
Für diese Nutzungen sind die wirtschaftlich notwendigen Flächen nicht vorhanden. Zudem ist die Straße „Auf der Heide“ für die mit solchen Nutzungen verbundenen Verkehre
nicht dimensioniert. Die von den ausgeschlossenen Nutzungen überwiegend ausgehenden Immissionen (Lärm, Geruch, Luftschadstoffe) wären für die vorgesehene sowie für
die umliegende Wohnnutzung unzumutbar. Darüber hinaus ist zu befürchten, dass derartige Anlagen gebietsfremden Verkehr in das Gebiet ziehen.
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Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange
Des Weiteren werden Betriebe mit Intensivtierhaltung im Plangebiet ausgeschlossen, da
auch hierfür die notwendigen Flächen nicht vorhanden sind und die entsprechenden Abstände zur benachbarten Wohnnutzung nicht zu gewährleisten sind.
Innerhalb des Dorfgebietes sind die nach § 5 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 nicht zulässig, da das davon ausgehende negative Image und die damit verbundenen Auswirkungen für das bestehende
Umfeld in dörflicher Struktur nicht vereinbar ist.
8.1.2. Maß der baulichen Nutzung (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Das Maß der baulichen Nutzung wird für das Dorfgebiet durch die Festsetzung einer
maximalen Grundflächenzahl (GRZ), einer maximal zulässigen Zahl der Vollgeschosse
und der Festsetzung einer maximalen Firsthöhe definiert.
Grundflächenzahl (GRZ)
Die GRZ wird im Hinblick auf die großen Grundtücke und die gewünschte offene Bebauung im Übergang zur Landschaft mit 0,3 festgesetzt. Damit werden die Obergrenzen der
BauNVO für Dorfgebiete eingehalten bzw. unterschritten.
Überschreitung Grundflächenzahl (GRZ)
Innerhalb des Dorfgebietes darf gemäß § 19 BauNVO die festgesetzte GRZ von 0,3
durch die Grundflächen von Garagen, Carports und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird bis zu einer GRZ
von maximal 0,45 überschritten werden.
Durch diese Beschränkung wird die maximale Versiegelung auf ein verträgliches Maß
reduziert und somit dem Bodenschutz Rechnung getragen.
Zahl der Vollgeschosse / Maximale Firsthöhe
Die Zahl der Vollgeschosse wird mit I (eins) und die maximale Firsthöhe mit 9,0 m als
Höchstmaß festgesetzt.
Bezugspunkt für die Firsthöhe ist der höchste Punkt der zugeordneten Erschließungsstraße, gemessen an der Straßenbegrenzungslinie in der Mitte des Grundstückes, wobei
der First als höchster Punkt der Dacheindeckung definiert wird.
Mit den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wird dem städtebaulichen Maßstab der vorhandenen Siedlungsstruktur entsprochen, insbesondere vor dem Hintergrund
des starken Gefälles im Plangebiet und eine den zukünftigen Wohnbedürfnissen angepasste Bebauungsstruktur ermöglicht.
Die Firsthöhe wurde in Angleichung an das bestehende Nachbarhaus und unter Berücksichtigung der Planung auf maximal 9,0 m über dem Bezugspunkt festgelegt. Diese Höhe
beinhaltet in Bezug auf das vorliegende Gefälle ausreichend Puffer für die Umsetzung
der Planung.
Die Höhenfestsetzungen in Verbindung mit den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen
zu geneigten Dächern, ermöglichen den Bauherren innerhalb eines gewissen Rahmens
die für die Gestaltung der einzelnen Gebäude und ihrer Grundrisse notwendige und angestrebte Flexibilität.
8.1.3. Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2
BauGB)
Bauweise
Innerhalb des Geltungsbereiches ist festgesetzt, dass nur Einzelhäuser zulässig sind.
Demzufolge gilt hier die offene Bauweise.
Dies entspricht der umgebenden Bebauungsstruktur und soll den gewünschten Charakter
einer offenen, durchgrünten Baustruktur sichern und darüber hinaus einen harmonischen
Übergang zwischen der bestehenden bebauten Ortslage und dem Landschaftsraum
schaffen.
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Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange
Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt. Diese sind
so angeordnet, dass die Fluchten der bestehenden Bebauung beibehalten werden und
entsprechend der Planung bis zu zwei Einzelhäuser umsetzbar sind. Mit 20,0 m Tiefe ist
ausreichend Spielraum für die Gestaltung und Gliederung der künftigen Baukörper sichergestellt.
Die genaue Abgrenzung der überbaubaren Grundstücksgrenzen ist der Planzeichnung
zu entnehmen.
8.1.4. Garagen, Carports, Stellplätze und Nebenanlagen
Garagen, Carports und Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie in dafür festgesetzten Flächen zulässig. Mittels dieser Festsetzung wird sichergestellt, dass die rückwärtigen Gartenbereiche nicht durch derartige Anlagen verstellt
werden und diese sich im Zusammenhang mit den Gebäuden entlang der Straße orientieren.
Nebenanlagen sind im Dorfgebiet allgemein zulässig.
8.1.5. Beschränkung der Zahl der Wohnungen
Innerhalb des festgesetzten Dorfgebietes sind je Wohngebäude maximal zwei Wohnungen zulässig.
Die Zahl der Wohnungen entspricht dem Ziel einer orts- und regionaltypischen Bebauung
im Übergang zur Landschaft. Durch den Ausschluss einer übermäßigen Verdichtung wird
der städtebaulichen Situation im Plangebiet am Ortsrand von Heistern Rechnung getragen. Eine darüber hinausgehende Verdichtung und die hierdurch entstehenden zusätzlichen Verkehre wären für die umliegenden Siedlungsbereiche nicht vertretbar.
8.1.6. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft
Wie bereits in Kap. 7 ausgeführt, wird im Plangebiet eine Versickerung des Niederschlagswassers ausgeschlossen. Dieser Ausschluss dient dazu, die unterhalb befindlichen Grundstücke und Gebäude vor möglichen Auswirkungen einer Durchfeuchtung des
Hanges mit eventuellen Hangrutschungen und Vernässungen zu schützen.
Das anfallende Niederschlagswasser wird demnach in die Kanalisation eingeleitet.
8.1.7. Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Im Hinblick auf die Ortsrandlage des Plangebietes im Übergang zur Landschaft wird aus
städtebaulicher und ökologischer Sicht eine Ortsrandeingrünung als sinnvoll erachtet.
Dieses Ziel ist auch im Zusammenhang mit der bereits festgesetzten Ortsrandeingrünung
im Bereich des bestehenden Bebauungsplanes (D 9) zu betrachten. Dementsprechend
wird innerhalb der an der westlichen Grundstücksgrenze befindlichen 5,0 m breiten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt,
dass standortgerechte Gehölze zu pflanzen, zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten
sind. Eine beispielhafte Liste mit entsprechenden Pflanzen ist in den textlichen Festsetzungen unter Kap. IV beigefügt.
Eine derartige Anpflanzung dient darüber hinaus auch den artenschutzrechtlichen Belangen (s. Kap. 13.1).
8.2. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Das Dach eines Hauses prägt die Gestalt des Gebäudes in erheblichem Maße. Daher
soll eine klare Struktur der Dachform im Vordergrund stehen.
Im Hinblick darauf sowie analog der bestehenden Bebauung wird innerhalb des Dorfgebietes eine ausschließliche Zulässigkeit von geneigten Dächern festgesetzt.
Hiervon ausgenommen sind die dem Hauptgebäude deutlich untergeordneten Garagen,
da diese das Erscheinungsbild nur untergeordnet beeinflussen.
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Gemeinde Langerwehe – Bebauungsplan Langerwehe D 11
Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange
8.3. Hinweise
Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Artenschutzes eine
Überprüfung vor Beginn jeder Bautätigkeit erfolgen muss und Rodungs- und Rückschnittmaßnahmen sowie Bauflächenräumungen nur außerhalb der Vogelbrutzeit erfolgen dürfen.
Weiterhin wird auf die Lage des Plangebietes in der Erdbebenzone 3 und auf die entsprechend zu berücksichtigenden Normen hingewiesen.
Darüber hinaus wird darauf verwiesen, dass die Vorgaben der Normen zum Schutz des
Bodens zu beachten sind.
9.
UMSETZUNG DES BEBAUUNGSPLANES
9.1. Ver- und Entsorgung
Das Plangebiet grenzt unmittelbar an die bestehende Bebauung. Daher sind die notwendigen Ver- und Entsorgungsleitungen in der Straße „Auf der Heide“ bereits vorhanden. Im
Zuge der Umsetzung der Planung werden entsprechende Anschlüsse hergestellt.
9.2. Niederschlags- / Abwasserbeseitigung
Das anfallende Niederschlagswasser wird entsprechend der gesetzlichen Vorgaben entsorgt (s. Kap. 7).
Das Schmutzwasser wird in die vorhandene Kanalisation eingeleitet.
9.3. Verkehrliche Erschließung
Die Anbindung des Plangebietes an das Straßennetz ist über die Straße „Auf der Heide“
gesichert.
10. FLÄCHENBILANZ
Für den Geltungsbereich ergibt sich folgende Flächenbilanz:
Dorfgebiet
ca.
0,19 ha
_______________________________________________
Gesamtfläche Geltungsbereich
ca.
0,19 ha
11. BODENORDNUNG
Bodenordnende Maßnahmen sind nicht erforderlich.
12. KOSTEN
Die mit der Planung verbundenen Kosten werden vom Grundstückseigentümer der Flächen im Plangebiet übernommen.
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Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange
13. UMWELTBELANGE
Aufgrund der Durchführung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gemäß
§ 13b BauGB gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB.
Demzufolge wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4
BauGB, vom Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und von der Angabe gemäß § 3 Abs. 2
Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.
Das Verfahren gemäß § 13 BauGB ist nur anwendbar, wenn keine Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der
Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes) bestehen.
Davon ist in diesem Fall auszugehen, so dass der Bebauungsplan im beschleunigten
Verfahren durchgeführt werden kann.
Des Weiteren gelten gemäß § 13b BauGB in Verbindung mit § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB
Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im
Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder
zulässig. Demzufolge wird im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung kein
Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vorbereitet.
Gleichwohl ist es im Interesse eines sach- und fachgerechten bauleitplanerischen Abwägungsprozesses und im Sinne einer nachhaltigen, umweltverträglichen Planung erforderlich, Umweltstandards zu berücksichtigen. Dementsprechend erfolgt eine Betrachtung
der mit der angestrebten Planung einhergehenden möglichen Auswirkungen auf die Umweltbelange.
13.1. Artenschutz
Die europäischen artenschutzrechtlichen Bestimmungen der Flora-Fauna-HabitatRichtlinie (FFH-RL) und der Vogelschutzrichtlinie (V-RL) wurden im Rahmen der Novelle
des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) 2007 in nationales Recht umgesetzt.
Demnach sind bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren
die Artenschutzbelange entsprechend den europäischen Bestimmungen im Rahmen
einer artenschutzrechtlichen Prüfung zu betrachten. Diese artenschutzrechtliche Prüfung
dient dazu, eine von dem geplanten Vorhaben ausgehende Betroffenheit planungsrelevanter Arten ausschließen zu können bzw. weitere Prüfungsschritte aufzuzeigen.
Aufgrund dessen wurde im Rahmen des Verfahrens eine artenschutzrechtliche Prüfung
der Stufe I erstellt (Planungsgruppe Scheller, Stand Juni 2017).
Im Rahmen der Vor-Ort-Begehungen wurde festgestellt, dass aufgrund der agrarbedingten Habitatstrukturen keine Hinweise auf Quartiersnutzungen (Fortpflanzungs- und Ruhestätten) artenschutzrelevanter Arten vorhanden sind. Es ist davon auszugehen, dass
als Nahrungshabitat das unmittelbare und weitere Umfeld (Landschaftsgarten Kammerbusch, landwirtschaftliche Flächen) genutzt wird.
Ausgeprägte Baumhöhlen und Gebäudebestandteile als Quartiersgröße (Clusterbildung)
für Fledermauswochenstuben und Winterquartiere sind im unmittelbaren Plangebiet nicht
vorhanden.
Darüber hinaus ergab die Begutachtung der monostrukturierten, landwirtschaftlichen
Nutzflächen keine artenschutzrelevanten Hinweise auf faunistische Vorkommen.
Die Auswertung der Abfrage des Naturschutz-Fachinformationssystem NRW - Messtischblatt 5104/3 - Düren sowie die Einschätzung zum tatsächlichen Vorkommen im
Plangebiet ergab, dass das Vorkommen von Fledermausarten - bedingt durch das Nichtvorhandensein von entsprechenden Habitaten - ausgeschlossen werden können.
Entsprechende Vorkommen von planungsrelevanten Vogelarten sind wahrscheinlich. Bei
den Begehungen wurden Artenvorkommen der Mehlschwalbe bei der Nahrungsaufnahme gesichtet.
Ein Abgleich mit der Liste planungsrelevanter Arten mit den im Plangebiet vorkommenden Lebensraumstrukturen ergab, dass für verschiedene planungsrelevante Arten Vor-
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kommen nicht auszuschließen sind. Aufgrund großflächiger Ausweichhabitate in der Umgebung sind jedoch keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten.
Für alle weiteren gelisteten planungsrelevanten Arten sind im Plangebiet keine entsprechenden Biotopstrukturen vorhanden.
Anlage- und betriebsbedingt ist der Verlust oder die Entwertung von Brut- und Nahrungshabitaten durch Überbauung bzw. Vertreibungswirkungen denkbar.
Nicht alle diese Auswirkungen unterliegen dem Regelungsumfang des besonderen Artenschutzrechtes, da dieses nicht allumfassend durch eine Generalklausel das Verbreitungsgebiet, den Lebensraum oder sämtliche Lebensstätten einer Tierart in die Verbotstatbestände einbezieht.
Unter den Amphibien- und Reptilienarten sind planungsrelevante Arten im Plangebiet
nicht zu erwarten, da hier entsprechende Lebensraumstrukturen für das Vorkommen
dieser Arten fehlen.
13.1.1. Potenzielle artenschutzrechtliche Konflikte
Tötung von Individuen
§ 44 Abs. 1 BNatSchG verbietet die Verletzung und Tötung aller besonders geschützten
Arten.
Bei den Sichtbegehungen wurden keine der angesprochenen planungsrelevanten Arten
angetroffen. Die im weiteren Plangebiet (Waldflächen) angetroffenen Arten haben für die
artenschutzrechtliche Vorprüfung keinerlei Relevanz, da Brutvorkommen vorhabenbedingt nicht betroffen sind.
Für den unmittelbaren Eingriffsbereich kann ein Brutvorkommen planungsrelevanter Arten und europäischer Vogelarten der Vogelschutzrichtlinie (V-RL) ausgeschlossen werden. Lediglich im Bereich der Feldhecken wurde ein Vorkommen allgemein häufiger Vogelarten festgestellt.
Ebenso konnten keine Fledermaus-Quartiere (Gebäude, Baumhöhlen und -spalten)
nachgewiesen werden, so dass eine Tötung von Individuen ausgeschlossen werden
kann.
Störung von Individuen
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verbietet die erhebliche Störung planungsrelevanter Tierarten. Störungen können bei Bauvorhaben z. B. durch Lärmemissionen, Erschütterungen,
optische Effekte oder auch Flächeninanspruchnahme verursacht werden.
Im vorliegenden Fall ist mit der Erfüllung des Verbotstatbestandes nicht zu rechnen, da
davon ausgegangen werden kann, dass die geprüften Arten, die das Plangebiet lediglich
als potenzielle Nahrungsgäste aufsuchen könnten, aufgrund ihrer hohen Mobilität jedoch
in der Lage sind, sich ausreichend große und artspezifische Ausweichlebensräume zu
erschließen.
Störintensive Effekte - z. B durch Ackerumbrucharbeiten - treten bei Beachtung der Bauzeitenregelung zu wenig sensiblen Jahreszeiten auf und sind daher ebenfalls nicht mit
relevanten Auswirkungen verbunden.
Durch den anlagebedingten Verlust von potenziellen Nahrungshabitaten ist nicht mit einer nachhaltigen Verschlechterung des Erhaltungszustands der genannten Arten zu
rechnen, da entsprechende Ausweichquartiere im unmittelbaren Umfeld vorhanden sind.
Beanspruchung von Niststätten
Niststätten europäischer Vogelarten gelten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG als generell geschützt, wobei der Schutz von mehrjährigen genutzten Niststätten über das ganze
Jahr besteht (z. B. Baumhöhlen, Horste von Greifvögeln, Bodennester).
Bei den Sichtbegehungen wurden aufgrund des Nichtvorhandenseins augenscheinlich
keine Bodennester, Höhlenbäume, Baumspalten, Dachvorsprünge und Gebäudenischen
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als mögliche, wiederholt genutzte Nist- oder Aufzuchtstätten gesichtet. Von einer Berührung des Verbotstatbestandes ist aktuell daher nicht auszugehen.
Durchziehende Arten und Überwinterer sowie gelegentliche Brutvögel und seltene Gäste
sind potenziell in der Lage, auf Flächen mit ähnlichen Lebensraumstrukturen im Umfeld
auszuweichen. Im Umfeld des Plangebiets sind in großem Umfang Offenlandflächen
vorhanden, die als Ausweichhabitate genutzt werden können.
Da der Erhaltungszustand bei den meisten planungsrelevanten Arten (Säugetiere und
Vögel) günstig ist, kann die Inanspruchnahme der Intensivwiese zugelassen werden,
wenn direkte Störungen durch die Wahl des Zeitpunkts der Umsetzung der Planung mit
sämtlichen Vor- und Nebenarbeiten berücksichtigt werden.
Beanspruchung schützenswerter Pflanzenstandorte
Im Plangebiet wurden keine Standorte mit geschützten Artvorkommen festgestellt. Die
Erfüllung des Verbotstatbestandes gem. § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG ist daher nicht zu
erwarten.
Da die Zugriffsverbote gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht ausgelöst werden, ist eine
vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe II nicht erforderlich.
Aufgrund der guten Herstellbarkeit der Habitate kann davon ausgegangen werden, dass
für die betroffenen Arten kein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote
besteht. Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der nachzuweisenden, ökologischen Eingriffsbilanzierung im räumlichen Bezugsgebiet sind positiv zu werten.
13.1.2. Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
Die Umsetzung des Bebauungsplanes kann zu einer Entwertung des Gebietes beitragen
und zu einem Verlust von Brut- und Nahrungshabitaten führen. Derartige Beeinträchtigungen können mit Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen umgangen und somit
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgeschlossen werden.
Vor Beginn jeder Bautätigkeit (vor der Baufeldräumung und vor dem Entfernen von Vegetationsstrukturen, z. B. Umbrechen der Ackerflächen) ist zu prüfen, ob Lebensstätten, für
die ein Risiko der Verletzung artenschutzrechtlicher Bestimmungen besteht, von den
Maßnahmen betroffen sind.
Des Weiteren sind Maßnahmen zur Verbesserung des Erhaltungszustandes der vorhandenen Arten sinnvoll. Diese Maßnahmen können in Form einer Durchgrünung und Strukturanreicherung des Plangebietes, der Erhaltung und Entwicklung von Nahrungsflächen
(weitestgehender Erhalt der vorhandenen Feldhecken), der Entwicklung von lebensraumtypischen Biotopen, der Schaffung geschlossener und lockerer Gehölzflächen mit Baumund Strauchanteil sowie der Anpflanzung einzelner Bäume I. und II. Ordnung erfolgen.
Darüber hinaus muss die Baufeldräumung außerhalb der Brutzeit (01. Oktober bis 28.
Februar) erfolgen.
Im Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung ist festzustellen, dass unter Beachtung
der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgeschlossen werden können.
Im Bebauungsplan werden entsprechende Hinweise zum Artenschutz aufgenommen.
Darüber hinaus wird mit der festgesetzten Ortsrandeingrünung sowie mit der geplanten
Durchgrünung der Gärten im Übergang zur Landschaft sowie mit der vorgesehenen,
weitgehenden Erhaltung der bestehenden Hecken ein Beitrag zur Verbesserung des
Erhaltungszustandes der vorhandenen Arten geleistet.
13.2. Klimaschutz
Mit der BauGB-Novelle 2011 wurde der Klimaschutz als Grundsatz der Bauleitplanung
gesetzlich einbezogen. Inhaltliche Vorgaben für die Berücksichtigung macht die Klimaschutzklausel des § 1a Abs. 5 BauGB. Hiernach soll den Erfordernissen des KlimaschutSeite 16
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zes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch
solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Die
Erfordernisse des Klimaschutzes sind in die bauleitplanerische Abwägung einzustellen.
Der Klimawandel ist ein globales Problem, welches nur durch viele lokale Beiträge gelöst
werden kann. Mit der Arrondierung des Siedlungsbereiches in Heistern wird neuer Wohnraum geschaffen, der die bestehende Infrastruktur in Langerwehe bzw. Heistern stärkt
und folglich dem Klimaschutz Rechnung trägt. Des Weiteren ermöglicht der Bebauungsplan Grundstücke, auf denen die Nutzung von solarer Energie möglich ist.
Mit der Festsetzung einer GRZ von 0,3 und der Beschränkung einer Versiegelung durch
die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen sowie
durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche auf 0,45 % des Grundstückes
wird sichergestellt, dass die Versiegelung im Plangebiet auf ein Minimum reduziert wird.
Mit den Zielen dieser Planung wird den Erfordernissen des Klimaschutzes Rechnung
getragen.
13.3. Boden
Mit der Umsetzung der Planung erfolgt eine Inanspruchnahme des bislang unversiegelten Bodens (s. Kap. 4).
Durch die Festsetzung einer GRZ von 0,3 und der zulässigen Überschreitung dieser GRZ
(s. Kap. 8.1.2) bis 0,45 wird die maximale Versiegelung auf ein Mindestmaß reduziert und
somit dem Bodenschutz Rechnung getragen.
Im Rahmen der Umsetzung der Planung sind zudem entsprechende Maßnahmen zum
Schutz des Mutterbodens gemäß § 202 BauGB zu gewährleisten und die Anweisungen
der DIN 19731 und der DIN 18915 zu beachten.
Nach Umsetzung der Planung sind Beeinträchtigungen der durch die Planung betroffenen Umweltbelange nicht zu erwarten.
Langerwehe, den 11.09.2017
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