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Beschlussvorlage (Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses hier: Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes E 1 - Jüngersdorf)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
79 kB
Datum
29.06.2017
Erstellt
21.06.17, 08:33
Aktualisiert
21.06.17, 08:33
Beschlussvorlage (Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses
hier: Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes E 1 - Jüngersdorf) Beschlussvorlage (Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses
hier: Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes E 1 - Jüngersdorf)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Langerwehe, den 13.06.2017 Amt / Abteilung: Bauamt Az.: Meur. Vorlagennummer: VL-143/2017 TOP Vorlage für die Sitzung des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses hier: Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes E 1 - Jüngersdorf Sachdarstellung: Mit Datum vom 01.06.2017 ist bei der Gemeinde Langerwehe eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Flurstück 491, Flur 4, Gemarkung Jüngersdorf, eingegangen. Für dieses Bauvorhaben gelten die Festsetzungen des Bebauungsplanes E 1 - Jüngersdorf. Dieser Bebauungsplan weist an der Ecke Am Weiherhof / Kapellenstraße eine Baugrenze auf, die zu den vorhandenen 6 m noch um weitere 6 m zurückspringt. Hierdurch entsteht eine nicht überbaubare Fläche, die eine sinnvolle Ausrichtung des Bauvorhabens unzumutbar macht. Die vorhandenen Gebäude in der Kapellenstraße überschreiten diese Baugrenze ebenfalls erheblich, sowie auch das bereits abgerissene Gebäude auf dem v.g. Flurstück. Der Antragsteller bittet daher, gemäß § 31 (2) BauGB um Befreiung von den Festsetzungen bezüglich der vorderen Baugrenze. Gemäß § 31 (2) BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordert oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar, da durch die bereits vorhandene Bebauung in der Kapellenstraße eine Überschreitung der vorderen Baugrenze gegeben ist. Auch das bereits abgerissene Gebäude auf dieser Parzelle hatte die vordere Baugrenze erheblich überschritten. Drucksache VL-143/2017 Seite - 2 - Die Verwaltung empfiehlt daher, der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich der Überschreitung der vorderen Baugrenze zuzustimmen. Finanzielle Auswirkungen: - Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes E 1 – Jüngersdorf – gemäß § 31 (2) BauGB bezüglich der Überschreitung der vorderen Baugrenze zuzustimmen. Der Bürgermeister (Göbbels)