Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
79 kB
Datum
29.06.2017
Erstellt
21.06.17, 08:33
Aktualisiert
21.06.17, 08:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 13.06.2017
Amt / Abteilung: Bauamt
Az.:
Meur.
Vorlagennummer: VL-143/2017
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses
hier: Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes E 1 - Jüngersdorf
Sachdarstellung:
Mit Datum vom 01.06.2017 ist bei der Gemeinde Langerwehe eine Bauvoranfrage zur
Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Flurstück 491, Flur 4, Gemarkung Jüngersdorf, eingegangen.
Für dieses Bauvorhaben gelten die Festsetzungen des Bebauungsplanes E 1 - Jüngersdorf. Dieser Bebauungsplan weist an der Ecke Am Weiherhof / Kapellenstraße eine
Baugrenze auf, die zu den vorhandenen 6 m noch um weitere 6 m zurückspringt.
Hierdurch entsteht eine nicht überbaubare Fläche, die eine sinnvolle Ausrichtung des
Bauvorhabens unzumutbar macht. Die vorhandenen Gebäude in der Kapellenstraße
überschreiten diese Baugrenze ebenfalls erheblich, sowie auch das bereits abgerissene
Gebäude auf dem v.g. Flurstück.
Der Antragsteller bittet daher, gemäß § 31 (2) BauGB um Befreiung von den Festsetzungen bezüglich der vorderen Baugrenze.
Gemäß § 31 (2) BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit
werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordert oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar, da durch die bereits vorhandene Bebauung in
der Kapellenstraße eine Überschreitung der vorderen Baugrenze gegeben ist. Auch das
bereits abgerissene Gebäude auf dieser Parzelle hatte die vordere Baugrenze erheblich
überschritten.
Drucksache VL-143/2017
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Die Verwaltung empfiehlt daher, der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich der Überschreitung der vorderen Baugrenze zuzustimmen.
Finanzielle Auswirkungen:
-
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, der Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes E 1 – Jüngersdorf – gemäß § 31 (2) BauGB
bezüglich der Überschreitung der vorderen Baugrenze zuzustimmen.
Der Bürgermeister
(Göbbels)