Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
92 kB
Datum
11.05.2017
Erstellt
02.05.17, 18:06
Aktualisiert
02.05.17, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 21.04.2017
Amt / Abteilung: Amt für zentrale Verwaltungsaufgaben
Az.:
000-05 Mü.
Vorlagennummer: VL-99/2017
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Rates der Gemeinde Langerwehe
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Langerwehe
hier: Änderung der Entschädigungsverordnung NRW zum 01.01.2017
Sachdarstellung:
Bereits in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 13.02.2017 wurde über die
Änderungen der Entschädigungsverordnung zum 01.01.2017 beraten und dem Rat
empfohlen, die Beschlussfassung bis zum Vorliegen weiterer Erkenntnisse auszusetzen.
Zwischenzeitlich sind mehrere Hinweise und Ausarbeitungen eingegangen, die im
Ergebnis alle gleichlautend sind. Als Beispiel dient der als Anlage beigefügte Bericht der
Landesregierung für die Sitzung des Ausschusses für Kommunalpolitik am 10.03.2017.
Insbesondere auf Ziffer III dieses Berichtes wird hingewiesen.
Hier lautet es: „Nach dieser Intention des Gesetzgebers sind Ausnahmen von dieser
Regelung nur möglich, wenn und soweit Ausschüsse eine nur geringe Sitzungshäufigkeit
aufweisen und deshalb nur eine geringe zusätzliche Belastung der Ausschussvorsitzenden anzunehmen ist. Die Ausnahme sämtlicher Ausschüsse aus anderen Erwägungen,
etwa ausschließlich haushaltswirtschaftlichen Gründen, widerspricht dieser Zielsetzung.“
Seit dem 01.01.2017 erhalten daher folgende Ausschussvorsitzende eine zusätzliche
Aufwandsentschädigung:
Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten,
Ausschuss für Kultur, Naherholung und Umweltangelegenheiten,
Ausschuss für Jugend und Sozialangelegenheiten,
Ausschuss für Schul- und Sportangelegenheiten und
Rechnungsprüfungsausschuss.
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, nur die Tagungshäufigkeit als Kriterium zum
Ausschluss von der Zahlung der Aufwandsentschädigung an einzelne Ausschussvorsitzende heranzuziehen.
Drucksache VL-99/2017
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Hier käme höchstens der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses in Frage, da
dieser mit in der Regel einer Sitzung im Jahr relativ selten tagt.
Eine weitere Änderung der EntschVO betrifft die landeseinheitliche Vorgabe zum
Verdienstausfall (Regelstundensatz von 8,84 Euro/Stunde, der in der Hauptsatzung noch
erhöht werden kann, sowie eine fixe Höchstgrenze von 80,00 Euro/Tag).
Hier ist die Hauptsatzung der Gemeinde Langerwehe unter § 11 Abs. 3 Buchstabe f)
entsprechend zu ändern. (Die bisherigen Sätze lauten nachrichtlich 16,00 Euro/Stunde
und 64,00 Euro/Tag).
Vorgeschlagen wird die Beibehaltung des Stundensatzes von 16,00 Euro/Std. bei
Abänderung des Tagessatzes auf 80,00 €/Tag.
Aufgrund der zwischenzeitlichen Anpassung der Höhe der Aufwandsentschädigung für
Ortsvorsteher (zum 01.01.2016) sollten die entsprechenden Absätze der Hauptsatzung
angepasst werden.
Diese sind im Entwurf der Änderung der Hauptsatzung als Anlage dieser Vorlage
beigefügt.
Hinweis für die Beratung im Rat:
Für die Änderung der Hauptsatzung ist gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 GO NRW die Mehrheit
der gesetzlichen Zahl der Mitglieder erforderlich. Dies bedeutet, dass mindestens 14
Mitglieder für die Änderung stimmen müssen, unabhängig von der Zahl der Anwesenden.
Der Bürgermeister ist in der Angelegenheit stimmberechtigt.
Finanzielle Auswirkungen:
Die derzeitige Höhe der Aufwandsentschädigung für jeden Ausschussvorsitzenden beträgt
monatlich 211,90 €, jährlich 2.542,80 €; dies würde bei der Beibehaltung von 5 weiteren
zahlungspflichtigen Ausschussvorsitzen zu einer Belastung von 12.714,00 € jährlich
führen.
Die übrigen Anpassungen der Entschädigungsverordnung sind durch gemeindliche
Regelungen nicht zu beeinflussen.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Langerwehe beschließt:
1.
Folgende Ausschussvorsitzende werden von der Gewährung einer zusätzlichen
Aufwandsentschädigung ausgeschlossen
Ausschussvorsitz des...
2.
Die Anpassung an die Entschädigungsverordnung in der Hauptsatzung unter
§ 11 Abs. 3 Buchstabe f).
Drucksache VL-99/2017
3.
Die Anpassung an die Entschädigungsverordnung in der Hauptsatzung unter
§ 11 Abs. 4.
4.
Die Ergänzung der Hauptsatzung um § 11 Abs. 5.
Der Bürgermeister
(Göbbels)
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