Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
342 kB
Datum
11.05.2017
Erstellt
02.05.17, 18:06
Aktualisiert
02.05.17, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Bericht der Landesregierung
für die Sitzung des Ausschusses für Kommunalpolitik am 10.03.2017 zum Tagesordnungspunkt ;,Aufwandsentschädigungen für AusschussvorsitzendeAktueller Stand der Umsetzung bei der Anwendung des § 46 Gemeindeordnung
für das Land
No~drhein-Westfalen
(GO NRW) resp. § 31 Kreisordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW} in Nordrhein-Westfalen"
I.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom· 15. November
2016 (GY. NRW. S. 966) wurden § 46 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sowie § 31 der Kreisordnung für das Land Nordrhein- ·
Westfalen (KrO NRW) neu gefasst. Danach erhalten ge':Tläß § 46 Satz 1 Nr. 2 GO
NRW bzw. § 31 Satz 1 Nr. 2 KrO NRW die Vorsitzenden von Ausschüssen des Rates bzw. Kreistags mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses eine vom Ministerium für Inneres und Kommunales durch Rechtsverordnung festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. Nach § 46 Satz 2 GO NRW bzw. § 31 Satz 2 KrO
. NRW können in der Hauptsatzung weitere Ausschüsse von dieser Regelung ausgenommen werden. Vergleichbare Regelungen wurden in dem o. g. Gesetz in § 16 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westf13-len (LVerbO).
für die Landschaftsverbände und § 12 Absatz 4 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr (RVRG) für den Regionalverband Ruhr getroffen. Da für die beiden zuletzt
genannten . Gemeindeverbände keine gesetzlichen Vorgaben zur Bildung eines
Wahlprüfungsausschuss bestehen, sehen diese Regelungen keine Ausnahme für
diese Ausschüsse vor.
Die genannten Regelungen beruhen auf den Empfehlungen der vom Landtag berufenen ,.Ehrenamtskommission", einer vom Landtag eingesetzten Arbeitsgruppe aus
Abgeordneten und Experten der kommunalpolitischen Vereinigungen der im Landtag
vertretenen Parteien und der kommunalen Spitzenverbände. Die Kommission hatte
. dem Landtag im Sommer 2015 ihren Abschlussbericht. vorgelegt (LT-Vorlage
16/3165) und zahlreiche Vorschläge mit dem Ziel unterbreitet, das häufig zeitaufwändige kommunalpolitische Engagement von Bürgerinnen und Bürgern in den Räten und Kreistagen zu fördern.
:j.
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat diese Empfehlungen in einem von allen Fraktionen mit Ausnahme der PIRATEN eingebrachten Antrag (LT-Drs. 16/9791) aufgeg.riffen. ln dem hierzu mit den Stimmen aller Fraktionen mit Ausnahme der PIRATEN am
1. Oktober 2015 gefassten Beschluss fordert der Landtag unter Ziffer 111.1. u.a. dazu
auf,· "die von der Arbeitsgruppe zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für das
kommunale Ehrenamt vorgeschlagenen und in Abschnitt I Ziffer 1-9 dieses Antrags·
aufgeführten Gesetzesänderungen zügig auf den Weg zu bringen. Zu den in Bezug
II
genommenen Gesetzesänderungen gehört u.a. auch. die Einführung einer zusätzlichen Aufw?lndsentschädigung für Ausschussvorsitzende. Wörtlich heißt es unter Ziffer 1.3. des Beschlusses: "Für die Ausschussvorsitzenden in den Räten, Kreistagen
und Landschaftsversammlungen soll eine zusätzliche einfache Aufwandsentschädigung eingeführt ·werden." Weder die mehrheitlich beschiossenen Empfehlungen der
Ehrenamtskommission noch der Landtagsbeschluss vom 1. Oktober 2015 sehen eine Einschränkung dieser Forderung vor oder empfehlen, die Entscheidung über eine
zusätzliche Aufwandsentschädigung in das freie Ermessen· der kommunalen Vertretungen zu stellen.
Erst der zur Umsetzung dieses Beschlusses von den Fraktionen der SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in den Landtag eingebrachte Gesetzentwurf zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung (LT -Drs. 16/12363) enthält in der Begründung zu Artikel 1 Nummer 5 (S. 59 des Gesetzentwurfs) einen Hinweis auf die unterschiedliche zeitliche Belastung der
Ausschüsse.
Wörtlich heißt es dort: ,,Allerdings ist
:
'
die Anzahl der Sitzungen der verschiedenen Ausschüsse in einer Wahlperiode und
damit einhergehend die zeitliche Belastung der Ausschussvorsitzenden unterschiedlich. Deshalb erhalten zunächst Vorsitzende von Wahlprüfungsausschüssen nach
Nummer 2 keine zusätzliche Aufwandsentschädigung. . .. Durch Satz 2 wird es den
Gemeinden zudem. freigestellt, in der Hauptsatzung weiter_e Ausschüsse von der
Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung auszunehmen."
ln der entsprechenden Begründung zur Änderung des § 16 Absatz 2 LVerbO (S. 67
des Gesetzentwurfs) heißt es wörtlich: "Entsprechend der Empfehlung der Arbeitsgruppe "Rahmenbedingungen für das kommunale Ehrenamt weiter verbessern" wird
für die Ausschussvorsitzenden in den Landschaftsversammlungen eine zusätzliche
Aufwandsentschädigung eingeführt. Durch Satzung können hiervon einzelne Ausschüsse
ausgenommen werden, sote.cn
mit Blick auf eine nur geringe zeitliche fj3elas·..
. .
.
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2
tung der Ausschussvorsitzenden die Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung nicht geboten erscheint (vgl. die Ausführung zu Artike/1 Nummer 5)." Die
.
.
Begründungen zur Änderung des § 31 Satz 2 KrO NRW und des § 12 Absatz 4
RVRG nehmen jeweils Bezug auf diese Ausführungen.
Der Gesetzentwurf ist am 10. November 2016 mit den Stimmen der Fraktionen von
SPD, CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen von
FDP und PIRATEN verabschiedet worden. Die genannten gesetzlichen Vorgaben
sind sodann mit" der Zweiten Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung vom 30. November 2016 (GV. NRW. S. 1036) in der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung - EntschVO) nachvollzogen worden. Die Regelung ist am 1: Januar
2017 in Kraft getreten. Die Vorsitzenden von Ausschüssen kommunaler Vertretungen
haben danach kraft der landesrechtliehen Vorgaben einen Rechtsanspruch auf eine
zusätz,liche einfache Aufwandsentschädigung. Einer ergänzenden Beschlussfassung
der kommunalen Vertretungen bedarf es dazu nicht. Dies schließt nicht aus, dass
Kommunen ihre ortrechtlichen Regelungen an die für sie verbindlichen landesrechtliehen Vorschriften anpassen.
II.
Rechtlich notwendig ist eine satzungsrechtliche Bestimmung, wenn und soweit eine
Kommune auf der Grundlage von § 46 Satz 2 GO NRW bzw. § 31 Satz 2 KrO NRW
Ausschü~se von der unter Ziffer I erläuterten Regel ausnehmen will. ln welchem Um-
. fang Kommunen von dieser Möglichkeit. Gebrauch gemacht haben oder Gebrauch
machen wollen, ist der Landesregierung nicht bekannt. Die kommunale Selbstverwaltung wird durch Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes und Artikel 78 der Verfas. sung für das Land Nordrhein-Westfalen garantiert. Mit Ausnahme der Pflichtausschüsse entscheiden die kommunalen Vertretungen deshalb frei darüber, ob und ·
welche Ausschüsse sie bilden. Die Landesregierung erhebt hierüber ebenso wenig
Daten wie über die von Kommunen im Einzelnen getroffenen satzungsrechtlichen
Regelungen zur Ausnahme einzelner Ausschüsse von einer zusätzlichen Aufwands- .
entschädigung. Die Landesregierung verfügt deshalb über keine entsprechenden
t;rkenntnisse.
3
111.
Nach lnkrafttreten der o.g. Regelungen sind an das Ministerium für Inneres und
Kommunales zum Teil schriftlich (auch per E-Mail), häufig auch telefonisch über die
kommunalen Spitzenverbände, die selbst Beratungsleistungen gegenüber ihren Mit- ·
gliedern erbringen, aber auch aus dem kommunalen Raum, von kommuna.lpolitischen Vereinigungen sowie von Mitgliedern des Landtags Fragen zur Auslegung der
in Rede stehenden Vorschriften herangetragen worden.
Das Ministerium für Inneres und Kommunales hat darauf mit dem anliegenden an die
Kommunalaufsichtsbehörden und die kommunalen Spitzenverbände gerichteten Beratungserlass vom 13. Februar 2017 (AZ.: 31-43.02.01/01-3-3574/17(0)) reagiert. Es
hat darin insbesondere ausgeführt, dass nach der eindeutigen Regelungen in § 46·
Satz 1 Nr. 2 GO NRW bzw. § 31 Satz 1· Nr. 2 KrO NRW grundsätzlich alle Vorsitzenden der Ausschüsse kommunaler Vertretungen einen Rechtsanspruch auf eine zusätzliche Aufwandsentschädigung haben. Ausgenommen hiervon hat der Gesetzgeber mit Blick auf deren geringe Tagungshäufigkeit lediglich die Wahlprüfungsausschüsse. Da die Kommunen- mit Ausnahme der Pflichtausschüsse- frei darin sind,
ob und welche Ausschüsse Si<? bilden, war es dem Gesetzgeber selbst nicht möglich,
weitere Ausschüsse mit einer vergleichbar geringen Sitzungshäufigkeit im Gesetz zu
benennen. Er hat deshalb auf eine gesetzliche Normierung weiterer Ausnahmen verzichtet und es stattdessen den Kommunen überlassen, durch satzungsrechtliche Regelungen weitere Ausschüsse auszunehmen(§ 46 Satz 2 GO NRW, § 31 Satz 2 KrO
NRW, § 16 Absatz 2 Satz 2 LVerbO, § 12 Absatz 4 Satz 2 RVRG). Der qesetzgeber
hat damit nach Wortlaut und Systematik ein Regel• Ausnahmeverhältnis geschaffen,
das auch für die Kommunen bei der Rechtsanwendung verbindlich ist.
Gestützt wird diese Rechtsauffassung von der Intention des Gesetzgebers, wie sie
sowohl in der Begründung des Gesetzentwurfs als auch in den übrigen Materialien,
zu denen insbesondere der Abschlussbericht der Ehrenamtskommission als auch der
oben zitierte Beschluss des Landtags
vom 1. Oktober
2015 zählen, Ausdruck
gefun•
.
I
den hat. Danach war es das erklärte Ziel des Gesetzgebers, mit dem Gesetz zur
Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 15. November 2016 die Vorschläge .
'der Ehrenamtskommission zur Verbesserung der Situation ehrenamtlich in der
Kommunalpolitik engagierter Bürgerinnen und Bürger umzusetzen. Als ein Baustein
dieser Empfehlungen soll mit der zusätzlichen Aufwandsentschädigung für Aus4
schussvorsitzende insbesondere deren spezifische zeitliche und fachliche Belastung
aufgegriffen werden. Nach dieser lAtention des Gesetzgebers sind Ausnahmen von
dieser Regelung nur möglich, wenn und soweit Ausschüsse eine nur geringe Sitzungshäufigkeit aufweisen und deshalb nur eine geringe zusätzliche Belastung der
Ausschussvorsitzenden anzunehmen ist. Die Ausnahme sämtlicher Ausschüsse aus
·anderen Erwägungen, etwa ausschließlich haushaltswirtschaftlichen Gründen, widerspricht dieser Zielsetzung.
IV.
Das Ministerium für Inneres und Kommunales als oberste Aufsichtsbehörde über die
Gemeinden (§ 120 Abs. 4 GO NRW) ist mit diesem Erlass seiner Pflicht aus § 11 GO
NRW bzw. · § 10 KrO NRW nachgekommen, die Gemeinden und Kreise in ihren
Rechten zu schützen. Die verfa$surigsrechtlich garantierte kommunale Selbstverwaitung verpflichtet die dem Land obliegende Aufsicht über die 'Kommunen zuerst und
vornehmlich dazu, die Kommunen bei der Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsrechte zu unterstützen. Diese Unterstützung erfolgt in erster Linie durch Beratung
und lnformaüon (vgl. Venherm in Kleerbaum/Palmen, Gemeindeordnung NordrheinWestfalen, 2. Auflage, § 11 Anm. II). Darauf gestützte Maßnahmen unterscheiden
sich von den in den§§ 121ff GO NRW normierten repressiven Aufsichtsmaßnahmen ..
Sie stellen keinen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung dar, sondern dienen im
Gegenteil ihrem Schutz. Es obliegt nunmehr den kommunalen Vertretungen in den
Gemeinden und Kreisen im Rahmen des ihnen gewährten Rechts auf kommunale
Selbstverwaltung, die gesetzlichen Vorgaben im Einzelfall vor Ort umzusetzen und
dem oben erläuterten Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechende Regelungen zu
treffen. Das Ministerium für Inneres und Kommunales beabsichtigt nicht, den Kommunen hierzu weitergehende Vorgaben zu machen.
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