Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
9,9 kB
Datum
07.12.2017
Erstellt
14.11.17, 18:06
Aktualisiert
14.11.17, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Bebauungsplan B4 – Ortsteil Luchem 'An der Burgstraße'
Übersicht der eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit
Stellungsnahmen privater Einwender
Stellungnahmen
1.
Verfahrensstand: Beschlussfassung
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
E-Mail vom 02.08.2017
Die Bebauung des Festplatzes in Luchem ist seitens der
Gemeinde nicht richtig durchdacht, daher möchte ich
dagegen Einspruch ergehen.
Anwohner werden nach der Bebauung nicht mehr ihre
eigenen Hecken schneiden können und nicht über den
Festplatz ihre Grundstücke erreichen.
Als Anwohner habe ich das Recht, in meinem Garten noch
etwas zu bauen. Mit der Bebauung des Festplatzes wird
mir die Möglichkeit genommen, mein Grundstück von der
rückwärtigen Seite zu erreichen.
Aufgrund der anhaltend starken Nachfrage
nach Baugrundstücken in der Gemeinde
Langerwehe wurde die Bebauung des
Festplatzes an der Burgstraße als
sogenannte Nachverdichtung entwickelt.
Mit dieser Vorgehensweise wird den
Vorgaben des Landesentwicklungsplanes
entsprochen.
Das Zurückschneiden von Hecken fällt
unter das Nachbarschaftsrecht und ist nicht
Bestandteil bauleitplanerischer Aufgaben.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat,
die Anregung zurückzuweisen.
------------------------------------------------Der Rat beschließt, die Anregung
zurückzuweisen.
Die Zufahrt zum Grundstück über den
Festplatz wurde bislang geduldet; es
besteht kein Rechtsanspruch.
2.
Gemeinschaftliches Schreiben von drei Anliegern vom 27.09.2017
Zur Erreichbarkeit unserer Grundstücke möchten wir
unsere Änderungsvorschläge schriftlich darlegen.
Bislang bestand eine Zuwegung „über Gartentörchen“ vom
Festplatz Burgstraße zu unseren Grundstücken. Die
Zuwegung wurde zur Entsorgung von Gartenabfällen und
Abtransport von Baumaterialien genutzt.
Bei Durchführung des Bebauungsplans wird uns diese
Möglichkeit genommen. Aus diesem Grund bitten wir
darum, die Entwässerungsanlage öffentlich zugänglich zu
halten, sodass wir unsere „Gartentörchen“ weiter fußläufig
nutzen können.
Sollte eine Umfriedung unumgänglich sein, bitten wir
darum, keinen Zaun an unseren Zaun zu setzen und uns
den Zugang zu ermöglichen.
Dem gemeinschaftlichen Antrag kann
stattgegeben werden, da es sich lediglich
um die fußläufige Nutzung der mit einer
Rasenfläche versehenen Versickerungsanlage handelt. Ein Befahren der Fläche ist
generell auszuschließen.
Die Einfassung der Versickerungsanlage
ist aus versicherungstechnischen Gründen
erforderlich; die Ausführung wird im
Rahmen
der
Ausführungsplanung
berücksichtigt und geregelt.
Den betroffenen Anliegern wird
Betreten der Rasenfläche gestattet.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat,
der Anregung der Anlieger zu
folgen und verweist die nähere
Ausgestaltung an die
Ausführungsplanung.
------------------------------------------------Der Rat beschließt, der Anregung
der Anlieger zu folgen und
verweist die nähere Ausgestaltung
an die Ausführungsplanung.
das
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