Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
2,0 MB
Datum
07.12.2017
Erstellt
14.11.17, 18:06
Aktualisiert
14.11.17, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Bebauungsplan B4
- Ortsteil Luchem –
“An der Burgstraße“
Begründung
Verfahren gemäß § 13a BauGB
Verfahrensstand:
Beschlussfassung gem. § 10 (1) BauGB
im November 2017
Gemeinde Langerwehe
Bebauungsplan B 4 Luchem ʽAn der Burgstraßeʼ
Begründung
Inhalt der Begründung
1.
1.1.
1.1.1
1.1.2
Planungsgegenstand
Ziele, Anlass und Erforderlichkeit
Ziele und Zwecke der Planung
Planungsanlass
1.2.
1.2.1
1.2.2
1.2.3
1.2.4
1.2.5
Beschreibung des Plangebietes
Räumlicher Geltungsbereich
Heutige Situation
Übergeordnete Planungen
Bebauungsplanverfahren
Planunterlage
2.
Städtebauliches Konzept
3.
3.1
3.1.1
3.1.2
3.1.3
3.1.4
3.1.5
Planinhalte und Festsetzungen
Planfestsetzung
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Verkehrsflächen
Grünordnerische Belange
3.2
Hinweise
4.
4.1
4.2
4.3
Bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschriften
Dachgestaltung
Einfriedungen
Abfall- und Wertstoffbehälter
5.
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
Umsetzung des Bebauungsplanes
Bodenordnung
Umsetzung der Planung
Verkehrliche Erschließung
Ver- und Entsorgung
Kosten
6.
6.1
6.2
6.3
Umweltbelange
Eingriff in Natur und Landschaft
Artenschutz
Immissionsschutz
7.
Städtebauliche Kennwerte
November 2017
Gemeinde Langerwehe
Bebauungsplan B 4 Luchem ʽAn der Burgstraßeʼ
Begründung
1.
Planungsgegenstand
1.1.
Ziele, Anlass und Erforderlichkeit
1.1.1
Ziele und Zwecke der Planung
November 2017
Die Gemeinde Langerwehe beabsichtigt die Bebauung einer ca. 0,29 ha großen
ehemaligen Festwiese im Ortsteil Luchem. Das Plangebiet bietet nach Aufgabe der
bisherigen Nutzung die Chance, diesen Innenbereich einer hochwertigen und
standortgerechten Nutzung zuzuführen. Entsprechend den Zielen bezüglich des
sparsamen Umgangs mit Grund und Boden ist die Gemeinde Langerwehe bestrebt,
vorrangig Flächen innerhalb des bebauten Zusammenhangs zu entwickeln. Das künftige
Baugebiet zeichnet sich darüber hinaus durch eine gute Verkehrsanbindung im MIV und
im ÖPNV aus.
In die Begründung sind die Stellungnahmen eingeflossen, die im Rahmen der
Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange abgegeben worden sind.
1.1.2
Planungsanlass
Mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes gemäß § 13a BauGB wird die
Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der
Innenentwicklung geregelt.
Mit der Aufgabe der Nutzung als Festplatz auf dem gemeindeeigenen Grundstück
entstehen Potentiale für eine positive städtebauliche Entwicklung. Der vorliegende
Bebauungsplan soll die Neunutzung des Geländes ermöglichen und steuern. Als
konzeptionelle Grundlage für die künftige Gestaltung und Nutzung dient der im Weiteren
dargestellte „städtebauliche Entwurf“.
Die Wiedernutzbarmachung der Flächen entspricht dem im BauGB niedergelegten
Leitbild der flächensparenden Siedlungsentwicklung (§1a Abs. 2 BauGB). Der Bedarf an
peripheren Siedlungsentwicklungen ggf. auf „der grünen Wiese“ wird durch diese
Planung verringert.
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Begründung
1.2.
Beschreibung des Plangebietes
1.2.1
Räumlicher Geltungsbereich
November 2017
Das Plangebiet befindet sich im Ortsmittelpunkt von Langerwehe-Luchem nördlich der
Burgstraße zwischen Mittelstraße und Brückenstraße. Der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes umfasst den bisherigen Festplatz in der Gemarkung Luchem, Flur 7,
Flurstück 446.
Das Plangebiet wird begrenzt
-
im Süden durch die Burgstraße
-
im Westen durch die angrenzende Bebauung
-
im Norden und Osten durch die Hausgärten der vorhandenen Wohnbebauung
der Mittelstraße und Brückenstraße.
Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 0,29 ha. Die genaue Abgrenzung des
Geltungsbereiches ist der Planzeichnung des Bebauungsplanes im Maßstab 1:500 zu
entnehmen.
Abb. 1: Lage des Plangebietes
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Begründung
1.2.2
November 2017
Heutige Situation
Das Plangebiet zeigt eine intensiv gemähte Schotterrasenfläche ohne Baum- und
Strauchbewuchs. Ausgehend von der Burgstraße sind großflächige Teilbereiche als
Zufahrt- und PKW-Stellflächen innerhalb der Fläche gepflastert bzw. geschottert. Der
Versiegelungsgrad beträgt mehr als 30 v.H. des Plangebietes.
Das Grundstück ist im Westen, Norden und Osten durch die vorhandenen
Grundstückseinfriedungen (Zäune / Hecken) der Hausgärten zur Wohnbebauung
Mittelstraße und Brückenstraße gerahmt. Bei der südlich an die Burgstraße
angrenzenden Bestandsbebauung handelt es sich vorrangig um eingeschossige
Einzelhäuser
in
offener
Bauweise.
Diese
Gebäude
weisen
Satteldächer
mit
unterschiedlicher Dachneigung auf.
1.2.3
Übergeordnete Planungen
Der Regionalplan des Regierungsbezirkes Köln, Teilabschnitt Region Aachen, weist für
die Ortslage von Langerwehe-Luchem Agrar- und Freiraumflächen aus. Aufgrund der
Lage des Plangebietes im Ortsmittelpunkt von Luchem wirkt sich diese Aussage nicht
negativ auf das künftige Baugebiet aus.
Der
wirksame
Flächennutzungsplan
der
Gemeinde
Langerwehe
stellt
den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes als ʽGemischte Bauflächeʼ (M) dar. Unmittelbar
östlich angrenzend sind Wohnbauflächen (W) ausgewiesen.
Da der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist, wird für das
Plangebiet ein Mischgebiet (MI) festgesetzt.
Abb. 2: Ausschnitt wirksamer Flächennutzungsplan
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Begründung
November 2017
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des gültigen Landschaftsplanes
Langerwehe. Durch das Plangebiet werden keine FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete und
geschützte Biotope tangiert.
Abb. 3: Ausschnitt Landschaftsplan Langerwehe (Stand 2014)
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Begründung
1.2.4
November 2017
Bebauungsplanverfahren
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird eine nicht mehr als Festplatz benötigte
Fläche im Ortsmittelpunkt von Langerwehe-Luchem einer neuen Nutzung zugeführt.
Somit handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt wurde. Voraussetzung hierfür
ist, dass die im § 13a BauGB genannten Grenzwerte und Kriterien eingehalten sind.
Dies ist aufgrund der geringen Plangebietsgröße und der angestrebten Nutzung der Fall.
Somit entfallen die Umweltprüfung, der Umweltbericht mit der zusammenfassenden
Erklärung.
Da durch das beschleunigte Verfahren Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des
Bebauungsplanes zu erwarten sind, gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als vor der
planerischen Entscheidung erfolgt gelten, kann auch der landschaftspflegerische
Fachbeitrag entfallen.
1.2.5
Planunterlage
Die
Kartengrundlage
Planzeichenverordnung
der
Bauleitplanung
durch
einen
wurde
öffentlich
unter
bestellten
Berücksichtigung
der
Vermessungsingenieur
angefertigt.
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Seite 5
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Begründung
2.
November 2017
Städtebauliches Konzept
Die geplante Bebauung orientiert sich bezüglich ihrer Kubatur an der Bestandsbebauung
der Burgstraße mit der offenen, eingeschossigen Einzelhausbebauung. So ist nördlich
der Burgstraße die Anordnung von drei Baugrundstücken für Einzelhäuser vorgesehen,
welche im gleichmäßigen Abstand giebelständig zur Verkehrsfläche realisiert werden
können. Mit einem nach Norden zeigenden, ca. 30 m langen Stichweg wird die
Erschließung von weiteren 3 Grundstücken in der vorbeschriebenen Bauweise
ermöglicht. Der geradlinig geführte Stichweg mit einer Breite von 4,75 m ist im
Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Die Unterbringung des
privaten ruhenden Verkehrs erfolgt generell auf den einzelnen Grundstücken.
In ca. 100 Meter Entfernung zum Plangebiet ist ein für Kleinkinder geeigneter öffentlicher
Spielplatz vorhanden; der Nachweis von Kleinkindspielflächen auf den privaten
Grundstücken gemäß Landesbauordnung entfällt somit.
Abb. 4:
Städtebauliches Konzept
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Seite 6
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Begründung
3.
Planinhalte und Festsetzungen
3.1
Planfestsetzung
3.1.1
Art der baulichen Nutzung
Entsprechend
der
städtebaulichen
Zielsetzung
November 2017
und
in
Entwicklung
aus
dem
Flächennutzungsplan setzt der Bebauungsplan die Art der baulichen Nutzung als
Mischgebiet (MI) fest.
Bezüglich der im Mischgebiet zur Wohnnutzung gleichberechtigten, allgemeinen
Zulässigkeit von gewerblichen Nutzungen, die das Wohnen nicht wesentlich stören,
besteht die Möglichkeit im Rahmen der Projektentwicklung, für das gesamte Plangebiet
die einzelnen Vorhaben so abzustimmen, dass sich für die empfindliche Wohnnutzung
eine optimale Lagequalität ergibt.
Zum Schutz der vorhandenen dörflichen Wohnsiedlungsstruktur und künftigen
Wohnnutzung im Mischgebiet werden mit den Textlichen Festsetzungen einzelne
allgemeine Zulässigkeiten ausgeschlossen, da diese als unverträglich mit der geplanten
Baustruktur und Nutzung angesehen werden.
Die nach § 6 BauNVO zulässigen Nutzungen werden demnach wie folgt beschränkt:
Gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO zulässig sind:
1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude
Gemäß § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO nicht zulässig sind:
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des
Beherbergungsgewerbes,
4.
Sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchlich, kulturelle, soziale, gesundheitliche
und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebiets,
die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
Die gemäß § 6 Abs. 3 ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne
des § 4a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in Absatz 2, Nr. 8 bezeichneten Teile des
Gebiets sind ebenfalls nicht zulässig.
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Begründung
Um die Wohndichte im Plangebiet zu beschränken, wird gemäß
November 2017
§ 9 Abs. 1 Nr. 6
BauGB festgesetzt, dass maximal zwei Wohnungen pro Wohngebäude zulässig sind.
Durch diese Festsetzung wird sichergestellt, dass die bei der Dimensionierung der
Verkehrsfläche zugrunde gelegte geringe Verkehrsbelastung nicht überschritten wird.
3.1.2
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung soll gemäß § 16 ff BauNVO durch die Grundflächenzahl
(GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ), die Zahl der Vollgeschosse sowie durch die
maximal zulässige Gebäudehöhe bestimmt werden.
Die Festsetzungen mit den Maßfaktoren der GRZ mit 0,4 und der GFZ 0,6 entsprechen
den Maßfaktoren der umgebenden Baustruktur und stellen damit eine angemessene
Verdichtung im vorhandenen Siedlungsgefüge sicher.
Die Obergrenzen der BauNVO für Mischgebiete werden mit diesen Festsetzungen
deutlich unterschritten.
Im Plangebiet ist entsprechend der direkten Umgebungsbebauung eine eingeschossige
Bebauung vorgesehen.
Die Firsthöhe, die als höchster Punkt der Dachhaut definiert wird, darf den jeweiligen
Bezugspunkt (OK Verkehrsflächen in Grundstücksmitte) um maximal 8,50 m
überschreiten.
Die Traufhöhe wird gleichfalls auf maximal 4,50 m über der Oberkante der
Verkehrsfläche beschränkt.
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Begründung
3.1.3
November 2017
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Innerhalb des Plangebietes ist gemäß § 22 BauNVO eine offene Bauweise festgesetzt.
Dies entspricht der in der direkten Umgebung vorhandenen Baustruktur und sichert die
städtebauliche Zielsetzung zur Errichtung einer offenen, durchgrünten Bebauung.
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan durch Baugrenzen
ausgewiesen und lassen damit einen gewissen Spielraum bei der Gebäudeplanung zu.
Die Festsetzung der Baufelder folgt dabei dem städtebaulichen Konzept.
Im Baugebiet sind
untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen nach § 14
BauNVO ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, sofern
sie dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des
Baugebietes selbst dienen und seiner Eigenart nicht widersprechen. Genehmigungsfreie
Gartenhäuser bis zu einem Brutto-Rauminhalt von 30 m³ sind auch außerhalb der
Baugrenzen zulässig.
Garagen und überdachte Stellplätze sind ebenfalls ausschließlich innerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche zulässig; nicht überdachte Stellplätze sind auch
außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Eine Ausnahme bildet das
Baugrundstück am Ende des Stichweges, hier ist aufgrund der eingeschränkten
Zufahrtmöglichkeiten die lagemäßige Anordnung einer Garage / Stellplatz festgesetzt.
Bedingt der Gestaltung des Stichweges als verkehrsberuhigter Wohnweg sind PKWStellplätze in der öffentlichen Verkehrsfläche nicht ausgewiesen. Je Wohneinheit sind
demnach auf dem jeweiligen privaten Grundstück zwei PKW-Stellplätze nachzuweisen.
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Begründung
3.1.4
November 2017
Verkehrsflächen
Die Burgstraße ist als ʼMischverkehrsflächeʽ vorhanden und entsprechend niveaugleich
ausgebaut.
Ausgehend von der Burgstraße ist in nördlicher Richtung ein ca. 30 m langer und
4,75 m breiter Stichweg (Wohnweg) zur Erschließung der östlich angrenzenden
Grundstücke sowie als Wartungszufahrt zur am Ende des Weges angeordneten
Entwässerungsanlage festgesetzt.
Die zu erwartende äußerst geringe Verkehrsbelastung des Stichweges erlaubt ebenfalls
die Festsetzung als Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung
ʽverkehrsberuhigter
Bereichʼ.
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Begründung
3.1.5
November 2017
Grünordnerische Belange
Die Gestaltung der privaten nicht überbaubaren Grundstücksflächen soll als Natur- und
Landschaftsgärten erfolgen und dauerhaft unterhalten werden.
Zur Gestaltung der
Grünanlagen im Vorgarten und Gartenbereich sind überwiegend heimische Laubgehölze
entsprechend der folgenden Artenliste zu verwenden.
Nadelgehölze (Thuja etc.) oder hartlaubige Straucharten (Kirschlorbeer etc.) sind nicht
zulässig.
Pflanzenartenliste:
Bäume
Acer platanoides
Acer campestre
Alnus glutinosa
Carpinus betulus
Fraxinus excelsior
Pyrus communis
Prunus avium
Prunus padus
Quercus petraea
Quercus robur
Bäume (Fortsetzung)
-
Spitzahorn
Feldahorn
Schwarzerle
Hainbuche
Esche
Holzbirne
Vogelkirsche
Traubenkirsche
Traubeneiche
Stieleiche
Sorbus aucuparia
Tilia cordata
-
Eberesche (Vogelbeere)
Winterlinde
-
Hartriegel
Haselnuss
Weißdorn
Zweigriffliger Weißdorn
Rainweide
Rote Heckenkirsche
Schlehe
Schwarze Johannisbeere
Hundsrose
Öhrchenweide
Salweide
Aschweide
Hanfweide
Holunder
Schneeball
Gemeiner Schneeball
Sträucher
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Crataegus monogyna
Crataegus oxyacantha
Ligustrum vulgare
Lonicera xylosteum
Prunus spinosa
Ribes nigrum
Rosa canina
Salix aurita
Salix caprea
Salix cinerea
Salix viminalis
Sambucus nigra
Viburnum lantana
Viburnum opulus
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Begründung
3.2
November 2017
Hinweise
Bodendenkmalschutz
Die Entdeckung von Bodendenkmälern, Kultur- und / oder naturgeschichtliche
Bodenfunde, d. h. Mauern, Gräben, Einzelfunde aber auch Zeugnisse tierischer und /
oder pflanzlichen Lebens aus Erdgeschichtlicher Zeit sind unverzüglich anzuzeigen und
die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten
(§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW), falls diese nicht vorher von den
Denkmalbehörden freigegeben wird.
Kampfmittel
Es ist nicht auszuschließen, dass auch Kampfmittel im Boden vorhanden sind, daher
wurde ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, der auf das mögliche
Vorhandensein von Kampfmitteln im Boden hinweist.
Lärmschutz
Rechtliche Ansprüche auf aktiven und / oder passiven Lärmschutz können aufgrund der
angrenzenden bzw. in der Nähe liegenden Straßen (z. B. BAB 4) gegenüber der
Straßenbauverwaltung nicht abgeleitet werden.
Erdbebenzone
Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 3 und in der geologischen Untergrundklasse
T. Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149
(2005) und der entsprechenden Bedeutungswerte wird ausdrücklich hingewiesen.
Baugrund
Das Plangebiet liegt in einem Auebereich. Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet
sind bei Bauwerksgründungen ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im
Gründungsbereich erforderlich. Auf die hier im Einzelnen zu beachtenden Bauvorschriften wird hingewiesen.
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Begründung
November 2017
Grundwasserverhältnisse
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletragebau als auch bei
einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen
möglich.
Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Darüber hinaus
sind die Vorgaben der DIN 18 195 'Bauwerksabdichtung' aufgrund des Wiederanstiegs
des Grundwassers zu beachten.
4.
Bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschriften
4.1
Dachgestaltung
Die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen dienen dem Ziel, Verunstaltungen im
städtebaulichen Maßstab zu minimieren und ein homogenes Erscheinungsbild zu
schaffen.
Zur Schaffung einer einheitlichen Dachform innerhalb des Plangebietes werden
entsprechend der Umgebungsbebauung nur Satteldächer mit einer Neigung von 30 –
45° (Mindest- bzw. Höchstmaß) zugelassen.
Zur Dacheindeckung sind keine glasierten oder mit Glasanteilen versehenen Materialien
zu verwenden. Ausgenommen hiervon sind Anlagen zur Nutzung der Sonnenergie.
Hinsichtlich der Dachneigung und Dachgestaltung werden für Nebengebäude keine
Einschränkungen getroffen.
4.2
Einfriedungen
Als Grundstückseinfriedungen können Hecken, Drahtzäune oder sonstige offene
Einfriedungen verwendet werden. Die Verwendung von Betonzäunen ist unzulässig.
Türe und Tore dürfen nicht in den öffentlichen Straßenraum ragen und nicht nach der
Straßenseite zu öffnen sein.
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Begründung
4.3
November 2017
Abfall- und Wertstoffbehälter
Mülltonnen und Müllbehälter haben eine sehr negative Außenwirkung. Um dies zu
unterbinden, sind die Behälter baulich in die Gebäude zu integrieren oder mit einem
Sichtschutz zu versehen.
5.
Umsetzung des Bebauungsplanes
5.1
Bodenordnung
Zur Realisierung der Planung ist kein gesetzliches Bodenordnungsverfahren nach
§ 45 ff BauGB erforderlich, da sich das Grundstück im räumlichen Geltungsbereich im
Eigentum der Gemeinde Langerwehe befindet.
5.2
Umsetzung der Planung
Die
Entwicklung
und
Vermarktung
des
Baugebietes
erfolgt
durch
die
ʽEntwicklungsgesellschaft Langerweheʼ (EGL) auf der Grundlage eines städtebaulichen
Vertrages. Daher ist von einer zügigen Realisierung des Vorhabens auszugehen.
5.3
Verkehrliche Erschließung
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes ist über die Bestandsstraßen
ʽBurgstraßeʼ und ʽMittelstraßeʼ gesichert.
5.4
Ver- und Entsorgung
Im Zuge der Burgstraße ist bis zur Anbindung des Stichweges die Ortskanalisation im
Trennsystem vorhanden. Die Planung sieht vor, das häusliche Abwasser der neu
ausgewiesenen Grundstücke in den vorhandenen Schmutzwasserkanal einzuleiten.
Die
Oberflächenentwässerung
des
Stichweges
erfolgt
aufgrund
des
geringen
Flächenanteils von ca. 150 m² über die bestehende Entwässerungsrinne in der
Burgstraße.
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Bebauungsplan B 4 Luchem ʽAn der Burgstraßeʼ
Begründung
November 2017
Die vorliegende Entwässerungsplanung sieht die Ableitung der Dachflächenwässer zu
einer zentralen Versickerungsanlage vor. Diese Versickerungsanlage ist mit einer
oberirdischen Rasenmulde und einer darunter angeordneten Speicherblockrigole
ausgestattet. Die Funktionsweite ist durch einen geohydrologischen Nachweis belegt.
Die
erforderlichen
Versorgungsleitungen
können
durch
die
zuständigen
Versorgungsträger mit Anschluss an die bestehenden Netze im Umfeld des
Plangebietes bereitgestellt werden.
5.5
Kosten
Die anfallenden Kosten im Zusammenhang mit der Planung und Aufschließung des
Gebietes werden durch die Entwicklungsgesellschaft Langerwehe mbH übernommen.
Auf der Grundlage des Bebauungsplanes ergeben sich keine unmittelbaren finanziellen
Auswirkungen für die Gemeinde Langerwehe.
6.
Umweltbelange
Die in § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB festgeschriebene zulässige Grundfläche des
Plangebietes wird deutlich unterschritten. Es besteht demnach keine Pflicht zur
Durchführung
einer
Umweltverträglichkeitsprüfung,
da
Anhaltspunkte
für
eine
Beeinträchtigung im Sinne des Artenschutzes nicht bestehen. Eine Eingriffs- und
Ausgleichsbilanz ist ebenfalls nicht erforderlich.
6.1
Eingriff in Natur und Landschaft
Wie bereits erläutert, handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung.
Hier gelten alle infolge der Planung zulässigen Eingriffe als bereits vor der Planung
erfolgt oder zulässig. Ein Ausgleich ist somit nicht erforderlich.
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Begründung
6.2
November 2017
Artenschutz
Das künftige Plangebiet stellt sich als intensiv gemähte Schotterrasenfläche ohne
jeglichen Strauch- und Baumbewuchs dar. Ca. 30% der Plangebietsfläche sind zur
Bereitstellung von PKW-Stellplätzen und Flächen für Wertstoffcontainer derzeit
gepflastert. Anhaltspunkte für artenschutzrechtliche Einschränkungen sind aufgrund der
Biotopausstattung und der innerörtlichen Lage für artenschutzrechtlich relevante Arten
nicht zu erwarten.
6.3
Immissionsschutz
Aufgrund der geringen Anzahl von zusätzlichen Wohneinheiten ist nicht davon
auszugehen, dass die Bestandbebauung durch die Zunahme des Verkehrsaufkommens
bezüglich Lärmimmissionen beeinträchtigt wird.
7.
Städtebauliche Kennwerte
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans B 4, Luchem ʽAn der Burgstraßeʼ umfasst
eine Fläche von ca. 0,29 ha mit folgender Unterteilung:
Nutzungsart
Mischgebiet
Fläche
Flächenanteil
2.510 m²
88,0 %
Straßenverkehrsfläche
150 m²
5,3 %
Grünfläche / Versickerungsanlage
188 m²
6,7 %
2.848 m²
100,0 %
Gesamtfläche
Langerwehe, den 09.11.2017
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