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Beschlussvorlage (Erlass einer Satzung zur Erhebung der Elternbeiträge der "Offenen Ganztagsschule im Primarbereich" der Gemeinde Nörvenich)

Daten

Kommune
Nörvenich
Größe
167 kB
Datum
02.06.2016
Erstellt
03.05.16, 15:30
Aktualisiert
02.06.16, 12:47
Beschlussvorlage (Erlass einer Satzung zur Erhebung der Elternbeiträge der "Offenen Ganztagsschule im Primarbereich" der Gemeinde Nörvenich) Beschlussvorlage (Erlass einer Satzung zur Erhebung der Elternbeiträge der "Offenen Ganztagsschule im Primarbereich" der Gemeinde Nörvenich) Beschlussvorlage (Erlass einer Satzung zur Erhebung der Elternbeiträge der "Offenen Ganztagsschule im Primarbereich" der Gemeinde Nörvenich) Beschlussvorlage (Erlass einer Satzung zur Erhebung der Elternbeiträge der "Offenen Ganztagsschule im Primarbereich" der Gemeinde Nörvenich)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Nörvenich Vorlagen-Nr.: 249/2016 Der Bürgermeister (Legislaturperiode 2014-2020) HSG: 04.1 Sachbearbeiter: Monika Amend vom 03.05.2016 Beschlussvorlage - öffentlicher Teil An den Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss Rat Schulausschuss 12.05.2016 02.06.2016 Erlass einer Satzung zur Erhebung der Elternbeiträge der "Offenen Ganztagsschule im Primarbereich" der Gemeinde Nörvenich I. Haushaltsmäßige Auswirkungen Die Vorlage berührt nicht den Etat II. Sachdarstellung: (bisherige Erläuterungen) Mit Beginn des Schuljahres 2006/2007 wurde die Gemeinschaftsgrundschule Nörvenich in eine Offene Ganztagsgrundschule umgewandelt. Die Gemeinschaftsgrundschule Eschweiler über Feld wurde im darauf folgenden Schuljahr in eine Offene Ganztagsschule umgewandelt. Die außerunterrichtlichen Angebote werden von einem anerkannten freien Träger der Jugendhilfe - derzeit der Schülergarten e. V. – angeboten. Die Teilnahme an dem Betreuungsprogramm ist freiwillig. Die Personensorgeberechtigen müssen für die Teilnahme ihres Kindes an der Offenen Ganztagsschule einen Elternbeitrag leisten. Der Rat der Gemeinde Nörvenich hatte in seiner Sitzung vom 27.04.2006 folgende soziale Staffelung der Elternbeiträge für die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten festgesetzt: bis zu einem Einkommen von 12.000,00 € 40,00 €/mtl. bis zu einem Einkommen von 30.000,00 € 57,00 €/mtl. bis zu einem Einkommen von 48.000,00 € 74,00 €/mtl. bei einem Einkommen von über 48.000,00 € 91,00 €/mtl.. Eine Geschwisterermäßigung wurde nicht gewährt. Auf Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat der Rat der Gemeinde Nörvenich in seiner Sitzung vom 28.05.2009 beschlossen, ab dem 2. Kind eine Geschwisterermäßigung von 25 % auf den Beitrag zu gewähren. Grundlage für die Beitragserhebung war bisher der Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MWS) vom 26.01.2006, zuletzt geändert durch den Runderlass vom MWS vom 09.03.2016 zur Offenen Ganztagsschule sowie zu außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten im Primarbereich und der Sekundarstufe I. In dem Erlass ist u.a. geregelt, dass ein Schulträger für den Besuch der Offenen Ganztagsschule Elternbeiträge bis zur Höhe von 180,00 € pro Monat pro Kind erheben kann. Laut Runderlass steht es dem Schulträger frei, diese Aufgabe an Dritte zu übertragen. Die Verwaltung hat mit dem Träger der Offenen Ganztagsschule eine Kooperationsvereinbarung über die Durchführung der Offenen Ganztagsschule geschlossen, in der festgelegt ist, dass der Träger die Elternbeiträge erhebt. Die Beitragserhebung erfolgt durch den Träger aufgrund eines mit den Personensorgeberechtigten abgeschlossenen Betreuungsvertrages als privatrechtliches Entgelt. Das Gemeindeprüfungsamt NRW (GPA) hat in den Jahren 2013 und 2014 das Produkt „Offene Ganztagsschule“ geprüft. Sie hat dabei festgestellt, dass die Elternbeiträge nicht als privatrechtliches Entgelt erhoben werden dürfen. In diesem Zusammenhang wurde auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 11.01.2012 verwiesen, wonach Elternbeiträge für offene Ganztagsangebote ausschließlich aufgrund einer Satzung zu erheben sind. Zur Begründung führt das OVG aus, dass Elternbeiträge nach § 9 Abs. 3 Satz 4 SchulG NRW i.V.m. § 5 Abs. 2 KiBiz eine öffentlich-rechtliche Abgabe eigener Art darstellen. Derartige öffentlich-rechtliche Entgelte, nämlich Gebühren oder Beiträge, dürfen nach § 2 Abs. 1 KAG NRW nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Nach der Empfehlung der GPA soll der rechtlich zulässige Höchstbetrag für das Betreuungsangebot Offene Ganztagsschule (aktuell180,00 €) möglichst ausgeschöpft werden. Soziale Belange sollen durch die gesetzlich vorgegebene soziale Staffelung ausreichend berücksichtigt werden. Die Verwaltung hat aus diesem Grund einen Satzungsentwurf erarbeitet, der dieser Vorlage als Anlage beigefügt ist. Für die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten schließen die Personensorgeberechtigten wie bisher mit dem Träger der Offenen Ganztagsschule einen privatrechtlichen Vertrag ab. Die Elternbeiträge werden von der Gemeinde erhoben. Die Finanzierung der Betreuungsangebote der Offenen Ganztagschule erfolgt durch Zuwendungen des Landes, dem Eigenanteil der Gemeinde sowie den Elternbeiträgen. Gemäß dem vorgenannten Runderlass des MSW zahlt das Land NRW ab dem 01.08.2016 einen Grundbetrag von 744,00 € pro Schuljahr und Kind beziehungsweiweise 1.484,00 € für Kinder mit Bedarf an sonderpädagogischer Förderung. Zusätzlich werden 0,2 Lehrerstellen nach einem Stellenschlüssel zugewiesen. An Stelle von 0,1 Lehrerstellen kann grundsätzlich ein Festbetrag von 250,00 € pro Schuljahr und Kind beziehungsweise 519,00 € für Kinder mit Bedarf an sonderpädagogischer Förderung gewährt werden. Der Schulträger hat für die Durchführung der außerunterrichtlichen Angebote der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich Eigenanteile in Höhe von derzeit 422,00 € und ab dem 01.08.2016 in Höhe von 435,00 € zu erbringen. Auf diese Eigenanteile können Elternbeiträge angerechnet werden. Sowohl die Zuwendungen als auch die Eigenanteile werden jährlich jeweils zum 01.08. um 3 % erhöht. Die Erhöhung der Eigenanteile wurde erstmals zum Schuljahr 2014/2015 beschlossen. Die Festsetzung der folgenden sozialen Staffelung der Elternbeiträge besteht seit 10 Jahren unverändert. Einkommensgruppe 1 2 3 4 Jahreseinkommen/ Kalenderjahr bis 12.000,00 € bis 30.000,00 € bis 48.000,00 € über 48.000,00 € mtl. Elternbeitrag 40,00 € 57,00 € 74,00 € 91,00 € Der Verwaltung liegt nun ein Antrag eines Bürgers auf Änderung der sozialen Staffelung der Einkommensgruppen vor. Die Einkommensgrenze der 1. Einkommensgruppe soll angehoben werden. Der Antrag wird damit begründet, dass sich die Einkommens bzw. Transferleistungen zumindest teilweise den Lebenshaltungskosten angepasst haben. Dadurch wird besonders bei Transferleistungen die Einkommensgrenze der 1. Einkommensgruppe oft überschritten und durch das Hereinrutschen in die 2. Einkommensgruppe sind höhere Beiträge zu zahlen, was zu soziale Härten, gerade bei Alleinerziehenden mit Kindern führen kann. Gemäß dem Antrag soll die Grenze der 1. Einkommensgruppe von 12.000,00 € auf 15.000,00 € angehoben werden. Eine Anhebung der Einkommensgrenze der 1. Einkommensgruppe führt zur einer Verringerung der Elternbeiträge. Im derzeitigen Schuljahr 2015/2016 befinden sich in der 1. Einkommensgruppe 10 Beitragszahler 2. Einkommensgruppe 33 Beitragszahler 3. Einkommensgruppe 22 Beitragszahler 4. Einkommensgruppe 61 Beitragszahler Bei einer Anhebung der Einkommensgrenze der 1. Einkommensgruppe auf 15.000,00 € würden von den 33 Beitragszahler der 2. Einkommensgruppe 10 Beitragszahler in die 1. Einkommensgruppe eingestuft. Dies ergäbe eine Minderung der Elternbeiträge in Höhe von 10 x 17,00 € x 12 Monate = 2.040,00 € pro Schuljahr. Bisher konnte der von der Gemeinde Nörvenich als Schulträger aufzubringende Eigenanteil immer durch die Elternbeiträge kompensiert werden. Die prozentuale Erhöhung der Eigenanteile und eine Verminderung der Elternbeiträge könnte dazu führen, dass in Zukunft die Eigenanteile nicht mehr kompensiert werden können. Sollte der Rat eine Anhebung der Einkommensgrenze der 1. Einkommensgruppe befürworten, sind alle Einkommensgruppen entsprechend anzupassen, um eine Verringerung der Elternbeiträge zu vermeiden. Möglich wäre dies z.B. durch Hinzufügen weiterer Einkommensstufen z. B. im oberen Einkommensbereich. Damit könnte gleichzeitig eine Annäherung an die Empfehlung der GPA NRW, die mögliche Höchstgrenze auszuschöpfen, erreicht werden. Weiterhin ist zu Bedenken, dass in den letzten 10 Jahren die Kosten zur Durchführung der Offenen Ganztagsschule wie Personal-, Sachkosten etc. gestiegen sind. Auswirkungen auf die Elternbeiträge hatte dies bisher nicht. Aus diesem Grund sollte erwogen werden, über eine generelle Anhebung der Elternbeiträge nachzudenken. Von Seiten der Verwaltung wird folgende neue Beitragsstaffelung vorgeschlagen: Einkommensgruppe 1 2 3 4 5 Jahreseinkommen/ Kalenderjahr bis 15.000,00 € bis 30.000,00 € bis 45.000,00 € bis 60.000,00 € über 60.000,00 € mtl. Elternbeitrag 40,00 € 60,00 € 80,00 € 100,00 € 125,00 € Um dem Rat eine Beurteilung des Verwaltungsvorschlages und gegebenenfalls eigene Vorschläge zu erleichtern, ist als Anlage eine Gebührenübersicht der kreisangehörigen Kommunen, die bisher auf eine entsprechende Anfrage hin geantwortet haben, zur Kenntnis beigefügt. In dem Satzungsentwurf ist diese neue Beitragsstaffelung nicht berücksichtigt. III: Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt die Satzung der Gemeinde Nörvenich über die Erhebung von Elternbeiträgen für außerschulische Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (OGS) in der von der Gemeinde vorgelegten Fassung, gegebenenfalls mit einer Änderung der Beitragsstaffelung. Eine Ausfertigung des Satzungstextes ist Bestandteil der Niederschrift.