Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
232 kB
Datum
02.06.2016
Erstellt
03.05.16, 15:30
Aktualisiert
09.06.16, 19:05
Stichworte
Inhalt der Datei
4.10
Elternbeitragssatzung
1
Satzung
der Gemeinde Nörvenich
über die Erhebung von Elternbeiträge für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen der
Offenen Ganztagsschule (OGS)
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S.666/SGV NRW 2013), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW S. 496), der §§ 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober
1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV.
NRW. S. 687), § 5 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern
(Kinderbildungsgesetz- KiBiz) vom 30. Oktober 2007 (GV.NRW S. 336), in der jetzt gültigen
Fassung, sowie des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 23.12.2010 „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie
außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich und Sekundarbereich I“
(Abl. NRW 1/11 S.38) hat der Rat der Gemeinde Nörvenich in seiner Sitzung am 02.06.2016
folgende Satzung beschlossen:
§1
Offene Ganztagsschulen in den Grundschulen
1. Die Gemeinde Nörvenich betreibt an den beiden Grundschulen im Gemeindegebiet Offene
Ganztagsschulen. Die Offene Ganztagsschule bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an
Unterrichtstagen, an beweglichen Ferientagen und bei Bedarf auch in den Ferien Angebote
außerhalb der Unterrichtszeit (außerunterrichtliche Angebote) an. Der Zeitrahmen erstreckt
sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an allen Schultagen von
spätestens 8.00 Uhr bis längstens 16.00 Uhr, mindestens aber bis 15.00 Uhr.
2. Der Betrieb des Ganztagsschulangebotes wird über einen Kooperationsvereinbarung einem
Träger übertragen.
3. Die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten der offenen Ganztagsschule
richtet sich nach den Vorgaben des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
zu gebundenen und offenen Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und
Betreuungsangeboten in Primarbereich und Sekundarstufe. Ausnahmeregelungen zur
grundsätzlichen Teilnahmeverpflichtung werden durch den Schulleiter/ der Schulleiterin im
einvernehmen mit dem Schulträger festgelegt.
4. Die außerunterrichtlichen Angebote der Offenen Ganztagsschule gelten als schulische
Veranstaltungen.
5. Die grundsätzlichen Rahmenbedingungen zu Art und Umfang der Teilnahme an der Offenen
Ganztagsschule werden durch den Schulleiter/Schulleiterin und dem Träger des offenen
Ganztagsangebotes im Einvernehmen mit dem Schulträger festgelegt.
§2
Teilnahmeberechtigte/Aufnahme
1. Die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule ist
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Elternbeitragssatzung
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freiwillig. Die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme an der offenen Ganztagsschule bindet für
die Dauer eines Schuljahres (01.08. -31.07.)
2. An
den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule können nur
Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die diese Schule auch besuchen oder wenn
begründete Ausnahmefälle vorliegen.
3. Es werden nur Kinder aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Ein Anspruch auf
Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der Träger des Offenen
Ganztagsangebotes im Einvernehmen mit dem Schulleiter/die Schulleiterin.
4. Die Anmeldung zur offenen Ganztagsschule hat bis zu den von den Schulen festgesetzten
Anmeldeterminen schriftlich auf dem dafür vorgesehenen Anmeldeformular zu erfolgen. Mit der
Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigen diese Satzung und den darin festgelegten
Elternbeitrag sowie die Betreuungsrichtlinien an.
5. Unterjährige Anmeldungen sind in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Zuzüge, unvorhersehbare
Förder- und Betreuungsbedarfe) jeweils zum 01. eines Monats möglich.
§3
Mittagsverpflegung
Die Teilnahme an der Mittagsverpflegung ist Pflicht. Neben dem monatlichen Elternbeitrag zum
Besuch der offenen Ganztagsschule wird für die Mittagsverpflegung ein kostendeckendes Entgelt
berechnet. Für die Bereitstellung der Mittagsverpflegung und die Abrechnung des entsprechenden
Essensgeldes ist der Träger des offenen Ganztagsangebotes zuständig.
§4
Abmeldung und Ausschluss
1. Eine vorzeitige unterjährige Abmeldung durch die Erziehungsberechtigten ist mit einer Frist von
vier Wochen jeweils zum 01. eines Monats möglich bei:
Änderung hinsichtlich der Personensorge für das Kind
Wechsel der Schule infolge Wohnortwechsel
Sonstige schwerwiegenden Gründen
2. Ein Kind kann von der Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der offenen
Ganztagsschule ausgeschlossen werden, wenn insbesondere
die Erziehungsberechtigen ihrer Gebührenpflicht nicht nachkommen,
das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt,
das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt,
die erforderliche Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten von diesen nicht
mehr ermöglicht wird oder
die Angaben , die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind.
3. Sowohl über den Ausschluss als auch über die Abmeldung entscheidet der Schulleiter/die
Schulleiterin im Einvernehmen mit dem Träger des offenen Ganztagsangebotes und dem
Schulträger.
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§5
Elternbeiträge
1. Die Gemeinde Nörvenich erhebt nach § 9 Abs. 3 Schulgesetz in Verbindung mit § 5
Kinderbildungsgesetz NRW für die Betreuung von Kindern im Rahmen der Offenen
Ganztagsschule öffentlich-rechtliche Beiträge (Elternbeiträge).
2. Die Beitragspflicht entsteht mit Aufnahme des Kindes in das außerunterrichtliche Angebot der
Offenen Ganztagsschule. Sie gilt grundsätzlich für ein Schuljahr (01.08. bis 31.07.) und auch in
Zeiten der Ferien. Wird ein Kind im Laufe des Schuljahres aufgenommen oder scheidet aus,
wird der Elternbeitrag anteilig, jedoch immer für volle Monate, genommen.
3. Die Beiträge werden von der Gemeinde Nörvenich nach einer Einkommensprüfung festgesetzt
und eingezogen.
4.
Kann ein Kind wegen Erkrankung, Abwesenheit vom Schulort oder aus anderen Gründen, die
nicht von der Schule zu vertreten sind, nicht an den Angeboten der Offenen Ganztagsschule
teilnehmen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Elternbeitrages.
5. Ebenfalls kein Anspruch auf Erstattung besteht bei nicht erfolgter Teilnahme wegen Teilnahme
an einer anderen schulischen Veranstaltung (z.B. Klassenfahrt).
6. Bei vorübergehenden Unterbrechung oder Einschränkung der außerunterrichtlichen Angebote
der Offenen Ganztagsschule, die von der Gemeinde nicht zu vertreten sind, die insbesondere
durch Betriebsstörungen, Naturereignissen u.ä. verursacht werden, haben die Beitragspflichtigen
keinen Anspruch auf Beitragsminderung.
§6
Beitragspflicht
1. Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen. Lebt das Kind
nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.
2. Wird für Pflegekinder ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder
Kindergeld gezahlt, tritt der Empfänger dieser Leistung an die Stelle des Erziehungsberechtigten.
3. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§7
Beitragshöhe
1. Die Zahlungspflichtigen haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich
öffentlich-rechtliche Beiträge zu den jährlichen Betriebskosten der offenen Ganztagsschule zu
entrichten. Der Elternbeitrag enthält nicht die Kosten für die Mittagsverpflegung.
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2. Der monatliche Elternbeitrag beträgt:
Jahreseinkommen/
Kalenderjahr
bis 12.000,00 €
bis 30.000,00 €
bis 48.000,00 €
über 48.000,00 €
mtl. Betrag
40,00 €
57,00 €
74,00 €
91,00 €
3. Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 6 an die Stelle von den
Erziehungsberechtigten
treten, gleichzeitig die Offene Ganztagsschule, so wird bei
entsprechendem Nachweis für das 2. und jedes weitere Kind der Elternbeitrag um 25 %
ermäßigt.
§8
Einkommensbegriff
1. Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der
Erziehungsberechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes und
vergleichbaren Einkünften, die im Ausland erzielt werden. Ein Ausgleich mit Verlusten aus
anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht
zulässig. Als Einkommen gelten auch steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie zur
Deckung des Lebensunterhalts bestimmte öffentliche Leistungen für die Erziehungsberechtigen
und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird.
Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das
Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht zum Einkommen
hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
wird dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 hinzugerechnet, soweit es den Betrag von
monatlich 300,00 € übersteigt.
Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der
Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine
lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der
gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz
ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem
Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.
2. Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe ist das Jahreseinkommen des vorangegangenen
Kalenderjahres vor dem betreffenden Benutzungsschuljahr. Abweichend von Satz 1 ist das
Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf
Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorausgegangenen Kalenderjahres. Wird
das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind die Einkünfte
zuzurechnen, die zwar nicht in diesem Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen.
Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen.
Soweit Monatseinkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren
Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben.
3. Unrichtige und unvollständige Angaben könne nach der jeweils gültigen Fassung des KAG
NRW als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
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§9
Mitwirkungspflichten
1. Die Beitragspflichtigen sind verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung
zur Abgabe der schriftlichen Erklärung über ihr Einkommen nach § 6 diese nebst den
erforderlichen Nachweisen bei der Gemeinde einzureichen. Ohne Angaben zur
Einkommenshöhe oder ohne Vorlage der geforderten Nachweise ist der höchste Elternbeitrag
zu leisten.
2. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer
Einkommensstufe führen können, sind unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen.
höheren
3. Die Gemeinde Nörvenich ist unabhängig von den in § 7 Abs. 2 genannten Auskunfts- und
Anzeigepflichten berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der
Beitragspflichtigen jährlich sowie zusätzlich bei konkreten Anhaltspunkten für eine maßgebliche
Änderung des Jahreseinkommens rückwirkend zu überprüfen und entsprechende Nachweise zu
fordern.
§ 10
Fälligkeit und Zahlung der Elternbeiträge
1. Die Elternbeiträge nach dieser Satzung werden durch schriftlichen Bescheid des Schulträgers
festgesetzt und sind ab Betreuungsbeginn monatlich im Voraus, jeweils zum ersten eines Monats
durch Bankeinzugsverfahren zu entrichten. Die Beiträge werden stets als volle Monatsbeiträge
erhoben, unabhängig von An- und Abwesenheitszeiten des Kindes sowie Schließzeiten, Ferien
oder ähnlichem. In begründeten Ausnahmefällen und auf Antrag können andere
Zahlungsmodalitäten vereinbart werden.
2. Rückständige Elternbeiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Maßgebend
hierfür sind die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der jeweils
gültigen Fassung.
§ 11
Verfahren
Zum Zwecke der Erhebung der Elternbeiträge nach dieser Satzung teilt der eingesetzte Träger der
Offenen Ganztagsschule der Gemeinde Nörvenich als Schulträger die Namen und Anschriften der
Eltern bzw. der Person, die nach § 6 an die Stelle der Eltern eintreten unverzüglich mit.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.08.2016 in Kraft.
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Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass
eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen - GO NRW - gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
der Veröffentlichung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung nicht ordnungsgemäß öffentlich
bekannt gemacht worden ist,
c) der Bürgermeister den Beschluss vorher beanstandet hat oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Gemeinde Nörvenich vorher gerügt ist
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den
Mangel ergibt.
Nörvenich, den 06.06.2016
Gemeinde Nörvenich
Der Bürgermeister
Dr. Timo Czech