Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage 1-Beitragssatzung)

Daten

Kommune
Nörvenich
Größe
232 kB
Datum
02.06.2016
Erstellt
03.05.16, 15:30
Aktualisiert
09.06.16, 19:05
Beschlussvorlage (Anlage 1-Beitragssatzung) Beschlussvorlage (Anlage 1-Beitragssatzung) Beschlussvorlage (Anlage 1-Beitragssatzung) Beschlussvorlage (Anlage 1-Beitragssatzung) Beschlussvorlage (Anlage 1-Beitragssatzung) Beschlussvorlage (Anlage 1-Beitragssatzung)

öffnen download melden Dateigröße: 232 kB

Inhalt der Datei

4.10 Elternbeitragssatzung 1 Satzung der Gemeinde Nörvenich über die Erhebung von Elternbeiträge für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (OGS) Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S.666/SGV NRW 2013), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW S. 496), der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), § 5 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz- KiBiz) vom 30. Oktober 2007 (GV.NRW S. 336), in der jetzt gültigen Fassung, sowie des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.12.2010 „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich und Sekundarbereich I“ (Abl. NRW 1/11 S.38) hat der Rat der Gemeinde Nörvenich in seiner Sitzung am 02.06.2016 folgende Satzung beschlossen: §1 Offene Ganztagsschulen in den Grundschulen 1. Die Gemeinde Nörvenich betreibt an den beiden Grundschulen im Gemeindegebiet Offene Ganztagsschulen. Die Offene Ganztagsschule bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an Unterrichtstagen, an beweglichen Ferientagen und bei Bedarf auch in den Ferien Angebote außerhalb der Unterrichtszeit (außerunterrichtliche Angebote) an. Der Zeitrahmen erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an allen Schultagen von spätestens 8.00 Uhr bis längstens 16.00 Uhr, mindestens aber bis 15.00 Uhr. 2. Der Betrieb des Ganztagsschulangebotes wird über einen Kooperationsvereinbarung einem Träger übertragen. 3. Die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten der offenen Ganztagsschule richtet sich nach den Vorgaben des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung zu gebundenen und offenen Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangeboten in Primarbereich und Sekundarstufe. Ausnahmeregelungen zur grundsätzlichen Teilnahmeverpflichtung werden durch den Schulleiter/ der Schulleiterin im einvernehmen mit dem Schulträger festgelegt. 4. Die außerunterrichtlichen Angebote der Offenen Ganztagsschule gelten als schulische Veranstaltungen. 5. Die grundsätzlichen Rahmenbedingungen zu Art und Umfang der Teilnahme an der Offenen Ganztagsschule werden durch den Schulleiter/Schulleiterin und dem Träger des offenen Ganztagsangebotes im Einvernehmen mit dem Schulträger festgelegt. §2 Teilnahmeberechtigte/Aufnahme 1. Die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule ist 4.10 Elternbeitragssatzung 2 freiwillig. Die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme an der offenen Ganztagsschule bindet für die Dauer eines Schuljahres (01.08. -31.07.) 2. An den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule können nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die diese Schule auch besuchen oder wenn begründete Ausnahmefälle vorliegen. 3. Es werden nur Kinder aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der Träger des Offenen Ganztagsangebotes im Einvernehmen mit dem Schulleiter/die Schulleiterin. 4. Die Anmeldung zur offenen Ganztagsschule hat bis zu den von den Schulen festgesetzten Anmeldeterminen schriftlich auf dem dafür vorgesehenen Anmeldeformular zu erfolgen. Mit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigen diese Satzung und den darin festgelegten Elternbeitrag sowie die Betreuungsrichtlinien an. 5. Unterjährige Anmeldungen sind in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Zuzüge, unvorhersehbare Förder- und Betreuungsbedarfe) jeweils zum 01. eines Monats möglich. §3 Mittagsverpflegung Die Teilnahme an der Mittagsverpflegung ist Pflicht. Neben dem monatlichen Elternbeitrag zum Besuch der offenen Ganztagsschule wird für die Mittagsverpflegung ein kostendeckendes Entgelt berechnet. Für die Bereitstellung der Mittagsverpflegung und die Abrechnung des entsprechenden Essensgeldes ist der Träger des offenen Ganztagsangebotes zuständig. §4 Abmeldung und Ausschluss 1. Eine vorzeitige unterjährige Abmeldung durch die Erziehungsberechtigten ist mit einer Frist von vier Wochen jeweils zum 01. eines Monats möglich bei:  Änderung hinsichtlich der Personensorge für das Kind  Wechsel der Schule infolge Wohnortwechsel  Sonstige schwerwiegenden Gründen 2. Ein Kind kann von der Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule ausgeschlossen werden, wenn insbesondere  die Erziehungsberechtigen ihrer Gebührenpflicht nicht nachkommen,  das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt,  das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt,  die erforderliche Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten von diesen nicht mehr ermöglicht wird oder  die Angaben , die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind. 3. Sowohl über den Ausschluss als auch über die Abmeldung entscheidet der Schulleiter/die Schulleiterin im Einvernehmen mit dem Träger des offenen Ganztagsangebotes und dem Schulträger. 4.10 Elternbeitragssatzung 3 §5 Elternbeiträge 1. Die Gemeinde Nörvenich erhebt nach § 9 Abs. 3 Schulgesetz in Verbindung mit § 5 Kinderbildungsgesetz NRW für die Betreuung von Kindern im Rahmen der Offenen Ganztagsschule öffentlich-rechtliche Beiträge (Elternbeiträge). 2. Die Beitragspflicht entsteht mit Aufnahme des Kindes in das außerunterrichtliche Angebot der Offenen Ganztagsschule. Sie gilt grundsätzlich für ein Schuljahr (01.08. bis 31.07.) und auch in Zeiten der Ferien. Wird ein Kind im Laufe des Schuljahres aufgenommen oder scheidet aus, wird der Elternbeitrag anteilig, jedoch immer für volle Monate, genommen. 3. Die Beiträge werden von der Gemeinde Nörvenich nach einer Einkommensprüfung festgesetzt und eingezogen. 4. Kann ein Kind wegen Erkrankung, Abwesenheit vom Schulort oder aus anderen Gründen, die nicht von der Schule zu vertreten sind, nicht an den Angeboten der Offenen Ganztagsschule teilnehmen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Elternbeitrages. 5. Ebenfalls kein Anspruch auf Erstattung besteht bei nicht erfolgter Teilnahme wegen Teilnahme an einer anderen schulischen Veranstaltung (z.B. Klassenfahrt). 6. Bei vorübergehenden Unterbrechung oder Einschränkung der außerunterrichtlichen Angebote der Offenen Ganztagsschule, die von der Gemeinde nicht zu vertreten sind, die insbesondere durch Betriebsstörungen, Naturereignissen u.ä. verursacht werden, haben die Beitragspflichtigen keinen Anspruch auf Beitragsminderung. §6 Beitragspflicht 1. Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. 2. Wird für Pflegekinder ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, tritt der Empfänger dieser Leistung an die Stelle des Erziehungsberechtigten. 3. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. §7 Beitragshöhe 1. Die Zahlungspflichtigen haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den jährlichen Betriebskosten der offenen Ganztagsschule zu entrichten. Der Elternbeitrag enthält nicht die Kosten für die Mittagsverpflegung. 4.10 Elternbeitragssatzung 4 2. Der monatliche Elternbeitrag beträgt: Jahreseinkommen/ Kalenderjahr bis 12.000,00 € bis 30.000,00 € bis 48.000,00 € über 48.000,00 € mtl. Betrag 40,00 € 57,00 € 74,00 € 91,00 € 3. Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 6 an die Stelle von den Erziehungsberechtigten treten, gleichzeitig die Offene Ganztagsschule, so wird bei entsprechendem Nachweis für das 2. und jedes weitere Kind der Elternbeitrag um 25 % ermäßigt. §8 Einkommensbegriff 1. Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Erziehungsberechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes und vergleichbaren Einkünften, die im Ausland erzielt werden. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Als Einkommen gelten auch steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmte öffentliche Leistungen für die Erziehungsberechtigen und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht zum Einkommen hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wird dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 hinzugerechnet, soweit es den Betrag von monatlich 300,00 € übersteigt. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. 2. Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe ist das Jahreseinkommen des vorangegangenen Kalenderjahres vor dem betreffenden Benutzungsschuljahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorausgegangenen Kalenderjahres. Wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind die Einkünfte zuzurechnen, die zwar nicht in diesem Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben. 3. Unrichtige und unvollständige Angaben könne nach der jeweils gültigen Fassung des KAG NRW als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. 4.10 Elternbeitragssatzung 5 §9 Mitwirkungspflichten 1. Die Beitragspflichtigen sind verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung zur Abgabe der schriftlichen Erklärung über ihr Einkommen nach § 6 diese nebst den erforderlichen Nachweisen bei der Gemeinde einzureichen. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne Vorlage der geforderten Nachweise ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. 2. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer Einkommensstufe führen können, sind unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. höheren 3. Die Gemeinde Nörvenich ist unabhängig von den in § 7 Abs. 2 genannten Auskunfts- und Anzeigepflichten berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen jährlich sowie zusätzlich bei konkreten Anhaltspunkten für eine maßgebliche Änderung des Jahreseinkommens rückwirkend zu überprüfen und entsprechende Nachweise zu fordern. § 10 Fälligkeit und Zahlung der Elternbeiträge 1. Die Elternbeiträge nach dieser Satzung werden durch schriftlichen Bescheid des Schulträgers festgesetzt und sind ab Betreuungsbeginn monatlich im Voraus, jeweils zum ersten eines Monats durch Bankeinzugsverfahren zu entrichten. Die Beiträge werden stets als volle Monatsbeiträge erhoben, unabhängig von An- und Abwesenheitszeiten des Kindes sowie Schließzeiten, Ferien oder ähnlichem. In begründeten Ausnahmefällen und auf Antrag können andere Zahlungsmodalitäten vereinbart werden. 2. Rückständige Elternbeiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der jeweils gültigen Fassung. § 11 Verfahren Zum Zwecke der Erhebung der Elternbeiträge nach dieser Satzung teilt der eingesetzte Träger der Offenen Ganztagsschule der Gemeinde Nörvenich als Schulträger die Namen und Anschriften der Eltern bzw. der Person, die nach § 6 an die Stelle der Eltern eintreten unverzüglich mit. § 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.08.2016 in Kraft. 4.10 Elternbeitragssatzung 6 Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW - gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Veröffentlichung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist, c) der Bürgermeister den Beschluss vorher beanstandet hat oder d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Gemeinde Nörvenich vorher gerügt ist und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt. Nörvenich, den 06.06.2016 Gemeinde Nörvenich Der Bürgermeister Dr. Timo Czech