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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Wissersheim W 18 - Oben vor dem Dorf - hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) BauGB)

Daten

Kommune
Nörvenich
Größe
87 kB
Datum
07.07.2016
Erstellt
20.06.16, 14:01
Aktualisiert
20.06.16, 14:01
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Wissersheim W 18  - Oben vor dem Dorf -
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) BauGB)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Nörvenich Vorlagen-Nr.: 265/2016 Der Bürgermeister (Legislaturperiode 2014-2020) HSG: 60.2 Sachbearbeiter: Jacqueline Reuter vom 17.06.2016 Beschlussvorlage - öffentlicher Teil An den Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss Rat 30.06.2016 07.07.2016 Bebauungsplan Wissersheim W 18 - Oben vor dem Dorf hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) BauGB I. Haushaltsmäßige Auswirkungen Die Vorlage berührt nicht den Etat II. Sachdarstellung: (bisherige Erläuterungen) Die Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung Wissersheim, Flur 19, Flurstück 19 gelegen Feldgemarkung „Oben vor dem Dorf“ haben mit Datum vom 03.05.2016 einen Antrag zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich des eingangs erwähnten Grundstücks gestellt. Auf dem Flurstück 19 soll hauptsächlich eine Bebauung entstehen, die es jungen Familien ermöglicht, sich zu vergleichbar erschwinglichen Preisen anzusiedeln. Ein Auszug aus der Flurkarte in dem das besagte Grundstück gekennzeichnet ist, ist der Vorlage beigefügt. III: Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Aufstellung des Bebauungsplanes Wissersheim W 18 „Oben vor dem Dorf“ gemäß § 2 (1) BauGB. Durch diese Aufstellung eines Bebauungplanes soll auf dem Flurstück 19 , Flur 19, in der Gemarkung Wissersheim hauptsächlich eine Bebauung entstehen, die es jungen Familien ermöglicht, sich zu vergleichbar erschwinglichen Preisen anzusiedeln. Die Verwaltung wird beauftragt, von den Antragstellern eine Kostenübernahmeerklärung einzuholen und hieran anschließend das Büro SGP, Bonn, mit der Planung zu beauftragen. Darüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt, den Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen und das Verfahren mit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB fortzuführen.