Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
915 kB
Datum
21.09.2017
Erstellt
12.09.17, 18:06
Aktualisiert
12.09.17, 18:06
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Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de
LANDSCHAFTSPFLEGERISCHER BEGLEITPLAN
zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 10 Gewerbegebiet
„Am Steinchen“
Gemeinde Langerwehe – Ortslage Langerwehe
Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Satzungsbeschluss
Stand: September 2017
Gemeinde Langerwehe
Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Satzungsbeschluss
zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“
Inhalt
1
BESCHREIBUNG DES VORHABENS ...................................................................................................................... 3
1.1 Planungsziel .................................................................................................................................................... 3
1.2 Plangebiet und räumlicher Geltungsbereich ................................................................................................... 4
2
AUFGABEN UND UMFANG DES LANDSCHAFTSPFLEGERISCHEN BEGLEITPLANS ...................................... 5
3
RELEVANTE UMWELTSCHUTZZIELE AUS FACHGESETZEN UND -PLÄNEN .................................................... 5
4
DARSTELLUNG VON BESTAND, EINGRIFF UND BEWERTUNG ......................................................................... 8
4.1 Schutzgut Mensch ........................................................................................................................................... 8
4.1.1 Bestand ................................................................................................................................................ 8
4.1.2 Eingriff .................................................................................................................................................. 8
4.1.3 Bewertung ............................................................................................................................................ 9
4.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen ......................................................................................................................... 9
4.2.1 Bestand ................................................................................................................................................ 9
4.2.2 Eingriff ................................................................................................................................................ 11
4.2.3 Bewertung .......................................................................................................................................... 11
4.3 Schutzgut Boden ........................................................................................................................................... 12
4.3.1 Bestand .............................................................................................................................................. 12
4.3.2 Eingriff ................................................................................................................................................ 15
4.3.3 Bewertung .......................................................................................................................................... 15
4.4 Schutzgut Wasser ......................................................................................................................................... 16
4.4.1 Bestand .............................................................................................................................................. 16
4.4.2 Eingriff ................................................................................................................................................ 17
4.4.3 Bewertung .......................................................................................................................................... 18
4.5 Schutzgut Klima und Luft .............................................................................................................................. 18
4.5.1 Bestand .............................................................................................................................................. 18
4.5.2 Eingriff ................................................................................................................................................ 19
4.5.3 Bewertung .......................................................................................................................................... 19
4.6 Schutzgut Landschaftsbild ............................................................................................................................ 19
4.6.1 Bestand .............................................................................................................................................. 19
4.6.2 Eingriff ................................................................................................................................................ 20
4.6.3 Bewertung .......................................................................................................................................... 20
4.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter .................................................................................................................. 20
4.7.1 Bestand .............................................................................................................................................. 20
4.7.2 Eingriff ................................................................................................................................................ 21
4.7.3 Bewertung .......................................................................................................................................... 21
5
VERMEIDUNG, MINDERUNG UND AUSGLEICHBARKEIT DER EINGRIFFE ...................................................... 21
5.1 Vermeidbarkeit des Eingriffs ......................................................................................................................... 21
5.2 Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ................................................................................................. 21
5.3 Ausgleichbarkeit des Eingriffs ....................................................................................................................... 23
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1
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zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“
6
KOMPENSATION DES EINGRIFFS ........................................................................................................................ 23
6.1 Bewertungsraum und -methodik ................................................................................................................... 23
6.2 Kompensationsflächenberechnung ............................................................................................................... 24
6.3 Kompensationsmaßnahmen ......................................................................................................................... 24
7
QUELLEN, RECHTSGRUNDLAGEN UND AUSGEWÄHLTE LITERATUR ........................................................... 25
8
ANHANG
........................................................................................................................................................... 25
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zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“
1
BESCHREIBUNG DES VORHABENS
1.1
Planungsziel
Der derzeitige Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“ trifft eine Vielzahl an Festsetzungen, die in ihrem
Zusammenspiel zu einer erheblichen Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten führen. Im Nachgang zu dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes haben sich Entwicklungen ergeben, auf deren Grundlage den Einschränkungen entgegengewirkt werden kann.
Zum einen haben Grundstücksverhandlungen gezeigt, dass nunmehr weitere Flächen für die Errichtung von Versickerungsanlagen zur Verfügung stehen. Hierdurch könnten Versickerungsanlagen unmittelbar angrenzend an die festgesetzten Misch- und Gewerbegebiete, innerhalb derer das wesentliche, zu versickernde Niederschlagswasser anfällt, errichtet
werden. Die Länge der erforderlichen Leitungen und die mit deren Umsetzung verbundenen Eingriffe in den Boden würden sich reduzieren. Zudem könnte zumindest teilweise auf eine Regelung von Wege- und Leitungsrechten sowie, unter
Berücksichtigung der derzeitigen Grundstücksverfügbarkeit, auf ein Umlegungsverfahren verzichtet werden. Somit würde
die Verlagerung der Versickerungsanlagen in Summe zu einer erheblichen Zeit- und Kostenersparnis beitragen. Die zeitnahe Entwicklung von Bauland könnte gefördert und den Anforderungen an das kostensparende Bauen im Sinne des
§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB könnte gefolgt werden.
Durch den Erhalt der bestehenden Versickerungsflächen wird die Entwässerung der – gegenüber dem bestehenden Bebauungsplan unveränderten – versiegelten Flächen aber in jedem Fall gesichert sein, sodass die Vollziehbarkeit der Planung nicht in Frage gestellt wird. Eine Abschließende Planung der Entwässerungsanlagen soll aus diesem Grund auf die
nachgelagerten Planungsebenen abgeschichtet werden.
Darüber hinaus liegt zwischenzeitlich eine weitere Analyse zu den Auswirkungen möglicher Einzelhandelsbetriebe vor.1
Die Gutachter gelangen zu der Einschätzung, dass auch die Errichtung eines nicht großflächigen LebensmittelDiscountmarktes, zusätzlich zu dem bereits festgesetzten, großflächigen Lebensmittel-Vollsortimenter, zu keiner Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche führen wird. Demgemäß stellt die bisherige Begrenzung der möglichen Einzelhandelsnutzungen auf einen Lebensmittel-Vollsortimenter mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.700 m² sowie einen
Getränkemarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 800 m² eine nicht erforderliche Einschränkung dar. Da Beeinträchtigungen zentraler Versorgungsbereiche hierdurch nicht zu erwarten sind, beabsichtigt die Gemeinde Langerwehe,
im Sinne der planerischen Zurückhaltung, die ungewollte Härte des bestehenden Bebauungsplanes aufzuheben und die
Errichtung eines nicht großflächigen Lebensmittel-Discountmarktes zu ermöglichen.
Ziel der Planung ist somit die Verlagerung der bisher festgesetzten „Flächen für Versorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung „Abwasser“ sowie die Änderung der Zweckbestimmung in dem Sondergebiet SO 2. Hierdurch sollen die Errichtung von Versickerungsanlagen an der bestmöglichen Stelle sowie der größtmögliche, zugleich jedoch verträgliche Gestaltungsspielraum bei der Errichtung von Einzelhandelsnutzungen ermöglicht werden.
Da von der Verlagerung der Versickerungsanlagen auch die bisher festgesetzten Ausgleichsflächen betroffen sind, können Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Zudem kommt es zu einer Änderung der Art der baulichen Nutzung, so dass die Grundzüge der Planung durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“ berührt werden. Demnach steht das vereinfachte Verfahren gem. § 13 BauGB
nicht zur Verfügung und es wird beabsichtigt, das Bauleitplanverfahren im Normalverfahren, einschließlich einer Frühzeitigen Beteiligung und einer Offenlage durchzuführen.
1 BBE Handelsberatung: Auswirkungsanalyse zur geplanten Entwicklung eines Nahversorgungsstandorts im Baugebiet „Am Steinchen“ in der Gemeinde Langerwehe. Köln, Mai 2016
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1.2
Plangebiet und räumlicher Geltungsbereich
Die Gemeinde Langerwehe liegt im Kreis Düren am Rand der Eifel. Während die nördlichen Gemeindeteile von Siedlungsräumen und einer landwirtschaftlichen Nutzung geprägt sind, liegen im Süden des Gemeindegebietes große zusammenhängende Waldbereiche vor, die sich bis in die Eifel erstrecken.
Angrenzende Städte und Gemeinden sind im Norden Inden, im Osten Düren, im Süden Hürtgenwald und Stolberg sowie
Eschweiler im Westen. Die Gemeinde Langerwehe besteht aus 15 Ortsteilen mit insgesamt ca. 14.095 Einwohnern bei
einer Fläche von 41,49 km².
Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“ befindet
sich im Nordosten des Hauptortes Langerwehe und umfasst die Grundstücke Gemarkung Jüngersdorf, Flur 14, Flurstück
49 sowie Teile der Flurstücke 18, 19, 20, 21 und 50 und damit eine Fläche von ca. 1,3 ha. Die verfahrensgegenständlichen Flächen sind in zwei Teilbereiche untergliedert, wobei ca. 0,2 ha auf den südlich gelegenen Teilbereich und die
verbleibenden 1,0 ha auf den nördlichen Teilbereich entfallen. Es wurden diejenigen Flächen in den Geltungsbereich
aufgenommen, die unmittelbar durch eine Änderung zeichnerischer Festsetzungen betroffen sind.
Bei der derzeitigen Nutzung der beiden Plangebiete handelt es sich um Ackerbau. Die unmittelbar angrenzenden Flächen
werden derzeit ebenfalls weitestgehend ackerbaulich genutzt. Im weiteren Umfeld befindet sich in Richtung Nordosten die
freie Feldflur und im Südwesten die Ortslage Langerwehe.
Die spätere Erschließung der Plangebiete erfolgt über unterschiedliche Planstraße, die im Rahmen der Umsetzung des
Bebauungsplanes Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“ noch erstellt werden.
Abbildung 1: Luftbildausschnitt des Plangebietes
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2
AUFGABEN UND UMFANG DES LANDSCHAFTSPFLEGERISCHEN BEGLEITPLANS
Durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“ werden Eingriffe in Natur und
Landschaft vorbereitet. Diese werden gemäß § 14 BNatSchG definiert als „Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von
Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels,
die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können“.
Durch § 15 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) i.V.m. § 1a BauGB (Baugesetzbuch) wird der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen).
Eine Beurteilung der zu erwartenden Eingriffe erfolgt in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan, der gemäß
§ 17 Abs. 4 BNatSchG i.V.m. § 6 Abs. 2 LG NRW (Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen) alle Angaben enthält, die zur
Beurteilung der Eingriffe in Natur und Landschaft erforderlich sind. Er umfasst die Prüfung und Darstellung von Art, Ausmaß und Intensität des zu erwartenden Eingriffs, der möglichen Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen sowie dem geeigneten Ausgleich und Ersatz von nicht vermeidbaren oder verminderbaren Eingriffen.
Die Beurteilung gliedert sich in:
Abgrenzen des Plangebietes und des Betrachtungsraumes
Darstellung und Bewertung der ökologischen und landschaftlichen Gegebenheiten nach Bestandsaufnahme
(Beschreibung + Planentwurf „Ausgangszustand des Plangebiets“)
Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf des Eingriffs (Beschreibung + Planentwurf „Eingriff gemäß
Festsetzungen“)
Bewertung des Eingriffs anhand der Planung (Konfliktanalyse)
ggf. die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der Maßnahmen zur Verminderung, zum Ausgleich
und Ersatz der Eingriffsfolgen.
Gemäß § 18 Abs. 1 BNatSchG ist bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen, nach
den Vorschriften des BauGB, über den Umgang mit den ermittelten Eingriffen in Natur und Landschaft zu befinden. Gemäß § 1a Abs. 2 und 3 BauGB sind umweltschützende Belange, u.a. auch Vermeidung und Ausgleich zu erwartender
Eingriffe, in der Abwägung über die Planung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der Landschaftspflegerische
Begleitplan ist Teil des Abwägungsmaterials. Führt die Abwägung zu dem Ergebnis, dass den Belangen des Natur- und
Landschaftsschutzes größeres Gewicht als anderen Belangen eingeräumt werden soll, so sind Maßnahmen festzusetzen,
die den Eingriffen entgegenwirken.
Die Umsetzung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen obliegt dem Vorhabenträger. Sie kann – in Abstimmung mit der
zuständigen Fachbehörde – im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes, gemäß § 4a LG NRW und § 9 Abs.
1a BauGB an einer anderen Stelle oder durch Zahlung erfolgen.
3
RELEVANTE UMWELTSCHUTZZIELE AUS FACHGESETZEN UND -PLÄNEN
Vor der Bewertung des Eingriffs in Natur und Landschaft ist festzustellen, ob die Maßnahmen nach anderen rechtlichen
Vorgaben (Bauleitplanung, Schutzstatus, landschaftspflegerische Zielsetzungen etc.) zulässig und prinzipiell durchführbar
sind; dies ist nachfolgend geschehen.
FACHGESETZE
Insbesondere die nachfolgenden Fachgesetze wurden in die Abwägung eingestellt.
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Fachgesetz
Umweltschutzziele
Baugesetzbuch (BauGB)
Im Sinne des § 1 Abs. 5 BauGB sollen die Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber anderen Generationen miteinander in Anklang bringen und eine dem Wohl
der Allgemeinheit dienende, sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie tragen zu der
Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen bei, fördern
den Klimaschutz und die Klimaanpassung und erhalten bzw. entwickeln den baukulturellen Wert
des Landschafts- und Ortsbildes.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB insbesondere auch die
Allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der
Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen. Weiterhin zu berücksichtigen sind gem.
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und
der Landschaftspflege, also der Schutzgüter und deren Wechselwirkungen, der Ver- und Entsorgung, der Emissionen und Immissionen, sowie der Landschaftspläne und der Natura 2000Gebiete.
§ 1a BauGB definiert ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz. Im Sinne der sogenannten
Bodenschutzklausel ist mit Grund und Boden schonend umzugehen. Hierbei sind zu der Vermeidung und Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen insbesondere die Möglichkeiten der Innenentwicklung zu bevorzugen. Bodenversiegelungen
sind auf das unbedingt notwendige Maß zu begrenzen. Die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen oder Wald ist zu vermeiden. Die unvermeidbaren Eingriffe in den Naturhaushalt sind durch geeignete Maßnahmen oder Flächen zum Ausgleich zu kompensieren.
Sollten Natura 2000-Gebiete durch die Planung beeinträchtigt werden, so sind die Vorschriften
des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen. Durch Maßnahmen, welche dem Klimawandel entgegenwirken oder Anpassungen an diesen bewirken, soll den Erfordernissen des
Klimaschutzes Rechnung getragen werden.
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG)
Gem. des § 1 BNatSchG sind Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes sowie als
Grundlage für das Leben und die Gesundheit des Menschen, auch in Verantwortung für die
kommenden Generationen, in dem besiedelten und unbesiedelten Bereich in einer solchen Form
zu schützen, dass:
1. die biologische Vielfalt,
2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsmöglichkeit der Naturgüter sowie
3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert der Landschaft
auf Dauer gesichert sind. Hierbei umfasst der Schutz auch die Pflege, die Entwicklung und,
soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft.
Landesnaturschutzgesetz NRW
(LNatSchG NRW)
In §§ 6 bis13 des LNatSchG NRW werden Grundsätze und Ziele der Landschaftsplanung definiert. Hierin werden das Bundesnaturschutzgesetz ergänzende, detaillierende Angaben getroffen.
Bundesbodenschutzgesetz
(BBodSchG)
Der Zweck des BBodSchG liegt in der nachhaltigen Sicherung oder Wiederherstellung der Funktion des Bodens. Im Sinne des § 1 BBodSchG sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen sind zu
sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden ist zu treffen. Beeinträchtigungen des Bodens, seiner natürlichen Funktion oder seiner Funktion als Archiv der Natur- und
Kulturgeschichte sind bei Eingriffen zu vermeiden.
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Als Bestandteil des Naturhaushaltes, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für
Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut sollen Gewässer durch das WHG und eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung geschützt werden. Gem. § 6 Abs. 1 LWG sind Gewässer mit dem
Ziel zu bewirtschaften
1. ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor
nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2. Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare,
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nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3. sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu
nutzen,
4. bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5. möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6. an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche
der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7. zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Natürliche oder naturnahe Gewässer sollen erhalten und nicht naturnahe Gewässer in einen
naturnahen Zustand zurückgeführt werden, sofern überwiegende Gründe des Allgemeinwohls
nicht entgegenstehen.
Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG)
Durch das BImSchG sollen Menschen, Tiere und Pflanzen, der Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor Umwelteinwirkungen geschützt und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorgebeugt werden. In Bezug auf die Errichtung genehmigungsbedürftiger Anlagen dient das Gesetz zudem auch
1. der Integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch
Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
2. dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.
Im Sinne des Trennungsgebotes gem. §50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen,
dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Richtlinie 96/82/EG (Seveso-II-Richtlinie) in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie
sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle
oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich
vermieden werden.
Denkmalschutzgesetz
(DSchG NW)
Gem. § 1 DSchG sind Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen der Zumutbarkeit zugänglich gemacht werden. Demnach sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege bei
öffentlichen Planungen und Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen. Denkmäler im Sinne
des Gesetzes sind Baudenkmäler, Denkmalbereiche, bewegliche Baudenkmäler sowie Bodendenkmäler.
Die Errichtung, Veränderung, Beseitigung oder Nutzungsänderung von Denkmälern oder von
Bauwerken in der engeren Umgebung von Denkmälern bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. Ferner ist das an einen anderen Ort bringen von Denkmälern Erlaubnispflichtig.
NRW
Tabelle 1: Umweltschutzziele aus Fachgesetzen
FACHPLANUNGEN
Im Verfahrensbereich liegen keine Schutzgebiete vor. Westlich des Plangebietes sowie nördlich der B 264 liegt ein Landschaftsschutzgebiet 2.2-1. Folgende Festsetzungen gelten für das Landschaftsschutzgebiet 2.2-1:
I.
Landschaftsschutzgebiete werden festgesetzt, soweit dies erforderlich ist:
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des
Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§ 23 (1)
Nr. 1 BNatSchG);
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2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft (§ 23 (1) Nr. 2 BNatSchG) oder
3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung (§ 23 (1) Nr. 3 BNatSchG).
II.
In den unter Ziffer 2.2-1 bis 2.2-6 festgesetzten und näher beschriebenen Landschaftsschutzgebieten sind generell nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen (§ 26 (2) BNatSchG in Verbindung mit
§ 34 (4a) ff. LG NRW).
Verstöße gegen die nachfolgend aufgeführten Verbote sowie gegen die speziellen Verbote der einzelnen Landschaftsschutzgebiete können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Ordnungswidrig im Sinne des § 69 BNatSchG i.V. m. §
70 LG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem oder mehreren festgesetzten Verboten zuwider handelt.
Dies kann nach § 71 LG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,- € geahndet werden.
4
DARSTELLUNG VON BESTAND, EINGRIFF UND BEWERTUNG
4.1
Schutzgut Mensch
4.1.1
Bestand
Ein Hauptaspekt des Schutzes von Natur und Landschaft ist es, im Sinne einer Daseinsvorsorge die Lebensgrundlage
des Menschen nachhaltig, d.h. auch für zukünftige Generationen, zu bewahren und zu entwickeln. Neben dem indirekten
Schutz durch Sicherung der übrigen Schutzgüter sollen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, insbesondere hinsichtlich des Immissionsschutzes, sowie quantitativ und qualitativ ausreichender Erholungsraum für den Menschen gesichert
werden.
Die Plangebiete besitzen derzeit kaum Bedeutung für den Menschen. Sie dienen als landwirtschaftliche Nutzfläche und
sind der Allgemeinheit nur beschränkt zugänglich. Die Bedeutung für Freizeitgestaltung und Naherholung ist daher als
gering zu bezeichnen. Dennoch gestalten sich die Flächen für ansässige Menschen attraktiver als bebaute Flächen.
Durch die Großflächigkeit der nordöstlich angrenzenden, landwirtschaftlichen Flächen entsteht zudem der Eindruck der
freien Landschaft.
Vorbelastungen sind durch das südwestlich angrenzende Gewerbegebiet sowie den südlich gelegenen Betrieb gegeben.
Darüber hinaus bestehen Geräuscheinwirkungen durch die nordöstlich gelegenen Windenergieanlagen. Zusätzlich stellen
auch die künftige Verkehrsbelastung und die damit einhergehenden Lärmemissionen eine Vorbelastung dar.
Es bestehen geringe bis mittlere Vorbelastungen durch Luftschadstoffe. In diesem Zusammenhang erfolgt eine konkrete
Beschreibung in dem Kapitel 0 „Schutzgut Klima und Luft“.
4.1.2
Eingriff
Die verfahrensgegenständliche Planung begründet die Zulässigkeit zusätzlicher Versickerungsanlagen. Hierbei handelt es
sich um eine Nutzung, die gegenüber den von anderen Nutzungen ausgehenden Immissionen unempfindlich ist. Zudem
gehen von einem Versickerungsbecken keine Lärmimmissionen aus die zu einer Überschreitung von Immissionsrichtwerten in den umliegenden Wohngebieten führen könnten.
Ferner begründet der Bebauungsplan die Zulässigkeit eines Lebensmittel Discounters im Sondergebiet SO2. Es ist davon
auszugehen, dass diese Nutzung, gegenüber dem bisher an dieser Stelle festgesetzten Getränkemarkt, zu keiner Steige-
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rung der Immissionen oder Verkehrsströme führen wird. Zudem wurden die im SO2 zulässigen Geräuschemissionen
bereits in dem bestehenden Bebauungsplan durch die textliche Festsetzung 6.1 auf ein verträgliches Maß begrenzt. Diese Festsetzung bleibt von der 1. Änderung des Bebauungsplanes unberührt.
4.1.3
Bewertung
Eine Empfindlichkeit für ansässige Menschen besteht durch das Vorhaben v.a. in Bezug auf potenzielle Immissionsbelastungen. Schutzwürdige Flächen sind in diesem Zusammenhang die angrenzenden Wohngebiete. Die von dem Verfahren
begründeten Nutzungen sind gegenüber Immissionen unempfindlich und lösen keine über den bestehenden Bebauungsplan hinausgehenden Immissionen aus. Somit ist insgesamt davon auszugehen, dass die Planung zu keinen erheblichen
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch führen wird.
4.2
Schutzgut Tiere und Pflanzen
4.2.1
Bestand
Tiere und Pflanzen sind ein zentraler Bestandteil des Naturhaushaltes. Als Elemente der natürlichen Stoffkreisläufe, als
prägende Bestandteile der Landschaft, als Bewahrer der genetischen Vielfalt und als wichtiger Einflussfaktor für andere
Schutzgüter (z.B. Reinigungs- und Filterfunktion für Luft, Wasser und Boden, klimatischer Einfluss der Vegetation, Nahrungsgrundlage für den Menschen) sind Tiere und Pflanzen in ihrer natürlichen, standortgerechten Artenvielfalt zu schützen.
Die Vegetation der Plangebiete setzt sich im Wesentlichen aus intensiv genutzten Ackerflächen zusammen. Aufgrund des
Düngemittel- und Biozideintrags sowie des regelmäßigen Umbruchs des Ackerlandes kommt es zu erschwerten Lebensbedingungen, weshalb Wildkräuter kaum noch existenzfähig sind. Strukturreiche Weg- oder Ackersäume sind im Plangebiet nicht vorhanden
Der bestehende Bebauungsplan setzt die Flächen, die im Rahmen der 1. Änderung als „Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen festgesetzt werden, als „Maßnahmen und Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur
und Landschaft“ fest. Diese sind gemäß der textlichen Festsetzung 7 als Streuobstwiese mit standortgerechten Obstbäumen zu bepflanzen. Die Bereiche unter den Gehölzen sind mit einer geeigneten Gras-Kräutermischung (z.B. RSM 7.1) zu
begrünen.
Das Sondergebiet SO2 darf bereits durch den bestehenden Bebauungsplan fast vollständig versiegelt werden. Grünordnerische Festsetzungen für die verbleibenden, unversiegelten Bereiche werden nicht getroffen.
Im Rahmen der Aufstellung des bestehenden Bebauungsplanes wurde das im Plangebiet zu erwartende Artenvorkommen gutachterlich bewertet.2 Das Untersuchungsgebiet wurde am 10.10.2014 begangen und auf Hinweise des Vorkommens planungsrelevanter Arten untersucht (Nester, Baumhöhlen, Kot- oder Nahrungsreste etc.). Zudem wurde die Liste
des MUNLV (2007), die planungsrelevante Arten aufführt, anhand der für das Plangebiet relevanten Daten des LANUV
(2015): Infosystem geschützte Arten in NRW und LINFOS (2015): Landschaftsinformationssammlung ausgewertet. Die
folgende Tabelle zeigt alle potenziell vorkommenden planungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten, welche durch Verschneidung mit gegebenen Biotopstrukturen, dem Wirkraum und den Wirkpfaden des Vorhabens auf ihre potenzielle
Präsenz bzw. Absenz geprüft werden. Des Weiteren wurde ermittelt, für welche Arten das Eintreten von Verbotstatbeständen generell möglich ist:
Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: B-Plan Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“, Langerwehe – Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I.
Alsdorf, 22.01.2015
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Art
Sind Beeinträchtigungen
möglich?
Begründung
Säugetiere
Wildkatze,
Europäischer Biber
Nein
Keine geeigneten Habitate im Eingriffsgebiet und der Umgebung
Nein
Im Zuge der Umsetzung des B-Planes werden keine Bäume gefällt oder Gebäude abgerissen bzw. saniert. Ein Vorkommen essenzieller Nahrungshabitate
im Eingriffsgebiet kann aufgrund der Biotopausstattung und der relevanten
Flächengröße ausgeschlossen werden.
Ja
Typische Arten der intensiv genutzten Feldflur. Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Eingriffsgebiet möglich.
Turmfalke,
Schleiereule,
Mäusebussard,
Habicht,
Waldohreule,
Waldkauz,
Sperber
Nein
Arten nisten in Horsten, Baumhöhlen oder Gebäuden. Im Zuge der Umsetzung
werden keine Bäume gefällt oder Gebäude abgerissen bzw. saniert.
Teichrohrsänger
Nein
Art der Schilfröhrichte. Keine geeigneten Habitate im Eingriffsgebiet oder der
Umgebung.
Wiesenpieper
Nein
Art der Extensivwiesen, Moore, Heiden. Keine geeigneten Habitate im Eingriffsgebiet oder der Umgebung.
Nein
Vorkommen in dem baumbestandenen Extensivgrünland westlich des Eingriffsgebiets möglich. Bis hier aber keine Wirkpfade erkennbar. In den nordwestlichen Bereichen des B-Plangebietes (Umspannwerk, Vereinsheim) sind lediglich
Ver- und Entsorgungsanlagen geplant
Nein
Vorkommen in der Streuobstwiese im Westen möglich. Aufgrund der Entfernung von ca. 130 m sind Wirkpfade jedoch auszuschließen. Das Eingriffsgebiet
besitzt keine essenziellen Nahrungsfunktionen. Der Steinkauz nutzt meist kurzrasiges Grünland zur Insektenjagd.
Nein
Vorkommen im Bereich der Pappeln im Westen des Eingriffsgebiets nicht auszuschließen. Aufgrund der enormen Vorbelastungen sind jedoch keine Wirkpfade erkennbar. In den nordwestlichen Bereichen des B-Plangebietes (Umspannwerk, Vereinsheim) sind lediglich Ver- und Entsorgungsanlagen geplant.
Breitflügelfledermaus,
Große Bartfledermaus,
Wasserfledermaus,
Kleiner Abendsegler,
Großer Abendsegler,
Rauhautfledermaus,
Zwergfledermaus,
Mückenfledermaus,
Braunes Langohr,
Graues Langohr
Vögel
Wachtel,
Rebhuhn,
Kiebitz,
Feldlerche
Baumpieper
Steinkauz
Kleinspecht,
Schwarzspecht,
Feldschwirl,
Nachtigall,
Pirol,
Kuckuck
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Rauchschwalbe,
Mehlschwalbe, Feldsperling
Nein
Vorkommen in oder um den Bauernhof im Westen des Eingriffsgebiets möglich.
Aufgrund der enormen Vorbelastungen sind jedoch keine Wirkpfade erkennbar.
Es handelt sich um störungstolerante Arten, die meisten in der Nähe des Menschen leben.
Waldlaubsänger
Nein
Art brütet in verschiedenen Waldgesellschaften. Keine geeigneten Habitate im
Eingriffsgebiet oder der Umgebung.
Zwergtaucher
Nein
Art brütet an Gewässern. Keine geeigneten Habitate im Eingriffsgebiet oder der
Umgebung.
Nein
Keine geeigneten Laichgewässer oder Landlebensräume im Eingriffsgebiet und
der Umgebung.
Amphibien
Kreuzkröte,
Springfrosch
Tabelle 2: Vorkommen und Beeinträchtigungen potentiell vorhandener Arten der Fauna; Quelle: Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: B-Plan
Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“, Langerwehe – Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I. Alsdorf, 22.01.2015
Als planungsrelevant wurden die Arten Wachtel, Rebhuhn, Kiebitz und Feldlerche identifiziert. Zur Vermeidung ggf. nicht
erforderlicher Kompensationsmaßnahmen erfolgte eine weiterführende Betrachtung durch Erfassung von Hinweisen auf
Vorkommen planungsrelevanter Arten an insgesamt sechs Terminen von Mitte April bis Ende Mai (z.T. abendlich mit
Klangattrappe zur Ermittlung der Arten Rebhuhn und Wachtel).3 Im Zuge der Kartierungen konnten keine planungsrelevanten Vogelarten oder der Feldhamster festgestellt werden.
Flora und Fauna im Plangebiet sind bereits durch die intensive anthropogene Nutzung vorbelastet. Eine Strukturanreicherung der vorhandenen Lebensräume wird in wesentlichen Teilen des Plangebietes durch die Offenhaltung und Pflege
durch den Menschen verhindert.
4.2.2
Eingriff
Durch das Vorhaben werden Obstbaumwiesen überplant und entfernt. Hierdurch gehen potenzielle Lebensräume planungsrelevanter Arten verloren.
4.2.3
Bewertung
Arten der Flora und Fauna sowie deren Biotope sind allgemein empfindlich gegenüber einer Flächeninanspruchnahme
und der damit verbundenen Zerstörung von Lebens- und Nahrungsräumen bzw. allgemein gegenüber Beeinträchtigungen
durch menschliche Nutzungen, die auch in Form von Lärm- und Schadstoffimmissionen, Zerschneidung oder sonstigen
Veränderungen von Lebensräumen und Biotopen erfolgen können.
Die von der Planung betroffenen Bereiche wären gemäß des bestehenden Bebauungsplanes zu großen Teilen als Obstbaumwiesen zu begrünen. Hierbei handelt es sich um Biotope mit hohem Lebensraumpotential. Demnach ist vorliegend
von einer hohen Empfindlichkeit des Schutzgutes Pflanzen auszugehen. Durch die verfahrensgegenständliche Planung
werden diese Bereiche als „Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung „Abwasser“ festgesetzt,
wodurch der ökologische Wert der Flächen reduziert wird. Aufgrund des Grades der Reduzierung und dessen Flächenumfang ist der Eingriff als erheblich zu bewerten und zu kompensieren. Eine Zusammenfassung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen erfolgt im Kapitel Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. dieses Umweltberichts.
Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: B-Plan Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“, Langerwehe – Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe II –
Kartierungsergebnisse. Alsdorf, 26.05.2015
3
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Es zeigt sich, dass die Plangebietsflächen ein potentielles Habitat für die planungsrelevanten Arten Wachtel, Rebhuhn,
Kiebitz, Feldlerche und Feldhamster darstellen. Im Zuge der durchgeführten Kartierungen konnte ein Vorkommen dieser
Arten jedoch nicht nachgewiesen werden, sodass vorliegend von einer geringen Empfindlichkeit des Schutzgutes Tiere
auszugehen ist. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Planung zu keinen erheblichen Eingriffen in das
Schutzgut Fauna führen wird.
4.3
Schutzgut Boden
4.3.1
Bestand
Die Funktion des Bodens für den Naturhaushalt ist auf vielfältige Weise mit den übrigen Schutzgütern verknüpft. Er dient
u.a. als Lebensraum für Bodenorganismen, Standort und Wurzelraum für Pflanzen, Standort für menschliche Nutzungen
(Gebäude, Infrastruktur, Land- und Forstwirtschaft), Kohlenstoff- und Wasserspeicher und Schadstofffilter.
B) BESTANDSBESCHREIBUNG
Die Plangebiete befinden sich in der naturräumlichen Einheit Zülpicher Börde in der Untereinheit der Erper Lößplatte,
welche den eigentlichen Kern der Zülpicher Börde darstellt. Dieses Gebiet ist fast vollständig mit einer 1 bis 2 m mächtigen Schicht aus Löß4 bedeckt. Diese ist weitestgehend entkalkt und liegt den Hauptterrassenschottern auf. Mit einem
mittleren bis hohen Nährstoffgehalt bieten die vorhandenen Braunerde5- und Parabraunerdeböden,6 trotz Neigung zur
Staunässebildung, gute Voraussetzungen für die Landwirtschaft (Weizen-, Gerste und Zuckerrübenanbau). Aus diesem
Grund wurden große Teile der Platte gerodet. Nur einzelne Gehölzinseln und Gehölzbestände entlang der Bachniederungen sind noch vorhanden.7
Zur Bewertung des Schutzgutes Boden werden die Kartierungen zum Boden der Geobasisdaten der Vermessungs- und
Katasterverwaltung NRW (www.tim-online.nrw.de) und die Bodenkarte (M. 1:50.000) des geologischen Dienstes NRW zur
Hilfe genommen. Demgemäß ergibt sich die nachfolgende Bewertung.
4 Löß ist ein Ablagerungsgestein (Sediment). Es zeichnet sich durch eine gelbliche Färbung und besondere Feinheit aus. Der in Europa vorhandene
Löß entstand während der Eiszeit und entstammt den Schotterterrassen großer Flüsse. Quelle: KOPPE, W.: Geografie Infothek. Klett Verlag Leipzig,
2012
Braunerden entstehen durch die natürliche Verwitterung vorhandener Gesteine. Sie erhalten ihren Namen von der typischen braunen Farbe, die
durch das Oxidieren von im Boden enthaltenen Eisenbestendteilen und anderen Mineralen hervorgerufen wird. Auch typisch ist eine Verlehmung des
Bodens durch die Verwitterung des Ausgangsmaterials. Die Kornzusammensetzung des Bodens wird hierdurch dauerhaft verkleinert und verschiebt
sich in den Bereich der Tone. Ausgehend von den ursprünglichen Bestandteilen können die Eigenschaften von Braunerde deutlich variieren. Bei der
Parabraunerde wurden die feinen Tonbestandteile bereits aus dem Oberboden ausgewaschen und in einem Übergangshorizont angereichert. Quelle: KOPPE, W.: Geografie Infothek. Klett Verlag Leipzig, 2012
5
Unter gemäßigten klimatischen Bedingungen an nicht vernässten Standorten, z.B. Laubwäldern, insbesondere aus kalkhaltigen, schluff- und
feinsandreichen Substraten entstandener Bodentyp. Parabraunerden gelten als sehr fruchtbar. Quelle: Spektrum Akademischer Verlag (Hrsg.):
Lexikon der Geowissenschaften. Heidelberg 2000.
6
7 GLÄSSER, Ewald: Die naturräumlichen Einheiten auf Blatt 122/123 Köln-Aachen, 1. Auflage, Bonn-Bad Godesberg: Bundesanstalt für Landeskunde und Raumordnung Selbstverlag, 1978, S. 38
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Abbildung 2: Auszug aus der Bodenkarte (M 1:50.000); Quelle: Geologischer Dienst NRW
Zeitalter der Bodenentwicklung (Auszug)
System
Quartär
Serie
Stufe
Alter (ca.)
Holozän
Holozän
11.700 J.v.Chr. bis heute
Jungpleistozän
(Tarantium)
126.000 v.Chr. bis 11.700 v.Chr.
Mittelpleistozän
(Ionium)
781.000 v.Chr. bis 126.000 v.Chr.
Altpleistozän
(Calabrium)
1,8 mio. v.Chr. bis 781.000 v.Chr.
Gelasium
2,6 mio. v.Chr bis 1,8 mio. v.Chr.
tiefer
älter
Pleistozän
tiefer
tiefer
Tabelle 3: Zeitalter der Bodenentwicklung, Quelle: Deutsche Stratigrafische Kommission: Stratigrafische Tabelle von Deutschland, Potsdam 2002
Zusammensetzung
Das Plangebiet wird durch unterschiedliche, typische Parabraunerden gekennzeichnet. Im Westen befinden sich typische
Parabraunerden (vgl. Abbildung 2: A) deren oberste, 4 bis 8 dm mächtige Schicht von schluffigen Lehmen mit stellenweise schwach kiesigen, vereinzelt humosen Anteilen gebildet wird. Als Ursprung dieser Schicht werden Löß des Jungpleistozäns und stellenweise Kolluvium8 des Holozäns angegeben. Hierunter befinden sich Kiese, z.T. Sande aus Terrassenablagerungen des Alt- und Mittelpleistozäns.
Im Osten befinden sich ebenfalls typische Parabraunerden, die jedoch in ihrer Zusammensetzung von den vorbezeichneten Böden abweichen (vgl. Abbildung 2: C). Die oberste Schicht dieser Böden verfügt über eine Mächtigkeit von 3 bis
6 dm und besteht aus schluffigem Lehm mit schwach kiesigen, vereinzelt humosen Anteilen, die im Zeitalter des Jung-
Kolluvisole werden den anthropogenen Böden zugeordnet. Das heißt, dass ein ursprünglich vorhandener Boden durch menschliche Eingriffe verändert bzw. überlagert wurde. Solche Bindungen sind meist stark geschichtet. Kolluvien, die nach dem 19. Jahrhundert entstanden sind, weisen
einen deutlich höheren Humusgehalt auf. Quelle: http://www.geodz.com/deu/d/Kolluvium, abgerufen am 06.05.2014
8
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pleistozäns aus Löß oder im Zeitalter des Holozäns aus Kolluvium entstanden. Diese Schicht bedeckt tonigen Lehm mit
steinigen Anteilen aus Solifluktionsbildung9 des Jungpleistozäns.
Die typischen Parabraunerden im verbleibenden Plangebiet (vgl. Abbildung 2: B) werden bedeckt von schluffigem Lehm,
mit z.T. schwach steinigen, vereinzelt humosen Anteilen. Diese oberste, 5 bis 10 dm mächtige Schicht wird gebildet von
Löß des Jungpleistozäns, stellenweise aus Kolluvium des Holozäns. Hierunter befindet sich toniger Lehm mit steinigen
Anteilen aus Solifluktionsbildung des Jungpleistozäns.
Eigenschaften
Bei der Funktionserfüllung von Böden orientiert man sich bundesweit an einer Bodenwertzahl (Bodenzahl bzw. Grünlandgrundzahl) von 60, oberhalb derer die Vorrausetzung von § 12 Abs. 8 der BBodSchV (Bundesbodenschutzverordnung)
angenommen wird. Dieser Schwellenwert wird durch die vorhandenen Böden erreicht bzw. überschritten. Demgemäß
bestehen günstige Voraussetzungen für die Kultivierung landwirtschaftlicher Produkte.
Die Kationenaustauschkapazität10 mit 109 bis 274 mol+/m², die Feldkapazität11 mit 178 bis 382 mm sowie die Luftkapazität12 mit 85 bis 89 mm liegen in einem geringen bis mittleren Bereich. Demnach werden leicht unterdurchschnittliche Mengen an Nährstoffen, Gasen und Flüssigkeiten in dem Boden gebunden und gegen die Schwerkraft gehalten. Die Durchwurzelungstiefe ist mit 11 dm hingegen sehr hoch. Insofern ist das in dem Boden gegen die Schwerkraft gehaltene Wasser innerhalb eines überdurchschnittlichen Anteils des Bodens für aufwachsende Pflanzen verfügbar. In Summe sind die
nutzbare Feldkapazität13 mit 99 bis 183 mm und damit die Wasserversorgung aufwachsender Kulturpflanzen durchschnittlich bis überdurchschnittlich.
Schutzwürdigkeit
Die vorhandenen Böden erreichen Wertzahlen der Bodenschätzung von durchschnittlich 40 bis 80. Somit werden die
Voraussetzungen des § 12 Abs. 8 der BBodSchV erfüllt und es ist von schutzwürdigen Böden mit hoher Bedeutung für die
Regelungs- und Pufferfunktion sowie die natürliche Bodenfruchtbarkeit auszugehen.
Der Kreis Düren hat mit Stellungnahme vom 08.05.2017 mitgeteilt, dass es sich bei einem Teil der Böden (vgl. Abbildung
2: B), um Böden mit hoher oder sehr hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit (Braunerden, Parabraunerden, Kolluvisole oder
Auenböden) mit ausgezeichneter Lebensraumfunktion aufgrund hoher Puffer- und Speicherkapazität für Wasser und
Nährstoffe handelt. Diese Böden tragen maßgeblich zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie aufgrund ihres
ausgeglichenen Wasserhaushalt zum Schutz von Grundwasser und Oberflächenwasser bei. Weiterhin besitzen sie ein
hohes Nährstoffangebot und speichern, filtern und puffern Stoffeinträge besonders effektiv.
9 Unter Solifluktion versteht man die hangabwärts gerichtete Bewegung von Bodenmaterial im wassergesättigten Zustand. Die Schichtenfolge und
Zusammensetzung eines Bodens werden durch den Prozess verändert. Quelle: http://www.spektrum.de/lexikon/geographie/solifluktion/7326, abgerufen am 06.06.2014
Nährstoffe kommen in der Natur als Kationen vor. Die Kationenaustauschkapazität bezeichnet also die Menge an Nährstoffen, die ein Boden
bezogen auf seine Masse binden und abgeben kann. Abhängig von der hiermit ermittelten Menge an verfügbaren Nährstoffen unterteilt die Bodenkarte NRW die Kationenaustauschkapazität in Werte von „sehr niedrig“ bis „extrem hoch“. Quelle: http://www.gd.nrw.de/g_bkkati.htm, abgerufen am
04.07.2014
10
Die Feldkapazität gibt die Wasserspeicherfähigkeit eines Bodens an. Also welche Menge an Wasser er, entgegen der Schwerkraft, halten kann.
Quelle: http://www.geodz.com/deu/d/Feldkapazit, abgerufen am 06.05.2014
11
Bei der Luftkapazität handelt es um den Porenraum im Boden, der nur kurzfristig mit Wasser gefüllt ist und somit für Sauerstoff oder als Wurzelraum zur Verfügung steht. Quelle: http://www.gd.nrw.de/g_bkluft.htm, abgerufen am 04.07.2014
12
13 Unter der Feldkapazität versteht man die Mange an Wasser, die ein Boden gegenüber der Schwerkraft binden kann. Nutzbar ist der Teil der Wassermenge, der wieder an Pflanzen abgegeben werden kann. Sind weder Stau- noch Sickerwasser vorhanden, steht die nutzbare Feldkapazität in
unmittelbarem Zusammenhang zur pflanzenverfügbaren Wassermenge. Quelle: http://www.gd.nrw.de/g_bknufe.htm, abgerufen am 04.07.2014
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Insgesamt können Böden aus unterschiedlichen Gründen als schützenswert eingeordnet werden. Als Kriterien werden
dabei neben der landwirtschaftlichen Bedeutung sowie der Regelungs- und Pufferfunktion auch die Dokumentationsfunktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie das Potenzial zur Entwicklung von Biotopen bewertet.14 Die vorhandenen Böden weisen in Bezug auf ihre Zusammensetzung keine geschichtlich relevanten Bestandteile auf. Zudem handelt es sich nicht um einen Extremstandort. Eine hervorzuhebende Eignung zur Ausbildung von Biotopen besteht damit
nicht. Eine weiterführende Schutzwürdigkeit ist für die vorhandenen Böden nicht gegeben.
Vorbelastung
Bedingt durch die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche kann eine Vorbelastung durch Düngemittel oder Biozide nicht
ausgeschlossen werden. Weitere Hinweise auf Vorbelastungen liegen nicht vor.
Tektonische Störung
Am Rand des räumlichen Geltungsbereichs dieser Bebauungsplanänderung verläuft, gemäß Stellungnahme des Erftverbandes vom 02.08.2017, eine tektonische Störung.
4.3.2
Eingriff
Im Bereich des SO2 ermöglicht die Planung keine über den bestehenden Bebauungsplan hinausgehenden Eingriffe in
den Boden. Demgegenüber käme es durch die Umsetzung von Versickerungsanlagen, in den bisher als Obstbaumwiese
anzulegenden Bereichen, zu Baumaßnahmen und damit zu einem gesteigerten Funktionsverlust des Bodens. Insbesondere sind hier Lebensraum-, Regulations- und allgemeine Produktionsfunktionen zu nennen. Während der Bauphase
muss mit Beeinträchtigungen der Bodenstrukturen durch den Einsatz von Baumaschinen gerechnet werden. Da eine
Versickerungsfunktion beabsichtigt wird, können die Bodenfunktionen zumindest teilweise erhalten werden. Bei Beachtung entsprechender Maßgaben können die Eingriffe in die Struktur des Bodens zudem auf das nötigste Maß beschränkt
werden. Dazu müssen bei den Baumaßnahmen unnötige Befahrungen und Bodenbewegungen unterbleiben. Abgetragener Oberboden muss fachgerecht gelagert und nach Möglichkeit wieder eingebaut werden.
4.3.3
Bewertung
Generell ist Boden empfindlich gegenüber Eingriffen und Veränderungen der Schichtenfolge sowie anderen mechanischen Einwirkungen (z.B. Verdichtung). Insbesondere im Rahmen von Baumaßnahmen wird die Bodenstruktur durch
Flächenversiegelung, Verdichtung, Abtragungen und Aufschüttungen negativ verändert. Eine Belastung erfolgt auch
durch den Eintrag von Schadstoffen, die erstens die Bodenfunktionen negativ beeinflussen und zweitens auch andere
Schutzgüter belasten können. Insbesondere durch Auswaschung in das Grundwasser. In Anbetracht der Tatsache, dass
die vorhandenen Böden als besonders schutzwürdig eingestuft werden, ist vorliegend von einer hohen Empfindlichkeit zu
sprechen.
Aufgrund des Eingriffs in schutzwürdige Böden mit ökologisch bedeutsamer Ausprägung bedeutet das Vorhaben einen
erheblichen Eingriff in das Schutzgut Boden, den es auszugleichen oder zu ersetzen gilt.
Das Vorhandensein einer tektonischen Störung stellt die Vollziehbarkeit der Planung nicht in Frage, da die hiermit verbundenen Belange auf der nachgelagerten Ebene der Ausführungsplanung, beispielsweise durch bautechnische Maßnahmen bewältigt werden können. In diesem Zusammenhang sind erhebliche Beeinträchtigungen, z.B. der Standsicherheit möglicher Bauwerke, nicht zu erwarten.
SCHREY, Hans-Peter: Die Karte der schutzwürdigen Böden in NRW 1: 50.000, 2. fortgeführte Auflage. Krefeld: Geologischer Dienst NRW –
Landesbetrieb, 2004, Seite 2
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4.4
Schutzgut Wasser
4.4.1
Bestand
Das Element Wasser ist die Grundlage für jedes organische Leben. Vom Wasserdargebot ist die Vegetation direkt oder
indirekt sowie auch die Fauna in einem Gebiet abhängig. Ebenso wird das Kleinklima durch den lokalen Wasserhaushalt
beeinflusst. Für den Menschen ist der natürliche Wasserhaushalt v.a. als Trinkwasserreservoir zu schützen. Darüber
hinaus ist als Abwehr vor der zerstörerischen Kraft des Wassers der Hochwasserschutz zu beachten.
Unversiegelter Boden hat die Fähigkeit, Niederschlagswasser aufzunehmen, zu speichern und zeitlich verzögert an die
Atmosphäre, an die Vegetation oder an die Vorfluter abzugeben. So wirken sie ausgleichend auf den Wasserhaushalt und
hemmen die Entstehung von Hochwasser. Die Bodenteilfunktion „Ausgleichskörper im Wasserhaushalt“ wird durch das
Infiltrationsvermögen des Bodens gegenüber Niederschlagswasser und die damit verbundene Abflussverzögerung bzw. verminderung definiert und wird aus den Bodenkennwerten gesättigte Wasserleitfähigkeit, nutzbare Feldkapazität und
Luftkapazität abgeleitet. Die gesättigte Wasserleitfähigkeit15 wird aus der finalen Rate bei dem Prozess des Eindringens
von Wasser nach Niederschlägen, die sich einstellt, wenn der Boden vollständig gesättigt ist, ermittelt.
Zur Beschreibung des Schutzgutes Wasser wird u.a. auf das elektronische wasserwirtschaftliche Verbundsystem für die
Wasserwirtschaftsverwaltung in NRW (ELWAS WEB) des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturund Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen zurückgegriffen. Demgemäß können die nachfolgenden Aussagen getroffen werden.
Grundwasser
Die Plangebiete befinden sich innerhalb des Grundwasserkörpers 282_08 „Hauptterrassen des Rheinlandes“, für den die
nachfolgende Bewertung abgegeben wird:
„ [Das] Pleistozän der Inde und der Rur Der Grundwasserkörper 282_08 wird von unterpleistozänen Terrassenflächen und Niederterrassen insbesondere der Inde und des Wehebaches im Westen der Niederrheinischen Tieflandsbucht gebildet. Der Grundwasserkörper gehört der Rurscholle an, die nach Nordosten bis zum RurrandSprung einfällt. Im Tertiär und Quartär existieren bis zu zehn Grundwasserstockwerke. Aufgrund des im Süden
angrenzenden Gebirgsrandes (Eifel) keilen im Grundwasserkörper die stauenden Schichten aus, so dass hier
verschiedene Grundwasserstockwerke miteinander hydraulisch kommunizieren. Braunkohlen-Bergbau mit weitreichenden Grundwasserabsenkungen findet außerhalb des Grundwasserkörpers (im Norden in unmittelbarer
Nachbarschaft, Tagebau Inden) statt. Das obere Grundwasserstockwerk in altpleistozänen Terrassenkörpern ist
vom silikatischen Typ. Insgesamt liegen in der Rurscholle bis zu 10 Grundwasserstockwerke hoher bis mäßiger
Durchlässigkeit in kontinentalen bis küstennahen silikatisch-organischen Schichtfolgen des Quartärs und Jungtertiärs mit Braunkohlenflözen vor. Der obere Grundwasserleiter wird im größten Teil des Gebietes von altpleistozänen Kiesen und Sanden der Jüngeren Hauptterrassen gebildet, die eine hohe bis mäßige Wasserdurchlässigkeit aufweisen und bis mehr als 10 m mächig werden können. Im Teilbereichen bildet Löss eine hochwirksame Deckschicht, die jedoch nach Süden immer mehr abnimmt. In den Talauenablagerungen der Inde und des
Wehebaches stehen unter natürlichen Bedingungen vorwiegend geringe Flurabstände an, die aber vielfach
durch Grundwasserabsenkungen des Tagebaues beeinflusst sind. In diesen Talauen existierten verschiedene
Die gesättigte Wasserleitfähigkeit einer Bodeneinheit für eine gewählte Bezugstiefe (kfges) wird aus den schichtspezifischen Wasserdurchlässigkeiten (kfs1 – kfsn für die Schichten s1 – sn) abgeleitet. Die ausgewiesene Wasserdurchlässigkeit kennzeichnet den Widerstand, den der Boden
einer senkrechten Wasserbewegung entgegensetzt. Die Wasserdurchlässigkeit ist ein Maß für die Beurteilung des Bodens als mechanischer Filter,
zur Abschätzung der Erosionsanfälligkeit schlecht leitender bzw. stauender Böden und der Wirksamkeit von Dränungen. (Website geologischer
Dienst NRW: Zugriff 11.07.2013)
15
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grundwasserabhängige Feuchtgebiete, die teilweise durch den Sümpfungseinfluss des Tagebaues beeinflusst
oder beeinträchtigt sind. Im Liegenden folgen tertiäre Schichtfolgen aus Sanden, Kiessanden, Tonen und Schluffen sowie Braunkohlenflözen. Dem entsprechend sind mehrere Grundwasserstockwerke ausgebildet, die jedoch
an Faziesgrenzen oder tektonischen Störungen hydraulisch miteinander verbunden sind. Die quartären und tertiären Lockergesteinsfolgen sind im Grundwasserkörper noch teilweise mehrere hundert Meter mächtig. In den
unterlagernden Festgesteinsschichten fand teilweise ein ehemaliger Steinkohlenabbau statt. Der Teilraum gehört
tektonisch zur Rur-Scholle, einer tektonischen Großscholle der Niederrheinischen Bucht. Die schollenbegrenzenden Störungen der Rurscholle sind abschnittsweise hydraulisch wirksam; daher können dort auf kurze Distanz große Differenzen der Grundwasserdruckflächen auftreten. Die Braunkohlenflöze werden in der Rurscholle
seit Jahrzehnten in tiefen Tagebauen abgebaut. Dazu sind weitreichende Grundwasserabsenkungen bis unter
die tiefste Abbausohle notwendig, die in ihrer horizontalen Ausdehnung auch diesen Grundwassserkörper umfassen. Im Untersuchungsraum sind alle Grundwasserstockwerke stark beeinflusst, die Einflüsse wirken sich
auch auf grundwasserabhängige Feuchtgebiete aus. Der Grundwasserkörper und alle Feuchtgebiete gehören
zum Untersuchungsgebiet des Grundwasser- und Ökologiemonitorings für den Tagebau Inden.“
Eine kleinräumige Beschreibung der vorhandenen Grundwassereinflüsse ist unter Berücksichtigung der vorhandenen
Böden möglich. Hierzu werden die Kartierungen zum Boden der Geobasisdaten der Vermessungs- und Katasterverwaltung NRW (www.tim-online.nrw.de) und die Bodenkarte (M. 1:50.000) des geologischen Dienstes NRW zur Hilfe genommen. Demgemäß bestehen innerhalb des Plangebietes keine Einflüsse durch Grund- oder Stauwasser. Der Grenzflurabstand ist mit 14 bis 15 dm hoch. Eine kapillare Aufstiegsrate besteht nicht. Insgesamt handelt es sich um Böden mit einer
trockenen bis frischen ökologischen Feuchtestufe.
Oberflächenwasser
Innerhalb der Plangebiete sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Im Südosten der Plangebiete, in einem Abstand
von etwa 100 m, befindet sich der Geicher Bach. Im Westen, in einem Abstand von etwa 300 m, befinden sich die Fließgewässer Mühlenteich der Wehebach. Ein Überschwemmungsgebiet wird ausschließlich für den Wehebach festgesetzt.
Dieses hält jedoch ebenfalls einen Mindestabstand von 300 m zum Plangebiet ein.
Wasserschutzgebiete
Wasserschutzgebiete sind innerhalb des Plangebietes sowie im unmittelbaren Umfeld nicht vorhanden. Das nächstgelegene Wasserschutzgebiet stellt das festgesetzte Trinkwasserschutzgebiet „Langerwehe-Wenau“ dar. Dieses hält einen
Abstand von über 3 km zum Plangebiet ein.
Vorbelastung
Bedingt durch die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche, ist ggf. eine Auswaschung von Düngemitteln oder Bioziden in
das Grund- und Oberflächenwasser zu erwarten. Weitere Hinweise auf Vorbelastungen innerhalb des Plangebietes liegen
nicht vor.
4.4.2
Eingriff
Durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“ werden keine zusätzlichen, versiegelten Flächen begründet. Zudem bleiben die bisher festgesetzten Versickerungsflächen von der Änderung unberührt,
also erhalten. Die Funktionstüchtigkeit der bestehenden Entwässerungskonzeption wurde im Rahmen der Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“ bereits nachgewiesen.
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Insofern dient die Festsetzung der zusätzlichen Versickerungsflächen lediglich der Schaffung zusätzlicher Entwässerungspotentiale. Hierdurch soll die Errichtung von Versickerungsanlagen an der bestmöglichen Stelle ermöglicht werden.
Eine abschließende Planung und Abstimmung der Entwässerungskonzeption einschließlich der Erstellung der erforderlichen Gutachten betrifft die nachgelagerte Ebene der Genehmigungs- bzw. Ausführungsplanung.
4.4.3
Bewertung
Allgemein ist das Schutzgut Wasser empfindlich gegenüber einer Versiegelung durch Überbauung und einer Beseitigung
von Bepflanzungen. Hierdurch kommt es zu einer Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate. Veränderungen an
Oberflächengewässern können deren ökologische Funktion beeinträchtigen oder die Hochwassergefahr erhöhen. Da
innerhalb des Plangebietes sowie im nahen Umfeld keine Wasserschutzgebiete, Oberflächengewässer oder Überschwemmungsgebiete vorhanden sind, kann vorliegend von einer eher geringen Empfindlichkeit gesprochen werden.
Durch den Erhalt der bestehenden Versickerungsflächen wird die Entwässerung der – gegenüber dem bestehenden Bebauungsplan unveränderten – versiegelten Flächen in jedem Fall gesichert sein. Insofern ist von keinen erheblichen Eingriffen in das Schutzgut Wasser auszugehen.
4.5
Schutzgut Klima und Luft
4.5.1
Bestand
Das lokale Kleinklima bildet die Grundlage insbesondere für die Vegetationsentwicklung. Darüber hinaus ist das Klima
unter dem Aspekt der Niederschlagsrate auch für den Wasserhaushalt und die Grundwasserneubildung verantwortlich.
Luft wiederum ist lebensnotwendig zum Atmen für Mensch und Tier. Zudem übernimmt die Atmosphäre Funktionen als
Schutz- und Übertragungsmedium für Stoffflüsse. Ein ausgewogenes Klima und eine regelmäßige Frischluftzufuhr sind
Grundlage für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse.
Das Klima in Langerwehe ist warm und gemäßigt. Es gibt das ganze Jahr über deutliche Niederschläge in Langerwehe.
Selbst der trockenste Monat weist noch hohe Niederschlagsmengen auf. In Langerwehe herrscht im Jahresdurchschnitt
eine Temperatur von 9,9 °C. Im Durchschnitt fallen 818 mm Niederschlag innerhalb eines Jahres.16
Die örtlich klimatischen und lufthygienischen Verhältnisse bestimmen oftmals das Ausmaß von Luftverunreinigungen.
lokalklimatische Gegebenheiten in Verbindung mit der Bebauungsstruktur und den Nutzungen in der Umgebung können
hierbei von Bedeutung sein.
Das Plangebiet selbst ist Offenland und Kaltluftentstehungsgebiet, jedoch ist die klimatische Funktion durch die geringe,
bzw. temporär fehlende Vegetationshöhe infolge der Bewirtschaftung, eingeschränkt. Aufgrund der flachen Ausprägung
hat das Plangebiet wenig Wirkung für die Frischluftzufuhr in die angrenzenden Wohngebiete.
Eine Vorbelastung der Luft kann durch unterschiedliche Luftschadstoffkomponenten bestehen. Zu den maßgeblichen
Luftschadstoffkomponenten zählen Stickstoffdioxid (NO2), Benzol und Feinstaub. Staub lässt sich nach Größe in verschiedene Fraktionen einteilen. Eine relevante Fraktion des Gesamtstaubes stellen die Partikel dar, deren aerodynamischer Durchmesser weniger als 10 µm beträgt (Feinstaub - PM10). Der größte Teil der anthropogenen Feinstaubemissionen stammt aus Verbrennungsvorgängen (Kfz-Verkehr, Gebäudeheizung) und Produktionsprozessen.
Zur Bewertung der vorhandenen Belastung durch Luftschadstoffe wird auf das Online-Emissionskataster Luft NRW des
Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) zurückgegriffen. Demgemäß
16
http://de.climate-data.org/location/14966/, abgerufen am 27.02.2015
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zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“
ist innerhalb der Gemeinde Langerwehe, unter Berücksichtigung aller Emittengruppen, mit geringen Belastungen durch
27 bis 47 kg/km² Stickstoffdioxide (NO2) und 26 bis 61 kg/km² Benzol sowie mittleren Belastungen durch 340 bis
730 kg/km² Feinstaub (PM10) zu rechnen.
Eine temporäre Belastung besteht durch die Bearbeitung angrenzender, landwirtschaftlicher Flächen. Durch die landwirtschaftliche Nutzung werden die klimatischen Funktionen der Flächen jahreszeitabhängig bzw. bei fehlender Vegetation
eingeschränkt erfüllt. Innerhalb von Zeiträumen, in denen die Fläche von keiner Vegetation bedeckt ist, kann ferner die
Bildung von Staubimmissionen nicht ausgeschlossen werden. Gemäß der o.g. Datenbank ist innerhalb des Kreises Düren
mit geringen bis sehr geringen, landwirtschaftlich bedingten Belastungen durch 150 bis 310 kg/km² Distickoxide (N2O),
weniger als 1,5 t/km² Methan (CH4) und 740 bis 1.400 kg/km² Ammoniak (NH3) zu rechnen. Weitere Erhebungen bzw.
Erhebungen für die Gemeinde Langerwehe liegen in diesem Zusammenhang nicht vor.
4.5.2
Eingriff
Durch die verfahrensgegenständliche Planung werden klimatisch wirksame Obstbaumwiesen durch zusätzliche Versickerungsflächen ersetzt.
4.5.3
Bewertung
Die klimatischen Funktionen von Freiflächen stehen in engem Zusammenhang mit deren Vegetationsbestand. Bei Verlust
der Vegetation gehen auch die kleinklimatischen Wirkungen weitgehend verloren. Eine zusätzliche, negative, klimatische
Wirkung erfolgt bei Bebauung der Flächen, da sich versiegelte Flächen schneller erwärmen und eine ungünstigere Strahlungsbilanz aufweisen. Durch die Errichtung von Baukörpern können außerdem die Windströmungen im Plangebiet verändert werden. Somit ist das Schutzgut Klima und Luft allgemein empfindlich gegenüber einer Versiegelung und Überbauung sowie gegenüber einer Beeinträchtigung vorhandener Vegetation.
Mit einer jahreszeitenabhängigen Vegetation und der anthropogen vorbelasteten Nutzung der Flächen ist die klimatische
und luftreinhaltende Funktion der Plangebiete derzeit gering. Diese Funktionen würden durch die Anlage einer Obstbaumweise jedoch gesteigert, sodass vorliegend von einer durchschnittlichen Empfindlichkeit auszugehen ist. Da die
Planung zu keinen über den bestehenden Bebauungsplan hinausgehenden Versiegelungen führt, ist eine zusätzliche
bzw. erhebliche Beeinträchtigung der klimatischen Funktionen jedoch nicht zu erwarten
4.6
Schutzgut Landschaftsbild
4.6.1
Bestand
Das Landschaftsbild hat in erster Linie ästhetische und identitätsbewahrende Funktion. Die Komposition verschiedener
typischer Landschaftselemente macht die Eigenart eines Landstriches aus. Neben der Bewahrung typischer Arten, Strukturen und Bewirtschaftungsformen spielt dies auch für den Erholungswert der Landschaft eine große Rolle.
Das Landschafts- bzw. Ortsbild der Plangebiete ist überwiegend geprägt durch die strukturarme Kulturlandschaft. Strukturreiche Weg- oder Ackersäume sind nicht vorhanden. Die Gebiete wirken als Freifläche für die unmittelbar angrenzenden Gebäude, die jedoch keine durchgehende gestalterische Qualität aufweisen. Durch den bestehenden Bebauungsplan
käme es im nördlichen Plangebiet zu einer landschaftlichen Aufwertung durch Umsetzung einer Obstbaumwiese.
Im nördlichen Umfeld befindet sich ein Umspannwerk mit mittelalten Begleitgehölzen (Birke, Ahorn, heimische Sträucher).
Südlich davon grenzt unmittelbar ein Vereinsheim an, das ebenfalls von jungen bis mittelalten Gehölzen umstanden ist.
Entlang der B 264 stocken lokal junge Bäume. Im Süden besteht dichte Wohnbebauung mit Kleingärten sowie die stark
befahrene Hauptstraße mit einem angrenzenden Lebensmittelmarkt. Im Westen des Plangebietes befindet sich zunächst
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eine dichte Wohnbebauung, die jedoch im Nordwesten, zur B 264 hin von extensiv genutztem Grünland (alte Streuobstwiese, extensives Weideland mit alten Pappeln) umrahmt wird. Im Norden und Osten dominieren, jenseits der Bundesstraße, Intensiväcker.
Das Landschaftsbild im Plangebiet ist derzeit in gewisser Weise durch die Strukturarmut der ausgeräumten Feldflur sowie
die umgebende Bebauung und die tangierenden Verkehrstrassen belastet.
4.6.2
Eingriff
Durch die verfahrensgegenständliche Planung werden Obstbaumwiesen durch zusätzliche Versickerungsflächen ersetzt.
Hierdurch gehen landschaftsästhetisch Bedeutsame Vegetationsstrukturen verloren.
4.6.3
Bewertung
Das Landschaftsbild und die Erholung als Naturpotenzial sind allgemein empfindlich gegenüber einer Veränderung der
Landschaft, insbesondere in Form von Bebauung und „landschaftsfremden“ Nutzungen. Dadurch wird auch die Erholungsnutzung für den Menschen, die durch den Eindruck der „freien Landschaft“ entsteht, beeinträchtigt. Neben dem
Hinzufügen von störenden Elementen kann das Landschaftsbild auch durch das Entfernen von typischen und prägenden
Elementen, wie etwa Grünstrukturen, beeinträchtigt werden.
Im subjektiven Landschaftseindruck werden auch die durch die Planung ermöglichten Versickerungsanlagen als Freiflächen wahrgenommen werden. Im SO2 kommt es zu keiner über den bestehenden Bebauungsplan hinausgehenden Steigerung des Maßes der baulichen Nutzung. Somit ist gegenüber dem geplanten Vorhaben von einer geringen Empfindlichkeit auszugehen. Vor diesem Hintergrund wird die Planung zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes führen.
4.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
4.7.1
Bestand
Kultur- und Sachgüter besitzen ihre Funktion aufgrund ihres historischen Dokumentationspotenzials sowie ihrer wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nutzung. Unter den Begriff Kulturgüter fallen die Bau- und Bodendenkmale als Einzelobjekt
oder als Ensemble einschließlich ihres Umgebungsschutzes sowie das Ortsbild. Dazu zählen auch räumliche Beziehungen, kulturhistorisch bedeutsame Landschaftsteile, Sichtbeziehungen etc.
Denkmäler
Es liegen keine Erkenntnisse von Denkmälern innerhalb des Plangebietes vor. Potenziell vorhandene Bodendenkmäler
wären durch die bestehende, landwirtschaftliche Nutzung ggf. vorbelastet.
Sachgüter
Als Sachgüter können Flächen oder Objekte bezeichnet werden, die einer wirtschaftlichen Nutzung unterliegen. Innerhalb
des Plangebietes trifft dies insbesondere für die Grundstücke zu, die durch den bestehenden Bebauungsplan bebaut
werden könnten.
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4.7.2
Eingriff
Durch das Vorhaben werden potenziell vorhandene Bodendenkmäler überbaut. Infolgedessen kommt es zu einem Funktionsverlust der Schutzgüter. Zudem wird das Umfeld vorhandener Baudenkmäler baulich verändert. Bzgl. vorhandener
Baugrundstücke werden die Bebauungsmöglichkeiten verändert.
4.7.3
Bewertung
Kultur- und Sachgüter sind allgemein empfindlich gegenüber einer Beschädigung und Beseitigung. Daneben besteht eine
Empfindlichkeit gegenüber indirekten Einflüssen, beispielsweise wertmindernden Nutzungen auf benachbarten Grundstücken.
Es sind keine Denkmäler innerhalb des Plangebiets bekannt. Eine erhebliche Beeinträchtigung potenzieller Bodendenkmäler ist damit unwahrscheinlich. Werden während der Bauarbeiten Bodendenkmäler entdeckt so sind diese unverzüglich der entsprechenden Behörde mitzuteilen, um ggf. Spuren und Artefakte sichern zu können. Hierdurch kann eine erhebliche Beeinträchtigung sicher ausgeschlossen werden.
Die Bebauungsmöglichkeiten des SO2 werden durch die verfahrensgegenständliche Planung erhöht. Insofern können
diesbezügliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden.
5
VERMEIDUNG, MINDERUNG UND AUSGLEICHBARKEIT DER EINGRIFFE
5.1
Vermeidbarkeit des Eingriffs
Ein Eingriff in Natur und Landschaft ist vermeidbar, wenn
kein nachweisbarer Bedarf für das Vorhaben besteht,
das Vorhaben keine geeignete Lösung für die Deckung des vorhandenen Bedarfs darstellt,
eine für Naturhaushalt und Landschaftsbild räumlich, quantitativ oder qualitativ günstigere Lösungsmöglichkeit
besteht, welche den eigentlichen Zweck des Vorhabens ebenfalls erfüllt.
Der Bedarf für die Planung ist gegeben, da es ohne die geplante Bebauungsplanänderungen zu nicht erforderlichen Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten käme. Da es sich um eine Änderung eines bestehenden Bebauungsplanes
handelt, auf deren Grundlage konkrete Konflikte bewältigt werden können, sind zudem keine Planungsalternativen erkennbar, die eine geeignetere Lösung zur Deckung des vorhandenen Bedarfs darstellen oder die für Natur und Landschaft günstiger wären.
5.2
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
Wenn Einzelmaßnahmen bzw. Maßnahmenalternativen geeignet sind, Eingriffsfolgen zu mindern oder gar zu vermeiden
ohne den eigentlichen Zweck des Eingriffs unverhältnismäßig zu beeinträchtigen, verpflichtet der Gesetzgeber den Maßnahmenträger hierzu. Gemäß § 13 BNatSchG ist zunächst abzuprüfen, ob ein Eingriff vermeidbar ist. Die Pflicht zur Vermeidung ist nicht in einem absoluten Sinne zu verstehen, sondern sie umfasst auch die teilweise Vermeidung bzw. Minimierung. Im Folgenden werden die Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen in Bezug auf die einzelnen Bestandteile
des Naturhaushalts (Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen) gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG und auf das
Landschaftsbild dargestellt.
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SCHUTZGUT TIERE UND PFLANZEN
Die Eingriffe in die vorhandene Flora durch Überplanung der Obstgehölze sind als erheblich zu bewerten und auszugleichen oder zu ersetzen. Die Ermittlung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen erfolgt in Kapitel 6 dieses Landschaftspflegerischen Begleitplans.
SCHUTZGUT BODEN
Im Vergleich zur Bestandssituation bedeutet das Vorhaben einen erheblichen Eingriff in das Schutzgut Boden, den es
auszugleichen oder zu ersetzen gilt. Die Ermittlung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen erfolgt in Kapitel 6
dieses Landschaftspflegerischen Begleitplans.
Zur Minderung und Vermeidung von Eingriffen bieten sich die zudem nachfolgenden Maßnahmen allgemein an.
Die Flächeninanspruchnahme (z.B. durch den Baubetrieb) ist auf das unbedingt notwendige Maß und möglichst
auf zukünftig bebaute Flächen zu begrenzen.
Schutz und Sicherung angrenzender Bereiche und Pflanzungen, die nicht zu befahren, zu betreten oder für die
Lagerung von Baumaterialien zu nutzen sind; Es sind die Bestimmungen der DIN 18920 „Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen“ und die Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil:
Landschaftspflege, Abschnitt 4 „Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen“
(RAS-LP4) in den jeweiligen gültigen Fassungen unbedingt zu beachten.
Abfälle aller Art, die während der Bauarbeiten anfallen (Gebinde, Verpackung etc.) sind ordnungsgemäß zu entsorgen; Es sind die Bestimmungen der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei
Baumaßnahmen und die Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4 „Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP4) in den jeweiligen gültigen Fassungen unbedingt zu beachten.
Baubedingt beanspruchte Flächen sind unter Berücksichtigung der baulichen und gestalterischen Erfordernisse
nach Beendigung der Baumaßnahme wiederherzustellen; Es sind die Bestimmungen der DIN 18920 „Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen und die Richtlinie für die Anlage von Straßen,
Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4 „Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP4) in den jeweiligen gültigen Fassungen unbedingt zu beachten.
Der Oberboden ist abzuschieben und getrennt vom übrigen Bodenaushub zu lagern. Der Boden ist nach Möglichkeit vor Ort wieder zu verwenden. Gemäß § 202 BauGB ist Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten
und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen. Nähere Ausführungen zum Vorgehen enthält die DIN 18915
bezüglich des Bodenabtrags und der Oberbodenlagerung. Es sind die Bestimmungen der DIN 18915 in den jeweiligen gültigen Fassungen unbedingt zu beachten.
Der Boden ist während der Bauzeit durch schichtengerechte Lagerung zu sichern, Bodenverdichtungen sind auf
ein Minimum zu begrenzen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die natürlichen Bodenfunktionen wieder zu aktivieren (Tiefenlockerung). Es sind die Bestimmungen der DIN 18915 in den jeweiligen gültigen Fassungen unbedingt zu beachten.
Eine Kontamination von Boden und Wasser während des Baubetriebs ist durch entsprechende Maßnahmen zu
vermeiden. Für den Bebauungsplan gilt, dass nach § 4 Abs. 1 BBodSchG in Verbindung mit § 7 BBodSchG sich
jeder so zu verhalten hat, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
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Einsatz natürlicher Schüttgüter; für den Bebauungsplan gilt, dass nach § 4 Abs. 1 BBodSchG in Verbindung mit
§ 7 BBodSchG sich jeder so zu verhalten hat, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
SCHUTZGUT WASSER
Durch die Umsetzung zusätzlicher Versickerungspotentiale können negative Effekte auf die Grundwasserneubildungsrate
grundsätzlich weiter begrenzt werden.
SCHUTZGUT KULTUR- UND SACHGÜTER
Es liegen keine Erkenntnisse über Bodendenkmäler in der Region vor. Werden während der Bauarbeiten Kulturgüteroder Denkmäler entdeckt, so werden die erforderlichen Erdarbeiten ggf. unter der Aufsicht und Weisung einer archäologischen Fachfirma ausgeführt, die betroffene archäologische Befunde/Funde (Bodendenkmäler) nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW aufnimmt und dokumentiert.
5.3
Ausgleichbarkeit des Eingriffs
Der Ausgleich eines Eingriffes ist dann gegeben, wenn nach seiner Beendigung keine erheblichen oder nachhaltigen
Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes zurückbleiben und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt
oder neu gestaltet ist. Es ist von einer Ausgleichbarkeit des Eingriffs auszugehen, da:
kein Eingriff in nicht ausgleichbare Biotopstrukturen erfolgt,
der Erholungsraum nicht erheblich beeinträchtigt wird,
das Ortsbild durch geeignete Maßnahmen landschaftsgerecht neu gestaltet werden kann und
durch geeignete technische, planerische oder sonstige Maßnahmen erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen des Naturhaushalts verhindert werden können.
6
KOMPENSATION DES EINGRIFFS
6.1
Bewertungsraum und -methodik
Der Bewertungsraum umfasst den räumlichen Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“. Mit der Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft ist zu analysieren, welchen Wert die
betroffenen Flächen für Natur und Landschaft besitzen. Dies ist insgesamt schwierig in Worten oder Zahlen auszudrücken. In der Praxis existieren jedoch gängige, numerische Bewertungsverfahren, um die betroffenen Biotoptypen in Wertstufen zu fassen und deren ökologische bzw. landschaftsästhetische Bedeutung wiederzugeben.
Im vorliegenden Vorhaben wurde das Bewertungsverfahren „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW", Ausgabe März 2008, herausgegeben von dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW 2008), herangezogen. Durch das Anwenden eines standardisierten Bewertungsverfahrens ist die Bewertungs- und Abwägungsgrundlage für Nichtfachleute leichter nachzuvollziehen. Die Subjektivität des
Beurteilenden wird zudem in Grenzen gehalten.
Durch die in der verwandten Methodik berücksichtigte Gegenüberstellung des Ausgangzustandes mit dem geplanten
Zustand (hier geplantes Baurecht nach Aufstellung der Ergänzungssatzung) kann die unterschiedliche ökologische Wertigkeit in Punkten ausgedrückt werden. Hierbei wird für neu angelegte Biotope in der Planung teilweise ein geringerer
Grundwert angenommen als im Ausgangszustand, da davon ausgegangen wird, dass innerhalb von 30 Jahren nach
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Neuanlage eines Biotoptyps, höherwertige Biotope noch nicht entsprechend stark ausgebildet sind. Zudem fließt der Grad
der ökologischen Ausprägung der Biotope, wie sie in der Örtlichkeit vorgefunden werden, in die Bewertung ein. Der hieraus ermittelte Differenzwert gibt wieder, ob ein Eingriff ausgeglichen ist oder ein Defizit besteht. Die Menge des Defizits
kann über die Wertzahl je nach Art des geplanten Biotops in Flächen umgerechnet bzw. ermittelt werden.
6.2
Kompensationsflächenberechnung
Für die ökologische Bewertung wurde die Biotoptypenwertliste der „Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in
NRW", von 2008 des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW verwendet. Die Bewertung für die
Bestandssituation des Plangebietes gliedert sich wie folgt (vgl. Anhang):
BESTAND
Die bestehenden Biotoptypen ergeben sich aus dem derzeit gültigen Bebauungsplan. Das Sondergebiet darf zu 90 %
versiegelt werden. Dies entspricht einer Fläche von 2.036 m² für die ein Einzelflächenwert von 0 Ökopunkten angesetzt
wird. Die verbleibenden 226 m² werden einer intensiven Pflege unterliegen und aufgrund der geringen Flächengröße und
ihrer Einbindung in bebaute Flächen und Verkehrsflächen über keine besondere ökologische Funktion verfügen. Sie werden entsprechend des Codes EE1 als Grünlandbrache bewertet. Sie erhalten somit einen Gesamtwert von
2 Ökopunkten/m² bzw. einen Einzelflächenwert von 452 Ökopunkten.
Ein untergeordneter, etwa 5 m² großer Teil des Plangebietes ist entsprechend der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes als mehrreihige Hecke mit > 70 % lebensraumtypischen Gehölzen zu bepflanzen. Ein regelmäßiger Formschnitt erfolgt nicht. Dies entspricht dem Code BD100, kd4, so dass die Fläche einen Gesamtwert von 6 Ökopunkten/m²
bzw. einen Einzelflächenwert von 30 Ökopunkten erhält.
Die insgesamt verbleibenden Flächen umfassen mit 10.988 m² den überwiegenden Teil des Plangebietes. Sie wären
gemäß dem bestehenden Planungsrecht als Streuobstwiese anzupflanzen. Gemäß des Codes KH, ta14 erhalten diese
Bereiche einen Gesamtwert von 6 Ökopunkten/m² und damit einen Einzelflächenwert 65.928 Ökopunkten.
Insgesamt entsteht durch das bestehende Planungsrecht ein Gesamtflächenwert von 66.410 Ökopunkten.
PLANUNG
Durch die Änderung des Bebauungsplanes kommt es zu einer Anpassung im Bereich der bisherigen Streuobstwiese.
Diese soll nunmehr für die Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers genutzt werden. Der Ausbau des Versickerungsbeckens ist noch nicht abschließend konkretisiert, so dass von dem Worst-Case, also einem bedingt naturfernen
Ausbau ausgegangen wird. Demgemäß wird, entsprechend des Codes FFD, wf14 ein Gesamtwert von 2 Ökopunkten/m²
berücksichtigt. Dies entspricht einem Einzelflächenwert von 21.976 Ökopunkten. Unter Berücksichtigung der ermittelten
Einzelflächenwerte würde durch die Planung ein ökologisches Defizit von 43.952 Ökopunkten entstehen.
6.3
Kompensationsmaßnahmen
Es zeigt sich, dass durch die Planung ein ökologisches Defizit von 43.952 Ökopunkten zu erwarten ist. Dieses Defizit wird
über die bereits durchgeführten Kompensationsmaßnahmen des Ökokontos „Weiße Wehe“ des Landesbetriebes Wald
und Holz abgegolten.
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7
QUELLEN, RECHTSGRUNDLAGEN UND AUSGEWÄHLTE LITERATUR
GESETZLICHE GRUNDLAGEN
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), In der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S.
2542), zuletzt geändert durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist
Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722)
WEITERE QUELLEN
LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrheinwestfalen) (2016): Schutzgebiete in
NRW. Fachinformationssysteme. Recklinghausen
KOPPE, W.: Geografie Infothek. Klett Verlag Leipzig, 2012
MATTHIESEN, Klaus: Klima Atlas von Nordrhein-Westfalen, Landesanstalt für Ökologie, Düsseldorf: Landschaftsentwicklung und Forstplanung des Landes Nordrhein-Westfalen, 1989
PAFFEN, Karlheinz; SCHÜTTLER, Adolf; MÜLLER-MINY, Heinrich: Die naturräumlichen Einheiten auf Blatt 108
/ 109 Düsseldorf-Erkelenz, 1. Aufl. Bad Godesberg: Bundesanstalt für Landeskunde und Raumforschung Selbstverlag, 1963
8
ANHANG
Tabelle: Eingriffsbilanzierung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“
Karte: LBP Bestand
Karte: LBP Planung
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25
Eingriffsbilanzierung zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. E 10 Gewerbegebiet "Am Steinchen"
Stand: 05.09.2017
1
2
3
4
5
6
7
Code
Biotoptyp
Fläche
Grundwert
Korrektur-
Gesamtwert
Einzel-
faktor
flächenwert
m²
%
(Sp 4x Sp 5) (Sp 3 x Sp 6)
2.036
15,36
0
1
0
0
226
1,71
2
1
2
452
5
0,04
6
1
6
30
10.988
82,90
6
1
6
65.928
13.255
100,00
A. Ausgangszustand des Untersuchungsraumes
VF
Versiegelte u. teilversiegelte Flächen
VF0
versiegelte Fläche, überbaubare Fläche GE (GRZ 0,9 mit Nebenfläche)
EE
Grünlandbrache
EE1
Intensivwiese, Mähweide (mäßig artenreich) im Baugebiet
BD0…100
Hecke
kd 4
mit lebensraumtypischen Gehölzen >70% mehrreihig, kein regelmäßiger Formschnitt
HK2
Streuobstwiese
kd 4
mit lebensraumtypischen Gehölzen >70% mehrreihig, kein regelmäßiger Formschnitt
Gesamtflächenwert A - Betrachtungsraum (Summe Spalte 7)
66.410
B. Zustand des Untersuchungsraumes nach Umsetzung der 1. Änderung des Bebauungsplans
VF
Versiegelte u. teilversiegelte Flächen
VF0
versiegelte Fläche, überbaubare Fläche GE (GRZ 0,9 mit Nebenfläche)
EE
Grünlandbrache
EE1
Intensivwiese, Mähweide (mäßig artenreich) im Baugebiet
BD0…100
kd 4
FF
FFwf4
2.036
15,36
0
1
0
0
226
1,71
2
1
2
452
5
0,04
6
1
6
30
10.988
82,90
2
1
2
21.976
13.255
100,00
Hecke
mit lebensraumtypischen Gehölzen >70% mehrreihig, kein regelmäßiger Formschnitt
Versickerungsfläche
Versickerungsflächen bedingt naturfern
Gesamtflächenwert B - Betrachtungsraum (Summe Spalte 7)
Gesamtbilanz (Gesamtflächenwert B - Gesamtflächenwert A)
22.458
-43.952