Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
156 kB
Datum
07.07.2016
Erstellt
07.07.16, 19:06
Aktualisiert
07.07.16, 19:06
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NÖRVENICH
12. Änderung des Flächennutzungsplanes
(Bereich Martinshof, Ortsteil Rath)
BEGRÜNDUNG
Stand: 26. März 2015
Änderungen gelb markiert
GEMEINDE NÖRVENICH
- PLANUNGSAMT sgp architekten + stadtplaner BDA
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53121 Bonn
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GEMEINDE NÖRVENICH, 12. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES
BEREICH MARTINSHOF, ORTSTEIL RATH
- BEGRÜNDUNG
SEITE - 2 –
Gemeinde Nörvenich
12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich
Bereich: Martinshof, Ortsteil Rath
INHALTSVERZEICHNIS
SEITE
1.
Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen der 12. Änderung
des Flächennutzungsplanes
3
1.2
Lage des Plangebietes, derzeitige Nutzung und städtebauliche
Zusammenhänge
Planungsanlass, Hauptplanungsziel und Planungsprozess
3
3
2.
Ausgangssituation
4
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
Städtebauliche Einbindung
Bebauung und Nutzung
Erschließung
Ver- und Entsorgung
Eigentumsverhältnisse
4
4
4
5
5
3.
Planungsbedingungen
5
3.1
3.2
3.3
3.4
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Planungsrechtliche Ausgangssituation
Landesplanerische Zielsetzung
Planverfahren
5
5
6
6
4.
Planungskonzept
6
4.1
Städtebauliches Konzept
6
5.
Planungsinhalt
6
5.1
5.2
5.3
5.4
Fläche für Versorgungsanlagen
Ausgleichsmaßnahmen
Belange des Artenschutzes
Belange von Natur und Landschaft
6
6
7
7
6.
Umweltbelange / Umweltbericht
7
7.
7.1
Hinweise
Erdbebensicherheit / Seismologie
7
7
8.
8.1
Quantitative Auswertung des Bebauungsplanes
Flächenermittlung
8
8
1.1
SGP
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BEREICH MARTINSHOF, ORTSTEIL RATH
- BEGRÜNDUNG
SEITE - 3 –
Begründung
Stand: 26. März 2016
1.
Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes
1.1
Lage des Plangebietes, derzeitige Nutzung und städtebauliche Zusammenhänge
Das Plangebiet der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes befindet sich im Südwesten des
Ortsteils Rath. Es grenzt
im Norden an die Straße Auf dem Driesch
im Osten an die Hofanlage des Martinshofes
im Süden an den Wirtschaftsweg mit parallel verlaufenden Graben und
im Westen an das Rathener Fliess.
Derzeit liegt im Plangebiet eine Lagerhalle des Martinshofes sowie landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Der Geltungsbereich der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst mit 10.035 qm
ziemlich exakt 1,0 ha. Der Geltungsbereich ist im Übersichtsplan dargestellt.
Das Plangebiet liegt im Übergang zwischen den baulichen Strukturen und Nutzungen des Ortsteils Rath und den südlich anschließenden weitläufigen landwirtschaftlichen Nutzflächen. Seit
vielen Jahren gibt es hier eine große Halle, die im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzt wurde.
1.2
Planungsanlass, Hauptziel und Planungsprozess
Die Nutzung der vorhandenen Lagerhalle stand über viele Jahre im Nutzungszusammenhang mit
dem landwirtschaftlichen Betrieb des Martinshofes. Da ihre Größe und Nutzungsmöglichkeit den
heutigen Nutzungserfordernissen des Hofes übersteigt, werden über die Landwirtschaft hinaus
gewerbliche Nutzungen erforderlich, um den Betrieb und die baulichen Anlagen langfristig zu
sichern. Derartige gewerbliche Nutzungen zählen nicht zu den privilegierten Nutzungen im Außenbereich. Es sind Nutzungen, die als nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe in gemischten Baugebieten (M) zulässig sind. Um diese Nutzungen innerhalb der bestehenden Lagerhalle
zu ermöglichen und damit den dauerhaften Bestand der baulichen Anlagen zu sichern, soll ein
Bebauungsplan aufgestellt werden mit dem Ziel, diese Flächen als Dorfgebiete (MD) auszuweisen.
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SEITE - 4 –
Um diese Umwidmung der ehemaligen landwirtschaftlichen Flächen aus den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes entwickeln zu können, wird der Flächennutzungsplan mit der 12. Änderung im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 2 BauGB geändert.
In seiner Sitzung am 24.01.2013 hat der Rat der Gemeinde Nörvenich den Aufstellungsbeschluss zur 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde gefasst. Das Planverfahren
für die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Parallelverfahren zur 12. Änderung des
Bebauungsplanes Nörvenich K1 – Ortsteil Rath durchgeführt. Aufgrund des Beschlusses wurde
die Beteiligung der Behörden sowie die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Das Planverfahren wurde auf der Grundlage des Beschlusses des Rates der Gemeinde
Nörvenich in seiner Sitzung am 26.03.2015 fortgeführt und die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
2.
Ausgangssituation
2.1
Städtebauliche Einbindung
Das Plangebiet liegt in dem Ortsteil Rath am südwestlichen Ortsrand.
Es ist Teil der Hofanlage des Martinshofes und steht hier im städtebaulichen Zusammenhang mit
den weiteren Dorfgebieten des Ortsteils. Um diesen Standort zu erhalten, muss es für heutige
Betriebe auch möglich sein, zusätzlich zu den landwirtschaftlichen Nutzungen auch gewerbliche
Nutzungen zu ermöglichen. Diese Nutzungsmischung die für gemischte Bauflächen typisch ist,
steht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Nutzungen im Ortskernbereich von Rath und soll
jetzt auch für die südlich an den Martinshof anschließende Fläche gelten.
Auch wenn graphisch durch die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes die Baugebietsfläche
nach Süden erweitert wird, ergibt sich hieraus nicht eine neue bauliche Erweiterung, da die Bebauung dieser Fläche bereits im Bestand vorhanden ist.
Deshalb ergibt sich auch eine Standortalternativenprüfung, da es um den Erhalt und die Weiternutzung bestehender Anlagen in diesem Bereich geht.
Die südliche Grenze, die durch die Trasse der Fernleitung, den Wirtschaftsweg und einen Graben gebildet wird, wird durch die Planung nicht übersprungen, sondern als Gebietsgrenze festgesetzt.
2.2
Bebauung und Nutzung
Die dem Standort nächstliegende Bebauung der Ortslage Rath besteht im Nordwesten aus
Wohnbebauung in Form von Einfamilienhäusern und im Nordosten aus der Hofanlage des Martinshofes sowie den anschließenden weiteren Dorfgebieten im Kernbereich des Ortsteils Rath.
Die Bebauung der Plangebietsfläche besteht aus einer ca. 80 m langen und 25 m breiten Halle.
Die Nutzung dieser ca. 2.000 qm großen Lagerhalle bestand zunächst darin, landwirtschaftliche
Geräte und Produkte zu lagern. Da die Lagerkapazität der Halle derzeit weit über die landwirtschaftliche Produktivität des Martinshofes hinaus geht und darüber hinaus der Wandel in der
Landwirtschaft andere Nutzungen erforderlich macht, wird es notwendig, den möglichen Nutzungsmix der Halle zu erhöhen.
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2.3
SEITE - 5 –
Erschließung
Die bestehende Halle wird von einer privaten Zufahrtsfläche mit Wendemöglichkeit im Osten des
Plangebietes erschlossen. Diese Zufahrt bindet an die Straße Auf dem Driesch sowie an den
angrenzenden Wirtschaftsweg an. Über diese Straßen ist die Erschließung des Plangebietes
gesichert. Für die Anlieferung landwirtschaftlicher Produkte sowie für die gewerblichen Anlieferungen zur weiteren Hallennutzung stehen die südlich angrenzenden Wirtschaftswege zur Verfügung. Weitere öffentliche Erschließungsflächen werden nicht erforderlich.
2.4
Ver- und Entsorgung
Da es sich bei dem Plangebiet um einen bereits bebauten Bereich handelt, stellt die Ver- und
Entsorgung insofern kein Problem dar, als dass die bestehenden Anlagen in die Ver- und Entsorgungssysteme der Gemeinde Nörvenich einbezogen sind.
2.5
Eigentumsverhältnisse
Die Flächen des Plangebietes befinden sich in Privatbesitz. Da das Planverfahren auf Antrag
des Eigentümers erfolgt, wird davon ausgegangen, dass das Planvorhaben auch entsprechend
den geplanten Festsetzungen realisiert wird. Für die Nutzung der Wirtschaftswege durch Gewerbeverkehr bis zur Halle werden Vereinbarungen mit der Gemeinde Nörvenich getroffen.
Insofern werden Probleme durch bestehende Eigentumsverhältnisse nicht erwartet.
3.
Planungsbedingungen
3.1
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich wird im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB aufgestellt, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Erarbeitung des Bebauungsplanes K 1, 12. Änderung, zu schaffen.
Vorgesehen ist es, eine gemischte Baufläche von insgesamt ca. 1,0 ha Größe festzusetzen und
weiter zu entwickeln.
Gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeit UVPG / Anlage 1 Ziffer 18.7 ist der Bau
eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen für den im bisherigen Außenbereich im
Sinne des § 35 des Baugesetzbuches ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen
Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von insgesamt 20.000 qm bis weniger als
100.000 qm auf der Grundlage einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 1
UVPG zu bewerten. Da das Plangebiet nur ca. 1,0 ha groß ist, wird dieser Schwellenwert nicht
erreicht.
Es wird festgestellt, dass für den Planungsansatz keine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. allgemeine Vorprüfung erforderlich wird. Eine weitere Prüfung der Umweltbelange findet im Umweltbericht statt.
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3.2
SEITE - 6 –
Planungsrechtliche Ausgangssituation
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan stellt für den Geltungsbereich der 12. Änderung im nördlichen Teilbereich zur Straße Auf dem Driesch Wohnbaufläche dar. Die übrigen Plangebietsflächen werden als landwirtschaftliche Nutzflächen ausgewiesen.
Um die Nutzungsmöglichkeiten der vorhandenen Halle zu erweitern und damit den Bestand zu
sichern, ist vorgesehen, die Flächen insgesamt als gemischte Bauflächen darzustellen. Aus dieser Darstellung kann der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan entwickelt werden.
Weitere Festsetzungen und Darstellungen sind auf der Ebene der Flächennutzungsplanung nicht
vorgesehen.
3.3
Landesplanerische Zielsetzung
Im Rahmen des Verfahrens wurde die Übereinstimmung mit den landesplanerischen Zielen gemäß § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) eingeholt. Die Bezirksregierung Köln bestätigt grundsätzlich die Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung.
3.4
Planverfahren
Das Planverfahren wurde auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 BauGB mit dem Aufstellungsbeschluss begonnen und gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB mit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange fortgesetzt.
Mit Beschluss des Rates der Stadt Nörvenich vom 26.03.2015 wurde das Verfahren fortgeführt
und die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
4.
Planungskonzept
4.1
Städtebauliches Konzept
Grundsätzlicher Ansatz der Planung ist es, die planungsrechtlichen Grundlagen für die Erweiterung des Dorfgebietes zu schaffen. Auf diese Weise soll festgesetzt werden, welche Nutzungen
der bestehenden Lagerhalle zulässig sind. Das bedeutet auch, dass geprüft wird, ob andere Belange der Planung entgegenstehen.
Des Weiteren wird festgesetzt, dass nur Nutzungen zulässig sind, welche die vorhandenen benachbarten Wohnnutzungen nicht nachhaltig stören.
5.
Planungsinhalt
5.1
Gemischte Bauflächen
Ziel der Planung ist es, das Gesamtgebiet der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß
§ 1 Abs. 1 Ziffer 2 BauNVO als gemischte Baufläche (M) festzusetzen. Die weitere Ausgestaltung dieses Baugebietes erfolgt auf der Ebene des Bebauungsplanes.
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5.2
SEITE - 7 –
Ausgleichsmaßnahmen
Im Rahmen des Verfahrens zum Bebauungsplan werden die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen ermittelt und in die Planverfahren einbezogen. Ziel ist es, den notwendigen Ausgleich so
vorzusehen, dass die Übergangs- und Randbereiche zu den landwirtschaftlichen Nutzflächen mit
diesen Maßnahmen gestaltet werden.
Inwieweit diese Maßnahmen dann relevant werden für die Darstellungen im Flächennutzungsplan, wird im weiteren Verfahren geklärt.
5.3
Belange des Artenschutzes
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird eine artenschutzrechtliche Prüfung erarbeitet
und so ermittelt, ob artenschutzrechtliche Belange berührt werden. Eine erste Einschätzung
kommt zu dem Ergebnis, dass regelmäßige Vorkommen planungsrelevanter Arten auf Grundlage der Auswertung der Daten, die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellt werden, und unter Berücksichtigung der Ausprägung
der im Plangebiet angetroffenen Biotopstrukturen ausgeschlossen werden können.
5.4
Belange von Natur und Landschaft
FFH-Gebiete sind durch die Planung nicht betroffen.
Eine Gebietsausweisung nach der FFH-Richtlinie 92/43/gem. § 19 der Richtlinie zur Erhaltung
der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) zum
Aufbau und dem Schutz des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“, insbesondere
dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete EWG ist in der Umgebung zur Anlage nicht vorhanden.
In der Nähe zum Anlagenstandort ist kein Naturschutzgebiet gem. § 13 BNatSchG ausgewiesen.
6.
Umweltbelange / Umweltbericht
Nach § 2a BauGB ist in der Begründung entsprechend den Stand des Verfahrens neben den
Zielen, Zwecken und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplanes auch ein Umweltbericht
aufzunehmen. Er wird als Teil II der Begründung erarbeitet und im weiteren Planverfahren beigefügt.
Da im Parallelverfahren die 12. Änderung des Bebauungsplanes K 1 aufgestellt wird, gilt der
Umweltbericht des Bebauungsplanes auch für das Planverfahren der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes und wird als Teil II der Begründung beigefügt.
Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aufgefordert, Äußerungen auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad
der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abzugeben.
Nach der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ wird gemäß Ziffer 18.7 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 1 UVPG nicht erforderlich. Eine Verpflichtung zur
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Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht damit nicht. Auch wenn damit von
einer UVP abgesehen wird, werden die umweltrelevanten Kriterien in dem weiteren Verfahren
umfassend überprüft und im Umweltbericht zusammengefasst, begründet und erläutert.
7.
Hinweise
7.1
Erdbebensicherheit / Seismologie
Im Plangebiet wird eine tektonische Störzone dargestellt. Nach der Karte der Erdbebenzone und
der geologischen Untergrundklassen wird das Plangebiet der Erdbebenzone 3 zugeordnet. Es ist
zu beachten, dass auch hierdurch besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich werden können.
8.
Quantitative Auswertung
8.1
Flächenermittlung
Die Auswertung des städtebaulichen Entwurfes für das Plangebiet führt zu folgenden Flächengrößen:
ha
%
- Bruttofläche
1,0
100
- Gemischte Baufläche
1,0
100
Gesamtgebiet
Bonn, den 26. März 2015
Naumann/Wü/S-564_Begründung_
gez. Dr. Naumann
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