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Beschlussvorlage (Anlage II zur Beschlussvorlage 206/2016 - Begründung)

Daten

Kommune
Nörvenich
Größe
145 kB
Datum
07.07.2016
Erstellt
07.07.16, 19:06
Aktualisiert
07.07.16, 19:06

Inhalt der Datei

GEMEINDE NÖRVENICH Bebauungsplan K1, 12. Änderung Ortsteil Rath BEGRÜNDUNG Stand: 11.02.2016 Abwägungs- und Satzungsexemplar Änderungen gelb markiert GEMEINDE NÖRVENICH sgp architekten + stadtplaner BDA Justus-v.-Liebig-Str.22 53121 Bonn Tel 0228 - 92 59 87-0 Fax 0228 - 92 59 87-029 info@sgp-architekten.de GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLAN K1, 12. ÄNDERUNG, ORTSTEIL RATH - BEGRÜNDUNG SEITE - 2 - Gemeinde Nörvenich Bebauungsplan K1, 12. Änderung, Ortsteil Rath Begründung Stand: 11. Februar 2016 1. Ziele und Zweck der Planung 1.1 Lage, Begrenzung und Gebietszustand Das Plangebiet liegt im Südwesten des Ortsteils Rath. Es grenzt     im Norden an die Straße Auf dem Driesch im Osten an die Hofanlage des Martinshofes im Süden an den Wirtschaftsweg mit parallel verlaufenden Graben und im Westen an das Rather Fließ. Derzeit liegen im Plangebiet eine Lagerhalle des Martinshofes sowie landwirtschaftliche Nutzflächen. Der Geltungsbereich der 12. Änderung des Bebauungsplanes K 1 umfasst mit 10.035 qm ziemlich exakt 1,0 ha. Der Geltungsbereich ist im Übersichtsplan dargestellt (Anlage 1). Das Plangebiet liegt im Übergang zwischen den baulichen Strukturen und Nutzungen des Ortsteils Rath und den südlich anschließenden weitläufigen landwirtschaftlichen Nutzflächen. Seit vielen Jahren gibt es hier eine große Halle, die im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzt wurde. 2. Vorhandenes Planungsrecht 2.1 Flächennutzungsplan Das Plangebiet ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan im Wesentlichen als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt. Die hier vorhandenen baulichen Anlagen, insbesondere die große Lagerhalle, wurden zunächst als privilegierte Anlage nach § 35 Abs. 1 BauGB genehmigt. Um eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten planungsrechtlich zu ermöglichen, werden die 12. Änderung des Bebauungsplanes sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Mit der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes wird der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren geändert. SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA BONN 53121 BONN FEBRUAR 2016 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLAN K1, 12. ÄNDERUNG, ORTSTEIL RATH - BEGRÜNDUNG 2.2 SEITE - 3 - Rechtskräftiger Bebauungsplan Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes K 1, der jetzt mit der 12. Änderung geändert werden soll. 3. Entwicklung der Planung Zur Vorklärung der erforderlichen Bauleitplanung wurde zunächst eine Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln durchgeführt. Die landesplanerische Anfrage nach § 34 LPlG erfolgte mit Schreiben vom 11.06.2013. Mit Schreiben der Bezirksregierung vom 29.07.2013 wurde grundsätzlich die Anpassung der beabsichtigten Flächennutzungsplanänderung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung bei Berücksichtigung der Hinweise der Stellungnahme des Landrates des Kreises Düren bestätigt. Der Kreis Düren fordert mit Schreiben vom 09.07.2013 die Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Belange, wie z.B. des Uferrandstreifens, in der nachfolgenden Bauleitplanung. Der Uferrandstreifen mit 5 m Breite entlang des Rather Fließ ist im Bebauungsplan als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen als Ausgleichsmaßnahme entsprechend des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags festgesetzt. Die bestehenden Gehölze sind hier zu erhalten. Weiterhin sollen zur Wahrung des Immissionsschutzes der angrenzenden Wohnnutzung entlang der Straßen „Am Fließ“ und „Auf dem Driesch“ nur nicht wesentlich störende Betriebe im Plangebiet zulässig sein. Dazu wird auch empfohlen, die Erschließung über den vorhandenen Wirtschaftsweg in Verlängerung der Martinstraße vorzunehmen geführt. Um die Anwohner der angrenzenden Wohngebiete nicht erheblich durch Fahrzeugverkehre zu stören, sind im Bebauungsplan die allgemein im Dorfgebiet zulässigen Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für örtliche Verwaltungen, kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie Tankstellen ausgeschlossen. Das Plangebiet kann bereits heute über die Straße „Auf dem Driesch“ sowie die Wirtschaftswege südlich angrenzend und in Verlängerung der Martinstraße angefahren werden. In der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass es sich im Plangebiet um Böden mit hoher oder sehr hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit mit ausgezeichneter Lebensraumfunktion aufgrund hoher Puffer- und Speicherkapazität für Wasser und Nährstoffe handelt. Bei Eingriffen in die Böden sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu planen und durchzuführen und in den Umweltbericht aufzunehmen. Da die Halle innerhalb der Baugrenzen bereits errichtet ist, die notwendigen Erschließungsflächen ebenfalls angelegt sind, und lediglich eine Änderung der Nutzungsmöglichkeiten der Halle geplant ist, sind keine weiteren Eingriffe in die Böden vorgesehen. Das Schutzgut Boden ist im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag berücksichtigt. In den weiteren Verfahrensschritten werden durch die Gemeinde Nörvenich  die Aufstellung der 12. Änderung des Bebauungsplanes K 1 und  die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren vorgesehen. Entsprechende Verfahrensschritte zur Durchführung der Bauleitplanverfahren wurden erarbeitet. SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA BONN 53121 BONN FEBRUAR 2016 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLAN K1, 12. ÄNDERUNG, ORTSTEIL RATH - BEGRÜNDUNG 4. SEITE - 4 - Anbindungen Über die Straße „Auf dem Driesch“ und Martinstraße ist das Plangebiet sehr gut an das örtliche Verkehrsnetz angeschlossen. Für die Anlieferung der Halle sowie auch landwirtschaftlicher Produkte stehen die südlich angrenzenden Wirtschaftswege zur Verfügung, so dass bei diesen Anlieferungen Wohngebiete nicht betroffen sind. Für den vorliegenden Sonderfall, bei dem bereits landwirtschaftliche Wege zur Erschließung der bestehenden Halle vorhanden sind und genutzt werden, soll auch weiterhin der landwirtschaftliche Verkehr sowie weiterer Lieferverkehr durch LKW- und Schwerlastverkehr über die bestehenden Wirtschaftswege erfolgen. Genutzt wird dazu der südlich an das Plangebiet angrenzende Wirtschaftsweg, der im weiteren Verlauf in Richtung Westen und weiter in Richtung Norden an die Gemeindestraße angebunden ist. Der hier in die Gemeindestraße einmündende Wirtschaftsweg dient bereits heute der Erschließung einer weiteren Halle in diesem Bereich. Der vorteilhabende Eigentümer schließt mit der Gemeinde einen Nutzungsvertrag ab, um die Verkehrssicherungspflichten sowie die Pflege- und Instandhaltungsmaßnahmen zu sichern. 5. Hauptziel und Leitziele der Planung Durch die Änderung des Bebauungsplanes ist es geplant, die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten der vorhandenen Lagerhalle deutlich zu erweitern. Die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten waren geprägt von den landwirtschaftlichen Nutzungen im Zusammenhang mit dem Martinshof. Da die Größe und Nutzungsmöglichkeit den heutigen Nutzungserfordernissen des Hofes übersteigt, werden über die Landwirtschaft hinaus gewerbliche Nutzungen erforderlich. Auf diese Weise sollen der Betrieb und der Erhalt der baulichen Anlagen langfristig gesichert werden. Da derartige gewerbliche Nutzungen im Außenbereich nicht zu den privilegierten Nutzungen zählen, wird die Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Leitidee der Planung ist es, Nutzungen, die als nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe in Dorfgebieten (MD) zulässig sind, hier zu ermöglichen. 6. Planinhalte 6.1 Art der baulichen Nutzung Das Plangebiet wird gemäß § 5 BauNVO als Dorfgebiet (MD) festgesetzt. Es dient damit der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebietes dienenden Handwerksbetrieben. Vorrangiges Ziel ist es, die Nutzungsmöglichkeit der vorhandenen Lagerhalle im Sinne der Nutzung durch Gewerbebetriebe zu erweitern. Um die Anwohner der angrenzenden Wohngebiete der Straßen „Am Fließ“ und „Auf dem Driesch“ nicht erheblich durch Fahrzeugverkehre zu stören, sind im Bebauungsplan die gemäß § 5 Abs. 2 BauNVO allgemein im Dorfgebiet (MD) zulässigen Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für örtliche Verwaltungen, kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie Tankstellen ausgeschlossen. Weiterhin sind zur Wahrung des dörflichen Gebietscharakters mit überwiegend Wohn- und landwirtschaftlicher Nutzung und zur Vermeidung eines erhöhten Verkehrsaufkommens die gemäß § 5 Abs. 3 BauNVO in Dorfgebieten ausnahmsweise zu- SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA BONN 53121 BONN FEBRUAR 2016 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLAN K1, 12. ÄNDERUNG, ORTSTEIL RATH - BEGRÜNDUNG SEITE - 5 - lässigen Vergnügungsstätten gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans. 6.2 Maß der baulichen Nutzung und Bauweise Die geschlossene Bauweise in Verbindung mit der Baugrenze werden festgesetzt, um einerseits die vorhandene ca. 80 m lange Lagerhalle planungsrechtlich auch zu ermöglichen und andererseits Überdimensionierungen von Anlagenteilen zu vermeiden, die das Landschaftsbild im Übermaß beeinträchtigen können. Mit 0,4 wird die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) geringer als allgemein in einem Dorfgebiet gemäß BauNVO vorgesehen festgesetzt, da sich die bebaubare Fläche am Bestand der Lagerhalle orientiert und keine weitere Bebauung darüber hinaus vorgesehen ist oder ermöglicht werden soll. Mit einer festgesetzten GRZ von 0,4 wird dieses Ziel erreicht. 7. Belange von Natur und Landschaft Zum Bebauungsplan ist nach den gesetzlichen Bestimmungen des Naturschutz- und Landschaftsrechtes ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag (LFB) erarbeitet worden. In dem Fachbeitrag wurden zunächst die Bestandsbeschreibung und die geplante Änderung erläutert. Weiterhin wurde eine Eingriffsbewertung der Auswirkungen des Eingriffs auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vorgenommen. Dabei werden die Faktoren Wasserhaushalt, Klima und Luft, Landschaftsbild, Flora, Fauna, Boden und Mensch erfasst. Diese werden durch die Nutzungsänderung gemäß Fachbeitrag nicht beeinträchtigt. Die Eingriffsbewertung in die Biotoptypen kommt zu dem Ergebnis, dass bei der Änderung der Nutzung, resultierend aus dem unveränderten Maß der baulichen Nutzung sowie der bereits vorhandenen Erschließung, keine Eingriffe in die Biotoptypen vorgenommen werden. Um dem Gewässer „Rather Fließ“ einen angemessenen Schutzstreifen zuzuordnen, sollte ein Streifen von 5 m Breite an der westlichen Planungsgrenze vom Fließ Richtung Lagerhalle mit bodenständigen Gehölzen aufgeforstet werden und festgesetzt werden. Dazu ist im Plan eine entsprechende Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzt. Weiterhin wurde die ökologische Wertigkeit der Biotop- und Nutzungstypen des Plangebietes in seinem heutigen Zustand vor der Umsetzung der Planung ermittelt (Bestandserfassung und Bewertung). Zur Ermittlung einer evtl. Kompensationsmaßnahme wurde eine ökologische Bilanz durch Gegenüberstellung der Bestandserfassung mit dem Zustand gemäß Planfestsetzung erstellt. Nach der Berechnung des Eingriffs- und Ausgleichswertes ergeben sich gemäß Fachbeitrag als Ausgleichsforderung Kompensationsmaßnahmen in Form des 5 m breiten Gehölzstreifes entlang des „Rather Fließ“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB und der Schutz der bestehenden Großbäume entlang der Erschließungsflächen nördlich der bestehenden Halle. Diese sind als Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, sowie von Gewässern gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB im Plan festgesetzt. Für die Ausgleichsmaßnahmen, die der Grundstückseigentümer vorzunehmen hat, wurden im Fachbeitrag Anforderungen an Umfang, Qualität und Pflege formuliert, und in die textlichen Festsetzungen übernommen. SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA BONN 53121 BONN FEBRUAR 2016 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLAN K1, 12. ÄNDERUNG, ORTSTEIL RATH - BEGRÜNDUNG 8. SEITE - 6 - Artenschutz Eine Vorprüfung der artenschutzrechtlichen Belange erfolgte ebenfalls im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag. Hierbei wurde untersucht, ob durch das geplante Vorhaben, artenschutzrechtliche Belange gemäß § 44 BNatSchG betroffen sind, bzw. ein entsprechender Verbotstatbestand unter Berücksichtigung der planungsrelevanten Arten vorliegt. Im Ergebnis ist vor möglichen Umbaumaßnahmen eine Begehung durch eine fachkundige Person durchzuführen, um eine Erfüllung der Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 BNatSchG auszuschließen. Dies wird als textliche Festsetzung im Bebauungsplan aufgenommen. 9. Immissionsschutz In Bezug auf an das Plangebiet angrenzende schutzbedürftige Nutzungen sind die zukünftigen Betriebsgeräusche der Lagerhalle in einer schalltechnischen Untersuchung ermittelt und beurteilt worden. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die zu untersuchenden Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs des geplanten Vorhabens auf den öffentlichen Verkehrsflächen die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung in Allgemeinen Wohngebieten weder erstmals oder weitergehend überschritten werden. Das betriebsbezogene Verkehrsaufkommen auf der öffentlichen Straße ist damit nicht beurteilungsrelevant. Zur Einhaltung von Immissionsschutzanforderungen sind gemäß der schalltechnischen Untersuchung durch die geplante erweiterte Nutzung der Lagerhalle schalltechnische Voraussetzungen erforderlich. Dazu soll die Betriebszeit der Lagerhalle einschließlich Freiflächengeschehen auf die Zeit von 06.00 bis 22.00 und die LKW-Anlieferung auf Werktage beschränkt werden. Da im Bebauungsplan mangels rechtlicher Grundlage keine Festsetzungen bezüglich betrieblicher Abläufe vorgenommen werden können, sind die vorgenannten Anforderungen zur Einhaltung des Immissionsschutzes in die Hinweise des Bebauungsplans aufgenommen worden. 10 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Gemäß § 86 Absatz 1 Bauordnung (BauO) NRW in Verbindung mit § 9 Absatz 4 BauGB werden gestalterische Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen und wie folgt begründet. Dachformen Die Festsetzung der Dachform orientiert sich an der ortstypischen Dachform, insbesondere der angrenzenden Hofanlage, sowie an der bestehenden Lagerhalle. Um hier ortsfremde Dachformen zu vermeiden und die Gestaltung des Bestands zu fixieren werden im Bebauungsplan Satteldächer als zulässige Dachform festgesetzt. Firstrichtung Die Festsetzung der Firstrichtung bezieht sich ebenfalls auf den Bestand der Lagerhalle und soll die bestehende Ausrichtung der Halle fixieren. 11. SGP Umweltbelange / Umweltbericht ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA BONN 53121 BONN FEBRUAR 2016 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLAN K1, 12. ÄNDERUNG, ORTSTEIL RATH - BEGRÜNDUNG SEITE - 7 - Gemäß § 2 (4) und § 2a BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes (§1 (6) Nr. 7 und § 1a BauGB) eine Umweltprüfung durchzuführen, in der voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Die UVP-Pflichtigkeit dieses Projektes nach dem UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeit) wird im Zuge dieser Plangenehmigung geprüft. Der Umweltbericht wird verfahrensbegleitend fortgeschrieben. Die Anregungen, die in der Beteiligung nach § 4 (1) und § 4(2) BauGB eingehen, werden abgewogen und ggf. berücksichtigt. Alle umweltrelevanten Daten der Gutachten, die im Rahmen des Verfahrens erstellt wurden, werden eingearbeitet. Der Umweltbericht / LFB der im Verfahren des Bebauungsplanes ausgearbeitet wird, gilt auch als Teil II Umweltbericht der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes, der im Parallelverfahren aufgestellt wird. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind bei den derzeitigen Planungsansätzen nicht erkennbar. 12. Kosten und Finanzierung Die Eigentümer übernehmen für das Plangebiet alle Planungskosten der Bauleitverfahren mit den zugehörigen Fachgutachten. Sie erstellen auf ihre Rechnung alle Erschließungsanlagen, soweit sie erforderlich werden, im Plangebiet sowie die Anlagen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB. Sie tragen auch die Kosten für die erforderlichen externen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen bzw. den entsprechenden Kompensationsbetrag. Somit entstehen der Gemeinde Nörvenich, außer dem üblichen Verwaltungsaufwand, keine Kosten aus der Planung und Realisierung des Bebauungsplanes. Bonn, den 11. Februar 2016 Steiner/S-525_Begründung_Satzung gez. Dr. Naumann sgp architekten + stadtplaner BDA SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA BONN 53121 BONN FEBRUAR 2016