Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
145 kB
Datum
07.07.2016
Erstellt
07.07.16, 19:06
Aktualisiert
07.07.16, 19:06
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NÖRVENICH
Bebauungsplan K1, 12. Änderung
Ortsteil Rath
BEGRÜNDUNG
Stand: 11.02.2016
Abwägungs- und Satzungsexemplar
Änderungen gelb markiert
GEMEINDE NÖRVENICH
sgp architekten + stadtplaner BDA
Justus-v.-Liebig-Str.22
53121 Bonn
Tel 0228 - 92 59 87-0
Fax 0228 - 92 59 87-029
info@sgp-architekten.de
GEMEINDE NÖRVENICH
BEBAUUNGSPLAN K1, 12. ÄNDERUNG, ORTSTEIL RATH
- BEGRÜNDUNG
SEITE - 2 -
Gemeinde Nörvenich
Bebauungsplan K1, 12. Änderung, Ortsteil Rath
Begründung
Stand: 11. Februar 2016
1.
Ziele und Zweck der Planung
1.1
Lage, Begrenzung und Gebietszustand
Das Plangebiet liegt im Südwesten des Ortsteils Rath. Es grenzt
im Norden an die Straße Auf dem Driesch
im Osten an die Hofanlage des Martinshofes
im Süden an den Wirtschaftsweg mit parallel verlaufenden Graben und
im Westen an das Rather Fließ.
Derzeit liegen im Plangebiet eine Lagerhalle des Martinshofes sowie landwirtschaftliche Nutzflächen.
Der Geltungsbereich der 12. Änderung des Bebauungsplanes K 1 umfasst mit 10.035 qm ziemlich exakt 1,0 ha. Der Geltungsbereich ist im Übersichtsplan dargestellt (Anlage 1).
Das Plangebiet liegt im Übergang zwischen den baulichen Strukturen und Nutzungen des Ortsteils Rath und den südlich anschließenden weitläufigen landwirtschaftlichen Nutzflächen. Seit
vielen Jahren gibt es hier eine große Halle, die im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzt wurde.
2.
Vorhandenes Planungsrecht
2.1
Flächennutzungsplan
Das Plangebiet ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan im Wesentlichen als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt.
Die hier vorhandenen baulichen Anlagen, insbesondere die große Lagerhalle, wurden zunächst
als privilegierte Anlage nach § 35 Abs. 1 BauGB genehmigt.
Um eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten planungsrechtlich zu ermöglichen, werden die
12. Änderung des Bebauungsplanes sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Mit der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes wird der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren geändert.
SGP
ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA
BONN
53121 BONN
FEBRUAR 2016
GEMEINDE NÖRVENICH
BEBAUUNGSPLAN K1, 12. ÄNDERUNG, ORTSTEIL RATH
- BEGRÜNDUNG
2.2
SEITE - 3 -
Rechtskräftiger Bebauungsplan
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes K 1, der jetzt mit
der 12. Änderung geändert werden soll.
3.
Entwicklung der Planung
Zur Vorklärung der erforderlichen Bauleitplanung wurde zunächst eine Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln durchgeführt. Die landesplanerische Anfrage nach § 34 LPlG erfolgte mit
Schreiben vom 11.06.2013. Mit Schreiben der Bezirksregierung vom 29.07.2013 wurde grundsätzlich die Anpassung der beabsichtigten Flächennutzungsplanänderung an die Ziele der
Raumordnung und Landesplanung bei Berücksichtigung der Hinweise der Stellungnahme des
Landrates des Kreises Düren bestätigt.
Der Kreis Düren fordert mit Schreiben vom 09.07.2013 die Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Belange, wie z.B. des Uferrandstreifens, in der nachfolgenden Bauleitplanung. Der
Uferrandstreifen mit 5 m Breite entlang des Rather Fließ ist im Bebauungsplan als Fläche zum
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen als Ausgleichsmaßnahme
entsprechend des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags festgesetzt. Die bestehenden Gehölze
sind hier zu erhalten.
Weiterhin sollen zur Wahrung des Immissionsschutzes der angrenzenden Wohnnutzung entlang
der Straßen „Am Fließ“ und „Auf dem Driesch“ nur nicht wesentlich störende Betriebe im Plangebiet zulässig sein. Dazu wird auch empfohlen, die Erschließung über den vorhandenen Wirtschaftsweg in Verlängerung der Martinstraße vorzunehmen geführt. Um die Anwohner der angrenzenden Wohngebiete nicht erheblich durch Fahrzeugverkehre zu stören, sind im Bebauungsplan die allgemein im Dorfgebiet zulässigen Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für
örtliche Verwaltungen, kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie Tankstellen ausgeschlossen. Das Plangebiet kann bereits heute über die Straße „Auf dem
Driesch“ sowie die Wirtschaftswege südlich angrenzend und in Verlängerung der Martinstraße
angefahren werden.
In der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass es sich im Plangebiet um Böden mit hoher
oder sehr hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit mit ausgezeichneter Lebensraumfunktion aufgrund hoher Puffer- und Speicherkapazität für Wasser und Nährstoffe handelt. Bei Eingriffen in
die Böden sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu planen und durchzuführen und in den
Umweltbericht aufzunehmen. Da die Halle innerhalb der Baugrenzen bereits errichtet ist, die
notwendigen Erschließungsflächen ebenfalls angelegt sind, und lediglich eine Änderung der
Nutzungsmöglichkeiten der Halle geplant ist, sind keine weiteren Eingriffe in die Böden vorgesehen. Das Schutzgut Boden ist im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag berücksichtigt.
In den weiteren Verfahrensschritten werden durch die Gemeinde Nörvenich
die Aufstellung der 12. Änderung des Bebauungsplanes K 1 und
die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren
vorgesehen. Entsprechende Verfahrensschritte zur Durchführung der Bauleitplanverfahren wurden erarbeitet.
SGP
ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA
BONN
53121 BONN
FEBRUAR 2016
GEMEINDE NÖRVENICH
BEBAUUNGSPLAN K1, 12. ÄNDERUNG, ORTSTEIL RATH
- BEGRÜNDUNG
4.
SEITE - 4 -
Anbindungen
Über die Straße „Auf dem Driesch“ und Martinstraße ist das Plangebiet sehr gut an das örtliche
Verkehrsnetz angeschlossen.
Für die Anlieferung der Halle sowie auch landwirtschaftlicher Produkte stehen die südlich angrenzenden Wirtschaftswege zur Verfügung, so dass bei diesen Anlieferungen Wohngebiete
nicht betroffen sind. Für den vorliegenden Sonderfall, bei dem bereits landwirtschaftliche Wege
zur Erschließung der bestehenden Halle vorhanden sind und genutzt werden, soll auch weiterhin
der landwirtschaftliche Verkehr sowie weiterer Lieferverkehr durch LKW- und Schwerlastverkehr
über die bestehenden Wirtschaftswege erfolgen. Genutzt wird dazu der südlich an das Plangebiet angrenzende Wirtschaftsweg, der im weiteren Verlauf in Richtung Westen und weiter in
Richtung Norden an die Gemeindestraße angebunden ist. Der hier in die Gemeindestraße einmündende Wirtschaftsweg dient bereits heute der Erschließung einer weiteren Halle in diesem
Bereich.
Der vorteilhabende Eigentümer schließt mit der Gemeinde einen Nutzungsvertrag ab, um die
Verkehrssicherungspflichten sowie die Pflege- und Instandhaltungsmaßnahmen zu sichern.
5.
Hauptziel und Leitziele der Planung
Durch die Änderung des Bebauungsplanes ist es geplant, die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten
der vorhandenen Lagerhalle deutlich zu erweitern. Die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten waren
geprägt von den landwirtschaftlichen Nutzungen im Zusammenhang mit dem Martinshof.
Da die Größe und Nutzungsmöglichkeit den heutigen Nutzungserfordernissen des Hofes übersteigt, werden über die Landwirtschaft hinaus gewerbliche Nutzungen erforderlich. Auf diese
Weise sollen der Betrieb und der Erhalt der baulichen Anlagen langfristig gesichert werden. Da
derartige gewerbliche Nutzungen im Außenbereich nicht zu den privilegierten Nutzungen zählen,
wird die Änderung des Bebauungsplanes erforderlich.
Leitidee der Planung ist es, Nutzungen, die als nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe in
Dorfgebieten (MD) zulässig sind, hier zu ermöglichen.
6.
Planinhalte
6.1
Art der baulichen Nutzung
Das Plangebiet wird gemäß § 5 BauNVO als Dorfgebiet (MD) festgesetzt. Es dient damit der
Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und
der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der
Bewohner des Gebietes dienenden Handwerksbetrieben. Vorrangiges Ziel ist es, die Nutzungsmöglichkeit der vorhandenen Lagerhalle im Sinne der Nutzung durch Gewerbebetriebe zu erweitern.
Um die Anwohner der angrenzenden Wohngebiete der Straßen „Am Fließ“ und „Auf dem
Driesch“ nicht erheblich durch Fahrzeugverkehre zu stören, sind im Bebauungsplan die gemäß §
5 Abs. 2 BauNVO allgemein im Dorfgebiet (MD) zulässigen Einzelhandelsbetriebe, Schank- und
Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen
für örtliche Verwaltungen, kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
sowie Tankstellen ausgeschlossen. Weiterhin sind zur Wahrung des dörflichen Gebietscharakters mit überwiegend Wohn- und landwirtschaftlicher Nutzung und zur Vermeidung eines erhöhten Verkehrsaufkommens die gemäß § 5 Abs. 3 BauNVO in Dorfgebieten ausnahmsweise zu-
SGP
ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA
BONN
53121 BONN
FEBRUAR 2016
GEMEINDE NÖRVENICH
BEBAUUNGSPLAN K1, 12. ÄNDERUNG, ORTSTEIL RATH
- BEGRÜNDUNG
SEITE - 5 -
lässigen Vergnügungsstätten gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
6.2
Maß der baulichen Nutzung und Bauweise
Die geschlossene Bauweise in Verbindung mit der Baugrenze werden festgesetzt, um einerseits
die vorhandene ca. 80 m lange Lagerhalle planungsrechtlich auch zu ermöglichen und andererseits Überdimensionierungen von Anlagenteilen zu vermeiden, die das Landschaftsbild im
Übermaß beeinträchtigen können.
Mit 0,4 wird die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) geringer als allgemein in einem Dorfgebiet
gemäß BauNVO vorgesehen festgesetzt, da sich die bebaubare Fläche am Bestand der Lagerhalle orientiert und keine weitere Bebauung darüber hinaus vorgesehen ist oder ermöglicht werden soll. Mit einer festgesetzten GRZ von 0,4 wird dieses Ziel erreicht.
7.
Belange von Natur und Landschaft
Zum Bebauungsplan ist nach den gesetzlichen Bestimmungen des Naturschutz- und Landschaftsrechtes ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag (LFB) erarbeitet worden.
In dem Fachbeitrag wurden zunächst die Bestandsbeschreibung und die geplante Änderung
erläutert. Weiterhin wurde eine Eingriffsbewertung der Auswirkungen des Eingriffs auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vorgenommen. Dabei werden die Faktoren Wasserhaushalt, Klima und Luft, Landschaftsbild, Flora, Fauna, Boden und Mensch erfasst. Diese werden
durch die Nutzungsänderung gemäß Fachbeitrag nicht beeinträchtigt. Die Eingriffsbewertung in
die Biotoptypen kommt zu dem Ergebnis, dass bei der Änderung der Nutzung, resultierend aus
dem unveränderten Maß der baulichen Nutzung sowie der bereits vorhandenen Erschließung,
keine Eingriffe in die Biotoptypen vorgenommen werden.
Um dem Gewässer „Rather Fließ“ einen angemessenen Schutzstreifen zuzuordnen, sollte ein
Streifen von 5 m Breite an der westlichen Planungsgrenze vom Fließ Richtung Lagerhalle mit
bodenständigen Gehölzen aufgeforstet werden und festgesetzt werden. Dazu ist im Plan eine
entsprechende Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzt.
Weiterhin wurde die ökologische Wertigkeit der Biotop- und Nutzungstypen des Plangebietes in
seinem heutigen Zustand vor der Umsetzung der Planung ermittelt (Bestandserfassung und Bewertung). Zur Ermittlung einer evtl. Kompensationsmaßnahme wurde eine ökologische Bilanz
durch Gegenüberstellung der Bestandserfassung mit dem Zustand gemäß Planfestsetzung erstellt.
Nach der Berechnung des Eingriffs- und Ausgleichswertes ergeben sich gemäß Fachbeitrag als
Ausgleichsforderung Kompensationsmaßnahmen in Form des 5 m breiten Gehölzstreifes entlang des „Rather Fließ“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB und der Schutz der bestehenden
Großbäume entlang der Erschließungsflächen nördlich der bestehenden Halle. Diese sind als
Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen, sowie von Gewässern gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB im Plan festgesetzt.
Für die Ausgleichsmaßnahmen, die der Grundstückseigentümer vorzunehmen hat, wurden im
Fachbeitrag Anforderungen an Umfang, Qualität und Pflege formuliert, und in die textlichen
Festsetzungen übernommen.
SGP
ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA
BONN
53121 BONN
FEBRUAR 2016
GEMEINDE NÖRVENICH
BEBAUUNGSPLAN K1, 12. ÄNDERUNG, ORTSTEIL RATH
- BEGRÜNDUNG
8.
SEITE - 6 -
Artenschutz
Eine Vorprüfung der artenschutzrechtlichen Belange erfolgte ebenfalls im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag. Hierbei wurde untersucht, ob durch das geplante Vorhaben, artenschutzrechtliche Belange gemäß § 44 BNatSchG betroffen sind, bzw. ein entsprechender Verbotstatbestand unter Berücksichtigung der planungsrelevanten Arten vorliegt.
Im Ergebnis ist vor möglichen Umbaumaßnahmen eine Begehung durch eine fachkundige Person durchzuführen, um eine Erfüllung der Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2
und Nr. 3 BNatSchG auszuschließen. Dies wird als textliche Festsetzung im Bebauungsplan
aufgenommen.
9.
Immissionsschutz
In Bezug auf an das Plangebiet angrenzende schutzbedürftige Nutzungen sind die zukünftigen
Betriebsgeräusche der Lagerhalle in einer schalltechnischen Untersuchung ermittelt und beurteilt
worden.
Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die zu untersuchenden Geräusche des An- und
Abfahrtsverkehrs des geplanten Vorhabens auf den öffentlichen Verkehrsflächen die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung in Allgemeinen Wohngebieten weder erstmals oder weitergehend überschritten werden. Das betriebsbezogene Verkehrsaufkommen auf
der öffentlichen Straße ist damit nicht beurteilungsrelevant.
Zur Einhaltung von Immissionsschutzanforderungen sind gemäß der schalltechnischen Untersuchung durch die geplante erweiterte Nutzung der Lagerhalle schalltechnische Voraussetzungen
erforderlich. Dazu soll die Betriebszeit der Lagerhalle einschließlich Freiflächengeschehen auf
die Zeit von 06.00 bis 22.00 und die LKW-Anlieferung auf Werktage beschränkt werden. Da im
Bebauungsplan mangels rechtlicher Grundlage keine Festsetzungen bezüglich betrieblicher Abläufe vorgenommen werden können, sind die vorgenannten Anforderungen zur Einhaltung des
Immissionsschutzes in die Hinweise des Bebauungsplans aufgenommen worden.
10
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Gemäß § 86 Absatz 1 Bauordnung (BauO) NRW in Verbindung mit § 9 Absatz 4 BauGB werden
gestalterische Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen und wie folgt begründet.
Dachformen
Die Festsetzung der Dachform orientiert sich an der ortstypischen Dachform, insbesondere der
angrenzenden Hofanlage, sowie an der bestehenden Lagerhalle. Um hier ortsfremde Dachformen zu vermeiden und die Gestaltung des Bestands zu fixieren werden im Bebauungsplan Satteldächer als zulässige Dachform festgesetzt.
Firstrichtung
Die Festsetzung der Firstrichtung bezieht sich ebenfalls auf den Bestand der Lagerhalle und soll
die bestehende Ausrichtung der Halle fixieren.
11.
SGP
Umweltbelange / Umweltbericht
ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA
BONN
53121 BONN
FEBRUAR 2016
GEMEINDE NÖRVENICH
BEBAUUNGSPLAN K1, 12. ÄNDERUNG, ORTSTEIL RATH
- BEGRÜNDUNG
SEITE - 7 -
Gemäß § 2 (4) und § 2a BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes (§1 (6) Nr. 7 und § 1a
BauGB) eine Umweltprüfung durchzuführen, in der voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
Die UVP-Pflichtigkeit dieses Projektes nach dem UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeit)
wird im Zuge dieser Plangenehmigung geprüft.
Der Umweltbericht wird verfahrensbegleitend fortgeschrieben. Die Anregungen, die in der Beteiligung nach § 4 (1) und § 4(2) BauGB eingehen, werden abgewogen und ggf. berücksichtigt. Alle
umweltrelevanten Daten der Gutachten, die im Rahmen des Verfahrens erstellt wurden, werden
eingearbeitet.
Der Umweltbericht / LFB der im Verfahren des Bebauungsplanes ausgearbeitet wird, gilt auch
als Teil II Umweltbericht der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes, der im Parallelverfahren aufgestellt wird.
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind bei den derzeitigen Planungsansätzen nicht
erkennbar.
12.
Kosten und Finanzierung
Die Eigentümer übernehmen für das Plangebiet alle Planungskosten der Bauleitverfahren mit
den zugehörigen Fachgutachten. Sie erstellen auf ihre Rechnung alle Erschließungsanlagen,
soweit sie erforderlich werden, im Plangebiet sowie die Anlagen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB.
Sie tragen auch die Kosten für die erforderlichen externen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen
bzw. den entsprechenden Kompensationsbetrag.
Somit entstehen der Gemeinde Nörvenich, außer dem üblichen Verwaltungsaufwand, keine
Kosten aus der Planung und Realisierung des Bebauungsplanes.
Bonn, den 11. Februar 2016
Steiner/S-525_Begründung_Satzung
gez. Dr. Naumann
sgp architekten + stadtplaner BDA
SGP
ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA
BONN
53121 BONN
FEBRUAR 2016