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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nörvenich G 4, 1. Änderung - Ortsteil Nörvenich; hier: Beschlussfassung über a) die Billigung, b) die eingegangenen Stellungnahmen der Bürger/innen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung, c) die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung und d) die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB)

Daten

Kommune
Nörvenich
Größe
148 kB
Datum
08.09.2016
Erstellt
15.08.16, 11:58
Aktualisiert
15.08.16, 11:58

Inhalt der Datei

Gemeinde Nörvenich Vorlagen-Nr.: 289/2016 Der Bürgermeister (Legislaturperiode 2014-2020) HSG: 60.1 Sachbearbeiter: Elke Niederklapfer vom 15.08.2016 Beschlussvorlage - öffentlicher Teil An den Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss Rat 25.08.2016 08.09.2016 Bebauungsplan Nörvenich G 4, 1. Änderung - Ortsteil Nörvenich; hier: Beschlussfassung über a) die Billigung, b) die eingegangenen Stellungnahmen der Bürger/innen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung, c) die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung und d) die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB I. Haushaltsmäßige Auswirkungen Die Vorlage berührt nicht den Etat II. Sachdarstellung: (bisherige Erläuterungen) Der Rat der Gemeinde Nörvenich hat in seiner Sitzung am 26.03.2015 den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 BauGB zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nörvenich G 4 – Ortsteil Nörvenich – für den Bereich des Grundstückes in der Gemarkung Nörvenich, Flur 34, Flurstück 33, gelegen Kastanienweg, im Verfahren gemäß § 13a BauGB, gefasst. Der Beschluss wurde durch Bekanntmachung vom 27.03.2015 veröffentlicht. Durch die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nörvenich G 4 – Ortsteil Nörvenich – soll die Möglichkeit geschaffen werden, auf dem vorgenannten Grundstück einen Nahversorger zu errichten. Da im Verfahren gemäß § 13a BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs.1 und § 4 Abs. 1 abgesehen werden kann, wurde am 16.09.2015 eine Bürgerinformation durchgeführt. Darüber hinaus erfolgte die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 30.11.2015 bis einschließlich 08.01.2016. Da ein Wechsel des Verfahrens von der Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB) in ein Verfahren nach § 8 BauGB erforderlich ist, wird diese Beteiligung als frühzeitige Beteiligung gewertet. Folgende Stellungnahmen der Öffentlichkeit liegen vor: B1 CBH Rechtsanwälte, 07.01.2016 Es werden folgende Hinweise und Anregungen gegeben: 1. Die Offenlage ist fehlerhaft, da keine Hinweise auf die verfügbaren Umweltinformationen vorlagen. 2. Unzulässige oder unbestimmte Festsetzungen. 3. Die Planung leidet an diversen weiteren Abwägungsmängeln gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. 4. Artenschutzrechtliche Bedenken B2 Chr. W. Kruppa, 08.01.2016 Es werden Bedenken angemeldet, da - der Randbereich der Auenlandschaft zerstört wird, - unmittelbar am Schulzentraum unnötiges Verkehrsaufkommen und Lärm entsteht, - das Einkaufsangebot für einen derartigen Markt nicht wirtschaftlich ist , - der Totalabriss der Gebäude auch aus Artenschutzgründen abgelehnt wird. Es wird die Anregung gemacht, die ungenutzten Ladenflächen in der Barrensteinstraße anzumieten und umzunutzen. B3 Rechtsanwälte Kindgen, Haum, Klein & Kollegen, 07.01.2016 Es wird befürchtet, dass - der Schallschutz nicht auseichend bemessen wird durch die Geländenivellierung und die Bauarbeiten Gebäudeschäden an den benachbarten Gebäuden entstehen. B4 G. Schwan, 05.10.2015 Es wird darauf hingewiesen, dass die Gebäude der Alten Mühle seit ca. 40 Jahren bewohnt sind und derzeit keine Kündigungen vorliegen. B5 M. Lehmann, 20.03.2016 Es wird beantragt, die historische Untere Mühle von 1820 bzw. 1739 nicht abzureißen, sondern zu erhalten. Das Lebensmittelgeschäft könnte mit den Parkplätzen am Standort ehemals Schlecker errichtet werden. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 07.12.2015 hinsichtlich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nörvenich G 4 – Ortsteil Nörvenich informiert und um Abgabe einer Stellungnahme bis zum 20.01.2016 gebeten. Folgende Träger öffentlicher Belange teilten in ihren Stellungnahmen mit, dass sie keine Anregungen, Bedenken und Hinweise zum Bebauungsplan vorbringen: T1 T9 T 10 T 15 T 24 T 21 T 46 T 54 T 57 Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 05.01.2016 Vodafone GmbH, 20.01.2016 Landwirtschaftskammer NRW, 22.01.2016 Industrie- und Handelskammer, 19.01.2016 Gemeinde Merzenich, 11.12.2015 Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH, 11.12.2015 Wasserverband Eifel-Rur, 09.12.2015 PLEDOC GmbH, 17.12.2015 Amprion GmbH, 10.12.2015 Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen abgegeben: T2 Kreis Düren, 19.01.2016 Brandschutz: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Löschwasserversorgung von 1.600 l / m über einen Zeitraum von zwei Stunden sicherzustellen ist. Wasserwirtschaft: Es sind folgende Belange zu beachten: Das Niederschlagswasser ist an die im Trennsystem verlaufenden Kanäle in der Trasse Sportplatz / Turnhalle anzuschließen. Die Machbarkeit des Entwässerungskonzeptes ist nicht nachgewiesen, deshalb werden Bedenken erhoben. Wegen der Grundwasserverhältnisse sollte ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Immissionsschutz: Es wird mitgeteilt, dass keine Bedenken bestehen. Natur und Landschaft: Es wird mitgeteilt, dass aus landschaftspflegerischer Sicht keine Bedenken bestehen. Um Mitteilung der konkreten Ausgleichsfläche wird gebeten. T3 Landschaftsverband Rheinland LVR-Dezernat 2, 04.01.2016 Es wird mitgeteilt, dass keine Betroffenheit vorliegt und dass daher keine Bedenken bestehen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Stellungnahme nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege gilt. T 13 Bezirksregierung Arnsberg, 14.01.2016 Es wird mitgeteilt, dass sich das Plangebiet über dem auf Braunkohle verliehenem Bergwerksfeld „Horrem 44“ befindet, das im Eigentum der RWE Power AG ist. Es ist kein Abbau von Mineralien dokumentiert. Der Bereich des Planungsgebietes ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlebergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohletagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Es wird empfohlen, die bergbaubetreibende RWE Power AG und für konkrete Grundwasserdaten den Erftverband am Bebauungsplanverfahren zu beteiligen. Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßige noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Diesbezüglich wird empfohlen, ebenfalls die o. g. Eigentümerin der bestehenden Bergbauberechtigungen an der Planungsmaßnahme zu beteiligen. T 14 Geologischer Dienst NRW, 15.12.2015 Es werden folgende Hinweise gegeben: Baugrund, Boden und Wasser: Es wird auf die fluvialen Ablagerungen des Neffelbaches sowie auf Lös über Terrassenablagerungen sowie von erforderlichen Baugrunduntersuchungen im Einzelfall hingewiesen. Erdbebengefährdung: Es wird auf die technischen Bestimmungen des Landes NRW und die DIN 4149: 2005-04 hingewiesen. Das Plangebiet ist der Erdbebenzone 3 in geologischer Untergrundklasse S zuzuordnen. Schutz des Mutterbodens: Es wird darauf hingewiesen, dass der Schutz des Mutterbodens zu beachten ist. T 18 Westnetz GmbH Regionalzentrum Westliches Rheinland, 11.12.2015 Es wird mitgeteilt, dass keine Bedenken bestehen. Auf das außer Betrieb genommene Mittelspannungskabel auf dem Plangebiet wird hingewiesen. T 20 RWE Power AG, Abteilung Bergschäden, 04.01.2016 Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet in einem Auegebiet liegt und mit hohem Grundwasserspiegel und humosem Bodenmaterial zu rechnen ist. Wegen der Baugrundverhältnisse sollte das Plangebiet gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet werden, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Es wird gebeten, in die Textlichen Festsetzungen einen Hinweis zu den Baugrundverhältnissen und zu Grundwasserverhältnissen aufzunehmen. T 21 Erftverband, 17.12.2015 Es wird mitgeteilt, dass keine Bedenken bestehen. Auf flurnahe Grundwasserstände wird hingewiesen. Es wird um Abstimmung der Ausgleichsmaßnahmen gebeten, die in der Neffelbachaue realisiert werden sollen. T 35 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, 30.12.2015 und 01.02.2016 Das Gebiet liegt im Zuständigkeitsbereich / Bauschutzbereich der militärischen Luftfahrt. Es bestehen keine Bedenken, wobei davon ausgegangen wird, dass die baulichen Anlagen eine Höhe von maximal 10 m nicht überschreiten. T 41 Landesbetrieb Straßenbau NRW, 11.12.2015 Es wird mitgeteilt, dass grundsätzlich keine Bedenken erhoben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und / oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der L 495 bestehen. T 55 Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 22.5 – Kampfmittelbeseitigungsdienst, 14.12.2015 Es wird mitgeteilt, dass es einen konkreten Verdacht auf Kampfmittel im Plangebiet gibt und es wird die Überprüfung der möglichen Bombenblindgänger empfohlen. Des Weiteren wird empfohlen vor Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen zusätzlich eine Sicherheitsdetektion vorzunehmen. T 56 Landesbüro der Naturschutzverbände, BUND und NABU, 19.01.2016 Es werden folgende Anregungen gegeben: - Während der Bauphase sollte auf Amphibien, hier Erdkröten, geachtet werden. - Die Stellplätze sollten auf der bereits versiegelten Fläche des ehem. Hauptschulschulhofes untergebracht werden, um Versiegelungen zu vermeiden. - Eine warmweiße LED Beleuchtung wird positiv beurteilt. Im Bebauungsplan sollte die Einrichtung einer 3.00 qm großen Ausgleichsfläche oder eine entsprechende vertragliche Vereinbarung verankert sein. Das Verfahren wird mit der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB fortgesetzt. Der Vorlage sind der Bebauungsplan nebst Begründung, der Umweltbericht, der Landschaftspflegerische Fachbeitrag, die Schalltechnische Untersuchung und die Artenschutzprüfung beigefügt. III: Beschlussvorschlag: a) Billigung Der Rat der Gemeinde Nörvenich billigt den ausgearbeiteten Bebauungsplanentwurf Nörvenich G 4, 1. Änderung – Ortsteil Nörvenich. b) Bürgerbeteiligung Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt Kenntnis von den vorgebrachten Anregungen und Bedenken zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nörvenich G 4 – Ortsteil Nörvenich und beschließt nach durchgeführter Abwägung Folgendes: B1 CBH Rechtsanwälte, 07.01.2016 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen teilweise zu folgen und diese im weiteren Verfahren zu bearbeiten. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. zu 1.: Das Verfahren wird wegen der zu berücksichtigenden Umweltbelange geändert und als Normalverfahren gemäß § 8 BauGB durchgeführt. Damit gilt die 1. Beteiligungsstufe als frühzeitige Beteiligung bei der die Umweltinformationen erst gesammelt werden und noch nicht vollständig vorliegen. Durch die Änderung des Verfahrens werden die Anregungen berücksichtigt. zu 2.: Die Festsetzungen werden konkretisiert bzw. als Hinweise weiter ausgeführt und in den Bebauungsplan übernommen. zu 3.: Die Abwägungsmängel werden geklärt und im weiteren Verfahren bearbeitet. zu 4.: Die artenschutzrechtlichen Aspekte werden weiter bearbeitet und mit den zuständigen Behörden abgestimmt. Das zuständige Fachamt hat in seiner Stellungnahme mitgeteilt, dass die Belange ordnungsgemäß in das Planverfahren eingestellt worden sind. B2 Chr. W. Kruppa, 08.01.2016 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen zur Verlagerung des Vorhabens auf anderen Flächen nicht zu entsprechen. Der Anregung kann nicht entsprochen werden. Der Bebauungsplan regelt nur Festsetzungen im Plangebiet. Die Flächen in der Barrensteinstraße gehören nicht dazu. Die aufgeführten Bedenken zum Auenbereich, Verkehrs- und Lärmaufkommen und zum Artenschutz werden im laufenden Verfahren durch Fachgutachter geklärt und fachgerecht in das Verfahren einbezogen. B3 Rechtsanwälte Kindgen, Haum, Klein & Kollegen, 07.01.2016 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen bezüglich des Schallschutzes zu entsprechen. Weiteres wird privatrechtlich geregelt. Den Anregungen wird insofern Rechnung getragen, als dass ein Schallgutachten erstellt wird, das den erforderlichen Schallschutz nachweist. Die geplanten Maßnahmen werden im Einzelnen mit den betroffenen Nachbarn abgestimmt und ggf. vertraglich vereinbart B4 G. Schwan, 05.10.2015 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Bebauungsplan weiter, wie im Entwurf vorgelegt, durchzuführen. Den Anregungen wird nicht gefolgt. Grundsätzlich ist das Planungsrecht unabhängig vom Mietrecht zu sehen. Das öffentliche Planungsrecht kann durchaus etwas anderes festsetzen als den derzeitigen Bestand. Die Vollziehbarkeit des Bebauungsplanes ist dann möglicherweise in Frage gestellt. Dieses wird jedoch durch nachfolgende privatrechtliche Verfahren geregelt. B5 M. Lehmann, 20.03.2016 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen nicht zu folgen. Die Gebäude der ehemaligen Unteren Mühle stehen nicht unter Denkmalschutz. Die Eigentümer überlegen seit längerem andere Nutzungen, die im Bebauungsplanverfahren jetzt konkretisiert werden. Für die Errichtung des Nahversorgers besteht ein allgemeines Interesse, an dem weiter festgehalten wird. c) Träger öffentlicher Belange Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt davon Kenntnis, dass die nachfolgenden Träger öffentlicher Belange mitgeteilt haben, dass keine Anregungen, Bedenken und Hinweise vorgebracht werden: T1 T9 T 10 T 15 T 24 T 21 T 46 T 54 T 57 Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 05.01.2016 Vodafone GmbH, 20.01.2016 Landwirtschaftskammer NRW, 22.01.2016 Industrie- und Handelskammer, 19.01.2016 Gemeinde Merzenich, 11.12.2015 Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH, 11.12.2015 Wasserverband Eifel-Rur, 09.12.2015 PLEDOC GmbH, 17.12.2015 Amprion GmbH, 10.12.2015 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt zu den eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange nach durchgeführter Abwägung Folgendes: T2 Kreis Düren, 19.01.2016 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Anregungen und Bedenken zur Kenntnis zu nehmen und im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Brandschutz: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen Wasserwirtschaft: Ein Entwässerungskonzept wird erarbeitet und mit den beteiligten Behörden und TÖB abgestimmt. Der Hinweis zu den Grundwasserverhältnissen wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Natur und Landschaft: Die konkrete Ausgleichsfläche wird bis Satzungsbeschluss konkret benannt. T3 Landschaftsverband Rheinland LVR-Dezernat 2, 04.01.2016 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. T 13 Bezirksregierung Arnsberg, 14.01.2016 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise auf das Bergwerksfeld und die durch den Braunkohletagebau bedingten Grundwasserveränderungen in den Bebauungsplan als Hinweis aufzunehmen. Änderungen der Planungsfestsetzungen ergeben sich dadurch nicht. Die RWE Power AG wurde im Planverfahren (Ziffer 20 der TÖB-Liste) beteiligt. Insgesamt wird den Anregungen entsprochen. Die Hinweise beziehen sich auf Fragen der Gründung und der Standfestigkeit der Bauwerke. Um die Kenntnis des Baugrundes in diesen Punkten zu erweitern, werden die Hinweise im Bebauungsplan erforderlich. Sie stellen keine Planungsfestsetzungen im Bebauungsplan dar, sondern sind nur zusätzliche Hinweise. T 14 Geologischer Dienst NRW, 15.12.2015 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Hinweisen zu entsprechen und sie als Hinweise in den Bebauungsplan aufzunehmen. Es wird ein Hinweis zum Baugrund, Boden und Wasser in den Bebauungsplan aufgenommen. Der Hinweis zur Erdbebengefährdung wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Der Hinweis zum Mutterboden / Oberboden ist bereits im Bebauungsplan enthalten. T 18 Westnetz GmbH Regionalzentrum Westliches Rheinland, 11.12.2015 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. T 20 RWE Power AG, Abteilung Bergschäden, 04.01.2016 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zum Baugrund und zum Grundwasser als Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen. Auf eine Kennzeichnung der Flächen im Plan wird verzichtet. T 21 Erftverband, 17.12.2015 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Da keine Keller vorgesehen sind, werden die Grundwasserstände als unproblematisch eingestuft. Die Ausgleichsmaßnahmen werden mit den zuständigen Behörden und Trägern im Verfahren abgestimmt. T 35 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, 30.12.2015 und 01.02.2016 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Die Firsthöhe des Gebäudes ist mit maximal 7,50 m, die Werbeträger mit maximal 6,00 m Höhe festgesetzt, sodass die Bedingungen problemlos eingehalten werden können. T 41 Landesbetrieb Straßenbau NRW, 11.12.2015 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. T 55 Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 22.5 – Kampfmittelbeseitigungsdienst, 14.12.2015 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Hinweis zum Verhalten bei Kampfmittelfunden in den Bebauungsplan aufzunehmen und damit der Anregung zu entsprechen. Der Investor für das Bauvorhaben wurde über den Kampfmittelverdacht informiert. T 56 Landesbüro der Naturschutzverbände, BUND und NABU, 19.01.2016 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, der Anregung nicht zu folgen. Eine Verlagerung der privaten Stellplätze auf andere Flächen ist nicht möglich. Die weiteren Anregungen werden als Hinweise zur Kenntnis genommen. Auf im Plangebiet lebende Tiere ist grundsätzlich Rücksicht zu nehmen, da andernfalls artenschutzrechtliche Problem auftreten. Gesonderte Festsetzungen können hierzu im Bebauungsplan nicht getroffen werden. Die Stellplätze können aus eigentumsrechtlichen Gründen nicht auf andere Grundstücke verlagert werden. Die Art der Beleuchtung ist unter Ziffer 5 – Textliche Festsetzungen – bereits im Bebauungsplan enthalten. Im Rahmen der Eingriffsbilanzierung wird der Ausgleichsbedarf ermittelt, der dann vor Satzungsbeschluss vertraglich vereinbart wird. d) Öffentliche Auslegung Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nörvenich G 4 – Ortsteil Nörvenich – in der Zeit vom 26.09.2016 bis einschließlich 09.11.2016.