Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
148 kB
Datum
08.09.2016
Erstellt
15.08.16, 11:58
Aktualisiert
15.08.16, 11:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Nörvenich
Vorlagen-Nr.: 289/2016
Der Bürgermeister
(Legislaturperiode 2014-2020)
HSG: 60.1
Sachbearbeiter: Elke Niederklapfer
vom 15.08.2016
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil An den
Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss
Rat
25.08.2016
08.09.2016
Bebauungsplan Nörvenich G 4, 1. Änderung - Ortsteil Nörvenich;
hier: Beschlussfassung über a) die Billigung, b) die eingegangenen Stellungnahmen der
Bürger/innen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung, c) die eingegangenen Stellungnahmen
der Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung und d) die öffentliche
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
I.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Die Vorlage berührt nicht den Etat
II.
Sachdarstellung:
(bisherige Erläuterungen)
Der Rat der Gemeinde Nörvenich hat in seiner Sitzung am 26.03.2015 den Aufstellungsbeschluss
gemäß § 2 BauGB zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nörvenich G 4 – Ortsteil Nörvenich – für
den Bereich des Grundstückes in der Gemarkung Nörvenich, Flur 34, Flurstück 33, gelegen
Kastanienweg, im Verfahren gemäß § 13a BauGB, gefasst.
Der Beschluss wurde durch Bekanntmachung vom 27.03.2015 veröffentlicht.
Durch die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nörvenich G 4 – Ortsteil Nörvenich –
soll die Möglichkeit geschaffen werden, auf dem vorgenannten Grundstück einen Nahversorger zu
errichten.
Da im Verfahren gemäß § 13a BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3
Abs.1 und § 4 Abs. 1 abgesehen werden kann, wurde am 16.09.2015 eine Bürgerinformation
durchgeführt. Darüber hinaus erfolgte die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher
Belange in der Zeit vom 30.11.2015 bis einschließlich 08.01.2016. Da ein Wechsel des Verfahrens von
der Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB) in ein Verfahren
nach § 8 BauGB erforderlich ist, wird diese Beteiligung als frühzeitige Beteiligung gewertet.
Folgende Stellungnahmen der Öffentlichkeit liegen vor:
B1
CBH Rechtsanwälte, 07.01.2016
Es werden folgende Hinweise und Anregungen gegeben:
1. Die Offenlage ist fehlerhaft, da keine Hinweise auf die verfügbaren Umweltinformationen
vorlagen.
2.
Unzulässige oder unbestimmte Festsetzungen.
3.
Die Planung leidet an diversen weiteren Abwägungsmängeln gemäß § 1 Abs. 7 BauGB.
4.
Artenschutzrechtliche Bedenken
B2
Chr. W. Kruppa, 08.01.2016
Es werden Bedenken angemeldet, da
- der Randbereich der Auenlandschaft zerstört wird,
- unmittelbar am Schulzentraum unnötiges Verkehrsaufkommen und Lärm entsteht,
- das Einkaufsangebot für einen derartigen Markt nicht wirtschaftlich ist ,
- der Totalabriss der Gebäude auch aus Artenschutzgründen abgelehnt wird.
Es wird die Anregung gemacht, die ungenutzten Ladenflächen in der Barrensteinstraße
anzumieten und umzunutzen.
B3
Rechtsanwälte Kindgen, Haum, Klein & Kollegen, 07.01.2016
Es wird befürchtet, dass
- der Schallschutz nicht auseichend bemessen wird
durch die Geländenivellierung und die Bauarbeiten Gebäudeschäden an den benachbarten
Gebäuden entstehen.
B4
G. Schwan, 05.10.2015
Es wird darauf hingewiesen, dass die Gebäude der Alten Mühle seit ca. 40 Jahren bewohnt sind
und derzeit keine Kündigungen vorliegen.
B5
M. Lehmann, 20.03.2016
Es wird beantragt, die historische Untere Mühle von 1820 bzw. 1739 nicht abzureißen, sondern
zu erhalten.
Das Lebensmittelgeschäft könnte mit den Parkplätzen am Standort ehemals Schlecker errichtet
werden.
Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 07.12.2015 hinsichtlich der 1. Änderung
des Bebauungsplanes Nörvenich G 4 – Ortsteil Nörvenich informiert und um Abgabe einer
Stellungnahme bis zum 20.01.2016 gebeten.
Folgende Träger öffentlicher Belange teilten in ihren Stellungnahmen mit, dass sie keine Anregungen,
Bedenken und Hinweise zum Bebauungsplan vorbringen:
T1
T9
T 10
T 15
T 24
T 21
T 46
T 54
T 57
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 05.01.2016
Vodafone GmbH, 20.01.2016
Landwirtschaftskammer NRW, 22.01.2016
Industrie- und Handelskammer, 19.01.2016
Gemeinde Merzenich, 11.12.2015
Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH, 11.12.2015
Wasserverband Eifel-Rur, 09.12.2015
PLEDOC GmbH, 17.12.2015
Amprion GmbH, 10.12.2015
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen abgegeben:
T2
Kreis Düren, 19.01.2016
Brandschutz:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Löschwasserversorgung von 1.600 l / m über einen
Zeitraum von zwei Stunden sicherzustellen ist.
Wasserwirtschaft:
Es sind folgende Belange zu beachten: Das Niederschlagswasser ist an die im Trennsystem
verlaufenden Kanäle in der Trasse Sportplatz / Turnhalle anzuschließen.
Die Machbarkeit des Entwässerungskonzeptes ist nicht nachgewiesen, deshalb werden Bedenken
erhoben.
Wegen der Grundwasserverhältnisse sollte ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen
werden.
Immissionsschutz:
Es wird mitgeteilt, dass keine Bedenken bestehen.
Natur und Landschaft:
Es wird mitgeteilt, dass aus landschaftspflegerischer Sicht keine Bedenken bestehen. Um
Mitteilung der konkreten Ausgleichsfläche wird gebeten.
T3
Landschaftsverband Rheinland LVR-Dezernat 2, 04.01.2016
Es wird mitgeteilt, dass keine Betroffenheit vorliegt und dass daher keine Bedenken bestehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Stellungnahme nicht für das Rheinische Amt für
Denkmalpflege gilt.
T 13 Bezirksregierung Arnsberg, 14.01.2016
Es wird mitgeteilt, dass sich das Plangebiet über dem auf Braunkohle verliehenem Bergwerksfeld
„Horrem 44“ befindet, das im Eigentum der RWE Power AG ist. Es ist kein Abbau von
Mineralien dokumentiert.
Der Bereich des Planungsgebietes ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlebergbaus
bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der
Braunkohletagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der
Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nicht
auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg
sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen
und Vorhaben Berücksichtigung finden. Es wird empfohlen, die bergbaubetreibende RWE
Power AG und für konkrete Grundwasserdaten den Erftverband am Bebauungsplanverfahren zu
beteiligen.
Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßige noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten
ist hier nichts bekannt. Diesbezüglich wird empfohlen, ebenfalls die o. g. Eigentümerin der
bestehenden Bergbauberechtigungen an der Planungsmaßnahme zu beteiligen.
T 14 Geologischer Dienst NRW, 15.12.2015
Es werden folgende Hinweise gegeben:
Baugrund, Boden und Wasser:
Es wird auf die fluvialen Ablagerungen des Neffelbaches sowie auf Lös über
Terrassenablagerungen sowie von erforderlichen Baugrunduntersuchungen im Einzelfall
hingewiesen.
Erdbebengefährdung:
Es wird auf die technischen Bestimmungen des Landes NRW und die DIN 4149: 2005-04
hingewiesen.
Das Plangebiet ist der Erdbebenzone 3 in geologischer Untergrundklasse S zuzuordnen.
Schutz des Mutterbodens:
Es wird darauf hingewiesen, dass der Schutz des Mutterbodens zu beachten ist.
T 18 Westnetz GmbH Regionalzentrum Westliches Rheinland, 11.12.2015
Es wird mitgeteilt, dass keine Bedenken bestehen.
Auf das außer Betrieb genommene Mittelspannungskabel auf dem Plangebiet wird hingewiesen.
T 20 RWE Power AG, Abteilung Bergschäden, 04.01.2016
Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet in einem Auegebiet liegt und mit hohem
Grundwasserspiegel und humosem Bodenmaterial zu rechnen ist.
Wegen der Baugrundverhältnisse sollte das Plangebiet gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche
gekennzeichnet werden, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere
im Gründungsbereich, erforderlich sind.
Es wird gebeten, in die Textlichen Festsetzungen einen Hinweis zu den Baugrundverhältnissen
und zu Grundwasserverhältnissen aufzunehmen.
T 21 Erftverband, 17.12.2015
Es wird mitgeteilt, dass keine Bedenken bestehen.
Auf flurnahe Grundwasserstände wird hingewiesen.
Es wird um Abstimmung der Ausgleichsmaßnahmen gebeten, die in der Neffelbachaue realisiert
werden sollen.
T 35 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, 30.12.2015
und 01.02.2016
Das Gebiet liegt im Zuständigkeitsbereich / Bauschutzbereich der militärischen Luftfahrt. Es
bestehen keine Bedenken, wobei davon ausgegangen wird, dass die baulichen Anlagen eine Höhe
von maximal 10 m nicht überschreiten.
T 41 Landesbetrieb Straßenbau NRW, 11.12.2015
Es wird mitgeteilt, dass grundsätzlich keine Bedenken erhoben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und / oder passiven
Lärmschutz durch Verkehrslärm der L 495 bestehen.
T 55 Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 22.5 – Kampfmittelbeseitigungsdienst, 14.12.2015
Es wird mitgeteilt, dass es einen konkreten Verdacht auf Kampfmittel im Plangebiet gibt und es
wird die Überprüfung der möglichen Bombenblindgänger empfohlen.
Des Weiteren wird empfohlen vor Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen
zusätzlich eine Sicherheitsdetektion vorzunehmen.
T 56 Landesbüro der Naturschutzverbände, BUND und NABU, 19.01.2016
Es werden folgende Anregungen gegeben:
- Während der Bauphase sollte auf Amphibien, hier Erdkröten, geachtet werden.
-
Die Stellplätze sollten auf der bereits versiegelten Fläche des ehem. Hauptschulschulhofes
untergebracht werden, um Versiegelungen zu vermeiden.
-
Eine warmweiße LED Beleuchtung wird positiv beurteilt.
Im Bebauungsplan sollte die Einrichtung einer 3.00 qm großen Ausgleichsfläche oder eine
entsprechende vertragliche Vereinbarung verankert sein.
Das Verfahren wird mit der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
fortgesetzt.
Der Vorlage sind der Bebauungsplan nebst Begründung, der Umweltbericht, der
Landschaftspflegerische Fachbeitrag, die Schalltechnische Untersuchung und die Artenschutzprüfung
beigefügt.
III:
Beschlussvorschlag:
a) Billigung
Der Rat der Gemeinde Nörvenich billigt den ausgearbeiteten Bebauungsplanentwurf
Nörvenich G 4, 1. Änderung – Ortsteil Nörvenich.
b) Bürgerbeteiligung
Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt Kenntnis von den vorgebrachten Anregungen und
Bedenken zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nörvenich G 4 – Ortsteil Nörvenich und
beschließt nach durchgeführter Abwägung Folgendes:
B1 CBH Rechtsanwälte, 07.01.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen teilweise zu folgen und diese
im weiteren Verfahren zu bearbeiten. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
zu 1.: Das Verfahren wird wegen der zu berücksichtigenden Umweltbelange geändert und als
Normalverfahren gemäß § 8 BauGB durchgeführt. Damit gilt die 1. Beteiligungsstufe als
frühzeitige Beteiligung bei der die Umweltinformationen erst gesammelt werden und
noch nicht vollständig vorliegen.
Durch die Änderung des Verfahrens werden die Anregungen berücksichtigt.
zu 2.: Die Festsetzungen werden konkretisiert bzw. als Hinweise weiter ausgeführt und in den
Bebauungsplan übernommen.
zu 3.: Die Abwägungsmängel werden geklärt und im weiteren Verfahren bearbeitet.
zu 4.: Die artenschutzrechtlichen Aspekte werden weiter bearbeitet und mit den zuständigen
Behörden abgestimmt.
Das zuständige Fachamt hat in seiner Stellungnahme mitgeteilt, dass die Belange
ordnungsgemäß in das Planverfahren eingestellt worden sind.
B2 Chr. W. Kruppa, 08.01.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen zur Verlagerung des Vorhabens
auf anderen Flächen nicht zu entsprechen.
Der Anregung kann nicht entsprochen werden. Der Bebauungsplan regelt nur Festsetzungen
im Plangebiet. Die Flächen in der Barrensteinstraße gehören nicht dazu.
Die aufgeführten Bedenken zum Auenbereich, Verkehrs- und Lärmaufkommen und zum
Artenschutz werden im laufenden Verfahren durch Fachgutachter geklärt und fachgerecht in
das Verfahren einbezogen.
B3 Rechtsanwälte Kindgen, Haum, Klein & Kollegen, 07.01.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen bezüglich des Schallschutzes
zu entsprechen. Weiteres wird privatrechtlich geregelt.
Den Anregungen wird insofern Rechnung getragen, als dass ein Schallgutachten erstellt wird,
das den erforderlichen Schallschutz nachweist.
Die geplanten Maßnahmen werden im Einzelnen mit den betroffenen Nachbarn abgestimmt
und ggf. vertraglich vereinbart
B4 G. Schwan, 05.10.2015
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Bebauungsplan weiter, wie im Entwurf
vorgelegt, durchzuführen. Den Anregungen wird nicht gefolgt.
Grundsätzlich ist das Planungsrecht unabhängig vom Mietrecht zu sehen. Das öffentliche
Planungsrecht kann durchaus etwas anderes festsetzen als den derzeitigen Bestand. Die
Vollziehbarkeit des Bebauungsplanes ist dann möglicherweise in Frage gestellt. Dieses wird
jedoch durch nachfolgende privatrechtliche Verfahren geregelt.
B5 M. Lehmann, 20.03.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen nicht zu folgen.
Die Gebäude der ehemaligen Unteren Mühle stehen nicht unter Denkmalschutz.
Die Eigentümer überlegen seit längerem andere Nutzungen, die im Bebauungsplanverfahren
jetzt konkretisiert werden.
Für die Errichtung des Nahversorgers besteht ein allgemeines Interesse, an dem weiter
festgehalten wird.
c) Träger öffentlicher Belange
Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt davon Kenntnis, dass die nachfolgenden Träger
öffentlicher Belange mitgeteilt haben, dass keine Anregungen, Bedenken und Hinweise
vorgebracht werden:
T1
T9
T 10
T 15
T 24
T 21
T 46
T 54
T 57
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 05.01.2016
Vodafone GmbH, 20.01.2016
Landwirtschaftskammer NRW, 22.01.2016
Industrie- und Handelskammer, 19.01.2016
Gemeinde Merzenich, 11.12.2015
Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH, 11.12.2015
Wasserverband Eifel-Rur, 09.12.2015
PLEDOC GmbH, 17.12.2015
Amprion GmbH, 10.12.2015
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt zu den eingegangenen Stellungnahmen der
Träger öffentlicher Belange nach durchgeführter Abwägung Folgendes:
T2 Kreis Düren, 19.01.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Anregungen und Bedenken zur Kenntnis zu
nehmen und im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.
Brandschutz:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen
Wasserwirtschaft:
Ein Entwässerungskonzept wird erarbeitet und mit den beteiligten Behörden und TÖB
abgestimmt.
Der Hinweis zu den Grundwasserverhältnissen wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
Natur und Landschaft:
Die konkrete Ausgleichsfläche wird bis Satzungsbeschluss konkret benannt.
T3 Landschaftsverband Rheinland LVR-Dezernat 2, 04.01.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
T 13 Bezirksregierung Arnsberg, 14.01.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise auf das Bergwerksfeld und die
durch den Braunkohletagebau bedingten Grundwasserveränderungen in den Bebauungsplan
als Hinweis aufzunehmen. Änderungen der Planungsfestsetzungen ergeben sich dadurch
nicht.
Die RWE Power AG wurde im Planverfahren (Ziffer 20 der TÖB-Liste) beteiligt.
Insgesamt wird den Anregungen entsprochen.
Die Hinweise beziehen sich auf Fragen der Gründung und der Standfestigkeit der Bauwerke.
Um die Kenntnis des Baugrundes in diesen Punkten zu erweitern, werden die Hinweise im
Bebauungsplan erforderlich. Sie stellen keine Planungsfestsetzungen im Bebauungsplan dar,
sondern sind nur zusätzliche Hinweise.
T 14 Geologischer Dienst NRW, 15.12.2015
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Hinweisen zu entsprechen und sie als
Hinweise in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Es wird ein Hinweis zum Baugrund, Boden und Wasser in den Bebauungsplan aufgenommen.
Der Hinweis zur Erdbebengefährdung wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
Der Hinweis zum Mutterboden / Oberboden ist bereits im Bebauungsplan enthalten.
T 18 Westnetz GmbH Regionalzentrum Westliches Rheinland, 11.12.2015
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
T 20 RWE Power AG, Abteilung Bergschäden, 04.01.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zum Baugrund und zum
Grundwasser als Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen. Auf eine Kennzeichnung der
Flächen im Plan wird verzichtet.
T 21 Erftverband, 17.12.2015
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Da keine
Keller vorgesehen sind, werden die Grundwasserstände als unproblematisch eingestuft. Die
Ausgleichsmaßnahmen werden mit den zuständigen Behörden und Trägern im Verfahren
abgestimmt.
T 35 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
30.12.2015 und 01.02.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Die
Firsthöhe des Gebäudes ist mit maximal 7,50 m, die Werbeträger mit maximal 6,00 m Höhe
festgesetzt, sodass die Bedingungen problemlos eingehalten werden können.
T 41 Landesbetrieb Straßenbau NRW, 11.12.2015
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
T 55 Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 22.5 – Kampfmittelbeseitigungsdienst, 14.12.2015
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Hinweis zum Verhalten bei
Kampfmittelfunden in den Bebauungsplan aufzunehmen und damit der Anregung zu
entsprechen. Der Investor für das Bauvorhaben wurde über den Kampfmittelverdacht
informiert.
T 56 Landesbüro der Naturschutzverbände, BUND und NABU, 19.01.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, der Anregung nicht zu folgen. Eine Verlagerung
der privaten Stellplätze auf andere Flächen ist nicht möglich. Die weiteren Anregungen werden
als Hinweise zur Kenntnis genommen.
Auf im Plangebiet lebende Tiere ist grundsätzlich Rücksicht zu nehmen, da andernfalls
artenschutzrechtliche Problem auftreten. Gesonderte Festsetzungen können hierzu im
Bebauungsplan nicht getroffen werden.
Die Stellplätze können aus eigentumsrechtlichen Gründen nicht auf andere Grundstücke
verlagert werden.
Die Art der Beleuchtung ist unter Ziffer 5 – Textliche Festsetzungen – bereits im
Bebauungsplan enthalten.
Im Rahmen der Eingriffsbilanzierung wird der Ausgleichsbedarf ermittelt, der dann vor
Satzungsbeschluss vertraglich vereinbart wird.
d) Öffentliche Auslegung
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB die
öffentliche Auslegung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nörvenich G 4 – Ortsteil
Nörvenich – in der Zeit vom
26.09.2016 bis einschließlich 09.11.2016.