Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
1,6 MB
Datum
08.09.2016
Erstellt
15.08.16, 11:58
Aktualisiert
15.08.16, 11:58
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NÖRVENICH
Bebauungsplan Nörvenich G 4, 1. Änderung
Sondergebiet Nahversorgung Kastanienweg
Begründung
gem. § 9 Abs. 8 BauGB
Stand: 08. August 2016
sgp architekten + stadtplaner BDA
HACHTEL / BAUER
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53121 Bonn
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Tel.: 0228 – 925987 0
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GEMEINDE NÖRVENICH
BEBAUUNGSPLANG 4, 1. ÄNDERUNG SONDERGEBIET NAHVERSORGUNG KASTANIENWEG
Gemeinde Nörvenich
Bebauungsplan G 4, 1. Änderung Sondergebiet Nahversorgung Kastanienweg
Inhaltsverzeichnis
Deckblatt
Übersichtsplan i. M. 1 : 5.000
Begründung
1.
Ziele und Zwecke der Planung
2.
Rahmenbedingungen
2.1
Räumlicher Geltungsbereich und Topographie
2.2
Regionalplan
2.3
Flächennutzungsplan und planungsrechtliche Zusammenhänge
2.4
Vorhandene Flächennutzung
2.5
Städtebauliche Situation
3.
Städtebauliches Konzept
3.1
Verkehrserschließung
3.1.1
Äußere Erschließung
3.1.2
Innere Erschließung
3.2
Bebauung und Nutzung
3.2.1
Art der baulichen Nutzung
3.2.2
Maß der baulichen Nutzung
3.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche
3.4
Ein- und Ausfahrten
3.5
Stellplätze
3.6
Ver- und Entsorgung
3.7
Immissionsschutz
3.8
Hinweise
3.8.1
Bodendenkmale
3.8.2
Einsatz erneuerbarer Energien
3.8.3
Freianlagen
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BEBAUUNGSPLANG 4, 1. ÄNDERUNG SONDERGEBIET NAHVERSORGUNG KASTANIENWEG
3.8.4
Vegetationsschutz
3.8.5
Artenschutz
3.8.6
Fluglärm
3.6.7
Kampfmittel
4.
Berücksichtigung von Natur und Landschaft sowie der Umweltbelange
4.1
Umweltbelange
4.2
Artenschutz
5.
Bodenordnung
6.
Quantitative Auswirkungen
7.
Kosten und Finanzierung
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BEBAUUNGSPLANG 4, 1. ÄNDERUNG SONDERGEBIET NAHVERSORGUNG KASTANIENWEG
1.
Ziele und Zwecke der Planung
Die bestehende Versorgungsstruktur in Nörvenich ist geprägt durch die vorhandenen Discounter
Lidl und Aldi am Kreuzberg und den Rewe-Markt im Gewerbegebiet. Darüber hinaus gibt es nur
geringen Besatz an kleinteiligem Handel im Zentrum Nörvenich im Bereich des Marktplatzes.
Ein Zentraler Versorgungsbereich ist in Nörvenich nicht ausgewiesen. Aufgrund der vorhandenen
Umfeldstrukturen (u. a. Rathaus, kleinteilige Grundversorgungsangebote, Gemeinschaftsgrundschule, Nähe zum Marktplatz) ist davon auszugehen, dass sich das Plangrundstück innerhalb
des faktischen zentralen Versorgungsbereiches der Gemeinde Nörvenich befindet. Im fußläufigen
Nahbereich, dem der ganze Kernort Nörvenich zuzuordnen ist, leben rund 3.500 Personen, die
hinsichtlich der Nahversorgung zu bedienen sind.
Abb.: Standort für einen Nahversorger – Lebensmittelmarkt in Nörvenich
Vorgesehen ist deshalb ein neuer Nahversorger – Lebensmittelmarkt am Kastanienweg in Nörvenich. Die alten Mühlengebäude werden beräumt, so dass ein Grundstück von ca. 5.600 qm zur
Verfügung steht.
Hier sollen
1. ein Lebensmittel-Discountmarkt mit maximal 1.200 qm Verkaufsfläche,
2. eine Bäckerei mit integriertem Café-Bereich in der Vorkassenzone des Lebensmittel-Discountmarktes mit einer Verkaufsfläche von maximal 100 qm,
3. dem Lebensmittel-Discountmarkt untergeordnete Shops in der Vorkassenzone
des Lebensmittel-Discountmarktes mit einer Verkaufsfläche von maximal 100
qm.
Vor den Einkaufseinrichtungen werden eine Stellplatzanlage mit 66 Stellplätzen und die Zufahrt
für die Anlieferung vorgesehen, die vom Kastanienweg aus erschlossen werden.
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BEBAUUNGSPLANG 4, 1. ÄNDERUNG SONDERGEBIET NAHVERSORGUNG KASTANIENWEG
In unmittelbarer Nähe zum Standort liegt die Schule mit Turnhalle, das Rathaus mit der Gemeindeverwaltung, das Schloss Nörvenich, das Altenheim sowie die Wohngebiete des Hauptortes
Nörvenich.
Es ist Ziel der Gemeinde, den Standort mit den geplanten Einrichtungen als zentralen Versorgungsbereich weiter auszubauen.
Um hier die planungsrechtlichen Grundlagen zu schaffen, wird ein Bebauungsplan aufgestellt,
der das Grundstück als Sondergebiet „Nahversorgung“ ausweist. Auf diese Weise wird die Nahversorgung in fußläufiger Entfernung zu den Wohngebieten in Nörvenich, zum Altenheim sowie
auch zu den sozialen Infrastruktureinrichtungen deutlich verbessert.
2.
Rahmenbedingungen
2.1
Räumlicher Geltungsbereich und Topographie
Das Plangebiet liegt zentral im Innenbereich von Nörvenich unweit des Marktplatzes und des
Rathauses. Die Grundstücke der Turnhalle und der Schule grenzen im Norden und Osten an das
Plangebiet.
Im Westen grenzt ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück an das Plangebiet. Im Süden
befinden sich ebenfalls ein Wohnhaus sowie eine Garage. Im Südosten und Osten grenzen die
öffentlichen Verkehrsflächen der Bahnhofstraße und der Straße Kastanienweg an das Plangebiet.
Die Topographie zeigt eine Geländeneigung von der Bahnhofstraße in Richtung Neffelbach nördlich des Plangebietes. So liegt die Bahnhofstraße bei der Einmündung des Kastanienweges auf
109,64 m ü. NHN. Das Gelände des Plangebietes neigt sich um ca. 3,7 m nach Norden.
Insgesamt umfasst das Plangebiet eine Fläche von 5.655 qm, das entspricht ca. 0,6 ha.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im Übersichtsplan (Anlage 1) dargestellt. Er umfasst in der Gemarkung Nörvenich Flur 34 das Flurstück Nr. 33 sowie die Flurstücke Nr. 11 und
12, auf denen der Kastanienweg verläuft, teilweise.
2.2
Regionalplan
Der Regionalplan (früher Gebietsentwicklungsplan GEP) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, 2003, stellt auf der Grundlage der landesplanerischen Ziele Nörvenich als
Grundzentrum dar. Ziel ist es, die Versorgung sowie die Entwicklung und Stärkung des Ortes planungsrechtlich zu fördern.
Gemäß dem Regionalplan liegt das Plangebiet in der als Allgemeiner Siedlungsbereich ausgewiesenen Fläche. Der sachliche Teilplan großflächiger Einzelhandel zum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) konkretisiert die im ROG festgelegten Grundsätze der
Raumordnung im Hinblick auf den großflächigen Einzelhandel wie folgt:
LEP NRW Ziel 1: Standorte nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen
LEP NRW Ziel 2: Zentrenrelevante Kernsortimente: Standorte nur in zentralen Versorgungsbereichen
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LEP NRW Ziel 3: Beeinträchtigungsverbot: keine wesentlichen Beeinträchtigungen zentraler Versorgungsbereiche
Ziel 2 des sachlichen Teilplanes legt fest, dass zentrale Kernsortimente nur an Standorten in
zentralen Versorgungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden.
Auch wenn der Flächennutzungsplan der Gemeinde Nörvenich keinen zentralen Versorgungsbereich ausweist, liegt der Standort des Plangebietes so zentral innerhalb der Ortslage
Nörvenich, so dass faktisch die Grenzen eines möglichen zentralen Versorgungsbereiches
eingehalten werden.
Die unmittelbare Nähe zum Marktplatz mit seinen Dienstleistungs- und kleinen Einkaufseinrichtungen kennzeichnet den Standort.
Abb.: Standort für einen Nahversorger-Lebensmittelmarkt in Nörvenich
Unter diesen Gesichtspunkten wird Ziel 2 des sachlichen Teilplanes ebenfalls eingehalten.
Ziel 3 des sachlichen Teilplans legt fest, dass das Beeinträchtigungsverbot beachtet wird. Danach dürfen Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Sortimenten zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigen.
Durch die geplante, eher geringe Größe der Einkaufseinrichtungen kann eine Beeinträchtigung
anderer zentraler Versorgungsbereiche ausgeschlossen werden. Insofern wird auch Ziel 3 des
sachlichen Teilplans eingehalten.
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Die Überprüfung ergibt also, dass die geplante Nahversorgung durch die Einrichtung eines großflächigen Einzelhandels an dieser Stelle den Zielen 1 bis 3 des sachlichen Teilplans großflächiger
Einzelhandel zum LEP NRW nicht entgegensteht.
Die landesplanerische Anfrage nach § 34 LPlG wurde durchgeführt. Die Zustimmung der Bezirksregierung Köln gemäß § 34 LPlG wurde in Aussicht gestellt.
2.3
Flächennutzungsplan und planungsrechtliche Zusammenhänge
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Gemeinde Nörvenich stellt den Bereich des Bebauungsplanes im südlichen Teil als Wohnbaufläche und den nördlichen Teil als Sonderbaufläche
mit Zweckbestimmung Schulzentrum dar.
Für die Aufstellung des Bebauungsplanes Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Nahversorgung Kastanienweg ist die Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich.
Der bestehende, rechtskräftige Bebauungsplan Nörvenich G 4 setzt das Plangebiet als Sonderbaugebiet mit Zweckbestimmung Schule fest. Im Teilbereich der geplanten 1. Änderung wird eine
bis dreigeschossige Bebauung vorgesehen mit einer baulichen Dichte von GRZ=0,4 und
GFZ=1,0. Im südwestlichen Teilbereich wird ein Parkplatz festgeschrieben
Diese Festsetzungen machen es erforderlich, ebenfalls den Bebauungsplan zu ändern.
2.4
Vorhandene Flächennutzung
Die vorhandene Flächennutzung basiert auf der historischen Nutzung als Mühlenstandort. Diese
Nutzung ist nicht mehr gegeben. Die Gebäude werden teilweise seit mehreren Jahren nicht mehr
genutzt. Nur ein Gebäude im Südwesten wird noch bewohnt. Das ca. 5.600 qm große Grundstück ist derzeit bebaut mit den alten Mühlengebäuden, die nicht mehr als solche genutzt werden.
Die südlichen Teile des Grundstücks sind unbebaut und werden als Garten genutzt. Hier stehen
zwei kleine Gartenhäuser, die teilweise bewachsen sind.
Im Garten südlich der Mühle stehen zahlreiche schwache bis mittelstarke Bäume, v. a. Obstbäume sowie vier starke Bäume; eine zweistämmige Linde, eine Kastanie und ein Walnussbaum.
Die vorhandenen Gebäude und baulichen Anlagen sind nicht denkmalgeschützt. Sie sollen im
Rahmen der geplanten Baumaßnahmen abgebrochen werden.
2.5
Städtebauliche Situation
Das Plangebiet liegt innerhalb des bestehenden Siedlungsbereiches Nörvenich in sehr zentraler
Lage in unmittelbarer Nähe zum Marktplatz. Es ist über die vorhandenen Straßen Bahnhofstraße
und Kastanienweg sehr gut an das innerörtliche Straßensystem angeschlossen.
Die Bahnhofstraße führt als innerörtliche Hauptverkehrsstraße direkt an die Bundesstraße B 477
und damit an das überregionale Verkehrssystem.
In unmittelbarer Nähe zum Standort liegen die Schule mit Turnhalle, das Rathaus mit der Gemeindeverwaltung, das Schloss Nörvenich, das Altenheim sowie die Wohngebiete des Hauptortes Nörvenich.
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3.
Städtebauliches Konzept
3.1
Verkehrserschließung
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3.1.1 Äußere Erschließung
Das Gebiet wird vom Kastanienweg erschlossen. Die Straße mündet nach kurzer Strecke in die
Bahnhofstraße, die einerseits nach Südosten direkt zum Marktplatz führt und nach Westen zur
Bundesstraße B 477. Wegen der deutlich anderen Verkehrsbelastung des Kastanienweges wird
der Einmündungsbereich in die Bahnhofstraße trichterförmig weiter ausgebaut. Zur besseren
Querung wird hier eine Querungshilfe vorgesehen. Auf diese Weise wird der Einmündungsbereich übersichtlicher und damit gefahrenfreier für die Schulbesucher ausgebaut.
Als Fuß- und Radwegeverbindung dienen die in der Bahnhofstraße vorhandenen straßenbegleitenden Radwege sowie der an der Turnhalle vorbeiführende Geh- und Radweg.
Die Anbindung an das Öffentliche Personennahverkehrssystem erfolgt über den Haltepunkt Nörvenich-Schlosspark in der Bahnhofstraße, der von den Buslinien 208 (Düren-Nörvenich-Zülpich),
212 (Nörvenich-Lechenich) und 215 (Nörvenich-Golzheim-Buir) angefahren wird. Der Haltepunkt
liegt in rund 150 m Entfernung zum Plangebiet.
3.1.2 Innere Erschließung
Von dem Kastanienweg ist eine Zufahrt auf das Grundstück vorgesehen, die problemlos für die
Kundenparkplätze und die Anlieferung zur Verfügung steht.
Eine öffentliche innere Erschließung wird nicht erforderlich, da die geplanten ca. 66 Stellplätze
private Stellplätze für den Nahversorger sind.
Zusätzliche ca. 9 öffentliche Parkplätze werden im rückwärtigen Teil des Kastanienweges als
Ausbau der bestehenden Stellplätze vorgesehen.
3.2
Bebauung und Nutzung
Ziel des Bebauungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Nahversorgungsstandort zu schaffen. Hierfür wird ein ca. 60 m langes und ca. 32 m breites Gebäude direkt
an der nördlichen Grenze errichtet. Es enthält einen Lebensmittelmarkt, Bäcker mit Café, Sozialräume und Lager sowie Laderampe mit eingehaustem Ladebereich.
Insgesamt werden ein Lebensmittelmarkt mit maximal 1.200 qm Verkaufsfläche sowie ein Bäcker
mit Café mit maximal 100 qm Verkaufsfläche errichtet.
Ca. 66 Stellplätze stehen den Einrichtungen zur Verfügung. Im Bereich des Eingangs werden
Fahrradständer nach Anforderung der Genehmigungsbehörde angeordnet.
3.2.1
Art der baulichen Nutzung
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Die bauliche Nutzung beschränkt sich auf Sondergebiet (SO) Zweckbestimmung Einzelhandel.
Mit der Bebauung eines Lebensmittel-Discountmarktes mit maximal 1.200 qm Verkaufsfläche und
einem Bäcker und Café mit bis zu 100 qm Verkaufsfläche wird zwar die Großflächigkeit erreicht,
jedoch bleibt die Verkaufsfläche insgesamt in einer Größenordnung, die den Standort zu einem
Bereich mit Nahversorgungsfunktion macht, in dem sowohl kleinteilige Einrichtungen als auch
großflächige Einkaufseinrichtungen wie der Lebensmittel-Discountmarkt zulässig sind.
Aufgrund der Größenordnung der Verkaufsflächen werden keine zentrenschädigenden Auswirkungen erwartet.
Nach Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln wird davon ausgegangen, dass das Planvorhaben den im Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel formulierten Zielen entsprechen wird.
Es wird davon ausgegangen, dass aufgrund der Höhe der Umverteilungseffekte keine Gefährdung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit einzelner Wettbewerber zu erwarten ist und demnach
durch das Planvorhaben weder in Nörvenich noch in Nachbarkommunen städtebaulich relevante
Auswirkungen gegenüber zentralen Versorgungsbereichen oder sonstigen, für die wohnungsnahe Versorgung wichtigen Standorten hervorgerufen werden.
Die neuen Einkaufseinrichtungen werden dazu dienen, eine wohnungsnahe und für die im Kernort bzw. Oberbolheim lebende Bevölkerung auch fußläufige Grundversorgung in zentraler Lage
zu gewährleisten. Die Nahversorgung im Ortskern Nörvenich stellte sich in den vergangenen Jahren deshalb als problematisch dar, weil nicht genügend große und günstig gelegene Flächen zur
Verfügung standen. So ist die Errichtung einer Nahversorgungseinrichtung in der zentralen Ortslage von hoher öffentlicher Bedeutung. Sie stärkt das Gebiet als faktischen zentralen Versorgungsbereich und so auch den Zentralort Nörvenich mit seiner Versorgungsfunktion. Zentrale,
innerörtliche Lagen bringen in der Regel mit sich, dass Nachbarschaftsbelange betroffen werden,
dieses insbesondere durch das Verkehrsaufkommen durch Kunden und Anlieferung. Zur Berücksichtigung der Nachbarbelange muss besonders dem Immissionsschutz Rechnung getragen werden (siehe Kap. 3.7). Bei der Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange überwiegen
die öffentlichen Belange, nämlich die geplante Nutzung, die der Bevölkerung zur Nahversorgung
dient, allerdings unter Wahrung der privaten Belange des Immissionsschutzes. Hierzu sollte die
Anliefer- und Verladezone so gestaltet werden, dass keine Störungen entstehen. Die konkrete
Ausgestaltung der Abschirmung der Anliefer- und Verladezone erfolgt auf der Ebene der Baugenehmigung.
3.2.2 Maß der baulichen Nutzung
Als Maß der baulichen Nutzung wird die Grundflächenzahl GRZ = 0,8 festgesetzt. Hierbei ist zu
berücksichtigen, dass die bebaute Grundfläche deutlich niedriger ist, da es sich nur um das Gebäude des Lebensmittel-Discountmarktes mit Bäcker handelt.
Allerdings erfolgen weitere Flächenversiegelungen durch die erforderliche Anlieferung sowie die
vorgesehenen ca. 66 Stellplätze.
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um ein eingeschossiges Verkaufsgebäude. Die Traufhöhe
liegt bei ca. 5,8 m über Oberkante Fußboden, die Firsthöhe bei ca. 6,5 m über Oberkante Fußboden. Um bei der weiteren Ausführungsplanung und auch späteren Erneuerungen noch zusätzliche Möglichkeiten zu haben, setzt der Bebauungsplan eine Bebauung mit maximal einem Vollgeschoss folgende Gebäudehöhen als Maximalhöhen über Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss fest:
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THmax = 6,50 m
FHmax = 7,50 m
Als Bezugshöhe wird die Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss mit maximal 108,0 m über
NN festgesetzt.
Diese Höhen zeigen, dass sich der Baukörper mit seiner Höhenentwicklung in die vorhandene bis
zu 2-geschossige Bebauung einfügt und damit das Ortsbild nicht nachteilig verändert wird.
3.2.3
Überbaubare Grundstücksfläche
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen definiert. Hierzu zählen auch
Flächen, auf denen Werbeanlagen errichtet werden. Der Bebauungsplan setzt hierzu fest, dass
freistehende Werbeanlagen nur in den mit „W“ gekennzeichneten Flächen zulässig sind. Die maximale Höhe dieser Werbeanlagen darf 6,0 m über Gelände nicht überschreiten. Die Größe der
Werbefläche wird je Werbefläche auf je Werbeträger maximal 2,6 m Höhe bei maximal einen
Werbeträger je Nutzer des Sondergebietes begrenzt. Eine Höhe von 2,0 m von Pylonsohle bis
Unterkante Werbeanlage ist frei zu halten. Auf diese Weise bleibt die Fußgängerperspektive auch
auf die Verkehrsflächen unverstellt.
Um Dachüberstände und Gebäudeteile über die Baugrenze hinaus beschränkt zuzulassen, setzt
der Bebauungsplan fest, dass eine Überschreitung um bis zu 0,85 m zulässig ist.
3.2.4 Nebenanlagen und Stellplätze
Müllboxen
Um eine ausreichende Flexibilität bei Lage und Größe von Müllboxen zu gewährleisten, sind
diese auch außerhalb der festgesetzten Baugrenzen zulässig.
Ein- und Ausfahrten
Das Grundstück für die Einzelhandelseinrichtung liegt in einem Standortbereich mit höchster
Funktionsdichte. Mit der Gemeinschaftsgrundschule, dem Rathaus und der Neffeltalhalle konzentrieren sich wesentliche öffentliche Einrichtungen auf diesen Bereich. Deshalb ist es wichtig,
ordnend im Bereich mit hoher Verkehrsdichte einzugreifen.
Der Bebauungsplan setzt deshalb fest, dass entlang der Bahnhofstraße und im Einmündungsbereich des Kastanienweges keine Ein- und Ausfahrten zulässig sind. Diese werden erst im mittleren Teil des Kastanienweges vorgesehen. Auf diese Weise werden die verschiedenen Verkehrsabläufe entzerrt und gefahrenfreier konzipiert.
Stellplätze
Für die Einkaufseinrichtungen werden insgesamt ca. 66 Stellplätze vor dem Gebäude angeordnet. Diese sind gemäß den Festsetzungen nur innerhalb der überbaubaren Flächen und der dafür
ausgewiesenen Flächen zulässig.
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Die von den Fahrzeugen auf den Stellplatzflächen und dem Anlieferverkehr ausgehenden Emissionen sind in einem Schallgutachten berechnet. Sie machen aktive Schallschutzmaßnahmen erforderlich, die im Bebauungsplan festgesetzt werden und im gesonderten Kapitel erläutert werden.
Die Stellplätze werden so angeordnet, dass sie während der Geschäftszeiten den Mitarbeitern
und Kunden zur Verfügung stehen.
3.3
Ver- und Entsorgung
Bei den Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes handelt es sich durch die Bebauung
der ehemaligen Mühle um ein seit langem baulich genutztes Grundstück, das in die Ver- und Entsorgungssysteme der Gemeinde eingebunden ist.
Die Versorgung mit Löschwasser erfolgt teilweise aus dem öffentlichen Netz und teilweise aus
dem Neffelbach. Hierfür ist eine Löschwasserentnahmestelle vorhanden.
Hinsichtlich der Entwässerung verlaufen zwei Entwässerungstrassen im Trennsystem an den
Grundstücksgrenzen. Da an das Kanalsystem im Kastanienweg nicht angeschlossen werden
kann, wird die Entwässerung an die im Trennsystem verlaufenden Kanäle in der Trasse Sportplatz / Turnhalle angeschlossen. Auf diese Weise kann das Niederschlagswasser problemlos abgeleitet werden. Allerdings wird der Einleitung eine Regenwasserbehandlungsanlage vorgeschaltet, die in das Kanalsystem eingebaut wird.
Das Plangebiet ist direkt über den Kastanienweg erreichbar, so dass die Müllentsorgung problemlos erfolgen kann.
3.4
Grünordnerische Festsetzungen
Zur Ermittlung der notwendigen Kompensation des Eingriffs wurde ein Landschaftspflegerischer
Fachbeitrag (Landschaftsarchitektur Reepel) erarbeitet. Danach wird ein Teil der durch die geplanten Baumaßnahmen und Nutzungen resultierenden Ausgleichsforderung als interne Kompensationsmaßnahme durch Anpflanzung von lebensraumtypischen Gehölzen auf dem Gelände
des Discounters realisiert.
Für die Umsetzung der internen Kompensationsmaßnahmen im Plangebiet werden folgende
grünordnerische Maßnahmen im Bebauungsplan festgesetzt.
Flächen zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
Die nicht überbauten bzw. befestigten und nicht für sonstige Nutzungen benötigten Flächen im
Bereich der Einkaufseinrichtungen sind als Grünflächen anzulegen und mit lebensraumtypischen
Gehölzen gemäß den Pflanzlisten für Einzelbäume und Sträucher zu bepflanzen.
Folgende Mindestqualitäten sind zu verwenden:
- Laubbäume:
3 x verpflanzt, mit Ballen, Stammumfang 14-16 cm
- Sträucher:
2 x verpflanzt, ohne Ballen, Höhe 60-80 cm
Die Pflanzung ist zu schützen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Zur Etablierung der Bäume
ist eine mindestens 3-jährige Anwuchspflege durchzuführen.
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3.5
Pflanzliste Einzelbäume
Acer campestre
Sorbus aucuparia
Tilia cordata ´Greenspire´
Feldahorn
Eberesche
Winterlinde
Sträucher
Corylus avellana
Crataegus monogyna
Cornus sanguinea
Ligustrum vulgare
Prunus spinosa
Rosa canina
Viburnum opulus
Hasel
Weißdorn
Hartriegel
Liguster
Schlehe
Hundsrose
Wasserschneeball
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Immissionsschutz
Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung wurde die der gewerblichen Anlage zuzuordnende Schallimmissionsbelastung an den relevanten Immissionsorten rechnerisch ermittelt. Ziel
war es dabei, die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen zu definieren und so im Bebauungsplan festzusetzen, dass das gesunde Wohnen und Arbeiten im Umfeld nicht beeinträchtigt wird.
Aus der Errichtung des Planungsvorhabens ergeben sich folgende schalltechnisch relevante
Emissionsorte, die in den schalltechnischen Berechnungsmodellen berücksichtigt werden:
-
Warenanlieferung
Kundenstellplätze
Einkaufswagen-Sammelbox
Haustechnik.
Zusammenfassend kommt die schalltechnische Untersuchung zu folgenden Ergebnissen:
(Quelle: goritzka akustik, Dipl.-Ing. M. Goritzka und Partner, Bericht 4054E2/16, Schalltechnische
Untersuchung, 15.06.2016).
Die Berechnungen weisen aus, dass die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm an den Immissionsorten in den Beurteilungszeiträumen tags und nachts unterschritten werden. Eine Einschränkung der Anlieferungszeiten im Beurteilungszeitraum „Tag“ besteht nicht, sodass die Marktanlieferung in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr stattfinden kann. Es wird darauf hingewiesen, dass die
Anlieferung nachts zwischen 22:00 und 06:00 Uhr rechnerisch mit einem LKW nicht möglich ist.
Bei normalem Betrieb sind kurzfristige Geräuschspitzen, welche den Immissionswert tags um
mehr als 30 dB(A) und nachts um mehr als 20 dB(A) überschreiten, nicht zu erwarten.
Folgende Hinweise bzw. Anforderungen an die Realisierung des Vorhabens sind zu beachten:
Die Öffnungszeiten sind auf 06:00 bis 20:00 Uhr oder 07:00 bis 21:00 Uhr zu beschränken,
sodass die Parkplatznutzung nur innerhalb einer ruhebedürftigen Stunde auftritt.
Für die Fahrgassen des Parkplatzes ist eine Asphaltoberfläche oder ein schalltechnisch
gleichwertiger Belag zu realisieren.
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Die Warenanlieferung (Verladezone) ist dreiseitig mit Dach einzuhausen und mit einem
Rolltor vorzusehen. Die Schalldämmung (RW) der massiven Bauteile (Wand und Dach)
muss dabei RW ≥ 30 dB und die des Rolltores RW ≥ 16 dB betragen.
Im Bereich des Parkplatzes ist eine Lärmschutzwand zu errichten. (Ausführung gemäß
ZTV-Lsw 06 geschlossene Bauweise und einer Schallminderung von ≥ 24 dB bzw. einer
Flächenmasse von > 10 kg/qm).
Das abgestrahlte Schallspektrum der lufttechnischen Aggregate muss entsprechend Stand
der Technik einzeltonfrei sein. Weiterhin sind die in der Tabelle ausgewiesenen Schallleistungspegel (LWA) der Lüftungsanlagen einzuhalten. Änderungen in Bezug auf die Lage oder
die Emissionshöhe sind mit einem Sachverständigen abzustimmen.
Tabelle: Emissionsdaten lufttechnische Anlagen (LA), tags / nachts
Emittent
Benennung
Lwa
[dB (A)]
Lwa, tags/nachts
[dB (A)]
1
2
3
4
LA01
Verflüssiger (GVHX 071.1A/2-SD.E)
71,0
71,0
LA02
Zuluftöffnung Verbundanlagenraum
71,0
71,0
LA03
Wandlüfter Verbundanlagenraum (MAICO DZQ 408B)
71,0
71,0
LA04
Zuluftöffnung 1 (WRG Fa. biddle 3500+SD*)
58,0
58,0
LA05
Abluftöffnung 1 (WRG Fa. biddle 3500+SD*)
58,0
58,0
LA06
Außenklimagerät (z. B. Fa. DAIKIN EWAQ-ACW1)
66,0
66,0
LA07
Wandlüfter (MAICO EN20)
54,0
54,0
*
werkseitig mit Schalldämpfer SD
Maßnahmen organisatorischer Art, um die Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs zu vermindern, sind nicht angezeigt.
Die im Gutachten genannten Anforderungen zur Ausbildung des Parkplatzes, der Lärmschutzwand und der Verladezone werden als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen. Danach wird festgesetzt, dass die Fahrgassen des Parkplatzes als Asphaltoberfläche oder mit
schalltechnisch gleichwertigem Belag herzustellen sind. Die Lärmschutzwand ist mindestens 2,60
m über Oberkante der Stellplatzanlage im zeichnerisch festgesetzten Verlauf gemäß den Vorgaben zur Ausführung zu errichten. Die Verladezone (Warenanlieferung) ist dreiseitig mit Dach einzuhausen und mit einem Rolltor zu versehen und gemäß den im Gutachten vorgegebenen Anforderungen an die Schalldämmung der Bauteile auszuführen.
Auf diese Weise werden planungsrechtlich gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Umfeld
der Emissionsorte sichergestellt.
3.6
Hinweise
Folgende Hinweise sind im Bebauungsplan aufgenommen:
3.6.1 Bodendenkmale
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Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Untere Denkmalbehörde oder
das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385
Nideggen-Wollersheim, Tel.: 02425-9039-0, Fax: 02425 9039-199, unverzüglich zu informieren.
Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten (§§ 15 und
16 DSchG).
3.6.2 Einsatz erneuerbarer Energien
Im Rahmen der Baugenehmigung ist der Einsatz erneuerbarer Energien zur dezentralen Erzeugung von Wärme und Strom zu prüfen.
3.6.3 Freianlagen
Bei der Pflege der Grünflächen dürfen Pestizide nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verwendet werden.
3.6.4 Vegetationsschutz
Bei der Abwicklung der Bauarbeiten sind bestehende und zu erhaltende Gehölzbestände gemäß
DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“
zu schützen.
3.6.5 Artenschutz
-
-
Das Baufeld ist außerhalb der Brutzeit von Gehölzen und Gebäuden freizumachen.
Beim Auffinden von Vogelbruten oder nicht selbstständiger Jungvögel, sind die Arbeiten zu
unterbrechen und Maßnahmen zum Schutz selbiger zu ergreifen.
Auf der Baustelle ist auf helle (weiße) Beleuchtung mit hohem UV-Anteil zu verzichten.
Auf weit reichende horizontale Lichtabstrahlung am Discounter ist ebenfalls zu verzichten.
Beschränkung der Beleuchtung auf unbedingt notwendige Zeiten.
Beschränkung der Beleuchtung auf die notwendigen (Boden)Flächen.
Beschränkung der Lichtintensität auf das notwendige Maß, evtl. in Anpassung an die Umgebungshelligkeit.
Verwendung von Leuchtmitteln mit Lichtfarben, die Insekten möglichst nicht anlocken und Wirbeltiere nicht abschrecken (z.B. amberfarben)
Keine horizontale – weit reichende – Lichtabstrahlung in die offene Landschaft (Richtung Nörvenicher Wald) und keine vertikale Lichtabstrahlung, Keine dauerhafte ganznächtige Beleuchtung des ganzen Neubaus.
Kein Einsatz von Geräten, die außerhalb der zu errichtenden Gebäude zu Ultraschallemissionen führen.
3.6.6 Fluglärm
Bedingt durch die Nähe zum Flughafen Nörvenich sind Belästigungen und Immissionen durch
Fluglärm möglich, deren negative Auswirkungen mittels baulicher Maßnahmen begrenzt werden
können (hier: Schallschutzfenster und / oder passive Schallschutzmaßnahmen).
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3.6.7 Kampfmittel
Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann nicht gewährt werden. Bei Kampfmittelfunden während der Erd- / Bauarbeiten sind die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen.
3.6.8 Betriebszeiten
Die Betriebszeiten der Verkaufseinrichtungen im Geltungsbereich werden auf 06:00 Uhr bis 22:00
Uhr beschränkt.
3.6.9 Schutz des Oberbodens
Vor Baubeginn muss der Oberboden fachgerecht abgeschoben, auf Mieten gelagert und später
Vorort wieder eingebaut oder abtransportiert und anderweitig eingesetzt werden. Eine Verdichtung der angrenzenden Flächen ist zu vermeiden. Es gilt die DIN-Norm 19731 und für Bodenarbeiten die DIN 18915.
3.6.10 Technische Anlagen
Das abgestrahlte Schallspektrum der lufttechnischen Aggregate ist entsprechend Stand der
Technik einzeltonfrei auszuführen. Weiterhin sind die in der Tabelle (siehe Nr. 3.5) formulierten
Schallleistungspegel der Lüftungsanlagen LWA einzuhalten.
3.6.11 Verladezone
Bei Errichtung einer Verladezone (Warenanlieferung) im nordwestlichen Bereich der überbaubaren Fläche, ist diese dreiseitig mit Dach einzuhausen und mit einem Rolltor vorzusehen.
Die Schalldämmung (RW ) der massiven Bauteile (Wand und Dach) muss dabei RW ≥ 30 dB und
die des Rolltores RW ≥ 16 dB betragen.
4.
Natur und Umwelt
4.1
Umweltbelange
Mit dem Europarechtsanpassungsgesetz (EAG Bau) werden die Vorgaben durch die europäische
Plan-UP-Richtlinie für den Bereich des Städtebaurechts in das Baugesetzbuch (BauGB) umgesetzt. Gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 BauGB i. d. F. der Bek. v. 27.08.1997, zuletzt geändert durch Art. 1
des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBI I. S. 1748) werden die Kommunen verpflichtet, bei der Aufstellung von Bauleitplänen (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, planfeststellungsersetzender
Bebauungsplan) für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB
eine Umweltprüfung durchzuführen.
Im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung wurde gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung
durchgeführt. Diese ermittelt, beschreibt und bewertet die, mit der Realisierung zu erwartenden
bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen auf den Menschen und die Umweltschutzgüter.
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Um negative Umweltauswirkungen auszuschließen wurde ein Schallgutachten sowie eine Artenschutzprüfung (Fledermäuse) erstellt.
Die Ergebnisse des Schallgutachtens sowie der Artenschutzgutachten sind in den Bebauungsplan eingearbeitet.
4.2
Umweltbericht
Der Bebauungsplan wird im Verfahren gemäß § 8 BauGB aufgestellt. Das bedeutet, dass der Bebauungsplan im Verfahren mit Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB erstellt
wird. Gemäß § 2a BauGB wird der Begründung ein Umweltbericht als gesonderter Teil beigefügt,
der die Ergebnisse der Umweltprüfung beschreibt.
4.3
Artenschutz
Um die Belange des Artenschutzes im Verfahren zu berücksichtigen, wurden folgende Untersuchungen durchgeführt:
-
Artenschutzvorprüfung zum Abriss der Unteren Mühle und zum Bebauungsplan Nr. G4, 1.
Änderung, Nörvenich, Kastanienweg, Proj.-Nr. 15-30, Landschaftsarchitekturbüro Reepel
-
Artenschutzprüfung (Fledermäuse) für den Abriss mehrerer Gebäude der unteren Mühle in
Nörvenich, Michael Straube.
Die Artenschutzuntersuchungen kommen zu folgenden Ergebnissen. Es wurden insgesamt 13
Fledermausarten für den Bereich des Plangebietes und seiner Umgebung untersucht. Für die
sonstigen Arten wurde keine faunistische Kartierung, sondern eine Prüfung nach dem „worstcase-Prinzip“ durchgeführt.
Es wurde festgestellt, dass durch folgende Maßnahmen die Erfüllung der Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG für Vögel und Amphibien vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden. Seltene Pflanzenarten werden auf den intensiv genutzten Flächen nicht erwartet.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Das Baufeld außerhalb der Brutzeit von Gehölzen und Gebäuden freimachen.
Beim Auffinden von Vogelbruten oder nicht selbständiger Jungvögel, Arbeiten unterbrechen und Maßnahmen zum Schutz ergreifen.
Verzicht auf helle (weiße) Beleuchtung mit hohem UV-Anteil auf der Baustelle.
Verzicht auf weit reichende horizontale Lichtabstrahlung am Discounter
Anpflanzung von bodenständigen Bäumen und Sträuchern in den Randbereichen des
Parkplatzes und auf der „Turnhallenseite“ des nördlichen Weges.
Einrichtung einer 3.000 qm großen Ausgleichsfläche (Baumwiese inkl. Nisthilfen).
Die Ziffern 1 bis 4 werden als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
Ziffer 5 ist als Textliche Festsetzung im Bebauungsplan enthalten.
Ziffer 6 wird im städtebaulichen Vertrag zwischen Investor und Gemeinde Nörvenich bis zum Satzungsbeschluss geregelt. Vorgesehen ist es in ausgewählten Teilbereichen Wiesen in der Neffelbachaue, die der Gemeinde gehören, ökologisch aufzuwerten.
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Für Fledermäuse sind folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen gemäß ASP I vorzusehen
1.
Information der Bauunternehmer, der beteiligten Arbeiter und des Auftraggebers über Fledermäuse und deren Schutz
Beim Auffinden von Fledermäusen oder weiterer deutlicher Kotspuren Arbeiten sofort unterbrechen. Verletzte Tiere bergen und Sachverständigen hinzuzuziehen.
Bei der Beleuchtung der Baustelle auf helle (weiße) Lampen mit hohem UV-Anteil verzichten
Bei einer Beleuchtung des Discounters weit reichende horizontale Lichtabstrahlung verhindern
Entlang des benachbarten Weges ist zumindest einseitig eine Baumreihe als Leitstruktur
und Jagdgebiet für Fledermäuse zu erhalten bzw. angepflanzt zu werden.
2.
3.
4.
5.
Die Vorprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass in den Gebäuden und in einem Baum Lebensstätten von Fledermäusen bestehen können. Entsprechend sind Verstöße gegen die Verbote de § 44
BNatSchG nicht ausgeschlossen. Danach ist das Vorhaben ohne die Ergreifung von Schutzmaßnahmen unzulässig und eine vertiefende Prüfung (ASP Stufe II) mit der Untersuchung der Nutzung der Gebäude und eines Baumes als Quartiere notwendig.
Die Artenschutzprüfung Stufe II – Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände – kommt zu dem
Ergebnis, dass unter Einbeziehung der im Folgenden aufgeführten Maßnahmen für die Fledermäuse voraussichtlich keine Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG ausgelöst werden. Damit ist die
Umsetzung der Planung möglich, sofern die Maßnahmen wirksam werden. Ein Ausnahmeverfahren ist nicht erforderlich. Zum Schutz der Fledermäuse sind die nachfolgenden Maßnahmen erforderlich. Um sie im Bebauungsplan zu verankern werden sie als Hinweise in die Textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen:
-
-
4.4
Beschränkung der Beleuchtung auf unbedingt notwendige Zeiten.
Beschränkung der Beleuchtung auf die notwendigen (Boden)Flächen.
Beschränkung der Lichtintensität auf das notwendige Maß, evtl. in Anpassung an die Umgebungshelligkeit.
Verwendung von Leuchtmitteln mit Lichtfarben, die Insekten möglichst nicht anlocken und
Wirbeltiere nicht abschrecken (z.B. amberfarben)
Keine horizontale – weit reichende – Lichtabstrahlung in die offene Landschaft (Richtung
Nörvenicher Wald) und keine vertikale Lichtabstrahlung, Keine dauerhafte ganznächtige
Beleuchtung des ganzen Neubaus.
Kein Einsatz von Geräten, die außerhalb der zu errichtenden Gebäude zu Ultraschallemissionen führen.
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Es wurde ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt (Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. G4, 1. Änderung, Proj.-Nr. 15-30, Landschaftsarchitekturbüro Reepel). In diesem wurde in einer Bilanzierung die ökologische Wertigkeit nach derzeitigem Planrecht
der Wertigkeit nach der Neuplanung gegenübergestellt und notwendige Kompensationsmaßnahmen festgelegt.
Danach wird ein Teil der durch die geplanten Baumaßnahmen und Nutzungen resultierenden
Ausgleichsforderung als interne Kompensationsmaßnahme durch Anpflanzung von lebensraumtypischen Gehölzen auf dem Gelände des Discounters realisiert. Für die Umsetzung der internen
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Kompensationsmaßnahmen im Plangebiet werden grünordnerische Maßnahmen im Bebauungsplan als Flächen zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) festgesetzt (siehe Punkt 3.4).
Das verbleibende ökologische Defizit wird durch externe Maßnahmen zur Kompensation des Eingriffs ausgeglichen. Die Maßnahmen und die Pflege werden über einen städtebaulichen Vertrag
mit dem Projektträger geregelt.
5.
Bodenordnung
Die erforderlichen Maßnahmen zur Bodenordnung werden im Zuge des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens vorgenommen und durch die Gemeinde und die Eigentümer veranlasst.
6.
Quantitative Auswertung
Nach CAD-Ermittlung gliedert sich das Plangebiet des Änderungsbereiches wie folgt:
qm
%
Gesamtfläche Bruttobauland
6.447
100
Grundstücksfläche SO-Gebiet gesamt (Nettobauland)
5.672
88
775
12
Öffentliche Verkehrsfläche
Es ist die Planung einer Einkaufseinrichtung mit Bäcker und Café sowie mit ca. 66 Stellplätzen
vorgesehen.
7.
Kosten und Finanzierung
Die Grundstücke sind bis auf den Kastanienweg und die östliche Teilfläche in Privatbesitz. Die
Eigentümer finanzierten sowohl die Planungskosten als auch die aus der Realisierung des Bebauungsplanes entstehenden weitergehenden Kosten. Hierzu zählen auch der Ausbau des Kastanienweges mit Parkplätzen und Einmündungsbereich sowie die Errichtung der Lärmschutzwand.
Somit entstehen der Gemeinde Nörvenich außer dem üblichen Verwaltungsaufwand keine zusätzlichen Kosten.
Bonn, den 08.08.2016
Naumann/S-603_Begründung_
gez. Dr. D. Naumann
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