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Beschlussvorlage (Anlage II zur Beschlussvorlage 289/2016 - Begründung)

Daten

Kommune
Nörvenich
Größe
1,6 MB
Datum
08.09.2016
Erstellt
15.08.16, 11:58
Aktualisiert
15.08.16, 11:58

Inhalt der Datei

GEMEINDE NÖRVENICH Bebauungsplan Nörvenich G 4, 1. Änderung Sondergebiet Nahversorgung Kastanienweg Begründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB Stand: 08. August 2016 sgp architekten + stadtplaner BDA HACHTEL / BAUER Justus-von-Liebig-Straße 22 53121 Bonn info@sgp-architekten.de Tel.: 0228 – 925987 0 Fax 0228 – 925987 029 www.sgp-architekten.de SEITE - 2- GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLANG 4, 1. ÄNDERUNG SONDERGEBIET NAHVERSORGUNG KASTANIENWEG Gemeinde Nörvenich Bebauungsplan G 4, 1. Änderung Sondergebiet Nahversorgung Kastanienweg Inhaltsverzeichnis Deckblatt Übersichtsplan i. M. 1 : 5.000 Begründung 1. Ziele und Zwecke der Planung 2. Rahmenbedingungen 2.1 Räumlicher Geltungsbereich und Topographie 2.2 Regionalplan 2.3 Flächennutzungsplan und planungsrechtliche Zusammenhänge 2.4 Vorhandene Flächennutzung 2.5 Städtebauliche Situation 3. Städtebauliches Konzept 3.1 Verkehrserschließung 3.1.1 Äußere Erschließung 3.1.2 Innere Erschließung 3.2 Bebauung und Nutzung 3.2.1 Art der baulichen Nutzung 3.2.2 Maß der baulichen Nutzung 3.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche 3.4 Ein- und Ausfahrten 3.5 Stellplätze 3.6 Ver- und Entsorgung 3.7 Immissionsschutz 3.8 Hinweise 3.8.1 Bodendenkmale 3.8.2 Einsatz erneuerbarer Energien 3.8.3 Freianlagen sgp architekten + stadtplaner BDA, BONN AUGUST 2016 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLANG 4, 1. ÄNDERUNG SONDERGEBIET NAHVERSORGUNG KASTANIENWEG 3.8.4 Vegetationsschutz 3.8.5 Artenschutz 3.8.6 Fluglärm 3.6.7 Kampfmittel 4. Berücksichtigung von Natur und Landschaft sowie der Umweltbelange 4.1 Umweltbelange 4.2 Artenschutz 5. Bodenordnung 6. Quantitative Auswirkungen 7. Kosten und Finanzierung sgp architekten + stadtplaner BDA, BONN SEITE - 3- AUGUST 2016 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLANG 4, 1. ÄNDERUNG SONDERGEBIET NAHVERSORGUNG KASTANIENWEG sgp architekten + stadtplaner BDA, BONN SEITE - 4- AUGUST 2016 SEITE - 5- GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLANG 4, 1. ÄNDERUNG SONDERGEBIET NAHVERSORGUNG KASTANIENWEG 1. Ziele und Zwecke der Planung Die bestehende Versorgungsstruktur in Nörvenich ist geprägt durch die vorhandenen Discounter Lidl und Aldi am Kreuzberg und den Rewe-Markt im Gewerbegebiet. Darüber hinaus gibt es nur geringen Besatz an kleinteiligem Handel im Zentrum Nörvenich im Bereich des Marktplatzes. Ein Zentraler Versorgungsbereich ist in Nörvenich nicht ausgewiesen. Aufgrund der vorhandenen Umfeldstrukturen (u. a. Rathaus, kleinteilige Grundversorgungsangebote, Gemeinschaftsgrundschule, Nähe zum Marktplatz) ist davon auszugehen, dass sich das Plangrundstück innerhalb des faktischen zentralen Versorgungsbereiches der Gemeinde Nörvenich befindet. Im fußläufigen Nahbereich, dem der ganze Kernort Nörvenich zuzuordnen ist, leben rund 3.500 Personen, die hinsichtlich der Nahversorgung zu bedienen sind. Abb.: Standort für einen Nahversorger – Lebensmittelmarkt in Nörvenich Vorgesehen ist deshalb ein neuer Nahversorger – Lebensmittelmarkt am Kastanienweg in Nörvenich. Die alten Mühlengebäude werden beräumt, so dass ein Grundstück von ca. 5.600 qm zur Verfügung steht. Hier sollen 1. ein Lebensmittel-Discountmarkt mit maximal 1.200 qm Verkaufsfläche, 2. eine Bäckerei mit integriertem Café-Bereich in der Vorkassenzone des Lebensmittel-Discountmarktes mit einer Verkaufsfläche von maximal 100 qm, 3. dem Lebensmittel-Discountmarkt untergeordnete Shops in der Vorkassenzone des Lebensmittel-Discountmarktes mit einer Verkaufsfläche von maximal 100 qm. Vor den Einkaufseinrichtungen werden eine Stellplatzanlage mit 66 Stellplätzen und die Zufahrt für die Anlieferung vorgesehen, die vom Kastanienweg aus erschlossen werden. sgp architekten + stadtplaner BDA, BONN AUGUST 2016 SEITE - 6- GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLANG 4, 1. ÄNDERUNG SONDERGEBIET NAHVERSORGUNG KASTANIENWEG In unmittelbarer Nähe zum Standort liegt die Schule mit Turnhalle, das Rathaus mit der Gemeindeverwaltung, das Schloss Nörvenich, das Altenheim sowie die Wohngebiete des Hauptortes Nörvenich. Es ist Ziel der Gemeinde, den Standort mit den geplanten Einrichtungen als zentralen Versorgungsbereich weiter auszubauen. Um hier die planungsrechtlichen Grundlagen zu schaffen, wird ein Bebauungsplan aufgestellt, der das Grundstück als Sondergebiet „Nahversorgung“ ausweist. Auf diese Weise wird die Nahversorgung in fußläufiger Entfernung zu den Wohngebieten in Nörvenich, zum Altenheim sowie auch zu den sozialen Infrastruktureinrichtungen deutlich verbessert. 2. Rahmenbedingungen 2.1 Räumlicher Geltungsbereich und Topographie Das Plangebiet liegt zentral im Innenbereich von Nörvenich unweit des Marktplatzes und des Rathauses. Die Grundstücke der Turnhalle und der Schule grenzen im Norden und Osten an das Plangebiet. Im Westen grenzt ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück an das Plangebiet. Im Süden befinden sich ebenfalls ein Wohnhaus sowie eine Garage. Im Südosten und Osten grenzen die öffentlichen Verkehrsflächen der Bahnhofstraße und der Straße Kastanienweg an das Plangebiet. Die Topographie zeigt eine Geländeneigung von der Bahnhofstraße in Richtung Neffelbach nördlich des Plangebietes. So liegt die Bahnhofstraße bei der Einmündung des Kastanienweges auf 109,64 m ü. NHN. Das Gelände des Plangebietes neigt sich um ca. 3,7 m nach Norden. Insgesamt umfasst das Plangebiet eine Fläche von 5.655 qm, das entspricht ca. 0,6 ha. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im Übersichtsplan (Anlage 1) dargestellt. Er umfasst in der Gemarkung Nörvenich Flur 34 das Flurstück Nr. 33 sowie die Flurstücke Nr. 11 und 12, auf denen der Kastanienweg verläuft, teilweise. 2.2 Regionalplan Der Regionalplan (früher Gebietsentwicklungsplan GEP) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, 2003, stellt auf der Grundlage der landesplanerischen Ziele Nörvenich als Grundzentrum dar. Ziel ist es, die Versorgung sowie die Entwicklung und Stärkung des Ortes planungsrechtlich zu fördern. Gemäß dem Regionalplan liegt das Plangebiet in der als Allgemeiner Siedlungsbereich ausgewiesenen Fläche. Der sachliche Teilplan großflächiger Einzelhandel zum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) konkretisiert die im ROG festgelegten Grundsätze der Raumordnung im Hinblick auf den großflächigen Einzelhandel wie folgt: LEP NRW Ziel 1: Standorte nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen LEP NRW Ziel 2: Zentrenrelevante Kernsortimente: Standorte nur in zentralen Versorgungsbereichen sgp architekten + stadtplaner BDA, BONN AUGUST 2016 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLANG 4, 1. ÄNDERUNG SONDERGEBIET NAHVERSORGUNG KASTANIENWEG SEITE - 7- LEP NRW Ziel 3: Beeinträchtigungsverbot: keine wesentlichen Beeinträchtigungen zentraler Versorgungsbereiche Ziel 2 des sachlichen Teilplanes legt fest, dass zentrale Kernsortimente nur an Standorten in zentralen Versorgungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden. Auch wenn der Flächennutzungsplan der Gemeinde Nörvenich keinen zentralen Versorgungsbereich ausweist, liegt der Standort des Plangebietes so zentral innerhalb der Ortslage Nörvenich, so dass faktisch die Grenzen eines möglichen zentralen Versorgungsbereiches eingehalten werden. Die unmittelbare Nähe zum Marktplatz mit seinen Dienstleistungs- und kleinen Einkaufseinrichtungen kennzeichnet den Standort. Abb.: Standort für einen Nahversorger-Lebensmittelmarkt in Nörvenich Unter diesen Gesichtspunkten wird Ziel 2 des sachlichen Teilplanes ebenfalls eingehalten. Ziel 3 des sachlichen Teilplans legt fest, dass das Beeinträchtigungsverbot beachtet wird. Danach dürfen Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Sortimenten zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigen. Durch die geplante, eher geringe Größe der Einkaufseinrichtungen kann eine Beeinträchtigung anderer zentraler Versorgungsbereiche ausgeschlossen werden. Insofern wird auch Ziel 3 des sachlichen Teilplans eingehalten. sgp architekten + stadtplaner BDA, BONN AUGUST 2016 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLANG 4, 1. ÄNDERUNG SONDERGEBIET NAHVERSORGUNG KASTANIENWEG SEITE - 8- Die Überprüfung ergibt also, dass die geplante Nahversorgung durch die Einrichtung eines großflächigen Einzelhandels an dieser Stelle den Zielen 1 bis 3 des sachlichen Teilplans großflächiger Einzelhandel zum LEP NRW nicht entgegensteht. Die landesplanerische Anfrage nach § 34 LPlG wurde durchgeführt. Die Zustimmung der Bezirksregierung Köln gemäß § 34 LPlG wurde in Aussicht gestellt. 2.3 Flächennutzungsplan und planungsrechtliche Zusammenhänge Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Gemeinde Nörvenich stellt den Bereich des Bebauungsplanes im südlichen Teil als Wohnbaufläche und den nördlichen Teil als Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung Schulzentrum dar. Für die Aufstellung des Bebauungsplanes Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Nahversorgung Kastanienweg ist die Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Der bestehende, rechtskräftige Bebauungsplan Nörvenich G 4 setzt das Plangebiet als Sonderbaugebiet mit Zweckbestimmung Schule fest. Im Teilbereich der geplanten 1. Änderung wird eine bis dreigeschossige Bebauung vorgesehen mit einer baulichen Dichte von GRZ=0,4 und GFZ=1,0. Im südwestlichen Teilbereich wird ein Parkplatz festgeschrieben Diese Festsetzungen machen es erforderlich, ebenfalls den Bebauungsplan zu ändern. 2.4 Vorhandene Flächennutzung Die vorhandene Flächennutzung basiert auf der historischen Nutzung als Mühlenstandort. Diese Nutzung ist nicht mehr gegeben. Die Gebäude werden teilweise seit mehreren Jahren nicht mehr genutzt. Nur ein Gebäude im Südwesten wird noch bewohnt. Das ca. 5.600 qm große Grundstück ist derzeit bebaut mit den alten Mühlengebäuden, die nicht mehr als solche genutzt werden. Die südlichen Teile des Grundstücks sind unbebaut und werden als Garten genutzt. Hier stehen zwei kleine Gartenhäuser, die teilweise bewachsen sind. Im Garten südlich der Mühle stehen zahlreiche schwache bis mittelstarke Bäume, v. a. Obstbäume sowie vier starke Bäume; eine zweistämmige Linde, eine Kastanie und ein Walnussbaum. Die vorhandenen Gebäude und baulichen Anlagen sind nicht denkmalgeschützt. Sie sollen im Rahmen der geplanten Baumaßnahmen abgebrochen werden. 2.5 Städtebauliche Situation Das Plangebiet liegt innerhalb des bestehenden Siedlungsbereiches Nörvenich in sehr zentraler Lage in unmittelbarer Nähe zum Marktplatz. Es ist über die vorhandenen Straßen Bahnhofstraße und Kastanienweg sehr gut an das innerörtliche Straßensystem angeschlossen. Die Bahnhofstraße führt als innerörtliche Hauptverkehrsstraße direkt an die Bundesstraße B 477 und damit an das überregionale Verkehrssystem. In unmittelbarer Nähe zum Standort liegen die Schule mit Turnhalle, das Rathaus mit der Gemeindeverwaltung, das Schloss Nörvenich, das Altenheim sowie die Wohngebiete des Hauptortes Nörvenich. sgp architekten + stadtplaner BDA, BONN AUGUST 2016 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLANG 4, 1. ÄNDERUNG SONDERGEBIET NAHVERSORGUNG KASTANIENWEG 3. Städtebauliches Konzept 3.1 Verkehrserschließung SEITE - 9- 3.1.1 Äußere Erschließung Das Gebiet wird vom Kastanienweg erschlossen. Die Straße mündet nach kurzer Strecke in die Bahnhofstraße, die einerseits nach Südosten direkt zum Marktplatz führt und nach Westen zur Bundesstraße B 477. Wegen der deutlich anderen Verkehrsbelastung des Kastanienweges wird der Einmündungsbereich in die Bahnhofstraße trichterförmig weiter ausgebaut. Zur besseren Querung wird hier eine Querungshilfe vorgesehen. Auf diese Weise wird der Einmündungsbereich übersichtlicher und damit gefahrenfreier für die Schulbesucher ausgebaut. Als Fuß- und Radwegeverbindung dienen die in der Bahnhofstraße vorhandenen straßenbegleitenden Radwege sowie der an der Turnhalle vorbeiführende Geh- und Radweg. Die Anbindung an das Öffentliche Personennahverkehrssystem erfolgt über den Haltepunkt Nörvenich-Schlosspark in der Bahnhofstraße, der von den Buslinien 208 (Düren-Nörvenich-Zülpich), 212 (Nörvenich-Lechenich) und 215 (Nörvenich-Golzheim-Buir) angefahren wird. Der Haltepunkt liegt in rund 150 m Entfernung zum Plangebiet. 3.1.2 Innere Erschließung Von dem Kastanienweg ist eine Zufahrt auf das Grundstück vorgesehen, die problemlos für die Kundenparkplätze und die Anlieferung zur Verfügung steht. Eine öffentliche innere Erschließung wird nicht erforderlich, da die geplanten ca. 66 Stellplätze private Stellplätze für den Nahversorger sind. Zusätzliche ca. 9 öffentliche Parkplätze werden im rückwärtigen Teil des Kastanienweges als Ausbau der bestehenden Stellplätze vorgesehen. 3.2 Bebauung und Nutzung Ziel des Bebauungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Nahversorgungsstandort zu schaffen. Hierfür wird ein ca. 60 m langes und ca. 32 m breites Gebäude direkt an der nördlichen Grenze errichtet. Es enthält einen Lebensmittelmarkt, Bäcker mit Café, Sozialräume und Lager sowie Laderampe mit eingehaustem Ladebereich. Insgesamt werden ein Lebensmittelmarkt mit maximal 1.200 qm Verkaufsfläche sowie ein Bäcker mit Café mit maximal 100 qm Verkaufsfläche errichtet. Ca. 66 Stellplätze stehen den Einrichtungen zur Verfügung. Im Bereich des Eingangs werden Fahrradständer nach Anforderung der Genehmigungsbehörde angeordnet. 3.2.1 Art der baulichen Nutzung sgp architekten + stadtplaner BDA, BONN AUGUST 2016 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLANG 4, 1. ÄNDERUNG SONDERGEBIET NAHVERSORGUNG KASTANIENWEG SEITE - 10- Die bauliche Nutzung beschränkt sich auf Sondergebiet (SO) Zweckbestimmung Einzelhandel. Mit der Bebauung eines Lebensmittel-Discountmarktes mit maximal 1.200 qm Verkaufsfläche und einem Bäcker und Café mit bis zu 100 qm Verkaufsfläche wird zwar die Großflächigkeit erreicht, jedoch bleibt die Verkaufsfläche insgesamt in einer Größenordnung, die den Standort zu einem Bereich mit Nahversorgungsfunktion macht, in dem sowohl kleinteilige Einrichtungen als auch großflächige Einkaufseinrichtungen wie der Lebensmittel-Discountmarkt zulässig sind. Aufgrund der Größenordnung der Verkaufsflächen werden keine zentrenschädigenden Auswirkungen erwartet. Nach Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln wird davon ausgegangen, dass das Planvorhaben den im Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel formulierten Zielen entsprechen wird. Es wird davon ausgegangen, dass aufgrund der Höhe der Umverteilungseffekte keine Gefährdung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit einzelner Wettbewerber zu erwarten ist und demnach durch das Planvorhaben weder in Nörvenich noch in Nachbarkommunen städtebaulich relevante Auswirkungen gegenüber zentralen Versorgungsbereichen oder sonstigen, für die wohnungsnahe Versorgung wichtigen Standorten hervorgerufen werden. Die neuen Einkaufseinrichtungen werden dazu dienen, eine wohnungsnahe und für die im Kernort bzw. Oberbolheim lebende Bevölkerung auch fußläufige Grundversorgung in zentraler Lage zu gewährleisten. Die Nahversorgung im Ortskern Nörvenich stellte sich in den vergangenen Jahren deshalb als problematisch dar, weil nicht genügend große und günstig gelegene Flächen zur Verfügung standen. So ist die Errichtung einer Nahversorgungseinrichtung in der zentralen Ortslage von hoher öffentlicher Bedeutung. Sie stärkt das Gebiet als faktischen zentralen Versorgungsbereich und so auch den Zentralort Nörvenich mit seiner Versorgungsfunktion. Zentrale, innerörtliche Lagen bringen in der Regel mit sich, dass Nachbarschaftsbelange betroffen werden, dieses insbesondere durch das Verkehrsaufkommen durch Kunden und Anlieferung. Zur Berücksichtigung der Nachbarbelange muss besonders dem Immissionsschutz Rechnung getragen werden (siehe Kap. 3.7). Bei der Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange überwiegen die öffentlichen Belange, nämlich die geplante Nutzung, die der Bevölkerung zur Nahversorgung dient, allerdings unter Wahrung der privaten Belange des Immissionsschutzes. Hierzu sollte die Anliefer- und Verladezone so gestaltet werden, dass keine Störungen entstehen. Die konkrete Ausgestaltung der Abschirmung der Anliefer- und Verladezone erfolgt auf der Ebene der Baugenehmigung. 3.2.2 Maß der baulichen Nutzung Als Maß der baulichen Nutzung wird die Grundflächenzahl GRZ = 0,8 festgesetzt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die bebaute Grundfläche deutlich niedriger ist, da es sich nur um das Gebäude des Lebensmittel-Discountmarktes mit Bäcker handelt. Allerdings erfolgen weitere Flächenversiegelungen durch die erforderliche Anlieferung sowie die vorgesehenen ca. 66 Stellplätze. Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um ein eingeschossiges Verkaufsgebäude. Die Traufhöhe liegt bei ca. 5,8 m über Oberkante Fußboden, die Firsthöhe bei ca. 6,5 m über Oberkante Fußboden. Um bei der weiteren Ausführungsplanung und auch späteren Erneuerungen noch zusätzliche Möglichkeiten zu haben, setzt der Bebauungsplan eine Bebauung mit maximal einem Vollgeschoss folgende Gebäudehöhen als Maximalhöhen über Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss fest: sgp architekten + stadtplaner BDA, BONN AUGUST 2016 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLANG 4, 1. ÄNDERUNG SONDERGEBIET NAHVERSORGUNG KASTANIENWEG SEITE - 11- THmax = 6,50 m FHmax = 7,50 m Als Bezugshöhe wird die Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss mit maximal 108,0 m über NN festgesetzt. Diese Höhen zeigen, dass sich der Baukörper mit seiner Höhenentwicklung in die vorhandene bis zu 2-geschossige Bebauung einfügt und damit das Ortsbild nicht nachteilig verändert wird. 3.2.3 Überbaubare Grundstücksfläche Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen definiert. Hierzu zählen auch Flächen, auf denen Werbeanlagen errichtet werden. Der Bebauungsplan setzt hierzu fest, dass freistehende Werbeanlagen nur in den mit „W“ gekennzeichneten Flächen zulässig sind. Die maximale Höhe dieser Werbeanlagen darf 6,0 m über Gelände nicht überschreiten. Die Größe der Werbefläche wird je Werbefläche auf je Werbeträger maximal 2,6 m Höhe bei maximal einen Werbeträger je Nutzer des Sondergebietes begrenzt. Eine Höhe von 2,0 m von Pylonsohle bis Unterkante Werbeanlage ist frei zu halten. Auf diese Weise bleibt die Fußgängerperspektive auch auf die Verkehrsflächen unverstellt. Um Dachüberstände und Gebäudeteile über die Baugrenze hinaus beschränkt zuzulassen, setzt der Bebauungsplan fest, dass eine Überschreitung um bis zu 0,85 m zulässig ist. 3.2.4 Nebenanlagen und Stellplätze Müllboxen Um eine ausreichende Flexibilität bei Lage und Größe von Müllboxen zu gewährleisten, sind diese auch außerhalb der festgesetzten Baugrenzen zulässig. Ein- und Ausfahrten Das Grundstück für die Einzelhandelseinrichtung liegt in einem Standortbereich mit höchster Funktionsdichte. Mit der Gemeinschaftsgrundschule, dem Rathaus und der Neffeltalhalle konzentrieren sich wesentliche öffentliche Einrichtungen auf diesen Bereich. Deshalb ist es wichtig, ordnend im Bereich mit hoher Verkehrsdichte einzugreifen. Der Bebauungsplan setzt deshalb fest, dass entlang der Bahnhofstraße und im Einmündungsbereich des Kastanienweges keine Ein- und Ausfahrten zulässig sind. Diese werden erst im mittleren Teil des Kastanienweges vorgesehen. Auf diese Weise werden die verschiedenen Verkehrsabläufe entzerrt und gefahrenfreier konzipiert. Stellplätze Für die Einkaufseinrichtungen werden insgesamt ca. 66 Stellplätze vor dem Gebäude angeordnet. Diese sind gemäß den Festsetzungen nur innerhalb der überbaubaren Flächen und der dafür ausgewiesenen Flächen zulässig. sgp architekten + stadtplaner BDA, BONN AUGUST 2016 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLANG 4, 1. ÄNDERUNG SONDERGEBIET NAHVERSORGUNG KASTANIENWEG SEITE - 12- Die von den Fahrzeugen auf den Stellplatzflächen und dem Anlieferverkehr ausgehenden Emissionen sind in einem Schallgutachten berechnet. Sie machen aktive Schallschutzmaßnahmen erforderlich, die im Bebauungsplan festgesetzt werden und im gesonderten Kapitel erläutert werden. Die Stellplätze werden so angeordnet, dass sie während der Geschäftszeiten den Mitarbeitern und Kunden zur Verfügung stehen. 3.3 Ver- und Entsorgung Bei den Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes handelt es sich durch die Bebauung der ehemaligen Mühle um ein seit langem baulich genutztes Grundstück, das in die Ver- und Entsorgungssysteme der Gemeinde eingebunden ist. Die Versorgung mit Löschwasser erfolgt teilweise aus dem öffentlichen Netz und teilweise aus dem Neffelbach. Hierfür ist eine Löschwasserentnahmestelle vorhanden. Hinsichtlich der Entwässerung verlaufen zwei Entwässerungstrassen im Trennsystem an den Grundstücksgrenzen. Da an das Kanalsystem im Kastanienweg nicht angeschlossen werden kann, wird die Entwässerung an die im Trennsystem verlaufenden Kanäle in der Trasse Sportplatz / Turnhalle angeschlossen. Auf diese Weise kann das Niederschlagswasser problemlos abgeleitet werden. Allerdings wird der Einleitung eine Regenwasserbehandlungsanlage vorgeschaltet, die in das Kanalsystem eingebaut wird. Das Plangebiet ist direkt über den Kastanienweg erreichbar, so dass die Müllentsorgung problemlos erfolgen kann. 3.4 Grünordnerische Festsetzungen Zur Ermittlung der notwendigen Kompensation des Eingriffs wurde ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag (Landschaftsarchitektur Reepel) erarbeitet. Danach wird ein Teil der durch die geplanten Baumaßnahmen und Nutzungen resultierenden Ausgleichsforderung als interne Kompensationsmaßnahme durch Anpflanzung von lebensraumtypischen Gehölzen auf dem Gelände des Discounters realisiert. Für die Umsetzung der internen Kompensationsmaßnahmen im Plangebiet werden folgende grünordnerische Maßnahmen im Bebauungsplan festgesetzt. Flächen zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) Die nicht überbauten bzw. befestigten und nicht für sonstige Nutzungen benötigten Flächen im Bereich der Einkaufseinrichtungen sind als Grünflächen anzulegen und mit lebensraumtypischen Gehölzen gemäß den Pflanzlisten für Einzelbäume und Sträucher zu bepflanzen. Folgende Mindestqualitäten sind zu verwenden: - Laubbäume: 3 x verpflanzt, mit Ballen, Stammumfang 14-16 cm - Sträucher: 2 x verpflanzt, ohne Ballen, Höhe 60-80 cm Die Pflanzung ist zu schützen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Zur Etablierung der Bäume ist eine mindestens 3-jährige Anwuchspflege durchzuführen. sgp architekten + stadtplaner BDA, BONN AUGUST 2016 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLANG 4, 1. ÄNDERUNG SONDERGEBIET NAHVERSORGUNG KASTANIENWEG 3.5 Pflanzliste Einzelbäume Acer campestre Sorbus aucuparia Tilia cordata ´Greenspire´ Feldahorn Eberesche Winterlinde Sträucher Corylus avellana Crataegus monogyna Cornus sanguinea Ligustrum vulgare Prunus spinosa Rosa canina Viburnum opulus Hasel Weißdorn Hartriegel Liguster Schlehe Hundsrose Wasserschneeball SEITE - 13- Immissionsschutz Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung wurde die der gewerblichen Anlage zuzuordnende Schallimmissionsbelastung an den relevanten Immissionsorten rechnerisch ermittelt. Ziel war es dabei, die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen zu definieren und so im Bebauungsplan festzusetzen, dass das gesunde Wohnen und Arbeiten im Umfeld nicht beeinträchtigt wird. Aus der Errichtung des Planungsvorhabens ergeben sich folgende schalltechnisch relevante Emissionsorte, die in den schalltechnischen Berechnungsmodellen berücksichtigt werden: - Warenanlieferung Kundenstellplätze Einkaufswagen-Sammelbox Haustechnik. Zusammenfassend kommt die schalltechnische Untersuchung zu folgenden Ergebnissen: (Quelle: goritzka akustik, Dipl.-Ing. M. Goritzka und Partner, Bericht 4054E2/16, Schalltechnische Untersuchung, 15.06.2016). Die Berechnungen weisen aus, dass die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm an den Immissionsorten in den Beurteilungszeiträumen tags und nachts unterschritten werden. Eine Einschränkung der Anlieferungszeiten im Beurteilungszeitraum „Tag“ besteht nicht, sodass die Marktanlieferung in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr stattfinden kann. Es wird darauf hingewiesen, dass die Anlieferung nachts zwischen 22:00 und 06:00 Uhr rechnerisch mit einem LKW nicht möglich ist. Bei normalem Betrieb sind kurzfristige Geräuschspitzen, welche den Immissionswert tags um mehr als 30 dB(A) und nachts um mehr als 20 dB(A) überschreiten, nicht zu erwarten. Folgende Hinweise bzw. Anforderungen an die Realisierung des Vorhabens sind zu beachten:  Die Öffnungszeiten sind auf 06:00 bis 20:00 Uhr oder 07:00 bis 21:00 Uhr zu beschränken, sodass die Parkplatznutzung nur innerhalb einer ruhebedürftigen Stunde auftritt.  Für die Fahrgassen des Parkplatzes ist eine Asphaltoberfläche oder ein schalltechnisch gleichwertiger Belag zu realisieren. sgp architekten + stadtplaner BDA, BONN AUGUST 2016 SEITE - 14- GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLANG 4, 1. ÄNDERUNG SONDERGEBIET NAHVERSORGUNG KASTANIENWEG  Die Warenanlieferung (Verladezone) ist dreiseitig mit Dach einzuhausen und mit einem Rolltor vorzusehen. Die Schalldämmung (RW) der massiven Bauteile (Wand und Dach) muss dabei RW ≥ 30 dB und die des Rolltores RW ≥ 16 dB betragen.  Im Bereich des Parkplatzes ist eine Lärmschutzwand zu errichten. (Ausführung gemäß ZTV-Lsw 06 geschlossene Bauweise und einer Schallminderung von ≥ 24 dB bzw. einer Flächenmasse von > 10 kg/qm).  Das abgestrahlte Schallspektrum der lufttechnischen Aggregate muss entsprechend Stand der Technik einzeltonfrei sein. Weiterhin sind die in der Tabelle ausgewiesenen Schallleistungspegel (LWA) der Lüftungsanlagen einzuhalten. Änderungen in Bezug auf die Lage oder die Emissionshöhe sind mit einem Sachverständigen abzustimmen. Tabelle: Emissionsdaten lufttechnische Anlagen (LA), tags / nachts Emittent Benennung Lwa [dB (A)] Lwa, tags/nachts [dB (A)] 1 2 3 4 LA01 Verflüssiger (GVHX 071.1A/2-SD.E) 71,0 71,0 LA02 Zuluftöffnung Verbundanlagenraum 71,0 71,0 LA03 Wandlüfter Verbundanlagenraum (MAICO DZQ 408B) 71,0 71,0 LA04 Zuluftöffnung 1 (WRG Fa. biddle 3500+SD*) 58,0 58,0 LA05 Abluftöffnung 1 (WRG Fa. biddle 3500+SD*) 58,0 58,0 LA06 Außenklimagerät (z. B. Fa. DAIKIN EWAQ-ACW1) 66,0 66,0 LA07 Wandlüfter (MAICO EN20) 54,0 54,0 * werkseitig mit Schalldämpfer SD Maßnahmen organisatorischer Art, um die Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs zu vermindern, sind nicht angezeigt. Die im Gutachten genannten Anforderungen zur Ausbildung des Parkplatzes, der Lärmschutzwand und der Verladezone werden als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen. Danach wird festgesetzt, dass die Fahrgassen des Parkplatzes als Asphaltoberfläche oder mit schalltechnisch gleichwertigem Belag herzustellen sind. Die Lärmschutzwand ist mindestens 2,60 m über Oberkante der Stellplatzanlage im zeichnerisch festgesetzten Verlauf gemäß den Vorgaben zur Ausführung zu errichten. Die Verladezone (Warenanlieferung) ist dreiseitig mit Dach einzuhausen und mit einem Rolltor zu versehen und gemäß den im Gutachten vorgegebenen Anforderungen an die Schalldämmung der Bauteile auszuführen. Auf diese Weise werden planungsrechtlich gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Umfeld der Emissionsorte sichergestellt. 3.6 Hinweise Folgende Hinweise sind im Bebauungsplan aufgenommen: 3.6.1 Bodendenkmale sgp architekten + stadtplaner BDA, BONN AUGUST 2016 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLANG 4, 1. ÄNDERUNG SONDERGEBIET NAHVERSORGUNG KASTANIENWEG SEITE - 15- Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen-Wollersheim, Tel.: 02425-9039-0, Fax: 02425 9039-199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten (§§ 15 und 16 DSchG). 3.6.2 Einsatz erneuerbarer Energien Im Rahmen der Baugenehmigung ist der Einsatz erneuerbarer Energien zur dezentralen Erzeugung von Wärme und Strom zu prüfen. 3.6.3 Freianlagen Bei der Pflege der Grünflächen dürfen Pestizide nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verwendet werden. 3.6.4 Vegetationsschutz Bei der Abwicklung der Bauarbeiten sind bestehende und zu erhaltende Gehölzbestände gemäß DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ zu schützen. 3.6.5 Artenschutz - - Das Baufeld ist außerhalb der Brutzeit von Gehölzen und Gebäuden freizumachen. Beim Auffinden von Vogelbruten oder nicht selbstständiger Jungvögel, sind die Arbeiten zu unterbrechen und Maßnahmen zum Schutz selbiger zu ergreifen. Auf der Baustelle ist auf helle (weiße) Beleuchtung mit hohem UV-Anteil zu verzichten. Auf weit reichende horizontale Lichtabstrahlung am Discounter ist ebenfalls zu verzichten. Beschränkung der Beleuchtung auf unbedingt notwendige Zeiten. Beschränkung der Beleuchtung auf die notwendigen (Boden)Flächen. Beschränkung der Lichtintensität auf das notwendige Maß, evtl. in Anpassung an die Umgebungshelligkeit. Verwendung von Leuchtmitteln mit Lichtfarben, die Insekten möglichst nicht anlocken und Wirbeltiere nicht abschrecken (z.B. amberfarben) Keine horizontale – weit reichende – Lichtabstrahlung in die offene Landschaft (Richtung Nörvenicher Wald) und keine vertikale Lichtabstrahlung, Keine dauerhafte ganznächtige Beleuchtung des ganzen Neubaus. Kein Einsatz von Geräten, die außerhalb der zu errichtenden Gebäude zu Ultraschallemissionen führen. 3.6.6 Fluglärm Bedingt durch die Nähe zum Flughafen Nörvenich sind Belästigungen und Immissionen durch Fluglärm möglich, deren negative Auswirkungen mittels baulicher Maßnahmen begrenzt werden können (hier: Schallschutzfenster und / oder passive Schallschutzmaßnahmen). sgp architekten + stadtplaner BDA, BONN AUGUST 2016 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLANG 4, 1. ÄNDERUNG SONDERGEBIET NAHVERSORGUNG KASTANIENWEG SEITE - 16- 3.6.7 Kampfmittel Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann nicht gewährt werden. Bei Kampfmittelfunden während der Erd- / Bauarbeiten sind die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen. 3.6.8 Betriebszeiten Die Betriebszeiten der Verkaufseinrichtungen im Geltungsbereich werden auf 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr beschränkt. 3.6.9 Schutz des Oberbodens Vor Baubeginn muss der Oberboden fachgerecht abgeschoben, auf Mieten gelagert und später Vorort wieder eingebaut oder abtransportiert und anderweitig eingesetzt werden. Eine Verdichtung der angrenzenden Flächen ist zu vermeiden. Es gilt die DIN-Norm 19731 und für Bodenarbeiten die DIN 18915. 3.6.10 Technische Anlagen Das abgestrahlte Schallspektrum der lufttechnischen Aggregate ist entsprechend Stand der Technik einzeltonfrei auszuführen. Weiterhin sind die in der Tabelle (siehe Nr. 3.5) formulierten Schallleistungspegel der Lüftungsanlagen LWA einzuhalten. 3.6.11 Verladezone Bei Errichtung einer Verladezone (Warenanlieferung) im nordwestlichen Bereich der überbaubaren Fläche, ist diese dreiseitig mit Dach einzuhausen und mit einem Rolltor vorzusehen. Die Schalldämmung (RW ) der massiven Bauteile (Wand und Dach) muss dabei RW ≥ 30 dB und die des Rolltores RW ≥ 16 dB betragen. 4. Natur und Umwelt 4.1 Umweltbelange Mit dem Europarechtsanpassungsgesetz (EAG Bau) werden die Vorgaben durch die europäische Plan-UP-Richtlinie für den Bereich des Städtebaurechts in das Baugesetzbuch (BauGB) umgesetzt. Gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 BauGB i. d. F. der Bek. v. 27.08.1997, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBI I. S. 1748) werden die Kommunen verpflichtet, bei der Aufstellung von Bauleitplänen (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, planfeststellungsersetzender Bebauungsplan) für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen. Im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung wurde gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt. Diese ermittelt, beschreibt und bewertet die, mit der Realisierung zu erwartenden bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen auf den Menschen und die Umweltschutzgüter. sgp architekten + stadtplaner BDA, BONN AUGUST 2016 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLANG 4, 1. ÄNDERUNG SONDERGEBIET NAHVERSORGUNG KASTANIENWEG SEITE - 17- Um negative Umweltauswirkungen auszuschließen wurde ein Schallgutachten sowie eine Artenschutzprüfung (Fledermäuse) erstellt. Die Ergebnisse des Schallgutachtens sowie der Artenschutzgutachten sind in den Bebauungsplan eingearbeitet. 4.2 Umweltbericht Der Bebauungsplan wird im Verfahren gemäß § 8 BauGB aufgestellt. Das bedeutet, dass der Bebauungsplan im Verfahren mit Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB erstellt wird. Gemäß § 2a BauGB wird der Begründung ein Umweltbericht als gesonderter Teil beigefügt, der die Ergebnisse der Umweltprüfung beschreibt. 4.3 Artenschutz Um die Belange des Artenschutzes im Verfahren zu berücksichtigen, wurden folgende Untersuchungen durchgeführt: - Artenschutzvorprüfung zum Abriss der Unteren Mühle und zum Bebauungsplan Nr. G4, 1. Änderung, Nörvenich, Kastanienweg, Proj.-Nr. 15-30, Landschaftsarchitekturbüro Reepel - Artenschutzprüfung (Fledermäuse) für den Abriss mehrerer Gebäude der unteren Mühle in Nörvenich, Michael Straube. Die Artenschutzuntersuchungen kommen zu folgenden Ergebnissen. Es wurden insgesamt 13 Fledermausarten für den Bereich des Plangebietes und seiner Umgebung untersucht. Für die sonstigen Arten wurde keine faunistische Kartierung, sondern eine Prüfung nach dem „worstcase-Prinzip“ durchgeführt. Es wurde festgestellt, dass durch folgende Maßnahmen die Erfüllung der Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG für Vögel und Amphibien vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden. Seltene Pflanzenarten werden auf den intensiv genutzten Flächen nicht erwartet. 1. 2. 3. 4. 5. 6. Das Baufeld außerhalb der Brutzeit von Gehölzen und Gebäuden freimachen. Beim Auffinden von Vogelbruten oder nicht selbständiger Jungvögel, Arbeiten unterbrechen und Maßnahmen zum Schutz ergreifen. Verzicht auf helle (weiße) Beleuchtung mit hohem UV-Anteil auf der Baustelle. Verzicht auf weit reichende horizontale Lichtabstrahlung am Discounter Anpflanzung von bodenständigen Bäumen und Sträuchern in den Randbereichen des Parkplatzes und auf der „Turnhallenseite“ des nördlichen Weges. Einrichtung einer 3.000 qm großen Ausgleichsfläche (Baumwiese inkl. Nisthilfen). Die Ziffern 1 bis 4 werden als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Ziffer 5 ist als Textliche Festsetzung im Bebauungsplan enthalten. Ziffer 6 wird im städtebaulichen Vertrag zwischen Investor und Gemeinde Nörvenich bis zum Satzungsbeschluss geregelt. Vorgesehen ist es in ausgewählten Teilbereichen Wiesen in der Neffelbachaue, die der Gemeinde gehören, ökologisch aufzuwerten. sgp architekten + stadtplaner BDA, BONN AUGUST 2016 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLANG 4, 1. ÄNDERUNG SONDERGEBIET NAHVERSORGUNG KASTANIENWEG SEITE - 18- Für Fledermäuse sind folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen gemäß ASP I vorzusehen 1. Information der Bauunternehmer, der beteiligten Arbeiter und des Auftraggebers über Fledermäuse und deren Schutz Beim Auffinden von Fledermäusen oder weiterer deutlicher Kotspuren Arbeiten sofort unterbrechen. Verletzte Tiere bergen und Sachverständigen hinzuzuziehen. Bei der Beleuchtung der Baustelle auf helle (weiße) Lampen mit hohem UV-Anteil verzichten Bei einer Beleuchtung des Discounters weit reichende horizontale Lichtabstrahlung verhindern Entlang des benachbarten Weges ist zumindest einseitig eine Baumreihe als Leitstruktur und Jagdgebiet für Fledermäuse zu erhalten bzw. angepflanzt zu werden. 2. 3. 4. 5. Die Vorprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass in den Gebäuden und in einem Baum Lebensstätten von Fledermäusen bestehen können. Entsprechend sind Verstöße gegen die Verbote de § 44 BNatSchG nicht ausgeschlossen. Danach ist das Vorhaben ohne die Ergreifung von Schutzmaßnahmen unzulässig und eine vertiefende Prüfung (ASP Stufe II) mit der Untersuchung der Nutzung der Gebäude und eines Baumes als Quartiere notwendig. Die Artenschutzprüfung Stufe II – Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände – kommt zu dem Ergebnis, dass unter Einbeziehung der im Folgenden aufgeführten Maßnahmen für die Fledermäuse voraussichtlich keine Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG ausgelöst werden. Damit ist die Umsetzung der Planung möglich, sofern die Maßnahmen wirksam werden. Ein Ausnahmeverfahren ist nicht erforderlich. Zum Schutz der Fledermäuse sind die nachfolgenden Maßnahmen erforderlich. Um sie im Bebauungsplan zu verankern werden sie als Hinweise in die Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen: - - 4.4 Beschränkung der Beleuchtung auf unbedingt notwendige Zeiten. Beschränkung der Beleuchtung auf die notwendigen (Boden)Flächen. Beschränkung der Lichtintensität auf das notwendige Maß, evtl. in Anpassung an die Umgebungshelligkeit. Verwendung von Leuchtmitteln mit Lichtfarben, die Insekten möglichst nicht anlocken und Wirbeltiere nicht abschrecken (z.B. amberfarben) Keine horizontale – weit reichende – Lichtabstrahlung in die offene Landschaft (Richtung Nörvenicher Wald) und keine vertikale Lichtabstrahlung, Keine dauerhafte ganznächtige Beleuchtung des ganzen Neubaus. Kein Einsatz von Geräten, die außerhalb der zu errichtenden Gebäude zu Ultraschallemissionen führen. Landschaftspflegerischer Fachbeitrag Es wurde ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt (Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. G4, 1. Änderung, Proj.-Nr. 15-30, Landschaftsarchitekturbüro Reepel). In diesem wurde in einer Bilanzierung die ökologische Wertigkeit nach derzeitigem Planrecht der Wertigkeit nach der Neuplanung gegenübergestellt und notwendige Kompensationsmaßnahmen festgelegt. Danach wird ein Teil der durch die geplanten Baumaßnahmen und Nutzungen resultierenden Ausgleichsforderung als interne Kompensationsmaßnahme durch Anpflanzung von lebensraumtypischen Gehölzen auf dem Gelände des Discounters realisiert. Für die Umsetzung der internen sgp architekten + stadtplaner BDA, BONN AUGUST 2016 SEITE - 19- GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLANG 4, 1. ÄNDERUNG SONDERGEBIET NAHVERSORGUNG KASTANIENWEG Kompensationsmaßnahmen im Plangebiet werden grünordnerische Maßnahmen im Bebauungsplan als Flächen zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) festgesetzt (siehe Punkt 3.4). Das verbleibende ökologische Defizit wird durch externe Maßnahmen zur Kompensation des Eingriffs ausgeglichen. Die Maßnahmen und die Pflege werden über einen städtebaulichen Vertrag mit dem Projektträger geregelt. 5. Bodenordnung Die erforderlichen Maßnahmen zur Bodenordnung werden im Zuge des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens vorgenommen und durch die Gemeinde und die Eigentümer veranlasst. 6. Quantitative Auswertung Nach CAD-Ermittlung gliedert sich das Plangebiet des Änderungsbereiches wie folgt: qm % Gesamtfläche Bruttobauland 6.447 100 Grundstücksfläche SO-Gebiet gesamt (Nettobauland) 5.672 88 775 12 Öffentliche Verkehrsfläche Es ist die Planung einer Einkaufseinrichtung mit Bäcker und Café sowie mit ca. 66 Stellplätzen vorgesehen. 7. Kosten und Finanzierung Die Grundstücke sind bis auf den Kastanienweg und die östliche Teilfläche in Privatbesitz. Die Eigentümer finanzierten sowohl die Planungskosten als auch die aus der Realisierung des Bebauungsplanes entstehenden weitergehenden Kosten. Hierzu zählen auch der Ausbau des Kastanienweges mit Parkplätzen und Einmündungsbereich sowie die Errichtung der Lärmschutzwand. Somit entstehen der Gemeinde Nörvenich außer dem üblichen Verwaltungsaufwand keine zusätzlichen Kosten. Bonn, den 08.08.2016 Naumann/S-603_Begründung_ gez. Dr. D. Naumann sgp architekten + stadtplaner BDA, BONN AUGUST 2016