Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
299 kB
Datum
08.09.2016
Erstellt
15.08.16, 11:58
Aktualisiert
15.08.16, 11:58
Stichworte
Inhalt der Datei
raskin
Umweltp l a n u n g und
Umweltberatung GbR
Umweltbericht
Titel:
Bebauungsplan Theo-Berger-Weg
Gemeinde Nörvenich – Ortsteil Oberbolheim
Datum:
20.7.2011, aktualisiert 10.8.2016
Auftraggeber:
RRW GmbH & Co.KG
Ansprechpartner/in:
H. Wolfgang Marbach
Auftrag vom:
26. April 2016
Projekt-Nr.:
31-16
Auftragnehmer:
raskin, Umweltplanung und -beratung GbR
Projektbearbeitung:
Kartographie:
Dipl.-Geogr. Anja Werfling
Dipl.-Geogr. Adelheid Wagenknecht
Dorothee Raskin + Dr. Richard Raskin
Kirberichshofer Weg 6, D-52066 Aachen
Fon +49(0)241-53 43 39, Fax +49(0)241-54 36 18, info@raskin-ac.de
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Umweltbericht zum B-Plan Theo-Berger-Weg in Oberbolheim
II
INHALTSVERZEICHNIS
Seite
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
Einleitung..................................................................................................1
Inhalt und Ziele des Bauleitplans ..............................................................2
Rechtliche und planerische Grundlagen der Ziele des Umweltschutzes ..2
Beschreibung und Bewertung des Ausgangszustandes...........................6
Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen .............................8
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
Nichtdurchführung der Planung ..............................................................11
Alternative Planungsmöglichkeiten .........................................................11
Beschreibung der Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und
Kenntnislücken .......................................................................................12
Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) ..........................................12
Zusammenfassung .................................................................................13
Quellen, Grundlagen, Gutachten ............................................................15
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Umweltbericht zum B-Plan Theo-Berger-Weg in Oberbolheim
1
1 Einleitung
Die RRW Rhein-Ruhr Wohnwelt GmbH & Co. KG plant die Bebauung einer
Ackerfläche inklusive einer Grünfläche (sowie eines derzeit von einem Feuerwehrgebäude genutzten Grundstücks) in Ortsrandlage des Ortsteils Oberbolheim (Abb. 1) mit Einfamilienhäusern. Nach der anzupassen ist. Die RRW
Rhein-Ruhr Wohnwelt GmbH & Co. KG hat die raskin Umweltplanung und beratung GbR am 26.04.2016 mit der entsprechenden Überarbeitung beauftragt.
Abb. 1: Lage des Plangebietes im Raum (Ausschnitt aus der digitalen DGK5)
(© Geobasisdaten Land NRW, Bonn (2016) – http://www.tim-online.nrw.de).
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Umweltbericht zum B-Plan Theo-Berger-Weg in Oberbolheim
2
2 Inhalt und Ziele des Bauleitplans
Im Bereich des aufzustellenden Bebauungsplans ist gemäß dem städtebaulichen Entwurf der SGP ARCHITEKTEN UND STADTPLANER (2016) beabsichtigt, auf
einer Fläche von etwa 1,75 ha Größe eine Bebauung mit 22 freistehenden Einfamilienhäusern und Doppelhäusern mit großen Gartengrundstücken zu ermöglichen. Am vorhandenen Ortsrand soll hier die Wohnsituation mit „familiengerechten Einfamilienhäusern gestärkt werden“. Innerhalb der Fläche soll im Norden eine Grünanlage entwickelt werden. Im Anschluss an den bestehenden
Gehölzstreifen entlang der L495 wird eine private Grünfläche mit einer Lärmschutzwand im Geltungsbereich festgesetzt. In der südwestlichen Ecke wird ein
geplantes Regenrückhaltebecken als „Fläche für Versorgungsanlagen“ festgesetzt. Eine private Grünfläche neben dem Regenrückhaltebecken wird als Ausgleichsfläche festgesetzt, um einen Teil des erforderlichen Ausgleichs im Plangebiet erzielen zu können.
Auf der Grundlage des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Nörvenich wird das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt, Teilbereiche
werden als Grünfläche inklusive einer Fläche für Versorgungsanlagen dargestellt.
Der Bedarf an Grund und Boden gliedert sich in „Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung, in die öffentliche Parkplätze integriert sind, von 2.214 m²,
eine private Grünfläche am Südrand von 522 m² (inkl. einer Lärmschutzwand),
eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage von 445 m²,
eine „Fläche für Versorgungsanlagen“ von 1.034 m² und eine Fläche für Wohnbebauung (WA-Gebiet) von 13.340 m². Mit einer GRZ von 0,4 können hier
5.336 m², inklusive einer maximalen 50%igen Überschreitung 8.004 m² versiegelt werden.
3 Rechtliche und planerische Grundlagen der Ziele des Umweltschutzes
Flächennutzungsplan
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Gemeinde Nörvenich (2006) stellt
im Nordteil des relevanten Bereiches „Wohnbauflächen“, im Südteil eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ dar. Entsprechend der Darstellungen im FNP wird der nördliche Teil überwiegend als allgemeines Wohngebiet (WA-Fläche) dargestellt. Die Darstellungen als Grünflächen splitten sich in
einen nördlichen und einen südlichen Teil. Außerdem kommt eine Fläche für
Versorgungsanlagen hinzu. Da die Darstellungen im FNP nicht flächenscharf
sind, ist davon auszugehen, dass die Entwicklung eines „Allgemeinen Wohnge-
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Umweltbericht zum B-Plan Theo-Berger-Weg in Oberbolheim
3
bietes“ und von Grünflächen mit einer Entsorgungsanlage im Bebauungsplan
mit den Zielen der übergeordneten Ebenen korrespondiert.
Landschaftsplan und Landschaftsrechtliche Schutzausweisungen
Im Plangebiet und unmittelbar angrenzend liegt kein rechtskräftiger Landschaftsplan vor. Auch der Geltungsbereich der Baumschutzsatzung der Gemeinde Nörvenich (Gemeinde Nörvenich 1991) erstreckt sich bisher nicht in das
Plangebiet. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans würde allerdings die Baumschutzsatzung grundsätzlich Anwendung finden. Nach dieser geschützte Bäume sind im Randbereich der derzeitigen Festwiese nördlich des Theo-BergerWeges vorhanden. Die entsprechenden Stammumfänge von mindestens 80 cm
werden z.T. erreicht.
Landschaftsrechtliche Schutzausweisungen bestehen in unmittelbarer Nähe
des Plangebietes. Der an der nördlichen Ecke jenseits der Straße beginnende
ausgedehnte Waldbestand ist als LSG ausgewiesen und besitzt einen Schutzstatus als FFH-Gebiet.
•
Das FFH-Gebiet wird von der Planung nicht tangiert. Eine potentielle
Relevanz der Planung für die Schutzziele wird in Kap. 5 behandelt
(BNatSchG 2010).
•
Zur Eingriffsminimierung (Berücksichtigung von BNatSchG 2010, LG
NRW 2010) und Einbindung in die Landschaft wird ein Teil des Gehölzbestandes zum Erhalt festgesetzt: Die entsprechenden Bereiche (am
Rand der bestehenden Grünfläche) sind im Landschaftspflegerischen
Begleitplan (Karte 2) dargestellt. Allerdings können die Bäume am südlichen und östlichen Rand der Festwiese nicht mit einer Festsetzung zum
Erhalt belegt werden, da dies die Erreichbarkeit und Nutzbarkeit der
Grundstücke zu stark einschränken würde.
Artenschutz
Die Vorgaben des Artenschutzes nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind zu
berücksichtigen. Zu diesem Zweck wurde eine artenschutzrechtliche Vorprüfung auf Grundlage der Verwaltungsvorschrift Artenschutz (MUNLV 2010)
durchgeführt. Durch eine überschlägige Prognose wurde darin projektbezogen
geklärt, dass artenschutzrechtliche Konflikte ausgeschlossen werden können
(s. ASVP im Landschaftspflegerischen Begleitplan).
FFH-Richtlinie
Außerdem wurde die FFH-Richtlinie in Bezug auf das benachbarte FFH-Gebiet
„Nörvenicher Wald“ berücksichtigt. Das Ergebnis der entsprechend erstellten
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FFH-Verträglichkeit-Voruntersuchung (siehe FFH-VU im Landschaftspflegerischen Begleitplan) geht in den Umweltbericht ein (siehe Kap. 5).
Bundesbodenschutzgesetz
Nach dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Boden und Grundwasser vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Aus Satz 2 des § 1a „Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz“ des BauGB leitet sich das Erfordernis einer sparsamen Versiegelung ab.
Neben dem als Umweltbelang nach §1 Abs. 6 Punkt 7e BauGB geforderten
„sachgerechten Umgang mit Abfällen und Abwässern“ liegt eine Entwässerungsstudie (JOCHIMS & BURTSCHEIDT 2016) vor. Nach dieser kann das im Gebiet anfallende Schmutzwasser über einen separaten Kanal an das vorhandene
System angeschlossen werden. Das anfallende Niederschlagswasser muss
gedrosselt über ein Regenrückhaltebecken an die Regenwasserkanalisation
abgegeben werden.
Die Vorgaben von BBodSchG, BNatSchG, LG sowie des BauGB münden in
folgenden Festsetzungen:
•
Die Baugrenzen im Bebauungsplan(entwurf) umfassen vier streifenförmige, durch Verkehrsflächen unterbrochene Teilbereiche. Die Baugrenze trennt innerhalb der vorgesehenen Festsetzung als „Allgemeines
Wohngebiet“ (WA) die „bebaubare“ von der „nicht bebaubaren“ Fläche.
Innerhalb des WA-Gebietes wird die Grundflächenzahl mit 0,4 festgesetzt. Die Baugrenzen sind so festgesetzt, dass die Traufbereiche der
angrenzenden, zum Erhalt festgesetzten Bäume ausgespart sind. Außerdem werden umfangreiche Festsetzungen zur Beschränkung der
Versiegelung getroffen, beispielsweise die Beschränkung von Carports,
Garagen und Stellplätzen auf die überbaubaren Flächen.
•
Die öffentlichen Parkplätze erhalten ein versickerungsfähiges Pflaster.
Landeswassergesetz
Nach § 51a Landeswassergesetz (LWG) ist das anfallende Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit
Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies
ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Entsprechend
der Entwässerungsstudie (JOCHIMS & BURTSCHEIDT 2016) muss das im Gebiet
anfallende Niederschlagswasser gedrosselt über ein Regenrückhaltebecken an
die Regenwasserkanalisation abgegeben werden.
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Bundesimmissionsschutzgesetz
Bauverbote nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm finden hier keine
Anwendung. Vor dem Hintergrund des Bundesimmissionsschutzgesetzes
(BImSchG) bzw. der Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) ist die
Lärmbelastung für das Plangebiet zu betrachten. Neben der Lage innerhalb der
Lärmschutzzone C des Militärflugplatzes Nörvenich wirken auf das Plangebiet
Straßenverkehrsgeräusche der L 495 und L 263 sowie die Geräuschemissionen
der benachbarten Sportanlagen des SV Nörvenich (KRAMER SCHALLTECHNIK
GMBH 2016).
Laut Begründung zum B-Planentwurf (SGP 2016) wird für den gesamten Geltungsbereich des B-Plans der Lärmpegelbereich IV festgesetzt. Es sind aktive
und passive Schallschutzmaßnahmen durchzuführen. Sie werden in Form
schalltechnisch wirksamer Fenster umgesetzt. Ergänzend empfiehlt das schalltechnische Gutachten (KRAMER SCHALLTECHNIK GMBH 2016) für alle Aufenthaltsräume fensterunabhängige Lüftungsanlagen. Als aktive Schallschutzmaßnahme (gegenüber dem Straßenverkehrslärm) wird ein Schallschirm empfohlen, um die Außenwohnbereiche und Erdgeschosse der in Richtung der L 495
gelegenen Bebauung zu schützen. Dieser wird als Lärmschutzwand von 2,0 m
Höhe an der südlichen Grundstücksgrenze festgesetzt.
Auf der Basis der 16. BImSchV wurde die Verkehrsgeräuschsituation durch den
Quell- und Zielverkehr des Plangebiets auf öffentlichen Verkehrswegen untersucht. Aufgrund der relativ geringen Verkehrserzeugung ist der plangebietsbezogene An- und Abfahrverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen „weder beurteilungs- noch abwägungsrelevant“ (KRAMER SCHALLTECHNIK GMBH 2016).
Bezüglich der Sportanlagen sind unter Berücksichtigung des Bonus für Altanlagen nach 18. BImSchV keine Möglichkeiten für verhältnismäßige Maßnahmen
gegeben und diese somit nicht erforderlich (KRAMER SCHALLTECHNIK GMBH
2016).
Im Hinblick auf potentielle Belästigungen durch die östlich und südlich vorhandene landwirtschaftliche Nutzung sind nur die für die am Siedlungsrand teilweise ländliche Wohnsituation typischen kurzzeitigen Immissionen von Staub und
Geruch (z.B. Gülle) zu erwarten, die keine erhebliche Beeinträchtigung der
Wohnsituation mit sich bringen. Der vollständige Erhalt der Böschungsgehölze
am westlichen, südlichen und östlichen Plangebietsrand mindert potentielle
Staubimmissionen.
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Ein Gebiet, in dem “durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegte Immissionsgrenzwerte“ zur „Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität … nicht überschritten werden“
(BBauG §1 Abs. 6 Pkt. 7) ist voraussichtlich nicht betroffen.
Die sparsame und effiziente Nutzung von Energie wird durch Ausrichtung der
Dachflächen für effiziente Ausrichtung von Solaranlagen ermöglicht.
4 Beschreibung und Bewertung des Ausgangszustandes
Das Plangebiet wird – auch zur Erfassung eventueller Wechselwirkungen – mit
seiner Umgebung betrachtet.
Lage, Boden, Grundwasser, Nutzungen
Die ebene Fläche des B-Plangebietes liegt auf gut 120 m+NN zwischen dem
südlichen Ortsrand von Oberbolheim und der Landstraße L 495 innerhalb der
weitgehend ebenen Erper Lössplatte (GLÄSSER 1978). Typisch sind hier fruchtbare und grundwasserfreie Böden, die zumeist großflächig und intensiv ackerbaulich genutzt werden (RASKIN 2011). Der Waldanteil des Naturraums ist entsprechend gering. Der dem Plangebiet benachbarte Nörvenicher Wald stellt
eine der letzten bedeutenden Gehölzinseln im Landschaftsraum dar.
Über das Vorkommen von Altlasten liegen dem KREIS DÜREN (2011) keine Hinweise vor (mündl. Mitt. von Herrn Ziegon am 22.6.2011). Allerdings ergaben
sich aus bodenkundlichen Kartenwerken Hinweise auf anthropogen veränderte
Böden. Sowohl die Bodenkarte NRW Blatt Düren als auch die digitale Bodenkarte stellen von Norden in das Plangebiet hereinragend einen Bereich mit der
Einheit U5 dar. Laut der Karte der schutzwürdigen Böden (GEOLOGISCHER
DIENST 2004) handelt es sich um einen „besonders schutzwürdigen Boden auf
tertiärem Gestein“ mit Bedeutung als „Archiv der Naturgeschichte“. Gleichzeitig
gilt er als geeignet zur Versickerung. Die Bodenwertzahlen sind mit 20-50 gering. Laut mündlicher Mitteilung des Kreises Düren (H. Ziegon 22.6.2011) werden für das Flurstück 47 ein 60%iger Anteil und für das Flurstück 74 ein
10%iger Anteil von „Naturarchivböden“ angegeben. Der höhere Anteil dürfte
entsprechend ihrer Lage auch für die Flurstücke 136, 377 und 378 nördlich des
Theo-Berger-Weges gelten. Dabei beurteilt der Kreis Düren den höheren Anteil
von 60 % als maßgeblich für die Beurteilung des Eingriffs in den Boden, einen
Anteil von 10 %, bedingt durch die randliche Lage innerhalb der Einheit, jedoch
nicht.
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Neben der o.g. Einheit liegt im Plangebiet die Einheit L36 „Parabraunerde, z. T.
Pseudogley-Prabraunerde aus Löss, stellenweise Kolluvium“ vor. Diese natürliche Einheit mit schluffigen, schwach kiesigen Lehmböden der Bodenwertzahl
40-60 hat in der Karte der schutzwürdigen Böden keine Schutzkategorie. Die
Versickerungseignung ist als „bedingt geeignet“ eingestuft.
Der GEOLOGISCHE DIENST NRW (2010) weist darauf hin, dass das Plangebiet im
Einflussbereich von Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohletagebaus. „Nach
Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ist ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten“.
Bezüglich der Erdbebengefährdung liegt das Plangebiet in der Erdbebenzone 3
der Untergrundklasse S.
Biologische Vielfalt, landschaftliche Gesamtsituation und Schutzgebiete
Die das Plangebiet weitgehend einnehmende Intensivackerfläche sowie die
Rasenflächen sind von geringer Wertigkeit für die biologische Vielfalt. Von mittlerer bis hoher Wertigkeit sind die Gehölzstrukturen im Bereich der bestehenden Festwiese sowie entlang des Nordrandes des Plangebietes.
Außerhalb des Plangebietes grenzen im Westen, Süden und Osten Gehölzstrukturen und Straßen an, im Norden ein Wohngebiet mit relativ großen Gärten. Im weiteren Umkreis befinden Ackerflächen, ein Sportplatz und ein großes
Waldgebiet. Letzteres ist als Landschaftsschutzgebiet und FFH-Gebiet ausgewiesen und hat damit gegenüber dem Plangebiet und seiner sonstigen Umgebung eine herausragende Bedeutung für die biologische Vielfalt innerhalb des
Landschaftsraums. Dementsprechend ist bezüglich des FFH-Gebietes eine
Verträglichkeitsvoruntersuchung durchzuführen (Mündl. Mitt. H.Johnen, Kreis
Düren am 23.02.2011).
Pflanzen und Tiere, Artenschutz
Das Plangebiet selbst sowie der überwiegende Teil seiner Umgebung lässt
aufgrund der intensiven Nutzungen und Störungen hinsichtlich des Pflanzenund Tierbestandes ein ubiqitäres, enges Artenspektrum erwarten. Dennoch
kann das Plangebiet für einige planungsrelevante Arten zumindest zur Nahrungssuche genutzt werden. Ein essentielles Habitat stellt das Plangebiet jedoch für keine der für das Messtischblatt (MTB) gemeldeten Arten dar. (siehe
ASVP im LPB).
Die Schutzziele für das nördlich gelegene FFH-Gebiet liefern deutliche Hinweise auf eine artenschutzrechtliche Relevanz. Dies betrifft die für das FFHGebiet gemeldete und streng geschützte Bechsteinfledermaus. Das Plangebiet
selbst bietet aufgrund fehlender geeigneter Habitatstrukturen keine potentielle
Brutstätte, ist jedoch als gelegentliches Jagdgebiet nicht ganz auszuschließen.
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Klima, Luft, Landschafts- und Ortsbild, Mensch
Bei der klimatischen Situation dürfte es sich aufgrund der vorhandenen lockeren Bebauung am Siedlungsrand um ein Freilandklima handeln. Da das Ortsbild
nicht von dörflichen, sondern ausschließlich von neueren Wohnsiedlungsstrukturen geprägt ist, drei Straßen das Plangebiet einrahmen und der Nörvenicher
Wald die Erholungssuchenden auf sich zieht, ist das Plangebiet selbst für die
Erholungsnutzung von untergeordneter Bedeutung. Nur die (ehemalige) Festwiese dürfte teilweise als spielplatzähnliche Freifläche genutzt werden. Entsprechend ist das Landschaftsbild als Sach- bzw. Kulturgut von allenfalls mäßiger Wertigkeit. In Bezug auf das Wohnumfeld ist die freiraumgeprägte Lage am
Ortsrand jedoch relativ hoch zu bewerten. Dies wird zwar einerseits durch die
straßennahe Lage und nur in geringem Umfang durch mit der benachbarten
landwirtschaftlichen Nutzung verbundene Staub- und Geruchsemissionen eingeschränkt, aber andererseits durch die dem Nörvenicher Wald benachbarte
Lage aufgewertet. Daneben verursacht der nahegelegene Militärflugplatz Nörvenich gewisse Lärmemissionen.
Als sonstige Sach- und Kulturgüter ist nur die bestehende Festwiese betroffen.
Diese wird jedoch inzwischen nicht mehr als solche benötigt.
5 Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen
In diesem Kapitel erfolgt die verbal-argumentative, schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen durch das Vorhaben. Im
Rahmen der Bewertung der Umweltauswirkungen sind auch die Möglichkeiten
der Eingriffsvermeidung, -verringerung und des Ausgleichs einzubeziehen.
Auch die Ergebnisse der FFH-Verträglichkeitsvoruntersuchung sind hier einzubeziehen.
Bei der Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter werden jeweils auch ggf. zu erwartende Wechselwirkungen behandelt.
Boden und (Grund-)Wasser
Durch die Bebauung wird Boden (teil-)versiegelt und umgelagert. Dies bewirkt
den Verlust bzw. die Einschränkung natürlicher Bodenfunktionen einschließlich
der Grundwasserneubildung.
Neben der niedrigen und auf das nördliche Plangebiet beschränkten GRZ von
0,4 erhalten als umweltrelevante Maßnahmen die Zufahrten, Stellplätze und
Terrassen ein versickerungsfähiges Pflaster. Entsprechende Festsetzungen
werden in den Bebauungsplan aufgenommen. Der Theo-Berger-Weg sowie die
öffentlichen Stellplätze werden mit einem Pflasterbelag versehen.
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Das Niederschlagswasser von Dachflächen wird einem Regenrückhaltebecken
zugeführt und von dort gedrosselt an die Regenwasserkanalisation abgegeben.
In dieser Form der Niederschlagswasserbeseitigung sind positive Wechselwirkungen mit dem Schutzgut Klima verbunden, da die Verdunstung von der offenen Wasserfläche einen Teil der Negativfolgen der Versiegelung kompensiert.
Zur Minimierung baubedingter Bodenveränderungen ist die Getrenntlagerung
des Oberbodens und kulturfähigen Unterbodens während der Baumaßnahmen
durchzuführen (Festsetzung des Wiederauftrags von Oberboden und kulturfähigem Unterboden auf dem jeweiligen Grundstück unter Beachtung der DIN
18.920).
Für die im südlichen Plangebiet dargestellte Grünfläche sowie die Fläche für
Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Regenrückhaltebecken mit umfangreichen Festsetzungen von Gehölzpflanzungen ist von dauerhaft bewachsenen und gehölzreichen Vegetationsstrukturen auszugehen, die sich gegenüber der bestehenden Ackerfläche günstig auf Boden und (Grund-)Wasser
auswirken. Dies gilt auch für die entstehenden Privatgärten. Auch diese bewirken gegenüber der bestehenden Ackernutzung eine Förderung der Humusproduktion und damit einen Ausgleich des durch die Versiegelung bedingten bodenbezogenen Eingriffs.
Aufgrund der o.g. Festsetzungen im B-Plan ist nur von geringen Umweltauswirkungen für das Schutzgut Boden und (Grund-)Wasser auszugehen.
Altlasten
Da keine Hinweise auf Altlasten vorliegen, sind keine entsprechenden Festsetzungen zu treffen.
Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt, Schutzgebiete
Die relativ sparsame Versiegelung erhält einen Großteil des vorhandenen Lebensraums. Die Veränderung von Intensivacker und Festwiese mit Scherrasen
und einem Teil des Gehölzbestandes in Gärten ist für den vorhandenen ubiqitären Tier- und Pflanzenbestand und die biologische Vielfalt ohne relevante Auswirkungen. Durch die Entwicklung von Garten- und Grünflächen mit Gehölzbeständen wird gegenüber dem Ausgangszustand das potentielle Angebot an
Brut- und Jagdhabitaten zumindest in geringem Umfang verbessert.
Das FFH-Gebiet „Nörvenicher Wald“ ist indirekt von der Planung betroffen, da
davon auszugehen ist, dass die zukünftigen Bewohner des Gebietes den nahegelegenen Wald zur Feierabenderholung aufsuchen werden. Als Fazit der FFHVerträglichkeitsvoruntersuchung (siehe FFH-VU im LPB) ist die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebietes „Nörvenicher Wald“ (DE5105-302) in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen durch das Planvorhaben ausgeschlossen.
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Die meisten randlichen Gehölzstrukturen der bestehenden Festwiese werden
als Strukturen mittlerer bis hoher Wertigkeit durch die Festsetzung ihres Erhalts
und entsprechender Abstände der überbaubaren Flächen geschont und in ihrer
(potentiellen) Habitatfunktion erhalten.
Der dennoch mit der Entwicklung des Wohngebietes unvermeidliche Verlust
von Biotopen wurde im Landschaftspflegerischen Begleitplan (RASKIN 2016)
bewertet und bilanziert. Entsprechend des Bewertungsverfahrens nach LANUV
(2008) verbleibt ein Defizit von 4.187 Punkten. Im Rahmen der Bauleitplanung
unterliegt das verbleibende Defizit der Abwägung. Die RRW Wohnwelt GmbH &
Co.KG beabsichtigt den Ausgleich über Ökokontomaßnahmen zu leisten. Falls
hier kein ausreichendes Guthaben zur Verfügung steht, kann verbleibender
Ausgleichsbedarf in Form von Ersatzgeld gezahlt werden.
Artenschutz
Für das MTB 5105 Nörvenich sind für die vorhandenen Lebensraumtypen insgesamt 42 planungsrelevante Arten gemeldet, darunter 11 Säugetier- und 29
Vogelarten sowie 2 Amphibienarten (Dok.-Tab. 1 der ASVP im Anhang zum
LPB).
Das überwiegend als Intensivacker genutzte Plangebiet mit den randlichen Gehölzstrukturen ist durch die intensive Nutzung, die Lage an der L 495 sowie die
relativ geringe Flächengröße allenfalls für einzelne planungsrelevante Arten zur
Nahrungssuche geeignet. Eine Funktion als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte
gemäß § 44 BNatSchG bzw. als essentieller Habitatbestandteil ist für diese Arten jedoch, auch aufgrund der in der Umgebung weiterhin vorliegenden offenen
Flächen, auszuschließen.
Mit der vorliegenden Planung und unter Beachtung von entsprechenden Vermeidungsmaßnahmen können artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach
§ 44 BNatSchG ausgeschlossen werden.
Klima, Luft, Landschafts- und Ortsbild, Mensch
Durch die sparsame Versiegelung, Verwendung versickerungsfähiger Bodenbeläge, die umfangreiche Umwandlung von Acker in dauerhaft vegetationsbedeckte Biotoptypen und den weitgehenden Erhalt der Gehölze werden Auswirkungen auf das Klima auf ein unerhebliches Maß begrenzt. Hinzu kommen die
gemäß BauGB (§ 1 Abs. 6 Nr.7f „die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die
sparsame und effiziente Nutzung von Energie“) zu berücksichtigenden Aspekte
inklusive der nach der Energieeinsparverordnung für Einfamilienhäuser verbindlichen Maßnahmen, die das Schutzgut Luft/Klima angemessen berücksichtigen.
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Eine optische Einbindung in Landschafts- bzw. Ortsbild wird durch die Festsetzung von maximal einem Vollgeschoss, eine offene Bauweise, maximal zwei
Wohneinheiten pro Wohngebäude sowie Farbvorgaben für die Dächer erreicht.
Zusammen mit dem Erhalt fast aller Gehölzstrukturen und der Entwicklung großer Gartenflächen ist eine negative Veränderung des Orts- bzw. Landschaftsbildes auch in seiner Wohnumfeld- und Erholungsfunktion für den Menschen
nicht zu befürchten.
Kultur- und sonstige Sachgüter
Demzufolge sind durch das Vorhaben diesbezüglich keine umweltrelevanten
Auswirkungen zu erwarten.
Da die bestehende Festwiese wird bereits nicht mehr benötigt, ihre Entfernung
daher nicht als Verlust zu betrachten.
Sonstige Wechselwirkungen
Hier sind keine sonstigen Wechselwirkungen zu erwarten.
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Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
In diesem Fall würde die Fläche wahrscheinlich weiter als Intensivacker bzw.
als Grünfläche genutzt. Eine Aufwertung des Biotoppotentials ist durch die ortsnahe Lage und die benachbarte L 495 mit entsprechender Störung bzw. Nutzungsdruck nicht zu erwarten.
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Alternative Planungsmöglichkeiten
Unter Berücksichtigung der Ziele und des räumlichen Geltungsbereiches des
Bebauungsplans sowie der Vorgaben des Flächennutzungsplans kommen keine anderen sinnvollen Planungsmöglichkeiten in Betracht. Die lockere Bebauung mit Realisierung einer im FNP dargestellten Grünfläche entlang der L 495
stellt bereits die optimale gebietsinterne Variante dar. Ein denkbarer Verzicht
auf einen Teil der südlichen Baufläche könnte allenfalls durch Verbreiterung der
Grünfläche an dieser Stelle die Eingriffs-/Ausgleichsbilanz im Rahmen der Eingriffsregelung verbessern, ginge aber zu Lasten des realisierbaren Wohnraums.
Die Realisierung von Ausgleich durch Ökokontomaßnahmen ist als mindestens
gleichwertig anzusehen.
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Beschreibung der Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und
Kenntnislücken
Die Methodik zur Erarbeitung des Umweltberichtes orientiert sich im Wesentlichen an der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und §§ 2a und 4c des Baugesetzbuches.
Ergänzend wurde der „Kleine Leitfaden zum Umweltbericht“ des BUNDES DEUTSCHER LANDSCHAFTSARCHITEKTEN (BDLA) (2007) berücksichtigt. Die Beurteilung der Umweltauswirkungen erfolgt verbal-argumentativ. Dabei werden „keine“, „geringe“, „mittlere“ und „hohe“ Erheblichkeit unterschieden, auch wenn die
letzten beiden Kategorien nicht auftreten. Zusätzlich stützt sich die Bewertung
auf einzelne vorliegende Gutachten (z.B. Landschaftspflegerischer Begleitplan
mit Bewertung nach LANUV-Verfahren, Schalltechnische Untersuchung und
Entwässerungsstudie, artenschutzrechtliche Vorprüfung, FFH-VerträglichkeitsVoruntersuchung) und vorliegende Kartenwerke (z.B. Bodenkarte NRW), die im
Rahmen der darin behandelten Schutzgüter aufgeführt werden. Darüber hinaus
basieren die Bewertungen auf Einschätzungen aufgrund von Erfahrungswerten.
Unterstützend konnten noch die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange verwertet werden.
Die zur Einschätzung der Luftqualität heranzuziehende nächstgelegene Station
zur Überwachung der Luftqualität befindet sich in ca. 17 km Entfernung in nordwestlicher Richtung in Niederzier (LANUV 2011b). Aufgrund der großen Entfernung lassen sich keine Rückschlüsse auf die Verhältnisse im Plangebiet ziehen. Für einen aktuellen Zugriff steht das LANUV derzeit nicht zur Verfügung.
Jedoch steht auch weiterhin keine näher gelegene Station zur Verfügung, so
dass keine neueren Erkenntnisse für das Plangebiet genutzt werden können.
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Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
Es wird empfohlen den Erhalt der entsprechend festgesetzten Gehölze sowie
die Umsetzung und den Erhalt der festgesetzten Gehölzpflanzungen zu überwachen. Außerdem sollten entsprechende Schutzmaßnahmen für Gehölze
(nach DIN 18.920) in der Bauphase überwacht werden.
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10 Zusammenfassung
Die Gemeinde Nörvenich plant am Ortsrand von Oberbolheim die Ausweitung
der lockeren Wohnbebauung mit Grünflächen auf der Grundlage eines Bebauungsplans. Die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter werden im Folgenden zusammengefasst.
Schutzgut Boden
Die Auswirkungen auf den Boden bestehen in Versiegelung und Umlagerung.
Durch die relativ niedrige Grundflächenzahl, das Freihalten des südlichen
Grundstücksteils als „Grünfläche/Parkanlage“, die teilweise Umwandlung von
Acker in dauerhaft vegetationsbestandene Flächen sowie die Festsetzung von
versickerungsfähigen Belägen wie auch dem fachgerechten Umgang mit dem
Boden resultiert insgesamt eine geringe Erheblichkeit der Auswirkungen auf
das Schutzgut Boden.
Schutzgut Wasser
Die versiegelungsbedingte Verminderung der Grundwasserneubildung ist aus
o.g. Gründen (siehe Schutzgut Boden) von geringer Erheblichkeit. Es findet
keine Grundwasserbenutzung im Sinne des Gesetzes statt. Durch die Umwandlung von Intensivacker in Gartenflächen ist eine Reduzierung von Stoffeinträgen
(z.B.) Pestizide zu erwarten.
Die Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers von Dachflächen ist
im Gebiet möglich und vorgesehen.
Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Schutzgebiete
Die im Plangebiet derzeit zu erwartenden ubiquitären Tier- und Pflanzenarten
sowie die biologische Vielfalt werden durch das Planvorhaben nicht relevant
beeinträchtigt. Auf Grundlage der FFH-Verträglichkeitsvoruntersuchung (siehe
Anhang) sind relevante negative Auswirkungen auf das FFH-Gebiet Nörvenicher Wald auszuschließen.
Der Eingriff in den vorhandenen Gehölzbestand wird auf ein Minimum reduziert.
Alle sonstigen randlichen, mit ihrem Traufbereich in das Plangebiet ragenden
Bäume werden zum Erhalt festgesetzt. Der entsprechende Gehölzbestand ist in
Karte 2 des Landschaftspflegerischen Begleitplans dargestellt.
Artenschutz
Die Planfläche stellt keine essentielle Habitatstruktur für planungsrelevante Arten dar.
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Unter zusätzlicher Beachtung eines empfohlenen Zeitfensters für die Baufeldfreimachung (RASKIN 2016) ist eine Betroffenheit planungsrelevanter Tierarten
nach § 44 BNatSchG durch das Bauvorhaben somit auszuschließen.
Schutzgut Luft und Klima
Für das Plangebiet und seine Umgebung werden bei Realisierung der Grünfläche und unter Berücksichtigung der Verwendung versickerungsfähiger Bodenbeläge sowie von Maßnahmen zur sparsamen und effizienten Nutzung von
Energie keine erheblichen Auswirkungen auf das Klima und die Luftqualität erwartet.
Unter Einhaltung der baulichen Vorgaben zum Schallschutz gehen vom Militärflughafen sowie den angrenzenden Straßen sowie der Sportanlage keine negativen Wirkungen auf das geplante Wohngebiet aus.
Landschaft; Mensch, Kultur- und Sachgüter
Eine nachteilige Veränderung der Landschaft in ihrem Landschafts- bzw. Ortsbild auch für den Menschen ist nicht zu erwarten.
Kultur- und Sachgüter sind darüber hinaus nicht betroffen.
Fazit
Unter Berücksichtigung der aufgeführten (und z.T. im Bebauungsplan festzusetzenden) umweltrelevanten Maßnahmen ist das Planvorhaben insgesamt mit
einer allenfalls geringen Erheblichkeit der Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter verbunden.
Aachen, den 10. August 2016
Dipl.-Geogr. A. Werfling
raskin
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Umweltbericht zum B-Plan Theo-Berger-Weg in Oberbolheim
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Quellen, Grundlagen, Gutachten
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zum Umweltbericht. – Mainz/ Trier.
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der RRW Rhein-Ruhr-Wohnwelt GmbH & Co.KG. – Düren.
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GEMEINDE NÖRVENICH (2006): Flächennutzungsplan der Gemeinde Nörvenich.
http://www.noervenich.de/bauen/downloads/ Noervenich_Oberbolheim.pdf.
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(http://www.lanuv.nrw.de/luft/immissionen.htm). - letzter Zugriff am 30.05.2011.
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2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren
(VV-Artenschutz). – Runderlass vom 13.04.2010, - III 4 – 616.06.01.17 -.in der
Fassung der 1. Änderung vom 15.09.2010 (jetzt MKLNUV).
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