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Beschlussvorlage (Anlage II zur Beschlussvorlage 286/2016 - Begründung)

Daten

Kommune
Nörvenich
Größe
1,1 MB
Datum
08.09.2016
Erstellt
15.08.16, 11:58
Aktualisiert
15.08.16, 11:58

Inhalt der Datei

GEMEINDE NÖRVENICH Bebauungsplan "Theo-Berger-Weg" – Ortsteil Oberbolheim - Begründung Stand: 01. August 2016 Erneute öffentliche Auslegung gem. §4a Abs. 3 BauGB GEMEINDE NÖRVENICH – Planungsamt – sgp architekten + stadtplaner BDA Justus-von-Liebig-Str.22 53121 Bonn SGP Tel 0228 - 92 59 87 - 0 Fax 0228 - 92 59 87 - 029 info@sgp-architekten.de ARCHITEKTEN + STADTPLANER 53121 BONN H:\S_489 Nörvenich Oberbolheim B-Plan\Sekretariat\2016\Begründung_TheoBerger.doc AUGUST 2016 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLAN "THEO-BERGER-WEG" – ORTSTEIL OBERBOLHEIM – SEITE - 2 - Gemeinde Nörvenich Bebauungsplan "Theo-Berger-Weg" – Ortsteil Oberbolheim – Inhaltsverzeichnis Seite Übersichtsplan i. M. 1 : 5.000 4 Städtebaulicher Entwurf o. M. 5 Begründung 6 1. Einführung 6 1.1 Lage und Abgrenzung des Plangebietes 6 1.2 Anlass und Erfordernis der Planaufstellung 6 2. Ausgangssituation 6 2.1 Städtebauliche Einbindung 6 2.2 Bebauung und Nutzung 6 2.3 Erschließung 7 2.4 Ver- und Entsorgung 7 2.5 Natur, Landschaft und Umwelt 7 2.6 Eigentumsverhältnisse 7 3. Planungsbindung 7 3.1 Planungsrechtliche Ausgangssituation / Landes- und Regionalplanung / Flächennutzungsplan 7 4. Planungskonzept 7 4.1 Ziele und Zwecke der Planung 7 5. Planungsinhalt 8 5.1 Nutzung der Baugrundstücke 8 5.1.1 Art der Nutzung 8 5.1.2 Maß der Nutzung 8 5.1.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen 9 5.1.4 Garagen, Carports, Stellplätze und Nebenanlagen 9 5.1.5 Höchstzulässige Anzahl von Wohnungen 9 5.2 Verkehrsflächen, Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 9 5.3 Niederschlagswasserentwässerung 10 5.4 Grünflächen 10 5.5 Lärmschutz 10 5.5.1 Verkehrsgeräuschsituation innerhalb des Plangebietes 10 5.5.2 Sportgeräuschsituation 11 SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER 53121 BONN h:\s_489 nörvenich oberbolheim b-plan\sekretariat\2016\begründung_theoberger.doc AUGUST 2016 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLAN "THEO-BERGER-WEG" – ORTSTEIL OBERBOLHEIM – 5.5.3 SEITE - 3 - Verkehrsgeräuschsituation durch den Quell- und Zielverkehr des Plangebiets auf öffentlichen Verkehrswegen 12 5.6 Artenschutzfachliche Beurteilung 12 6. Natur und Umwelt 12 6.1 Belange von Natur und Landschaft 12 6.2 Ausgleichsmaßnahmen 13 6.3 Pflanzbindungen 13 6.4 Festsetzungen zur Bepflanzung 13 6.5 Umweltbericht 13 7. Gestaltungsregelungen 14 7.1 Werbeanlagen 14 7.2 Einfriedungen 14 8. Auswirkungen der Planung 14 8.1 Natur, Landschaft, Umwelt 14 8.2 Bodenordnende Maßnahmen 15 8.3 Kosten und Finanzierung 15 8.4 Kennwerte 15 9. Verfahren 16 9.1 Aufstellungsbeschluss 16 9.2 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB 9.3 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB Textliche Festsetzungen SGP 16 ARCHITEKTEN + STADTPLANER 53121 BONN h:\s_489 nörvenich oberbolheim b-plan\sekretariat\2016\begründung_theoberger.doc 16 17 AUGUST 2016 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLAN "THEO-BERGER-WEG" – ORTSTEIL OBERBOLHEIM – Übersichtsplan SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER SEITE - 4 - Anlage 1 53121 BONN h:\s_489 nörvenich oberbolheim b-plan\sekretariat\2016\begründung_theoberger.doc AUGUST 2016 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLAN "THEO-BERGER-WEG" – ORTSTEIL OBERBOLHEIM – SEITE - 5 - Anlage 2 SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER 53121 BONN h:\s_489 nörvenich oberbolheim b-plan\sekretariat\2016\begründung_theoberger.doc AUGUST 2016 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLAN "THEO-BERGER-WEG" – ORTSTEIL OBERBOLHEIM – SEITE - 6 - Gemeinde Nörvenich Bebauungsplan „Theo-Berger-Weg" – Ortsteil Oberbolheim – Begründung 1. Einführung 1.1 Lage und Abgrenzung des Plangebietes Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flächen der bestehenden öffentlichen Grünfläche in Oberbolheim und südlich angrenzender, landwirtschaftlich genutzter Flächen am TheoBerger-Weg. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes wird im Übersichtsplan i. M. 1:5.000, der Teil der Begründung ist, dargestellt. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 1,76 ha. Im Geltungsbereich liegen die Flächen der Gemarkung Nörvenich, Flur 33, Flurstücke 74, 47 und 46; Flur 5, Flurstück 136, 377 und 378 (teilw). 1.2 Anlass und Erfordernis der Planaufstellung Anlass der Planung ist es, die Ziele der vorbereitenden Bauleitplanung umzusetzen und Wohnbauflächen am Theo-Berger-Weg mit angrenzender Grünfläche zu entwickeln. Um die städtebaulichen Ziele zu erreichen, wird die verbindliche Bauleitplanung erforderlich. Der Bebauungsplan wird aus den Darstellungen des Flächenutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich entwickelt. 2. Ausgangssituation 2.1 Städtebauliche Einbindung Der Theo-Berger-Weg ist eine bestehende Gemeindestraße am südlichen Ortsrand von Oberbolheim. Sie erschließt das Feuerwehrhaus und einen öffentlichen Grünbereich. Um hier den Ortsteil Oberbolheim nördlich der Landesstraße L 495 zu arrondieren, ist auf beiden Seiten des Theo-Berger-Weges eine Wohnbebauung mit freistehenden Einfamilienhäusern und Doppelhäusern vorgesehen. Der öffentliche Grünbereich wird südwestlich anschließend an die neue Bebauung mit neuer Zufahrt vorgesehen. Auf diese Weise entsteht im Süden des Ortsteils ein neuer Ortsrand. 2.2 Bebauung und Nutzung Die vorhandene Bebauung im Umfeld der Planung ist geprägt durch freistehende Einzelhäuser sowie ein Feuerwehrhaus am Ostrand des Plangebietes und eine öffentliche Grünanlage am Nordwestrand. Südlich angrenzend an das Plangebiet liegt die Trasse der Landesstraße L 495. SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER 53121 BONN h:\s_489 nörvenich oberbolheim b-plan\sekretariat\2016\begründung_theoberger.doc AUGUST 2016 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLAN "THEO-BERGER-WEG" – ORTSTEIL OBERBOLHEIM – 2.3 SEITE - 7 - Erschließung Der Theo-Berger-Weg ist eine bestehende Straßenschleife zwischen Triftstraße und Antoniterstraße, die allerdings derzeit nur geringfügig ausgebaut ist und dem Standard einer Erschließungsstraße in Breite und technischem Ausbau derzeit nicht entspricht. Durch diese Straßentrasse ist die Erschließung der vorgesehenen Bebauung jedoch bei entsprechendem Ausbau gesichert. Für die Grünflächen im südwestlichen Planbereich wird eine neue Verkehrsfläche vorgesehen. 2.4 Ver- und Entsorgung Da die Straßenschleife des Theo-Berger-Weges als Erschließung erhalten bleibt, kann die Ver- und Entsorgung problemlos über die vorhandene Straßentrasse erfolgen. Für das anfallende Niederschlagswasser wird gemäß der Entwässerungsstudie (Dr. Jochims & Burtscheidt, Düren 28.07.2016) ein Regenrückhaltebecken mit Drosselbauwerk und Ableitung des Regenwassers gedrosselt in den Regenwasserkanal Oberbolheimer Straße errichtet. Das anfallende Schmutzwasser aus dem Baugebiet wird über eine separate Kanalleitung an das heutige Schmutzwassersystem der Gemeinde Nörvenich angeschlossen und im vorhandenen System abgeführt. 2.5 Natur, Landschaft und Umwelt Die Belange aus Natur, Landschaft und Umwelt werden weitergehend im landschaftspflegerischen Fachbeitrag, in der artenschutzfachlichen Bewertung und im Umweltbericht bearbeitet, bewertet und in das weitere Planverfahren einbezogen. Die Fläche wird derzeit als Grünfläche und als landwirtschaftliche Nutzfläche genutzt. 2.6 Eigentumsverhältnisse Die im Geltungsbereich des Plangebietes liegenden Grundstücke sind Gemeindeflächen und zum überwiegenden Teil in Privateigentum. Es liegen entsprechende Anträge der Eigentümer vor, die Umwidmung der Flächen in der geplanten Art vorzunehmen. 3. Planungsbindung 3.1 Planungsrechtliche Ausgangssituation / Landes- und Regionalplanung / Flächennutzungsplan Da die beabsichtigten Festsetzungen und die Ausweisungen der zusätzlichen Wohnbauflächen als Bauflächen im rechtskräftigen Flächennutzungsplan enthalten sind, kann der Bebauungsplan aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt werden. 4. Planungskonzept 4.1 Ziele und Zwecke der Planung Ziel der Planung ist es, auf beiden Seiten des Theo-Berger-Weges eine Wohnbebauung mit freistehenden Einfamilienhäusern / Doppelhäusern zu ermöglichen. Dabei soll die vorhandene öffentliche Grünfläche nördlich des Theo-Berger-Weges in den südwestlichen Bereich des Plangebietes verlagert SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER 53121 BONN h:\s_489 nörvenich oberbolheim b-plan\sekretariat\2016\begründung_theoberger.doc AUGUST 2016 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLAN "THEO-BERGER-WEG" – ORTSTEIL OBERBOLHEIM – SEITE - 8 - werden, um die voll erschlossenen Flächen effektiver nutzen zu können. Insgesamt werden auf diese Weise ca. 22 Grundstücke für freistehende Einfamilienhäuser ermöglicht, die vom Theo-Berger-Weg aus erschlossen werden. Die Grundstücke weisen große Gartenbereiche auf, die nach Süden und Westen hin liegen. Dadurch orientieren sich großzügige Gärten nach Süden und schaffen einen grünen Ortsrand. 5. Planungsinhalt Der Planungsinhalt wurde für den Verfahrensstand der frühzeitigen Beteiligung zunächst im städtebaulichen Entwurf dargestellt. Die Erschließungsstraße Theo-Berger-Weg wird 6,0 m breit ausgebaut. Durch die großen Gartengrundstücke entstehen sehr qualitätsvolle neue Wohnsituationen für familiengerechtes Einfamilienhauswohnen. Dem Klimaschutz wird insofern Rechnung getragen, als dass die Gebäude so platziert werden, dass keine gegenseitigen Verschattungen entstehen. Durch die Ausrichtung der Gebäude können auf den nach Süden ausgerichteten Gebäuden Photovoltaikanlagen bzw. Solarenergieanlagen installiert werden. Die weiteren Festsetzungen wurden im weiteren Planverfahren wie folgt entwickelt: 5.1 Nutzung der Baugrundstücke 5.1.1 Art der Nutzung Der städtebauliche Entwurf zeigt nördlich und südlich der Straße "Theo-Berger-Weg" jeweils eine Bauzeile und an den Aufweitungen der Bauflächen im Westen und Osten jeweils zwei Häuser in 2. Baureihe. Die Bebauung besteht aus Einfamilienhäusern, die in offener Bauweise errichtet werden sollen. Vorgesehen sind ca. 22 freistehende Einfamilienhäuser und Doppelhäuser. Da diese Häuser eine optimale Südgartensituation aufweisen und in unmittelbarer Nachbarschaft auch Einzelhäuser stehen, sollen hier freistehende Einzelhäuser und Doppelhäuser vorgesehen werden. Entsprechend diesem Entwurf wird das Plangebiet durch die Ausweisung als Allgemeines Wohngebiet einer Wohnnutzung vorbehalten, um hier die Wohnqualitäten der Ortsrandlage zu nutzen. Im Hinblick auf die geplante kleinteilige Bau und Nutzungsstruktur und entsprechend der vorgesehenen Parzellierung werden die nach § 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht zugelassen, um so den Charakter eines ruhigen Wohngebietes zu erhalten. Auf diese Weise soll der mit diesen Nutzungen zwangsläufig verbundene Ziel und Quellverkehr aus dem Wohngebiet herausgehalten werden. 5.1.2 Maß der Nutzung Entsprechend dem städtebaulichen Konzept sind überwiegend Einzel- und Doppelhäuser in kleinen Hausgruppen vorgesehen. Die geplante bauliche Nutzung entspricht mit einer maximalen GRZ = 0,4 den Werten des § 17 BauNVO. Um der städtebaulichen Struktur des Ortsteiles Oberbolheim und der Ortsrandlage Rechnung zutragen wird die Anzahl der Vollgeschosse mit I festgesetzt und dementsprechend eine GFZ von 0,4. Hierdurch wird erreicht, dass in der Lage zum Landschaftsraum die bauliche Dichte der Randlage entspricht. Die Höhe der baulichen Anlagen wird durch die Festsetzung der maximalen Trauf- und Fürsthöhe begrenzt. Hierzu wurden die Traufe- und Firsthöhen der benachbarten Gebäude ermittelt. Sie liegen bei den bestehenden Gebäuden in einem Bereich der Traufe bis ca. 3,2 m und der Firsthöhe bis ca. 7,0 m. Unter Beachtung der heute deutlich höheren Wärmeschutzanforderungen im Dachbereich werden SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER 53121 BONN h:\s_489 nörvenich oberbolheim b-plan\sekretariat\2016\begründung_theoberger.doc AUGUST 2016 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLAN "THEO-BERGER-WEG" – ORTSTEIL OBERBOLHEIM – SEITE - 9 - als maximale Traufhöhen 3,5 m und maximale Firsthöhen 7,5 m über Gelände festgesetzt. Damit bleiben auch die neuen Gebäude in harmonischer Anpassung an die bestehenden Gebäude. 5.1.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen Um in der Ortsrandlage ein nicht zu geschlossenes Straßenbild zu erhalten, wird die offene Bauweise festgesetzt. Die überbaubaren Flächen sind durch Baugrenzen so festgesetzt, dass einerseits eine gewisse Flexibilität der Lage der Gebäude auf den Grundstücken gegeben ist, andererseits bleiben Vorgärten und Hausgartenbereiche erhalten und schaffen so einen offenen Ortsrandcharakter Die Baugrenzen sind so dimensioniert, dass eine maßvolle bauliche Entwicklung ermöglicht wird, die sich entlang der Erschließung orientiert. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen und Wintergärten um maximal 3 m ermöglicht die bauliche Anlage von Freisitzen und deren ganzjährige Nutzung ohne, dass die Lage festgesetzt wird und ohne dass unangemessene Kubaturen entstehen können, die in Konkurrenz zu den Bauhauptkörpern treten. Bei der Ausweisung der Baugrenzen wurde der 20m Abstand zur Landesstraße beachtet wobei eine Überschreitung durch untergeordnete Anbauten wie Wintergärten zulässig bleiben soll. Hierdurch wird der reibungslose Verkehr auf der Landesstraße nicht beeinträchtigt. 5.1.4 Garagen, Carports, Stellplätze und Nebenanlagen Zur Vermeidung einer zu starken Versiegelung der rückwärtigen Gartenflächen der Grundstücke sowie von nutzungsbedingten Beeinträchtigungen der Freiraumqualität ist die Zulässigkeit von Garagen / Carports und Stellplätze gem. § 12 Abs. 6 BauNVO beschränkt. In den Wohngebieten sind Garagen / Carports und Stellplätze nur auf den überbaubar festgesetzten und den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Flächen zulässig. Damit soll die Realisierung der beabsichtigten städtebaulichen Struktur, auf die auch die Straßenraumgestaltung abgestimmt ist, gewährleistet werden. Aus den gleichen Gründen wie die Beschränkung der Flächen für den ruhenden Verkehr sind Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 1 BauNVO über 7,5 m² Grundfläche nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Auf diese Weise soll einerseits dem Wunsch nach ausreichend Möglichkeiten zur Unterbringung von Autos, Gartengeräten u. ä. Rechnung getragen werden, andererseits die mögliche Versiegelung zu Gunsten von grünen Gartenbereichen beschränkt werden. 5.1.5 Höchst zulässige Anzahl von Wohnungen Zur Verhinderung einer unerwünschten Entwicklung der geplanten städtebaulichen Struktur des Baugebietes durch eine ortsuntypische und unerwünschte Verdichtung, wird die maximal zulässige Anzahl an Wohneinheiten auf zwei je Wohngebäude beschränkt. Mit der Begrenzung der maximalen Anzahl der Wohneinheiten können zum einen die Erschließungsanlagen auf das notwendige Mindestmaß reduziert werden. Zum anderen werden Bezug nehmend auf die geplante Anzahl der Wohngebäude die öffentlichen Parkplätze angelegt. 5.2 Verkehrsflächen, Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Der Theo-Berger-Weg wird als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzt. Die trägt seinem späteren Ausbau als gemischt genutzte Verkehrsfläche Rechnung. Er wird gegenüber dem SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER 53121 BONN h:\s_489 nörvenich oberbolheim b-plan\sekretariat\2016\begründung_theoberger.doc AUGUST 2016 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLAN "THEO-BERGER-WEG" – ORTSTEIL OBERBOLHEIM – SEITE - 10 - Bestand verbreitert, um den zukünftigen Anforderungen, als erschließende Verkehrsfläche gerecht werden, und die notwendigen technischen Erschließungen aufnehmen zu können. Um im Westen die rückwärtigen Grundstücke und die Grünfläche zu erschließen, wird hier eine zusätzliche Straße entsprechend der Haupterschließung festgesetzt. 5.3 Niederschlagswasserentwässerung Es wird ein Regenrückhaltebecken in der Fläche für Versorgungsanlagen angeordnet, in das die Niederschlagswässer der Dachflächen und der Straßenverkehrsfläche verbracht und dann gedrosselt in die vorhandene Kanalisation in der Oberbolheimer Straße abgegeben werden. Siehe hierzu Entwässerungsstudie Dr. Jochims & Burtscheidt, Düren 28.07.2016. 5.4 Grünflächen Der derzeitige Schützenplatz wird überplant und zu Wohnbauland umgenutzt. Die kleine öffentliche Grünfläche an der Antoniter Straße erhält südlich des Denkmals einen kleinen Aufenthaltsbereich, der neben den zusätzlichen öffentlichen Parkplätzen angeordnet wird. Das vorhandene Großgrün wird dabei erhalten. In einem privaten Grünstreifen entlang der südlichen Plangebietsgrenze wird die Errichtung einer Lärmschutzwand festgesetzt. In einer zusätzlichen Flächenaufweitung wird eine private Grünfläche als Ausgleichmaßnahmenfläche festgesetzt. Auf diese Weise kann ein Teil der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet nachgewiesen werden. 5.5 Lärmschutz Das Gebiet des Bebauungsplans „Theo-Berger-Weg“ liegt am Südrand von Nörvenich-Oberbolheim an der Landstraße L 495. Die Erschließung der Neubebauung erfolgt über den durch das Gebiet führenden Theo-Berger-Weg. Neben den Straßenverkehrsgeräuschen (L 495, L 263) liegt das Plangebiet im Geräuscheinwirkungsbereich der Sportanlagen des SV Nörvenich (SG Nörvenich/Hochkirchen). Weiterhin liegt das Gebiet innerhalb der Lärmschutzzone C des Militärflugplatzes Nörvenich. Daher wurde ein Schallgutachten erstellt, um die aus diesen Umständen zu erwartenden Lärmbelastungen des Plangebietes zu ermittelt und im Hinblick auf mögliche Lärmkonflikte zu beurteilen. Siehe hierzu Schalltechnische Untersuchung, Kramer Schalltechnik GmbH, Bericht Nr. 1002029/02 vom 25.07.2016. Im Gutachten wurde die Geräuschsituation durch Hauptverkehrswege, den militärischen Flugplatz Nörvenich und eine Sportanlage im Bereich des Bebauungsplanes „Theo-Berger-Weg“ im Ortsteil Oberbolheim der Gemeinde Nörvenich untersucht. 5.5.1 Verkehrsgeräuschsituation innerhalb des Plangebietes Straßenverkehr Die zukünftige Verkehrsgeräuschsituation innerhalb des Plangebietes wurde mit den Verkehrsdaten aller relevanten Straßen (L 495 und L 263) berechnet und in Form von farbigen Lärmkarten für die Tages- und Nachtzeit dargestellt. Beim Vergleich der Verkehrsgeräusch-Orientierungswerte für WA-Gebiete nach Beiblatt 1 zu DIN 18005, Teil 1 "Schallschutz im Städtebau" mit den Berechnungsergebnissen in den Lärmkarten wird ersichtlich, dass diese im südlichen Plangebiet zur L 495 hin überschritten werden. Die Überschreitun- SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER 53121 BONN h:\s_489 nörvenich oberbolheim b-plan\sekretariat\2016\begründung_theoberger.doc AUGUST 2016 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLAN "THEO-BERGER-WEG" – ORTSTEIL OBERBOLHEIM – SEITE - 11 - gen liegen im Bereich der geplanten Gebäude bzw. der Baugrenzen am Tage bei ≤ 8 dB. Zur Nachtzeit betragen die Überschreitungen des Nacht-Orientierungswertes von 45 dB(A) an der L 495 ≤ 11 dB. Bezogen auf mögliche Außenwohnbereiche (z. B. Terrassen) am Tage zeigen die Ergebnisse (s. Lärmkarte 3.EG.T) für den Bereich südlich der Gebäude zur L 495 hin Überschreitungen des TagesOrientierungswertes von 55 dB(A) um bis zu 5 dB. In straßenabgewandten oder zurück liegenden Bereichen wird der Orientierungswert eingehalten. Aufgrund der Überschreitungen im Außenwohnbereich an den möglichen Gebäuden werden geeignete aktive und passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Flugverkehr Gemäß Fluglärmgesetz sind um den militärischen Flugplatz Nörvenich zwei Schutzzonen für den Tag und eine Schutzzone für die Nacht festgelegt worden. Das Plangebiet „Theo-Berger-Weg“ - Ortsteil Oberbolheim - liegt ca. 850 m südlich der Tag-Schutzzone 2 (LpAeq > 63 dB(A)) und ca. 1.300 m der südlich der Nacht-Schutzzone des militärischen Flugplatzes Nörvenich, so dass aufgrund der Pegelabnahme näherungsweise mit einem äquivalenten Dauerschallpegel von tags ≤ 60 dB(A) im Plangebiet zu rechnen ist. Entsprechend ist zur Nachtzeit ein äquivalenter Dauerschallpegel von ≤ 50 dB(A) anzunehmen. Aus der Fluglärmbelastung allein resultiert die Empfehlung im Plangebiet generell den Lärmpegelbereich III (R'w, res von 35 dB) gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise“ einzuhalten. Schallminderungsmaßnahmen (Straßen- und Flugverkehr) Als aktive Schallschutzmaßnahme wird an der Südgrenze des Plangebietes an der L 495 ein 2,5 m über Baugelände hoher Schallschirm festgesetzt. Vorrangiges Auslegungsziel ist dabei, die Außenwohnbereiche und Erdgeschosse an der L 495 ausreichend zu schützen. Ergänzend zu dem Schallschirm sind zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes in den Gebäuden passive Schallschutzmaßnahmen in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen (Fenster, Wände und Dächer ausgebauter Dachgeschosse) schutzbedürftiger Nutzungen gemäß DIN 4109 ausgelegt worden. Da im derzeitigen Planungsstand die konkreten Ausführungen und Größen der Außenbauteile noch nicht exakt festliegen, werden Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 im Bebauungsplan festgesetzt. Die aufgrund des Straßenverkehrs einschließlich den aus der Fluglärmbelastung resultierenden Anforderungen erforderlichen Lärmpegelbereiche sind im Plan festgesetzt. Es wird ersichtlich, dass die geplanten Baufenster in den Lärmpegelbereichen (LPB) III und IV liegen. Planungsrechtliche Umsetzung Zur planungsrechtlichen Umsetzung der Ergebnisse im Bebauungsplan werden die Lärmpegelbereiche III und IV nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB flächenmäßig festgesetzt. Dazu wird der Lärmpegelbereich und das je nach Raumart erforderliche Schalldämmmaß (erf. R´w, res in dB) der Außenbauteile in den textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan tabellarisch angegeben. Im Bebauungsplan wird wegen des Fluglärms für alle Aufenthaltsräume der Einbau entsprechend ausgelegter fensterunabhängiger Lüftungsanlagen vorgeschrieben werden. 5.5.2 Sportgeräuschsituation Die Sportgeräusche von den westlich des Plangebietes liegenden Sportplätzen des SV Nörvenich (SG Nörvenich/Hochkirchen) wurden auf der Basis der 18. BImSchV für die die „kritischste“ Nutzungszeit am Tage, die 2-stündige Ruhezeit von 13.00 - 15.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen ermittelt. Danach werden die gebietsspezifischen Immissionsrichtwerte für die Ruhezeiten am Tage im Bereich des geplanten WA-Gebietes um weniger als 5 dB überschritten. In anderen Beurteilungszeiträumen wie beispielsweise generell im Sommerhalbjahr, sonn- und feiertags außerhalb der Ruhezeiten sowie werktags innerhalb und außerhalb der Ruhezeiten werden die Immissionsrichtwerte eingehalten. SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER 53121 BONN h:\s_489 nörvenich oberbolheim b-plan\sekretariat\2016\begründung_theoberger.doc AUGUST 2016 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLAN "THEO-BERGER-WEG" – ORTSTEIL OBERBOLHEIM – SEITE - 12 - Zieht man den Altanlagenbonus (§ 5 Abs. 4 der 18. BImSchV) für bestehende Anlagen ein, so liegt die Sportanlage in allen vorkommenden Beurteilungszeiträumen (auch im Beurteilungszeitraum „Ruhezeit sonn- und feiertags von 13.00 - 15.00 Uhr“) im zulässigen Toleranzbereich von 5 dB. 5.5.3 Verkehrsgeräuschsituation durch den Quell- und Zielverkehr des Plangebiets auf öffentlichen Verkehrswegen Der plangebietsbezogene An- und Abfahrverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen ist angesichts der nur relativ geringen Verkehrserzeugung weder beurteilungs- noch abwägungsrelevant. 5.6 Artenschutzfachliche Beurteilung Die im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes durchgeführte artenschutzfachliche Beurteilung kommt zu folgendem Ergebnis: Mit der vorliegenden Planung und unter Beachtung von entsprechenden Vermeidungsmaßnahmen können artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden. Die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebietes „Nörvenich Wald“ (DE-5105302) in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen durch das Planvorhaben ist ausgeschlossen. Die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung ist somit nicht erforderlich. 6. Natur und Umwelt 6.1 Belange von Natur und Landschaft Die Belange von Natur und Landschaft werden im Bebauungsplanverfahren bearbeitet. Da im Rahmen der weiteren Planung Gebäude sowie öffentliche Verkehrsflächen errichtet werden sollen, sind Eingriffe durch die geplanten Maßnahmen in Natur und Landschaft in den Faktoren Geologie, Boden, Wasser, Klima, Oberflächenwasser, Arten- und Lebensgemeinschaften / Biotoppotenzial, Orts- und Landschaftsbild / Erholung zu erwarten. Die Eingriffe können vor Ort ausgeglichen oder an anderer Stelle kompensiert werden. FFH-Gebiete sind durch die Planung nicht betroffen. Eine Gebietsausweisung nach der FFH-Richtlinie 92/43/gem. § 19 der Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) zum Aufbau und dem Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000", insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete EWG ist in der Umgebung zum Plangebiet nicht vorhanden. In der Nähe zum Plangebiet ist kein Naturschutzgebiet gem. § 13 BNatSchG ausgewiesen. Auf den privaten Grundstücken sind zur Verbesserung des Wasserhaushalts Zufahrten, Stellplätze, Zugänge und sonstige Betriebsflächen so anzulegen, dass die Wasserdurchlässigkeit der Beläge gewährleistet ist. Die Versickerung erfolgt damit über die belebte Bodenschicht. Ebenfalls zur Verbesserung des Wasserhaushalts und die Ableitung des Niederschlagswassers über die belebte Bodenschicht, sind die öffentlichen Stellplätze so anzulegen, dass die Wasserdurchlässigkeit der Beläge gewährleistet ist. SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER 53121 BONN h:\s_489 nörvenich oberbolheim b-plan\sekretariat\2016\begründung_theoberger.doc AUGUST 2016 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLAN "THEO-BERGER-WEG" – ORTSTEIL OBERBOLHEIM – 6.2 SEITE - 13 - Ausgleichsmaßnahmen In der Eingriffsbilanzierung kommt der Landschaftspflegerische Fachbeitrag zu dem Gesamtflächenwert von 37.437 Punkten. Nach Realisierung der Planung ergibt die Bewertung 33.250 Punkte. Es resultiert ein Kompensationsdefizit von 4.187 Punkten (siehe hierzu Tab. 1 Eingriffsbilanzierung im LFB, Raskin, 20.07.2011, aktualisiert 10.08.2016). Um dieses Defizit auszugleichen, stehen Ökokontomaßnahmen zur Verfügung, die entsprechend zu verrechnen sind. Insofern wird sichergestellt, dass der erforderliche Ausgleich nachgewiesen werden kann. 6.3 Pflanzbindungen Der am nördlichen Rand des Plangebietes zur Wohnbebauung hin befindliche baumgeprägte Gehölzstreifen soll erhalten bleiben und wird deshalb als Fläche mit Bindung für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Mit textlicher Festsetzung wird ergänzend bestimmt, dass der Traufbereich der zu erhaltenden Bäume von jeglicher Bebauung, auch von Nebenanlagen, freizuhalten ist und während der Baumaßnahmen Baumschutzmaßnahmen nach DIN 18.920 am Gehölzbestand durchzuführen sind. Da diese Flächen außerhalb der überbaubaren Flächen liegen, sind keine Konflikte zur geplanten Bebauung erkennbar. Über diese Festsetzung hinaus wird die Schonung des weiteren Gehölzbestandes entsprechend den Empfehlungen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages angestrebt. 6.4 Festsetzungen zur Bepflanzung Zur Reduzierung der Eingriffe werden folgende Festsetzungen zur Bepflanzung getroffen: 6.4.1 Vor der Lärmschutzwand ist eine einreihige Pflanzung aus heimischen und standortgerechten Gehölzen (1/4 Bäume, 3/4 Sträucher) gemäß Pflanzliste 2 anzulegen. Die Gehölze sind dauerhaft zu erhalten. Die Traufbereiche sind von Nebenanlagen freizuhalten. 6.4.2 Die Fläche für Versorgungsanlagen ist zur Hälfte mit Gehölzgruppen aus heimischen und standortgerechten Arten (1/4 Bäume, 3/4 Sträucher) gemäß Pflanzliste 1 zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Innerhalb des Beckens sind Erlen, Eschen und Weiden zu verwenden. Die übrigen Flächen sind mit einer blütenreichen, für Extensivpflege geeigneten Grünlandsaatgutmischung einzusäen. Mahd 2 x pro Jahr, dabei 1. Mahd nicht vor dem 15. Juni. Die Erschließung der Versorgungsanlagen mit einem Schotterweg ist auf die nordöstliche Flanke der Fläche in einer Breite von 3 m beschränkt. 6.5 Umweltbericht Nach § 2a BauGB ist in der Begründung entsprechend den Stand des Verfahrens neben den Zielen, Zwecken und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplanes auch ein Umweltbericht aufzunehmen. Er ist gemäß § 2a BauGB Teil der Begründung. Gemäß der Anlage 1 Liste "UVP-pflichtige Vorhaben" zum Artikelgesetz wird entsprechend Nr. 18.7.2 für ein Städtebauprojekt gemäß § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich, wenn die festgesetzte Grundfläche 20.000 qm übersteigt. Bei den geplanten Einrichtungen werden diese Größenordnungen nicht erreicht. Aus diesen Gründen ergibt sich, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in § 2 UVPG genannten Schutzgüter haben kann. Auch wenn damit von einer UVP abgesehen wird, werden die Umwelt-relevanten Kriterien in dem weiteren Verfahren umfassend überprüft und im Umweltbericht zusammengefasst begründet und erläutert. SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER 53121 BONN h:\s_489 nörvenich oberbolheim b-plan\sekretariat\2016\begründung_theoberger.doc AUGUST 2016 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLAN "THEO-BERGER-WEG" – ORTSTEIL OBERBOLHEIM – 7 Gestaltungsregelungen 7.1 Werbeanlagen SEITE - 14 - Um einer Störung des Landschaftsbildes entgegenzuwirken und die Leichtigkeit des Verkehrs auf der südlich verlaufenden Landstraße nicht zu gefährden, werden die Zulässigkeit von Werbeanlagen und ihre Dimension eingeschränkt. 7.2 Einfriedungen Es wird die lückenlose Einfriedung der privaten Grünfläche zur Landstraße hin festgesetzt, damit ausgeschlossen werden kann, dass Fußgänger unkontrolliert die Landstraße queren und so sich und andere gefährden, sofern dies nicht bereits durch die Lärmschutzanlage gewährleistet ist. 8. Auswirkungen der Planung 8.1 Natur, Landschaft, Umwelt Die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter werden im Umweltbericht näher erläutert und wie folgt zusammengefasst: Schutzgut Boden Die Auswirkungen auf den Boden bestehen in Versiegelung und Umlagerung. Durch die relativ niedrige Grundflächenzahl, das Freihalten des südlichen Grundstücksteils als Fläche für Versorgungsanlagen, die teilweise Umwandlung von Acker in dauerhaft vegetationsbestandene Flächen sowie die Festsetzung von versickerungsfähigen Belägen wie auch dem fachgerechten Umgang mit dem Boden resultiert insgesamt eine geringe Erheblichkeit der Auswirkungen auf das Schutzgut Boden. Schutzgut Wasser Die versiegelungsbedingte Verminderung der Grundwasserneubildung ist aus o. g. Gründen (siehe Schutzgut Boden) von geringer Erheblichkeit. Es findet keine Grundwasserbenutzung im Sinne des Gesetzes statt. Durch die Umwandlung von Intensivacker in Gartenflächen ist eine Reduzierung von Stoffeinträgen (z. B.) Pestizide zu erwarten. Die Versickerung des anfallenden Niederschlagwassers von Dachflächen ist im Gebiet möglich und vorgesehen. Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Schutzgebiete Die im Plangebiet derzeit zu erwartenden ubiquitären Tier- und Pflanzenarten sowie die biologische Vielfalt werden durch das Planvorhaben nicht relevant beeinträchtigt. Auf der Grundlage der FFHVerträglichkeitsvoruntersuchung (siehe Anhang) sind relevante negative Auswirkungen auf das FFHGebiet Nörvenich Wald auszuschließen. Der eingriff in den vorhandenen Gehölzbestand wird auf ein Minimum reduziert. Alle sonstigen randlichen, mit ihrem Traufbereich in das Plangebiet ragenden Bäume werden zum Erhalt festgesetzt. Der entsprechende Gehölzbestand ist in Karte 2 des Landschaftspflegerischen Begleitplans dargestellt. Artenschutz Durch die intensive Nutzung des Ackers und der Festwiese ist das Plangebiet allenfalls für einzelne planungsrelevante Arten zur Nahrungssuche geeignet. Aufgrund der relativ geringen Flächengröße und den in der Umgebung weiterhin vorliegenden Ackerflächen sowie der Wiederanlage der Festwiese ist die Bedeutung der Planfläche als essentielle Habitatstruktur für potentiell dort Nahrung suchende Arten auszuschließen. SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER 53121 BONN h:\s_489 nörvenich oberbolheim b-plan\sekretariat\2016\begründung_theoberger.doc AUGUST 2016 SEITE - 15 - GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLAN "THEO-BERGER-WEG" – ORTSTEIL OBERBOLHEIM – Unter zusätzlicher Beachtung eines empfohlenen Zeitfensters für die Baufeldfreimachung ist eine Betroffenheit planungsrelevanter Tierarten i. S. v. § 44 BNatSchG durch das Bauvorhaben somit auszuschließen. Schutzgut Luft und Klima Für das Plangebiet und seine Umgebung werden bei Realisierung der Grünfläche und unter Berücksichtigung der Verwendung versickerungsfähiger Bodenbeläge sowie von Maßnahmen zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie keine erheblichen Auswirkungen auf das Klima und die Luftqualität erwartet. Unter Einhaltung der baulichen vorgaben zum Schallschutz gehen vom Militärflughafen sowie den angrenzenden Straßen sowie der Sportanlage keine negativen Wirkungen auf das geplante Wohngebiet aus. Landschaft, Mensch, Kultur- und Sachgüter Eine nachteilige Veränderung der Landschaft in ihrem Landschafts- bzw. Ortsbild auch für den Menschen ist nicht zu erwarten. Kultur- und Sachgüter sind darüber hinaus nicht betroffen. Unter Berücksichtigung der aufgeführten und festgesetzten Maßnahmen ist das Planvorhaben insgesamt mit einer allenfalls geringen Erheblichkeit der Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter verbunden. 8.2 Bodenordnende Maßnahmen Bodenordnende Maßnahmen werden durch die Eigentümer der Flächen durchgeführt. 8.3 Kosten und Finanzierung Die Kosten werden durch die Eigentümer getragen für die Anteile der Gemeinde werden die Kosten aus den Erlösen des Grundstücksverkaufs bestritten. 8.4 Kennwerte Fläche Quadratmeter ha Prozent Geltungsbereich 17.588 1,76 100,0 Verkehrsfläche 2.193 0,22 12,5 437 0,04 2,5 private Grünflächen 1.253 0,13 7,0 Regenrückhaltebecken 1.053 0,11 6,0 12.652 1,26 72,0 öffentliche Grünfläche WA Fläche SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER 53121 BONN h:\s_489 nörvenich oberbolheim b-plan\sekretariat\2016\begründung_theoberger.doc AUGUST 2016 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLAN "THEO-BERGER-WEG" – ORTSTEIL OBERBOLHEIM – 9. Verfahren 9.1 Aufstellungsbeschluss SEITE - 16 - Der Rat der Gemeinde Nörvenich hat in seiner Sitzung vom 26. November 2009 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes "Theo-Berger-Weg" gefasst und die Verwaltung damit beauftragt, diesen Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen und eine Bürgerbeteiligung (Darlegung und Anhörung) sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen. 9.2 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Auf der Grundlage der Beschlüsse des Rates der Gemeinde Nörvenich zu dem städtebaulichen Entwurf wurden entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB die Öffentlichkeit und gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange informiert. Hierbei wurden entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 12 Halbsatz 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert. Die planungsrelevanten Hinweise wurden in den Bebauungsplan übernommen. 9.3 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB Als weiterer Verfahrensschritt wurde der Beschluss zur Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit am 08.12.2011 gefasst und die Offenlage gemäß §3 Abs. 2 BauGB und §4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen wurde das Verfahren zunächst unterbrochen und wird jetzt geringfügig geändert mit der erneuten Offenlage gemäß §4a Abs. 3 BauGB fortgesetzt. Bonn, den 01.08.2016 sgp architekten + stadtplaner BDA gez. Dr. Naumann SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER 53121 BONN h:\s_489 nörvenich oberbolheim b-plan\sekretariat\2016\begründung_theoberger.doc AUGUST 2016 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLAN "THEO-BERGER-WEG" – ORTSTEIL OBERBOLHEIM – SEITE - 17 - Textliche Festsetzungen 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art und Maß der baulichen Nutzung § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 1.1.1 Gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO sind die nach § 4 Abs. 2 BauNVO im Allgemeinen Wohngebiet (WA) allgemein zulässigen Nutzungen Nr. 2 der Versorgung des Gebietes dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe nicht zulässig. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die nach § 4 Abs. 3 BauNVO im Allgemeinen Wohngebiet (WA) ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Nr. 5 Betreibe des Beherbergungsgewerbes sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltung Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 1.2 Höhe baulicher Anlagen § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 1.2.1 Die Höhe der Gebäude wird mit Traufhöhe max. 3,5 m, Firsthöhe max. 7,5 m über Gelände festgesetzt. Als Traufhöhe gilt der Schnittpunkt der Außenkante mit der Dachhaut. 1.3 Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1.3.1 Wintergärten, Terrassen und überdachte Terrassen dürfen die Baugrenzen überschreiten, jedoch maximal bis zu 3,0 m. 1.4 Flächen für Nebenanlagen und Stellplätze § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 1.4.1 Garagen / Carports und Stellplätze gem. § 12 Abs. 6 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und der dafür festgesetzten Flächen zulässig. 1.4.2 Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind in einem Abstand von mindestens 1,0 m von der öffentlichen Verkehrsfläche zu errichten. An ihrer Einfahrtsseite sind sie mindestens 5,0 m hinter der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie zu errichten. 1.4.3 Nur im Bereich der Zufahrten zu den Garagen / Carports und Stellplätzen sind im Vorgartenbereich auch außerhalb der festgesetzten Flächen Stellplätze zulässig. Ausnahms- SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER 53121 BONN h:\s_489 nörvenich oberbolheim b-plan\sekretariat\2016\begründung_theoberger.doc AUGUST 2016 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLAN "THEO-BERGER-WEG" – ORTSTEIL OBERBOLHEIM – SEITE - 18 - weise ist pro Grundstück ein weiterer Stellplatz außerhalb der festgesetzten Flächen ausgehend von der Straßenbegrenzungslinie zulässig. Dabei ist die maximale Zufahrtsbreite von Garagen / Carports und Stellplätzen pro Grundstück ausgehend von der Straßenbegrenzungslinie auf 6,0 m begrenzt. 1.4.4 Außerhalb der überbaubaren Flächen sind Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 1 BauNVO bis zu einer Grundfläche von 7,5 m2 zulässig. 1.4.5 Auf straßenseitigen, nicht überbaubaren Flächen – im sog. Vorgarten – sind abweichend von Ziffer 1.3.5 bei Vorgartentiefen von bis zu 3 m als Nebenanlagen nur Anlagen und Einrichtungen zum Unterbringen von Sammelbehältern für Müll, Bioabfälle u. dgl. zulässig. Stellplätze für Abfallbehälter sind so einzuhausen oder mit Laubgehölzen oder Hecken zu umpflanzen, dass sie von öffentlichen Verkehrsflächen aus nicht eingesehen werden können. Als Vorgarten gelten die Bereiche zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Hausfront der Haupterschließungsseite der Gebäude, einschließlich der seitlichen Verlängerung bis zur seitlichen Grundstücksgrenze. 1.4.6 Die der Versorgung des Gebietes dienenden Nebenanlagen sind gem. § 14 (2) BauNVO im Baugebiet ausnahmsweise zulässig. 1.5 Beschränkung der Wohnungszahl § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB 1.5.1 In den Allgemeinen Wohngebieten sind je Wohngebäude maximal zwei eigenständige Wohneinheiten zulässig. 1.6 Abwasser/ Niederschlagswasser § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB 1.6.1 Auf der im Plangebiet gekennzeichneten Stelle ist ein Regenrückhaltebecken zu errichten 1.6.2 Alle anfallenden Niederschlagswässer der Dachflächen und der Erschließungsstraßen sind innerhalb dieses Becken zu sammeln und gedrosselt an die Regenwasserkanalisation abzugeben. 1.7 Immissionsschutz 1.7.1 Schallschutz 1.7.1.1 Für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes, werden die Lärmpegelbereiche III und IV festgesetzt. Zum Schutz vor Lärmimmissionen sind passive Schallschutzmaßnahmen durchzuführen. Sofern nicht durch Grundrissanordnung und Fassadengestaltung sowie durch Baukörperstellung die erforderliche Pegelminderung erreicht wird, muss die Luftschalldämmung von Außenbauteilen mindestens die Anforderungen des jeweiligen Lärmpegelbereiches der DIN 4109 – Schallschutz im Hochbau erfüllen. Für den festgesetzten Lärmpegelbereiche III und IV gelten die in der nachfolgenden aufgeführten Tabelle fett dargestellten Werte für Dämmwerte der Außenbauteile SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER 53121 BONN h:\s_489 nörvenich oberbolheim b-plan\sekretariat\2016\begründung_theoberger.doc AUGUST 2016 SEITE - 19 - GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLAN "THEO-BERGER-WEG" – ORTSTEIL OBERBOLHEIM – Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel lt. den Lärmkarten zur Tageszeit in dB(A) III IV V 1) Raumarten Bettenräume in Aufenthalträume in Büroräume Krankenanstalten Wohnungen, u. ä. 1) und Sanatorien Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten Unterrichtsräume u. ä. erf. R´w,res des Außenbauteils in dB 61 - 65 66 - 70 71 - 75 40 45 50 35 40 45 30 35 40 Soweit der eindringende Außenlärm aufgrund der ausgeübten Tätigkeit relevant ist. Ausnahmen von den Festsetzungen sind im Einzellfall bei Nachweis der tatsächlich geringeren Anforderung an die jeweiligen Bauteile möglich. 1.7.1.2 Aufenthaltsräume sind mit schallgedämmten, fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen auszustatten. 1.8 Belange von Natur und Landschaft 1.8.1 Auf den privaten Grundstücken sind Zufahrten, Stellplätze, Zugänge und sonstige Betriebsflächen so anzulegen, dass die Wasserdurchlässigkeit der Beläge gewährleistet ist. 1.8.2 Die Gehölzbereiche in den zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen einschließlich ihrer Traufbereiche sind zu erhalten. Während der Baumaßnahmen sind Baumschutzmaßnahmen nach DIN 18.920 am Gehölzbestand durchzuführen. Die Traufbereiche der zu erhaltenden Bäume sind von jeglicher Bebauung, auch von Nebenanlagen, freizuhalten. 1.8.3 Vor der Lärmschutzwand ist eine einreihige Pflanzung aus heimischen und standortgerechten Gehölzen (1/4 Bäume, 3/4 Sträucher) gemäß Pflanzliste 2 anzulegen. Die Gehölze sind dauerhaft zu erhalten. Die Traufbereiche sind von Nebenanlagen freizuhalten. 1.8.4 Die Fläche für Versorgungsanlagen ist zur Hälfte mit Gehölzgruppen aus heimischen und standortgerechten Arten (1/4 Bäume, 3/4 Sträucher) gemäß Pflanzliste 1 zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Innerhalb des Beckens sind Erlen, Eschen und Weiden zu verwenden. Die übrigen Flächen sind mit einer blütenreichen, für Extensivpflege geeigneten Grünlandsaatgutmischung einzusäen. Mahd 2 x pro Jahr, dabei 1. Mahd nicht vor dem 15. Juni. Die Erschließung der Versorgungsanlagen mit einem Schotterweg ist auf die nordöstliche Flanke der Fläche in einer Breite von 3 m beschränkt. 1.8.5 Die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ist zur Hälfte mit Gehölzgruppen aus heimischen und standortgerechten Arten (1/4 Bäume, 3/4 Sträucher) gemäß Pflanzliste 1 zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die verbleibenden Bereiche sind der freien Sukzession zu überlassen. 1.8.6 Innerhalb der öffentlichen Grünfläche ist eine Gebüschreihe aus heimischen Straucharten gemäß Pflanzliste 3 am Rand der öffentlichen Parkplätze zu pflanzen. SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER 53121 BONN h:\s_489 nörvenich oberbolheim b-plan\sekretariat\2016\begründung_theoberger.doc AUGUST 2016 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLAN "THEO-BERGER-WEG" – ORTSTEIL OBERBOLHEIM – SEITE - 20 - Pflanzliste 1 Baumarten Hainbuche Stieleiche Feldahorn Rotbuche Vogelkirsche Carpinus betulus Quercus robur Acer campestre Fagus sylvatica Prunus avium Baumarten (nur im Becken) Silberweide Gewöhnliche Esche Schwarzerle Salix alba Fraxinus excelsior Alnus glutinosa Straucharten Hasel Weißdorn Roter Hartriegel Gewöhnlicher Schneeball Kornelkirsche Hundsrose Corylus avellana Crataegus monogyna Cornus sanguinea Viburnum opulus Cornus mas Rosa canina Straucharten (nur im Becken) Faulbaum Grauweide Frangula alnus Salix cinerea Pflanzliste 2 Baumarten Eberesche Hainbuche Feldahorn Sorbus aucuparia Carpinus betulus Acer campestre Straucharten Roter Hartriegel Gewöhnlicher Schneeball Kornelkirsche Hundsrose Cornus sanguinea Viburnum opulus Cornus mas Rosa canina Pflanzliste 3 Straucharten Roter Hartriegel Gewöhnlicher Schneeball Kornelkirsche SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER Cornus sanguinea Viburnum opulus Cornus mas 53121 BONN h:\s_489 nörvenich oberbolheim b-plan\sekretariat\2016\begründung_theoberger.doc AUGUST 2016 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLAN "THEO-BERGER-WEG" – ORTSTEIL OBERBOLHEIM – 2. SEITE - 21 - Bauordnungsrechtliche Vorschriften §9 Abs. 4 BauGB i. V. mit § 86 BauO NRW 2.1 Werbeanlagen Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Außenwerbung darf bis zu einer Entfernung von 20 m zum äußeren Fahrbahnrand nicht errichtet werden. Werbeanlagen mit reflektierenden, oder fluoreszierender Wirkung sowie mit Blendwirkung zur Landstraße dürfen nicht verwendet werden. 2.2 Einfriedungen Entlang der L495/L263 ist eine lückenlose, nicht übersteigbare Einfriedung zu errichten, sofern dies nicht bereits durch die Lärmschutzwand gewährleistet ist. 3. Hinweise 3.1 Bodendenkmale Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder der LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-, Fax: 02425-9039-199 unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. (§§ 15 und 16 DSchG). 3.2 Freianlagen Bei der Pflege der Grünflächen ist möglichst auf die Verwendung von Pestiziden zu verzichten. 3.3 Oberboden Der bei den Bauarbeiten anfallende Oberboden und der kulturfähige Unterboden sollen gem. § 202 BauGB auf dem jeweiligen Grundstück zur Herstellung von Vegetationsflächen wieder aufgetragen werden, hierbei ist die DIN 18.915 zu beachten. 3.4 Fluglärm Bedingt durch die Nähe zum Militärflugplatz Nörvenich sind Belästigungen durch Fluglärm möglich, deren negative Auswirkungen für die Bewohner mittels baulicher Maßnahmen begrenzt werden müssen (hier: Schallschutzfenster und / oder passive Schallschutzmaßnahmen, siehe hierzu die Festsetzungen zum Immissionsschutz). 3.5 SGP Kampfmittel ARCHITEKTEN + STADTPLANER 53121 BONN h:\s_489 nörvenich oberbolheim b-plan\sekretariat\2016\begründung_theoberger.doc AUGUST 2016 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNGSPLAN "THEO-BERGER-WEG" – ORTSTEIL OBERBOLHEIM – SEITE - 22 - Bei Auffinden von Kampfmitteln während der Bauarbeiten sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle ist zu verständigen. 3.6 Erdbebengefährdung Nach der DIN 4149 (Ausgabe 4/2005) liegt das Plangebiet in der Erdbebenzone 3 der untergrundklasse S. Die Vorgaben der DIN 4149-2005-04 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" sind zu beachten. 3.7 Bergbau, Sümpfungsmaßnahmen, Grundwasser Das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Horrem 45“. Eigentümerin ist die RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln. Nach vorliegenden Unterlagen ist kein einwirkungsrelevanter Bergbau innerhalb des Plangebietes verzeichnet. Der Bereich des Plangebietes ist durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlebergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohletagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserabstände im Planungsbiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ist ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER 53121 BONN h:\s_489 nörvenich oberbolheim b-plan\sekretariat\2016\begründung_theoberger.doc AUGUST 2016