Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
2,0 MB
Datum
08.09.2016
Erstellt
15.08.16, 11:58
Aktualisiert
15.08.16, 11:58
Stichworte
Inhalt der Datei
KRAMER Schalltechnik GmbH
Beratung Gutachten Informations-Technologie
Schalltechnische Untersuchungen zu
Gewerbe-, Verkehrs- und Freizeitlärm
Benannte Messstelle
nach § 29b BImSchG
Dipl.-Ing. Manfred Heppekausen
Von der Industrie- und Handelskammer
Bonn/Rhein-Sieg öffentlich bestellter
und vereidigter Sachverständiger für
Lärmschutz
(Verkehrs-,
Gewerbe-,
Sport- und Freizeitlärm)
Schalltechnische Untersuchung
zum Bebauungsplan
„Theo-Berger-Weg“ - Ortsteil Oberbolheim der Gemeinde Nörvenich
Bericht Nr. 10 02 029/02
vom 25. Juli 2016
KRAMER Schalltechnik GmbH
Otto-von-Guericke-Straße 8
Amtsgericht Siegburg HRB 3289
Ust.Id. Nr. DE 123374665
Telefon
Telefax
02241 25773-0
02241 25773-29
D-53757 Sankt Augustin
Geschäftsführer: Jörn Latz,
Darius Styra, Ralf Tölke
E-Mail
Internet
info@kramer-schalltechnik.de
www.kramer-schalltechnik.de
Nörvenich BP Theo Berger Weg Oberbolheim
Stand 06-2016 10 02 029 02 hep G.doc
KRAMER Schalltechnik GmbH
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Beratung Gutachten Informations-Technologie
Schalltechnische Untersuchung
zum Bebauungsplan
„Theo-Berger-Weg“ - Ortsteil Oberbolheim der Gemeinde Nörvenich
Auftraggeber:
RRW Rhein-Ruhr Wohnwelt GmbH & Co.KG
Rather Str. 95
47802 Krefeld
Auftrag vom:
26.04.2016
Bearbeiter:
Dipl.-Ing. Manfred Heppekausen
Von der Industrie- und Handelskammer
Bonn/Rhein-Sieg öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Lärmschutz (Verkehrs-, Gewerbe-, Sport- und Freizeitlärm)
Telefon: 02241 25773-22
Telefax: 02241 25773-29
E-Mail:
m.heppekausen@kramer-schalltechnik.de
Anschrift:
KRAMER Schalltechnik GmbH
Otto-von-Guericke-Straße 8
D-53757 Sankt Augustin
Bericht Nr.:
Bericht vom:
10 02 029/02
25. Juli 2016
Seitenzahl:
37 insgesamt
7 davon Anhang
Gutachten Nr. 10 02 029/02 vom 25. Juli 2016
KRAMER Schalltechnik GmbH
Beratung Gutachten Informations-Technologie
Inhaltsverzeichnis
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Seite
1
Aufgabenstellung ............................................................................................... 4
2
Beschreibung des Untersuchungsbereichs und der Planungen ................... 4
3
Verkehrsgeräuschsituation im Plangebiet ....................................................... 7
3.1
Berechnungsgrundlagen ............................................................................. 7
3.2
Verkehrsdaten und Schallemissionswerte .................................................. 8
3.3
Berechnungsergebnisse ............................................................................. 9
3.4
Beurteilung der Verkehrsgeräuschsituation nach DIN 18005 ................... 12
3.5
Fluglärm .................................................................................................... 13
3.6
Schallminderungsmaßnahmen ................................................................. 14
3.7
4
6
Aktive Schallschutzmaßnahmen ................................................... 14
3.6.2
Passive Schallschutzmaßnahmen ................................................ 17
Planungsrechtliche Umsetzung ................................................................ 19
Sportgeräuschsituation ................................................................................... 20
4.1
Immissionsorte .......................................................................................... 20
4.2
Immissionsrichtwerte Sportlärm nach 18. BImSchV ................................. 21
4.3
Nutzung der Tennisanlage ........................................................................ 22
4.4
Berechnung der Sportgeräuschsituation ................................................... 23
4.5
5
3.6.1
4.4.1
Schallemissionswerte ................................................................... 23
4.4.2
Ermittlung der Immissionspegel .................................................... 24
Beurteilung der Sportgeräuschsituation .................................................... 24
4.5.1
Beurteilungsgrundlagen ................................................................ 24
4.5.2
Ermittlung der Beurteilungspegel und Beurteilung ........................ 25
4.5.3
Spitzenpegelkriterium nach 18. BImSchV .................................... 26
Verkehrsgeräuschsituation durch den Quell- und Zielverkehr des
Plangebietes auf öffentlichen Verkehrswegen .............................................. 26
5.1
Neubau von Erschließungsstraßen ........................................................... 26
5.2
Veränderung der allgemeinen Straßenverkehrsgeräuschsituation ........... 27
Zusammenfassung .......................................................................................... 28
Anhang .................................................................................................................... 31
Gutachten Nr. 10 02 029/02 vom 25. Juli 2016
KRAMER Schalltechnik GmbH
Beratung Gutachten Informations-Technologie
1
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Aufgabenstellung
Die Gemeinde Nörvenich plant im Ortsteil Oberbolheim die Aufstellung des Bebauungsplans „Theo-Berger-Weg“. Es sollen Allgemeine Wohngebiete (WA) festgesetzt
werden, die im Einwirkungsbereich von Hauptverkehrsstraßen, dem militärischen
Flugplatz Nörvenich und einer Sportanlage liegen.
Nachfolgend soll auf der Basis des aktuellen Bebauungsplanentwurfs die zu erwartende Geräuschsituation innerhalb des Plangebietes ermittelt und im Hinblick auf
mögliche Lärmkonflikte beurteilt werden. Falls erforderlich, sind entsprechende Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
2
Beschreibung des Untersuchungsbereichs und der Planungen
Das Gebiet des Bebauungsplans „Theo-Berger-Weg“ liegt am Südrand der Ortslage
Nörvenich-Oberbolheim zwischen der L 495 im Süden, der Triftstraße im Osten und
der Antoniterstraße im Norden/Nordwesten. Die Erschließung der Neubebauung erfolgt über den durch das Gebiet führenden Theo-Berger-Weg und darauf mündende
Stichstraßen.
Es soll ein Allgemeines Wohngebiet (WA) mit 22 freistehenden Einfamilienhäusern/Doppelhäusern festgesetzt werden. Die Firsthöhe ist auf maximal 7,5 m über
Gelände begrenzt.
Die Straßenverkehrsgeräusche werden neben der L 495 von der südlich einmündenden L 263 bestimmt.
Nordwestlich des Plangebietes liegt die Sportanlage des SV Nörvenich (SG Nörvenich/Hochkirchen) mit zwei Rasenplätzen.
Weiterhin liegt das Gebiet im Lärmeinwirkungsbereich des nördlich liegenden militärischen Flugplatzes Nörvenich. Dessen mit aktuell festgesetzte Tag-Schutzzone 2
(LpAeq > 63 dB(A)) verläuft in ca. 850 m bzw. die Nacht-Schutzzone in ca. 1.300 m
Abstand vom Plangebiet.
Weitere Einzelheiten können dem Übersichtsplan Bild 2.1, dem Bebauungsplanentwurf Bild 2.2 und dem städtebaulichen Entwurf Bild 2.3 entnommen werden.
Gutachten Nr. 10 02 029/02 vom 25. Juli 2016
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Beratung Gutachten Informations-Technologie
Sportanlage
Bebauungsplan
„Theo-Berger-Weg“
Bild 2.1:
Übersichtsplan (Bestand), Bebauungsplangebiet „Theo-BergerWeg“ markiert, Maßstab 1:5.000
Gutachten Nr. 10 02 029/02 vom 25. Juli 2016
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Beratung Gutachten Informations-Technologie
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Bild 2.2: Bebauungsplanentwurf „Theo-Berger-Weg“, Maßstab 1:4.000
Bild 2.3: Städtebaulicher Entwurf „Theo-Berger-Weg“, Maßstab 1:1.750
Gutachten Nr. 10 02 029/02 vom 25. Juli 2016
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Beratung Gutachten Informations-Technologie
3
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Verkehrsgeräuschsituation im Plangebiet
Die allgemeine Verkehrsgeräuschsituation durch öffentliche Verkehrswege und Flugverkehr wird für das Plangebiet untersucht.
3.1
Berechnungsgrundlagen
Die Berechnung der Verkehrsgeräuschsituation erfolgt mit dem Programmsystem
SAOS-NP, Version 2014.06. Dieses Programm ist speziell für derartige Berechnungen entwickelt worden. Es basiert u. a. auf dem Regelwerk der RLS-90 [3]. Das dem
Programm zugrunde liegende Schallausbreitungsmodell geht von Emissionspegeln
der Geräuschquellen aus und berücksichtigt bei der Berechnung der Schallausbreitung folgende Effekte:
-
Divergenz des Schallfeldes
-
Bodenabsorption
-
Luftabsorption
-
Reflexion an Hindernissen
-
Beugung über Hindernisse
Berechnet wird der an einem Punkt im Gelände (Aufpunkt) zu erwartende energieäquivalente Dauerschallpegel für jede einzelne Geräuschquelle und als energetische
Summe der Gesamtpegel aller Geräuschquellen. Als Eingangsdaten für das Rechner-Programm dienen:
-
ein Grundriss des Geländes mit allen Geräuschquellen und Hindernissen.
-
die Höhen der Geräuschquellen, Hindernisse und Aufpunkte bezogen auf das
Geländeniveau bzw. über einem konstanten Bezugsniveau (z. B. NN).
-
die Emissionspegel der Geräuschquellen.
-
die Absorptionseigenschaften von Hindernissen.
Bei der Berechnung von flächenhaften Schallpegelverteilungen wird ein äquidistantes Aufpunktraster mit 0,5 m Rasterweite über das gesamte Untersuchungsgebiet gelegt. Einfach- und Mehrfachreflexionen werden berücksichtigt.
Die Berechnungsergebnisse werden in Lärmkarten dargestellt. Darin sind ggf. die
Gebäude und sonstige für die Darstellung gewünschte Objekte auf der Basis eines
unterlegten Planes farbig markiert. Die Schallpegel werden flächenmäßig entsprechend DIN 18005, Teil 2 [2] farbig kodiert und mit einer Abstufung von 5 dB dem Plan
überlagert.
Gutachten Nr. 10 02 029/02 vom 25. Juli 2016
KRAMER Schalltechnik GmbH
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Beratung Gutachten Informations-Technologie
3.2
Verkehrsdaten und Schallemissionswerte
Ausgangsbasis der Berechnung sind die anhand der Verkehrsdaten berechneten
Schallemissionspegel Lm,E, die auf einen Abstand von 25 m zur Mittelachse des Verkehrsweges bezogen sind. Die Berechnung der Schallemissionspegel erfolgt für den
Straßenverkehr nach RLS-90 [3].
Die Angaben zum Straßenverkehrsaufkommen der L 495 und der L 263 wurden der
Straßenverkehrszählung 2010 entnommen. Dabei ist zu beachten, dass darin der
Lkw-Anteil ab 3,5 t zul. Gesamtgewicht angegeben wird. Für Berechnungen nach
RLS-90 [3] ist dagegen der Lkw-Anteil ab 2,8 t zul. Gesamtgewicht erforderlich. Hier
wird deshalb ein genereller Zuschlag von 0,4 dB gemacht (entspricht 10 % Zuschlag
zum Verkehrsaufkommen), damit sichergestellt ist, dass die Berechnungsergebnisse
auf der sicheren Seite liegen.
Weiterhin werden wegen der ggf. eingetretenen, bzw. der zukünftig möglichen Verkehrszunahme die Verkehrsmengen nochmals um 10 % erhöht. Die Zuschläge betragen damit zusammen 0,8 dB. In der nachfolgenden Tabelle sind die Zuschläge
nicht enthalten. Sie werden erst in den weiteren Berechnungen berücksichtigt.
Tabelle 3.1: Schallemissionswerte - Straßenverkehr nach RLS-90 [3]
Straße
L 495
L 263
Abschnitt
DTV
Lkw-Anteil
> 3,5 t
Tag / Nacht
Zul. Höchstgeschwindig.
Lm, E
Tag / Nacht
in Kfz/24 h
in %
in km/h
in dB(A)
westlich und östlich der
Einmündung in die L 495
5.463
7,7 / 11,6
100
64,5 / 58,1
70
62,3 / 56,2
südlich der Einmündung
in die L 495
2.330
100
60,2 / 52,4
70
57,6 / 50,1
50
55,4 / 47,9
5,0 / 6,2
Bei der Straßenoberfläche wird von nicht geriffeltem Gussasphalt, Asphaltbeton oder
Splittmastixasphalt ausgegangen. Zuschläge für lichtzeichengeregelte Kreuzungen
und Einmündungen in Höhe von 1 bis 3 dB werden - falls erforderlich - gemäß RLS90 [3] gemacht.
Gutachten Nr. 10 02 029/02 vom 25. Juli 2016
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Beratung Gutachten Informations-Technologie
3.3
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Berechnungsergebnisse
Die Berechnung der Geräuschsituation innerhalb des Plangebietes durch die Verkehrsgeräusche erfolgt bezogen auf die charakteristischen Berechnungshöhen Außenwohnbereich (2 m über Gelände, näherungsweise auch EG) und das 1. OG
(5,6 m über Gelände) für das geplante Bebauungskonzept.
In den folgenden Lärmkarten werden die Beurteilungspegel Lr durch die Verkehrsgeräusche dargestellt:
Lärmkarte 3.EG.T:
Verkehrsgeräusche zur Tageszeit im EG/Freifläche
Lärmkarte 3.EG.N:
Verkehrsgeräusche zur Nachtzeit im EG/Freifläche
Lärmkarte 3.1OG.T:
Verkehrsgeräusche zur Tageszeit im 1.OG
Lärmkarte 3.1OG.N:
Verkehrsgeräusche zur Nachtzeit im 1.OG
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Beratung Gutachten Informations-Technologie
-35
dB(A)
>35-40
dB(A)
>40-45
dB(A)
>45-50
dB(A)
>50-55
dB(A)
>55-60
dB(A)
>60-65
dB(A)
>65-70
dB(A)
>70-75
dB(A)
>75-80
dB(A)
>80-110
dB(A)
Lärmkarte 3.EG.T: Lr der Verkehrsgeräusche zur Tageszeit im EG/Freifläche
Maßstab 1:1.750
-35
dB(A)
>35-40
dB(A)
>40-45
dB(A)
>45-50
dB(A)
>50-55
dB(A)
>55-60
dB(A)
>60-65
dB(A)
>65-70
dB(A)
>70-75
dB(A)
>75-80
dB(A)
>80-110
dB(A)
Lärmkarte 3.EG.N: Lr der Verkehrsgeräusche zur Nachtzeit im EG/Freifläche
Maßstab 1:1.750
Gutachten Nr. 10 02 029/02 vom 25. Juli 2016
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Beratung Gutachten Informations-Technologie
-35
dB(A)
>35-40
dB(A)
>40-45
dB(A)
>45-50
dB(A)
>50-55
dB(A)
>55-60
dB(A)
>60-65
dB(A)
>65-70
dB(A)
>70-75
dB(A)
>75-80
dB(A)
>80-110
dB(A)
Lärmkarte 3.1OG.T: Lr der Verkehrsgeräusche zur Tageszeit im 1. OG
Maßstab 1:1.750
-35
dB(A)
>35-40
dB(A)
>40-45
dB(A)
>45-50
dB(A)
>50-55
dB(A)
>55-60
dB(A)
>60-65
dB(A)
>65-70
dB(A)
>70-75
dB(A)
>75-80
dB(A)
Lärmkarte 3.1OG.N: Lr der Verkehrsgeräusche zur Nachtzeit im 1. OG
Maßstab 1:1.750
Gutachten Nr. 10 02 029/02 vom 25. Juli 2016
>80-110
dB(A)
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3.4
Beurteilung der Verkehrsgeräuschsituation nach DIN 18005
Im Beiblatt 1 zur DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" [2] sind Orientierungswerte
für die städtebauliche Planung genannt. Sie sind keine Grenzwerte, d. h. sie unterliegen im Einzelfall der Abwägung und haben vorrangig Bedeutung für die Planung von
Neubaugebieten mit schutzbedürftigen Nutzungen. In vorbelasteten Bereichen, insbesondere bei vorhandener Bebauung, bestehenden Verkehrswegen und Gemengelagen lassen sich nach DIN 18005 die Orientierungswerte oft nicht einhalten. Sie betragen für Verkehrsgeräusche:
Tabelle 3.2: Orientierungswerte für Verkehrsgeräusche nach Beiblatt 1 zu
DIN 18005, Teil 1 [2]
Gebietsausweisung, bzw. Nutzung
Orientierungswerte nach DIN 18005
für Verkehrsgeräusche
in dB(A)
tags
nachts
Reine Wohngebiete (WR), Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete
50
40
Allgemeine Wohngebiete (WA), Kleinsiedlungsgebiete (WS), Campingplatzgebiete
55
45
Friedhöfe, Kleingartenanlagen, Parkanlagen
55
55
Besondere Wohngebiete (WB)
60
45
Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI)
60
50
Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE)
65
55
45 - 65
35 - 65
-
-
Sonstige Sondergebiete, soweit sie schutzbedürftig sind, je nach Nutzungsart
Industriegebiete (GI)
Einstufung des Plangebietes s. gelbe Farbkennzeichnung
Beim Vergleich der Verkehrsgeräusch-Orientierungswerte für WA-Gebiete mit den
Berechnungsergebnissen in den Lärmkarten wird ersichtlich, dass diese im südlichen
Plangebiet zur L 495 hin überschritten werden. Die Überschreitungen liegen im Bereich der geplanten Gebäude bzw. der Baugrenzen am Tage bei ≤ 8 dB.
Zur Nachtzeit betragen die Überschreitungen des Nacht-Orientierungswertes von
45 dB(A) an der L 495 ≤ 11 dB.
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Beratung Gutachten Informations-Technologie
Bezogen auf mögliche Außenwohnbereiche (z. B. Terrassen) am Tage zeigen die
Ergebnisse (s. Lärmkarte 3.EG.T) für den Bereich südlich der Gebäude zur L 495 hin
Überschreitungen des Tages-Orientierungswertes von 55 dB(A) um bis zu 5 dB. In
straßenabgewandten oder zurückliegenden Bereichen wird der Orientierungswert
eingehalten.
Aufgrund der Überschreitungen im Außenwohnbereich an den Gebäudefassaden
werden geeignete aktive und passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich.
Die Bereiche mit einer Überschreitung der Orientierungswerte haben in den Lärmkarten folgende Kennfarben:
WA-Gebiete
3.5
tags:
nachts:
orange, rot, dunkelrot
gelb, braun, orange, rot
Fluglärm
Gemäß Fluglärmgesetz [18] sind um den militärischen Flugplatz Nörvenich zwei
Schutzzonen für den Tag und eine Schutzzone für die Nacht festgelegt worden [21,
22]. Der Bewertungsmaßstab zur Abgrenzung der Zonen ist der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente Dauerschallpegel der 6 verkehrsreichsten Monate eines
Jahres. Er beträgt für bestehende militärische Flugplätze:
Tag-Schutzzone 1:
LAeq = 68 dB(A)
Tag-Schutzzone 2:
LAeq = 63 dB(A)
Nacht-Schutzzone:
LAeq = 55 dB(A) bzw. LAmax = 6 mal 57 dB(A)
Das Plangebiet „Theo-Berger-Weg“ - Ortsteil Oberbolheim - liegt ca. 850 m südlich
der Tag-Schutzzone 2 (LpAeq > 63 dB(A)) und ca. 1.300 m der südlich der NachtSchutzzone des militärischen Flugplatzes Nörvenich, so dass aufgrund der Pegelabnahme näherungsweise mit einem äquivalenten Dauerschallpegel von tags
≤ 60 dB(A) im Plangebiet zu rechnen ist. Entsprechend ist zur Nachtzeit ein äquivalenter Dauerschallpegel von ≤ 50 dB(A) anzunehmen.
Diese Pegel können nicht direkt mit den für Verkehrslärm geltenden Orientierungswerten der DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" [2] verglichen werden, da abweichende Beurteilungsverfahren zugrunde liegen.
Beurteilung
In Anbetracht der aufgeführten Fluglärmeinwirkungen wird in Anlehnung an § 3 der 2.
FlugLSV [20] empfohlen, für das Plangebiet generell ein erforderliches SchalldämmMaß R'w, res von 35 dB (Lärmpegelbereich III) gemäß DIN 4109 „Schallschutz im
Gutachten Nr. 10 02 029/02 vom 25. Juli 2016
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Beratung Gutachten Informations-Technologie
Hochbau, Anforderungen und Nachweise“ [6] für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen in Wohnungen festzusetzen. Diese allein schon wegen des Fluglärms geltende
Anforderung wird im folgenden Kapitel entsprechend berücksichtigt.
3.6
Schallminderungsmaßnahmen
Da die Orientierungswerte bereichsweise überschritten werden, sind zur Realisierung
einer Wohnbebauung entsprechende Schallminderungsmaßnahmen erforderlich.
3.6.1 Aktive Schallschutzmaßnahmen
Aktive Schallschutzmaßnahmen mit dem Ziel, die Verkehrsgeräusche wirkungsvoll
abzuschirmen, können an der L 495 durchgeführt werden.
Es wird vorgeschlagen, an der Südgrenze des Plangebietes an der L 495 auf der
vorhandenen Böschungskante einen Erdwall oder eine hochabsorbierende Lärmschutzwand mit 2,5 m Höhe über Baugelände zu errichten. Vorrangiges Auslegungsziel ist dabei, die Außenwohnbereiche und Erdgeschosse an der L 495 ausreichend
zu schützen. Bild 3.1 zeigt den Verlauf des Schallschirms (Wand oder Wall).
Schallschirm
Bild 3.1: Schallschirm mit 2,5 m Höhe über Baugelände, Maßstab 1:1.750
In den folgenden Lärmkarten werden die Beurteilungspegel mit dem beschriebenen
Schallschirm analog zur Berechnung aus Kapitel 3.3 dargestellt.
Lärmkarte 3.M.EG.T:
Verkehrsgeräusche zur Tageszeit im EG/Freifläche mit einem 2,5 m hohen Schallschirm an der L 495
Lärmkarte 3.M.EG.N:
Verkehrsgeräusche zur Nachtzeit im EG/Freifläche mit einem 2,5 m hohen Schallschirm an der L 495
Lärmkarte 3.M.1OG.T:
Verkehrsgeräusche zur Tageszeit im 1.OG mit einem
2,5 m hohen Schallschirm an der L 495
Lärmkarte 3.M.1OG.N:
Verkehrsgeräusche zur Nachtzeit im 1.OG mit einem
2,5 m hohen Schallschirm an der L 495
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Schallschirm
-35
dB(A)
>35-40
dB(A)
>40-45
dB(A)
Lärmkarte 3.M.EG.T:
>45-50
dB(A)
>50-55
dB(A)
>55-60
dB(A)
>60-65
dB(A)
>65-70
dB(A)
>70-75
dB(A)
>75-80
dB(A)
>80-110
dB(A)
Verkehrsgeräusche zur Tageszeit im EG/Freifläche mit
einem 2,5 m hohen Schallschirm an der L 495
Maßstab 1:1.750
Schallschirm
-35
dB(A)
>35-40
dB(A)
>40-45
dB(A)
Lärmkarte 3.M.EG.N:
Gutachten Nr. 10 02 029/02 vom 25. Juli 2016
>45-50
dB(A)
>50-55
dB(A)
>55-60
dB(A)
>60-65
dB(A)
>65-70
dB(A)
>70-75
dB(A)
>75-80
dB(A)
>80-110
dB(A)
Verkehrsgeräusche zur Nachtzeit im EG/Freifläche mit
einem 2,5 m hohen Schallschirm an der L 495
Maßstab 1:1.750
KRAMER Schalltechnik GmbH
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Beratung Gutachten Informations-Technologie
Schallschirm
-35
dB(A)
>35-40
dB(A)
>40-45
dB(A)
>45-50
dB(A)
>50-55
dB(A)
>55-60
dB(A)
>60-65
dB(A)
>65-70
dB(A)
>70-75
dB(A)
>75-80
dB(A)
>80-110
dB(A)
Lärmkarte 3.M.1OG.T: Verkehrsgeräusche zur Tageszeit im 1. OG mit einem
2,5 m hohen Schallschirm an der L 495
Maßstab 1:1.750
Schallschirm
-35
dB(A)
>35-40
dB(A)
>40-45
dB(A)
>45-50
dB(A)
>50-55
dB(A)
>55-60
dB(A)
>60-65
dB(A)
>65-70
dB(A)
>70-75
dB(A)
>75-80
dB(A)
>80-110
dB(A)
Lärmkarte 3.M.1OG.N: Verkehrsgeräusche zur Nachtzeit im 1. OG mit einem
2,5 m hohen Schallschirm an der L 495
Maßstab 1:1.750
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Beurteilung der Geräuschsituation mit der aktiven Schallschutzmaßnahme
Mit dem 2,5 m über Baugelände hohen Schallschirm an der L 495 werden Pegelminderungen von bis zu 5 dB bezogen auf den Außenwohnbereich (EG) erreicht. Damit
wird am Tage in allen Außenwohnbereichen und allen Erdgeschossen der WAOrientierungswert eingehalten. Zur Nachtzeit verbleibt eine Überschreitung im Bereich von bis zu 5 dB im EG.
Überschreitungen der Orientierungswerte bestehen auch mit dem vorgeschlagenen
Schallschirm bezogen auf die Obergeschosse zur L 495, da an diesen höhenbedingt
nur eine geringere Pegelminderung erreicht wird. Wegen dieser verbleibenden Überschreitungen sind ergänzende passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich.
Im folgenden Abschnitt werden für das Plangebiet passive Schallschutzmaßnahmen
nach DIN 4109 [6] ausgelegt, die den erforderlichen Schallschutz für schutzbedürftige Nutzungen in den Gebäuden in Kombination mit dem beschriebenen 2,5 m hohen
Schallschirm sicherstellen.
3.6.2 Passive Schallschutzmaßnahmen
Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes in den Gebäuden können
passive Schallschutzmaßnahmen in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen (Fenster, Wände und Dächer ausgebauter
Dachgeschosse) schutzbedürftiger Nutzungen vorgesehen werden.
Zur detaillierten Auslegung der Mindestanforderungen z.B. nach [5] oder [6] ist die
genaue Kenntnis von Außengeräuschpegeln, Nutzungsart, Raumgröße, Fensterflächenanteil, Bauausführung usw. erforderlich. Da es sich um eine Angebotsplanung
handelt, können die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen derzeit nicht exakt festgelegt werden.
3.6.2.1
Lärmpegelbereiche nach DIN 4109
Es wird die Festsetzung so genannter „Lärmpegelbereiche“ im Bebauungsplan (z. B.
nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) empfohlen. Dazu sind gemäß DIN 4109 [6] zur Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm "Lärmpegelbereiche" (I - VII) festzulegen, die einem "maßgeblichen Außenlärmpegel" zuzuordnen sind.
Die "maßgeblichen Außenlärmpegel" sind die errechneten Beurteilungspegel zur Tageszeit zu denen gemäß DIN 4109 [6] ein Zuschlag von 3 dB hinzuzufügen ist (Ermittlung des "maßgeblichen Außenlärmpegels"). Tabelle 3.3 zeigt die Einstufung in
Lärmpegelbereiche.
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Tabelle 3.3: Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 [6] und Anforderungen an die
Luftschalldämmung von Außenbauteilen
Raumarten
Lärmpegelbereich
Maßgeblicher
Außenlärmpegel zur Tageszeit
Bettenräume in
Krankenanstalten
und Sanatorien
in dB(A)
Aufenthaltsräume in
Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsbetrieben, Unterrichtsräume und ähnliches
Büroräume und
ähnliches*
erf. R´w, res des Außenbauteils in dB
I
55
35
30
-
II
56 – 60
35
30
30
III
61 – 65
40
35
30
IV
66 – 70
45
40
35
V
71 – 75
50
45
40
VI
76 – 80
**
50
45
VII
> 80
**
**
50
* Soweit der eindringende Außenlärm aufgrund der ausgeübten Tätigkeit relevant ist
** Einzelauslegung der Anforderungen entsprechend der Örtlichkeit
Nachfolgend werden die Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 für das Plangebiet ermittelt. Da die tatsächlich ausgeführte Bebauungskonstellation im Rahmen der Baugrenzen variieren kann, werden die Lärmpegelbereiche dabei auf der Basis einer Berechnung mit freier Schallausbreitung (ohne Planbebauung) festgelegt. Bei dieser
Vorgehensweise wird der erforderliche Schallschutz immer gewährleistet, unabhängig davon welches Gebäude zuerst errichtet wird.
Anhand der Lärmpegelbereiche können im konkreten Einzelfall (z.B. Baugenehmigungsverfahren) aus DIN 4109 [6], Tabelle 8 - 10, relativ einfach die Anforderungen
an die Luftschalldämmung und das erforderliche resultierende Schalldämm-Maß von
verschiedenen Wand/Dach und Fensterkombinationen ermittelt werden.
Die aufgrund des Straßenverkehrs einschließlich den aus der Fluglärmbelastung
resultierenden Anforderungen (vgl. Kapitel 3.5) erforderlichen Lärmpegelbereiche
sind aus der folgenden Lärmkarte zu ersehen. Es wird ersichtlich, dass die geplanten
Baufenster in den Lärmpegelbereichen (LPB) III und IV liegen.
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III
IV
Lärmkarte 3.LPB: Lärmpegelbereiche (LPB) nach DIN 4109 (Straßenverkehr
und Flugverkehr), Maßstab 1:1.750
3.6.2.2
Hinweise zur Lüftung bei schalltechnisch wirksamen Fenstern
Die Schalldämmung von Fenstern ist nur dann voll wirksam, wenn die Fenster geschlossen sind. Hierdurch können Lüftungsprobleme entstehen, die durch eine
"Stoßbelüftung" oder eine "indirekte Lüftung" über Flure oder Nachbarräume oft nur
unzureichend lösbar sind. Deshalb wird hinsichtlich des Straßenverkehrslärms empfohlen, für Wohnnutzungen bei Beurteilungspegeln ab 45 dB(A) zur Nachtzeit (gelbe
Farbkennzeichnung in den Lärmkarten 3.EG.N und 3.1OG.N) an Schlafräumen den
Einbau entsprechend ausgelegter Lüftungsanlagen vorzusehen. Hier wird dies wegen des Fluglärms für alle Aufenthaltsräume des gesamten Plangebietes empfohlen.
Hinsichtlich von Rollladenkästen ist darauf zu achten, dass die Schalldämmung des
Fensters nicht verschlechtert wird. Konstruktive Hinweise können der VDI 2719 [5]
und der DIN 4109 [6] entnommen werden.
3.7
Planungsrechtliche Umsetzung
Zur planungsrechtlichen Umsetzung der Ergebnisse im Bebauungsplan sollten die
Lärmpegelbereiche III und IV (s. Lärmkarte 3.LPB) nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
[11] flächenmäßig festgesetzt werden. Dabei muss der Lärmpegelbereich und das je
nach Raumart erforderliche Schalldämmmaß (erf. R´w, res in dB) der Außenbauteile
entsprechend Tabelle 3.3 im Bebauungsplan angegeben werden.
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Im Bebauungsplan sollte wegen des Fluglärms für alle Aufenthaltsräume der Einbau
entsprechend ausgelegter fensterunabhängiger Lüftungsanlagen vorgeschrieben
werden.
4
Sportgeräuschsituation
Die nordwestlich des Plangebietes liegenden Sportplätze des SV Nörvenich (SG
Nörvenich/Hochkirchen) werden gemäß der 18.BImSchV-Sportanlagenlärmschutzverordnung [8] berücksichtigt. Gemäß 18.BImSchV sind alle Sportanlagen im Einwirkungsbereich summarisch zu betrachten.
4.1
Immissionsorte
Die Berechnung und Beurteilung der Sportgeräuschsituation erfolgt bezogen auf den
maßgeblichen Immissionsort innerhalb des Plangebietes.
In Tabelle 4.1 ist der Immissionsort aufgeführt. Die Bezugshöhe orientiert sich am
„ungünstigsten“ schutzbedürftigen Raum des Immissionsortes. Der ausgewählte Immissionsort ist in Bild 4.1 markiert.
Nebenplatz
Gebäude 1
Hauptplatz
IO 1 - Nächste Baugrenze Sportanlage
Bild 4.1:
Immissionsort , Maßstab 1:2.500
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Tabelle 4.1: Immissionsorte
Immissionsorte (IO)
1
4.2
Bauliche Einstufung/
Schutzanspruch
Bezugshöhe
WA
1. OG
Bebauungsplangebiet „Theo-BergerWeg“, nächste Baugrenze zur Sportanlage
Immissionsrichtwerte Sportlärm nach 18. BImSchV
Entsprechend 18.BImSchV - Sportanlagenlärmschutzverordnung [8] gelten die in den
folgenden Tabellen aufgeführten Immissionsrichtwerte, zulässigen kurzzeitigen Geräuschspitzen und Beurteilungszeiträume. Der Schutzanspruch richtet sich nach der
Gebietsausweisung, bzw. der Gebietseinstufung. Dies ist für die Wohnbauflächen
des Bebauungsplans „Theo-Berger-Weg“ Allgemeines Wohngebiet (WA).
Tabelle 4.2: Immissionsrichtwerte nach 18. BImSchV für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden (Einstufung der Immissionsorte siehe gelbe Kennzeichnung)
Gebietsausweisung
bzw. Nutzung
Immissionsrichtwerte Sportlärm in dB(A)
tags außerhalb der
Ruhezeiten
tags innerhalb der
Ruhezeiten
nachts
Gewerbegebiete (GE)
65
60
50
Kerngebiete, Dorfgebiete und
Mischgebiete (MK, MD, MI)
60
55
45
Allgemeine Wohngebiete und
Kleinsiedlungsgebiete (WA, WS)
55
50
40
Reine Wohngebiete (WR)
50
45
35
Kurgebiete, für Krankenhäuser
und Pflegeanstalten
45
45
35
Diese Richtwerte dürfen durch kurzzeitige Geräuschspitzen nicht um mehr als 30 dB am
Tage und 20 dB zur Nachtzeit überschritten werden.
Für seltene Ereignisse (höchstens an 18 Kalendertagen eines Jahres) können
Überschreitungen der Immissionsrichtwerte zugelassen werden, die bei Geräuschimmissionen außerhalb von Gebäuden um nicht mehr als 10 dB(A), keinesfalls
aber über die folgenden Höchstwerte hinaus gehen:
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Tabelle 4.3: Höchstwerte der Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse nach
18. BImSchV, (Immissionsorte außerhalb von Gebäuden)
Gebietsausweisung
Höchstwerte der Immissionsrichtwerte
für seltene Ereignisse Sportlärm in dB(A)
bzw. Nutzung
tags außerhalb der
Ruhezeiten
tags innerhalb der
Ruhezeiten
nachts
70
65
55
Alle Gebiete
Diese Richtwerte dürfen durch kurzzeitige Geräuschspitzen nicht um mehr als 20 dB am
Tage und 10 dB zur Nachtzeit überschritten werden.
Tabelle 4.4: Beurteilungszeiträume nach 18. BImSchV
Beurteilungszeitraum
Nutzungstag
Nutzungszeit
1. Tag außerhalb der
Ruhezeiten
an Werktagen (12 h)
08.00 - 20.00 Uhr
an Sonn- und Feiertagen (9 h)
09.00 - 13.00 Uhr und
15.00 - 20.00 Uhr
an Werktagen (je 2 h)
06.00 - 08.00 Uhr
2. Tag innerhalb
Ruhezeiten
der
20.00 - 22.00 Uhr
an Sonn- und Feiertagen (je 2 h)
07.00 - 09.00 Uhr
13.00 - 15.00 Uhr
20.00 - 22.00 Uhr
3. Nacht
4.3
an Werktagen (lauteste Nachtstunde)
22.00 - 06.00 Uhr
an Sonn- und Feiertagen (laut. Nachtstd.)
22.00 - 07.00 Uhr
Nutzung der Sportanlagen
Die Sportanlagen werden vom SV Nörvenich in Spielgemeinschaft mit Viktoria Hochkirchen genutzt. Dabei finden Meisterschaftsspiele auf dem südöstlichen Hauptplatz
(Rasen) statt, während auf dem nordwestlichen Nebenplatz (Rasen) trainiert wird
(Angaben SV Nörvenich).
Fußball-Training
Werktags (Mo - Fr): Zweimal pro Woche von 17.00 bis 20.30 Uhr
Fußball-Meisterschaftsspiele
Werktags (Mo - Fr): Nur vereinzelt Nachholspiele möglich.
Werktags (Sa):
Insgesamt vier Jugend, Juniorenspiele und AH-Spiele ohne
wesentliche Zuschauerbeteiligung z.B. ab 14.00 Uhr.
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Sonn-/Feiertags:
Ab 12.45 Uhr (Sommer- und Winterhalbjahr) Spiel der 2. Mannschaft mit geringer Zuschauerbeteiligung (20).
Ab 14.30 Uhr (Sommerhalbjahr ab 15.00 Uhr) Spiel der 1.
Mannschaft mit Zuschauerbeteiligung (60).
Pkw-Parkplatz
Für die insgesamt ca. 40 Pkw-Stellplätze auf dem Gelände wird als Maximalansatz in
der Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen von 13.00 - 15.00 Uhr von 1 Pkw-Bewegung
je Stellplatz und Stunde und in den übrigen Nutzungszeiten von 0,5 PkwBewegungen je Stellplatz und Stunde ausgegangen.
„Seltene Ereignisse“ nach 18.BImSchV
Wenn Fußballturniere oder Sportfeste usw. stattfinden, wird die Anzahl der geräuschrelevanten Tage insgesamt unter der zulässigen Höchstzahl (18) für „seltene Ereignisse“ nach 18.BImSchV [8] pro Jahr bleiben.
Sonstiges
Falls eine Lautsprecheranlage eingesetzt wird, erfolgt eine Nutzung nur für kurze
Durchsagen. Musik- oder Werbeeinspielungen vor Spielen oder in der Halbzeitpause
finden nicht statt. Für besonders lautstarke Publikumsäußerungen z. B. mit Trommeln, Trompeten oder Knallkörpern wird von einer Unterbindung auf der Basis der
Platzordnung ausgegangen.
4.4
Berechnung d+er Sportgeräuschsituation
4.4.1 Schallemissionswerte
Die Ausgangswerte der Berechnungen basieren auf eigenen Erfahrungswerten, der
VDI-Richtlinie 3770 [16] und entsprechenden Forschungsergebnissen [17].
Für Fußballspiele (Spielfeld mit Spielern und Schiedsrichter, Zuschauer) werden bei
einer Emissionshöhe von 1,6 m über Geländeniveau folgende A-Schalleistungspegel
angesetzt:
Training (mit 10 Zuschauern)
97,7 dB(A)
Spiel mit 20 Zuschauern
101,2 dB(A)
Spiel mit 60 Zuschauern
105,2 dB(A)
Die Pkw-Parkplätze werden gemäß RLS-90 [3] berechnet. Die A-Schallleistung für
Zeiten mit starker Auslastung beträgt für alle Stellplätze zusammen:
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1,0 Bewegungen je Stellplatz und Stunde
89,0 dB(A)
0,5 Bewegungen je Stellplatz und Stunde
86,0 dB(A)
Die Emissionsansätze sind im Anhang B 2.1 dargestellt.
4.4.2 Ermittlung der Immissionspegel
Die Berechnung der Geräuschsituation erfolgt für die „kritischste“ Nutzungszeit, die
2-stündige Ruhezeit von 13.00 - 15.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen mit:
- 1 Fußballspiel 2. Mannschaft mit max. 20 Zuschauern, Rest des 12.45 Uhr-Spiels
ab 13.00 Uhr (Winterhalbjahr) auf dem Hauptplatz.
- 1 Fußballspiel 1. Mannschaft mit max. 60 Zuschauern, Beginn des 14.30 Uhr-Spiels
bis 15.00 Uhr (Winterhalbjahr) auf dem Hauptplatz.
- Parkplatz Fußball 40 Stellplätze mit 1 Bewegung je Stellplatz und Stunde
Aus dem Anhang B ist die oktavmäßige Berechnung der Immissionspegel nach [9] zu
ersehen, wobei die im folgenden Kapitel beschriebene Beurteilung darin bereits enthalten ist.
4.5
Beurteilung der Sportgeräuschsituation
4.5.1 Beurteilungsgrundlagen
Die Beurteilung einer Geräuschsituation nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV [8] erfordert die Bildung der Beurteilungspegel für die verschiedenen Beurteilungszeiträume und den Vergleich mit Immissionsrichtwerten.
Dabei ist im Wesentlichen folgendes zu beachten:
-
Zeitliche Beurteilung bezogen auf die betrachteten Beurteilungszeiträume (ggf.
um Schulsportzeiten zu verringern)
a:
tagsüber außerhalb der Ruhezeiten
an Werktagen ........................................................... 12 h
an Sonn- und Feiertagen ............................................ 9 h
b:
tagsüber innerhalb der Ruhezeiten ............................. 2 h
c:
4 zusammenhängende Nutzungsstunden
an Sonn- und Feiertagen (entfällt hier) ....................... 4 h
d:
nachts in der lautesten Nachtstunde (entfällt hier) ...... 1 h
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-
Zuschläge für Impulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen KI sind nicht
erforderlich, da die Emissionsansätze diese bereits berücksichtigen.
-
Ein Zuschlag KT für Ton- und Informationshaltigkeit erfolgt nicht, da solche Geräuschimmissionen nicht pegelbestimmend sein werden.
Weitere Einzelheiten siehe 18. BImSchV [8].
4.5.2 Ermittlung der Beurteilungspegel und Beurteilung
Nachfolgend werden die Beurteilungspegel aufgeführt und mit den Immissionsrichtwerten für die Ruhezeiten nach Kapitel 4.2 verglichen.
Tabelle 4.6: Beurteilungspegel tags innerhalb der Ruhezeiten und Immissionsrichtwertvergleich
Immissionsort
1 Bebauungsplangebiet „TheoBerger-Weg“, nächste Baugrenze
zur Sportanlage
Beurteilungspegel in der
Ruhezeit
(Sonn/Feiert. 13-15 Uhr)
gerundet
Immissionsrichtwert
Ruhezeit
Überschreitung
in dB(A)
in dB(A)
in dB
54
50 (WA)
4
Beurteilung
Beim Vergleich des ermittelten Beurteilungspegels mit dem entsprechenden Immissionsrichtwert wird ersichtlich, dass dieser um weniger als 5 dB überschritten wird. In
anderen Beurteilungszeiträumen wie beispielsweise generell im Sommerhalbjahr,
sonn- und feiertags außerhalb der Ruhezeiten, sowie werktags innerhalb und außerhalb der Ruhezeiten werden die Immissionsrichtwerte eingehalten.
Zieht man den Altanlagenbonus (§ 5 Abs. 4 der 18.BImSchV [8]) für bestehende Anlagen ein, so liegt die Sportanlage in allen vorkommenden Beurteilungszeiträumen
(auch im Beurteilungszeitraum „Ruhezeit sonn- und feiertags von 13.00 - 15.00 Uhr“)
im zulässigen Toleranzbereich von 5 dB. Nachstehend wird die Anwendung des Altanlagenbonus näher erläutert.
Privilegierung für bestehende Sportanlagen (vgl. [14, 15])
Gemäß § 5 Abs. 4 der 18.BImSchV [8] soll die zuständige Behörde bei Sportanlagen
mit Lärmkonflikten, die vor Inkrafttreten der Verordnung (= 26.10.1991) baurechtlich
genehmigt oder - soweit eine Baugenehmigung nicht erforderlich war - errichtet waren, von der Festsetzung von Betriebszeiten zur Pegelminderung absehen, wenn die
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Immissionsrichtwerte um weniger als 5 dB überschritten werden. Diese Privilegierung
bestehender Sportanlagen erfolgt aus Gründen des Bestandsschutzes, der Verhältnismäßigkeit und im Interesse einer sinnvollen Auslastung.
Da es sich beim § 5 Abs. 4 der 18.BImSchV [8] um eine Soll-Regelung handelt, ist
auch bei privilegierten Altanlagen durchaus die Anordnung technischer, baulicher
und organisatorischer Maßnahmen möglich, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird. Weil Sportanlagen große Flächenschallquellen darstellen und
für wirksame abschirmende Maßnahmen (Lärmschutzwände, Erdwälle usw.) bei
mehrgeschossiger Bebauung relativ große Höhen erforderlich sind, wird die Grenze
der Verhältnismäßigkeit schnell überschritten. Im vorliegenden Fall sind deshalb
auch angesichts einer nur leichten Überschreitung, die innerhalb des Toleranzbereichs für Altanlagen nach 18. BImSchV [8] liegt, keine Möglichkeiten für verhältnismäßige Maßnahmen gegeben.
4.5.3 Spitzenpegelkriterium nach 18. BImSchV
Kurzzeitige Überschreitungen durch einzelne Schallereignisse auf dem Sportanlagengelände dürfen die Richtwerte nach 18. BImSchV [8] tags um nicht mehr als
30 dB überschreiten (vgl. Tabelle 4.1). Somit liegen die maximal zulässigen Spitzenpegel bei einem WA-Schutzanspruch tags außerhalb der Ruhezeiten bei 85 dB(A)
und tags innerhalb der Ruhezeiten bei 80 dB(A).
Mit einer bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Sportanlagen möglichen mittleren
Spitzen-Schallleistung bei Schiedsrichterpfiffen von LWAmax = 118 dB(A) gemäß VDI
3770 [16] ist eine Überschreitung des Spitzenpegelkriteriums im Bereich der Immissionsorte auszuschließen.
5
Verkehrsgeräuschsituation durch den Quell- und Zielverkehr
des Plangebiets auf öffentlichen Verkehrswegen
Im Zusammenhang mit dem Bauleitplanverfahren „Theo-Berger-Weg“ ist die Veränderung der Verkehrsgeräuschsituation auf öffentlichen Straßen durch den Quell- und
Zielverkehr des Plangebiets im Bereich bestehender baulicher Nutzungen auf der
Basis der 16. BImSchV [7] zu bewerten.
5.1
Neubau von Erschließungsstraßen
Einen Straßenneubau im Sinne der Verkehrslärmschutzverordnung-16. BImSchV [7]
stellen die Erschließungs-Stichstraßen des Plangebietes dar. Wegen den zu erwartenden Verkehrsmengen sind diese als nicht beurteilungsrelevant nach 16. BImSchV
[7] einzustufen.
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5.2
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Veränderung der allgemeinen Straßenverkehrsgeräuschsituation
Die Veränderung der allgemeinen Straßenverkehrsgeräuschsituation auf bestehenden öffentlichen Straßen durch den Quell- und Zielverkehr des Bebauungsplanes
kann Anhand der Differenz zwischen dem bestehenden Verkehrsaufkommen und
dem Verkehrsaufkommen nach der vollständigen baulichen Nutzung des Plangebietes beurteilt werden.
Da kein erheblicher baulicher Eingriff im bestehenden öffentlichen Straßennetz erfolgt, ist die Verkehrslärmschutzverordnung-16. BImSchV [7] unmittelbar nicht einschlägig. Der planbedingte Verkehrsanteil auf bestehenden öffentlichen Straßen
kann allerdings für einen Bebauungsplan besonders abwägungsrelevant sein, wenn
die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle (sogenannte zumutbare Belastung) von
70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht überschritten wird. Liegt eine derzeitige Belastung bereits ohne den planbedingten Verkehrsanteil darüber, ist jeder weitere relevante Zusatzverkehr und die daraus resultierende rechnerische Pegelerhöhung abwägungsrelevant.
Angesichts nur relativ geringen Verkehrserzeugung des Plangebietes ist an bestehenden Wohngebäuden durch den Zusatzverkehr des Plangebietes wegen der Vorbelastung mit keinen relevanten Veränderungen der Verkehrsgeräuschsituation zu
rechnen. Weiterhin wird im Umkreis des Plangebietes die sogenannte zumutbare Belastung von 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht nicht überschritten.
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Zusammenfassung
Im vorliegenden Gutachten wurde die Geräuschsituation durch Hauptverkehrswege
den militärischen Flugplatz Nörvenich und eine Sportanlage im Bereich des Bebauungsplanes „Theo-Berger-Weg“ im Ortsteil Oberbolheim der Gemeinde Nörvenich
untersucht.
Verkehrsgeräuschsituation innerhalb des Plangebietes
Straßenverkehr
Die zukünftige Verkehrsgeräuschsituation innerhalb des Plangebietes wurde mit den
Verkehrsdaten aller relevanten Straßen (L 495 und L 263) berechnet und in Form
von farbigen Lärmkarten für die Tages- und Nachtzeit dargestellt.
Beim Vergleich der Verkehrsgeräusch-Orientierungswerte für WA-Gebiete nach Beiblatt 1 zu DIN 18005, Teil 1 "Schallschutz im Städtebau" [2] mit den Berechnungsergebnissen in den Lärmkarten wird ersichtlich, dass diese im südlichen Plangebiet zur
L 495 hin überschritten werden. Die Überschreitungen liegen im Bereich der geplanten Gebäude bzw. der Baugrenzen am Tage bei ≤ 8 dB. Zur Nachtzeit betragen die
Überschreitungen des Nacht-Orientierungswertes von 45 dB(A) an der L 495
≤ 11 dB.
Bezogen auf mögliche Außenwohnbereiche (z. B. Terrassen) am Tage zeigen die
Ergebnisse (s. Lärmkarte 3.EG.T) für den Bereich südlich der Gebäude zur L 495 hin
Überschreitungen des Tages-Orientierungswertes von 55 dB(A) um bis zu 5 dB. In
straßenabgewandten oder zurück liegenden Bereichen wird der Orientierungswert
eingehalten.
Aufgrund der Überschreitungen im Außenwohnbereich an den möglichen Gebäuden
werden geeignete aktive und passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich.
Flugverkehr
Gemäß Fluglärmgesetz [18] sind um den militärischen Flugplatz Nörvenich zwei
Schutzzonen für den Tag und eine Schutzzone für die Nacht festgelegt worden [21,
22]. Das Plangebiet „Theo-Berger-Weg“ - Ortsteil Oberbolheim - liegt ca. 850 m südlich der Tag-Schutzzone 2 (LpAeq > 63 dB(A)) und ca. 1.300 m der südlich der NachtSchutzzone des militärischen Flugplatzes Nörvenich, so dass aufgrund der Pegelabnahme näherungsweise mit einem äquivalenten Dauerschallpegel von tags
≤ 60 dB(A) im Plangebiet zu rechnen ist. Entsprechend ist zur Nachtzeit ein äquivalenter Dauerschallpegel von ≤ 50 dB(A) anzunehmen.
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Aus der Fluglärmbelastung allein resultiert die Empfehlung im Plangebiet generell
den Lärmpegelbereich III (R'w, res von 35 dB) gemäß DIN 4109 „Schallschutz im
Hochbau, Anforderungen und Nachweise“ [6] einzuhalten.
Schallminderungsmaßnahmen (Straßen- und Flugverkehr)
Unter Kapitel 3.6 sind mögliche Schallminderungsmaßnahmen untersucht worden.
Als aktive Schallschutzmaßnahme wird an der Südgrenze des Plangebietes an der
L 495 ein 2,5 m über Baugelände hoher Schallschirm vorgeschlagen. Vorrangiges
Auslegungsziel ist dabei, die Außenwohnbereiche und Erdgeschosse an der L 495
ausreichend zu schützen.
Ergänzend zu dem Schallschirm sind zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes in den Gebäuden unter Kapitel 3.6.2 passive Schallschutzmaßnahmen in
Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen
(Fenster, Wände und Dächer ausgebauter Dachgeschosse) schutzbedürftiger Nutzungen gemäß DIN 4109 [6] ausgelegt worden. Da im derzeitigen Planungsstand die
konkreten Ausführungen und Größen der Außenbauteile noch nicht exakt festliegen,
empfiehlt sich die Kennzeichnung so genannter „Lärmpegelbereiche“ nach DIN 4109
[6] im Bebauungsplan. Die aufgrund des Straßenverkehrs einschließlich den aus der
Fluglärmbelastung resultierenden Anforderungen (vgl. Kapitel 3.5) erforderlichen
Lärmpegelbereiche sind aus der Lärmkarte 3.LPB zu ersehen. Es wird ersichtlich,
dass die geplanten Baufenster in den Lärmpegelbereichen (LPB) III und IV liegen.
Planungsrechtliche Umsetzung
Zur planungsrechtlichen Umsetzung der Ergebnisse im Bebauungsplan sollten die
Lärmpegelbereiche III und IV (s. Lärmkarte 3.LPB in Kapitel 3.5.2.1) nach § 9 Abs. 1
Nr. 24 BauGB flächenmäßig festgesetzt werden. Dabei muss der Lärmpegelbereich
und das je nach Raumart erforderliche Schalldämmmaß (erf. R´w, res in dB) der Außenbauteile entsprechend Tabelle 3.3 im Bebauungsplan angegeben werden.
Im Bebauungsplan sollte wegen des Fluglärms für alle Aufenthaltsräume der Einbau
entsprechend ausgelegter fensterunabhängiger Lüftungsanlagen vorgeschrieben
werden (vgl. Kapitel 3.6.2.2).
Sportgeräuschsituation
Die Sportgeräusche von den westlich des Plangebietes liegenden Sportplätzen des
SV Nörvenich (SG Nörvenich/Hochkirchen) wurden auf der Basis der 18. BImSchV
[8] für die die „kritischste“ Nutzungszeit am Tage, die 2-stündige Ruhezeit von 13.00 15.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen ermittelt. Danach werden die gebietsspezifischen
Immissionsrichtwerte für die Ruhezeiten am Tage im Bereich des geplanten WAGebietes um weniger als 5 dB überschritten. In anderen Beurteilungszeiträumen wie
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beispielsweise generell im Sommerhalbjahr, sonn- und feiertags außerhalb der Ruhezeiten sowie werktags innerhalb und außerhalb der Ruhezeiten werden die Immissionsrichtwerte eingehalten.
Zieht man den Altanlagenbonus (§ 5 Abs. 4 der 18.BImSchV [8]) für bestehende Anlagen ein, so liegt die Sportanlage in allen vorkommenden Beurteilungszeiträumen
(auch im Beurteilungszeitraum „Ruhezeit sonn- und feiertags von 13.00 - 15.00 Uhr“)
im zulässigen Toleranzbereich von 5 dB. Weitere Einzelheiten zum rechtlichen Hintergrund und zur Verhältnismäßigkeit möglicher Maßnahmen siehe Kapitel 4.5.2.
Verkehrsgeräuschsituation durch den Quell- und Zielverkehr des Plangebiets
auf öffentlichen Verkehrswegen
Der plangebietsbezogene An- und Abfahrverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen ist
angesichts der nur relativ geringen Verkehrserzeugung weder beurteilungs- noch
abwägungsrelevant.
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Anhang
Seite
A
Gesetze, Normen, Regelwerke und verwendete Unterlagen ........................ 31
B
Berechnung ...................................................................................................... 34
B1
B2
Grundlagen ............................................................................................... 34
B 1.1
Berechnungsgrundlagen .............................................................. 34
B 1.2
Angaben zum Berechnungsprogramm ......................................... 35
B 1.3
Angaben zur Prognosesicherheit .................................................. 35
Berechnung .............................................................................................. 36
B 2.1
Berechnung Schallemission ......................................................... 36
B 2.2
Berechnung Schallimmission ........................................................ 37
Anhang A:
Gesetze, Normen, Regelwerke und verwendete
Unterlagen
[1]
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge“ (BundesImmissionsschutzgesetz - BImSchG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I
S. 1740)
[2]
DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“, Teil 1: „Grundlagen und Hinweise für
die Planung“, Juli 2002
DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“, Teil 1: Beiblatt 1: „Berechnungsverfahren, Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung“,
Mai 1987
DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“, Teil 2: Beiblatt 1: „Lärmkarten - Kartenmäßige Darstellung von Schallimmissionen“, September 1991
[3]
Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, RLS-90 Ausgabe 1990. Der Bundesminister für Verkehr, Abt. Straßenbau
[4]
"Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen
(Schall 03)", Ausgabe 1990. Information Akustik 03 der Deutschen Bundesbahn
Gutachten Nr. 10 02 029/02 vom 25. Juli 2016
KRAMER Schalltechnik GmbH
Beratung Gutachten Informations-Technologie
Seite 32 von 27Seite 32 von 37
[5]
VDI 2719 "Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen",
Ausgabe August 1987
[6]
DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau. Anforderungen und Nachweise“, Ausgabe November 1989,
Berichtigung 1 vom August 1992, Änderung A1 vom Januar 2001
Beiblatt 1/A2 Ausgabe 02/2010
[7]
Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990
(BGBl. I S. 1036, BGBl. III 2129-8-1-16), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) sowie zuletzt geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2269)
Erläuterungen zur Anlage 2 „Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege (Schall 03), Teil 1: Erläuterungsbericht, Stand 23.02.2015, Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
[8]
Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV) vom 18. Juli 1991,
zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO vom 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 324)
[9]
DIN ISO 9613-2 „Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien“, Teil 2:
„Allgemeine Berechnungsverfahren“, Oktober 1999
[10]
„Parkplatzlärmstudie“, Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen
aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern
und Tiefgaragen“, 6. überarbeitete Auflage, Bayerisches Landesamt für Umwelt (Hrsg.), Augsburg, August 2007
[11]
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung
[12]
Baunutzungsverordnung (BauNVO): Verordnung über die bauliche Nutzung
der Grundstücke in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 132), in der zuletzt gültigen Fassung
[13]
„Der Sachgerechte Bebauungsplan“, 4. Auflage 2010, Ulrich Kuschnerus
[14]
Ketteler, Gerd, Sportanlagenlärmschutzverordnung: Bedeutung der
18.BImSchV im Hinblick auf das Immissionsschutz-, Bau- und Zivilrecht einschließlich des Rechtsschutzes, C.F. Müller Verlag 1998
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Seite 33 von 27Seite 33 von 37
[15]
Landmann/Rohmer, UmweltR II, 18. BImSchV
I. Begriff der Altanlage, (Rdnr. 44 ff.)
II, Absehen von einer Festsetzung von Betriebszeiten, (Rdnr. 52 ff.)
[16]
VDI 3770 "Emissionskennwerte von Schallquellen - Sport und Freizeitanlagen", September 2012
[17]
Geräuschentwicklung von Sportanlagen und deren Quantifizierung für immissionsschutztechnische Prognosen, Bundesinstitut für Sportwissenschaft, Berichte B2/94, Schriftenreihe Sportanlagen und Sportgeräte
[18]
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom
31.Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550) - FluLärmG
[19]
Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für
die Festsetzung von Lärmschutzbereichen - 1. FlugLSV) vom 27.12.2008
[20]
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 2. FlugLSV)
vom 08.09.2009
[21]
Übersichtskarte Lärmschutzbereiche Militärischer Flugplatz Nörvenich, Karte 1
vom 13.01.2012, LANUV NRW
[22]
Fluglärmzonen an militärischen Flughäfen
Internet-Anwendung des Landes Nordrhein-Westfalen (TIM online)
[23]
Bundesverkehrszählung 2010
[24]
Grundkarte M 1:5.000
[25]
Auszug Flächennutzungsplan (Bestand/3. Änderung)
[26]
Städtebaulicher Entwurf des Plangebiets „Theo-Berger-Weg“, Stand
25.05.2016
[27]
Bebauungsplanentwurf „Theo-Berger-Weg“, Stand 01.06.2016
[28]
Angaben des SV Nörvenich zur Nutzung der Sportplätze
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Anhang B
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Berechnung
B 1 Grundlagen
B 1.1 Berechnungsgrundlagen
Die Berechnung der Schalleistungspegel erfolgt frequenzabhängig in Oktavbandbreite (63 Hz bis 8 kHz). Die bei der Emissionsberechnung verwendeten Größen, von
denen die hier relevanten in den nachfolgenden Tabellen aufgeführt sind, haben folgende Bedeutung:
Tabelle B1: Rechnerausdruck Emission (soweit erforderlich)
Spalte
Erläuterung
Nr.
Nummerierung, Kennzeichnung der Schallquelle
Kommentar
Benennung der Schallquelle
Emission-Nr.
Datensatz-Nr. des Emissionsspektrums aus der Datenbank (optional)
Emission:
Emissionspegel in dB(A) (Schalleistungspegel oder Schalldruckpegel
z. B. Innenpegel im Raum oder Messwert in definiertem Abstand)
Bez.-Abst.
Messabstand in m von einer Schallquelle
num. Add
Korrekturgröße in dB (z. B. zur Berücksichtigung von Fremdgeräuschen, mehreren gleichartigen Schallquellen, oder sonstiger Zu- bzw.
Abschläge)
Messfl./Anzahl
Hüllfläche bzw. schallabstrahlende Fläche eines Bauteils in m²/Anzahl
von Ereignissen usw.
R’-Nr.
Datensatz-Nr. für ein Schalldämmspektrum aus der Datenbank
R + Cd Mw
effektive Minderungswirkung in dB für den A-bewerteten Gesamtpegel
durch ein Bauteil (Cd=Diffusitätsterm nach DIN EN 12354-4)
MM
Schallminderung der Schallquelle in dB (optional)
Einw.T
Einwirkzeit der Geräuschquellen in h (Zeitangaben in Sekunden durch
negative Werte gekennzeichnet: z.B. 200 s = - 2.00). Falls Spalte leer,
wird 16 h am Tage bzw. 1 h nachts berücksichtigt.
v
Fahrgeschwindigkeit der Fahrzeuge in km/h
hQ
Höhe der Schallquelle über Geländeniveau in m
x-Q (U-Nr.)
x-Koordinate in m (Umriss-Nr., z.B. bei Linien und Flächenquellen)
y-Q
y-Koordinate in m
Lw
Schalleistungspegel der Schallquelle in dB(A)
Die Berechnung der Immissionspegel erfolgt frequenzabhängig in Oktavbandbreite
(63 Hz bis 8 kHz) nach DIN ISO 9613-2. Für frequenzabhängige Größen werden die
effektiven Werte bezogen auf den A-bewerteten Gesamtschallpegel als Näherungs-
Gutachten Nr. 10 02 029/02 vom 25. Juli 2016
KRAMER Schalltechnik GmbH
Beratung Gutachten Informations-Technologie
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werte angegeben. Die verwendeten Größen, von denen die hier relevanten in den
nachfolgenden Tabellen ausgedruckt sind, haben folgende Bedeutung:
Tabelle B2: Rechnerausdruck Immission
Spalte
Erläuterung
Nr.
Nummerierung, Kennzeichnung der Schallquelle
Kommentar
Benennung der Schallquelle
LW
Schalleistungspegel der Schallquelle in dB(A)
DT
Abzug für zeitliche Bewertung in dB
MM
Schallminderung der Schallquelle in dB (optional)
Do
Richtwirkungsmaß (Raumwinkelmaß) in dB
Cmet
Meteorologische Korrektur in dB (Co = 2 dB)
dp
Abstand zwischen Punktquelle und Immissionsort in m
DI
Richtwirkungsmaß in dB
Abar
Abschirmung in dB
Adiv
Geometrische Ausbreitungsdämpfung in dB
Aatm
Luftabsorption in dB
Agr
Bodeneffekt in dB
Refl.-Ant.
Reflektierter Anteil in dB
LAT
Immissionspegel am Immissionsort in dB(A)
B 1.2 Angaben zum Berechnungsprogramm
Die Berechnungen erfolgen mit dem Programmsystem SAOS-NP, Version 2014.06.
B 1.3 Angaben zur Prognosesicherheit
In der vorliegenden Schallimmissionsprognose kann davon ausgegangen werden,
dass durch präzise Berechnung sowie konservative Ansätze, die ermittelten Beurteilungspegel an der oberen Grenze der möglichen Bandbreite liegen. Dies ist bedingt
durch:
-
Eine angenommene maximale Auslastung der Sportanlagen
-
Es wird die detaillierte Prognose mit frequenzabhängiger Berechnung in den Oktaven von 63 Hz bis 8 kHz nach DIN ISO 9613-2 durchgeführt.
-
Eine umgebungsgetreue akustische Simulation mittels numerischer Berechnungen und physikalischer Modelltechnik.
Gutachten Nr. 10 02 029/02 vom 25. Juli 2016
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Beratung Gutachten Informations-Technologie
-
Ein mathematisches Optimierungsverfahren der akustischen Software SAOS-NP.
-
Temporär einwirkende Geräuschvorgänge, werden unter konservativen Rahmenbedingungen einbezogen.
-
Sicherheitszuschläge bei den Emissionsansätzen
-
Statistische Fehler sind aufgrund der Vielzahl der Einzelschallquellen reduziert.
Aufgrund dieser pessimalen Abschätzung ist für die ermittelten Beurteilungspegel
davon auszugehen, dass die tatsächlichen Werte in einem Bereich von + 0 bis - 3 dB
um die angegebenen Werte liegen werden.
B 2 Berechnung
B 2.1 Berechnung Schallemission
Beurteilungszeitraum an Sonn- und Feiertagen innerhalb der Ruhezeit von
13.00 - 15.00 Uhr (2 h)
Nr. Kommentar
Emission Emission Bez. num. Messfl. (m2) R' R+Cd Einw.T h (- v hQ Lw (LmE)
(Nr.)
dB(A) Abst m Add. dB Anzahl Nr. Mw dB s/100) km/ m dB(A)
h
Beurteilungszeitraum (2h)
Sonn- u. Feiertags innerhalb d. Ruhezeit
13.00 - 15.00 Uhr (Winterhalbjahr)
SV Nörvenich 1919
Meisterschaftsspiel 1. Mannschaft
60 Zuschauer - Beginn des 14.30 Uhr-Spiels bis
15.00 Uhr
S Hauptfeld (Rasenfeld)
60 Zuschauer
Z1 - Nordost (1/4 der Z.)
Z2 - Südost (1/4 der Z.)
Z3 - Südwest (1/4 der Z.)
Z4 - Nordwest (1/4 der Z.)
ZS
Meisterschaftsspiel 2. Mannschaft
ohne wesentliche Zuschauerbeteiligung
- Rest des 12.45-Spiels ab 13.00)
S Hauptfeld (Rasenfeld)
20 Zuschauer
Z1 - Nord (1/4 der Z.)
Z2 - Ost (1/4 der Z.)
Z3 - Süd (1/4 der Z.)
Z4 - West (1/4 der Z.)
ZS
PP Parkplatz 40 Stellplätze
GS
Gutachten Nr. 10 02 029/02 vom 25. Juli 2016
0,5
64,1
15,0
104,3
0,50
1,6
104,3
16,0
16,0
16,0
16,0
91,8
91,8
91,8
91,8
0,50
0,50
0,50
0,50
1,6
1,6
1,6
1,6
91,8
91,8
91,8
91,8
105,2
6,0
100,5
1,25
1,6
100,5
7,0
7,0
7,0
7,0
87,0
87,0
87,0
87,0
1,25
1,25
1,25
1,25
1,6
1,6
1,6
1,6
1,0
89,0
87,0
87,0
87,0
87,0
101,2
89,0
106,7
0,5
KRAMER Schalltechnik GmbH
Seite 37 von 27Seite 37 von 37
Beratung Gutachten Informations-Technologie
B 2.2 Berechnung Schallimmission
Beurteilungszeitraum an Sonn- und Feiertagen innerhalb der Ruhezeit von
13.00 - 15.00 Uhr (2 h)
für den Immissionsort IO 1 - Bebauungsplangebiet „Theo-Berger-Weg“, nächste Baugrenze zur Sportanlage
Nr. Kommentar
Lw (LmE)
dB(A)
DT
dB
Do
dB
Cmet dp m DI Abar Adiv Aatm Agr Refl. Ant.
dB
dB dB
dB
dB
dB
dB
LAT
dB(A)
Beurteilungszeitraum (2h)
Sonn- u. Feiertags innerhalb d. Ruhezeit
13.00 - 15.00 Uhr (Winterhalbjahr)
SV Nörvenich 1919
Meisterschaftsspiel 1. Mannschaft
60 Zuschauer - Beginn des 14.30 Uhr-Spiels bis
15.00 Uhr
S Hauptfeld (Rasenfeld)
60 Zuschauer
Z1 - Nordost (1/4 der Z.)
Z2 - Südost (1/4 der Z.)
Z3 - Südwest (1/4 der Z.)
Z4 - Nordwest (1/4 der Z.)
ZS
Meisterschaftsspiel 2. Mannschaft
ohne wesentliche Zuschauerbeteiligung
- Rest des 12.45-Spiels ab 13.00)
S Hauptfeld (Rasenfeld)
20 Zuschauer
Z1 - Nord (1/4 der Z.)
Z2 - Ost (1/4 der Z.)
Z3 - Süd (1/4 der Z.)
Z4 - West (1/4 der Z.)
ZS
PP Parkplatz 40 Stellplätze
GS
Gutachten Nr. 10 02 029/02 vom 25. Juli 2016
104,3
6,0
0,2 58,3
46,3
0,7
0,5
35,9
50,3
91,8
91,8
91,8
91,8
6,0
6,0
6,0
6,0
0,2 67,3
39,5
0,7 92,0
1,0 98,1
47,6
42,9
50,3
50,8
0,9
0,5
1,2
1,2
0,6
0,4
0,7
0,7
27,2
24,4
37,1
41,9
33,0
32,4
51,2
100,5
2,0
0,2 58,3
46,3
0,7
0,5
36,1
50,5
87,0
87,0
87,0
87,0
2,0
2,0
2,0
2,0
0,2 67,3
39,5
0,7 92,0
1,0 98,1
47,6
42,9
50,3
50,8
0,9
0,5
1,2
1,2
0,6
0,4
0,7
0,7
26,3
23,6
1,2117,9
52,4
1,1
3,2
-11,2
36,2
41,1
32,2
31,6
51,2
31,1
54,2
89,0
21,6
20,8