Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
3,1 MB
Datum
08.09.2016
Erstellt
15.08.16, 11:58
Aktualisiert
15.08.16, 11:58
Stichworte
Inhalt der Datei
raskin
Umweltp l a n u n g und
Umweltberatung GbR
Landschaftspflegerischer Begleitplan
Titel:
Bebauungsplan Theo-Berger-Weg
Gemeinde Nörvenich – Ortsteil Oberbolheim
Stand:
20.07.2011 / aktualisiert 09.08. 2016
Auftraggeber:
RRW GmbH & Co.KG
Ansprechpartner/in:
Herr Wolfgang Marbach
Auftrag vom:
26. April 2016
Projekt-Nr.:
31-16
Auftragnehmer:
raskin, Umweltplanung und Umweltberatung GbR
Projektbearbeitung:
Dipl.-Geogr. Anja Werfling
Dipl.-Geogr. Adelheid Wagenknecht
Kartographie:
Dorothee Raskin + Dr. Richard Raskin
Kirberichshofer Weg 6, D-52066 Aachen
Fon +49(0)241-53 43 39, Fax +49(0)241-54 36 18, info@raskin-ac.de
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LPB zum B-Plan Theo-Berger-Weg in Oberbolheim
I
INHALTSVERZEICHNIS
Seite
1
Veranlassung ..............................................................................................1
2
2.1
2.2
2.3
Vorgehensweise .........................................................................................1
Naturschutzfachliche Eingriffsregelung.........................................................1
Artenschutzfachliche Bewertung...................................................................2
Habitatschutzfachliche Bewertung................................................................3
3
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
Aktueller Zustand von Natur und Landschaft ..........................................5
Lage und Größe des Plangebietes ...............................................................5
Naturräumliche Grundlagen..........................................................................6
Biotoptypen...................................................................................................7
Landschaftsbild und Naherholung ................................................................8
Planungsrelevante Arten ..............................................................................9
Natura 2000-Gebiete ..................................................................................10
4
Planerische und rechtliche Vorgaben.....................................................11
5
Beschreibung des Vorhabens .................................................................12
6
Auswirkungen auf Natur und Landschaft...............................................15
7
Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen ....................16
8
Bewertung und Bilanzierung der Eingriffe in Natur und Landschaft ...17
9
Ausgleichsmaßnahmen............................................................................19
10
Arten- und habitatschutzfachliche Beurteilung .....................................19
10.1 Artenschutzfachliche Beurteilung ...............................................................19
10.2 Habitatschutzfachliche Beurteilung.............................................................19
11
Quellen.......................................................................................................21
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LPB Vorhabensbezogener B-Plan Nörvenich D 16
Dokumentation
I. Foto-Dokumentation
II. Tab. 1: Planungsrelevante Arten für den vierten Quadranten des MTB 5105
(Nörvenich)
III. Tab. 2: Pflanzlisten
Karten
Karte 1:
Karte 2:
Biotoptypen / Nutzungen im Ist-Zustand (M 1 : 1.000)
Plan-Zustand der Biotoptypen auf Grundlage des Bebauungsplanentwurfs (M 1 : 1.000)
II
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LPB zum B-Plan Theo-Berger-Weg in Oberbolheim
1
1 Veranlassung
Die RRW Rhein-Ruhr Wohnwelt GmbH & Co. KG plant die Bebauung einer
Ackerfläche inklusive einer Grünfläche (sowie eines derzeit von einem Feuerwehrgebäude genutzten Grundstücks) in Ortsrandlage des Ortsteils Oberbolheim
(Abb. 1) mit Einfamilienhäusern. Nach der landschaftspflegerischer Begleitplan
anzupassen ist. Die RRW Rhein-Ruhr Wohnwelt GmbH & Co. KG hat die raskin
Umweltplanung und -beratung GbR am 26.04.2016 mit der entsprechenden Überarbeitung des Landschaftspflegerischen Begleitplans inklusive artenschutzrechtlicher Vorprüfung (ASVP) und FFH-Verträglichkeitsvoruntersuchung (FFH-VU) sowie des Umweltberichtes beauftragt.
Im Bereich des aufzustellenden Bebauungsplanes ist gemäß dem städtebaulichen Entwurf der sgp Architekten und Stadtplaner (2016) geplant, auf einer Fläche von etwa 1,75 ha Größe eine Bebauung mit 22 freistehenden Einfamilienhäusern und Doppelhäusern mit großen Gartengrundstücken zu ermöglichen. Am
vorhandenen Ortsrand soll hier die Wohnsituation mit familiengerechten Einfamilienhäusern und Doppelhäusern gestärkt werden.
Auf der Grundlage des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Nörvenich werden im Bebauungsplan Wohnbauflächen mit angrenzenden Grünflächen dargestellt.
2
Vorgehensweise
2.1 Naturschutzfachliche Eingriffsregelung
Die Bewertung der Eingriffe in Natur und Landschaft im Rahmen der Abarbeitung
der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung nach §§ 13 ff. BNatSchG erfolgt auf
Grundlage der Methode „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ des LANUV (2008).
Unter Anwendung dieser Methode erfolgt eine sachgerechte Erfassung und Bewertung von Natur und Landschaft sowie der aufgrund der Planung zu erwartenden Eingriffe.
Auf Grundlage einer am 05.05.2011 durchgeführten Biotoptypenkartierung und
ergänzender Begehung am 24. und 29.06.2016 wurden die im Eingriffsraum vorhandenen Biotoptypen (Lebensräume) bewertet.
Der Einzelflächenwert eines Biotoptyps ergibt sich durch Multiplikation des Biotopwerts
mit der Flächengröße und dem Gesamtflächenwert A des Ausgangszustandes durch die
Summenbildung der Einzelflächenwerte.
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Die Realisierung des Vorhabens führt in den überwiegenden Fällen zu einem Ersatz der
bestehenden Biotoptypen durch andersartige Lebensräume. Die Subtraktion des Gesamtflächenwertes B nach der Rekultivierung von dem Gesamtflächenwert A des Ausgangszustandes ergibt die Gesamtbilanz. Sie stellt ein Maß für den Erfüllungsgrad der
Kompensation dar.
Die Ergebnisse der Bewertung werden kartographisch und tabellarisch dargestellt. Als Grundlage zur Kartenerstellung dienten die Digitalen Orthofotos
„5105/25 Nörvenich" und "5106/25 Gut Gypenbusch", sowie der digitale Katasterplan.
2.2 Artenschutzfachliche Bewertung
Die artenschutzfachliche Bewertung zur Vorprüfung wurde unter Berücksichtigung
der Verwaltungsvorschrift Artenschutz (MUNLV 2010) durchgeführt. Durch eine
überschlägige Prognose wird in diesem Rahmen geklärt, ob und gegebenenfalls
bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können.
Hierzu wird in einem ersten Arbeitsschritt eine Vorprüfung des Artenspektrums
durchgeführt. Aufgabe ist zu klären, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten
aktuell bekannt oder zu erwarten sind. Das Artenschutzregime bei Planungs- und
Zulassungsverfahren ist nach der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes auf
die streng geschützten Arten und die europäischen Vogelarten beschränkt. Zu
den europäischen Vogelarten zählen nach der VS-RL alle in Europa heimischen
wildlebenden Vogelarten. Streng geschützt sind alle FFH-Anhang-IV-Arten sowie
Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG
aufgeführt sind.
Zur Einengung des Pools planungsrelevanter Arten wurde das Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ ausgewertet. Hierzu erfolgte
eine Abfrage der auf dem vierten Quadranten des MTB 5105 (Nörvenich) vorkommenden planungsrelevanten Arten für die Lebensraumtypen „Äcker, Weinberge“, „Gebäude“, „Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen“ und „Kleingehölze,
Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken“ beim LANUV (LANUV 2016b).
Weiterhin wurde das Fundkataster @Linfos des LANUV abgefragt (Lieferung der
Daten am 11.05.20111).
Durch die Verschneidung der Lebensraumansprüche der gemeldeten Arten mit
der Biotop- und Habitatausstattung im Plangebiet wird der potentiell betroffene
Artenpool weiter eingeengt.
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Aktualisierung in 2016 aufgrund massiver Bearbeitungsengpässe beim LANUV nicht möglich.
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2.3 Habitatschutzfachliche Bewertung
Nördlich an das Plangebiet grenzt jenseits der die vorhandene Wohnbebauung
von Oberbolheim erschließenden Oberbolheimer Straße das FFH-Gebiet „Nörvenicher Wald“ (DE-5105-302) an. Im Rahmen der Aufstellung und Umsetzung des
Bebauungsplanes sind daher auch habitatschutzrechtliche Belange nach
§ 34 BNatSchG zu berücksichtigen. Der Kreis Düren als zuständige Genehmigungsbehörde fordert im Rahmen der Planung aus genehmigungsrechtlicher
Sicht die Erstellung einer FFH-Verträglichkeitsvoruntersuchung (Untere Landschaftsbehörde des Kreises Düren, Herr Johnen, tel. Mitt. am 23.02.2011).
Die gesetzliche Grundlage für die FFH-Verträglichkeitsprüfung bildet § 34 des
Bundesnaturschutzgesetzes über die „Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen“. In der vorliegenden FFH-Voruntersuchung wird untersucht,
ob auf die eigentliche FFH-Verträglichkeitsprüfung verzichtet werden kann.
Die Voruntersuchung wird auf Grundlage der Verwaltungsvorschrift Habitatschutz
(MUNLV 2010) und des Leitfadens zur Durchführung von FFHVerträglichkeitsuntersuchungen in Nordrhein-Westfalen (FROELICH & SPORBECK
2002) erstellt und in Anlehnung an die zugehörige Checkliste abgearbeitet.
Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind alle Veränderungen und Störungen, die
zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes in seinen für
die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen
können, unzulässig (allgemeines Verschlechterungsverbot). Im Rahmen der Vorprüfung wird beurteilt, ob die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung eines
FFH-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen besteht. Falls eine erhebliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann, wäre im weiteren Verfahren die Durchführung einer FFHVerträglichkeitsprüfung erforderlich.
Maßgebliche Bestandteile in FFH-Gebieten sind die signifikant vorkommenden
Lebensraumtypen einschließlich ihrer charakteristischen Arten sowie Tier- und
Pflanzenarten der Anhänge I und II der FFH-Richtlinie (FFH-RL).
Nicht signifikante Vorkommen von Lebensraumtypen und Arten (im Standarddatenbogen mit „D“ gekennzeichnet) sind bei der FFH-VP nicht zu berücksichtigen,
da sie keine maßgeblichen Bestandteile darstellen. Ebenso stellen Lebensraumtypen und Arten, die im Standarddatenbogen nicht genannt sind, kein Erhaltungsziel eines Gebietes dar (MUNLV 2010).
Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck ergeben sich aus den der Europäischen Kommission vorliegenden Meldeunterlagen für das Natura 2000-Gebiet mit
der Gebietsabgrenzung, dem Standarddatenbogen und der Gebietsbeschreibung.
Diese Unterlagen hat das LANUV (2011a; 2016a) im Internet im Fachinformati-
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onssystem „Natura 2000-Gebiete in Nordrhein- Westfalen – Meldedokumente
und Karten“ veröffentlicht.
Beeinträchtigungen sind grundsätzlich als erheblich einzustufen, wenn der günstige Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und der Arten langfristig
nicht erhalten oder erreicht werden kann. Hierzu zählen alle Handlungen, die zu
einer unmittelbaren Zerstörung führen, wie beispielsweise die Veränderung der
Bodengestalt oder Überbauung.
Die Erheblichkeit bzw. Unerheblichkeit von Beeinträchtigungen kann im Grunde
durch das Über- bzw. Unterschreiten einer bestimmten Schwelle, die an den gebietsbezogenen Erhaltungszielen orientiert ist, überprüft werden. Artikel 6 Abs. 3
der FFH-Richtlinie sowie § 48d Abs. 4 LG NW geben jedoch mit dem Aspekt „Erheblichkeit von Beeinträchtigungen" einen unbestimmten Rechtsbegriff vor. Bis
jetzt haben sich bundesweit noch keine allgemein akzeptierten Kriterien zur Bestimmung von Erheblichkeitsschwellen etabliert. Allerdings existieren bereits Vorschläge zur Definition der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen (MURL 2000,
LANA 2004 und LAMBRECHT et al. 2004). Aufgrund der Vielzahl der zu beachtenden Kriterien erfolgt die Bestimmung der Eingriffserheblichkeit hier verbalargumentativ (MUNLV 2010).
Für die räumliche Abgrenzung der FFH-Lebensraumtypen bzw. das Vorkommen
FFH-relevanter Arten wurde am 11.05.2011 ein Auszug aus dem Fundortkataster
NRW (FOK) des LANUV geliefert. Karte 1 stellt die entsprechenden Informationen für die unmittelbare Nähe des B-Plangebietes dar.
In der FFH-Vorprüfung ist zunächst zu untersuchen, ob sich die maßgeblichen
Bestandteile des FFH-Gebietes mit den (maximalen) projektspezifischen Einflussbereichen überlagern. Danach wäre zu prüfen, ob die Möglichkeit erheblicher
Beeinträchtigungen besteht.
Am 27.07.2016 erfolgte eine erneute Prüfung des aktuellen Standdarddatenbogens bezüglich Erhaltungszielen und der Schutzzwecke.
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Aktueller Zustand von Natur und Landschaft
3.1 Lage und Größe des Plangebietes
Das Bebauungsplangebiet hat eine Größe von etwa 1,75 ha. Die ebene Fläche
liegt auf gut 120 m+NN am südwestlichen Ortsrand von Oberbolheim unmittelbar
nördlich der L 495 (Abb. 1). Das im Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 46, 47, 74 in der Flur 33 und die Flurstücke 136, 377 und 378
(teilw.) in der Flur 5, Gemarkung Nörvenich.
Bei der überplanten Ackerfläche, die in diesem Jahr einmalig aufgrund der anstehenden Planungen vom Landwirt mit Grünland eingesät war1, handelt es sich um
die einzige restliche Ackerfläche zwischen Oberbolheim und der L 495. Nördlich
des vorhandenen Theo-Berger-Weges gehören noch eine kleine öffentliche Grünfläche mit einer Festwiese und Gehölzen sowie das Grundstück eines Feuerwehrhauses zum Plangebiet. Dahinter grenzen Wohnbebauung mit relativ großen
Gärten und eine kleine Grünfläche mit Denkmal an. Zur südlich gelegenen L 495
sowie zur westlich gelegenen Oberbolheimer Straße und zur östlich gelegenen
L 263 schließen sich jeweils recht ausgeprägte, gehölzbestandene Böschungen
an, die außerhalb des Geltungsbereichs des B-Planes liegen. Jenseits dieser einrahmenden Straßen schließen sich ein Sportplatzgelände (westlich), Ackerflächen
(südlich) und ein kleines (Feld-)Gehölz (östlich) an. Im Nordwesten reicht eine
Ecke des Nörvenicher Waldes bis fast an das Bebauungsplangebiet heran.
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Aus Sicht der Landwirtschaft gilt eine Ackerfläche erst nach 5 Jahren Grünlandnutzung als Grünland. Auch aus ökologischer Sicht ist eine Bewertung als Ackerfläche gerechtfertigt.
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Abb. 1: Lage des Plangebietes im Raum (Ausschnitt aus der digitalen DGK5)
(© Geobasisdaten Land NRW, Bonn (2016) – http://www.tim-online.nrw.de).
3.2 Naturräumliche Grundlagen
Das Plangebiet liegt innerhalb der naturräumlichen Einheit der Zülpicher Börde
zur „Erper Lössplatte“ (Nr. 553.3) (GLÄSSER 1978). Typisch sind hier 1-2 m mächtige Lössschichten in weitgehend ebener Lage, aus denen sich bei relativ geringen Jahresniederschlagsmengen von unter 600 mm Braunerden und Parabraunerden gebildet haben. Aufgrund der mittleren bis hohen Nährstoffgehalte und der
Grundwasserfreiheit werden sie zumeist großflächig und intensiv ackerbaulich
genutzt. Der Waldanteil der Landschaft ist entsprechend gering, so dass der Nörvenicher Wald als verbliebene große Waldfläche herausragende Bedeutung hat.
Die potentielle natürliche Vegetation der nährstoffreichen, basischen Standorte
der Lössplatten würde nach GLÄSSER (1978) aus „artenreichen EichenHainbuchenwäldern (mit stärkerem Einschlag von Ahorn, Ulme und auch Linde)“
gebildet.
Die im Plangebiet vorliegende natürliche Bodeneinheit laut Bodenkarte NRW Blatt
L 5104 Düren (GLA 1976) ist L36 „Parabraunerde, z. T. PseudogleyParabraunerde aus Löss, stellenweise Kolluvium“. Diese Einheit mit schluffigen,
schwach kiesigen Lehmböden der Bodenwertzahl 40-60 hat in der Karte der
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schutzwürdigen Böden keine Schutzkategorie. Die Versickerungseignung ist als
„bedingt geeignet“ eingestuft.
Sowohl die Bodenkarte NRW Blatt L 5104 Düren (GLA 1976) als auch die digitale
Bodenkarte stellen von Norden in das Plangebiet hereinragend einen Bereich mit
der Einheit U5 dar, die künstlich veränderte Böden aus Aufschüttmaterial umfasst. Sie widerspricht der Darstellung von „besonders schutzwürdigen Boden auf
tertiärem Gestein“ mit Bedeutung als „Archiv der Naturgeschichte“ in der Karte
der schutzwürdigen Böden (GEOLOGISCHER DIENST NRW 2004). Es ist davon auszugehen, dass die Darstellung der künstlich veränderten Böden aktueller ist.
3.3 Biotoptypen
Der größte Teil des Plangebietes (Flurstücke 47 und 74) wurde in den letzten
Jahren von einem Intensivacker weitgehend ohne Wildkrautfluren eingenommen
(Karte 1, Dok.-Foto 1). Die einmalige Grünlandeinsaat dieses Jahres ändert die
naturschutzfachliche Bewertung nicht. Das Flurstück 46 entspricht dem bestehenden asphaltierten Theo-Berger-Weg. Nördlich davon schließt sich eine regelmäßig gemähte Rasenfläche an, die teils als Festwiese genutzt wird. Am südlichen Rand des als Festwiese genutzten Teilbereichs befinden sich drei Obstbäume und ein Walnussbaum von 15-20 cm Stammdurchmesser sowie zwei Eichen von 25-30 cm Stammdurchmesser. Dazwischen stehen einzelne, stark gestutzte Hasel- und Rosenbüsche. Am nördlichen und östlichen Rand der öffentlichen Grünfläche befindet sich entlang der angrenzenden Gartengrundstücke und
des Feuerwehrgeländes ein Gehölzstreifen. Er wird geprägt von vorwiegend heimischen Baumarten (Esche, Spitzahorn, Bergahorn, Vogelkirsche, Zierahorne)
und Exemplaren von 10–50 cm Stammdurchmesser, deren Kronentraufbereiche
vor allem im östlichen Teil einige Meter in die Grünflächen hineinreichen (Foto 2).
Am westlichen Rand der Festwiese reicht eine asphaltierte Zufahrt in diese hinein. Im Nordosten des Plangebietes ist das Grundstück einer Feuerwehr mit einem Gebäudekomplex, Garagen, (teil-)versiegelten Flächen sowie randlicher
Grünfläche integriert (Dok.- Foto 3).
Die westlich, südlich und östlich an das Plangebiet grenzenden Böschungsgehölze sind von der Planung nicht betroffen. Nachfolgend werden die im Betrachtungsraum für die Eingriffsregelung befindlichen Biotoptypen benannt und nach
dem LANUV-Verfahren (2008) bewertet.
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Acker, intensiv, Wildkrautarten weitgehend fehlend (HA0, aci):
Dieser geringwertige Biotoptyp erhält 2 Punkte.
Versiegelte Flächen, hier Wege und große Teile des Feuerwehrgeländes (VF0):
Vollversiegelte Flächen haben keinen Biotopwert, erhalten also 0 Punkte.
Teilversiegelte Flächen, hier Schotterfläche hinter der Feuerwehr (VF1): Biotopwert 1 Punkt.
Grünanlage/Park: Rasenfläche, intensiv genutzt (HM, mc1): Diese häufig gemähten Rasenflächen erhalten 2 Punkte.
Ziergarten mit überwiegend fremdländischen Gehölzen, hier Ziersträucher auf
dem Feuerwehrgelände (HM, ka4): 2 Punkte.
Baumreihe / Einzelbaum aus lebensraumtypischen Baumarten > 70 % (BF90,
ta1-2):
Diesem Biotoptyp werden die insgesamt 6 Obstbäume und Eichen am südlichen
Rand der Festwiese sowie ein einzelner Baum auf dem Feuerwehrgelände zugeordnet. Der Biotopwert beträgt 7 Punkte. Der Flächenbezug ergibt sich über den
gesamten Kronentraufbereich.
Gehölzstreifen mit lebensraumtypischen Gehölzen > 70 % (BD3 100, ta 1-2):
Der baumgeprägte Gehölzstreifen am nördlichen und östlichen Rand der öffentlichen Grünfläche wird diesem Biotoptyp zugeordnet und erhält 7 Punkte.
Somit weisen die Baumreihe und der Gehölzstreifen an den Rändern der Festwiese mit Abstand die höchsten Biotopwerte auf, woraus sich Prioritäten bei den
zum Erhalt festzusetzenden Gehölzen ergeben. Diesen gegenüber ist das übrige
Plangebiet von Biotoptypen geringer Wertigkeit für die Biotopfunktion geprägt.
3.4 Landschaftsbild und Naherholung
Das Landschaftsbild im Plangebiet wird von der Ackerfläche mit einer fast geschlossenen Gehölzsilhouette geprägt. In der näheren Umgebung besteht eine
Mischung von gering- bis hochwertigen Strukturen für das Landschaftsbild (Äcker,
Straßen, Sportanlage, lockere Wohnbebauung, Gehölzstrukturen, naturnaher
Wald).
Die Eignung des Plangebietes für die Naherholung ist aufgrund der straßennahen
Lage sehr begrenzt. Jedoch ist der angrenzende Nörvenicher Wald ein stark frequentiertes Feierabend- und Naherholungsgebiet.
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3.5 Planungsrelevante Arten
Das Fundortkataster enthält keine Informationen zu Vorkommen planungsrelevanter Arten im Bereich des Plangebietes.
Für den 4. Quadranten des MTB 5105 Nörvenich sind aktuell für die vorhandenen
Lebensraumtypen insgesamt 42 planungsrelevante Arten gemeldet, darunter 11
Säugetier- und 29 Vogelarten sowie 2 Amphibienarten (Dok.-Tab. 1).
• Säugetiere
Für die in dieser Kategorie gemeldeten 11 Fledermausarten ist das Plangebiet
aufgrund Lage und Habitatausstattung allenfalls als nicht essentielles Jagdhabitat
geeignet. Passende Quartiermöglichkeiten (in Baumhöhlen, -spalten, Bauwerken)
liegen nicht vor.
• Vögel
Brutvorkommen der für das MTB gemeldeten planungsrelevanten Arten sind aufgrund Lage und Habitatausstattung nicht zu erwarten.
Anhaltspunkte für eine potentielle Betroffenheit weiterer planungsrelevanter Vogelarten bestehen auch nicht auf der Grundlage der Abfrage des Fachinformationssystems. Die nächstgelegenen Fundpunkte planungsrelevanter Vogelarten
befinden sich erst weit westlich des Nörvenicher Waldes (Grauammer und
Schwarzkehlchen). Aufgrund der Kleinflächigkeit und unmittelbaren Zugängigkeit
sowie der Intensivnutzung ist die Festwiese für Bodenbrüter gänzlich ungeeignet.
Der Acker ist aufgrund der Intensivnutzung, der geringen Größe und unmittelbaren Lage an der L 495 (Störkomplex aus Wirkungen durch Straße und Verkehr,
vgl. GARNIEL & MIERWALD 2010) für Bodenbrüter pessimal.
• Amphibien und Reptilien
Vorkommen der für das MTB 5105 gemeldeten Arten Wechselkröte und Springfrosch sind aufgrund der Habitatausstattung im Plangebiet auszuschließen. Zudem fehlen für Amphibien zur Fortpflanzung geeignete Laichgewässer. Der
nächste belegte Fundpunkt für Amphibien ist ein Vorkommen der Erdkröte bei
Gut Guypenbusch jenseits der L 495.
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3.6 Natura 2000-Gebiete
Das FFH-Gebiet „Nörvenicher Wald“ liegt in etwa 20 m nördlicher Entfernung vom
Plangebiet, jenseits der Antoniterstraße und ist damit potentiell betroffen. Das
etwa 224 ha große Gebiet ist laut Objektbeschreibung ein „zusammenhängendes,
strukturreiches Waldgebiet (teilweise naturnah) im Umfeld des Militärflugplatzes
Nörvenich, überwiegend auf feuchten bis staunassen Böden. Maiglöckchenreicher Stieleichen-Hainbuchenwald dominiert, dazwischen finden sich Buchen- und
Eichen-Buchenwälder sowie kleinere Fichten- und Kiefernbestände“ (LANUV
2016a).
Als maßgebliche Bestandteile gelten für das Gebiet laut Standarddatenbogen
•
der Lebensraumtyp Stieleichen-Hainbuchenwald (EU-Code 91601, kein
prioritärer Lebensraum), der Erhaltungszustand ist mit „gut“ (EHZ = B) angegeben; und
•
die Anhang II-Art Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteini, 1323). Der
Erhaltungszustand der Art ist mit „gut“ angegeben (EHZ = B).
Als Entwicklungsziel ist laut Gebietskennzeichnung formuliert: „Vordringliches Ziel
in diesem Gebiet ist der Schutz der Wochenstube durch Erhalt und weitere Entwicklung der lebensraumtypischen Laubwälder zu naturnahen, strukturreichen
Beständen. Erhalt und Förderung des Nachwachsens von Quartierbäumen sowie
Alt- und Totholz, keine Entwässerung“.
Nachfolgend werden die maßgeblichen Bestandteile des FFH-Gebietes dargestellt.
Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald
Die Verbreitung des LRT 9160 ist nach Abfrage der Daten des LANUV (2011a,
2016a) fast flächendeckend im Nörvenicher Wald. 180 ha des 224 ha großen
Gebietes sind dem LRT zugeordnet. Dies betrifft auch die zu Oberbolheim
nächstgelegene Ecke des Waldgebietes. Der Erhaltungszustand wird mit der Kategorie B „gut“ angegeben. Eine Begutachtung dieses ortsnahen Waldbereiches
zeigte hier jedoch relativ starke Störeinflüsse. Während zwar LRT-typische
Baumarten und Strukturen zumeist vorhanden sind und überwiegend eine gute
Ausprägung erkennen lassen, zeigen sich im überwiegend geringen Geophytenanteil und einem hohen Anteil von Eutrophierungs- bzw. Störzeigern (v.a. Brombeere) deutliche Störeinflüsse, so dass die Einschätzung nach den Kriterien des
1 Abkürzungen und Erläuterungen:
EHZ - Erhaltungszustand A = hervorragend, B = gut und C = mittel bis schlecht
Die Wertstufen A und B stehen für einen „günstigen“ Erhaltungszustand, die Wertstufe C für einen „ungünstigen“ Erhaltungszustand.
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MUNLV (2004) für den plangebietsnahen Bereich aufgrund der Erfassung vom
05.05.2011 zu „mittel-schlecht“ tendiert. Neben einer Störung des Wasserregimes
ist hier sicherlich die Erholungsnutzung der ortsnahen Teile von entscheidender
Bedeutung. Dies spiegelt sich auch in einem dichten Netz von Trampelpfaden
wieder, das insbesondere die ortsnahen Waldbereiche durchzieht (Dok.- Foto 4).
Bechsteinfledermaus
Die Populationsgröße ist klein. Sie wird im Standarddatenbogen mit „i 8“ angegeben. „Vordringliches Ziel in diesem Gebiet ist der Schutz der Wochenstube durch
Erhalt und weitere Entwicklung der lebensraumtypischen Laubwälder zu naturnahen, strukturreichen Beständen. Erhalt und Förderung des Nachwachsens von
Quartierbäumen sowie Alt- und Totholz“ (LANUV 2016a). Demnach kommt dem
Erhalt und der Entwicklung alt- und totholzreicher Waldbestände auch im plangebietsnahen Waldbereich eine hohe Bedeutung zu. Die Art jagt bevorzugt in „unterholzreichen Wäldern mit ausgeprägter Zwischen- und Strauchschicht, Gärten,
Siedlungsbereich und Streuobstgebiete mit Altbaumbestand“ (LANUV 2016b).
In dieser Hinsicht ist zwar der ortsnahe Waldbestand wegen der nur mäßig ausgeprägten Zwischen- und Strauchschicht nur suboptimal, insgesamt dürfte es
sich aber zumindest um ein (untergeordnetes) Jagdgebiet der Bechsteinfledermaus handeln, das auch die Gärten und Siedlungsbereiche von Oberbolheim mit
einschließt. Bezüglich des Plangebietes dürfte allenfalls der Nordrand entlang der
gehölzbestandenen Gärten eine gewisse Rolle als Jagdgebiet spielen. Dieser soll
mit Ausnahme des kleinen Querriegels bei der Feuerwehr unverändert erhalten
bleiben.
4 Planerische und rechtliche Vorgaben
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Gemeinde Nörvenich (2006) stellt
im relevanten Bereich „Wohnbauflächen“, eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ sowie den Standort der Feuerwehr dar. Aus diesen nicht flächenscharfen Darstellungen wird der Bebauungsplan mit den Darstellungen „Allgemeines Wohngebiet“, „Öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung
„Parkanlage“ und der „Fläche für Versorgungsanlagen“ (hier begrüntes Regenrückhaltebecken) entwickelt.
In der Umgebung des Plangebietes stellt der FNP weitere Wohnbauflächen (Norden), Flächen für die Landwirtschaft (Osten und Süden), gewerbliche Bauflächen
(Südosten), Grünflächen (Westen) und Flächen für Wald (Nordwesten) dar. Als
lineare Elemente sind örtliche und überörtliche Hauptverkehrsstraßen dargestellt,
die das Plangebiet von Westen, Süden und Osten einrahmen.
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LPB zum B-Plan Theo-Berger-Weg in Oberbolheim
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Im Plangebiet und unmittelbar angrenzend liegt kein rechtskräftiger Landschaftsplan vor. Auch der Geltungsbereich der Baumschutzsatzung der Gemeinde Nörvenich (GEMEINDE NÖRVENICH 1991) erstreckt sich bisher nicht in das
Plangebiet. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans würde allerdings die Baumschutzsatzung grundsätzlich Anwendung finden. Nach dieser geschützte Bäume
sind im Randbereich der derzeitigen Grünfläche nördlich des Theo-Berger-Weges
vorhanden. Die entsprechenden Stammumfänge von mindestens 80 cm werden
in einigen Fällen erreicht.
Landschaftsrechtliche Schutzausweisungen bestehen in unmittelbarer Nähe des
Plangebietes. Der an der nördlichen Ecke jenseits der Straße beginnende ausgedehnte Waldbestand ist als LSG ausgewiesen und besitzt einen Schutzstatus als
FFH-Gebiet (LANUV 2011a, 2016A, Foto 3 und 4).
5 Beschreibung des Vorhabens
Im Bereich des aufzustellenden Bebauungsplanes von 1,76 ha Größe ist gemäß
dem städtebaulichen Entwurf der SGP ARCHITEKTEN UND STADTPLANER (2016) geplant, eine Bebauung in offener Bauweise (22 freistehende Einfamilienhäuser
bzw. Doppelhäusern) vorgesehen. Die Erschließung erfolgt über den vorhandenen, aber zu verbreiternden Theo-Berger-Weg, der um drei Erschließungsstiche
ergänzt wird. Außerdem soll der südliche Rand eine private Grünfläche mit einer
Lärmschutzwand erhalten. In der südwestlichen Ecke soll ein Regenrückhaltebecken entstehen, über das das auf Dächern und Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser versickert wird. Östlich davon soll eine dreieckige Fläche als
private Grünfläche entwickelt werden. Im Norden des Theo-Berger-Weges verbleibt ein Teilbereich als öffentliche Grünfläche.
Der Bebauungsplanentwurf trifft die folgenden Festsetzungen:
Maßgeblich für die Eingriffsregelung und rechtsverbindlich sind die Festsetzung
der Baugrenzen im Bebauungsplan sowie die Grundflächenzahl von 0,4 für das
allgemeine Wohngebiet. Die Baugrenzen umfassen mehrere streifenförmige Teilbereiche, die jeweils ein bzw. mehrere Wohnhäuser ermöglichen. Die Baugrenze
trennt innerhalb der vorgesehenen Festsetzung als „Allgemeines Wohngebiet“
(WA) die „bebaubare“ von der „nicht bebaubaren“ Fläche. Die Baugrenzen sind
so festgesetzt, dass maximale Entfernungen von den randlichen Gehölzbeständen erreicht werden und damit die Traufbereiche angrenzender Bäume fast vollständig ausgespart bleiben. Allerdings entfällt der kurze Abschnitt des Gehölzstreifens, der das derzeitige Feuerwehrgrundstück vom übrigen Teil des BPlangebietes trennt. Ob die am vorderen Rand der Festwiese zum Theo-Berger-
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Weg hin befindlichen Bäume erhalten werden können, ist auf der Ebene des Bebauungsplans nicht abschließend zu klären, da im entsprechenden Bereich die
Hauszufahrten entstehen, deren Lage aber erst im Rahmen einer Detailplanung
ersichtlich wird. Dementsprechend ist es auch nicht möglich, die Bäume zum Erhalt festzusetzen, so dass sie im Rahmen der Eingriffsregelung zunächst als „entfernt“ angesehen werden müssen.
Der Theo-Berger-Weg wird auf eine Breite von 6 m ausgebaut und als Verkehrsfläche festgesetzt. Nördlich des Theo-Berger-Weges werden zwei Bereiche für
öffentliche Parkplätze zur Darstellung als Verkehrsfläche ergänzt. Die drei Stichwege werden mit einer Breite von 5 m als Verkehrswege festgesetzt. Der westliche Stichweg erhält eine ebenfalls als Verkehrsweg festgesetzte 3 m breite Verlängerung bis zur Fläche des Regenrückhaltebeckens, welches als „Fläche für
Versorgungsanlagen dargestellt wird.
Innerhalb des WA-Gebietes wird eine Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt, die
durch den damit verbundenen (potentiellen) Versiegelungsgrad als Maß für die
Eingriffsbewertung dient. Die nach Baunutzungsverordnung mögliche 50 %ige
Überschreitung der GRZ wird durch die Festsetzung einer ausschließlichen Verwendung versickerungsfähiger Materialien eingriffsrelevant ausgestaltet. Carports, Garagen und Stellplätze werden außerdem auf die bebaubaren Flächen
beschränkt. Festgesetzt ist weiterhin die maximale Zahl der Vollgeschosse mit 1.
Nördlich des Theo-Berger-Weges ist die Festsetzung einer „Öffentlichen Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ vorgesehen. Deren Rand zu den
öffentlichen Parkplätzen hin erhält eine Strauchpflanzung. Am südlichen Rand
des Plangebietes soll eine schmale private Grünfläche mit einer 2,5 m hohen
Lärmschutzwand festgesetzt werden.
Das Regenrückhaltebecken in der südwestlichen Ecke wird als Fläche für Versorgungsanlagen festgesetzt. Zusätzlich wird eine weitere private Grünfläche östlich
der „Fläche für Versorgungsanlagen“ festgesetzt.
Die entsprechend des Bebauungsplanentwurfes geplanten bzw. aufgrund der
Festsetzungen zu erwartenden Biotop- bzw. Nutzungstypen (nach dem LANUVVerfahren 2008) werden im Folgenden erläutert. Dabei wird auf Grundlage der
rechtsverbindlichen GRZ von 0,4 und der möglichen 50%igen Überschreitung für
den Bereich der WA-Darstellung (siehe Karte 2) ein „worst-case“ angenommen:
Allgemeines Wohngebiet (WA), Bereich der (potentiell) vollversiegelten Flächen entsprechend der GRZ 0,4: Aufgrund der (potentiellen) Vollversiegelung
resultiert der Biotopwert 0.
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Allgemeines Wohngebiet (WA), Bereich der Gärten und teilversiegelten Flächen entsprechend einer potentiellen 50%igen Überschreitung der GRZ: Da in
diesem Bereich Versiegelungen möglich sind, die entsprechenden Flächen wie
Zufahrten, Stellplätze etc. aber mit versickerungsfähigen Belägen angelegt werden sollen, erhalten sie den Biotopwert 1 für „teilversiegelte Flächen“ (VF1).
Allgemeines Wohngebiet, Bereich der Gärten (Zier- und Nutzgarten ohne bzw.
mit fremdländischen Gehölzen/ mit überwiegend heimischen Gehölzen, HJ,
ka4/ka6): Es wird ein entsprechend des Mischtyps für Gärten gemittelter Biotopwert von 3 angenommen.
Gehölzstreifen mit lebensraumtypischen Gehölzen > 70% (BD3 100, ta 1-2):
Der im rückwärtigen Teil der Grundstücke nördlich des Theo-Berger-Weges und
in seiner nördlichen Verlängerung am Rand der öffentlichen Grünanlage per
Festsetzung zu erhaltende Gehölzstreifen hat den Biotopwert 7.
Grünfläche/ Parkanlage <= 2 ha, strukturreich mit Baumbestand (Mischtyp
aus HM, xd3 und EA, xd5): Das geplante Regenrückhaltebecken innerhalb der
Fläche für Versorgungsanlagen erhält vor allem im Randbereich umfangreiche
Gehölzpflanzungen heimischer Arten. Das Becken wird naturnah gestaltet und
außerhalb der Gehölzpflanzungen als Grünland durch Mahd 2 pro Jahr gepflegt,
so dass sich eine mäßig artenreiche Wiese entwickelt. Es wird ein Biotopwert von
5 angesetzt.
Private Grünfläche / Gehölzstreifen: Die geplante Gehölzstruktur an der Lärmschutzwand ergänzt den „Gehölzstreifen mit lebensraumtypischen Arten > 70 %“.
Er ist mit 7 Punkten anzusetzen (BD3 100, ta 1-2).
Private Grünfläche / Gehölzpflanzung: Die geplante Grünfläche mit Pflanzung
lebensraumtypischer Gehölzarten > 70 %, die durch freie Sukzession ergänzt
wird, erhält einen Biotopwert von 6 Punkten (BF 90/ BB0 100).
Grünanlage / Park: Innerhalb der öffentlichen Grünanlage ist im Wesentlichen
eine regelmäßig gemähte Rasenfläche (HM, mc1) mit 2 Punkten anzusetzen. Die
festgesetzte einreihige Strauchpflanzung lebensraumtypischer Arten mit heckenartigem Charakter (BD0 100, kb) entlang der öffentlichen Parkplätze ist mit 5
Punkten anzusetzen.
Verkehrsfläche, versiegelt (VF0): Die versiegelte Verkehrsfläche des TheoBerger-Weges inklusive der Stichwege hat keinen Biotopwert (0 Punkte).
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Teilversiegelte öffentliche Parkplätze und Schotterweg (VF1): Die öffentlichen
Parkplätze werden mit versickerungsfähigem Belag hergestellt. Sie erhalten den
Biotopwert 1. Den gleichen Biotopwert erhält der Schotterweg am Regenrückhaltebecken.
6 Auswirkungen auf Natur und Landschaft
Mit der Realisierung des Bebauungsplans sind potentiell bau-, anlage- und betriebsbedingte Wirkungen verbunden, die nachfolgend aufgeführt werden:
Anlagebedingte Wirkungen
- Lebensraumverlust der im Plangebiet auftretenden Biotoptypen (Acker, Rasenfläche mit einzelnen Gehölzen) durch Versiegelung.
- Verlust bzw. Beeinträchtigung von Filter-, Puffer- und Regulationsfunktionen
des Bodens durch Versiegelung bzw. Teilversiegelung und
- Ersatz von Intensivacker und Rasenfläche sowie Gehölzbestand durch Gartenbiotope.
Diese anlagebedingten Wirkungen sind auf das Plangebiet beschränkt.
Die Beeinträchtigung der Bodenfunktionen ist unter Berücksichtigung der GRZ
von 0,4, der teilweisen Verwendung versickerungsfähiger Materialien und der
Vorbelastung durch intensive Ackernutzung von eher geringer Bedeutung. Außerdem verliert dieser Aspekt aufgrund der dokumentierten anthropogenen Bodenveränderung an Bedeutung und damit an Eingriffsrelevanz. Insgesamt ist davon auszugehen, dass das der Eingriff in den Böden im Rahmen der Eingriffsbilanzierung für den Eingriff in die Biotopfunktion abgehandelt wird.
Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist unter Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans und in unmittelbarem Anschluss an vorhandene Wohnbebauung nicht zu befürchten, zumal Festsetzungen zum weitgehenden Erhalt
des vorhandenen Gehölzbestandes getroffen werden (Kap. 7) und in den Privatgärten zusätzlicher Gehölzbestand zu erwarten ist.
Baubedingte Wirkungen
Von den Baumaßnahmen können zeitlich begrenzte Störungen akustischer und
optischer Art ausgehen (Baulärm und Bewegung von Menschen und Maschinen),
die allerdings aufgrund der Vorbelastung durch vorhandene Straßen in ihrer Wirkintensität und Reichweite vernachlässigbar sind.
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Die baubedingten Eingriffe sind zeitlich begrenzt und von entsprechend untergeordneter Rolle. Sie beschränken sich auf Baulärm und ggf. Staubemissionen bei
trockenen Bodenverhältnissen über maximal einige Monate. Sie haben insgesamt
keine Eingriffsqualität.
Im Rahmen der Baufeldfreimachung werden kleinflächig Gehölze entnommen,
welche Nistmöglichkeiten für europäische Vogelarten bieten können.
Betriebsbedingte Wirkungen
Vom „Betrieb“ des Wohngebietes gehen vermehrte akustische und optische Störungen aus. Andererseits hat die geplante private Grünanlage mit Lärmschutzwand abschirmende Wirkung gegenüber der L 495. Die Bewohner des neuen
Wohngebietes werden darüber hinaus zusätzliche Nutzer im Rahmen einer stillen
Erholungsnutzung des nahen Waldgebietes und damit des FFH-Gebietes sein.
Die Wohnnutzung der relativ geringen Anzahl von Grundstücken mit entsprechenden zusätzlichen Verkehren geht nicht über das ortsübliche Maß hinaus.
Gegenüber der derzeitigen Intensivnutzung als Acker und öffentliche Rasen-/
Grünfläche sowie neben der L 495 und unmittelbar neben vorhandenen Wohngebieten ist keine eingriffrelevante Zunahme der Störungen zu erwarten.
Das FFH-Gebiet Nörvenicher Wald wird bereits jetzt in seinen wohnungsnahen
Randbereichen intensiv begangen, was in dem intensiven Netz von Trampelpfaden wie auch durch die randlichen Parkmöglichkeiten dokumentiert ist. Eine relevante Zunahme der Störungen ist nicht zu erwarten.
„Auf der Basis der 16. BImSchV wurde die Verkehrsgeräuschsituation durch den
Quell- und Zielverkehr des Plangebiets auf öffentlichen Verkehrswegen untersucht. Aufgrund der relativ geringen Verkehrserzeugung ist der plangebietsbezogene An- und Abfahrverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen „weder beurteilungs- noch abwägungsrelevant“ (KRAMER SCHALLTECHNIK GMBH 2016).
7 Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen
Zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes
und des Landschaftsbildes werden in der vorliegenden Planung folgende Maßnahmen berücksichtigt:
(1) Weitgehender Erhalt des Gehölzbestandes
Der am nördlichen Rand des Plangebietes zur Wohnbebauung hin befindliche baumgeprägte Gehölzstreifen bleibt erhalten. Dies ist als Festsetzung in
den Bebauungsplan aufzunehmen.
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17
Die im Bereich der Grundstücksfronten des nördlich des Theo-Berger-Weges
gelegenen Plangebietsteils stehenden Bäume sind nach Möglichkeit inklusive
ihres Traufbereiches zu erhalten. Ob einzelne dieser Bäume auch unter entsprechender Optimierung der Grundstückszuwegung zu entfernen sind, kann
auf der Ebene des Bebauungsplans nicht beurteilt werden. Für entfernte
Bäume ist auf der Grundlage der Baumschutzsatzung Ersatz zu pflanzen.
(2) Schonung des Gehölzbestandes während der Bauphase
Während der Bauphase sind die zu erhaltenden Bäume, soweit sie von Arbeitsbereichen tangiert werden, zum Schutz mit einer Ablattung bzw. Auszäunung des Traufbereiches zu versehen („Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ gemäß DIN 18.920).
Im Bebauungsplanentwurf wurde diesem Vermeidungserfordernis bereits
Rechnung getragen, indem die entsprechenden Bereiche überwiegend als
„nicht bebaubarer“ Teil der WA-Fläche dargestellt sind.
(3) Begrenzung der Versiegelung
Durch die Festsetzung der Grundflächenzahl auf 0,4 für das WA sowie von
versickerungsfähigen Belägen wird der Versiegelungsgrad für das Plangebiet
insgesamt deutlich begrenzt. Die entsprechende lockere Bebauung fügt sich
gut in das Landschaftsbild ein.
(4) Baufeldfreimachung
Das Eintreten artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote (z.B. auch für die übrigen
europäischen Vogelarten) nach § 44 I BNatSchG wird vorsorglich durch die
Durchführung einer Baufeldfreimachung (Beseitigung der Vegetation) außerhalb der Balz- und Fortpflanzungszeiten ausgeschlossen. Unter Berücksichtigung der potentiell betroffenen Arten ergibt sich ein Zeitfenster von September bis Mitte März für die Baufeldfreimachung.
Die verbleibenden Eingriffe sind unvermeidbar und werden im folgenden Kapitel
bilanziert.
8 Bewertung und Bilanzierung der Eingriffe in Natur und Landschaft
Der Gesamtflächenwert des Ausgangszustandes beträgt nach der Methode des
LANUV (2008) 37.437 Punkte. Der Gesamtflächenwert des Plangebietes beträgt
nach der Realisierung des Bauvorhabens 33.250 Punkte. Es resultiert ein Kompensationsdefizit von 4.187 Punkten (Tab. 1).
Für den Aspekt des Landschaftsbildes ist aufgrund der fehlenden Eingriffserheblichkeit kein zusätzlicher Ausgleich erforderlich.
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Tab. 1: Eingriffsbilanzierung
Biotoptypen bzw. festgesetzte Nutzungen
Flächengröße
(m²)
Wert Flächenwert
Ist-Zustand
13.401
2
26.782
114
1
114
Versiegelte Flächen (VF0)
1.160
0
0
Grünanlage/Park: Rasenfläche, intensiv genutzt (HM, mc1)
2.010
2
4.020
8
2
16
Baumreihe /Einzelbaum aus lebensraumtypischen Baumarten > 70 % (BF90, ta1-2)
115
7
805
Gehölzstreifen mit lebensraumtypischen Gehölzen > 70 %
(BD3 100, ta 1-2)
810
7
5.700
Acker, intensiv, Wildkrautarten weitgehend fehlend (HA0, aci)
Teilversiegelte Flächen (VF1)
Ziergarten mit überwiegend fremdländischen Gehölzen
(Ziersträucher) (HM, ka4)
Gesamtflächenwert A des Ausgangszustandes
17.618
37.437
Plan-Zustand
Allgemeines Wohngebiet, Bereich der (potentiell) vollversiegelten Flächen (VF0) entsprechend der GRZ 0,4
5.384
0
0
Allgemeines Wohngebiet, Bereich der Gärten und teilversiegelten Flächen (VF1) entsprechend einer potentiellen 50%igen
Überschreitung der GRZ
2.692
1
2.692
Allgemeines Wohngebiet, Bereich der Gärten (HJ, ka4/ka6)
4.318
3
12.954
702
7
4.914
1.884
0
0
Teilversiegelte öffentliche Parkplätze und Schotterweg (VF1)
430
1
430
Grünanlage/Park: Rasenfläche, intensiv genutzt (HM, mc1)
118
2
236
75
5
375
Private Grünfläche / Gehölzstreifen (BD3 100, ta 1-2)
534
7
3.738
Private Grünfläche mit Gehölzpflanzung lebensraumtypischer Arten und Sukzession (BF 90/ BB0 100)
506
6
3.036
Grünfläche / Parkanlage <= 2 ha, strukturreich mit Baumbestand und Extensivwiese im Bereich des RRB
975
5
4.875
Gehölzstreifen mit lebensraumtypischen Gehölzen > 70 %
(BD3 100, ta 1-2)
Verkehrsfläche, versiegelt (VF0)
Strauchpflanzung lebensraumtypischer Arten mit heckenartigem Charakter (BD0 100, kb)
Gesamtflächenwert B des Planzustandes
Gesamtbilanz B-A
17.618
33.250
- 4.187
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19
9 Ausgleichsmaßnahmen
Insgesamt ist das Defizit der Eingriffsbilanz von 4.187 Punkten als gering zu betrachten. Als Ausgleich stehen Ökokontomaßnahmen im Umfang von 2.808
Punkten zur Verfügung, die entsprechend zu verrechnen sind. Das verbleibende
Defizit von 1.379 Punkten soll durch Maßnahmen eines weiteren Ökokontos ausgeglichen werden. Falls das Guthaben nicht ausreicht, ist vor einer eventuellen
Ersatzgeldzahlung zu prüfen, ob im Rahmen der konkreten Ausführung ein Teil
der Baumreihe bzw. Einzelbäume nördlich des Theo-Berger-Weges erhalten
werden und entsprechend angerechnet werden können.
10
Arten- und habitatschutzfachliche Beurteilung
10.1 Artenschutzfachliche Beurteilung
Das überwiegend als Intensivacker genutzte Plangebiet mit den randlichen Gehölzstrukturen ist durch die intensive Nutzung, die Lage an der L 495 sowie die
relativ geringe Flächengröße allenfalls für einzelne planungsrelevante Arten zur
Nahrungssuche geeignet. Eine Funktion als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte gemäß § 44 BNatSchG bzw. als essentieller Habitatbestandteil ist für diese Arten
jedoch, auch aufgrund der in der Umgebung weiterhin vorliegenden offenen Flächen, auszuschließen.
Mit der vorliegenden Planung und unter Beachtung von entsprechenden Vermeidungsmaßnahmen
können
artenschutzrechtliche
Zugriffsverbote
nach
§ 44 BNatSchG ausgeschlossen werden.
10.2 Habitatschutzfachliche Beurteilung
Die Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen maßgeblicher Bestandteile des
FFH-Gebietes wird folgendermaßen beurteilt:
Die maßgeblichen Lebensraumtypen können potentiell durch den Wirkfaktor „Flächenbeanspruchung“ beeinträchtigt werden. Da allerdings nur Flächen außerhalb
des FFH-Gebietes beansprucht werden, findet keine Überlagerung mit maßgeblichen Lebensraumtypen statt.
Die Nutzung des Plangebietes als Jagdhabitat für die Bechsteinfledermaus ist
aufgrund der Habitatansprüche der Art unwahrscheinlich und in jedem Fall nicht
essentiell. Durch die Entwicklung von Gärten und Grünanlage aus der bisherigen
Fläche dürfte somit allenfalls eine Vergrößerung des nicht essentiellen Jagdhabitats erfolgen.
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Die mit der zusätzlichen Bevölkerung des Wohngebietes einhergehende vermehrte Nutzung des ortsnahen Waldes ist auch angesichts der bestehenden Vorbelastung ohne relevante Größenordnung.
Die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebietes „Nörvenicher Wald“ (DE-5105-302) in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen durch das Planvorhaben ist somit auszuschließen. Die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich.
Aachen, den 09. August 2016
Dipl.-Geogr. A. Werfling
Dipl. – Biol. D. Raskin
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11 Quellen
BNATSCHG (Bundesnaturschutzgesetz) (2010): Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege. – Artikel 1 des Gesetzes vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542),
i.d. Fassung vom 1.3.2010.
FROELICH & SPORBECK (2002): Leitfaden zur Durchführung von FFHVerträglichkeitsuntersuchungen in Nordrhein-Westfalen. – erstellt i.A. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des
Landes Nordrhein-Westfalen.
GARNIEL, A. & MIERWALD, U. (2010): Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr - Ergebnis
des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens FE 02.286/2007/LRB I. A. des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Abteilung Straßenbau.
GEMEINDE NÖRVENICH (2006): Flächennutzungsplan der Gemeinde Nörvenich.
http://www.noervenich.de/bauen/downloads/Noervenich_Oberbolheim.pdf
GEOLOGISCHER DIENST NRW (2004): Auskunftssystem BK 50 – Karte der schutzwürdigen
Böden. 2. überarb. Auflage. - Selbstverlag, Krefeld.
GEOLOGISCHES LANDESAMT NORDRHEIN-W ESTFALEN (1976): Bodenkarte von NordrheinWestfalen 1:50.000. Blatt L 5104 Düren. – Krefeld.
GLÄSSER, E. (1978): Naturräumliche Gliederung Deutschlands. Die naturräumlichen Einheiten auf Blatt 122/123 Köln-Aachen. – Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung. Bonn - Bad Godesberg.
LAMBRECHT, H., TRAUTNER, K., KAULE, G. & GASSNER, E. (2004): Ermittlung von erheblichen Beeinträchtigungen im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung. –
FuE-Vorhaben im Rahmen des Umweltforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit i.A. des Bundesamtes für Naturschutz (Bonn).
LANA Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (2004):
Anforderungen an die Prüfung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete gemäß § 34 BNatSchG im Rahmen einer FFHVerträglichkeitsprüfung (FFH-VP). – Arbeitspapier.
LANUV (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW) (2008): Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW. – Recklinghausen.
LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW) (2011a, 2016a):
Fachinformationen zu Natura 2000-Nr. DE-5203-301. http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/natura2000-meldedok/de/fachinfo/
listen/meldedok/DE-5203-301, letzter Zugriff am 27.7.2016
LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW) (2016b): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen.
http://www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de
MUNLV MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND
VERBRAUCHERSCHUTZ (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und
2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren
(VV-Artenschutz). – Runderlass vom 13.04.2010, - III 4 – 616.06.01.17 -.in der
Fassung der 1. Änderung vom 15.09.2010 (jetzt MKLNUV).
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SGP ARCHITEKTEN UND STADTPLANER
(2016): Bebauungsplanentwurf mit Begründung zum
B-Plan „Theo-Berger-Weg“, Ortsteil Oberbolheim der Gemeinde Nörvenich. Stand
1.6.2016, inkl. städtebaulichem Entwurf, i.A. der Gemeinde Nörvenich. – Meckenheim.
MUNLV Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(2004): Lebensräume und Arten der FFH-Richtlinie in Nordrhein-Westfalen. Beeinträchtigungen, Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen sowie Bewertung
von Lebensraumtypen und Arten der FFH-Richtlinie in Nordrhein-Westfalen. – Arbeitshilfe für FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen.
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Dokumentation
I. Foto-Dokumentation (4 Fotos)
II. Tab. 1: Planungsrelevante Arten für das MTB 5105 Nörvenich
III. Tab. 2: Pflanzlisten
Karten
Karte 1: Biotoptypen / Nutzungen im Ist-Zustand (M 1 : 1.000)
Karte 2: Plan-Zustand der Biotoptypen auf Grundlage des Bebauungsplanentwurfs (M 1 : 1.000)
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Dok.
Foto 1: Intensivacker nimmt den größten Teil des Plangebietes ein. Hier: Blick entlang des südlichen Randes des Plangebietes mit Gehölzstreifen zur L495.
Foto 2: Am nördlichen Rand der bisherigen Festwiese befindet sich ein zum Erhalt
festgesetzter Gehölzstreifen.
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Dok.
Foto 3: Das Gelände der Feuerwehr wird in das Bebauungsplangebiet einbezogen.
Foto 4: Das FFH-Gebiet Nörvenicher Wald ist in Ortsnähe mit einem Netz von
Trampelpfaden durchzogen. Der Störungsgrad des Lebensraumtyps
Eichen-Hainbuchenwald ist hoch.
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Dok.
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Tab. D1: Planungsrelevante Arten für den 4. Quadranten des MTB Nörvenich (5105-4)
Erläuterungen:
Status =
Av - Art vorhanden; sb – sicher brütend; r - rastend
EHZ =
Erhaltungszustand in der atlantischen Region von NRW, G = gut, U = ungünstig, S = schlecht, - = Tendenz abnehmend
Biotope/ Komplexe:
Kleingehölze (Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken); Äcker (Äcker, Weinberge); Gärten (Gärten, Parkanlagen,
Siedlungsbrachen); Gebäude
Biotopbindung: xx – sehr stark, x – stark, (x) – schwach; WS – Wochenstube, WQ - Winterquartier
Essentielle Habitate = essentielle Habitatbestandteile/Fortpflanzungs- u. Ruhestätten im Plangebiet: + = möglich, – = auszuschließen
Art
Wissenschaftlicher Name
Säugetiere
Myotis bechsteinii
Myotis brandtii
Myotis daubentonii
Myotis myotis
Myotis mystacinus
Myotis nattereri
Nyctalus leisleri
Nyctalus noctula
Pipistrellus nathusii
Pipistrellus pipistrellus
Plecotus auritus
Vögel
Accipiter gentilis
Accipiter nisus
Alauda arvensis
Alcedo atthis
Anthus pratensis
Asio otus
Athene noctua
Status
EHZ
Kleingehölze
Bechsteinfledermaus
Große Bartfledermaus
Wasserfledermaus
Großes Mausohr
Kleine Bartfledermaus
Fransenfledermaus
Kleinabendsegler
Abendsegler
Rauhautfledermaus
Zwergfledermaus
Braunes Langohr
Av
Av
Av
Av
Av
Av
Av
Av
Av
Av
Av
S+
U
G
U
G
G
U
G
G
G
G
X
X
X
X
XX
X
X/WS/WQ
WS/WQ
Habicht
Sperber
Feldlerche
Eisvogel
Wiesenpieper
Waldohreule
Steinkauz
sb
sb
sb
sb
sb
sb
sb
GG
UG
S
U
G-
X
X
Deutscher Name
Äcker
(X)
(X)
XX
X
Gärten/
Parkanlagen
X
X
X
(X)
XX
(X)
X
X
XX
X
(X)
(X)
XX
Gebäude
(WQ)
WS/WQ
(WQ)
WS/WQ
X/WS/WQ
X/WS/WQ
(WS)/(WQ)
(WQ)
(WS)/(WQ)
WS/WQ
WS/(WQ)
X
X
(X)
(X)
XX
XX
(X)
X
X
X
Essentielle
Habitate
-
raskin
Dok.
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Tab. D1: Fortsetzung
Art
Wissenschaftlicher Name
Buteo buteo
Charadrius dubius
Coturnix coturnix
Cuculus canorus
Delichon urbica
Dendrocopos medius
Dryobates minor
Emberiza calandra
Falco subbuteo
Falco tinnunculus
Hirundo rustica
Luscinia megarhynchos
Oriolus oriolus
Passer montanus
Perdix perdix
Riparia riparia
Saxicola rubicola
Streptopelia turtur
Strix aluco
Tachybaptus ruficollis
Tyto alba
Vanellus vanellus
Vanellus vanellus
Amphibien
Bufo viridis
Rana dalmatina
Deutscher Name
Mäusebussard
Flussregenpfeifer
Wachtel
Kuckuck
Mehlschwalbe
Mittelspecht
Kleinspecht
Grauammer
Baumfalke
Turmfalke
Rauchschwalbe
Nachtigall
Pirol
Feldsperling
Rebhuhn
Uferschwalbe
Schwarzkehlchen
Turteltaube
Waldkauz
Zwergtaucher
Schleiereule
Kiebitz
Kiebitz
Wechselkröte
Springfrosch
Status
EHZ
Kleingehölze
Äcker
sb
sb
sb
sb
sb
sb
sb
sb
sb
sb
sb
sb
sb
sb
sb
sb
sb
sb
sb
sb
sb
sb
r
G
U
U
UU
G
U
S
U
G
U
G
UU
S
U
G
S
G
G
G
UU-
X
X
Av
Av
U
G
Gärten/
Parkanlagen
Gebäude
XX
X
(X)
X
X
X
XX
X
XX
X
X
XX
X
X
X
XX
X
X
X
X
X
X
XX
(X)
(X)
X
X
X
X
X
X
X
X
XX
(X)
X
X
X
XX
XX
X
X
(X)
XX
Essentielle
Habitate
-
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Dok.
Tab. D2: Pflanzlisten
Gehölzarten für Fläche des Regenrückhaltebeckens und benachbarte
Grünfläche
Baumarten
Hainbuche
Stieleiche
Feldahorn
Rotbuche
Vogelkirsche
Baumarten (nur im Becken)
Silberweide
Gewöhnliche Esche
Schwarzerle
Straucharten
Hasel
Weißdorn
Roter Hartriegel
Gewöhnlicher Schneeball
Kornelkirsche
Hundsrose
Straucharten (nur im Becken)
Faulbaum
Grauweide
Carpinus betulus
Quercus robur
Acer campestre
Fagus sylvatica
Prunus avium
Salix alba
Fraxinus excelsior
Alnus glutinosa
Corylus avellana
Crataegus monogyna
Cornus sanguinea
Viburnum opulus
Cornus mas
Rosa canina
Frangula alnus
Salix cinerea
Gehölzarten für Pflanzung an Lärmschutzwand
Baumarten
Eberesche
Hainbuche
Feldahorn
Straucharten
Roter Hartriegel
Gewöhnlicher Schneeball
Kornelkirsche
Hundsrose
Sorbus aucuparia
Carpinus betulus
Acer campestre
Cornus sanguinea
Viburnum opulus
Cornus mas
Rosa canina
Straucharten für Pflanzung an öffentlichen Stellplätzen
Roter Hartriegel
Gewöhnlicher Schneeball
Kornelkirsche
Cornus sanguinea
Viburnum opulus
Cornus mas